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carcano

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  1. Alter aber sehr interessanter Thread. Ich reaktiviere ihn mal mit einer auch sonst vielleicht nicht uninteressanten Frage: Anfänglich (also vor über 10 Jahren) wurde ja auch der Kleinschießplatz innerhalb des Kasernengeländes für Field Target genutzt (ich habe ihn jetztz mal in Wikimapia markiert). Existiert der noch oder wurde er inzwischen abgerissen - und falls ersteres, wird er noch irgendwie (gelegentlich) bespielt ? Danke, Carcano
  2. Das dürfte wohl frei erfunden sein. Oder velwercheslt.
  3. Der liegt zwar nicht im Südwesten, wird aber oft gelobt. Daher ist ein Hinweis wohl grundsätzlich nicht verkehrt. :-)
  4. Der 200-m-Schießstand der Bereitschaftspolizei Göppingen im Wachtert soll auch jagdlich nutzbar gewesen sein. http://www.jaeger-gp.de/fachbereiche/schiesswesen/detail/artikel/schiessstand-der-bereitschaftspolizei-goeppingen/a/show/c/News/ Wurde 2010/2011 totalsaniert: http://www.vbv.baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/1776238 Jedoch: "Die Wiederbenutzung des Schießstandes Wachtert der Bereitschaftspolizei wird im Jäger BW bekannt gegeben." :-( Carcano
  5. Die amtlichen Auskünfte hat das Verwaltungsgericht hier selbständig (Amtsermittlungsmaxime) eingeholt, um den vom Klägeranwalt beantragten "Augenschein" (= Vergleichsschießen mit und ohne Schalldämpfer) zu vermeiden. Siehe auch BverwG: Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat "Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat." Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat
  6. Korrekt. Am 12.11.2014 zwei "amtliche Auskunftspersonen" (das entspricht einem Zeugen) von der Forstdrektion Freiburg und dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, sowie vorher schon eine schriftliche Auskunft des LKA vom 09.10.2014 zur Delikts[ir]relevanz von Schalldämpfern.
  7. Na ja. Mir liegt das Urteil jetzt in anonymisierter Form vor, und es ist in einigen Stellen durchwachsener als es anfänglich hätte erscheinen können. Auf einen ziemlich klaren Fehler (bzgl. Waffenschein) ist oben ja schon hingewiesen worden. Das liegt wohl auch daran, dass es sehr schnell nach der mündlichen Verhandlung abgesetzt wurde. Dennoch: Von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der Klage waren die sehr klaren und eindeutigen (und als solche auch unerwarteten) Bekundungen zweier "amtlicher Auskunftspersonen", nämlich von der Forstverwaltung und vom LKA. Beides privat übrigens Jäger. Die haben sich sehr eindeutig für die Möglichkeit von Schalldämpfern ausgesprochen und die fehlende Deliktsrelevanz einerseits bzw. die jagdliche Sinnhaftigkeit andererseits sehr deutlich hervorgehoben, was die Kammer auch sichtlich beeinduckte. Auch Dr. Neitzel hatte unschätzbare Unterstützug geleistet. Mein Kollege RA Klaus Haischer hat in diesem Verfahren - er ist ja primär Insolvenzrechtler und als solcher sehr angesehen und bekannt - eine vorzügliche Arbeit geleistet, für die ihm alle Jäger dankbar sein können: ich habe mich schon bei ihm bedankt. Carcano
  8. Die Behauptung liest man gelegentlich. Sie stimmt aber nur selten.
  9. Nein. Es ist ganz genau umgekehrt. Carcano
  10. Mich würde interessieren: wieviele Frauen und Mädchen haben denn teilgenommen?
  11. Das Urteil der Vorinstanz (OVG Nordrhein-Westfalen) war relativ sorgfältig begründet gewesen. Da war es absehbar, dass das BVerwG der zugelassenen (!) Revision nicht stattgeben würde. M.E. hätte man sich gar nicht erst darauf einlassen sollen. Zur Sache selbst: ich will hier nicht über diesen Jäger herziehen. Die Entscheidungen zeigen einfach deutlich den Kultur- und Auffassungswandel in den letzten 60 Jahren.
  12. Wenn der Delaborierende eine §-27-SprengG-Erlaubnis hat, ist sie das grundsätzlich. Warum, ist hier im Thread schon oft genug von vielen anderen vor mir erläutert worden. Und zwar zutreffend, Wenn der Delaborierende (Standaufsicht, Schießleiter, Beauftragter derselben) selbst keine 27er-Erlaubnis hat, sollte er den Schützen darum ersuchen, die Patrone in seinem Beisein zu delaborieren. Gleich ob mit Spannzange oder Entladehammer. Das Pulver wird dann (später) vor Ort durch einen Berechtigten vernichtet, genauso wie der Pulverkehricht sonst auch.
  13. Wie schon gefühlte unzählige Male erklärt wurde, siehst du das falsch,
  14. In dem Beispiel liegt in der Tat weder eine Gefahr vor, noch ein Wiedergewinnen. Daher ist auch die ganze Diskussion überflüssig.
