Zum Inhalt springen

carcano

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    6.215
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von carcano

  1. carcano

    Neues vom Beitler

    Instruktiv (mit vielen weiteren Nachweisen): https://openjur.de/u/446386.html
  2. Überinformation ist hochgefährlich. Die kann im Extremfall zu Wissenseinlagerungen im Hirn führen.
  3. carcano

    Neues vom Beitler

    Ich erkundige mich mal, wer ihn so erfolgreich vertrat. Verfahrens-Az.: LG Stuttgart 5 KLs 143 Js 19955/12
  4. carcano

    Neues vom Beitler

    _Noch_ sitzt er nicht ein. NOCH.
  5. carcano

    Neues vom Beitler

    Ja, genau das. Carcano
  6. carcano

    Neues vom Beitler

    Manche hier kennen Beitler und seine Machenschaften seit 16 Jahren, wissen was er waffenrechtlich angerichtet hat, und kennen auch die Diktion von BKA-Feststellungsbescheiden sehr gut. Originaltext (fiktiv): Der Angeklagte ist auch nicht etwa entschuldigt. Beitler-Kürzung: Der Angeklagte ist entschuldigt. Carcano
  7. carcano

    Neues vom Beitler

    Im Innenhof der Anstalt. Das wäre ideal.
  8. carcano

    Neues vom Beitler

    Die Antwort haben Wauwi und German bereits gegeben.
  9. carcano

    Neues vom Beitler

    Dass DER nochmal als freier Mann den Gerichtssaal verlassen hat, kann ich kaum fassen. Da hat der Anwaltskollege eine verdammt gute Arbeit geleistet. Zumal angesichts der notorischen Uneinsichtigkeit des wiederholt Angeklagten.
  10. Nein. Das ist nur Decorum. Die wesentliche Erwägung ist die in Ziffer 22. Der Antragsteller des Eilverfahrens hatte über ein Jahr (!) lang keine Aufbewahrungskontrolle zugelassen, ggü. einer wirklich sehr geduldigen Behörde.
  11. 1. Ja, schönes Urteil. 2. Ist glaube ich auf den 17.5.2018 terminiert oder so.
  12. Im Gegenteil. Genau das Gegenteil trifft zu.
  13. Mit der Unterscheidung hast Du völlig recht. Der rechtliche Kriegswaffenbegriff (also die strikte Trennung zwischen "Waffe" und "Kriegswaffe" in völlig verschiedenen und einander ausschließenden Rechtsgebieten) ist aber nicht EU-einheitlich, sondern nur einigen nationalen Rechten so zu eigen. Und die EU hatte bei ihrer Regelung in der Tat die Fälle Schweiz (privatisierte Ordonnanzwaffe als Eigenstück, Abgabe vom Zeughaus nach Umbau) und ggf. Skandinavien im Auge, also schon moderne Kriegswaffen. An die MP 38/40 haben die eher nicht so sehr gedacht. :-) Grüße, Carcano
  14. Wer mit juristischem Auge die EU-Richtlinie (eine öde Lektüre!) ganz genau durchsieht, wirklich Zeile für Zeile, der sieht dass unsere Interessenverreter auf EU-Ebene ziemlich hart verhandelt hatten und so einiges erreicht haben. In etlichen Punkten wären jetzt sogar einzelstaatliche Verbesserunegn (!) gegenüber dem derzeitigen inerstaatlichen Rechtszustand möglich. Beispielsweise in deutschen Bereich (es gibt noch mehr) bei den auf Halbautomat zugebauten Vollautomaten, welche nach der EU zulässig erworben werden könnten (von Sportschützen), und bei der aktuell geltenden Sportschützen-Magazinbeschränkung auf 10-Schuss-Magazin bei Selbstladelangwaffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV). Carcano
  15. *Lächel* Du weißt ja auch, dass insoweit das Problem in der neuen EU-Richtlinie 2017/853 liegt, welche in diesem Jahr einzelstaatlich umgesetzt werden soll, auch in Deutschland. Das Problem hinsichtlich der Magazinkapazitäten (Plural) ist dort aufgeworfen in der Einleitungsziffer 23 (Sätze 3 und 4). Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar. Vom Normtext her ist es der dortige Artikel 5, Absatz 3. Und diese Norm sieht die Möglichkeit separater "Magazingenehmigungen" (heißt, Erlaubnisse zum gleichzeitigen Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B und von größeren Magazinen) ausdrücklich vor. Und zwar kann jeder Einzelstaat selbst entscheiden, wie er diese Genehmigungen erteilt. Das heißt in der Praxis, es kann eine Anmeldelösung geben (hoffentlich vernünftig und weit gestaltet), mit einem Absatz 1 für alle die zum Zeitpunkt X eine Waffe *und* ein großes Magazin (große Magazine) hatten, und parallel dazu (also im Absatz 2) eine Antragslösung für Leute, die das erst zukünftig haben wollen. Wie ich unsere Deutschen kenne, werden sie für Absatz 2 einen "vernünftigen Grund" im Sinne des EU-Rechts verlangen, und sie werden diesen vernünftigen Grund 1:1 in die deutsche Rechtsterminologie des "Bedürfnisses" übersetzen wollen. Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 ist dann aber noch einmal ein besonderes Problem (nicht für Altbesitzer von Magazinen ! - aber für Neuerwerber). Das kann man nur über die Anlage 2 zum deutschen WaffG etwas hakelig und kantig lösen (in der Region des Abschnittes 2, Unterabschnitt 2, neue Ziffer 2b oder so ähnlich). Ich kann so etwa problemlos und ausgewogen ausformulieren, ohne Überziehungen. Das BMI eher nicht so gut... wie die letzten 15 Jahre zeigen. :-D Carcano
  16. Unter anderem wohl auch deshalb ist der § 44a WaffG jetzt geändert worden. Absatz 1 bekam einen Satz 2, und Absatz 3 einen korrespondierenden Satz 3.
  17. Nein. Der Hauptbeschuldigte (Vinc)Enzo Br. war eben im Verein nicht das, was Du ihm zuschriebst. War nur Ehrenvorsitzender und Kassenwart,
  18. Nein. Die Rechtsfrage ist zwar interessant diskutierbar, war vom OLG Celle als Beschwerde(!!)instanz auch schon beurteilt worden (Beschl. v. 02.08.2016 - Azz. 1 Ws 358 u. 359/16), aber als Rechtsmittel gegen das nun verkündete Urteil gibt es nur die Revision zum Bundesgerichtshof. Carcano
  19. Nu - die NSDAP war für die "Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes", für eine Erleichterung des Waffentragens für jeden "Amtswalter", und gegen Waffenerlaubnisse bei politisch Unzuverlässigen und Nichtariern (also so im Grundsatz). Finde ich alles so nicht bei den Grünen. :-P
  20. Das ist keine dumme Frage. Für den Bestandsschutz gilt, dass zum Zeitöpunkt des Inkraftretens des Gesetzes (am Tag nach der Verkündung) das Aufbewahrungsbehältnis bereits genutzt sein muss. Carcano
  21. Am Anfang des Artikels scheint es nur ein fehlerhafter Datenbankabgleich zu sein. Aber dann lässt der Journalist am Schluss die Bombe platzen. Gute Arbeit. http://www.bfmtv.com/police-justice/fiche-s-avec-un-permis-de-detention-d-arme-y-a-t-il-eu-des-manquements-1190081.html Carcano
  22. Erstens vielen Dank an NRA Member für die Korrektur und Präzisierung: dieser wirtschaftliche Aspekt war mir nicht bewusst gewsen, aber er klingt sehr sinnig. Zweitens: Präzedenzfälle scheint es schon für Jagdreisende nach Russland gegeben zu haben. Zum einen diese Warnung in einem Newsletter des BJV aus dem Mai 2016: "Aktuell hat uns eine Mitteilung des Hauptzollamtes München erreicht, die mitteilt, dass der Waffentransport aus Russland streng kontrolliert wird. Jagdgewehre mit gezogenem Lauf sowie die hierfür verwendete Munition fallen ausnahmslos unter das bestehende Waffenembargo und werden strafrechtlich verfolgt." Und zum anderen ein Posting aus einem anderen Jagdforum vom Oktober 2016: "Die Reise startete am 11.09.16 gleich mit einem Desaster am Flughafen München wobei mir meine Jagdwaffe nicht durch den deutschen Zoll gelassen wurde und ich nur knapp an einer Anzeige wegen Verstoss gegen ein Waffenembargo der EU gegen Russland vorbei kam." Carcano
  23. Knight: es gibt tatsächlich auch Sportembargos, aber die sind _sehr_ selten, und meines Wissens besteht keines gegen die Russische Föderation (nicht zu verwechseln ist ein Sportembargo mit einem bloßem innersportlichem Bann, z.B. IOC gegen Kuwait). Ein berühmter Fall von Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ein Sportembargo des UN-Sicherheitsrats ist der ehemalige Schachweltmeister Bobby Fisher, der deshalb aus den USA ins Exil nach Island fliehen musste.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.