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carcano

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  1. Zunächst einmal ist es richtig, dass hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen betroffen sind und ineinanderwirken - Verwaltungsrecht, Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht und ZiviIrecht. Der betroffene Büchsenmacher und Händler hat inzwischen eine gute und einschlägig kompetente Verteidigung (nein, nicht mich - diesmal kein Eigenlob ;-) ), mindestens ein anderes hier im Thread postendes Forumsmitglied hat auch rechtliche Vertretung, und die Erfahrung lehrt, dass a) jetzt erst einmal nicht viel geschehen kann, weil der Verteidiger sich gundsätzlich nicht vor der beantragten Gewährung von Akteneinsicht äußert, und es Akteneinsicht eben erst nach dem Abschlussvermerk der Polizei gibt - was sicherlich noch einige Wochen dauern Kann (frühestens !), oder auch Monate; b) von vielen Vorwürfen gegen Gewerbetreibende am Schluss häufig sehr wenig übrigbleibt, und vieles eingestellt wird. Waffen und Waffenteile könnten bei einem etwaigen Vorwurf Beweismittel sein. Da § 54 WaffG aber *nicht* auf § 52a WaffG verweist, und auch die Polizei ihrerseits (K 15) nichts gegen legale Waffenbesitzer hat, werden die zuordenbaren Waffen an die Berechtigten zurückkommen. Ob das schon vor dem Gesamtverfahrensabschluss geschehen kann und geschieht, hängt von der Kooperation der Justiz (StA) ab.
  2. Man könnte auch vernünftig sein und den Rechtsweg nutzen. Als Kunde sowieso.
  3. Die Frankfurter Allgemeine (Lokalausgabe "Rhein-Main-Zeitung") beschrieb die Lage im Jahre 2006 so: <<"Tot, toter, am totesten“, sagt Peter Abel und deutet auf die Bolongarostraße. Er betreibt ein kleines Waffengeschäft und ist geblieben - als einer der wenigen. Vom Tagesgeschäft allein kann Abel nicht mehr leben. An manchen Vormittagen verirren sich kaum drei Passanten in den Verkaufsraum, der vollgestopft ist mit Messern und Munition. „Weil meine Kunden aus ganz Deutschland kommen, konnte ich mich bisher halten“, sagt er. Den Laden aufzugeben, fiele ihm schwer: Es gibt ihn seit 96 Jahren.>> Wer die allfängliche Zeitungsmeldung mit allen Details sorgfältig las, und dann diesen Bericht, der kann sich ja ungefähr zusammenreimen, was geschehen sein mag und warum.
  4. Manfred Breidbach hat das Problem, das hier aller Vermutung nach zu Grunde liegen dürfte, ebenso kenntnisreich wie taktvoll angesprochen. Ich kenne die Problemlage - vermutlich sogar genau dieselbe - aus einem anderen, eher lokaleren Fall. Peter Abel wird mit Sicherheit anwaltliche Hilfe brauchen, wenn er den Laden auf Dauer nicht zumachen will. Drücken wir ihm die Daumen !
  5. "Was will man mit .50 BMG denn in deutschen Wäldern jagen?" Universelles-Leben-Sprecher und LJV-Funktionäre... beide sind so stark ideologiegepanzert, dass in normalen Jagdkalibern selbst monolithic solids in der Schwarte steckenbleiben.
  6. Viele in diesem Thread wissen es vermutlich eh' schon. Und insoweit entschuldige ich mich schon einmal vorsorglich bei denjenigen, die sich jetzt denken, ich trüge Eulen nach Athen. Es gibt eine nett aufgemachte deutschsprachige Website über das Schießen mit dem Kal. .50 BMG (keine waffenhistorische Site): http://www.50-bmg.de/producer.html Zu der konkreten Waffe dieses Threads: nach dem, was ich (verlässlich) gehört habe, ist sie gut gemacht und gut verarbeitet. Funktion soll tadellos sein, so Berichte von Leute, die damit geschossen haben. Auch das BKA hat keine Einwendungen. Ob sie einem den Preis wert ist, muss jeder Interessierte selbst wissen - es ist jedenfalls eine ungewöhnliche und im Zivilbereich seltene Waffe, und man bekommt recht viel Metal fürs Geld. :-). Und eine ganz allgemeine Erfahrung ist es, dass je höher der Peis ist, desto eher Verhandlungsspielraum besteht. Man kann den Hersteller ja auch direkt anrufen (ist allerdings öfters unterwegs, also nicht aufgeben).