  15. Nicht alles, worüber Unkundige sich streiten, ist auch rechtlich "strittig". :-D Und das Wiedergewinnen eines Geschosses ist unproblematisch, weil Geschosse (na ja - in der Regel, B-Patronen nehmen wir mal aus, für die ganz Pedantischen) nicht dem SprengG unterliegen. Carcano
  16. Keine. Weil wir das erneute Verwenden hier weglassen, und es auch im Beispiel des Threads darum *nicht* geht. Fehlladungen oder Proben werden delaboriert, und deren Pulver in zulässiger und sicherer Weise entsorgt (nämlich vernichtet).
  17. Offenbar wissen zu wenige hier, was "Wiedergewinnen" in der Sprengstofftechnik eigentlich bedeutet, und welche (sehr wenigen) Unternehmen es betreiben. Zum Beispiel der Entsorgungspark Lübben (früher VEB Spreewerke) Klar sind derartige Erlaubnisse selten, es mag ja auch nicht jeder Granaten öffnen und Fliegerbomben ausschmelzen (!). Im Bereich von Handwaffenmunition gibt es nur einen sehr geringen Anwendungsbereich, vorrangig zur Ladungsegalisierung bei Surplusmunition (was die Alten "Mexican Match" nannten). Dass das nicht oft gemacht wird, hat auch einen gewissen Grund. DIe militärisch verladenen Pulver sind nämlich über die Fertigungsjahre hinweg von Charge zu Charge etwas unterschiedlich, und dementsprechend wurde die verladene Treibladungsmenge jeweils angepasst. Einfaches Zusammenschütten der Inhalte von 5000 Patronen und gut Mischen ist da also eher nicht angesagt. Carcano
  18. Knight, du übertreibst. Die richtige Antwort ist in diesem Thread schon vielfach und von vielen gegeben worden. Sie ist auch klar und einsichtig.
  19. Nun ja. Da dem Betroffenen nach allen vorliegenden Schilderungen nur Fahrlässigkeit zur "Last" gelegt werden kann - wie immer man nun die Zurechenbarkeit einer solchen Last akzentuiert - hat die inzwischen eingelegte Berufung gute Chancen, die hier verhängte und allerdings ausgesprochen hohe Strafe abzumildern. Ich hoffe auf das Beste.
  20. Zunächst einmal ist es richtig, dass hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen betroffen sind und ineinanderwirken - Verwaltungsrecht, Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht und ZiviIrecht. Der betroffene Büchsenmacher und Händler hat inzwischen eine gute und einschlägig kompetente Verteidigung (nein, nicht mich - diesmal kein Eigenlob ;-) ), mindestens ein anderes hier im Thread postendes Forumsmitglied hat auch rechtliche Vertretung, und die Erfahrung lehrt, dass a) jetzt erst einmal nicht viel geschehen kann, weil der Verteidiger sich gundsätzlich nicht vor der beantragten Gewährung von Akteneinsicht äußert, und es Akteneinsicht eben erst nach dem Abschlussvermerk der Polizei gibt - was sicherlich noch einige Wochen dauern Kann (frühestens !), oder auch Monate; b) von vielen Vorwürfen gegen Gewerbetreibende am Schluss häufig sehr wenig übrigbleibt, und vieles eingestellt wird. Waffen und Waffenteile könnten bei einem etwaigen Vorwurf Beweismittel sein. Da § 54 WaffG aber *nicht* auf § 52a WaffG verweist, und auch die Polizei ihrerseits (K 15) nichts gegen legale Waffenbesitzer hat, werden die zuordenbaren Waffen an die Berechtigten zurückkommen. Ob das schon vor dem Gesamtverfahrensabschluss geschehen kann und geschieht, hängt von der Kooperation der Justiz (StA) ab.
  21. Das Forum Waffenrecht, der BDMP, der BDS und ich (Reihenfolge kann gerne abgeändert werden) bemühen uns seit gut einem Jahr um diese Fälle in Bayern. Es ist dank dieser (ziemlich aufwendigen) Tätigkeit hinter den Kulissen zuerst gelungen, einen Beschluss des Bayerischen Landtags (betrifft Anwendung des SprengG durch die Verwaltungsbehörden) im Sommer 2013 herbeizuführen, dann gab es einen Wechsel der Ministeriumszuständigkeit, und jetzt einen "Vollzugsbericht" des neu zuständig gewordenen Ministeriums an die Landtagspräsidentin. Alles sehr in unserem Sinne und Interesse. Das neue Ministerium ist sachlich offen, gutwillig und aufnahmebereit für die Argumente, warum eine solche Auflage im Regelfall NICHT (mehr) erteilt werden soll. Es hat sich verwaltungsintern auch schon geäußert, aber eben noch nicht mit einem Runderlass. Daran arbeiten wir (alle oben genannten). Wenn jetzt natürlich irgend jemand neu klagen zu müssen glaubt, und das VG weist die Klage ab (weil "Sprengstoff ist ja gefährlich!"), dann kann das alles torpedieren. Es gibt schon ein negatives Urteil des VG München aus dem Jahre 2009.
  22. Man könnte auch vernünftig sein und den Rechtsweg nutzen. Als Kunde sowieso.
  23. In der Liste der waffenfeindlichen Verwaltungsgerichte fangen wir mal mit dem VG München an. Obwohl Stuttgart und Darmstadt durchaus auch dort hineingehören.
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