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IGNORED

Verwaltungsänderung in Bayern für §27 SprengG?


aquaman

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Ausgangspunkt ist § 27 Abs. 1a SprengG:

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27 Abs. 1a wurde eingefügt mit Wirkung vom 01.09.2005 durch das 3. SprengÄndG vom 15.06.2005 (BGBl. I S. 1626).

In der Begründung heißt es dazu:

Die Änderung stellt sicher, dass mit der Einführung einer Munitionsbesitzerlaubnis durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis für den so genannten Wiederlader nicht erforderlich ist. Die bisherige Rechtslage bleibt erhalten. Der Verzicht auf zwei Erlaubnisse dient der Entbürokratisierung.

So auch Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 176. Aufl. 2009, SprengG § 27 Rn. 4a:

Durch das 3. SprengÄndG (Vorbem. Rdn. 5 B) ist Absatz 1 a eingefügt worden. Er zieht eine Konsequenz aus der Tatsache, dass durch das WaffRNeuRegG ab 1. 4. 2003 im Waffenrecht nicht nur der Erwerb von Munition, sondern auch deren Besitz erlaubnispflichtig geworden ist (§ 10 Abs. 3 WaffG). Daraus würde sich ergeben, dass der nicht gewerbliche „Wiederlader“ von Munition neben der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zusätzlich einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedürfte. Dies will die Vorschrift aus Gründen der „Entbürokratisierung“ (Begr. BT-Drucks. 15/5002 S. 25) vermeiden.

Abweichend von dem im vorherigen Beitrag angehängten Urteil entschied dagegen das OVG NRW mit Beschl. vom 01.02.2005 (Az. 20 A 20/04):

12 Für die Ausweitung der dem Kläger erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit auf andere Munition als die, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt, lässt sich demgegenüber - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - aus seiner Stellung als Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu Sportzwecken nichts ableiten. Dabei ist unerheblich, dass das Waffengesetz ihm als Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu Sportzwecken unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG (vorübergehender Erwerb einer Waffe von einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Rahmen des von seinem Bedürfnis umfassten Zwecks für die Dauer von höchstens einen Monat bzw. auf einer Schießstätte) den Umgang mit fremden Waffen erlaubt.

13 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Erlaubnis für die Herstellung jedweder Munition verfolgt, d.h. eine generelle Erlaubnis, um in allen (ungewissen) Fällen, in denen er zukünftig erlaubnisfrei fremde Waffen benutzen wird, die dann benötigte Munition selbst herstellen zu können. Das Interesse an einer solchen Möglichkeit ist aber, wie ausgeführt, regelmäßig nicht anzuerkennen. Denn im Grunde sind die jeweiligen Bedarfslagen weder nach Art noch nach Umfang der benötigten Munition bestimmt oder bestimmbar. Eine entsprechende Erlaubnis würde dem mit der Regelung des § 27 SprengG verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nur streng begrenzt und kontrolliert und damit auch kontrollierbar zuzulassen.

14 Zum anderen ist das Interesse eines Sportschützen, bei der legalen Nutzung fremder Waffen von ihm selbst hergestellte Munition verwenden zu können, regelmäßig schon im Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen wie das Interesse an der Verwendung von selbsthergestellter Munition im Falle der Verwendung eigener Waffen. Denn es handelt sich um Sachverhalte, die nicht den Regelfall der sportlichen Tätigkeit eines Sportschützen darstellen. Entsprechend wird schon der Umfang des jeweiligen Munitionsbedarfs hinter dem Bedarf an Munition für die eigenen Waffen wesentlich zurückbleiben. Wie es das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist es dem Kläger möglich und zumutbar, in den genannten Ausnahmenfällen von dem Waffenberechtigten Munition - ggf. sogar von diesem selbsthergestellte - zu erwerben. Dem entspricht auch die Wertung des Waffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von Sportschützen, Munition für ihre sportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen, mit dem das Interesse, Munition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur für die Munition eigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien vorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer Schließstätte beschränkt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition noch weitergehend auf den Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch. Bei dieser Sachlage besteht - vorbehaltlich der Konkretisierung von Besonderheiten im Einzelfall, für die im Falle des Klägers keinerlei Anhalt besteht - kein Anlass, hiervon abweichend sprengstoffrechtlich das Interesseeines Sportschützen daran, für den (nicht weiter konkretisierten) Fall der legalen Nutzung einer fremden Waffe Munition zum Eigenverbrauch selbst herstellen zu können, dem Interesse gleichzustellen, Munition für die Nutzung eigener Waffen selbst herstellen zu dürfen.

