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carcano

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  1. Steelworker: die Überlegung von Tissi bezieht sich möglicherweise auf BGH 4 StR 433/14 - Urteil vom 29. Januar 2015. Das Mordmerkmal der "Heimtücke" fordert ein bewusstes Ausnutzen gerade der für den Täter erkennbaren Arg- und Wehrlosigkeit. Die Verteidigung wird da sicherlich ansetzen. Andererseits zeigen die Autoschützenfälle (bin ich der einzige, daer an Hermann Hesses "Hochjagd auf Automobile" im Steppenwolf denkt?), dass die Gerichtre da auch ziemlich flexibel sein können. Jedenfalls liegen hier zwei andere Mordmerkmale vor (gemeingefährliches Mittel und niedere Beweggründe), besonders gut sieht es für den geständigen Täter also nicht aus. Carcano
  2. Das ist unwahr. Der Täter Andreas E. wurde wegen Totschlags, versuchten Totschlags und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Carcano
  3. "Mordmerkmale" ist ein juristischer Fachausdruck, welcher der Abgrenzung zum Totschlag dient, und die wären hier kein Problem, weil sogar multipel vorhanden. Der enstcheidende Punkt - an dem sinnvollerweise auch die Verteidigung ansetzen wird - ist hier der Tötungsvorsatz, und der muss nicht in Form der "Absicht" ( = dolus directus ersten Grades) bestehen. Ich verweise auch noch einmal auf den Autobahnschützenfall, ganz aktuelle BGH-Rechtsprechung. Carcano
  4. Ja. So stimmt es.
  5. Geh mal davon aus, dass dieser Teil des Berichts nicht stimmt. Carcano
  6. Ergänzend zu diesem Punkt noch folgendes. In einem anderen Forum überlegte ein Forist: "Naja - da ist auch noch das psychiatrische Gutachten abzuwarten, das die "besondere Schwere" wieder abmildern kann." Ich antwortete ihm: Das wird die Verteidigung - mit gutem Recht - auf jeden Fall versuchen. Ob es aber etwas nützt, bleibt abzuwarten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH schließt selbst erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Annahme besonders schwerer Schuld nicht von vorneherein aus, Az. 3 StR 494/03. In dem konkreten Fall wurde das Schwurgerichtsurteil tatsächlich vom BGH aufgehoben, weil es zu Unrecht die besondere Schwere verneint hatte. Bei verminderter Schuldfähigkeit und "bloßem" dolus eventualis. Gute Parallelen. Wenn man das liest - und es dann auch noch mit dem jüngt entschiedenen Autobahnschützenfall vergleicht, Beschl. v. 16.07.2015, Az. 4 StR 117/15 - dann hat die Verteidigung jedenfalls eine schwere Aufgabe. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/03/3-494-03.php3 Carcano
  7. Der Fall wurde durch ganz normale, langweilig-repetitive Polizeiarbeit und routinierte Vernehmungstechnik aufgeklärt, lege artis (zeigte damit auch sehr gut den eigentlichen SINN der Einrichtung einer sogenannten "Sonderkommission"), und liegt jetzt beim Gutachter im Bayerischen LKA, und dort muss dann das forensisch-ballistische Gutachten erstellt werden. Die etwaige Zuordenbarkeit eines .22er-KK-Geschosses zu einer Wafffe ist nicht ohne weiteres vorsehbar. Es gibt Körpertreffer, bei denen das Geschoss kaum deformiert (Weichteil- und Brusttreffer ohne Rippenberührung) und wo die Vergleichsmerkmale wunderbar klar sind. Da ist dann auch eine Positivzuordnung möglich, nicht nur ein Negativausschluss. Bei Kopftreffern deformiert das weiche KK-Geschoss beim Durchschlagen der Schädelkalotte mehr oder weniger, das ist einzelfallabhängig. Bei einem jungen Mädchen wie dem hiesigen Opfer sind die Schädelknochen noch etwas dünner. All das ist sehr traurig und zeigt nur, was wir hier eigentlich alle sowieso wissen (sollten): nämlich dass diie von Waffengegnern gerne mal unternommene Unterscheidung zwischen "pöhsen" Großkaliber- und