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Fyodor

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  1. Der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet die Eintragungen in das Originaldokument vorzunehmen. Ich weiß, daß viele Behörden das lieber selbst machen (meine auch, wegen dem einheitlichen Schriftbild ). Aber da es eben gesetzliche Pflicht ist, kann einem niemand einen Strick daraus drehen.
  2. Stimmt, da habe ich die Begriffe durcheinander gebracht. Trotzdem bleibt es dabei, daß diese Länge "Lauf + Verschluß" nicht immer einfach zu bestimmen ist.
  3. Laut dem Gesetz eben nicht immer, manchmal wird der Verschluß mitgezählt. Und da ist eben nicht immer ganz klar wo der aufhört.
  4. Wo ist z.B. bei einer Kipplaufwaffe da der Verschluß zu Ende? Hinter der Baküle? Hinter den Schlagbolzen? Hinter den Hähnen? An der hintersten Spitze der "Tangs" (kenne das deutsche Wort nicht)? Das macht einen gigantischen Unterschied!
  5. Beim Aufräumen ist mir dieses Päckchen Heftklammern über den Weg gelaufen. Es ist noch fast voll, weil die Klammern nicht in meinen Tacker passen (zu dick). Rapid #970 Breite 12,3 Höhe 8 Laut Aufschrift passend für Black&Decker. Wenn es jemand gebrauchen kann, ich verschenke es gerne. Verschickt wird es als gepolsterter Brief.
  6. Ist halt blöd, wenn der Verkäufer einen falschen Empfänger an sein Amt übermittelt. Wenn er die Waffe an A verschickt, aber B an die Behörde meldet, darf B daraus (da völlig unbeteiligt) kein Nachteil entstehen.
  7. Nachtrag: Natürlich muß die Waffe nicht an den Büchser verkauft werden. Du kannst sie schon kaufen und bezahlen, und erwirbst damit Eigentum an ihr. Die Tatsächliche Gewalt übernimmst Du aber eben nicht. Also: Der Verkäufer bekommt von Dir das Geld, und im Kaufvertrag stehst auch Du als Käufer. Aber der Büchser steht dort als Empfänger, und die Überlassungsmeldung des Verkäufers muß auch den Büchser als Empfänger ausweisen. Und dann erwirbst Du die Waffe vom Büchser. Ob er für den Service Geld von Dir will mußt Du mit ihm ausmachen.
  8. Genau so ist es. An die Behörde melden (und in die WBK eintragen lassen) mußt Du nicht den Eigentumsübergang, sondern den Gefahrenübergang. Ich habe auch schon eine Waffe gekauft und bezahlt, aber beim Händler gelassen, bis dann ein Dreivierteljahr später wieder Zeit auf der WBK war (2/6). Und erst dann wird eingetragen.
  9. Wer ohne Fehler ist werfe den ersten Stein... Sippenhaft bis ins dritte Glied sowie Lynchjustiz sind zum Glück abgeschafft.
  10. Ich hatte auch schon eine handvoll Durchbläser. Habe ich erst beim Kontrollieren der Hülsen beim nächsten Wiederladen bemerkt. Was soll da normalerweise auch passieren?
  11. Sak doch sowaß nich! Sontst klaubd das noch iemant und macht es! Das were ain schreglicha valust für das forumm. (nicht lachen, so lernen einige Kinder heute schreiben: Nach Gehör, in den ersten zwei Jahren gilt korrekte Rechtschreibung dann auch mal als falsch, weil sie nicht geschrieben wie gesprochen ist.)
  12. Ich sehe da keine unüberwindbaren Hindernisse. Gerade, wenn es in der Sturm-und-Drang-Zeit der Jugend war. Allerdings wirst Du Probleme bekommen wenn Du zur Waffenbehörde gehst und sagst "Ich bin mal betrunken gefahren, ist jetzt alles vorbei, und jetzt will ich Waffen". So funktioniert das in Deutschland nicht. Hier "darf" nicht zum Spaß geschossen werden, sondern es muß ein sportlicher Hintergrund bestehen. Was willst Du denn schießen?
  13. Stimmt. Mich würde aber interessieren wie es zu so einer Konstellation kommt, daß eine Waffe zerlegt in zwei Hälften eingetragen wird. Mußt Du dann eine andere Waffe zerlegen (in Wechselober- und -unterteil sozusagen) um diese eine wieder zu verwenden? Oder wie läuft das ab, daß Du nicht versehentlich magisch eine neue Waffe erschaffst?
  14. Ich habe noch nie erlebt, daß die Waffennummer bei einem Wettkampf kontrolliert wurde. Auf was für Wettkämpfe fährst Du denn? Dein Büchsenmacher kann das übrigens "beheben", Du mußt ihm nur beide Teile überlassen, er fügt sie zusammen, und dann "kaufst" Du sie zurück. Kostet halt dreimal Gebühr und Du wirst ein Bedürfnis brauchen.
  15. Da fehlt wiederum der Anschlagschaft.
  16. So einfach ist das nicht. Selbst Teile die in den USA und in DE frei sind, können mit einem Exportverbot belegt sein.
  17. Die werden zerstört, der R93-Verschluß kann rein theoretisch einfach nur entriegeln, ohne dabei zerstört zu werden. Wurde bei der Nachfolgeversion behoben, meines Wissens.
  18. Nein, der Verschluß der R93 kann theoretisch durch den eindringenden Gasdruck entriegeln. Es gab wohl mindestens einen Unfall dadurch, aber im großen und ganzen ist die Unfallgefahr ziemlich aufgebauscht worden.
  19. Nein, da steht nicht drin wie viele Waffen ich besitzen darf. Sondern welche Waffen ich zur Teilnahme an der Disziplin benötige. Angeblich stünde aber in der Sportordnung des TE: "obwohl in der Sportordnung steht bis zu 5 Kurzwaffen und 6 Langwaffen." Also darf er laut Sportordnung bis zu 5 KW und bis zu 6 LW besitzen. Was so ganz sicher nicht drin steht. Und eine Disziplin, für die ich gleichzeitig 11 Waffen benötige (um bei der Analogie zu Deinem Beispiel "Western" zu bleiben), kann ich mir auch nicht vorstellen
  20. Seit wann schreibt eine Sportordnung vor wie viele Waffen ich besitzen darf?
  21. Aber natürlich. Auch innerhalb des Grundkontingents muss für jede Waffe ein Bedürfnis nachgewiesen werden.
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