-
Gesamte Inhalte
34.304 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Fyodor
-
Es gibt Personen, da kann man die persönliche Eignung schon nach 5 Sekunden ausschließen...
-
Das kann der SB durchaus verlangen. "Persönliche Eignung" ist eine Voraussetzung zur Erteilung einer WBK, und ein persönlicher Eindruck davon entsteht nur im persönlichen Kontakt.
-
Na, es wurde genau das geliefert was bestellt wurde. Daß sich das Einsatzszenario nachträglich von "kaputtputzen in der Kaserne im Fränkischen Wald" änderte in "Dauerfeuer in der Wüste" war damals nicht absehbar.
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Sorry, verwechselt... natürlich war brutto gemeint. Klar, aber in Endeffekt ist es der Estrich der dann bricht. Weil die Dämmung darunter nachgibt. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Man muß das Geld aber erstmal haben. Jede Maßnahme die das Schießen teurer macht (Tresorpflicht 2003, Hauskontrollen, Tresorverschärfung 2017) wird insbesonders die ärmeren Bevölkerungsschichten von diesem schönen Hobby ausschließen. Es wird zunehmend ein elitäreres Vergnügen, allein weil man es sich sonst nicht mehr leisten kann. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ich stelle mir gerade einen Handwerksgesellen vor, mit 1800,-€ netto pro Monat, macht brutto und nach Abzug der Fixkosten 150 €/Monat. Der will nun mit dem Schießen anfangen, und kann von einem Vereinskameraden ein älteres KK-Matchgewehr für einen Freundschaftspreis von 300,-€ abkaufen. Der braucht nun einen 0er-Schrank für mindestens 500,-€. Der muß also doppel so lang auf den Tresor sparen wie auf das Gewehr. Und jetzt erzähle mir nicht, der sucht sich nicht doch lieber einen anderen Sport... -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Das hat alles sehr wenig mit Physik und Vernunft (oder Angst, wie Du es nennst) zu tun, sondern vor allem mit baurechtlichen Vorschriften. Es gibt eine Belastung, für die wurde die gesamte Decke ausgelegt. Das sind bei Wohngebäuden üblicherweise 100 oder 150 kg/m². Damit ist gemeint, daß der gesamte Raum vollflächig mit dieser Last (Möbel, Personen, alles) belastet werden kann, und hält. Wird nicht der ganze Raum gleichmäßig mit Wasser geflutet, verteilen sich die Lasten natürlich etwas anders, und sogenannte "Punktlasten" mit deutlich höherer Flächenlast entstehen. Aber auch die sind geregelt. Und die haben meist weniger mit der Tragfähigkeit der Decke an sich zu tun, sondern mit der Belastbarkeit des Estrichs. -
Der war mal Österreichischer Botschafter bei der UN...
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Mein 7er A-Schrank wiegt keine 70 kg. Aber mein großer B-Schrank (5 Langwaffenhalter und ein paar Regalfächer für Kurzwaffen) wiegt 270 kg. Den A-Schrank habe ich alleine in den dritten Stock gebracht, den B-Schrank haben wir zu fünft (Tür vorher abgenommen) hoch gewuchtet. Ging alles. Runter wird das aber alles eine Spedition bringen, dazu sind mir meine Knochen zu schade. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Das Problem ist meist nicht das Gewicht. Sondern die Flächenlast. Ein Wasserbett mit hat ca. 5 m² Fläche, auf die sich sein Gewicht verteilt. Bei einem Tresor ist es nur in ganz wenigen Fällen mehr als 0,5 m², meist erheblich drunter. Wasser plus Bettgestell, selbst wenn es zusammen 500 kg sind, gibt bei 5 m² eine Flächenlast von 100 kg/m². Da könntest Du in jedes Zimmer drei davon stellen, wäre alles in Ordnung. Aber ein Tresor ist was ganz anderes. Mein B-Schrank wiegt leer 270 kg, und hat eine Grundfläche von 70 x 40 cm, das sind 0,28 m². Das ergibt eine Flächenlast von weit über 900 kg/m². Das ist dann was ganz anderes! -
Ich durfte letztens ein Paket komplett abschreiben. War dreimal im Kreis und dann zurück zum Absender-Paketzentrum, nicht aber zum Absender direkt, gegangen. Ich hätte es dort persönlich abholen müssen, einen erneuten Zustellversuch hat man abgelehnt.
-
Ja, mein Gott, wenn Du nicht zu Hause bist nimmt das Paket auch Deine Frau an. Willst Du jetzt nur noch persönlich vorbei fahren?
-
Was soll es da geben? Die Sendung geht an die Filiale. Abholen kann nur der Empfänger, der sich mit Postnummer-Karte und Personalausweis identifizieren muß. Das ist absolut ausreichend.
-
Genau. Diese Beschinigung bescheinigt aber, daß die Waffe nicht beschossen werden KANN! Und nicht, daß sie nicht beschossen werden SOLL.