  7. Das BKA hat mit der konkreten Waffe keine Probleme, die Zuständigkeit liegt woanders. Innerhalb dieses Threads kennt außer mir auch German ersichtlich die Hintergründe. Man lese sein Posting. Steht viel drin.
  8. Die Einstufung der Waffe in einem behördeninternen Register dürfte mangels Regelungswirkung nach außen keinen Verwaltungsakt darstellen. Dennoch kann man Berichtigungsansprüche haben, ähnlich wie auch sonst bei behördlicherseits unrichtig gespeicherten Daten. Vorrangige Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren dürften datenschutzrechtliche Regelungen sein. Carcano
  9. Ja. Was ja nicht gegen Caliber gerichtet ist. Ich stelle es nur fest. Und es ging auch nicht um Anzeigen. Carcano
  10. Genau das ist der Punkt. Genau das. (Die Zeitschrift war Caliber.) Carcano
  11. Den ganzen § 6 AWaffV verdanken wir einem bestimmten Wafenhändler und einer bestimmten Zeitschrift (die ich übrigens mag). :-( Carcano
  12. Erster Rat: nicht blöd sein. Zweiter Rat: billige Waffe (zu ersteigern bei eGun ab 1,- € -- habe ich auch gerade getan) ersteigern und eintragen lassen. Carcano
  13. Es gab einen Vordurchlauf in der Eilinstanz (kann ein Fehler sein, zum Beispiel wenn jemand das selbstzerstörerisch in einer Gebührenstreitsache veranstaltet :-P - war hier aber sinnvoll und nötig); und da hatte sich der VGH schon positioniert. Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags daher ablesbar 0,0 %, es wäre nur ein Durchlauf zur Verfassungsbeschwerde gewesen, um dem Gebot der Ausschöpfung der Fachgerichtsbarkeit zu genügen. Die Einscheidung darüber war für den Betroffenen letztlich eine ökonomische. Mit einer RSV wäre zumindest das Berufungszulassungverfahren zu machen gewesen; gibt immer noch viel zu viele Waffenbesitzer, die keine haben... Problem ist, dass VG und VGH hier stark die Parallele zum Fahrerlaubnisrecht und zu den dortigen MPU-Problemen ziehen; dort ist es ja anerkannt bzw. "h.Rspr.", dass gegen die MPU weder isoliert vorgegangen werden kann (wurde hier freilich auch nicht getan, wäre klarer Fehler gewesen), noch (!!) dass eine vorbeugende Feststellungsklage gegen den drohenden Erlaubnisentzug zulässig sei. Ich halte die Entscheidung dennoch für falsch. Ist aber ein Grundproblem der Verwaltungsjustiz mit dem vorbeugendem Rechtsschutz in praxi. Carcano
  14. Doch, jedenfalls im Ländle. Anders wär's freilich schöner. Carcano
  15. Hatte gerade wieder so ein Beispiel aus Baden-Württemberg (VG Freiburg und VGH); vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Feststellungsklage ist für die einfach Anathema. *Seufz* Carcano
