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IGNORED

Verwaltungsänderung in Bayern für §27 SprengG?


aquaman

Empfohlene Beiträge

  • 2 Wochen später...

vor ca. 3 Wochen bei einem Böllerlehrgang kam auch wieder das Thema auf (Hessen).

Ich habe die Pappe ohne Beschränkungen, aber:

Auf die Frage wie man zb. .357er Munition (selbst Hergestellt) beim Transport (ohne eigene Waffe,Eintrag WBK mit Muni-Stempel) bei einer Kontrolle "Rechtfertigt, kam eine tolle Antwort vom zuständigen SB:

Na das ist eine OWi (Ordnungswiedrigkeit), das dürfen Sie nicht. Sonderfall : Besorgen Sie sich eine Bestätigung vom SV das Sie mit .357 regelmässig Schiessen (zb. Vereinsrevolver). Eintrag in die WBK dann, Muni-Stempel 25 Euro

Hammer ! :peinlich:

Gruß

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:

Auf die Frage wie man zb. .357er Munition (selbst Hergestellt) beim Transport (ohne eigene Waffe,Eintrag WBK mit Muni-Stempel) bei einer Kontrolle "Rechtfertigt, kam eine tolle Antwort vom zuständigen SB:

Na das ist eine OWi (Ordnungswiedrigkeit), das dürfen Sie nicht. Sonderfall : Besorgen Sie sich eine Bestätigung vom SV das Sie mit .357 regelmässig Schiessen (zb. Vereinsrevolver). Eintrag in die WBK dann, Muni-Stempel 25 Euro

:contra: hola amigo sas26,

deine Wiederladepappe ist zugleich ERLAUBNIS für die (selbst) wiedergeladene Munition!!! Kläre bitte dein SB auf :peinlich: . Steht alles im SprengstoffG. :boese040:

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

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Steht doch im Gesetz.

§27 SprengG

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Mein SB (wohl einer der vernünftigsten die ich kenne) hat mir damals beim aushändigen der Erlaubnis sogar noch den Gesetzestext farbig markiert ausgedruckt, in die Hand gedrückt und gesagt " Wenn es mal bei einer Kontrolle Probleme geben sollte dann den Beamten DAS zeigen und ggf. sollen Sie mich anrufen".....

Die Behörde "kann" zwar die Erlaubnis nach §27 mit der Auflage versehen das nur Munition für besessene Kaliber geladen werden darf, jedoch besteht eine generelle Einschränkung hierbei nicht.

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post-12596-1337776917_thumb.jpg

Habe wegen des Widerspruchs vom 30.04.2012 noch einen Brief vom Amt erhalten. :rtfm:

Meine Bedürfnisbestätigung habe ich im Mai 2012 beim Amt abgeben.

Ein Schützenkamerad aus demselben Verein (KPSG Zirndorf) hat ca. einen Monat später auch die Erlaubnis zum Wiederladen beim selben Amt erhalten.

Er hat die Beschränkung (mit der Munition) nicht drin stehen, weil er keine WBK hat (die Erlaubnis wurde von der Kollegin Frau Niepelst ausgestellt, meine von Herrn Zogel).

Ich habe die gelbe WBK, bei der Ausstellung der Erlaubnis nach § 27 waren keine Waffen eingetragen.

post-12596-1337863673_thumb.jpg

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So ein Mist habe ich auch mal durchgemacht.

Hatte WL Schein gemacht, zum Amt um mein Buch abzuholen, der Sachbearbeiter hat mir die Einschränkung, nur Munition wiederladen zu dürfen für die ich auch eine Munitionserwerbserlaubniss besitze, reingedückt.

Ich habe Ihn darauf hin gewiesen das es auch Waffen gibt aus denen unterschiedliche Munitionssorten verschossen werden könne bsp. .357 und .38Spl. oder .454 Casul und .45 LC.

Darauf er, dann müsse dass in die WBK eingetragen werden, was pro Eintrag wieder 15,-€ kostet.

Habe mir Rat bei einem Sachkundigen Anwallt geholt. Er sagte mir dass ich dagegen klagen könnte, aber ich ein teil der Gerichtskosten wohl selber tragen werden müsse (um die 2.000,-). Das zu erklären warum dies so ist würde hier jetzt den Rahmen sprengen.

Ich habe es dann so hin genommen. Ein Jahr später haben meine Frau und ich in einem anderen Kreis ein Haus gekauft und der Sachbearbeiter hier hat mir den Blödsinn aus meinem Buch herausgestrichen. Er hatte sich vorab bei meiner "alten" Behörde erkundigt, die konnten Ihn keinen Gesetzestext vorlegen in dem diese Beschränkung steht.

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@Dr. Zoidberg

Wegen der Kosten ist die Darstellung des Anwalts so nicht ganz richtig.

Richtig ist: Wer vor Gericht verliert, bezahlt die Musik.

Vierliert jetzt die Genehmigungsbehörde vollständig, muss sie in der Regel alle eigenen Kosten, die Gerichtskosten und die NOTWENDIGEN Auslagen des Gegners tragen.

Bei den NOTWENDIGEN Kosten kann jetzt der Hund begraben sein, wenn eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt getroffen wurde. Hier werden dann nur die Kosten bis zur Höhe nach dem RVG erstattet. Auf der Differenz zu den höheren vereibarten Honorarkosten bleibt man dann selber sitzen, weil diese Kosten nicht NOTWENDIG waren.

frogger

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Das Pyrodex braucht er dir gar nicht "einzutragen"....

Du kaufst und verwendest es einfach.

Pyrodex ist Treibladungspulver; und du hast ja gem. § 27 SprenG eine Erlaubnis zum Erwerb von bzw. Umgang mit Treibladungspulver.

Das stimmt so nicht, die Erlaubnis nach §27 gilt nur für die eingetragenen Stoffe.

Wenn nur NC-Pulver und Schwarzpulver eingetragen sind, darf der Erlaubnisinhaber legal kein Pyrodex erwerben.

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Es ändert sich immer etwas - deshalb meine Frage:

Welches Merkblatt ist derzeit gültig für Rheinland-Pfalz bezüglich der Aufbewahrungsvorschriften für Treibmittel?

Google hat nichts Verwertbares gebracht - oder ich bin zu doof zum Suchen....... :ninja:

Hintergrund meiner Frage: Die Verantwortlichkeit bezüglich der Aufbewahrung und Erteilung von Verlängerungen ist vom Gewerbeaufsichtsamt Neustadt/Weinstr. zur Kreisverwaltung nach Ludwigshafen verlegt worden.

Gruß Habakuk

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...

Hintergrund meiner Frage: Die Verantwortlichkeit bezüglich der Aufbewahrung und Erteilung von Verlängerungen ist vom Gewerbeaufsichtsamt Neustadt/Weinstr. zur Kreisverwaltung nach Ludwigshafen verlegt worden.

Gruß Habakuk

Sind die in LU jetzt für gesamt RLP zuständig? Oder wird das jetzt auf der jeweiligen Kreisverwaltung erledigt?

Ich weiß, daß das nichts mit der Ausgangsfrage zu tun hat, aber im Herbst steht bei mir die Verlängerung meiner Erlaubnis an.

Danke

SK

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