[...]

19 Der Umstand, dass zu dieser Fragestellung - soweit ersichtlich - bisher keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Auch der Hinweis auf eine unterschiedliche Behandlung der Frage in erstinstanzlichen Entscheidungen sowie durch verschiedene Regierungspräsidenten gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. In der vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. März 2004 - 10 A 6817/03 - stellt das Gericht lediglich - zutreffend - fest, dass der Besitz von Munition, die der Besitzer selbst (nichtgewerbsmäßig) hergestellt hat und das Überlassen dieser Munition an Dritte für diesen keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Sie betrifft also eine andere Fragestellung als die vorliegende. Die Rechtsansicht der Region Hannover, wie sie in jener Entscheidung zum Ausdruck kommt, gibt ebenfalls keine Veranlassung, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Auffassung, dass sich mit dem neuen Waffenrecht eine entsprechende Beschränkung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf das Laden von solchen Patronenhülsen, welche der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu haben berechtigt ist, erledigt habe, weil sie nunmehr als bloßer Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen sei, ist - ohne dass es für diese Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - offensichtlich rechtsirrig, wie auch die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover belegen.

20 Nichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf die von dem Kläger weiter herangezogene Entscheidung des Regierungspräsidiums Gießen. Zur Aufhebung der dort streitigen vergleichbaren Nebenbestimmung gelangt die Behörde auf der Grundlage der Annahme, dass es sich um eine selbständige Auflage handele, die allein dazu diene, dass die waffenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hier sind in zweierlei Hinsicht fehlerhafte Überlegungen enthalten, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit der Annahme einer selbständig anfechtbaren Auflage ist schon ein Ausgangspunkt gewählt, welcher der vorliegenden Konstellation nicht entspricht. Nach den in der Rechtsprechung hinlänglich entwickelten Auslegungskriterien enthält die streitige Beschränkung - wie oben bereits dargelegt - eine Inhaltsbestimmung der Erlaubnis. Aus den Bestimmungen in § 27 SprengG ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Erlaubnis nur für diejenigen Sachverhalte erteilt werden kann, für die ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Damit bedarf auch die vom Kläger weiter ausdrücklich formulierte Frage,

21 ob die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG in allgemein gefasster, auf bestimmte Tätigkeitsarten abzielender und inhaltlich nicht weiter beschränkter Form der Regelfall ist oder ob die Erlaubnis nur eng beschränkt nach der Maßgabe eines je im Einzelnen zu bestimmenden Bedürfnisses zu erteilen ist,

22 keiner Klärung im Berufungsverfahren.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des VG Saarlouis vom 28.10.1997 (Az.: I K 122/97) zur Unzulässigkeit einer Auflage, wonach Munition nur für den eigenen Bedarf wiedergeladen werden darf und die Abgabe an andere unzulässig ist. Darin wird ausgeführt, dass fertig wiedergeladene Munition nicht mehr dem SprengG, sondern nur noch dem WaffG unterliege. In Ländern, in denen Waffen- und Sprengstoffbehörde getrennt sind sei es fraglich, ob die waffenrechtlich unzuständige Sprengstoffbehörde Regelungen zum Umgang mit Munition überhaupt treffen dürfe.

Die eingangs aufgeworfenen Frage zur Zulässigkeit einer Nebenbestimmung, wonach nur Munition wiedergeladen werden darf, für die eine Munitionserwerbserlaubnis besteht kann also nicht klar beantwortet werden. Dazu werden - wie oben dargelegt - zwei völlig konträre Rechtsauffassungen verteten.

Mit seiner Behörde kann man versuchen zu argumentieren, aber auf einen Rechtsstreit würde ich mich nicht einlassen wollen. Zu groß ist die Gefahr, dass man am Ende verliert, die Kosten tragen muss und überdies noch ein Grundsatzurteil hervorgebracht wird, nach dem dann alle Sprengstoffbehörden bundesweit die Erlaubnisse mit derartigen Auflagen versehen.

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Ausgangspunkt ist § 27 Abs. 1a SprengG:

Und dabei bleibts auch. Die früheren Urteile interessieren heutzutage niemanden mehr, weils damals die o.g. Regelung noch nicht gab.

Seitdem gibts eben keine konträren Rechtsauffassungen mehr in dieser Sache bzw. ist der Fall nun eindeutig.

