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carcano

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  1. Das BWaffG 1968 regelte den Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht. Der unterlag weiterhin dem RWaffG 1938 und ggf. hernach erlassenem Landesrecht.
  2. Ein Kugelschnepper oder -schnäpper wird trotz der Führung des Geschosses wegen der starken konstruktiven Ähnlichkeit genauso behandelt wie eine Bolzen- bzw. Pfeil-Armbrust. Zu finden u.a. bei Steindorf, WaffG, 10 Aufl. 2015, § 1 Rn. 19a.
  3. Typischerweise die Luftkammer (Luftreservoir) bei klassischen Windbüchsen, sowie eine etwa fest installierte (z.B. nicht tauschbare, weil vernietete) Feder bei Federdruckwaffen.
  4. Ganz genau so halte ich es auch.
  5. Waffen-Online eben. So ist es geworden.
  6. Ja. Genau darauf hat German hingewiesen. Du hast ihn verstanden.
  7. Ach. Meinst Du ? :-D Na dann begründe das einmal aus den Gesetzen heraus. Ich sehe es noch nicht...
  8. Hinweis: in Hessen gibt es keinen VöI, weil das Land in der HessAGVwGO von der optionalen Ermächtigung des § 36 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vertreter des RP war entweder "im Beistand" erschienen, was er natürlich kann (§ 67 Abs. 7 VwGO), oder er kam für die WB wenn diese - seltene Konstellation - parallel gleichrangig mit beklagt war.
  9. Ja, und davor (1919-1923) gab es den Freistaat Flaschenhals (https://de.wikipedia.org/wiki/Freistaat_Flaschenhals), und noch davor gab es das Freie Gebiet Neutral-Moresnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Neutral-Moresnet), Heimat des Galmeiveilchens...
  10. Das finde ich jetzt aber mal eine sehr sympathische Auffassung. Ärgerlicherweise hat sie freilich zur Konsequenz, dass der Ewige Landfrieden von 1495 auch noch fortgilt. So'n Mist aber auch. Ernstlicher nun: die Abdankung stand dem Kaiser natürlich frei, nicht hingegen die Auflösung des Heiligen Römischen Reichs. Nach damaliger Rechtsmeinung. Dieses bestand erst einmal fort. So rein rechtlich.
  11. Grundsätzlich richtig. Aber das hängt stark vom Gericht ab. Vor dem VG Düsseldorf kann man sich z.B. gegen unbegründete Sippenhaft durchaus mit Erfolg wehren. Vor anderen VGs in NRW sieht das ganz anders aus. Ganz zu schweigen von manchen ostdeutschen Verwaltungsgerichten.
  12. Es ist ein relativ nüchterner und um Fairness bemühter Artikel, ordentlicher Journalismus. Dass die Grenzen zwischen den dort umrissenen Mentalitäten natürlich auch fließend sein können, ist ja klar. Als ich klein war, hieß das noch "survivalism" (erinnert sich hier noch wer an Mel Tappan und seine Kolumne in "Guns & Ammo"?). Endzeitromantik war natürlich damals schon ein wichtiger Bestandteil. ;-)
  13. Das Vor-Aktenzeichen war 5 K 2501/14 beim VG Karlsruhe, Entscheidung dürfte 2015 gewesen sein. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt: "Der Kläger ist ein reisender Juwelenhändler. Er begehrt die Erteilung eines Waffenscheins, d.h. der Erlaubnis, einen Revolver und eine Pistole ständig mit sich führen zu dürfen. Ihm wurden seit 1976 ununterbrochen entsprechende Waffenscheine erteilt. Im Jahr 2014 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung erstmals versagt, weil der Kläger nicht hinreichend gefährdet sei: Auch sei eine Schusswaffe nicht geeignet, überraschende Überfalle abzuwehren. Der Kläger hält dem mit seiner Klage (5 K 2501/14) entgegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in seinem Fall nicht geändert hätten. Er müsse weiterhin Überfälle befürchten, die er zur Not nur durch den Einsatz einer Schusswaffe abwehren könne. Diesen trainiere er auch regelmäßig."
  14. Wie hieß eigentlich das - sehr alt anmutende - andere Waffen- und Jagdgeschäft in der Parallelstraße zu Euch? Wo die Preisgaben noch in Reichsmark waren (nun ja, fast), die Fledermäuse an der Decke hingen und jeder Kunde eine Staub aufwirbelnde Störung darstellte? ;-)
  15. Dich und deinesgleichen verträte ich - gleich ob vor Gericht oder gegenüber einer Behörde - sicherlich NICHT. Aber sei unbesorgt. Es gibt Anwälte, die da keine Hemmungen hätten.
  16. Das ist dann wohl auch der Grund, warum die Schweizer (FEDPOL ebenso wie die schweizerische Verwaltungsgerichtsbarkeit) es zunehmend kopieren und sich daran anlehnen... :-(
  17. Nicht generell. Nur wenn er sich an rechte D****n und Fröntler wendet, was in diesem Board ja schon einmal vorkommen kann... Oder auch öfters. Ansonsten ist er eines elaborierten Codes durchaus fähig.
  18. Siehe die Antwort hierauf in Ziffer 8.1.1 (Absätze 1 und 5) und Ziffer 8.1.5 der WaffVwV. Kurzform: nicht "zwingend", aber faktisch halt doch. :-D
  19. Die richtigen Antworten hat der Fragesteller ja schon erhalten. Er muss jetzt nur noch beurteilen können, wer hier im Forum von Waffenrecht Ahnung hat, und wer nicht.
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