Selbstladewaffen einerseits, und zwischen "nicht so bösen" KK- und Einzellader/Repetierwaffen andererseits, ein Unsinn ist. Eine Waffe ist eine Waffe und damit nun einmal potentiell gefährlich; das ist weder zu leugnen noch hochzuspielen. Ein anderer Durchgeknallter wäre aus dem gleichen Anlass vielleicht wütend mit seinem Auto in die kleine Gruppe hineingefahren. Über die allfällige Ahndung des Tötungsdelikts jetzt schon zu spekulieren, wäre verfrüht. Wir werden sehen, ob das anscheinend abgegebene Geständnis aufrecht erhalten bleibt. Nach der obigen Schilderung sehe ich jedenfalls nicht weniger als drei voneinander unabhängige Mordmerkmale und es kann auch manches dafür sprechen, eine "besondere Schwere der Schuld" (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) anzunehmen - so wie es auch Oswald hier oben schon formuliert hat. Das wird dann Sache der tatrichterlichen Würdigung durch das Landgericht sein. Carcano
  8. Man ist erleichtert, festzustellen, dass der NSSV das im Rahmen des § 14 Abs. 3 WaffG anders sieht als Qnkel: "Waffenart: Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben; d.h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret beantragten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat." http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/Bedrfnisprfung.pdf Und genauso handhabt es im Fall des § 14 Abs. 1/2 WaffG auch das NSSV-Formular selbst: "Das heißt innerhalb der letzten 12 Monate hat der Antragssteller mindestens 12-mal mit der zu beantragenden Schusswaffenart geschossen. Hier zählen alle Kaliber für die Feuerwaffenarten." http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/wbk_bescheinigung_word.doc Carcano
  9. Alzi, Fyodor und Oswald (Merkava3) haben Die ja schon die richtigen Antworten gegeben. In der Regel probiert man es das erste Fall im Guten, dann gibgt's noch mal ein formaleres Anschreiben mit Fristsetzung, und dann eben ein Anwaltsschreiben. Wenn er daraufhin nicht einlenkt, geht's vor Gericht, sei es eine Klage auf Erfüllung, sei es eine Klage (plus ggf. vorangehender Mahnbescheid) auf Rückzahl des Kaufpreises. Carcano
  10. Knighgt zitierte: "Deaktivierte Kategorie A Waffen sollen komplett verboten werden (außer für Museen), sie bleiben weiterhin Kategorie A und sollen außerdem in ein Register eingetragen werden." Der (traurige) Hintergrund ist klar: Charlie Hebdo, und der eine oder andere sonstige Fall.
  11. Die wollen eine europäische Regelung, die so ungefähr der deutschen entspricht (KWKG und WaffG).
  12. Frage zu Rosenberg: war das ein früherer Erbstoll(e)n zur Wasserableitung? Oder ein EInfahrtstoll(e)n?
  13. Die P 7 sollte man wohl mitnichten als komplette Eigenentwicklung von H&K bezeichnen können, wenn, dann eine, wohl brauchbare, Detailverbesserung von Vorhandenem und schon vor vielen Jahrzehnten Patentiertem. VIELEN sagte ich. Und nicht bloß 4 oder so. Und *wer* hat's erfunden? Naaaa ? Carcano
  14. Lass mich raten. Du hast im Leben noch nie ein MR308 in der Hand gehabt, Carcano
  15. Ein tolles Projekt. Anders als anderswo hat man hier keinen Eisenbahntunnel reaktiviert, sondern hat einen Teil eines alte Bergwerks wieder aufgewältigt. Rosenberg ist ja Teil eines größeren Reviers. Soweit ist weiß, befindet sich Eure Schießanlage in einem alten Wasserstollen ("Erbstollen"), also nicht im Abbau. Ist das richtig? Beste Grüße, Carcano
  16. Wer auf der Eröffnung der IWA war, der weiß jetzt, dass Bayerns Innenminister Herrmann ernsthaft darüber nachdenkt - er hat es ja expressis verbis herausposaunt - Armatix-Waffensicherungen oder Vergleichbares auch Jägern auf dem Weg zum und vom Revier vorzuschreiben. Z'wegen mehr Sicherheit, Kein Witz. Leider. Carcano
