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Schwarzseher

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  1. Vor einigen Jahren habe ich ein Fernsehinterview mit einem Anwohner gesehen, der Zeuge eines lautstarken Einbruchs in seiner Nachbarschaft wurde. Ich glaube, es wurde ein Schaufenster gerammt oder ein Geldautomat aus der Verankerung oder Ähnliches. Jedenfalls hat der Mann aus einer gewissen Entfernung mit seiner Schreckschusswaffe in die Luft geschossen, um die Täter zum Abbruch zu bewegen. Diese zeigten sich allerdings unbeeindruckt und brachten die Tat trotzdem in Ruhe zu Ende. Ich hätte bei solchen Szenarien Bedenken, dass die Täter womöglich 'scharf' bewaffnet sind. Die überlegen womöglich nicht lange wer da womit knallt, sondern schießen sofort zurück. Zumal beispielsweise unter den Profibanden aus Osteuropa viele militärisch erfahrene Typen sein sollen, denen so eine Reaktion vielleicht noch eintrainiert ist. Falls, wie hier jemand schrieb, ein Einbrecher außen am Haus unter euch steht und gerade Deckung hat, aber befürchten muss, dass ihr ihm auf der Flucht in den Rücken schießt, könnte das auch zu einer derartigen Reaktion führen. Auf Opferseite sieht man in Medienberichten immer wieder, dass die Opfer sich von einer vorgehaltenen Schusswaffe nicht einschüchtern lassen, sondern entweder passiv unkooperativ sind, unprofessionell zum Angriff übergehen oder den Täter auf der Flucht verfolgen, teils trotz Warnschüssen. Es gibt aber durchaus auch Täter, die noch angreifen, obwohl eine Schusswaffe auf sie gerichtet ist und sie davon ausgehen müssen, dass diese echt ist. Das ist wahrscheinlich eher der irrationale Gewalttäter, nicht der Berufskriminelle. Von US-Polizisten habe ich allerdings auch gehört, dass sie nicht selten mit Gangstern zu tun haben, die im Verlauf ihrer kriminellen Karriere schon ein- oder sogar mehrmals angeschossen wurden und dies ohne schwere Folgen überlebt haben. Dieser Tätertyp rechnet sich gute Chancen aus, auch einen bewaffneten Gegner bezwingen zu können oder zumindest, den Versuch zu überleben. Gegenwehr mit SSW kann aber natürlich auch gut gehen: In § 36 Absatz 3 WaffG ist nur von erlaubnispflichtigen Waffen die Rede. Der kleine Waffenschein ist außerdem überhaupt nicht an den Besitz einer entsprechenden Waffe gekoppelt. Wenn jeder die Waffenbehörden mit unnötigen Nachweisen belasten würde, hätten wir sicher noch weit längere Bearbeitungszeiten, denn das muss alles von den Mitarbeitern zur Kenntnis genommen und in die Akten eingepflegt werden. Schließlich müssen mittlerweile nicht nur Schusswaffen verschlossen aufbewahrt werden, sondern alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Also auch Armbrüste, Kampfmesser, Säbel, Schlagstöcke, Elektroschocker, CS-Gas und so weiter. Wenn nun 40 Millionen Haushalte in Deutschland es dir nachmachen und sämtliche Geldkassetten, Schränke, Kommoden und so weiter, in denen derartiger Krempel gelagert wird, abfotografieren und den Waffenbehörden melden, freuen die sich sicher sehr. So klar ist das nicht mehr. Der Grundsatz der getrennten Lagerung von Schusswaffen und Munition ist mit der jüngsten Gesetzesnovelle weggefallen. Ungeladen müssen sie aber sein.
  2. Es gab zwar auch mal ein Urteil zu einem Einhandmesser, dass dieses tief in einem vollen Rucksack verstaut ähnlich unzugänglich wäre wie in einem "verschlossenen Behältnis", von daher wäre nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der jeweilige Richter eine Wandbefestigung und ein abgeschlossenes Zimmer ebenso als gleichwertig betrachtet. Sofern die Waffenbehörde diese Aufbewahrungsform nicht zuvor absegnet, würde ich aber eher davon ausgehen, dass es illegal ist. Nun zu der hier vertretenen Überlegung im Sinne von "wo kein Kläger, da kein Richter": wie schon angemerkt wurde - es gibt tatsächlich immer wieder so Fälle, wo etwa jemand mal sein Fenster öffnete, ein Passant Airsoft-Waffen in der Wohnung sah und daraufhin das SEK loszog. Dann wird ein solcher Verstoß ganz sicher geahndet, allein schon um den Einsatz zu rechtfertigen. Auch anderweitig kann die Polizei ins Haus kommen, beispielsweise Hausdurchsuchung wegen falscher Beschuldigung oder Verwechslung (Vorfälle wie in dem TV-Beitrag passieren öfter), aber auch nach Einbruchdiebstahl, Unfällen, Zimmerbrand und Ähnlichem. Außerdem verstauben offen aufgehängte Objekte schnell, allein deshalb ist eine Vitrine doch sinnvoll.
