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carcano

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  1. Ich gebe für den Poster noch mal ein "u" dazu. Ach, schon gut, nicht doch. Gern geschehen.
  2. Was - je nach den Umständen - möglich sein kann, ist ein neues Bedürfnis glaubhaft zu machen. Je nach dem. Dazu kann ein Anwalt den Betroffenen beraten, wenn er den Fall und auch die Verwaltungsakten näher kennt. Carcano
  3. Sicher, sicher. Alles völlig richtig, Flohbändiger, Du bist ja auch vom Fach. Und wir beurteilen das beide ganz genauso. Hephaistos wohl ebenfalls. Aber Will Kane hat es ja offenbar nachgelesen und geprüft. Also gehe ich mal davon aus, dass er weiß, was er sagt und referiert. Was auch immer nun dahintersteckt.
  4. 1. Dann ist ja gut, dann kann's keine Rücknahme werden, sondern ein Widerruf. Oh. Ist ja auch einer. Na so was. 2. Schön. Du wirst also die Verwaltungsakte kennen und kannst daher auf solider Grundlage die Tatsachen- und Rechtslage beurteilen. Warum fragst du dann hier noch herum? :-)
  5. Stimmt. Und beispielsweise Jochen Brennecke darf man hier ruhig namentlich benennen. Schon wegen seines wiederholten Ungehorsams gegan ausdrückliche Weisungen (!) seines vorgesetzten Ministers. Also nicht immer "der Politik" an allem die Schuld geben.
  6. Nein, und zwar nein an alle Beteiligten :-) Es waren Politiker, die den beiden unsäglichen Urteilen des BVerwG gegengesteuert haben (sogar jetzt mit einer leichten Verbesserung), und es sind Politiker, die sich gegenwärtig um eine Zwischenlösung auf landesrechtlicher Ebene bemühen, die die Zeitspanne bis Oktober überbrückt. Carcano
  7. Das sah die bis 1919 geltende Verfassungsurkunde von 1819 aber anders: "§ 23 Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden in letzterer Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes-Akte und die bestehenden Gesetze begründeten Ausnahmen Statt. Über das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Bestimmung geben." Es gab noch den § 100, aber auch der besagt etwas Anderes: "§ 100 Die Auswahl-Ordnung, die nähere Bezeichnung der übrigen Landes-Vertheidigungs-Anstalten und der Verbindlichkeit der Staatsbürger, sich außerhalb des regulären Militärs zu dem Waffendienste tüchtig zu machen, die bürgerlichen Verhältnisse der unter dem Militär befindlichen Staats-Angehörigen, die militärischen Straf-Gesetze, wie auch die Bestimmung der Fälle, in welchen das Königl. Militär ausnahmsweise bei den Bürgern einquartirt werden kann, sind Gegenstände der Gesetzgebung und Gesetz-Revision."
  8. 1. Ohne auf den konkreten Einzelfall allzu detailliert in allzu rechtsberatender Weise einzugehen: man muss unterscheiden, ob es hier um Widerruf oder Rücknahme geht. Rücknahme wäre für den Betroffenen deutlich problematischer als Widerruf. 2. Wenn der Betroffene argumentieren wollte oder könnte, ihm sei die Erlaubnis zwar nach 2003 erteilt (also schon nach dem neuen WaffG), aber noch unter Stützung auf die damalige Fassung des § 8 Waff (allgemeine Grundnorm für das Bedürfnis), und der § 8 sei inzwischen geändert worden... dann könnten seine Chancen deutlich besser sein. 3. Welche Behörde nunmehr neu zuständig geworden ist, weiß ich glaub' ich. Die entsprechenden Andeutungen sind ja oben gemacht worden. Die Behörde hatte hier schon einmal einen Thread verursacht, damals ging es um einen Waffenhändler. Und sie ist mir seit Jahren ganz gut bekannt. Die sind mal im Unrecht, mal auch im Recht. 4. Im Falle eines Widerrufs gibt es durchaus gewisse Chancen, die Waffe entweder zu behalten, oder mit neuer WBK und neuem Bedürfnis zurückzuerhalten. Das hängt davon ab, wieviel Mühe der Betr. auf sich nehmen will.
