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Die Munitionserwerbsberechtigung folgt auf die Bescheinigung des Verbands, wonach für die beantragte Munition bzw. das beantragte Wechselsystem eine Disziplin gegeben ist um das Bedürfnis zu begründen. Es mag ja vielleicht noch einige Behörden geben, die schützenfreundlich entscheiden und zum gekauften Wechselsytem die Muni. gleich miteintragen falls die Sache 'sicher' ist - der Regelfall ist das aber sicher nicht. Sonst wäre die clevere Variante, sich eine Desert Eagle im Kal. 50 zu kaufen. Hat man deswegen 'jeden' Munitionserwerb frei, nur weil man irgendwo Wechselsysteme 'auf klein' passend erwerben kann? .40 Auto/ 9mm Luger/ .22 lfB wären ja gängig. Ich kriege aber auch andere Patronen durch den Lauf und sei es nur eine .22 HV. Spielt da die Behörde auch mit?
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Das Wechselsystem kannst du, wie schon oben geschrieben, gleich mit dazu kaufen. Du wirst aber eine Munitionserwerbsberechtigung für .22lfB benötigen und dafür wieder den Umweg über den Verband nehmen müssen.
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Längere Lauflänge KW-WS & Austauschläufe als Sportordnung zulässt
Katechont antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Tja, weil die Behörden da kein Lust drauf haben, was nichts daran ändert, das sie es nach dem Buchstaben des Gesetzes eine gültige Erlaubnis erstellen und du, wenn du von deiner Bedürfnisbescheinigung abweichend kaufst, weder Ordnungswidirg noch strafbar handelst. Überzeuge dich in den Und wenn die Waffe eingetragen wird, ist sie eingetragen Punkt. Rechtsgültig. Das zieht Fragen nach der "waffenrechtlichen Zuverlässigkeit" des Schützen nach sich, auch wenn der Kauf mangels besserem Wissen erfolgt ist. Selbst schon erlebt, außerhalb der WO-Blase. Der folgende Verwaltungsakt wurde von dem Betroffenen übrigens als sehr real empfunden. -
@MrCoopa Das ist eine interessante Frage, die du da einbringst. Sonst wird ja immer nur gefragt nach den Vorgaben zum Erwerb - hier hat sich nichts geändert: 12 oder 18 Einheiten in 12 Monaten für Waffen, die auf die Grüne WBK eingetragen werden (oder auch mal zur Ausstellung einer Gelben WBK) bzw. was ist notwendig für den weiteren Besitz - in zwei aufeinanderfolgenden Jahren je 4 oder 6 Einheiten in 12 Monaten (im Jahr 4 und 5 sowie im Jahr 9 und 10 nach erstem Waffenerwerb, danach genügt die Mitgliedschaft im Verein ohne Nachweis über Schießpensum) pro Waffenart im Besitz (Kurzwaffe, Langwaffe) Falls du aber noch weiterhin erwirbst während du schon besitzt (klingt gut, ich weiß), dann hast du wegen den 12/18 Einheiten in 12 Monaten die 4/6 in 12 ohnehin schon ohne Schwierigkeiten abgefrühstückt. Für den Erwerb von Schusswaffen müssen laut WaffG die geschossenen Einheiten mit erlaubnispflichtigen Waffen erbracht werden, eine Splittung nach Waffenart ist nicht vorgesehen. Wenn du allerdings beide Fliegen mit einer Klappe schlagen willst, also mit den Einheiten für den Erwerb auch die Anforderungen für den weiteren Besitz deiner eigenen Waffen, dann müssen mindestens 6 Einheiten jeweils mit Kurzwaffen und Langwaffen geschossen werden. Sonst kommt der waffenrechtliche Blödsinn zu tragen, den Fyodor weiter oben schon eingebracht hat: Du schießt 100 LW Termine und 5 KW Termine, bist dadurch zwar der fleißigste Schütze des Jahres, es genügt aber laut WaffG nicht für das Behalten deiner Waffen.
