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Schwarzseher

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  1. Hilfsweise ist der Behörde stets der Rückgriff auf die Vorschriften zur persönlichen Zuverlässigkeit möglich. Für Übertretungen der 2/6-Regel gibt es meines Wissens ebenfalls keine explizite Buß- oder Strafvorschrift, aber auch derartige Verstöße gegen das Waffenrecht sind eine taugliche Begründung für die Annahme, dass jemand im Sinne des Gesetzes unzuverlässig ist. Gängige Rechtsprechung ist heute jedenfalls, dass beim Thema Waffen keinerlei Restrisiken hingenommen werden müssen und fast immer davon ausgegangen werden darf, dass es derjenige in Zukunft wieder zu irgendeiner gleichen oder andersartigen Schludrigkeit kommen lassen könnte. Prinzipiell kann auch das generelle sportliche Bedürfnis angezweifelt werden, selbst wenn es formal korrekt nachgewiesen wurde. Zur technischen Seite: Eine offene Visierung ist nicht unbedingt verstellbar. Bei Faustfeuerwaffen sind leicht verstellbare Visierungen selten, häufiger sind "feste" Visierungen, die seitlich nur mittels Visierschieber (Schraubstock) und in der Höhe nur durch Teileaustausch oder Abfeilen verändert werden können. Gerade bei älteren Dienstpistolen ist die Visierung auch gerne mit Körnerschlag oder Verstiftung quasi für die Ewigkeit befestigt und ohne größeren Werkzeugeinsatz, also fachmännischen Umbau, überhaupt nicht zu verändern. Das Sporthandbuch (Teil Kurzwaffe) des BDS legt fest:
  2. Vor 2003 war das Mitführen von Schreckschusswaffen ein Jedermannsrecht (für alle Erwachsenen)! Heute braucht es dafür den kleinen Waffenschein (KWS), welcher nicht "problemlos" zu erhalten ist, denn für die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gelten die gleichen hohen Anforderungen wie bei Besitzern 'echter' Waffen; es werden sämtliche Vorstrafen- / Verfahrensregister und die örtliche Polizei (auch an früheren Wohnsitzen) abgefragt, bald standardmäßig auch noch der Verfassungsschutz. Es muss lediglich keine besondere Sachkunde nachgewiesen und keine Wartezeit eingehalten werden, was in der Praxis so jedoch auch nicht stimmt, denn Waffenhändler sind gesetzlich verpflichtet, Käufer von Schreckschusswaffen auf die wichtigsten Regeln hinzuweisen, auch die Behörden legen jedem Antrag Infoblätter bei bzw. lassen sich diese unterschreiben, und die Bearbeitungszeit beträgt oft bis zu einem Jahr. Zudem müssen 50 Euro gezahlt werden und manche Bundesländer erheben zusätzlich wiederkehrende Gebühren für die Regelüberprüfungen der KWS-Besitzer. Einige Waffenbehörden geben den KWS auch nur bei persönlichem Erscheinen ab, um den Antragsteller unmittelbar 'mustern' zu können. Sollten sich aus der Aktenlage oder dem persönlichen Eindruck irgendwelche Bedenken ergeben, kann die Behörde nach Belieben eine MPU auferlegen oder gleich ablehnen. Sobald der KWS erteilt wurde, ist natürlich auch jederzeit ein Widerruf möglich - rechtliche Begründungen hierfür reichen von Verkehrsverstößen bis zu Reichsbürgertum. Interessant ist der kleine Waffenschein für Schreckschusswaffen überhaupt nur, weil bessere Alternativen wie 'echte' Schusswaffen, Gummikugelwaffen oder Air-Taser quasi verboten sind. Insbesondere seit der letzten Verschärfung des Waffengesetzes bleiben allerdings auch mit kleinem Waffenschein nur noch ganz wenige Gelegenheiten übrig, zu denen eine Schreckschusswaffe mitgeführt werden darf. Verboten ist das Mitführen von Waffen nämlich generell bei: "öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen [...] Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen" (§ 42 Waffengesetz). Für das Mitführen auf sonstige private Grundstücke braucht es zudem die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers - eine Mitnahme zur Arbeit oder in Geschäfte ist so auch fast nie möglich. Außerdem ist bei Demonstrationen und Ähnlichem nach Versammlungsrecht jegliche aktive und 'passive' Bewaffnung verboten, sogar schon auf der Anreise. Die Schreckschusswaffe darf also, selbst mit kleinem Waffenschein, gerade zu all jenen Orten und Zeiten nicht mitgeführt werden, wo für den Normalbürger ein besonderes Risiko besteht, Opfer von Gewalttätern zu werden. Hinzu kommen immer mehr gesonderte "Waffenverbotszonen" wie in Hamburg und Leipzig sowie 'temporäre' Totalverbote der Bundespolizei per Allgemeinverfügung, die wechselweise eine Vielzahl wichtiger Bahnhöfe und ÖPNV-Verkehrsmittel betreffen. Flexibler sind daher Pfefferspray, kurze Messer, robuste Taschenlampen, stabile Regenschirme und Ähnliches, die zumindest außerhalb von Demos und gesonderten Waffenverbotszonen noch meistens mitgeführt werden dürfen. Die Schreckschusswaffe mit kleinem Waffenschein ist somit bloß eine zusätzliche Option für besondere Situationen. Vorteilhaft ist ihr lauter Knall, der manche Angreifer abschreckt und Zeugen dazu animiert, die Polizei zu rufen. Kriminelle benutzen übrigens immer öfter improvisierte Waffen, die überhaupt nicht von Waffenverboten erfasst werden können. Entweder greifen sie sich irgendwelche Holzlatten, Stahlrohre, Äste und Steine aus dem öffentlichen Raum, oder sie haben beispielsweise Glasflaschen, Gürtel mit schweren Schnallen, Haarspray, eine Speiche oder die Kette aus ihrem Fahrrad; einen Socken, in den schnell Münzgeld gesteckt werden kann, und so weiter. Als Angreifer verfügen sie schließlich über ein paar Sekunden Zeit, ihre improvisierte Waffe einsatzbereit zu machen, bevor sie ein auserwähltes Opfer attackieren. Außerdem sind sie ohnehin oft in der Überzahl und daher weniger auf die Waffenwirkung angewiesen. Problematisch sind die ganzen Waffenverbote nur für die Opfer, denn diesen bleibt meist keine Vorwarnzeit und daher bloß eine Verteidigungschance, wenn sie ein wirksames Verteidigungsmittel sofort einsatzbereit bei sich tragen dürfen.
  3. Schwarzseher

    Blutbande

    Zitat aus dem Artikel: "die meisten Opfer sterben, ohne dass das Land sich nennenswert für sie interessiert" Das könnte daran liegen, dass ein sehr großer Teil der in den USA mit Schusswaffen Getöteten selbst Gewaltverbrecher sind, meist mit Bandenzugehörigkeit, die sich freiwillig einem irren Gewaltkodex von "töten und getötet werden" verschrieben haben. Außerdem wird sogar in den USA die Mehrzahl der Mordopfer nicht mit Schusswaffen getötet, sondern erstochen, erschlagen usw., und die, die erschossen werden, sind überwiegend Opfer von Kriminellen, welche aufgrund von schweren Vorstrafen ohnehin schon keine Waffe besitzen dürften, sich diese also illegal besorgt haben.
  4. Handelt es sich dabei um echte Vollmantelgeschosse? Von Fiocchi soll es bestimmte 9mm-Sorten geben, die nur verkupfert/kupferplatiert sind (elektrochemisch, "copper washed"), wie z.B. auch bei den CCI Blazer in 9x19. Inwieweit das bei S&B der Fall ist, weiß ich nicht genau; ich bin bisher aber davon ausgegangen, dass auch in der billigen Schüttpackung echte Vollmantelgeschosse benutzt werden. Wobei die kupferplatierten Geschosse wohl weniger Bleibelastung in der Luft erzeugen, allerdings sollen sie bei geporteten Läufen gefährlich sein und allgemein tendenziell eine schlechtere Präzision aufweisen.