  17. Konferenz der Referenten der Landesfinanzverwaltungen und des BMF.
  18. Ach, lasst doch den Petitionsquatsch. Wenn du etwas helfen willst, dann unterstütze die Rechtsstreitigkeiten des BDS. Der Verband macht mehrere finanzgerichtliche Prozesse anhängig. Professionell eben. Carcano
  19. Nicht strikt genommen "falsch", aber total schief und irreführend. Natürlich kann auch nach dem 1.1.2016 auf dem Vereinsschießstand weiterhin IPSC geschossen werden. Es schießt dann aber nicht der Verein, sondern der individuelle Schütze für sich, oder die IPSC-Gruppe. Carcano
  20. Alter aber sehr interessanter Thread. Ich reaktiviere ihn mal mit einer auch sonst vielleicht nicht uninteressanten Frage: Anfänglich (also vor über 10 Jahren) wurde ja auch der Kleinschießplatz innerhalb des Kasernengeländes für Field Target genutzt (ich habe ihn jetztz mal in Wikimapia markiert). Existiert der noch oder wurde er inzwischen abgerissen - und falls ersteres, wird er noch irgendwie (gelegentlich) bespielt ? Danke, Carcano
  21. Das dürfte wohl frei erfunden sein. Oder velwercheslt.
  22. Zunächst einmal ist es richtig, dass hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen betroffen sind und ineinanderwirken - Verwaltungsrecht, Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht und ZiviIrecht. Der betroffene Büchsenmacher und Händler hat inzwischen eine gute und einschlägig kompetente Verteidigung (nein, nicht mich - diesmal kein Eigenlob ;-) ), mindestens ein anderes hier im Thread postendes Forumsmitglied hat auch rechtliche Vertretung, und die Erfahrung lehrt, dass a) jetzt erst einmal nicht viel geschehen kann, weil der Verteidiger sich gundsätzlich nicht vor der beantragten Gewährung von Akteneinsicht äußert, und es Akteneinsicht eben erst nach dem Abschlussvermerk der Polizei gibt - was sicherlich noch einige Wochen dauern Kann (frühestens !), oder auch Monate; b) von vielen Vorwürfen gegen Gewerbetreibende am Schluss häufig sehr wenig übrigbleibt, und vieles eingestellt wird. Waffen und Waffenteile könnten bei einem etwaigen Vorwurf Beweismittel sein. Da § 54 WaffG aber *nicht* auf § 52a WaffG verweist, und auch die Polizei ihrerseits (K 15) nichts gegen legale Waffenbesitzer hat, werden die zuordenbaren Waffen an die Berechtigten zurückkommen. Ob das schon vor dem Gesamtverfahrensabschluss geschehen kann und geschieht, hängt von der Kooperation der Justiz (StA) ab.
  23. Man könnte auch vernünftig sein und den Rechtsweg nutzen. Als Kunde sowieso.
  24. Die Frankfurter Allgemeine (Lokalausgabe "Rhein-Main-Zeitung") beschrieb die Lage im Jahre 2006 so: <<"Tot, toter, am totesten“, sagt Peter Abel und deutet auf die Bolongarostraße. Er betreibt ein kleines Waffengeschäft und ist geblieben - als einer der wenigen. Vom Tagesgeschäft allein kann Abel nicht mehr leben. An manchen Vormittagen verirren sich kaum drei Passanten in den Verkaufsraum, der vollgestopft ist mit Messern und Munition. „Weil meine Kunden aus ganz Deutschland kommen, konnte ich mich bisher halten“, sagt er. Den Laden aufzugeben, fiele ihm schwer: Es gibt ihn seit 96 Jahren.>> Wer die allfängliche Zeitungsmeldung mit allen Details sorgfältig las, und dann diesen Bericht, der kann sich ja ungefähr zusammenreimen, was geschehen sein mag und warum.
  25. Manfred Breidbach hat das Problem, das hier aller Vermutung nach zu Grunde liegen dürfte, ebenso kenntnisreich wie taktvoll angesprochen. Ich kenne die Problemlage - vermutlich sogar genau dieselbe - aus einem anderen, eher lokaleren Fall. Peter Abel wird mit Sicherheit anwaltliche Hilfe brauchen, wenn er den Laden auf Dauer nicht zumachen will. Drücken wir ihm die Daumen !
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