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Hallo @PatrickR, hast du es schon mal mit https://waffenschein.yurkap.com/ probiert? (Ich konnte allerdings nicht testen, ob das auch auf iOS läuft, migriert werden kann, wie auch immer...) Dort sind zumindest viele Ausbildungsbereiche dargestellt mit Stand 15.09.2020.
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Nachfolger für bestehende Pistole gesucht - was ist zu beachten?
Katechont antwortete auf Feinwerkbau's Thema in Allgemein
Ich finde es toll, dass der Präsident eines Schießsportverbandes hier im Forum mitschreibt und sich privat spätabends Zeit nimmt um eine waffenrechtliche Frage zu beantworten. Daraus abzuleiten, ob denn als (wie heißt es so schön herabsetzend) "Verbandsfürst" nichts wichtigeres anstehe und dann noch davon zu schwafeln wo "heutzutage der Mehrwert eines Präsidenten/Vorstandes des BDS und FWR liegt", ist nicht nur dreist, sondern sachlich total daneben. Kannst du dich bitte in Panne81 umbenennen? Danke. -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Katechont antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Ich glaube, du hast nicht ganz verstanden, auf was ich hinaus wollte... Selbstverständlich steht das WaffG an erster Rangstelle, das stelle ich nicht in Abrede. Die Neufassung des § 14 bezüglich der Regelungen zum Fortbestehen des Bedürfnisses erfolgte ja eben aufgrund der Tatsache, dass es zuvor keine Definition der Regelmäßigkeit gab und Gerichte hier sehr eigene (überzogene) Auffassungen hatten - das ist und war bestes Beispiel dafür, dass die Vorschrift für die Verwaltungen weder Maßstab ist noch als Messlatte genügte. Ich habe keinesfalls "irgendwie gemeint", dass "meine nicht aktualisierte Waffenverwaltungsvorschrift" das WaffG aushebelt. Ich habe geschrieben: "Weiterhin fort gilt die Waffenverwaltungsvorschrift". Was hat das bitteschön mit WaffG-Paranoia zu tun? Du forderst doch stets, man solle das WaffG einfach im Wortlaut lesen und zur Kenntnis nehmen, anstatt mit Auslegungen alles zu verwässern. Deswegen: § 14 gilt für organisierte Sportschützen - also Schützen, die Mitglied in einem Verband sind. Über diesen Verband (bis 2026 über den Verein) ist eine Bescheinigung einzuholen um den weiteren Besitz von Waffen und Munition glaubhaft zu machen. Alle anderen Schützen können auch weiterhin nach dem "alten" § 4 WaffVwV geprüft werden. -
Der grösste Gegner für Lockerungen im deutschen Waffenrecht...
Katechont antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Es sind Ehrenämter mit einer Aufwandsentschädigung von wenigen hundert Euro - pro Jahr! -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Katechont antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Die Prüfung nach drei Jahren anhand konkreter Schießtermine soll es nicht mehr geben, da nur noch an zwei Punkten auf dem 'Zeitstrahl' das Bedürfnis geprüft wird: nach fünf Jahren und nach zehn Jahren, jeweils die 24 Monate vor Prüfungszeitpunkt. Danach greift die fortbestehende Mitgliedschaft im Verein. Weiterhin fort gilt die Waffenverwaltungsvorschrift WaffVvW. Dort ist und war im verschachtelten Para. 4 zu entnehmen, dass eine Prüfung nach drei Jahren nicht nur Eignung und Zuverlässigkeit umfasst, sondern auch konkrete Schießtermine wie zum Zeitpunkt der Bedürfniserteilung. Das sollte aber ohnehin nur für Schützen gelten, die nicht in einem Verein organisiert sind - wurde aber von vereinzelten Behörden trotzdem angewandt. Hier noch ein Screenshot von buzer.de, dort kann man Gesetzestextversionen gegenüberstellen. Hilft mir immer beim Abgleich... -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Katechont antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Hier gibt es eine konsolidierte Lesefassung des neuen WaffG: https://www.bssb.de/bssb/sport/2020/WaffG_neu_Sept_2020.pdf @PetMan der von WaffenTony eingefügte Auszug ist aus § 4 Abs. 3 WaffG. Der neue § 14 Abs. 4 liest sich nun so: "Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen." -
Vielleicht mag @Christian 555 mal etwas genauer werden? Danke.