  3. Dass Waffen, die dem Staat zugefallen sind, möglichst gewinnbringend wieder auf dem allgemeinen Markt veräußert werden müssen, halte ich für eine Selbstverständlichkeit angesichts des Gebots, dass der Staat wirtschaftlich zu handeln hat. Die Vernichtung eingezogener Waffen ist dagegen Verschwendung von Staatsvermögen. Außerdem stellt es eine Subventionierung der Waffenindustrie dar, wenn Gebrauchtwaffen dem Markt entzogen werden. Das stärkt schließlich den Absatz von Neuwaffen. Ist diese Praxis eigentlich rechtlich abgesichert, beziehungsweise konform mit den allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Wirtschaftsförderung? Dass selbst Schreckschusswaffen, die explizit zur Verteidigung zugelassen sind (KWS), zu Hause entladen UND verschlossen gelagert werden müssen, halte auch ich für eine der irrsinnigsten neuen Regelungen im deutschen Waffenrecht. Das Risiko einer ungewollten Schussauslösung ist doch wesentlich größer, wenn die Schreckschusswaffe ständig entladen und wieder geladen werden muss, als wenn sie stets geladen bleibt und zwischen Führen und Lagern nicht damit hantiert werden muss. Dass der Ladezustand der Waffe versehentlich nicht erkannt wird, ließe sich auch mit einer Beschriftung des Behältnisses verhindern, ähnlich wie das Sprengstoffrecht eine Beschriftung der Lagerbehältnisse fordert.
  4. Soweit ich aus einer Folge von "Forgotten Weapons" über das russische Waffenrecht in Erinnerung habe, ist es in Russland so, dass Sportschützen nur Langwaffen und die ersten fünf Jahre nach Ausstellung der Waffenbesitzlizenz auch nur Waffen mit glatten Läufen erwerben dürfen. In anderen Bereichen ist es dagegen liberal, so etwas wie Anscheinsthematik oder militaristisches Schießen / im Laufen ist alles kein Problem und zur Magazingröße gibt es wohl eine ähnliche Regelung wie derzeit noch in Deutschland, die aber in der Praxis von den dortigen Behörden nicht nennenswert durchgesetzt wird. Vollautomaten für den zivilen Besitz auf Halbauto umzubauen ist wohl auch ohne große technische Auflagen machbar, sodass es zwar häufig halbautomatische, große Maschinengewehre in Privatbesitz geben soll, aber eben keine (Kleinkaliber-)Sportpistolen ...
  5. Teile aus einem Alu-Stecksystem / Konstruktionssystem wären auch eine Lösung. Einfach eine gewisse Anzahl an Streben und Verbindungsteilen kaufen, die kannst du dann nach Belieben zu unterschiedlichsten Rahmen zusammenbauen. https://www.item24.de/produktwelt/mb-systembaukasten/item-profile.html https://www.alusteck.de/alu-stecksysteme/
  6. Nein, ich argumentiere grundsätzlich. Denn wenn anerkannt wird, dass es auch nur für einen großen Teil der Schützen oder Waffenarten nicht sachgemäß ist, diese 12/18-Termine pro Waffe zu erbringen, dann kann dies auch nicht mehr generell so von allen Schützen gefordert werden. Grundlage für Gerichtsentscheidungen ist ja immer die Auffassung des Richters von der allgemeinen Rechtslage. Eine Unterscheidung zwischen Kontingent und Nicht-Kontingent, Wettkampfbeteiligung oder Waffentypen wurde bei den fraglichen Urteilen auch nicht gemacht. Das angesprochene Urteil vom VG Hamburg kenne ich nicht, hast du dazu einen Link oder ein Aktenzeichen?
