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Heidenheim: Bedürfnisüberprüfung, Nachweis für ALLE Waffen gefordert


Sigges

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Nur keine Panik. Ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 WaffG reicht (bei "Normalschützen") vollkommen aus:

"Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört"

Nur die Leistungsschützen müssen zusätzliche Nachweise über ihre konkreten Wettbewerbe vorlegen. Ach ja - abgesehen davon prüft das der Schießsportverband und bescheinigt das Bedürfnis mit speziellen Vordrucken. Also in diesen Fällen ab zum Vorstand, Antrag ausfüllen und warten...

Das wars dann auch schon. :)

Wurde, nicht gerade dieser, gestrichen??????? :confused:

Gruss

Blue

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Wurde, nicht gerade dieser, gestrichen??????? :confused:

Gruss

Blue

Nein.

§14 (3) bezieht sich auf Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen.

Wettkämpfe kann sich nur auf diese Waffen beziehen.

Aber, eine weitere dritte Waffe kann auch zur Ausübung einer weiteren Disziplien genehmigt weden. Da steht nix von Wettkampf für diese Waffe. Wenn der Gesetzegber nur Wettkampf gemeint hätte, hätte das da auch so gestanden.

Es sind Wettkämpfe nachzuweisen. Da hat der Gesetzgeber freundlich jede Konkretisierung weggelassen.

Also, Wettkämpfe Rundenwettkämpfe ist Mehrzahl aber nur mit einer Waffe

Kreis- und Bezirksmeisterschaft = Wettkämpfe aber nur mit einer Waffe

Nur Kresimeisterschaft aber mit zwei Waffen.

In allen drei Fällen wird die Mehrzahl erfüllt. Hätte der Gesetzgeber gemeint mit allen Waffen, hätte er dies auch in Gesetz geschrieben.

Da der Gesetzgeber bestimmte Punkte nicht ins Gesetz geschrieben hat, hat er sie auch nicht gewollt, sondst hätten sie im Gesetz gestanden.

Aber das ist was für Juristen. Diese Art der Begründugn habe ich schon häufiger in Urteilen gelesen.

Also ist dies hier meine persönliche Meinung.

PS: Ich sage nicht, das ich das Gesetz so wie es jetzt iost gut finde. Ich bin dafür, das jeder Politker zu jeder Zeit unaufgefordert vollkommene Rechenschaft öffentlich gegenüber den Bürgern über alle seine Art Bezüge abzulegen hat. Es wurden zuviele Politiker und politische Beamte bereits der Verschwendung von Steuergeldern und Bestechlichkeit und Amtsmißbrauch überführt.

Ich erinnere an den Bundestagsabgeordenten, der Vorstandschef wurde und Eishockesspieler eines Proficlubs sozialversicherspflichtig mit einem BAT-Vertrag bei einem kommunalen Energieversorger austattete, damit sie in der spielfreien Zeit ein Gehalt hatten, aber nie die Gegenleistung für den Kunden des Energieversorger gemäß BAT erbracht haben.

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Nur keine Panik. Ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 WaffG reicht (bei "Normalschützen") vollkommen aus:

...

Nur die Leistungsschützen müssen zusätzliche Nachweise über ihre konkreten Wettbewerbe vorlegen.

...

Was bitte sind "Leistungsschützen" und was sind "Normalschützen" ?

Wer entscheidet das wer was wann ist ?

Gibt es diesen "Begriff" irgendwo im Waffenrecht ?

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Was bitte sind "Leistungsschützen" und was sind "Normalschützen" ?

Ich gehe mal davon aus, daß mit diesen nebulösen Bezeichnungen Schützen, die bereits das "Grundkontingent" an Waffen ausgeschöpft haben (= "Leistungsschützen") und solchen, die das nicht haben (= "Normalschützen"), gemeint sind.

Wer entscheidet das wer was wann ist ?

Siehe obig.

Gibt es diesen "Begriff" irgendwo im Waffenrecht ?

Nein.

Gruß, RIP

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Sachbearbeiter ansprechen und wenn weiterhin Rechtsbeugung, Anwalt bemühen.

Gleich klären lassen, ob fortgesetzte Rechtsbeugung nicht als vorsätzliche Stratftat im Amt zu werten ist.