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Melden macht frei: Magazinanmeldungen und Formulare dazu
Katechont antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Wenn ich den Beitrag von @Schwarzwälder lese, dann wiehert der Amtsschimmel hier wohl kräftig. Schick doch der Behörde deine Magazinanmeldung kopiert/gespiegelt für jede auf den WBKs eingetragene Person extra, allerdings fett versehen mit dem Hinweis, dass es sich dabei um ein und die selben Magazine handelt. Dann sollte der Sache (der Behörde) doch genüge getan sein. Noch nicht verstanden habe ich allerdings das Problem der Behörde: Wollen die nicht einfach selbst eine Kopie anfertigen und je zum Besitz berechtigter Person hinterlegen? Trauen die sich nicht dazu? Kennen die das Meldeverfahren nicht? Können die mit dem Begriff 'gemeinsame WBK' nichts anfangen? Ist mir völlig schleierhaft. -
Naja, man sollte einem (Referenten-)Gesetzesentwurf nicht zu viel Bedeutung beikommen und dadurch "das Werkeln drumherum" unter den Tisch fallen lassen. Alles ist in diesem Sinne relevant. Es war ein heißer Herbst und so richtig zur Sache ging es dann ab dem 20.09., als der Bundesrat tagte und klar wurde, dass mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.06. wohl noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht war. Mal als Beispiel: Zwischendrin kam u.a. die Erlaubnispflicht für die Armbrust aufs Tableau und die stand auch nicht im Gesetzesentwurf, hätte die Aufnahme aber wohl ohne Weiteres in der nächsten Runde geschafft. Und wie im Bundesrat gearbeitet wird, kann man hier im Link auf Seite 388 nachlesen; damals wurde die Abstimmung zur Armbrust wiederholt bis das Ergebnis passte (also hin zur Erlaubnispflicht)!! https://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/2019/Plenarprotokoll-980.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Auszug: "Zuruf Hessen: Frau Präsidentin, ich möchte Sie bitten, die Abstimmung unter Tagesordnungspunkt 41 zu dem Landesantrag 363/2/19 zu wiederholen!) Da der Tagesordnungspunkt schon abgestimmt war, kann nur wiederholt werden, wenn es keinen Widerspruch gibt. Ich frage, ob es Widerspruch dagegen gibt, die Abstimmung zu wiederholen. – Es gibt keinen Widerspruch. Insofern können wir die Abstimmung wiederholen. Tagesordnungspunkt 41, Landesantrag Drucksache 363/2/19! Ich darf um das Handzeichen bitten, wer dafür stimmt. – Das ist die Mehrheit. Besten Dank. Noch etwas! (Birgit Honé [Niedersachsen]: Wir würden in diesem Zusammenhang um nochmalige Abstimmung des Länderantrags 363/3/19 bitten! TOP 41!) Ja, ich lasse gerne noch einmal abstimmen, wenn sich auch hier kein Widerspruch erhebt. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Inzwischen sind auch alle Länder wieder vertreten. 363/3/19! – Das ist eine Minderheit." Ebenfalls ging es um das Bedürfnis zum weiteren Besitz von Waffen, großzügig wurde vom Bundesrat vorgeschlagen, dass (wohlgemerkt nach zehn Jahren Besitz) die Waffe an 18 Schießtagen innerhalb von drei Jahren geschossen werden muss. Dadurch wollte der Bundesrat den Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen. Es hätte folglich im Umkehrschluss bedeutet: ewig fortlaufende Bedürfnisprüfung, und -da ja entgegenkommend- noch deutlich mehr zu leistende Schießeinheiten innerhalb der ersten zehn Jahre...mit jeder Waffe. Dann hat es hinter den Kulissen wohl richtig rumort: u.a. 27.09.2019 Bayerischer Sportschützenbund (DSB) bittet Basis um Mithilfe, stellt Musterbrief zur Verfügung 10.10.2019 Rheinischer Schützenbund (DSB) dto. 12.10.2019 Württembergischer Schützenbund (DSB) dto. 15.10.2019 DSB mit Initiative für gemeinsame Stellungnahme aller nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände in Deutschland an die Politik. 15.10.2019 DSB versorgte kurz vorher zudem seine 20 Landesverbände mit Musterschreiben an Abgeordnete. 23.10.2019 VDB bittet Basis um Mithilfe, entwickelt "Briefgenerator" 23.10.2019 BDS ruft Basis auf, stellt Musterschreiben zur Verfügung, ausgehend von Besprechung mit BMI vom 18.10.2019 Der Dämon war gut sichtbar.
