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carcano

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  1. Frosch: die Frage ist interessant. Die rechtlich relevanten Aspekte für eine Antragstellung sind m.E. (die meisten wirst Du Dir selbst schon ähnlich zurechtgelegt haben): - keine Vermehrung des inländischen Bestandes (paralleles Argument zu § 40 WaffG); - Hinweis, dass Nutzung ja - anders als bei den generisch repressiven Verboten bei §-40-Ausnahmegenehmigungen - in gewissem Rahmen schon ex lege erlaubt sei; - Darlegung, dass keine vorhandene andere Waffe den gleichen Zweck erfüllen kann; - Darlegung, dass keine geeignete (nicht aber: "optimale") Vereinswaffe zur verfügung steht, am besten durch e.V.; - Glaubhaftmachung schießsportlichen Leistungsniveaus, das eine erfolgreiche Teilnahme mit gerade dieser Waffe erwarten lässt; - entsprechende positive Bescheinigung und Einschätzung des zuständigen schießsportlichen Dachverbandes (vulgo "Befürwortung" im allgemeinsprachlichen Sinne); - rechtliche Darlegung, warum das abstrakte Schutzinteresse des § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 AWaffV im konkreten Fall nicht merklich tangiert wird. Carcano
  2. Nun Jacko5000, ich fürchte, mit diesem Beispiel hast Du Dich vielleicht ein klein wenig - nun ja, ich will nicht sagen verrannt, aber - in die dem Ziel abgewandte Richtung bewegt. Mhmm, sozusagen. :-)
  3. Nein - nur diejenigen, auf deren Postings das auch zutrifft. So und genau so funktioniert das Netz. Also trifft es Deine Postings par excellence. Ansonsten kommentiert mensch einfach: "ja", "nein" oder auch mal "das sehe ich anders als Du, aus diesen und jenen Gründen." Carcano
  4. Häääääh? Es genügt, wenn (wie üblich und sinnvoll) mehrere Berechtigte vorhanden und der Behörde benannt sind. Sie können auch - zur Klarstellung und sofortigen Legitimation - zusätzlich auf der Vereins-WBK namentlich vermerkt sein. Siehe § 10 Abs. 2 S. 3-5 WaffG und Ziffern 10.7.1 bis 10.7.3 WaffVwV. Carcano
  5. Noch einmal. Soll ich es in Großbuchstaben schreiben? Das, was du oben so behauptest, tut ihr tatsächlich so NICHT. NICHT. Und wenn du jetzt postulieren wolltest: "doch doch, ganz genauso machen wir das, exakt wie ich es schrieb" - dann lögest du. Also sage es nicht.
  6. Die Aussage ist natürlich EVIDENT falsch in dieser pompös-unüberlegten Allgemeinheit.
  7. Wann IMMER ich diesen Spruch aus tiefer Mannesbrust herausgeschwallt höre (und er ist auch in Deutschland sehr verbreitet), dann weiß ich, dass ich es mit einem Dummschwätzer zu tun habe. Jenseits jedes etwaigen Reglements, Dienstvorschrift etc. Heißt nicht, dass er mit Waffen unsicher umginge, oh nein. Nur dass es eben ein Dummschwätzer ist.
  8. Jeder bekommt im Netz genau den Stil, den ER braucht und verdient. So einfach ist das.
  9. Das ist eine Paraphrase des Germanschen Verhältnisses zu Normen. Coopers vier Grundregeln sind Normen (was für eine Überraschung). Er kann sie weder lesen noch verstehen. Doch auch dann gibt es ein simples Remedium: einfach das MAUL HALTEN. Dann bekommt man auch keine Kommentare (und zutreffend abwertende Einschätzungen) von Leuten., die beides können. Etwa von mir. Carcano
  10. Anders als "German" (rechthaberische Idioten gibt es überall) wusste Cooper, so ungern mensch ihn auch mögen mag, wann seine Grundregeln welche Ausnahmen vertragen würden. Er setzte solch eine Erkenntnis als schlechthin selbstverständlich voraus, ohne sie überhaupt erwähnen zu müssen. Und das war durchaus in Ordnung so. German kann das nicht. Schade.