  5. @Masterboy Petitionen, die sich an die Bundespolitik richten, kann man direkt beim Bundestag einreichen, auch mittels des offiziellen Online-Petitionssystems: https://epetitionen.bundestag.de/ Das erscheint mir sinnvoller, weil sich bei offiziellen Petitionen auf jeden Fall Abgeordnete, oder zumindest Mitarbeiter der Abgeordneten, mit dem Thema befassen müssen und eventuell das Anliegen weitertragen, selbst wenn sie die Petition nicht regulär in die höheren Gremien geben wollen. Infos zum Petitionsverfahren: https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.Verfahrensschritte.html Bei der Formulierung deiner Petition halte ich aber eine gewisse Überarbeitung und ein paar Klarstellungen für empfehlenswert. Bei der Argumentation solltest du bedenken, dass derzeit womöglich bürokratischer Aufwand für Waffenbesitzer prinzipiell durchaus erwünscht ist und die Politik lieber veraltete als moderne Waffen im Volk sehen möchte. Was die Erfolgsaussichten betrifft, so erscheint mir eine gewisse Tauschfrist dennoch erreichbar, unter Anderem, weil die jetzige Praxis mit den EU-Verbraucherschutzrechten kollidiert: 14 Tage niedrigschwelliges Rückgaberecht bei Fernabsatz; wenn es aber erst ein neues Bedürfnis und neuen Voreintrag braucht, selbst wenn die Rückgabe noch in der Erwerbsanzeigefrist erfolgte, ist das eine Begünstigung der Onlinehändler gegenüber dem Ladenkauf, wo zumindest eine vorherige Begutachtung der Waffe möglich ist. Im Gewährleistungsfall besteht das Bürokratieproblem gleichermaßen beim Online- und im Offline-Handel, weil dies meist nicht-offensichtliche Mängel sind. Eine Frist von sechs Monaten, in der wie im Gewährleistungsrecht unkompliziert getauscht werden kann, fände ich daher waffenrechtlich vernünftig. Mit dem aktuellen Verfahren begünstigt der Gesetzgeber nämlich einzelne schwarze Schafe, mangelhafte Waffen doch noch zu verkaufen und weiter zirkulieren zu lassen, anstatt sie zu vernichten; und das insbesondere im eigentlich umstrittenen Online-Legalwaffenhandel. Denn auf Seiten der Käufer (private Waffenbesitzer) begünstigt dieses Verfahren wiederum, dass manche Leute ihre Fehlkäufe und ähnliche Waffen behalten, obwohl sie sie gar nicht mehr haben wollen, und stattdessen die eigentlich gewünschten Waffen zusätzlich erwerben - was nun nicht dem Ziel "so wenig Waffen wie möglich im Volk" entspricht. Denn wenn für die Austragung der alten Waffe eine Gebühr fällig wird und ohnehin ein neues Bedürfnis + Voreintrag nötig sind, dann lohnt es sich überhaupt nicht, die alte Waffe zu verkaufen, solange noch ein zusätzliches Bedürfnis begründet werden kann (und sofern derjenige nicht unbedingt auf den Verkaufserlös angewiesen ist). So ist es sinnvoller, die alte Waffe zu behalten und einzulagern, bis sich vielleicht irgendwann wieder ein Nutzungszweck findet (z.B. Verleih als simple Übungswaffe an einen Neueinsteiger, als Ersatzteilspender, oder schlicht als Nachlass für die Erben). Umgekehrt ist es in Fällen mit ausgereizter Bedürfnislage sehr unwahrscheinlich, dass Leute dauerhaft auf einen gewünschten Neukauf verzichten, nur weil sie dazu erst die ungeliebte Waffe veräußern und ein paar Formulare ausfüllen müssen. Eine bürokratische Vereinfachung des Waffentauschs würde also tendenziell den Gesamtbestand an Waffen im Volk reduzieren, weil eine Teilgruppe der Waffenbesitzer dann auf eine Inanspruchnahme zusätzlicher Bedürfnisse verzichten und lieber den bequemeren Tauschweg wählen würde, und ihre veräußerten Gebrauchtwaffen den Absatz von Neuwaffen auf der Nachfrageseite verringern. Außerdem würden Verkäufer geringwertige oder mangelhafte Waffen eher vernichten, weil das Risiko von Rückläufern steigt und sich ein Verkauf damit wirtschaftlich nicht mehr rechnet. Eine unbefristete Wechselmöglichkeit halte ich aktuell allerdings für nicht durchsetzbar, weil derzeit üblicherweise keine laufende Regelüberprüfung der Bedürfnisse erfolgt, wodurch die Bedürfnisüberprüfungen, die bei Neuanschaffungen auf der grünen WBK einzuholen sind, für den Gesetzgeber sicher einen hohen Stellenwert besitzen.