  7. Es entspricht doch überhaupt nicht der allgemeinen schießsportlichen Praxis, dass mit jeder einzelnen Waffe so viel geschossen wird. Dass es sportlich auch nicht nötig und bei vielen Waffen sogar unsinnig ist, so viel mit ihnen zu schießen, sollte sich durch Schießsportsachverständige gerichtlich nachvollziehbar darlegen lassen. So können etwa viele Trainingsgrundlagen mit einer Waffe in einem günstigen Kaliber trainiert werden und nur zur Erzielung der letzten Schliffe wird dann kurz vor dem Wettkampf zur Endvorbereitung, sowie im Wettkampf selbst, mit der besseren Waffe im teuren Kaliber geschossen. Zumal manche Kaliber den Lauf und andere Waffenteile wesentlich stärker abnutzen als andere, oder manche Kaliber/Waffen nur mit besonderer handgeladener Munition ihren Leistungsvorteil erreichen, allerdings massenhaftes Wiederladen bloß zu Trainingszwecken nicht zumutbar wäre, wenn eben der größte Trainingsteil zweckmäßigerweise auch mit einer anderen Waffe aus dem Bestand und da mit Fabrikmunition erbracht werden kann. Auch sind viele Waffenmodelle nicht mehr in aktueller Produktion und werden nach und nach Sammlerstücke und Kulturgut werden, sofern sie es nicht schon sind. Hier ist es ebenfalls sinnvoll, dass diese Waffen hauptsächlich im Wettkampf in den entsprechenden Disziplinen zum Erhalt der schießsportlichen Tradition geschossen werden, zum normalen Training aber weniger schonenswerte Waffen aus dem Besitz genutzt werden. Ein guter Teil der Trainingsarbeit kann zudem durch Trockentraining ohne den scharfen Schuss geleistet werden, besonders durch den Einzug moderner, computergestützter Übungssysteme. Eine erzwungene Erhöhung des realen Schießbetriebs läuft damit der freien sportlich-technischen Entwicklung und Trainingsmethodik entgegen. Es würde auch völlig dem Erhalt des Schießsports als Breitensport widersprechen, zu welchem sich der Gesetzgeber bisher bekannt hat, da gerade die mäßiger aktiven Hobbysportler sich am stärksten einschränken müssten. Die Autonomie des Sports wäre ebenso angegriffen, weil besonders anspruchsvolle oder nostalgische Disziplinen zurückgehen würden. Manche Disziplinen sind eben so anspruchsvoll, dass Breitensportler sie nur gelegentlich ausüben können, allerdings trotzdem die Sportlerbasis bilden, aus der die Spitzenathleten hervorwachsen oder von denen der Nachwuchs lernt. Am nachvollziehbarsten dürfte es beim Biathlon sein, dass man eher in jungen Jahren intensiv trainiert, später aber bloß noch ab und zu, in geringem Umfang teilnehmen kann. Besonders stark dürften durch diese Terminanforderungen gerade anachronistische Disziplinen getroffen werden, die historisch-kulturell gesehen aber die größte Bedeutung haben, etwa die Vorderlader, da hier der periphere Aufwand für ein so häufiges Training ja enorm wäre. Es würden also gerade die Waffentypen und Disziplinen beschränkt, die dem Gesetzgeber offenkundig am wenigsten missfallen und die bisher durch die gelbe WBK auch entsprechend privilegiert wurden. Es widerspricht außerdem geradezu diametral dem, was der Gesetzgeber in der WaffVwV ausgeführt hat, speziell auch zur Frage, weshalb über die gelbe WBK ein erleichterter Erwerb ohne zusätzliche Bedürfnisprüfung möglich sein soll, nämlich Teilnahme als Gastschütze in fremden Verbänden mit eigener Waffe. Ein Gast zeichnet sich dadurch aus, dass er selten und unregelmäßig teilnimmt, sonst wäre es ja gerade nötig, doch auch Mitglied in all den fremden Verbänden zu werden, jedenfalls müsste man für jede Waffe eine Terminanzahl erfüllen, die der Bedürfnisgrundlage entspricht, welche der Gesetzgeber hier aber gerade NICHT gefordert hat.
  8. Da würde ich sofort zustimmen, meine Gegenforderung wäre allerdings, dass dafür beim großen Waffenschein kein Nachweis einer besonderen Gefährdung mehr erbracht werden muss, also nur noch persönliche Eignung und Zuverlässigkeit et cetera.
