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Heidenheim: Bedürfnisüberprüfung, Nachweis für ALLE Waffen gefordert


Sigges

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Achtung !

Ich empfehle dringend das genaue Studium der §§ 14 (3) (grüne) und 14 (4) (gelbe WBK) WaffG.

Dort ist das jeweilige spezielle Bedürfniss genauestens beschrieben.

Mir ist nicht nach Streit, ich will nur helfen und Lücken aufzeigen.

Danke,

Genau dieser Meinung bin ich auch und interpretiere ich es auch

Gruß Loewe

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Außerdem mal so ganz am Rande, ich bin mal gespannt was eigentlich unsere renomierten Fachzeitschriften als solches aus der Sache machen werden,

mit Informationen wurden diese jedenfalls versorgt.

Gruß Colt

Wünsche viel Erfolg und werde mit Interesse die weiteren infos verfolgen

Loewe

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"Wir bitten Sie daher erneut, uns insbesondere für die im Rahmen einer grünen WBK erworbenen Waffen Unterlagen zur Glaubhaftmachung des weiteren Bestehens eines Bedürfnisses vorzulegen. Wie bereits im Schreibenvom 25.08.2009 dargelegt, erwarten wir einen Nachweis für jede Waffe und jeden in anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 und 2.2 WaffG bezeichneten Gegegnstand (Wechsel- und austauschläufe, Wechselsysteme, Wechseltrommeln) mit der angabe an welchen Schießwettbewerben (Liga und Bezeichnung) Sie wann teilgenommmen haben.

Das ist eine so grobe Missinterpretation des § 14 Abs. 2/ Abs. 3 WaffG, dass sie sich m.E. schon an der Grenze zur Rechtsbeugung bewegt.

Ich drücke ebenfalls fest die Daumen, dass das Ganze auf verwaltungsrechtlichem (ggf. verwaltungsgerichtlichem) Weg

einigermaßen schnell zurecht gerückt wird.

Gruß,

karlyman

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Ich drücke Dir auch ganz fest die Daumen!

Den lieben Herrn Sachbearbeiter kenne ich selber nur zu gut ... die "Einschüchterungs-Keule" kommt immer dann, wenn ihm die Argumente ausgehen oder er nichts findet, was dem Wunsch des Antragsstellers entgegenspricht :peinlich:

Gruß

Hamster

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... die "Einschüchterungs-Keule"...

Da sollte man mal prüfen, ob hier nicht schon der Tatbestand der Nötigung greift.

STGB § 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig ... durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn ... die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1....

2....

3.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

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Lieber Colt S.,

auch ich wünsche Euch gutes Gelingen! Es ist in unser aller Interesse!

Eins möchte ich Dir noch auf den Weg geben:

Wenn Du uns hier dankenswerter Weise über den Sachstand auf dem Laufenden hälst, dann vermeide alle noch so verständlichen Seitenhiebe oder Attacken auf Deine Gegner. Du lieferst ihnen damit ggfs. nur Futter für die Stärkung der eigenen Position.

Viel Erfolg!

Gruß, Ronald

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Spekulation (mit einem kleinen Schuss Paranoia darin...):

Vielleicht steckt hinter diesem überrestriktiven Vorgehen auch nicht die Eigenmächtigkeit/Waffenfeindlichkeit eines einzelnen

Sachbearbeiters oder einer Waffenbehörde.

Sondern es handelt sich hier ganz gewollt um einen "Versuchsballon"...

So etwas gibt's leider. Es wird eine geradezu an den Haaren herbeigezogene, überrestriktive Auslegung des Gesetzes vertreten,

die dem bzw. den Betroffenen nur die Wahl des verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung lässt. Vor den Verwaltungsgerichten

wird dann "ausgetestet", was geht.... und dann hat man über diesen Weg des "Richterrechts" auch seine Gesetzesauslegung!

Allein wegen dieser Möglichkeit ist es m.E. ein MUSS, dass sich die Schießsportverbände und (bitte nicht so laut lachen..) das FWR

ebenfalls in diesen Fall einklinken! Vom juristischen Ausgang wird für den Waffenbesitz der Sportschützen eine Menge abhängen.

Gruß,

karlyman

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Sondern es handelt sich hier ganz gewollt um einen "Versuchsballon"...

Allein wegen dieser Möglichkeit ist es m.E. ein MUSS, dass sich die Schießsportverbände und (bitte nicht so laut lachen..) das FWR

ebenfalls in diesen Fall einklinken! Vom juristischen Ausgang wird für den Waffenbesitz der Sportschützen eine Menge abhängen.

