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carcano

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  1. Knight, die Probleme hier sind doch andere. Du kannst davon ausgehen, dass es bei einem ISSF-Worldcup in der Rusischen Förderation keine Schwierigkeiten gäbe. Ferner kannst Du davon ausgehen, dass Fritz Gepperth und Ulrich Falk sicherlich die Erfolgschance eines Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) geprüft und erwogen haben.
  2. Klingt nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 AWG. Carcano
  3. Nur einmal kurz zur Klarstellung im Verfahren. Man muss unterscheiden: - die tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigen über den konkreten Schießstand (Ist-Zustand) - die Darlegung, wie nach den SStRL 2012 der Soll-Zustand wäre, bzw. welche Spielrärume bestehen - die darauf gestützten fachkundigen Bewertungen eines Sachverständigen ("aus diesen und jenen im einzelnen dargelegten Gründen stellt der oben geschilderte Zustand keine nennenswerte / eine große Gefahr in er und der Hinsicht dar") - etwaige fachliche Vorschläge des SV zur Abhilfe ("es wäre möglich, dies, dies oder dies entweder baulich oder durch sachliche Nutzungsänderungen zu tun") - die Entscheidung der Behörde, _ob_ sie etwas tut, oder alles durchwinkt (wie lange Zeit üblich) - die Entscheidung der Behörde, _was_ sie zur Verwirklichung der Ziele tut oder anordnet; regelmäßig sollte ein Sachverständiger diesen Teil _nicht_ usurpieren - die damit im Zusammenhang stehende Entscheidung der Behörde, ob sie z.B. Übergangsfristen gewährt oder eine Stufenplan erstellt Und beim letzten Spiegelstrich spätestens ist auch der Verein ganz massiv gefragt, mit eigenen Vorschlägen. Eigentlich aber auch schon bei allen anderen Punkten vorher. Carcano
  4. Ich kann - da selbst immer wieder auch in diesem Bereich beruflich tätig - Handgunner in allen drei Punkten nur zustimmen. Carcano
  5. Beim Verwaltungsgericht Bern bekommt heute nicht einmal hauptberufliches Wachpersonal so einfach eine Waffentragbewilligung. Die orientieren sich ähnlich - genauso wie FedPol - am Standard des großen Nachbarkantons nördlich des Rheins. Bedauerlich, aber das ist die heutige behördliche Tendenz auch in erheblichen Teilen der Schweiz. http://www.derbund.ch/bern/Privater-Wachmann-erhaelt-keine-Waffentragbewilligung-/story/16845516 Carcano
  6. Interessantes Anwendungsbeispiel einer Beanstandung: http://www.volksfreund.de/nachrichten/region/hochwald/aktuell/Heute-in-der-Hochwald-Zeitung-Ein-Schuetzenverein-ohne-Schiessstand;art804,4128340
  7. Liebe Freunde, jetzt seid doch nicht unfreundlich zueinander. Wer Bernd Soens und seine Aktivitäten kennt...
  8. Das Wort "besonders" ist im Bezug auf ihn sehr liebenswürdig, zurückhaltend und charmant. Wer seine Aktivitäten kennt (Stichwort z.B.: Forderung von Hardox-Tiefblenden für 100-m-Stände), der könnte auch ein anderes Attribut zur Beschreibung wählen. Könnte. Muss aber nicht. Carcano
  9. Ja, das ist ähnlich wie z.B. mit der MAS de Chasse bzw. der MAS-Fournier, der Zivilversion des MAS 36: ungewöhnliche Knarre außerhalb Frankreichs, aber nicht selten, und heute wenig gefragt (lediglich die sehr seltene 7x57-Version mag noch einen Sammler besionders interessieren). Carcano
  10. Sax zum Beispiel fertigt ein bleifreies KJG mit 123 grains, entspricht mithin einem schwereren TM-Geschoss, in 7,92 mm (.312). Falls Du Interesse hast... :-) Carcano
  11. Chapmen und Axel Eichendorff könnten da schon Interesse haben, auch AWO425. Einen echten "Markt" mit Nachfrage? Nein.
