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IGNORED

Verwaltungsänderung in Bayern für §27 SprengG?


aquaman

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Eine Definition der Langwaffenmunition findet sich weder im Waffengesetz noch in dessen Anhang noch in dazu erlassenen Verordnungen.

Mensch, das ist jetzt aber echt blöd.

Ich hatte bisher wirklich die "Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 20. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52 a vom 15. März 1991) - Maßtafeln" für was offizielles gehalten.

Da steht nämlich sehr schön detailliert und nach Kalibern gelistet drin, was Langwaffen-/Kurzwaffen- (Pistolen- u. Revolver-)/Flinten-/Kartuschenmunition etc. ist.

matafeln.jpg

CM :confused:

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Nur kurz zur Info: Ich habe vor kurzem mal bei meinem SB gefragt ob ich einen Eintrag für Pyrodex brauchen würde, daraufhin wurde mir gesagt Pyrodex würde gehandhabt wie NC Pulver wer NC Pulver kaufen darf kann auch Pyrodex erwerben, außerdem ist die Zugelassene Lagermenge die gleiche wie bei NC Pulver. :rolleyes:

Gruß Wolfgang

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Laut meinem Lehrgang, sowie meinem SB, gilt in Bayern die Empfehlung 20kg Böller-, 20kg Schwarz- und 10kg NC-Pulver zu genehmigen.

Servus !

Exact so wird es bei meinem zuständigen SB gehandhabt !

Aber es war überhaupt kein Problem, die NC-Menge auf 20 kg ändern zu lassen.

Lediglich wurde für die Änderung von 10 auf 20 kg nochmal Kohle verlangt !

Aber in 3 Jahren, wenn der Schein abgelaufen ist, dann schreibt er gleich 20 Kg NC rein. So zumindest seine Aussage.

Ich hoffe, er kann sich dann noch an diesen Satz erinnern ;)

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  • 1 Jahr später...

Das ist eigentlich sowieso nichtig, da wird §10 dahingehend geändert, das es auch der dümmste Merken sollte....

Aber was interessiert das lesen von Gesetzen.....Erlaubnisse stempeln können reicht doch....... :bad:

Das WaffG ist für die Herstellung von Munition zuständig nicht das SprengG. Genausogut hätte man in deinen 27er reinschreiben können, das du nur Motoräder bis 125ccm führen darfst.......

§10 Abs. 3 WaffG

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Das nichtgewerbliche Laden von Munition soweiso ist erlaubnisfrei:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) WAffG "Grundsätze des Umgangs"

Abs. 6

Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

6.1

Munition

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post-12596-1332415006_thumb.jpgMeine Erlaubnis wurde vom Amt für öffentliche Ordnung in Nürnberg auch beschränkt.

Du darfst also keine Schwarzpulverpatronen für z.B. Sharps laden?

Die haben doch einen an der Waffel! Wenn man mir so 'ne Ungeheuerlichkeit reinschreiben wollte, würde man meine Schreie bis Nürnberg hören (aus Hessen).

Mo

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Ich verstehe ohnehin diese Differenzierung nicht. Die Erlaubnis gilt doch für Treibladungspulver, Punkt.

Stimmt.

Mir ist es bei zwei Behörden so gegangen, das man mich ratlos angeguckt hat, als ich gefragt habe ob sie die Beschränkung rausnehmen wollen.......

"Wieso?? Ich sehe da kein Problem......"

Macht ja auch sinn, wer "N"- Beschuss hat, hat automatisch den "SP/PN" mit drin.

Da ist einfach eine fachliche Unwissenheit drin, es gibt ja z.B. auch Vorderlader fü NC-Pulver, und bei eigentlich allen steht sinngemäß "NC nur für Patronen" drin....

Man sollte reinschreiben:

Treibladungspulver dürfen nur enstsprechend der nachgewiesenen Fachkunde verwendet werden

Nachgewiesene Fachkunde

-Wiederladen von Patronen

-Vorderladerschiessen

-xyz

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  • 1 Monat später...