  16. Nein. War nicht. C.
  17. Die hätten wir alle ganz gerne. Aber die Praxis der oft unbegründeten Nichtannahmebeschlüsse ist schon seit Jahrzehnten ein Ärgernis, und das Phänomen ist auch völlig unabhängig vom Renommée der Kanzlei oder von der Sorgfalt der Verfassungsbeschwerde. Rüdiger Zuck (mein früherer Chef; ja, ich war auch mal in Stuttgart) hatte schon vor 15 Jahren über das "weiße Blatt Papier" geschimpft, in einer NJW-Glosse. Sogar ihm widerfuhr das regelmäßig. Carcano
  18. Emmendingen: DSB, BDS, DSU, DJV. 4 elektronische Scheiben Häring (bis 7000 Joule) auf 100 Meter, es gibt auch noch 4 (z.Zt. stille) Zugbahnen. Treffer auf die Blendenpanzerung kosten 1,- € für die Farb-Kasse. Laufende Scheibe 50m. Flinte: 35 m Kipphase und 25 m praktische Flinte. Demnächst laufen dort die Kreismeisterschaften, also vor Anreise anfragen, welche Stände an dem Tag frei sind. http://www.sgh-emmendingen.de
  19. Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch mich nach Ende des ausgeschöpften Rechtswegs in der Fachgerichtsbarkeit: 22.11.2010. Vorprüfung durch die Präsidialräte (Formalien), Vorprüfung durch die Wissenschaftlichen Mitarbeiter. Stellungnahmefrist an das zuständige Landesministerium der Justiz: bis 15.06.2011. Stellungnahme des Ministerium: 24.06.2011 Annahme und Stattgabe der Verfassungsbeschwerde: datiert 25.10.2011 Eingang der so datierten Entscheidung in der Kanzlei: 14.11.2011. Für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde ist das ganz ungewöhnlich schnell. Denn selbst schlichte Nichtannahmeentscheidungen dauern in praxi oft zwischen 1,5 und 3 Jahren. Ich freue mich jedenfalls sehr für den Mandanten. Und ein bißchen auch für mich... Carcano
  20. Zurück zum Thema: Wir versuchen hier, die Informationen über die Einzelverfahren zu sammeln, soweit sie zu unserer Kenntnis kommen. a. Es sind gegen Erwerber von (angeblich) unzureichend abgeänderten Dekowaffen oder Dekokriegswaffen bereits einige saftige Geldstrafen (tlw. durchaus über der 60-Tagessätze-Grenze) durch Strafbefehl ausgeworfen worden; in anderen Fällen wurde dann wieder nach § 153a StPO eingestellt. b. Eine einheitliche Linie der Ahndung gibt es nicht, das ist von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft verschieden. c. Wer sich hinreichend gut verteidigen ließ, konnte teilweise eine Einstellung aushandeln, oder dann vor Gericht eine deutliche Ermäßigung im Strafmaß. Man sollte also keinesfalls irgendeinen Strafbefehl akzeptieren, aus Angst oder Furcht vor Kosten. Carcano
  21. Das Hauptverfahren wird vom Bundeskriminalamt geführt, das hier sind die Ableger. Übrigens wird nicht nur nach Deko-Uzis gesucht, sondern auch nach anderen Kurz-Maschinenpistolen. Umstrittener Punkt ist die Art der Abänderung. Wir kennen die Verfahren. Carcano
  22. Wen es interessiert: Eine von mir erhobene Verfassungsbeschwerde für einen Waffenbesitzer hatte gerade Erfolg. Dabei ging es freilich nicht um die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des WaffG selbst, sondern um eine unrechtmäßige Durchsuchung bei einem legalen Waffenbesitzer. Er hatte aufgrund seiner Sammler-Waffenbesitzkarte mehrere Waffen nacheinander erworben und auch alle eintragen lassen (!). Einige Zeit später beanstandete die Behörde diesen Erwerb - und ihr eigenes Handeln - und erwirkte eine Durchsuchung hinsichtlich eben dieser eingetragenen Waffen. Der Durchsuchungsbeschluss und die diesen bestätigende Entscheidung des Landsgerichts wurden nun vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Carcano
  23. Nein, tut es nicht. Streitberger hat keinerlei Position mehr im FWR. Dessen ungeachtet ist natürlich jeder gute Lobby-Auftritt positiv zu bewerten und anzuerkennen. Also danke dafür ! Carcano
  24. Klar. Wenn unsereiner auf dem Schießstand ist, dann blubbern die Aminosäuren der Ursuppe, und gigantische Blitze duchzucken unablässig den Himmel... Carcano :-D
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