  9. Doch, ist es schon, aber nur, wenn man seiner zuständigen Waffenbehörde, beziehungsweise dem Verwaltungsgericht 'glaubhaft macht', dass man "wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet" ist UND "dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern", dann erhält man eine WBK oder sogar einen Waffenschein, rein zur Selbstverteidigung. So wie man hört, soll es etwa Lokalpolitikern, örtlich prominenten Mäzenen oder mit den Entscheidungsträgern befreundeten Personen recht gut gelingen, ihr besonderes Schutzbedürfnis glaubhaft zu machen. Den meisten anderen Antragstellern gelingt das komischerweise eher selten. Allerdings gibt es vereinzelt auch überraschende Entscheidungen, dass doch ein Waffenschein zuerkannt wurde. Jeder Interessierte sollte also seine konkrete Situation genau prüfen.
  10. Stimmt, das habe ich irgendwie durcheinander gebracht. Mit den anscheinsfreien HA-Langwaffen habe ich mich noch nicht so beschäftigt, die erschienen mir bisher zu exotisch und mit zu vielen Unwägbarkeiten behaftet. Gibt es bei manchen dieser Modelle nicht sogar Vorgaben vom BKA, dass selbst die real nur 10 Schuss fassenden Magazine äußerlich nicht wie größere Magazine aussehen dürfen, oder Ähnliches?
  11. "es gibt keine Sportdisziplin in Deutschland, bei der es unabdingbar erforderlich ist, dass mehr als 20 Patronen oder mehr als 10 Patronen sich im Magazin befinden." Was für ein Witz - nachdem für die 'Anscheins'-Halbautomaten die sportlich erlaubte Magazingröße bereits gesetzlich eingeschränkt wurde, konnten einige international übliche Disziplinen in Deutschland eben gar nicht so zugelassen werden. Außerdem haben die Verbände angesichts dessen natürlich die Füße still gehalten und keine speziellen Disziplinen für anscheinsfreie Halbautomaten oder Kurzwaffen mit ausschließlich großen Magazinen geschaffen. Diese Selbstbeschränkung jetzt als Begründung heranzuziehen, um noch drastischere Verbote (mit gravierenden Sanktionen und rechtlich-technischen Fallstricken) einzuführen, ist schon sehr dreist. Für Kurzwaffen gibt es außerdem sehr wohl gewisse Disziplinen in Deutschland, in denen größere Magazine "unabdingbar erforderlich" sind, jedenfalls wenn sie nach international üblichen Regeln oder mit Wettkampfmotivation ausgeübt werden. Ich finde, im Gegenzug für das ganze Magazintheater sollten zumindest Kurzwaffenpatronen und andere schwächere Kaliber aus der §6-Anscheinsproblematik herausgenommen werden. Dass man einen Anscheins-Halbautomaten zwar in starken Gewehrkalibern besitzen, aber als Sportschütze kein harmloseres Kleinkaliber-Wechselsystem einbauen darf, ist doch völliger Unsinn, der aufgehoben werden sollte.
  12. ... um die Behörde, falls das Schreiben nicht echt ist, dann durch Nachfragen überhaupt erst auf solche komischen Ideen zu bringen Klar ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber die bisherige Interpretation der 12/18-Regel, so wie er sie ja selbst in der WaffVwV spezifiziert hat, bei der kommenden Waffenrechtsnovelle unbedingt unmissverständlich direkt in das Waffengesetz reinschreiben muss, damit freidrehende Richter sie nicht in Eigenregie auf den Kopf stellen können.
  13. Da sehe ich keine Chancen, denn es gibt sicher Büchsenmacher oder andere Handwerksbetriebe, die dir deine Magazine sehr gerne entsprechend auf 10 Schuss umbauen - zu Preisen, die man für Waffennarren als sozialadäquat betrachten wird.
  14. Ist dieses Schreiben echt? Sieht ein wenig nach WO-Humor aus.
  15. Das ist doch nicht korrekt, oder? Ich habe den Entwurf nicht komplett gelesen, aber die Regelung zu den Magazinen so verstanden, dass die größeren Magazinkörper allgemein verboten werden sollen. Weiterbesitz wäre nur bei Meldung an die Behörde (bei Erwerb vor Stichtag) bzw. mit Ausnahmegenehmigung (Erwerb nach Stichtag) zulässig. Also müssen auch Nicht-WBK-Inhaber sowie deine genannten Extremisten ihren Besitz anzeigen. Sollte ein Gefährder seine Magazine offiziell anmelden, wird man wohl im Einzelfall ein individuelles Besitzverbot aussprechen oder sie sonst wie einziehen können, und wenn er sie nicht anmeldet, ist es automatisch illegaler Besitz. Total irrsinnig ist aber natürlich die Regelung, dass ein LWB, der eine Kurz- und Langwaffe für die gleichen Kurzwaffenmagazine besitzt, nur noch die 10-Schuss und keine bis 20 Schuss Kapazität mehr besitzen darf, seine Ehefrau, der Nachbar oder Hinz und Kunz aber schon.