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Melden macht frei: Magazinanmeldungen und Formulare dazu
Katechont antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Kann das Gebahren hier nicht nachvollziehen - und zwar nicht von Schwarzwälder, sondern dem Rest hier, der schon wieder über vorauseilenden Gehorsam spottet. Es ist pünktlicher Gehorsam, ja und? Soll es etwa heldenhaften, zivilen Ungehorsam darstellen, mit der Meldung bis zum 01.09.21 zu warten? Da können sich dann alle 'early birds' genüsslich zurücklehnen, wenn der Thread hier in 11 1/2 Monaten panisch wiederbelebt wird. Was soll sich denn bezgl. Magazinen im Laufe der nächsten 12 Monate noch ändern? Die Mags sind werden verboten, kassiert und fertig. Kräht kein Hahn mehr nach.. Von der Politik war nie auch nur ansatzweise Gesprächsbereitschaft zu erkennen. Und sooo wichtig können dem Schützen die Mags ja nicht sein, wenn mit der Bitte um weitere Erlaubnis gewartet wird, bis der Verbotshammer niederschlägt... Das BKA wird in einem Jahr anderes zu tun haben und sich nicht fristgerecht mit einer Antragsflut auseinandersetzen können. Wo soll das Personal herkommen? In einem Jahr haben die Landratsämter/Behörden massenhaft zu tun mit verzögerten Antworten auf VS-Anfragen, Widerrufen weil jemand die Kanzlerin nicht wählen will, Ärger wegen fehlenden und falschen Meldungen zu angeblich wesentlichen Waffenteilen, Klärungsbedarf wegen plötzlich als Kriegswaffen deklarierten Salutwaffen, Ungemach wegen Bedürfnissen von Theaterbühnen für Dekowaffen, Leidensdruck wegen fix einzufordernden 5-Jahres-Bedürfnisfortbestandsbescheinigungen, Voreinträgen auf Grün wegen elften fortfolgenden Waffen auf früher Gelbe WBKs, Verschicken von hunderttausenden Stammdatenblättern mit IDs für Waffenbesitzer, eindrucken dieser IDs in zehntausende WBKs, Corona bedingten Nothilfegesuchen wegen aufs Jahr gerechnet fehlender Schießtermine, Kommunikation mit Besitzern von Pfeilabschussgeräten, Zirkus wegen 4,1 cm langen Messerklingen in Waffenverbotszonen, vielleicht deutlich mehr Kontakt zur Jägerschaft uuuund das alles mit der ohnehin zu knappen Personaldecke!? Und da wollt ihr mit 1 Mio Mags um die Ecke kommen?? DANN geht die schwebende und schwelende Rechtsunsicherheit los: "Bis die Anmeldung durch ist, befolgen sie doch bitte unsere Hinweise zur Aufbewahrung vielleicht verbotener Magazine" "Da gibt es jetzt spezielle Schränke mit deutschem Herstellerpatent, nennen sich Magazinschrank Sicherheitsklasse 0+, Mindestgewicht 300kg gegen Abriss" "Ach so, Sie hatten ja ein Jahr Zeit" -