Wenn es eine Behörde immer noch nicht begriffen hat, sollte man ihr mal die hinlänglich bekannten §§ des WaffG und das SprengG als Lektüre nahelegen.

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Und dabei bleibts auch. Die früheren Urteile interessieren heutzutage niemanden mehr, weils damals die o.g. Regelung noch nicht gab.

Seitdem gibts eben keine konträren Rechtsauffassungen mehr in dieser Sache bzw. ist der Fall nun eindeutig.

Eben nicht!

Nachfolgender Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (2. Instanz!) vom 17.01.2008 (Az. 21 ZB 07.1474) nimmt ausdrücklich auf die Neuregelung Bezug und sieht dies anders:

[Der Sachverhalt wird leider im Beschluss nicht wiedergegeben. Es war aber wohl so, dass der Kläger als Sportschütze oder Jäger ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis für eine Erlaubnis nach § 27 SprengG hatte. Aus Altbesitz (Amnestie) besaß er noch weitere Waffen ohne Bedürfnis. Die Wiederladeerlaubnis wurde ihm nur mit der Nebenbestimmung erteilt, dass er keine Munition für die Waffen aus Altbesitz - für die er keine Munitionserwerbserlaubnis hat - herstellen darf.]

5 [...] Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei und ausführlich im angefochtenen Urteil begründet, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Laden / Wiederladen von Patronen für Waffen hat, für die in den Waffenbesitzkarten keine Munitionserwerbsberechtigung eingetragen ist. Denn diese aus Altbesitz stammenden Waffen besitzt er zwar legal, aber ohne entsprechende Bedürfnisprüfung.

[...]

8 Denn aus § 27 Abs. 1 a SprengG ergibt sich, dass eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des WaffG in der jeweils geltenden Fassung gilt. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für aus Altbesitz stammende, also ohne Bedürfnisprüfung legal besessene Waffen fingiert werden soll. Eine derartige großzügige Handhabung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften ist weder § 27 Abs. 1 a SprengG zu entnehmen noch entspricht das den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. auch Schriftsatz des Beklagten vom 17. August 2007).

[...]

10 Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er grundsätzlich geklärt haben will, ob jegliche Wiederladetätigkeit, für die ein Antragsteller sachkundig ist, gestattet ist solange er ein grundsätzliches Bedürfnis für den Erwerb von Pulver nachweisen könne, lässt sich diese Frage – wie dargestellt – unmittelbar aus § 27 SprengG beantworten. Für eine grundsätzliche Klärung dieser Frage ist somit kein Raum.

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Völlig anderer Sachverhalt,aber:

OMG.

Der geschilderte Vorgang kann doch eigentlich nur dem Tollhaus entspringen.

Welchen Sinn hat es denn bitte,einem Jäger/Sportschützen die Verwendung der Altbesitzwaffen über die Nichterteilung eines Munerwerb einschränken zu wollen,wenn er ohnehin für für seine Jagd-/Sportwaffen zum Munerwerb berechtigt ist. Bei einem sachunkundigem "Nur"Altbesitzer/Erben ist das der Logik unseres Waffg nach ja irgendwo noch nachvollziebar,da man so unterbinden will,daß er scharfe Waffen mit der ihnen zugehörigen Munition einsatzbereit zu Hause hat,aber in diesem Fall ist diese Absicht einfach nur noch :gaga: und läuft doch völlig ins Leere.

Gruß André

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Hier gehts aber nicht um den Sinn, sondern einfach um das, was im Gesetz steht !

Es wird immer Fallkonstellationen geben, wo jemand besser fährt als der andere. Ist das aber sooo schlimm ? Alle LWB werden regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft. Warum hier also irgendjemand noch was auslegen möchte, ist absolut unverständlich. :icon13:

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Eben.

Warum auch.

Und wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger eine Verwaltungsklage anstrengt, einfache Widerspruchsverfahren hat man ja zweckmäßiger Weise weitgehend abgeschafft, dann muss er erstmal tief in die Tasche greifen um Anwaltshonorar und Prozesskostenvorschuss vorzustrecken. Bekanntlich übernehmen ja die meisten Rechtsschutzversicherungen keinen Versicherungsschutz in Verwaltungsverfahren.

Wenn die Behörde dann im Verlauf des Verfahrens erkennt, dass sie voraussichtlich unterliegt, dann wird - schwupps - vor einem Verwaltungsurteil der belastende Verwaltungsakt schnell mal zurückgenommen und der klagende Bürger streicht sich alle bis dahin angefallen Kosten ans Bein.