Ich habe das gleiche Spiel hier (NRW) gerade ähnlich erlebt.

SP nur zum Laden von Vorderladerwaffen und das Laden nur für Kaliber für die eine Munerwerbsberechtigung besteht.

Habe daraufhin einen Widerspruch geschrieben angelehnt an #33 klick

Man war erstaunt, das jemand was gegen diese Beschränkungen hätte......man machte das ja schon immer so.

Ich hätte wohl Zitat: "...für reichlich Wirbel gesorgt".

Die Behörde hat sich dann wohl bei den angrenzenden Ämtern schlau gemacht.

Was soll ich sagen ich wurde angerufen und der Wortlaut den man mir in die Erlaubnis reinschreiben wollte vorgelesen und gefragt ob es so ok sei. :gutidee:

Ich habe die beschränkte Erlaubnis zurückgeschickt und 3 Tage später habe ich eine bereinigte so wie gewünscht zurückbekommen.

Der Nachsatz ist noch am besten, man würde ab sofort jede Erlaubnis so anfertigen.

Also nur Mut, nicht alles hinnehmen.

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Was soll ich sagen ich wurde angerufen und der Wortlaut den man mir in die Erlaubnis reinschreiben wollte vorgelesen und gefragt ob es so ok sei. :gutidee:

Ich habe die beschränkte Erlaubnis zurückgeschickt und 3 Tage später habe ich eine bereinigte so wie gewünscht zurückbekommen.

Der Nachsatz ist noch am besten, man würde ab sofort jede Erlaubnis so anfertigen.

Also nur Mut, nicht alles hinnehmen.

Danke im Namen deiner "Nachfahren" :)

Kannst du deinen Wortlaut einstellen?

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Danke im Namen deiner "Nachfahren" :)

Kannst du deinen Wortlaut einstellen?

Betrifft: Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Abs.1 SprengG ,

Nummer xxx

Sehr geehrter xxxx,

bei der Ausstellung meiner Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis haben Sie folgenden Zusätze eingetragen:

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

1. Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das Laden von Vorderladerwaffen.

3. Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf Munition beschränkt, für die dem Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis vorliegt.

*Gegen diesen Beschränkungen, lege ich Widerspruch ein und fordere Sie auf die Passus ersatzlos zu streichen.*

*Begründung zur Beschränkung unter 1.*

Dieser Eintrag verbietet mir Patronenhülsen mit Schwarzpulver zu laden. Dieses ist aber für die Nutzung von sog. Sharps notwendig.

*Begründung zur Beschränkung unter 3.*

1.

Dieser Eintrag ist waffenrechtlicher Natur und es ist nicht Aufgabe

des Sprengstoffrechts und der dafür zuständigen Behörden die

Einhaltung waffenrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Zur

Überwachung der Verwendung von Treibladungsmittel ist lediglich ein

Eintrag notwendig der das Laden von Patronenhülsen bzw. das Schießen

mit Vorderladerwaffen genehmigt (siehe Bild in der Anlage). Die

Behörde hat mit diesem Eintrag eine Regelung erlassen die nach

formalem und auch nach materiellen Recht nicht haltbar ist. Sie ist

dazu nicht befugt, allein dadurch ist dieser Eintrag rechtswidrig

und nichtig.

2.

Es bedarf für das nicht gewerbsmäßige Herstellen von Munition keiner

waffenrechtlichen Erlaubnis, auch nicht für den dadurch erlangten

Besitz oder die nichtgewerbliche Überlassung an Berechtigte. Auch

der Umgang ist erlaubnisfrei, da sich ansonsten die Absicht des

Gesetzgebers, das nicht gewerbsmäßige Herstellen von Munition von

der Erlaubnispflicht freizustellen nicht verwirklichen ließe.

Nachzulesen im WaffG §1 Abs.3, Anlage 2 (Waffenliste), Anlage2

Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Unterabschnitt 2, Unterabschnitt2 Nr.