Die Bedürfnisprüfung für den Besitz überhaupt anzugehen (zu verschärfen) und somit in den Referentenentwurf des Waffenrechtsänderungsgesetz einzubringen, ist von der SPD gekommen, u.a. direkt aus dem SPD-geführten Justizministerium. Übrigens, Stichwort "niemals Gegenstand eines Gesetzentwurfs", die 12/18 je Waffe für den weiteren Besitz wurde direkt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie abgeleitet. Dort stand -zugegeben versteckt- wie folgt: "Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.“ ...und was ist im Mitgliedsland Deutschland die Voraussetzung? 12/18 zu schießende Einheiten. Das wiederum wurde dann im Spätherbst 2019 mit einer ganz eigenen Dynamik im BMI gedeutet und auf jede Waffe umgelegt. Noch im Gesetzesentwurf der Regierung an den Bundesrat vom 09.08.2019 war übrigens noch ein ganz anderes Problem beim neu zu schaffenden § 14 aktuell: (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat und 2. die Waffe, die das Mitglied besitzt, für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Man muss froh sein, dass dieser Absatz raus ist. Er wäre zum eigentlichen Problem geworden. Soll der DSB richten, was beim BDS zugelassen und erforderlich ist und andersrum? Soll der Schütze bei jedem Verband eine Bescheinigung einholen müssen? Und was ist vor allem mit den Waffen, die ja eben auf die Gelbe WBK geholt werden ohne Mitgliedschaft in einem Verband zu sein? Damit wäre die Privilegierung der Gelben WBK vernichtet worden. Das "nach 10 Jahren ist Schluss mit Bedürfnisprüfungen" hat übrigens Seehofer schon im März 2019 als Vorhaben verkündet, angeleitet von der Vollzugspraxis aus Bayern und dem Drängen des BSSB bei einem Besuch in Berlin. Mayer hat dann zusätzlich mitgeteilt, man wolle bestimmte Kriterien festzurren um den Gerichten und einzelnen Behörden das restriktive Auslegen der WaffVwV nicht mehr zu ermöglichen. Daher auch die Aufnahme/Übertragung ins WaffG, weg von der WaffVwV. Der Bundesrat hat dann in seiner Beschlussdrucksache vom 20.09.2019 als Antwort auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch wie folgt argumentiert: "Vor diesem Hintergrund ist es ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, nach zehnjähriger regelmäßiger Schießsportausübung völlig auf einen Bedürfnisnachweis in Form einer fort- - 7 - Drucksache 363/19 (Beschluss) dauernden schießsportlichen Betätigung zu verzichten. Selbst anlassbezogenen Überprüfungen des Bedürfnisses für eine Schusswaffe, wie derzeit möglich, wäre damit die Grundlage entzogen. Die vorgesehene Regelung läuft damit auf eine völlige Aushöhlung des Bedürfnisprinzips für Sportschützen hinaus. Denn allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein begründet kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe. Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden." Man hatte hier zwar großzügig einen 3-Jahreszeitraum für die 18 Einheiten angesetzt, argumentierte aber für jede Waffe und nicht je Waffenart im Besitz oder noch allgemeiner. Insgesamt sorgt die neue Bedürfnisprüfung für den Besitz in vielen Bundesländern für Klarheit und Rechtssicherheit. In einigen Bundesländern darüber hinaus für eine Erleichterung. Die Kröte ist hier allerdings im Gegenzug der Deckel auf die Gelbe, keine Frage...