  12. In dem zweiten der beiden von Chapmen freundlicherweise gegebenen Links wird die ganze Kaliberfrage ja von den Polen heftig diskutiert. primär bezogen aber auf die finnischen Waffen. Ich fände es merkwürdig, wenn dieser polnische Jagdkarabiner tatsächlich das engere Kaliber haben sollte...
  13. Okay. Es waren in der Tat 6 Wörter zu viel. "Siehe meinen Link!" hätte ja auch ausgereicht.
  14. Gewiss. Die unterschiedlichen Abkürzungen sind in dem Link erklärt.
  15. Hoffnungslose ideologische Borniertheit. Q.e.d. Aber so richtig selbst vorgeführt, mit Anlauf. Und ohne die mindesten Kenntnisse weder der Sache ( = Sicherheitslehre) noch des menschlichen Verhaltens. Mit so einem Brett vor der Stirn braucht man keinen Winkelried. Das allein hält schon alle Speere auf. Glaubt der Träger. Carcano
  16. Danke ! http://www.buos.com.pl/about-us/?lang=en Die eher finnlandtypische Kaliberangabe hatte mich zzu der Vermutung geführt.
  17. Zivil zu einer Jagdbüchse umgebautes Mosin-Nagant-System. Die Bestempelung _kann_ auf Finnland hindeuten. AWO425, übernehmen Sie ! :-)
  18. Das Problem sind ja nicht die sogenannten Vier Grundregeln, sondern dass es Leute gibt, die diese vier Regeln als Brett vor dem Kopf tragen *UND* die nicht einmal elementare Ahnung von Grundlagen der Sicherheitslehre haben. Ganz allgemeine Sicherheitslehre (wie in: technische Sicherheit von Geräten, Arbeitssicherheit) und nicht irgendwelche kontingenten speziellen Schießstand- oder Milizregeln. Und dann kommt eben - auf beiden Seiten der Diskussion - dogmatischer Mist heraus, weil dann nur die einmal gelernten Mantras nachgeplärrt werden (egal ob von Jeff The Greatest Cooper oder aus der DSB-Sportordnung), anstatt für 5 Sekunden den Kopf anzuschalten. Aber ein schöner Flamewar ist es. Chapeau ! Carcano
  19. Es war das irre Ansinnen des DJV gewesen, prakisch alle Jäger über eine Änderung des Munitionsrechts nach 2018 qua Munitions-Altbesitz zu kriminalisieren. Gottlb konnten wir diesen Wahnsinn abwenden.
  20. Man muss ihm aber doch recht geben: schweizerische Schützen sind in der Regel sehr sicherheitsbewusst. Schweizerische Wochenend- und Freizeitinstruktoren, die sich für eine Mischung aus Chuck Norrris und Riddick halten... nun ja, das ist ein ander' Ding.
  21. Ich denke, dass Frogger einfach die unterschiedliche Zielrichtung der verschiedenen Paragraphen sieht und auf dieser Wahrnehmungsgrundlage überlegt (wie ernst die Überlegung ist, kann ich nicht sagen.... *manchmal* [!] sind ja auch Gedankenspiele sinnvoll), was man machen könnte. § 6 AWaffG (der sogenannte Ausschluss vom sportlichen Schießen), auf der Ermächtigungsgrundlage des § 15a Abs. 4 WaffG erlassen, will in erster Linie verhindern, dass Sportschützen aufgrund schießsportlichen Bedürfnisses ganz bestimmte Waffen erwerben (und dann in der Folge auch nutzen) können, die nach Auffassung des Normgebers zumeist sportlich weniger geeignet und (!!!) "sozialpolitisch unerwünscht" sind. Dabei ist natürlich auch schiere Gefühligkeit mit im Spiel gewesen, etwa beim sogenannten "AK-47 Bann" (Hauptgrund für ihn: "das WOLLEN wir nicht !"). Der § 6 AWaffV ist also gewissermaßen eine funktionale Einschränkung des weit gefassten § 14. Für Jäger gilt er nicht - die dürfen damit sogar draußen unüberwacht herumlaufen :-) -, und das zeigt auch schon, dass es sich NICHT um ein "echtes" repressives Verbot handelt, wie es etwa der § 40 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 ist. Es gbt dafür sogar noch einen deutlicheren Indikator. Aber den