Hier stellt sich dann die Verantwortung der Dienstaufsicht.

Schließlich kann Unfähigkeit nicht der Maßstab behördlichen Handlens sein. Für uns gilt, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das aber muss im Rechtsstaat auch für den Sachbearbeiter und seine Dienstaufsicht gelten, auch wenn man sich bemühen wird, nichts zu tun.

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Nur keine Panik. Ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 WaffG reicht (bei "Normalschützen") vollkommen aus:

...

Das wars dann auch schon. :)

Entschuldige... aber hast du nicht gelesen, was Dein Kollege aus Heidenheim will?

Ich führe es noch mal an:

Wir möchten Sie bitten, uns bis zum 08.09.09 (also vorgestern) detailliert für jede Waffe und jedes Wechselsystem nachzuweisen, welche Schießdisziplinen Sie damit schießen, an welchen Schießwettbewerben Sie teilgenommen haben (genaue Angabe des Wettbewerbs) und die Art des Wettbewerbs (Kreis-, Bezirks-, Landesmeisterschaften usw.) jeweils zu benennen. Bitte geben Sie uns die genannten Daten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis jetzt an.

Er begründet dies auch:

Die Rechtsgrundlage für die Prüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses ergibt sich aus dem §4 Abs. 4 WaffG, welcher jüngst entsprechend geändert wurde- Demnach kann die zuständige Behörde fortlaufend prüfen, ob weiterhin ein Bedürfnis zum Waffenbesitz besteht.

Hier geht es nicht darum was bei dir für einen "Normalschützen" (was ist das eigentlich) ausreichend ist (und warum muss ein "Leistungsschütze" mehr Nachweise bringen?), sondern was sich Deine Kollegen bundesweit für irrige Dinge ausdenken können und werden.

Hier geht ea auch nicht um ein "Kontingent"... sondern um den Eintrag auf Gelb.

Eigenartiger Weise, habe ich diese Möglichkeiten schon vor Wochen und Monaten aufgezeigt... und habe mich sehr geärgert, als meine Darstellungen ins Lächerliche gezogen wurden.

(Von wegen der Wegfall von 8(2) ist rein theoretisch und wenn überhaupt nur für Verbandslose...)

Ich glaube nicht, dass dem Sportsfreund aus Heidenheim derzeit zum Lachen zumute ist.

Das kostet ihn Geld, Zeit, Aufwand und Nerven!

Es werden noch einige aufwachen und sich künftig verwundert die Augen reiben, wenn sie den Nachweis der Nutzung des verrosteten K98 und der 08 bringen müssen...

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Nur keine Panik. Ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 WaffG reicht (bei "Normalschützen") vollkommen aus:

"Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört"

Demzufolge müßte ein Nachweis der Vereins-/Verbandszugehörigkeit als Bedürfnisnachweis ausreichen.

Grüsse, RIP

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Demzufolge müßte ein Nachweis der Vereins-/Verbandszugehörigkeit als Bedürfnisnachweis ausreichen.

Grüsse, RIP

Für gelb, wie gehabt. Nur bei längerer Inaktivität, aus welchen Gründen auch immer, kommst Du in Erklärungsnot, da die Mitgliedschaft alleine (§8-2) nicht mehr ausreicht.

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Hi,

ich habe diesen Thread nun aufmerksam durchgelesen.

Nun mal meine Frage:

Ich habe nun 2 KWs -> also Grundkontingent

Nun möchte ich idealerweise 2 weitere KWs als Voreintrag.

Nun sagte mir mein SB (ich habe mit ihm telefonisch gesprochen), dass ich unbedingt zu ihm persönlich kommen soll, da nun einiges zu erklären sei. Was auch immer, wollte er mir am Telefon nicht erzählen.

So nun lese ich hier, dass nach Ausschöpfung des Grundkontingentes ich Nachweise über meine Schiesssportlichen Aktivitäten erbringen soll/muß. OK, so weit. Für welche Waffen denn? Für die beiden KWs de ich bereits habe? Für die anderen HAs die ich habe auch? Für die beiden die ich neu haben möchte (es gibt ja auch Wege Training/Wettkämpfe mit änlichen Waffen zu machen).

Was genau möchte der SB nun von mir sehen? Von den Verbandsbedürfnissen brauchen wir an dieser Stelle nicht reden, das ist schon klar.