Gruß,

karlyman

Das sehe ich genauso, ich drücke dem Betroffenem alle Daumen.

@ Colt S

Hast du selber mal Visier, DWJ, Caliber angesprochen?

Gruß Wolfgang

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...und man bleibt auf seinen Kosten sitzen, wäre ja nicht das 1te mal

Mit Verlaub, aber das sind doch mal wieder Latrinenparolen, die nur relevant werden, wenn man sich auf denkbar ungeschickte Art und Weise anstellt. :rolleyes:

Auf meinem letzten Gerichtsbeschluss (da hatte die Behörde die lustige Idee, dann doch noch anders zu verbescheiden) ist z.B. zu lesen (zum Verständnis: die Behörde war die beklagte Partei):

Die Klage-/Antragspartei hat am ... die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat am ... der Erledigung zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VWGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Es ist absolut erstaunlich und darüber hinaus auch exorbitant ärgerlich festzustellen, in welchem Ausmaß hier im Unterforum immer wieder mit unfundiertem Gegacker Panik verbreitet wird.

Wer sich partout in seiner Opferrolle wohlfühlt, soll das tun - aber dann bitte nicht den allen anderen seine Vorstellungen als Realitäten verkaufen.

Da könnte man ja glatt (ich weiß, dass dies eigentlich nicht der Fall ist) den Eindruck gewinnen, die Bedenkenträger werden vom entsprechenden SB entsandt. :mad:

BTW: Ich bin noch nie auf irgendwelchen Gerichtskosten sitzen geblieben - was aber im Grunde genommen keine wirkliche Leistung ist.

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Hallo,

das mit den Kosten ist da so eine Sache für sich!

Die Rechtsschutzversicherung über das FRW verlangt inzwischen einen Eigenanteil von 250,--€, diesen kannst du dir dann denken wenn die Behörde die ganze Sache dann plötzlich zurück zieht, die gehen dann schlicht und ergreifend vom Konto dessen der es gewagt hat sich gegen die Behörde zu wehren weg.

Falls ich mich hier täuschen sollte lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

Bezüglich Fachzeitschriften, ich habe DWJ und Visier entsprechend die Unterlagen zur Verfügung gestellt, mehr kann ich in diesem Fall leider nicht tun.

Gruß Colt S.

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Falls ich mich hier täuschen...

Ja, siehe oben. Dass Du vorher etwas auslegst heißt nicht, dass Du die Kosten nachher nicht erstattest bekommst. Ich z.B. nehme überhaupt keine Rechtsschutzversicherung in Anspruch, sondern lege meine gesamten Kosten stets selbst aus.

Bei Angelegenheiten vor Verwaltungsgerichten wird auch immer ein Gerichtskostenvorschuss fällig. Den bekommt man natürlich ebenfalls erstattet, wenn die Kosten der Gegenseite auferlegt werden.

Un das sollte in dem hier geschilderten Fall jeder auch nur halbwegs versierte Anwalt bewerkstelligen können.

Fairer Weise muss man aber dazu sagen, dass solche Angelegenheiten ewig und drei Tage dauern können. Bis die Kohle also zurückmarschiert kann es demnach schon etwas dauern.

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Welche Anzahl an Schießterminen sollte man denn nun unbedingt in seinem Schießbuch nachweisen können?

12 oder 18?

Bei mir im BSSB werden ja zur Befürwortung 18 Termine benötigt.

Ist man mit 12 Terminen zum Erhalt der Waffen auch schon auf der sicheren Seite?

Ich lasse mir nämlich NICHT jedes Mal nen Stempel ins Buch drücken.

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Da du Bayer bist :gutidee:

3.1 Grundkontingent nach § 14 Abs. 2 WaffG

Die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied eines Schießsportvereins im Rahmen des Grundkontingents nach § 14 Abs. 2 WaffG eine Sportwaffe erwerben und besitzen darf, sind unverändert. Für die Anerkennung eines Bedürfnisses fordert § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG nach wie vor, dass der Sportschütze seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein "regelmäßig" betrieben hat. Nach der Gesetzesbegründung 2003 bedeutet "regelmäßig" in diesem Zusammenhang, dass der Sportschütze in diesem Zeitraum mindestens 18 Trainingseinheiten oder je eine pro Monat absolviert haben muss. Den Sport übt also auch der regelmäßig aus, der nicht jeden Monat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres Trainingsprogramm (dafür mit längeren Pausen) absolviert. Ausnahmen können von den ausstellenden Verbänden in besonders begründeten Einzelfällen gemacht werden.