-
Eine Nichtbeschußbescheinigung gibt es übrigens nicht auf Antrag. Sondern wenn eine Waffe aus technischen Gründen nicht beschossen werden kann, ohne sie zu zerstören. In solchen Fällen kann auf einen Beschuß verzichtet werden, und es gibt eben jene Bescheinigung. Aber nur um keinen Beschußstempel anbringen zu müssen gibt es die nicht.
-
Wobei gerade DHL da eine sehr komfortable Lösung anbietet: Die "Postnummer". Die ist kostenlos, aber mit dieser Nummer kann man, ebenfalls ohne Mehrkosten, ein Paket direkt und ohne Umwege an die nächste Filiale zustellen lassen. Dort hat man dann eine Woche Zeit um es abzuholen. Das wird garantiert nicht beim Nachbar abgegeben oder in den Garten geworfen.
-
Da hätte ich von Dir echt mehr Fachkenntnis erwartet. Ein "in Verkehr bringen" ist nicht zu verwechseln mit einem "erstmaligen in Verkehr bringen". Denn in dem Falle dürften unbeschossene Waffen veräußert werden. So ist es aber nicht. Jede Waffe muß bei jedem Besitzerwechsel einen Beshcuß aufweisen. Und den Beschuß muß der Vorbesitzer durchführen BEVOR er die Waffe weitergibt. Deshalb ist der Satz "Verkauf nur an Sammler da kein Beschuß" nicht nur falsch, sondern die Ankündigung eines Gesetzesverstoßes, und das kann unter Umständen ganz blöd enden.
-
Er steht aber noch bei 0 NULL! Wie geht das denn?
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich richtig. Man muß den rechtzeitigen Erwerb (und NUTZUNG) nur eben nachträglich noch zweifelsfrei nachweisen können. -
Ist ein Feststellungsbescheid rückwirkend gültig
Fyodor antwortete auf bigbore's Thema in Waffenrecht
Niemanden. Es kann Dir jeder nur seine persönliche und rechtlich völlig unbedeutende Meinung mitteilen. Endgültig entscheiden kann das nur ein Richter, und auch das nur im Einzelfall. Beim nächsten kann es dann wieder genau andersrum ausgehen. Willkommen im deutschen Rechtsstaat. -
Egal wie: So wie vorgeschlagen, also einfach zerlegen, Schlagbolzen raus, und gut ist, geht es nicht. Ob Waffen aus dem Ausland im Rahmen einer Erbschaft überhaupt hier her gebracht werden können weiß ich nicht. Aber wenn, dann bekommst Du eine Erben-Waffenbesitzkarte (und mußt die Waffen blockieren lassen). Wenn es nicht geht, kannst Du die Waffen nur an einen deutschen Büchsenmacher liefern lassen der sie Dir auf Deko umbaut. Das kommt aber einer vollständigen Zerstörung gleich, da würde ich sie lieber drüben lassen.
-
Hallo Forum! Ich habe einen Stapel Munitionsschachteln von MagTech, die ich für meine wiedergeladenen Patronen im Kaliber .44-40 wiederverwende. Als das noch ein Karton Fabrikmunition war ist der wohl aber mal runter gefallen, auf jeden Fall sind nahezu alle Trays an der selben Ecke regelrecht zerbröselt. Die Schachteln an sich sind noch in Ordnung. Wie ich herausgefunden habe, sind die Trays von .44-40 und von .40SW identisch. Vermutlich auch von anderen 40er Kalibern. Hat jemand von diesen Trays noch ein paar rum liegen, die er nicht mehr braucht? Ob mit oder ohne Schachtel ist egal, ich bräuchte vor allem intakte Trays.
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nein, können sie nicht. Auf welcher Grundlage denn? -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Stimmt. Dann darfst Du sie darin aber auch nicht lagern. Denn der Schrank wurde ja explizit nicht zur Lagerung von Waffen erworben. Wäre er das, bestünde die Bringschuld zur Meldung der getroffenen Maßnahme. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Fyodor antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wird er nicht. Dann wird er aber auch nicht zur Aufbewahrung von Waffen genutzt, und die Altbestandsregelung greift nicht. Wird er zur Aufbewahrung von Waffen genutzt, so ist er eine der Maßnahmen die getroffen wurden, und die meldepflichtig sind. Hier wird gerne verwechselt: - Natürlich haben wir keine Registrierpflicht für Tresore - Wir haben auch keine Registrierpflicht für Waffenschränke - Aber wir haben eine Meldepflicht für getroffene Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung Der Kauf eines Waffenschranks, um darin dann erlaubnispflichtige Waffen aufzubewahren, ist eine Maßnahme zur sicheren Aufbewahrung. Und die ist meldepflichtig. Im besten Fall glaubt der SB, daß der Schrank vorher schon da war, und trägt ihn dann in seine Akten ein. Im blöden Fall glaubt der SB das nicht, und man kann es auch nicht ausreichend beweisen, und man muß sich binnen Frist einen 0er Schrank zulegen. Im ungünstigsten Fall ist es ein Verstoß gegen das WaffG mit allen seinen Folgen.