Vielleicht kann mich da jemand mal etwas aufklären. In jedem Fall schon mal vielen Dank.

Christian

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Vielleicht kann mich da jemand mal etwas aufklären.

Ich fürchte: Nein.

Der Phantasie Deines SBs sinnd wohl keine Grenzen gesetzt (siehe Beispiel Herr Kreutner aus Heidenheim).

Du kannst uns aber gerne erzählen, was dir erzählt wurde...

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So nun lese ich hier, dass nach Ausschöpfung des Grundkontingentes ich Nachweise über meine Schiesssportlichen Aktivitäten erbringen soll/muß.
Die musst du auch vor der Ausschöpfung oder bei Einhaltung des Grundkontingents bringen können.
OK, so weit. Für welche Waffen denn? Für die beiden KWs de ich bereits habe? Für die anderen HAs die ich habe auch?
Für alle Waffen musst Du die Sportschützeneigenschaft nachweisen. Für die Waffen, die über das Grundkontingent hinaus gehen (nicht Gelb), musst du aber ein "erhöhtes" sportliches Bedürfnis nachweisen.
Für die beiden die ich neu haben möchte (es gibt ja auch Wege Training/Wettkämpfe mit änlichen Waffen zu machen).
Für zwei KWs über dem Grundbedürfnis wird es mit Trainingsnachweisen nicht getan sein.
Was genau möchte der SB nun von mir sehen? Von den Verbandsbedürfnissen brauchen wir an dieser Stelle nicht reden, das ist schon klar.

Die selben Unterlagen, die du dem Verband für den Bedürfnisantrag überlässt. Er wird vielleicht mehr haben wollen, das musst du aber mit dem SB klären. Eigentlich geht nicht mehr als der Verband von dir will, da dies ja die Grundlage für die Bedürfnisausstellung des Verbandes ist.

Gruß Tauschi

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So langsam kommt Bewegung in die Sache.

Kohlheim / DSB hat sich in einer neuen Stellungnahme deutlich gegen die jetzige Verschärfung ausgesprochen und gegen weitere geplante (Enstschließungsantrag Bundesrat) verwahrt.

Auch mit dem FWR findet nun ein Austausch statt.

Mir wurde vom FWR die Begründung des Gesetzgebers zur aktuellen Verschärfung und dessen Intensionen in Verbindung damit zugesandt.

Darüber hinaus hat Herr Göpper / FWR uns seine Gegendarstellung zum Schreiben aus Heidenheim gesandt.

Ich bitte Herr Göpper noch darum, seine Mail hier einstellen zu dürfen.

Wer in den Widerspruch dazu gehen will, bitte PM mit Email-Adresse.

Die Intension des Gesetzgebers kann ich Euch schon mal zuschicken.

Vielleicht stellen wir diese auch auf die Internetseite der FvLW ?

Ralf ?

Mehr dazu morgen.

Ich muss mich noch für Forst "hübsch" machen, und da hierfür die Grundvoraussetzungen nicht die Besten sind, dauert das bei mir immer etwas länger. B)

Gruß,

J.

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....

Wenn Du Infos / entsprechende Dokumente hast, eröffne einen neuen Thread und ich pinne diesen als Einzelbeitrag dann oben an.

Sollte wegen dem PDF- oder sonstigem Dateitrallala Dein Speicherplatz nicht reichen, gib mir bescheid, dann stelle ich das Material direkt ein.

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Sachbearbeiter ansprechen und wenn weiterhin Rechtsbeugung, Anwalt bemühen.

Gleich klären lassen, ob fortgesetzte Rechtsbeugung nicht als vorsätzliche Stratftat im Amt zu werten ist.

Hier stellt sich dann die Verantwortung der Dienstaufsicht.

Du bist da leider im Irrtum....

Rechtsbeugung kann ein Richter (bei der "Rechtsprechung") begehen, aber kein Sachbearbeiter!

(habe mal einen Anwalt dahingehend gefragt)

Die einzige Möglichkeit ist sich einen Anwalt nehmen und vor ein Verwaltungsgericht ziehen.

Du kannst dem SB evtl. eine Dienstaufsichtsbeschwerde aufs Auge drücken, aber das wars auch schon ;(

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