Da es bei uns auch keine Amtshaftung gibt, kann die Behörde ein solches perfides Vorgehen ungestraft bis zum Sankt Nimmerleinstag durchziehen.

CM :angry2:

dafür ist es gut, eine Rechtschutzversicherung zu haben...

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Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das WaffG bzw. SprengG leider nicht nach Sinn und Zweck ausgelegt wird, sondern nach der vom BVerwG entwickelten "restriktiven Grundtendenz". Danach ist in Zweifelsfällen immer zu Lasten des Bürgers zu entscheiden. (so Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wolfgang Bier in jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 6, Punkt D)

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Der Richter urteilt immer nach dem Gesetz und nicht nach dem gesunden Menschenverstand.

In waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren ist aber i.d.R. genau das Gegenteil der Fall.

Da wird in der Urteilsbegründung das geschriebene Recht solange verdreht, verzerrt und verbogen, bis es zur vorgefassten Urteilsmeinung des Richters passt, siehe auch den vorhergehenden Beitrag des Users 2nd_Amendment.

CM

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Sorry, aber das kann ich nicht ernst nehmen.

Schon mal was vom Willen des Gesetzgebers gelesen ? An dem ändert auch ein Richter nichts. <_<

Nur wenn ein Auslegungsspielraum besteht (im WaffG oft der Fall, aber halt nicht immer) oder es eine Lücke im Gesetz gibt, können sich die Juristen "eigenhändig" austoben. Und dann weiß man in der Tat oft nicht so genau, was dabei rauskommt.

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Sorry, aber das kann ich nicht ernst nehmen.

Schon mal was vom Willen des Gesetzgebers gelesen ? An dem ändert auch ein Richter nichts.

Ich verweise hier mal auf die Beiträge #27 u. #29 des Users 2nd_Amendment, vielleicht wirds dann klarer.

Man muss sich allerdings auch die Mühe machen, es in Gänze zu lesen.

CM

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...

Wenn die Behörde dann im Verlauf des Verfahrens erkennt, dass sie voraussichtlich unterliegt, dann wird - schwupps - vor einem Verwaltungsurteil der belastende Verwaltungsakt schnell mal zurückgenommen und der klagende Bürger streicht sich alle bis dahin angefallen Kosten ans Bein.

...

CM :angry2:

Dagegen hilft es, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Erledigendes Ereignis ist die Rücknahme des VA. Schließt sich die Behörde an, wird die Kostentragungspflicht nach dem Maß des mutmaßlichen Obsiegens/Unterliegens verteilt; aller Voraussicht nach hat die Behörde die Kosten zu tragen. Schließt sie sich nicht an, d.h. beharrt sie auf ihrem Klagabweisungsantrag, stellt das Gericht fest, dass der Rechtsstreit erledigt ist und erlegt der unterlegenen Behörde die Kosten auf.

Es hilft, wenn VwGO und ZPO nicht völlig unbekannt sind.

Teddy

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Dagegen hilft es, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

:icon14: Genau so hatte ich das erst im Herbst vergangenen Jahres gehandhabt.

Aus dem Beschluss:

Die Klagepartei hat am ... die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte [behörde] hat am ... der Erledigung zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 III VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 II VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten [behörde] aufzuerlegen.

Bezahlt hat die ganze Musik die untere Waffenrechtsbehörde...

Nur kurz als Hinweis für die ganzen Schwarzseher.

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  • 9 Monate später...

Hallo Zusammen,

ich habe vor 2 Wochen meine Sprengstofferlaubnis für NC Pulver (10kg/Jahr) zurückbekommen. Den Vermerk, dass ich nur die Patronen wiederladen darf, für die ich eine gültige Erwerbsgenehmigung besitze, habe ich schon seit der Erstausstellung 1995 drin (stört mich nicht aber nicht B) ).

Gekostet hat der Spass 50€. :00000733:

Liebe Grüße sendet

Carsten

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Rs gibt Waffen, die sind erlaubnisfrei aber verschiessen nach dem Waffengesetz Patronen.

Diese Patronen kann man gewerblich hergestellt nicht kaufen.

Für den Besitz benötigt man eine Erlaubnis.

Die ist der Schein nach §27.