  6. Gerade als Sportschütze braucht man den Waffenschrank doch gut erreichbar, um die Waffe so oft wie möglich zum Trockentraining herauszunehmen. Denn 'aus den Augen heißt aus dem Sinn'; wer immer erst drei Stockwerke in den kalten Keller und zurück laufen muss, der wird im Alltag viel seltener die Waffe zum Üben holen. Steht der Waffenschrank im Schlafzimmer, ist es viel praktikabler, gleich nach dem Aufstehen, vor dem Schlafengehen und zwischendurch immer wieder Trockentraining zu praktizieren, damit sich das Muskelgedächtnis festigt und sich die sportliche Leistung verbessert. Bei Top-Schützen ist es international üblich, verkleinerte Zielscheiben, Laser-Targets und Ähnliches in der Wohnung verteilt zu haben und in jeder freien Minute Zielübungen durchzuführen. Steht der Tresor im Schlafzimmer, müssen nächtliche Einbrecher / Räuber außerdem erst am Wohnungsinhaber vorbei, um die Waffen zu stehlen und können nicht ungestört den Tresor bearbeiten und abtransportieren, während die Bewohner im Schlafzimmer womöglich gar nichts davon bemerken oder jedenfalls ohne Hinderungsmöglichkeiten dort auf die Polizei warten müssen. Es gibt auch Einbrüche, bei denen die Täter nichts von den Waffen wissen und zunächst nur beabsichtigen, z.B. den Autoschlüssel oder einige Wertgegenstände aus den unteren Etagen im Haus zu entwenden, ohne dabei die Bewohner oben im Schlafzimmer aufzuwecken; also ist es gut, wenn die Täter nicht vorschnell auf den Tresor aufmerksam werden können. Im Waffengesetz steht schließlich der Grundsatz: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." Im Übrigen ist heute das Risiko nicht vernachlässigbar klein, dass gestohlene und anderweitig auf dem Schwarzmarkt zirkulierende Waffen an Terroristen gelangen und für Massenmorde eingesetzt werden, weshalb es mir moralisch geboten scheint, dass Waffenbesitzer von ihrem Notwehrrecht Gebrauch machen, wenn es nötig ist um den Waffendiebstahl zu verhindern. Hier wird immer über mögliche rechtliche Konsequenzen aufgrund von Notwehr theoretisiert, aber selten über die Konsequenzen (Kollateralschäden) von unterlassener Notwehr. Womöglich könnten es auch die Gerichte zukünftig als schuldhaft bewerten, wenn der Tresor so aufgestellt wurde, dass trotz Anwesenheit im Haus ein Einbruch nicht bemerkt oder kein Vereitelungsversuch unternommen werden konnte. Das widerspricht schließlich der Intention des "bewohnten Gebäudes", welches für die meisten Aufbewahrungskonstellationen vorgeschrieben ist. Im Falle einer größeren Tragödie durch bei so einem Einbruch entwendete Waffen, halte ich es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Gerichte im Nachgang eine gewisse zumutbare Pflicht zur Notwehr, analog zum Rechtsgebiet "unterlassene Hilfeleistung" / "Garantenstellung", konstruieren würden, sofern der Einbruch rechtzeitig erkannt wurde und es für einen geübten Waffenbesitzer nur wenige einfache Handgriffe gebraucht hätte, die Waffe zu holen und zumindest damit zu drohen oder einen Warnschuss abzugeben. Ich bin kein Jurist, aber Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung wie im Fall Winnenden (Vater) oder München (Darknet-Verkäufer) gehen für mich dem Anschein nach schon in die gleiche Richtung.
  7. Nachdem hier schon Fälle bezüglich der BDS-Versicherung beschrieben wurden, kann man sich also sicher sein, dass man als BDS-Mitglied gegen Schäden durch versehentliche Schüsse in die Scheibenzuganlage, Wandverkleidung etc. versichert ist? Die Ausführungen auf der BDS-Webseite (https://www.bdsnet.de/ueber_uns/versicherungen.html) sind für mich nicht ganz klar verständlich. Unter "versicherter Personenkreis" steht: "sämtliche übrige Mitglieder aus der Betätigung und im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Veranstaltungen". Ist mit Veranstaltung jede Art von Schießtermin gemeint, der den Zweck des sportlichen Übungsschießens für BDS-Disziplinen erfüllt? Gilt die dort erwähnte Versicherung von Mietsachschäden tatsächlich auch für einfache Mitglieder beim selbst- oder durch einen BDS-Verein organisierten Übungsschießen auf gewerblichen Ständen? Im Übrigen würden mich Tipps für herkömmliche Privathaftpflichtversicherungen interessieren, die diese Schäden definitiv abdecken.