Klartext: Einmal im Monat (12x), also regelmäßig. Oder: Unregelmäßig, dafür aber 18 Mal.

Quelle: Vollzugshinweise des StMI vom 26. Oktober 2009

für die bayerischen Waffenbehörden

Az. ID5-2131.67-21

edit = Quellenangabe

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Fairer Weise muss man aber dazu sagen, dass solche Angelegenheiten ewig und drei Tage dauern können. Bis die Kohle also zurückmarschiert kann es demnach schon etwas dauern.

Ja ne is klar, und wenn dann, nach einer 1,5jährigen Verfahrensdauer die

Richterin am Verwaltungsgericht "signalisiert", (kannste natürlich ignorieren)

dass vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ein Vergleich "sinnvoll" ist und dadurch jede Seite

die jeweiligen Kosten selbst zu zahlen hat, dann guckst Du aber nicht mehr so fröhlich.

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Da du Bayer bist :gutidee:

Klartext: Einmal im Monat (12x), also regelmäßig. Oder: Unregelmäßig, dafür aber 18 Mal.

Quelle: Vollzugshinweise des StMI vom 26. Oktober 2009

für die bayerischen Waffenbehörden

Az. ID5-2131.67-21

edit = Quellenangabe

Danke!

Und Training IMMER mit allen Waffen , oder reichts auch als Training, theoretisch 12 x mit der KK zu schießen?

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Ja ne is klar, und wenn dann, nach einer 1,5jährigen Verfahrensdauer die

Richterin am Verwaltungsgericht "signalisiert", (kannste natürlich ignorieren)

dass vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ein Vergleich "sinnvoll" ist und dadurch jede Seite

die jeweiligen Kosten selbst zu zahlen hat, dann guckst Du aber nicht mehr so fröhlich.

Ach, ich bin ein fideler Geselle und lasse mir die Laune nicht so schnell verderben. In diesem hypothetischen Fall wäre natürlich abzuklären, ob die Meinung der Frau Richterin vom OVG nicht vielleicht doch in Frage gestellt wird.

Ich weiß, das schreibt sich leicht, wäre aber der entsprechende Weg. Da ich regelmäßig mit Rechtsstreitigkeiten in Kontakt komme, juckt mich der ganze Firlefanz aber mittlerweile schon gar nicht mehr.

einer 1,5jährigen Verfahrensdauer die

Das ist schnell. Mein letztes abgeschlossenes Verfahren hat sechs Jahre gedauert. Ich gehe meist von drei Jahren aus - wenn es nicht irgendein Pipifax ist.

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Darum wäre es wünschenswert. das auch die Verbände als Vertretung der Sportsdchützen generell prüfen, ob gegen den Sachbearbeiter ein Strafantrag möglich ist, der nach rechtskräftiger Verurteilung bundesweit publiziert werden kann.

Die Verbände haben sich noch nicht einmal bei den Waffenrechtsverschärfungen eindeutig und frühzeitig positioniert, warum sollte es jetzt anders sein?

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Und Training IMMER mit allen Waffen , oder reichts auch als Training, theoretisch 12 x mit der KK zu schießen?

Es reicht das Training (12x oder 18x) mit einer erlaubnispflichtigen Waffe als Grundlage aus, um eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben zu können. Es entscheidet die "Erlaubnispflichtigkeit", nicht die Art der Waffe. Man kann also mit einer KK trainieren und dann eine 9mm beantragen.

Demnach reicht auch das Training mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe aus, um sein Bedürfnis - für was auch immer - zu erhalten.

Die Strategie muß lauten: Egal, was das Amt fordert, immer zuerst nur das als Nachweis anbieten, was rechtlich wirklich gefordert werden kann.

Alles was darüber hinaus geht, erstmal dankend ablehnen.

Frei nach Django Asül: "Vor mir leuchtet das Schild Fahrzeugkontrolle auf. Ich morse mit der Lichthupe zurück: Danke, kein Bedarf".

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Es reicht das Training (12x oder 18x) mit einer erlaubnispflichtigen Waffe als Grundlage aus, um eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben zu können. Es entscheidet die "Erlaubnispflichtigkeit", nicht die Art der Waffe. Man kann also mit einer KK trainieren und dann eine 9mm beantragen.

Demnach reicht auch das Training mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe aus, um sein Bedürfnis - für was auch immer - zu erhalten.

Beim DSB ist das aber anders :confused: dort werden nur die Waffen befürwortet die auch geschossen wurden. Wenn nur KK geschossen dann kannst du auch nur KK beantragen und es muss 18 x im Jahr sein.

gruß Wolfgang

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