  9. Bautz: CZM52 hat recht. Also lass' es. Du hattest dich verrannt.
  10. Es ist jetzt gelungen, die Politiker des Bundes zu bewegen, zumindest eine "kleine" Lösung zu verabschieden. Das ist vielleicht noch nicht das, was wünschenswert und richtig wäre; aber es stellt zumindest wieder eine gewisse Sicherheit her,die durch die beiden untragbaren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ins Wanken geraten schien. Die Prärogative des jagdrechtlichen Handeln bleibt natürlich - seit 2006 - weiterhin bei den Ländern, entsprechend der seither neuen grundgesetzlichen Kompetenzverteilung. Jagdrecht ist zur Ländersache geworden. Das bedeutet, dass die Länder hierauf aufbauen können und den § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJG auch weiterhin in ihrer eigenen Gesetzgebung mit weiteren und zusätzlichen sinnvollen Ausnahmen versehen oder sogar ganz aufheben können. Welche Ausnahmen das sein können, ist ja schon diskutiert worden. Und dass das ganze alberne Verbot nicht etwa durch die Berner Konvention geboten oder erzwungen ist, sondern es sich genau umgekehrt verhält, ist auch schon dargelegt worden, Für die Jäger - sowohl diejenigen, die schon Selbstladelangwaffen besitzen, wie auch die, die erst solche erwerben wollen - ist der aktuelle neue Kompromiss jedenfalls eine gut umsetzbare und vor allem praxisnahe Lösung, Carcano
  11. Die Zustimmung des Bundesrats war hier schon vorbesprochen worden, eben damit das Gesetz schneller in Kraft treten kann; sonst gäbe es ja kraft Grundgesetz (Artikel 72 Abs. 3 Satz 2) noch weitere 6 Monate Vakanz. Die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im BGBl sind dann nur noch Formsachen. Es ist aber jetzt immerhin klar, dass die Waffenbehörden nichts Negatives (mehr) tun werden. Dass einige vielleicht mit Neueintragungen von Selbstladern noch warten, ist bedauerlich, muss aber hingenommen werden. Wer das umgehen will, beantragt eben unter Verweis auf das beschlossene Gesetz einen Voreintrag auf Grün, und erwirbt dann ggf. mit dem erteilten Voreintrag. Kostet halt extra. Carcano
  12. Es bemühten sich außer Ebner alle Rednerinnen und Redner, den Jägern Nettigkeiten zu sagen. Abstimmungsergebnis: CDU/CSU und SPD und Linke dafür, Grüne enthalten sich. Carcano
  13. Immerhin hat MdB Crone richtig die Hypertrophie der wahnwitzigen Geschossregelung erkannt und angesprochen.
  14. Alle schimpfen über Seehofer, aber keine der Rednerinnen hat auch nur ansatzweise verstanden, *warum* der Freistaat gegen die miserable "große Novelle" ist - und warum er recht hat.
  15. So. Es ist jetzt 12:14 Uhr, und die Aussprache über die Änderung des Bundesjagdgesetzes beginnt. 25 Minuten sind vorgesehen. :-)
  16. Ab circa 12.00 Uhr vorgesehen ist die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages in zweiter und driter Beratung über dieses Änderungsgesetz. Vermutlich wird es sich um 10 bis 15 Minuten nach hinten verschieben. Den direkten Link zum Plenum (Bundestagsfernsehen) gibt es hier, wenn es jemanden interessiert: http://www.bundestag.de/mediathek/?action=tv&categorie=Jetzt im Parlamentsfernsehen Carcano
  17. Der Artikel in Visier Heft 7 hat mir übrigens gut gefallen. Harter Vorwurf, aber als Schuss vor den Bug wohl nicht ganz verkehrt.
  18. So isses realistisch. Und im übrigen gilt § 2 Abs. 3 StGB.
  19. Stimmt. Nach aktuellem Stand (telefonisch 16:35 Uhr) nimmt der Bundesrat zwar morgen noch kürzestfristig drei Gesetze in die morgige Sitzung hinein, darunter auch das Monstrum EEG (Originalton: "das reicht dann aber auch!"), nicht aber dieses Änderungsgesetz. Das wird dann voraussichtlich erst am 23. September abgestimmt. Carcano
  20. Du hast ja Hammerstein von Equord im Kopf behalten. Chapeau !
  21. Hört von den autistischen Brabblern hier eigentlich niemand zu? Bulldog hat zutreffend gesagt, was Sache ist. Die schriftliche Fassung bekomme ich vermutlich morgen, mündlich hatte man mir aus Berlin um 11:50 Uhr aber schon dasselbe gesagt. Die hier konsentierte Fassung ist eine Verbesserung gegenüber dem früheren Gesetzestext. Man vergleiche sie mit meinem Vorschlag, der in dieser Form natürlich nicht allein _hier_ eingebracht wurde. Das wäre ja auch etwas wenig. Eingeräumt: sie ist nicht so sinnvoll, wie es zu wünschen wäre, aber schon einmal deutlich besser als das, was der DJV gefordert hatte (reine Rückkehr zum Status Quo, aber ja, ja nichts Besseres !) und was dem Bundes-ÖJV zumindest recht gewesen wäre. Wer Besseres will, muss das nun eben landesrechtlich erreichen. So. Und jetzt gehört der Rest dieser Monstrosität von DJV-Novelle beerdigt (der sogenannte "große Vorschlag"). Knoblauch und Weihwasser habe ich immer zu Hause, einige Holzpfähle muss ich aber noch anspitzen. :-) Carcano
  22. Er wollte sagen: "das BVerwG hat vorsätzlich und wissentlich hunderttausende von Jägern dem Risiko einer zukünftigen Strafverfolgung ausgesetzt". Also das, was man Kriminalisierung nennt. Und der Vorwurf stimmt. Den gleichen Vorwurf kann und muss man aber auch dem DJV machen, und zwar im Zusammenhang der vorläufig - Gottlob! - durch Bayern gestoppten sog. "großen" BJV-Novelle. :-( Carcano
  23. Das Ziel der Beratung ist ein Ausschußvotum (Vorschlag), das dann dem Plenum zur 2 und 3. Lesung vorgelegt wird. Also unveränderte Annahme / Annahme mit vorgeschlagener Ergänzung / Änderungen / Ablehnung. Carcano
  24. Reichweite und Bindungswirkung missverstanden. Ist eine der möglichen weiten Ausnahmen nach Artikel 9 der Konvention.
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