kann jeder selbst suchen und finden. :-P § 7 AWaffV ist ebenfalls eine inhaltliche Einschränkung des "regelgerechten Schießsports"; und diese Einschränkung geht über das bereits bestehende gesetzliche Verbot des jetzigen § 15a Abs. 1 Satz 2 WaffG (früher enthalten in § 15 Abs. 6 Satz 2: kampfmäßiges Schießen im eigentlichen, engen Sinne) hinaus, und erfasst bei uns auch im Ausland durchaus gängige und übliche, als sportlich und nicht für sich schon als kampfmäßig anzusehende IPSC- und IDPA-Elemente. § 7 ist jedoch KEIN (!) individuelles Verbot für jeden, sondern bindet [nur] den Veranstalter (der nicht identisch mit dem Schießstättenbetreiber sein muss und es oft auch nicht ist) und den Teilnehmer an einer Veranstaltung zu mehreren. Natürlich geht dann auch nicht der billige Ausweg, zu sagen, dass Leute einfach nebeneinander für sich allein "einzeln" auf dem Schießstand jeweils dasselbe machen, ist klar, nüch. § 9 AWaffV ist ein sprachlich überaus misslungener und für Nichtjuristen kaum zu verstehender Paragraph. Um ihn zu verstehen, MUSS man wissen, dass zwischen den drei (1, 2, 3) bezifferten Alternativen des Absatzes 1 Satz 1 jeweils ein meistens unsichtbares, nur zweimal die Wasseroberfläche durchbrechendes "oder" (!) steht, kein "und". Die Vorschrift kommentiere ich aber nochmal irgendwann separat. Denn sie ist bei genauer Lektüre (konfus verschachtelt) weit weniger restriktiv als sie klingt. Sanktionsbewehrt sind nur § 7 und § 9 AWaffV; insbesondere § 7 enthält repressive Verbote. Eine Ausnahme vom Waffen-Ausschluss nach § 6 AWaffG scheint zunächst einmal (worauf Bautz zutreffend hinweist) nur generalisiert für bestimmte Waffen und Wettkämpfe durch das BVA möglich, nicht als Individualerlaubnis. Jedoch: Die vertrackt-verstopfte Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AWaffV in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) (paraphrasiert: "mit Waffen, die abstrakt vom Schießsport gemäß § 6 AWaffV ausgeschlossen sind, darf mensch nur schießen - entweder im Rahmen seines allgemeinen Bedürfnisses, wenn es seine eigenen sind oder er zumindest zum Erwerb gerade solcher berechtigt ist, - oder auf der Grundlage einer genehmigten Sportordnung, die eine entsprechende Ausnahme auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 vorsieht, z.B. BDMP off-duty)", - die anderen drei Kleinbuchstaben-Unterfälle des § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 interessieren hier nicht), gerade diese Formulierung ist ausnahmefähig. Und zwar steht die Ausnahme als eine unscheinbare Gesamtverweisung im Absatz 2, weil der Absatz 2 sich ausnahmslos auf den ganzen (!) Absatz 1 bezieht, also auch auf die oben kursiv umschriebene Einschränkung. Das heißt, die örtlich zuständige Behörde könnte Frogger ad personam tatsächlich solche eine Freistellung erteilen. Die gibt ihm kein schießsportliches Bedürfnis für den Erwerb gerade einer solchen Waffe, erlaubt es ihm m.E. aber, eine bereits besessene Waffe im Einzelfall dann auch im Schießsport einzusetzen, wenn (!) der betreffende Verband einverstanden wäre bzw. die Waffe im Einzelfall zuließe. Und ob er das wirklich wäre und wollte, ist natürlich noch einmal eine Frage. ;-) Carcano
  22. Da ich den involvierten BDS-Landesverband nicht kenne und auch nicht das peersönliche Verhältnis Froggers zum LV, kann ich das nicht beurteilen... der Ausschluss vom sportlichen Schießen ist ja keine Idee des BDS, sondern ein Reflex der staatlich-rechtlichen Regelung-
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