  8. Kürzlich habe ich gehört, dass das LKA Berlin jemandem die WBK erteilt hat, obwohl noch kein Tresor vorhanden war. Es wurde nur nachdrücklich darauf hingewiesen, dass vor dem 'tatsächlichen Waffenerwerb' einer angeschafft werden muss.
  9. Dass in Deutschland alle Abgeordneten in Bund und Ländern sich einfach von ihrem Parlamentspräsidenten eine Bescheinigung als Waffenschein ausstellen lassen und damit beliebig Waffen kaufen und führen können, ohne Sachkunde, Schießtraining oder auch nur eine Haftpflichtversicherung haben zu müssen, sollte man in dem Zusammenhang auch erwähnen.
  10. Ich ging stets davon aus, dass eine solche Überkreuzlagerung rein INNERHALB des Jägerschranks nicht zulässig ist, also dass im A-Teil keine Kurzwaffenmunition sein darf, die zu einer im B-Innenfach gelagerten Waffe passt. So verstehe ich jedenfalls die Formulierung des Gesetzgebers. Kann mir das jemand erklären oder gibt es eine offizielle Veröffentlichung, Rechtskommentar o.ä., hinsichtlich der anderen Interpretation? Der Passus in § 13 der alten (insoweit gültigen) AWaffV lautet:
  11. @Tyr13 @Mittelalter Bei A-Schränken mit B-Innenfach muss doch sämtliche Munition, die zu einer in dem Schrank aufbewahrten Waffe passt, im B-Innenfach gelagert werden. Heißt, die Kurzwaffe und passende Munition liegen zusammen im B-Innenfach, wobei allerdings zwei Türen geöffnet werden müssen, um daran zu kommen. Ab Stufe 0/1 kann alles hinter einer Tür zusammen liegen.
  12. Man muss sich dort separat anmelden. Das System wird seit längerem aktiv genutzt, vor allem für die Berliner Matches, etwa die Level3-Landesmeisterschaften des BDS LV1 (Berlin Handgun/Rifle/Shotgun Masters), sowie die "Hotrange"- und "Butterfly"-Matches. Das System funktioniert ziemlich gut und steht meines Wissens allen interessierten Veranstaltern offen.
  13. Vielleicht hat der Langwaffenbesitzer sein B-Fach oder einen separaten B-Würfel bisher benutzt, um darin die Verschlüsse der Langwaffen getrennt aufzubewahren. Rechtlich spricht doch nichts dagegen, wenn jemand aus Sicherheitsgründen z.B. drei Waffen in (wesentlichen) Einzelteilen auf fünf Schränke verteilt oder gar keinen großen Schrank besitzt, sondern seine Langwaffen immer zerlegt in mehreren kleinen Schränken aufbewahrt.
  14. Im Airsoft-Forum schrieb der Betreiber, dass Interessierte sich jederzeit gerne für eine Besichtigung des Geländes bei ihm melden können.
  15. Kennt jemand die Praxis, Pistolen mit offenem Verschluss aber an einem Finger baumelnd (durch den Abzugsbügel gesteckt) herumzutragen, sodass die Mündung beliebig nach vorne oben zeigt? -- Außerdem wird die Waffe dabei in Richtung Kugelfang gehalten und falls es BUMM macht, wird der Schütze disqualifiziert.