  11. Soweit völlig in Ordnung. Zu a): Nein, genau das tut ihr nicht. Also behaupte es auch nicht hier im Forum. Zu b): nein, das ist erstens Unfug und zweitens illegal. Was ihr machen könnt, steht im WaffG, auch unter § 12. Und zwar näherhin in § 12 Abs. 1 Nr. 3 b). Carcano
  12. Kein Waffenbesitzer sollte heute mehr ohne eine spezielle Rechtsschutzdeckung gerade für Waffenrecht und Nebengebiete sein – hier im Forum hat sich das auch weitgehend herumgesprochen. Auf weiter Front und bei der Mehrzahl aller Waffenbesitzer ist diese Erkenntnis leider noch keineswegs verbreitet; viele glauben zu Unrecht, weil sie ja irgendwie privat rechtsschutzversichert seien, käme die Versicherung dann auch für eine waffenrechtlich begründete Auseinandersetzung auf. Das ist jedoch zumeist nicht der Fall, da in den meisten Standard-Rechtsschutzversicherungen Verwaltungsrecht ohnehin ausgeschlossen ist. In anderen Versicherungsbedingungen gibt es unangemessen weite Vorsatzausschlüsse oder Verbrechensausschlüsse. Daher ist es besonders wichtig, nicht nur auf das Bestehen einer speziellen Waffenrechtsschutzversicherung zu achten, sondern auch deren Versicherungsbedingungen einmal sorgfältig zu lesen. Es gibt gute und weniger gute Rechtsschutzversicherungen für das Waffenrecht. Manchmal verbessern sich die Versicherungsbedingungen auch im Laufe der Zeit. So hat beispielsweise der Versicherer des Verbandes der Waffenfreunde – Verband für Waffentechnik und –geschichte (VdW) erst kürzlich seine Versicherungsleistungen deutlich verbessert, wie der Verbandsvorsitzende, der Kollege Dr. Scholzen, unlängst verkündet hat. Den Originaltext der neuen Versicherungsbedingungen habe ich allerdings nicht vorliegen, die alten waren jedenfalls haarsträubend. Hoffen wir also für diesen Sammelverband und für alle seine Mitglieder, dass nun dank des Verhandlungsgeschicks der Verbandsleitung ein deutlich besserer Rechtsschutz für seine Mitglieder besteht. Immer wieder gibt es aber Fälle, in denen ein Rechtsschutz nicht besteht oder vertraglich oder vertraglich ausgeschlossen ist (typisch sind beispielsweise Rechtsstreitigkeiten um waffenrechtliche Gebühren – diese sind für keinen Anwalt kostendeckend zu führen, andererseits schließen Waffenrechtsschutzversicherungen gerade solche Streitigkeiten oft aus). Und dann gibt es natürlich immer Fälle, die lohnend und wichtig zu vertreten wären, in denen aber keine persönliche Deckung vorhanden ist. Umso erfreulicher ist es dann, wenn ein Interessenverband des legalen Waffenbesitzes in solchen Fällen in die Bresche springt und sich bereit erklärt, einen Musterprozess oder einen sonst lohnenden Rechtsstreit zu finanzieren. Dies haben Verbände in der Vergangenheit wiederholt getan; in einigen wenigen Fällen tat dies früher auch das Forum Waffenrecht. Ich habe jetzt von einem Fall zu berichten, in dem großzügigerweise die Interessenvertretung „pro legal“ die Verfahrenskosten für den Rechtsstreit einer alten Dame übernommen hat, einer fast 80 Jahre alten pensionierten Ärztin, die seit Jahrzehnten Sportschützin ist, und der die Behörde nun nach einer Aufbewahrungskontrolle die Erlaubnisse widerrufen und die Waffen wegnehmen wollte. Tatsächlich lagen kleinere Aufbewahrungsverstöße vor, es gab jedoch keine konkretisierte Gefährdung und es waren zumeist Formalverstöße. Der Rechtsstreit (ein kleines Bußgeldverfahren mit einem bescheidenen Bußgeld, danach das sehr arbeitsintensive Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe) war ausgesprochen schreibaufwendig und dauerte lange. Ohne die großzügige und hilfsbereite Deckung von pro legal hätte diese Mandantin das Verfahren niemals führen können und wollen, sondern hätte schweren Herzens ihren geliebten Schießsport ganz aufgeben müssen. Denn an eine Wiederbeantragung nach vollen 5 Jahren wäre hier angesichts des vorgerückten Alters kaum zu denken gewesen. Mit der Unterstützung von pro legal gelang es aber, nicht nur den Bußgeldbescheid zu ermäßigen, sondern auch das Klageverfahren intensiv und nachdrücklich zu führen. Interessanterweise war bei der mündlichen Verhandlung auch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin des südkoreanischen Verfassungsgerichts dabei, die wohl zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht ein Praktikum absolviert und bei der Gelegenheit den Verwaltungsprozess kennenlernen wollte. Es gelang schließlich, mit der Behörde einen Vergleich auszuhandeln. Der Vergleich ist sicherlich nicht optimal ausgefallen, doch war die Behörde sehr anstrengend und sehr wenig kompromissbereit. Erst Dank des massiven persönlichen Einsatzes des Präsidenten des Verwaltungsgerichts (der hier auch Kammervorsitzender war) in der mündlichen Verhandlung gelang es, die Behörde doch noch unter massivem Druck zu einem Vergleich zu bewegen. Wie eine streitige Entscheidung (Urteil) ausgesehen