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"Horten" ist zunächst mal gleichzusetzen mit "Sammeln und Aufbewahren". Es hat also nichts mit einem umfangreichen Waffenbestand zu tun, der auch genutzt wird. Das Bedürfnis für die elfte ff. Waffe auf Gelb (dann Grün) muss über die Verbände bestätigt werden - und eine Bedürfnisbefürwortung setzt einen ausreichenden Schießnachweis voraus. Wer hier nichts vorweisen kann, wird keine Bedürfnisbescheinigung erhalten. Die Diskussionen hier im Thread um die Art und Weise der Glaubhaftmachung, eine Waffe für eine weitere Disziplin zu benötigen oder eine weitere Waffe für eine Disziplin, setzt schon mal ausreichende Schießaktivität voraus. Das ist löblich, aber auch eine Diskussion über -Vergleich zum Fußball- taktische Spielzüge auf dem Spielfeld. Das Unterbinden von "Waffen horten" dient aber zunächst mal dazu, das Spielfeld abzustecken. Es bedeutet, aktive Schützen disziplinbezogen weiterhin mit ausreichend Waffen zur Ausübung des Schießsports ausstatten zu können, Stichwort Bedürfnisprinzip. Allgemein gilt aber bekanntlich „so wenig Waffen ins Volk wie möglich“. Die Gelbe WBK hat es ermöglicht, dass Schützen mit freien Zeilen auf der WBK nach 10, 20, 30 Jahren völliger schießsportlicher Inaktivität Waffen kaufen können, Stichwort Horten. Genau diesem "Horten" soll ein Riegel vorgeschoben werden mit dem Deckel auf 10 Waffen. Viele Behörden (so kenne ich es zumindest aus Bayern) haben in den vergangenen Jahren bei vollen Gelben WBKs eine neue Gelbe WBK nur nach einem Bedürfnisnachweis über die Verbände erteilt. Statt "wird ausgestellt, der Schütze kann ja nichts dafür, dass auf der WBK nur 8 Zeilen sind" also "das Bedürfnis ist erneut glaubhaft zu machen". So wurde sichergestellt, dass der Schütze weiterhin aktiv ist und eben nicht "hortet". Ich zitiere sinngemäß mal aus einem Post vom BDS-Präsidenten FG vom 10. April aus dem Thread „Neues zu alten Magazinen“: „Und warum sind die Ministerialverwaltungen so sehr hinter den Sportschützen her? Weil sie der Meinung sind, dass viele Sportschützen viel zu inaktiv sind bzw. überhaupt nicht schießen. So hat uns ein an sich sehr gewogener und sehr kompetenter Ministerialbeamter eines uns nicht abgeneigten Bundeslandes auf einer Sitzung mit den Verbänden, den Bundes- und den Landesvertretern geschildert, dass sich bei seinem Innenminister viele Landräte beschweren würden, weil in wie vielen Fällen der Aufbewahrungskontrollen, Schützen, bei denen zwar die Aufbewahrung korrekt sei, die aber über große Menge Waffen verfügen würden sehr deutlich sagten und teilweise damit regelrecht angeben würden, wie lange sie mit diesen nicht mehr geschossen hätten.“ Übrigens: Es gab im vergangenen Jahr bei den Diskussionen zum Referentenentwurf hier im Forum einen User, der der unsäglichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufkommenden Forderung des Ministeriums (12/18-Regel je Waffe zum Bedürfnisfortbestand) schon fast hellseherisch vorab entgegensetzte, man solle "Schrankwaffen" 1x jährlich bewegen um das Bedürfnis zu untermauern. Hohn und Spott wurden daraufhin gekübelt, auf @Schwarzwälder Aber so wiederholt es sich in diesem Thread, wenn ihm vorgeworfen wird, das Bedürfnisprinzip nicht verstanden zu haben oder mit irgendwelchen Fantastereien anzukommen...
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Also ich war mit Frankonia immer zufrieden. Die Schachtel 9mm Luger teils unter zehn Euro und das Hemd in Gr. 42 hat auch gepasst. Die Munition wurde von der Zentrale an die Filiale verschickt, die haben sich dort zügig um alles Weitere gekümmert. Das Hemd kam dann aber erst zu Weihnachten.