  16. Mittlerweile laufen Klagen und Widerspruchsverfahren gegen die Berliner Allgemeinverfügung, mit der die Bundespolizei noch bis Ende Januar auf vielen wichtigen Berliner Bahnlinien und Bahnhöfen, immer Freitags und Samstags abends, das zugriffbereite Führen von "gefährlichen Werkzeugen", Tierabwehrspray usw. verboten hat. Bemerkenswert ist: die klagenden Organisationen haben meines Wissens einen eher links-grünen politischen Background und würden sich wohl eher nicht für den privaten Schusswaffenbesitz stark machen; aber dass selbst Multitools und Pfefferspray verboten werden, geht nun wohl auch vielen nicht-waffenaffinen Leuten zu weit: https://freiheitsrechte.org/allgemeinverfuegung-werkzeug/
  17. Mir persönlich ist es aus Opfersicht lieber, wenn Kriminelle bloß Pfefferspray einsetzen, anstatt Zuzuschlagen oder noch gefährlichere Mittel anzuwenden. Pfefferspray ist noch das geringste Übel. In Großbritannien ist CS-Gas und Pfefferspray verboten, dort füllen die Kriminellen mittlerweile einfach stark ätzende Substanzen in Spritzflaschen - das führt zu schlimmen Verletzungen, während bei Pfefferspray die Wirkung nach einer Stunde völlig abklingt. Massenpaniken könnten vielleicht verhindert werden, wenn besser aufgeklärt würde, dass Pfefferspray nicht gesundheitsschädlich ist und wie man es anhand der Wirkung erkennen kann, um es nicht mit gefährlicheren Substanzen (Chemiewaffen) zu verwechseln. In den USA müssen sich fast alle Polizisten und Soldaten selbst mal einsprühen lassen, das ist sicher auch lehrreich ...
  18. Was legal möglich wäre und was die Händler tatsächlich machen, sind zwei völlig verschiedene Dinge. So vertreten mittlerweile viele Händler auch den Standpunkt, sie dürften keine Munition auf Leihschein abgeben, wobei das auch noch variiert; ein Teil meint, nur wenn sie selbst eine Waffe an den Kunden verleihen, dürften sie Munition dazu geben; zuletzt kam mir aber sogar ein Fall unter, da war der Händler der Ansicht, er dürfe sogar im Fall der selbst verliehenen Waffe keinerlei Munition mitgeben (und das war keine Ausrede, sondern eine ernsthafte Auskunft gegenüber einem guten, befreundeten Kunden). Der Ursprung dieser völlig unterschiedlichen Interpretationen eines eigentlich bundeseinheitlichen Gesetzes liegt anscheinend bei den regionalen Waffenbehörden, die den Händlern, für die sie zuständig sind, jeweils andere Instruktionen erteilen.
  19. Nein, da ist zu. Ab 2.1. müsste wieder geöffnet sein.
  20. Ja, außerdem besteht ein gewisses Risiko, dass man an einen Soziopathen gerät, der das persönlich nimmt und mit irrationalen / illegalen Retourkutschen reagiert; ähnlich Stalking. Schlimmstenfalls sind derartige Fälle schon so eskaliert wie in Viernheim / Weinheim, dort hatte eine Familie einem Handwerker die Rechnung gekürzt, weil sie mit seiner Leistung nicht zufrieden war. Der Handwerker stand schon vor der Räumungsklage und ist schließlich völlig ausgetickt, hat der Familie eine Bombe ins Wohnzimmer geworfen, einer weiteren Familie eine Handgranate auf den Balkon und hat sich danach in seiner Wohnung verschanzt, in der er ein großes Lager an Sprengstoff und Kriegswaffen angesammelt hatte. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/4969/1460892 Nach meinem Gefühl nehmen solche Fälle zu, wo Leute z.B. auch ihren Arzt, Anwalt oder Behördenmitarbeiter attackieren, nur weil sie sich ungerecht behandelt fühlen und keinerlei Einsichtsfähigkeit hinsichtlich ihres eigenen Fehlverhaltens mehr haben. Natürlich sind das Einzelfälle und vielen unseriösen Händlern würde es sicher auch gut tun, mal von der Justiz eine Ansage zu erhalten, aber gerade beim Online-Kauf lässt sich nur sehr schwer beurteilen, mit was für einer Person man es zu tun hat.