hätte, lässt sich schwer vorhersehen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist ein qualitativ durchaus gutes Verwaltungsgericht, ist aber eher waffenkritisch eingestellt und hat selten Klagen stattgegeben, zumal nicht im Bereich der Zuverlässigkeit. Andererseits lagen hier aber besondere Umstände vor, die unter Umständen auf die beiden ehrenamtlichen Richter (die Kammer ist mit zwei Berufsrichtern und drei ehrenamtlichen Richtern besetzt) durchaus hätten Einfluss nehmen können. Insgesamt war der Mandantin auch dieser Vergleich recht, um das Verfahren abschließen zu können und in absehbarer Zeit ihre Waffen wieder erhalten zu können. Mein besonderer Dank gilt hier dem Verband pro legal, der dieses Verfahren erst möglich gemacht hat und der der alten Dame beistand und ihr den Rücken stärkte. Zur Abrechnung darf ich erwähnen, dass der Fall von der Kanzlei aus ausschließlich nach den (niedrigen) gesetzlichen Gebühren abgerechnet wurde, und nicht nach Zeitaufwand. Abschlussbemerkung: Ich habe hier über einen Fall aus der Praxis berichtet. Das soll ganz bewusst keine Hervorhebung einer Organisation gegenüber den anderen Verbänden sein. Ich denke, alle Lobbyverbände sind von Zeit zu Zeit bereit, einen Kostenzuschuss oder eine Kostenübernahme zu lohnenden Rechtsstreitigkeiten ihrer Mitglieder zu gewähren, und in der Vergangenheit haben wir dies auch hie und da bei schießsportlichen Verbänden erlebt. Beste Grüße, Carcano
  13. Ja, dann zitieren wir ihn doch einmal passenderweise, den großen Erzschurken: "Dies durchgehalten zu haben, und dabei – abgesehen von menschlichen Ausnahmeschwächen – anständig geblieben zu sein, das hat uns hart gemacht und ist ein niemals geschriebenes und niemals zu schreibendes Ruhmesblatt unserer Geschichte." :-(
  14. Ja, in der Tat. Das erste ist die grundsätzlich progressive (oder "linke") Einstellung. Das zweite die grundsätzlich konservative (oder "rechte"). Und so sind dann auch die waffenrechtlichen Schlußfolgerungen. Im ersten Fall braucht es nur eine große gemeinsame Anstrengungen, um die Gründe und Urtsachen des Bösen zu beseitigen. Also die bösen Waffen verbieten, und alles wird gut (zumindest aber viel besser). Im zweiten Fall legt man sich Rechenschaft darüber ab, dass der Mensch immer schon Waffen gehabt habt und sie auch immer brauchen und gebrauchen wird, und dass daran nichts a priori Schlechtes oder Böses ist.
  15. Der Hinweis von Heletz ist im Grundsatz richtig. Es geht dabei um das Stichwort "Erdrosselungswirkung". Dabei sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung sogenannte Lenkungsgebühren in gewissem Umfang zulässig (bekanntes Beispiel: deutlich höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde = "Kampfhunde"). Ferner müssen Gebühren nicht 1:1 nur aufwandsabdeckend sein, sondern können zusätzlich auch die "Bedeutung und den Wert für den Gebührenpflichtiugen" mit in Rechnung stellen, das ist ganz traditionell. Carcano
  16. Um es präzise zu formulieren: GEGEN den DJV und FÜR die Jäger. Und ein anderer hochrangiger Politiker, der die drohende Kriminalisierung so gut wie aller (!!) Jäger durch den BJG-Entwurf ab 2018 verhindert hatte, und den Erpressungversuich einiger Bundesländer in letzter Minute abwehrte, war ausgerechnet ein grüner Staatssekretär. Carcano
  17. Das ist Wunschdenken. Realitätsverzerrung in der Paralleldimension. Gerade in WO recht häufig. Was hingegen durchaus geht, ist eine Einigung oder ein Kompromiss mit der Behörde _statt_ bzw. _vor_ einer Klageerhebung. Darauf stellt Uwe ja auch ab, wenn ich ihn recht verstehe. Ein Anwalt, der fachlich etwas kann, kann es sich auch leisten, mit einer Verwaltungsbehörde oder mit der Polizei freundlich und sogar liebenswürdig (so lange möglich) zu kommunizieren; diese Haltung ist - vielleicht rollennotwendig - bei Strafverteidigern, mit denen Uwe beruflich zumeist zu tun gehabt haben dürfen, weniger ausgeprägt als bei Verwaltungsrechtlern. Und gerade Polizisten sind gegen anwaltliche "Großmäuligkeit"" weitgehend immun; umgekehrt erlebe ich in sehr vielen Fällen immer wieder, dass der Kontakt und die Kommunikation zwischen unserer Kanzlei und der Polizei (egal ob Vollzugspoliztei, LKA, BKA oder Zollfahndung) sehr respektvoll, man kann schon sagen gegenseitig kollegial ist. Das nutzt dem Mandanten aber meist mehr als wildes Herumgeschimpfe und "Drohungen" (nun gut, *einmal* hatte ich auch eine Strafanzeige gegen eine Waffenbehörde zu erstatten gehabt, und das Verfahren wurde letztlich nur deshalb eingestellt, weil die StA mangels Täteraussagen sich nicht in der Lage sah, festzustellen. *welcher* der beiden in Betracht kommenden Beamten die Straftat, deren objektiver Tatbestand ziemlich gut dargelegt war, nun letztlich begangen hatte... das war bei dem auch anderweitig hinlänglich bekannten Landratsamt Heidenheim).