Jetzt wird aber die Erlaubnis nach §27 auf Patronen beschränkt, für die Du eine Waffenrechtliche Elaubnis hast. Das Sprengstoffgesetz aber wurde geändert, um zum Beispiel für genau diesen Fall die Waffenrechtliche Erlaubnis zu sein.

Was ist mit Vereinswaffen? Eingetragen ist ein Vereinsvertreter, der kein Widerlader ist. Darf dann kein Vereinsmitgleid Patroenne für die Vereinswaffen laden?

Andere Konstellation mit Vereinswaffen und Mitgliedschaft in Verein des EU-Auslandes wo mit selbstgeladener Munition und den Vereinswaffen gaschossen werden kann, weil am Stand gar kein Munitionsverkauf vorgesehen ist.

Diese Regelung hat so gewisse undurchdachte Knackpunkte neben wohl gewissen Problemen, weil im Sprengstoffrecht Waffenrecht nagewendet wird. Da sind aber die Juristen die bessern Kommentatoren.

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Was meinst du denn damit?

Dass diese "Patronen" sein sollen (sie verfügen ja über keinen Zündsatz) wäre aber völlig neu.

Patronen für Zündnadelwaffen

Bestehen aus Hülse, Ladung und Geschoss. Zündsatz in Form des Zündhütchen ist auch dabei.

Nach dem Gesetz ist ein Zündsatz für die Patrone nicht erforderlich! Sonst wären die Presslinge auch nie nicht Munition. Sind hülsenlose Kartuschen.

Macht man Papierhülsen mit Ladung welche allseitig verschlossen und dem Patronenlager angepasst ist, hat man, richtig, Kartuschen. => Waffenrecht, nicht Sprengstoffrecht.

Selbst die Paierpatronen für Perkussionsrevolver aus Papierhülse, Ziwschenmittel und Geschoss sind nach der Definition des Waffengesetzes Munition.

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In meiner für SP und NC erteilten § 27-Erlaubnis (und sicher nicht nur in meiner, da Standardbestimmung)

ist bezüglich SP die Formulierung enthalten "Erwerb und Umgang...von bzw. mit Treibladungspulver

zum Schießen mit Vorderladerwaffen auf genehmigten Schießständen...".

Auf schriftliche Nachfrage bei der erteilenden Sprengstoffbehörde hin (da ich mich schon z.Zt. der Erteilung

u.a. für die Perkussions-Konstruktionen wie Sharps oder Smith interessierte) wurde mitgeteilt, dass derartige

erlaubnisfreie Perkussions-Hinterladerwaffen in diesem Sinne ebenfalls Vorderladerwaffen, für die die

SP-Erlaubnis gelte, seien.

Wäre es (durch die hier thematisierten Auslegungs-Winkelzüge) nicht so, so wären diese Waffen, wie auch der Dreyse,

reine Dekostücke und faktisch nicht mehr "schießbar". Ggf. müsste behördlicherseits eine Richtigstellung

(explizite Auslegung vergleichbar mit der, welche ich bekommen habe) getroffen werden.

Gruß,

karlyman

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Hallo zusammen,

mir geht es dabei auch darum, daß ich künftig die Kurzwaffenkaliber meiner Frau nicht mehr wiederladen dürfte und für meine eigenen Kurzwaffen einen Munitionserwerb (je Kaliber ungefähr 27,- Euro) eintragen lassen müßte (Langwaffenkaliber sind über Jagdschein abgedeckt).

Die Behörde meint zwar, daß ich diverse Kurzwaffenkaliber (z.B. 9mm Luger, .45 ACP, etc.) im Laden auch auf Jagdschein bekommen würde und diesen Stempel nicht benötige. Das ändert aber meiner Meinung nichts an der Tatsache, daß es dennoch Kurzwaffenkaliber sind. Oder sehe ich das falsch?

Viele Grüße,

Markus

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Eine Definition der Langwaffenmunition findet sich weder im Waffengesetz noch in dessen Anhang noch in dazu erlassenen Verordnungen. Daraus folgert das VG Berlin (Urt. v. 02.12.2009, Az. 1 A 388.08), dass ein Jäger mit Jagdschein Munition für alle in seinem Besitz befindlichen Langwaffen erwerben darf, sofern er nicht auch Kurzwaffen in dem entsprechenden Kaliber hat, denn dies wäre sonst eine unzulässige Umgehung.

Ich halte das Urteil für sehr fragwürdig aber so hat man zumindest etwas in der Hand, was beim argumentieren mit dem SB helfen sollte.

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