  21. Die Frage, ob Geschosse und Kapseln mit im Behältnis sein dürfen, hätte sich hauptsächlich gestellt, falls es ein Trennungsgebot für Munition geben würde, eben weil Geschosse und Kapseln eigentlich keine Munition sind. Wenn aber sogar Munition zusammen mit der Waffe gelagert werden darf, erübrigt sich diese Frage bezüglich Geschossen und Kapseln wohl. Hinsichtlich Ladezustand gibt es eine Definition im Waffengesetz, die auch Geschosse erfasst: "eine Waffe [ist] schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;" Der Status der Treibgaskapseln ist aber wohl nicht definiert, also ob eine Luftdruckwaffe als geladen gilt, wenn nur die Gaspatrone eingelegt ist. Könnte ein Gericht für Waffen bestimmte Gaskapseln vielleicht als Kartuschenmunition einstufen? Eine normale Platzpatrone ist eine Hülse, die Feststoffe enthält, aus denen Gas durch Verbrennung frei wird - und eine CO2-Kartusche ist ebenso eine Umhüllung, die Gas freisetzt, bloß aus vorverdichtetem / verflüssigtem CO2. Das entspricht im Prinzip auch einer aufgepumpten LEP-Patrone (ohne Diabolo); welche Rechtsstatus haben diese Patronen eigentlich?
  22. Mir hat neulich ein egun-Händler den Kaufpreis erstattet, aber meine entsprechend Gewährleistungsrecht eigentlich verlangte Ersatzlieferung, oder Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung, verweigert. Es ging um einen Artikel, der erheblich vom beschriebenen Zustand abwich und sich als regelrecht defekt herausstellte. Da seitdem online keinerlei Geschäftsbetrieb mehr feststellbar ist und ich seine Zahlungsfähigkeit nicht einschätzen kann, habe ich es darauf belassen. Bei einem größeren Händler spricht aber viel dafür, es auf ein Verfahren ankommen zu lassen, wenn die Sachlage klar ist. Was den Schadenersatz anbelangt, habe ich eine Einschätzung gelesen, wonach man erst die Ersatzbeschaffung vornehmen und den entsprechenden Mehrpreis tatsächlich zahlen müsse, bevor der Anspruch gegenüber dem Händler geltend gemacht werden könne. (?) Außerdem darf es wohl kein allzu grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Sache und den Kosten der Ersatzbeschaffung geben. Gegebenenfalls sollte man sich vorher besser eine Rechtsberatung zum konkreten Fall einholen.
  23. @German Danke, ich verstehe dich dann so: Kartuschenmunition, Gaskapseln, Diabolos etc. dürfen definitiv zusammen mit den freien Waffen im selben Behältnis sein; damit der Zustand eindeutig als 'ungeladen' gilt, sollte aber nichts davon in die Waffe eingelegt sein.
  24. Mich hat jemand nach der Rechtsgrundlage gefragt, inwieweit freie PTB-SRS-Waffen zwingend getrennt von der zugehörigen Kartuschenmunition aufzubewahren sind, sofern kein Tresor ab Stufe 0 verwendet wird? Den aus früheren Fassungen bekannten, grundsätzlich auf Schusswaffen und Munition bezogenen Passus der getrennten Aufbewahrung scheint es im §36 des aktuellen Waffengesetzes nicht mehr zu geben und in der AWaffV finde ich nur in §13 Abs. 2 Nr. 1: "mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist". Muss die Pflicht zur Trennung nun daraus abgeleitet werden, weil es heißt "in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition"? Aus dem Kontext ergibt sich eine solche Bedeutung für mich nicht zwingend. Es könnte auch nur generell gemeint sein, dass freie Waffen und Munition eben in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren sind, egal ob zusammen oder getrennt. Außerdem wurde gefragt, ob bei F-Luftdruckwaffen die Gaskapseln und Geschosse zusammen mit der Waffe im selben Behältnis sein dürfen? Gilt eine CO2-Waffe als ungeladen, wenn sich Geschosse in der Waffe befinden, aber die Gaspatrone entfernt wurde, oder umgekehrt die angebrochene Gaspatrone noch eingelegt ist, aber keine Geschosse in der Waffe sind?
  25. Die mit Armstützen sind in Deutschland ja bereits streng verboten und ohne Armstütze schaffen es wohl nur sehr kräftige Leute, mehr als so ca. 30 Joule zu erreichen und dabei noch halbwegs ruhig zu zielen. Man könnte auch sagen, die Tatsache, dass diese Pfeilgewehre bisher frei vertrieben wurden und es trotzdem zu keinerlei Zwischenfällen kam, ist der beste Beweis, dass das deutsche Waffenrecht liberaler sein könnte, ähnlich dem in Österreich (Kat. C & D). Was die SPD jetzt fordert, ist der gleiche Quatsch wie damals das Totalverbot von Air-Tasern.
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