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Hach ja, das BMI mit seinen hilfreichen Auskünften… Bsp. in den FAQ auf Seite 17: Gibt es eine Definition für „allgemeingebräuchliche Werkzeuge“? Antwort BMI: Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar. Hingegen eine kurze Google-Suche im neuen Waffengesetz (hier aus der konsolidierten Fassung ab 01.09.20 vom BECK-Verlag, eingestellt auf der Homepage des Bay. IM): https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/waffengesetz.pdf Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen 1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; 1.5 Salutwaffen Salutwaffen sind 1.5.1 veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen: d) die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können 2. Arten von Schusswaffen 2.2. Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. 6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, ... – die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können 2. Kategorie B 2.6 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können, Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommeneWaffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, .... 3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, ‑bänder, ‑ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.
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@Waffen Tony da gibt es schon noch mehr Unterschiede zwischen Bayern und Preußen, z. B. die künftige Zulassung als Schießstandsachverständiger: in Bayern wie bislang über die IHK geplant, im Rest der Republik nicht mehr. Das tangiert dann doch schon irgendwo den § 12 GG mit seiner Berufsfreiheit.
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...darf ich fragen, wieso? Ich habe aus den Vollzugshinweisen nichts herausgelesen... Danke dir.
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Sachbearbeiter Bedürfnissprüfung, Schikane?
Katechont antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
Nein. Man kann es drehen und wenden wie man will, das Datum passt nicht. Ich warte jetzt bis 1.9., dann frage ich nochmal, dann bescheinige ich mir selbst was 😎 -
Sachbearbeiter Bedürfnissprüfung, Schikane?
Katechont antwortete auf low-ready's Thema in Waffenrecht
Mal eine kleine Anekdote aus meinem Briefkasten: ich soll innerhalb von vier Wochen meinen Bedürfnisfortbestand nachweisen durch eine Bescheinigung des Vereins, wonach ich dem Schießsport noch aktiv nachgehe. So weit, so gut. Als Grund wird angegeben, dass mir vor 3 1/2 Wochen (erstmals) eine WBK ausgestellt worden ist. Jetzt könnte ich mich fragen, ob knappe vier Wochen WBK-Erlaubnis nicht ein recht zügiges Prüfungsintervall sind oder besser noch, warum ich mich nicht erinnern kann, dass mir vor 3 1/2 Wochen die erste WBK ausgestellt worden ist. -
...welches Gehalt?
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Hier mal ein Merkblatt des Bayerischen Innenministeriums zum neuen Waffengesetz, bezgl. der Magazine ist wie folgt zu lesen: Welche Magazine sind künftig verboten? Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss (sog. „große“ Maga- zine) werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Das Verbot kann nicht durch den Einsatz eines Blockiersystems umgangen wer- den. Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze? Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden. Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erwor- ben haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum 01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Was passiert, wenn ich meine Kaufquittung, Belege etc. nicht aufbe- wahrt habe? Die Waffenbehörden werden im Zweifel zugunsten eines Magazinbesitzers da- von ausgehen, dass ein „großes“ Magazin vor dem 13.06.2017 erworben wurde, wenn der Besitz innerhalb der vorgesehenen Frist angezeigt wird. Denn der Erwerber konnte zum Zeitpunkt des Kaufs nicht wissen, dass er die Kaufbelege noch zu Nachweiszwecken brauchen würde. Werden Verstöße geahndet – beispielsweise, wenn ich vergesse, den Besitz eines „großen“ Magazins fristgerecht anzuzeigen? Verstöße gegen die neuen Regelungen für „große“ Magazine sind gesetzlich nicht sanktioniert. Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen sind jedoch möglich. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz eine große Anzahl an Änderungen mit sich bringt, die nicht jedem Waffenbesitzer sofort bekannt sein werden. So wird insbesondere das Unterlassen der fristgerechten Anzeige des Besitzes von „großen“ Magazinen allein in der Regel noch nicht ausreichen, um eine Unzuverlässigkeit zu begründen. Häufige_gestellte_Fragen_und_Antworten_zum_Dritten_Waffenrechtsänderungsgesetz_002.pdf
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Stoppt Messergewalt - Dummdreister BLÖD Kommentar
Katechont antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
soll nicht verleugnet werden. Durch Remigration (2015-2020) wäre aber schon mal gehörig Druck aus dem Kessel.