61, oder im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover AZ: 10 A 6817 /

03 vom 19.03.2004.

Weiter möchte ich auf das Urteil 1K122 / 97 Verwaltungsgericht Saarland Saarlouis verweisen.

3. Ich bin Sportschütze in zwei Verbänden und schieße regelmäßig bei Wettkämpfen auf Bezirks- / Landesebene mit.

Das ist mit meinen eigenen Waffen nicht abzudecken so das ich regelmäßig auch mit Leihwaffen von Schützenkollegen schieße.

Als Wiederlader muss ich natürlich meine Munition auf die jeweiligen Wettkämpfe und Waffen abstimmen. Mit diesem Passus wäre das unmöglich so das ich auch bei den Wettkämpfen dadurch benachteiligt wäre, auch das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers sonst wären das Laden von Patronenhülsen förmlich anders geregelt worden. Ich weise darauf hin das in Deutschland noch immer alles erlaubt ist, was der Gesetzgeber nicht verbietet oder anders förmlich per Verwaltungsordnung oder Regelung anordnet oder einschränkt. (Auch wenn manche Länderinnenminister oder Behördenchefs das gerne anders hätten).

In der Anlage finden Sie Kopien / Auszüge der genannten Urteile.

Ich möchte Sie daher bitten entweder die Einträge löschen oder meinen Widerspruch mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abzulehnen, damit ich direkt klagen kann.

Sie wollen in dem Bescheid dann auch mitteilen nach welcher Verwaltungsordnung / Erlass dieser Eintrag entstanden ist und wer der Urheber dieser Verordnung/ Erlass ist. Ich werde dann eine Klage gegen den Urheber auf Unterlassung und wenn möglich wegen Rechtsbeugung prüfen lassen.

Da ich auf eine gütliche Einigung hoffe, sehe ich ihre geschätzten Antwort wohlwollend entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage: Urteil 1K122 / 97 Verwaltungsgericht Saarland Saarlouis

Urteil 10 A 6817 / 03 Verwaltungsgericht Hannover

Bild einer Erlaubnis nach § 27 mit der maximal notwendigen Eintragung. (Scan einer Erlaubnis ohne Einschränkung)

Wobei man wohl kein Recht auf einen Widerspruch hat, sondern sofort Klagen muß wie man mir mitteilte.

Habe das ganze per Mail geschickt, damit die Gegenseite eine Chance hat glimpflich aus der Sache rauszukommen, ohne großen Zinober.

Und hat glücklicherweise auch geklappt.

Dank auch für das Grundgerüst des Schreibens an oetsch.

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post-12596-1335973336_thumb.jpg

Habe am 31.03.2012 gegen die Beschränkungen Widerspruch eingelegt und heute eine Antwort vom Amt erhalten.

Für den Widerspruch habe ich den Text "leicht abgeändert" von Mitglied oetsch verwendet.

Einen herzlichen Dank an das Mitglied oetsch für die Hilfe.

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Hallo,

auch bei mir lehnt die Behörde die Eintragung "Schwarzpulverähnliche Stoffe" ab. Grund: Regierungspräsidium als vorgesetze Behörde genehmigt dies nicht mit der Begründung, daß bei Pyrodex und Tripple Seven die Rechtslage nicht klar ist. Verstehe ich zwar nicht! Kann der Pulverhändler mir auch ohne diesen Eintrag Pyrodex und Tripple Seven verkaufen? Wie ist genau die Rechtslage?

Gruß

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Ähnliches Problem hatte ich auch:

Mitte letzten Jahres hat die CIP beschlossen, daß Vorderlader mit SP-Ersatzstoffen beschossen sein müssen, wenn man diese Stoffe daraus verschießen will. Das ist zwar noch nicht in nationales Recht umgesetzt, aber man hält sich halt schonmal daran.