  18. Lieber Uwe, es geht doch aber nicht darum, wie Du es siehst zw. sehen möchtest, sondern wie die Praxis der Rechtsprechung IST. Einfach IST. Fakten. Und im übrigen ist es ein typisches Mehrkmal von Untätigkeitsklagen, dass die Behörde häufig nach Klageerhebung den Kl. klaglos stellt (mit anderen Worten, also endlich das tut, was sie schon vorher hätte tun sollen und müssen), und das Gericht nach beiderseitiger Erledigungserklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden hat. Carcano
  19. Ja. Weil es so supertoll klappt, jaulst und jammerst du hier ja auch, dass die Austragung aus Deiner WBK schon sechs Monate auf sich warten lässt. Na klar. :-D Carcano
  20. Ja, bin ich. Und zusätzich habe ich noch praktische Erfahrung in derlei Fällen. Beides trifft auf Chapmen nicht zu, dafür ist er - neben vielem anderem respekterheischenden Wissen - z.B. in die Arcana früher deutscher Beschußstempel eingeweiht, vor denen wir Normalsterbliche rätselnd stehen. ;-) 1. Flohbändiger hat mit seinem letzten Satz völlig recht, mit den vieren davor jedoch nicht. 2. Uwewittenburg steuert viele richtige Beobachtungen und einige gute Empfehlugen bei; bedingt durch seine auf diese Falle nicht recht passende persönliche Perspektive der Vollzugspolizei (znächst Schutz-, dann Kriminalpolizei) liegt er hier jedoch falsch. Er kennt seine Kunden natürlich, und viele seiner Erfahrungen bzgl. Umgang von Anwälten und Polizei sind durchaus nicht falsch, aber eben verzerrt; ich unterrichte selbst bei der Polizei u nd für die Polizei, kenne und respektiere daher beide Perspektiven. 3. Die Schlußfrage von Uwe hat Chapmen zu beantworten; ich helfe ihm gerne bei der Erkenntnis (nennt man Maieutik), aber denken muss er halt selbst. 4. P22 hat darin natürlich ganz recht, dass das Übel "bei den Behörden sitzt", aber das geht noch präziser. Sowohl ich als auch Uwe haben ja schon etwas geholfen. ;-) Carcano
  21. Ja, das sind sie schon deshalb nicht - egal ob sie von P22 sind oder von Carcano (also von mir), weil sie im Prinzip sehr einfach sind. Länger als sehr einfach ist immer leicht möglich; besser nur manchmal. :-) In der Sache hat ein Betroffener immer die Wahl: er/sie kann es sich gefallen lassen oder auch nicht. Im ersteren Fall ist es WO-tpisch, zwar zu jammern und laut zu wehklagen, aber nichts zu unternehmen (außer ein bis zwei Anrufen auf der Behörde, wie lange es denn noch daure). Wenn man - zweiter Fall - was unternimmt, dann kann es passieren, dass nach anwaltlicher Akteneinsichtnahme dann erstaunlicherweise das LKA (in dem Fall war es das württembergische) in die Pötte kommt - natürlich ganz von selbst und ohne jeden Zusammenhang mit dem anwaltlichen Tätigwerden - und dass dann die WBK plötzlich erteilt wird. Die Ausgangs-Waffenbehörde konnte dort allerdings wirklich nichts dafür. Carcano
  22. Du wirst gefälligst artig warten, bis ich Zeit und Lust habe. Also Pst.
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