Mein SB wollte mir daher alle Waffennummern meiner frei ab 18 erwerbbaren VL-Waffen in die Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht eintragen, und bei An- oder Verkauf hätte ich die sprengstoffrechtliche Erlaubnis mit neuen Nummern erlaubnisfreier Waffen versehen lassen sollen.

Das ist natürlich hanebüchener Unsinn!

Mein SB hat sich darauf eingelassen, den an sich selbstverständlichen und laut Gesetz ohnehin immer gültigen, daher sinnlosen Eintrag in mein Buch zu drucken, daß SP-Ersatzstoffe nur aus Waffen verschossen werden darf, die dafür zugelassen sind (genauer: Darf nur aus Waffen verschossen werden, die über eine entsprechende beschußrechtliche Bescheinigung verfügen).

Vermutlich bezieht sich Dein SB auf den gleichen Beschluß der CIP, und die fehlende Umsetzung in nationales Recht. Schlag ihm doch mal meine Version vor, vielleicht nimmt ihm das die Zahnschmerzen.

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Die SB in Hessen sind anscheinend angewiesen, dass sie den Nachweis der speziellen Sachkunde im Umgang mit Schwarzpulver-Ersatzstoffen verlangen sollen. Das kann m. E. nur durch einen entsprechenden Lehrgang erfolgen.

Unabhängig davon kann jede Patrone (in NC-beschossenen Waffen), die normalerweise rauchlose Treibladungsmittel verwendet, mit Schwarzpulver oder SP-Ersatzstoffen geladen werden. Mir ist keine beschußrechtliche Bestimmung bekannt die irgendwie dagegen spricht.

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Mitte letzten Jahres hat die CIP beschlossen, daß Vorderlader mit SP-Ersatzstoffen beschossen sein müssen, wenn man diese Stoffe daraus verschießen will.

Die Waffen werden weiterhin mit SP beschossen, aber die BÄ stellen seit Mitte letzten Jahres Zertifikate aus, in denen die Verwendung von SP-Ersatzstoffen

mit Ladungsangabe aufgeführt werden.

Schnuffi

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Grauenvoll, dass das hier in jedem Bundesland anders geregelt wird. Ich wohne in Niedersachsen und habe letztens auch die §27 Erlaubnis bekommen. WBK habe ich derzeit nur in 4mm M20, da das Bedürfnis für etwas größeres noch nicht vorliegt. Habe auch den Passus rein bekommen, der jetzt aber gestrichen und ersetzt wurde. In Niedersachsen gibt es einen Erlass vom September 07 von dem Niedersächsisches Ministerium tür Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, welcher ganz klar regelt, dass diese Einschränkung nicht mehr einzutragen ist und bestehende Erlaubnisse auf Antrag abgeändert werden müssen. Habe von einem befreundetem Schützenkollegen diesen Erlass bekommen und bin damit zur Behörte gelatscht. (28.000 Einwohnerstadt, der Sacharbeiter fürs Waffenrecht macht eigentlich mittlerweile Gewerbeangelegenheiten, die neue Sachbearbeiterin Waffenrecht hat wenig/kaum Ahnung da noch kein Jahr im Dienst und ist außerdem auch für anderen Quatsch zuständig, da es bei uns mit dem Ordnungsamt zusammenhängt).

Habe am Donnerstag den Erlass hingebracht und Montags wurde mir der Schein abgeändert. Hätte ja sonst auch überhaupt garnix damit anfangen können, da ich selber ja noch gar keine Großkaliberwaffen habe. Das ganze ging ohne schriftlichen Widerspruch auf kleinem Dienstweg einfach mündlich. Er hat sich zig mal entschuldigt und gesagt, dass hier nicht so viele Leute eine Erlaubnis haben und er diesen Erlass übersehen haben muss.

Az: 403-4040011-2 vom 27.09.2007 von Dr. Linde

Vielleicht für den einen oder anderen interessant der in Niedersachsen wohnt.

Gruß

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