  16. Was ist das für ein öffentlich-rechtlicher Journalismus, der von "laxem Umgang mit Munition" faselt, bloß weil die oberste Polizeielite eben intensiver trainiert? Vermutlich würde derselbe Journalist aber trotzdem fordern, dass sie Tätern möglichst präzise und schonend nur ins Bein oder gar die Waffe aus der Hand schießen sollen ... Im Ernstfall könnte schon ein Zentimeter, den ein SEK-Beamter daneben schießt, einem Unschuldigen das Leben kosten. Für solche Einheiten gibt es kein ökonomisch definiertes 'ausreichendes' Leistungsniveau wie z.B. bei Wehrpflichtigen in Friedenszeiten, sondern die sollen so viel trainieren wie möglich, um das menschenmögliche Maximum an Leistungsstand zu erreichen. Ob zu viel geschossen wurde, kann man dort nicht am Munitionsverbrauch festmachen, sondern nach medizinischen Kriterien, sobald sich eine Sehnenscheidenentzündung im Abzugsfinger entwickelt.
  17. Das Hauptproblem, das ich sehe: Im Gerichtsverfahren können die Täter an die Privatadresse des Jägers gelangen und sich selbst irgendwann revanchieren oder die Daten entsprechend interessierten Kumpanen als Möglichkeit zum Einbruch und Waffendiebstahl empfehlen. Wenn es um Leib und Leben geht, muss man dieses Risiko natürlich eingehen, aber wenn ich z.B. nur einen Einbrecher im Gartenschuppen vom Nachbarn bemerke, würde ich wahrscheinlich darauf verzichten, ihn mit vorgehaltener Waffe zu stellen. Das könnte schließlich einen ganzen Rattenschwanz an Problemen geben.
  18. Léon schläft nie wirklich, er lässt immer ein Auge offen! Ich halte es für verständlich, dass das SEK in so einem Fall eingesetzt wird, selbst wenn alle Beteiligten von einer Spielzeugwaffe ausgehen. Denn falls doch etwas passiert, ist den Vorgesetzten kein Vorwurf zu machen, außerdem werden Nachahmer abgeschreckt (gerade bei Kindern gibt es ansonsten ja keine Sanktionen), das SEK hat eine Übungsmöglichkeit, und man generiert ihnen hohe Einsatzzahlen, damit kein Politiker auf die Idee kommt, in dem Bereich Einsparungen vorzunehmen. In diesem Rockerfall steht im Urteil, dass der Rocker von einem Killerkommando eines verfeindeten Clubs ausgehen musste und die Tür schon beinahe aufgebrochen war. In so einer Situation müsse der Notwehrübende nicht warten, bis die Angreifer tatsächlich im Haus sind, weil das keine erfolgversprechende Notwehr mehr gestatten würde, also sei dann auch der Schuss durch die Tür zulässig. In dem einen Reichsbürgerfall hat sich das SEK wohl zunächst zurückgezogen, nachdem ein Beamter tödlicher getroffen worden war. Jedenfalls hat sich der Täter schließlich unverletzt festnehmen lassen. Dass die Beamten ohne Rücksicht auf Verluste einfach weiter vordringen, kann ich mir nicht als Einsatztaktik vorstellen, sofern keine Dritten in unmittelbarer Gefahr sind.
  19. Welche Länder erlauben denn die Waffenmitnahme bloß so zum Trainingsschießen? Soweit ich gehört habe, wird normalerweise zusätzlich zum EFP eine Einladung zu einem Wettkampf benötigt.
  20. Ist es bei IPSC-Rifle zulässig, im Verlauf eines Matches Anbauteile an der Waffe - etwa ein Zweibein - je nach Einschätzung der jeweiligen Stage auch mal abzunehmen, beziehungsweise später wieder anzubauen (via QD-Montage)? Vorausgesetzt, die Waffe hat mit den Teilen die Waffenkontrolle durchlaufen.
  21. Ein typischer Mittelaltermarkt ist keine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, entsprechend ist eine Schutzbewaffnung nicht reglementiert. "Öffentliche Versammlung" und "öffentliche Veranstaltung" sind zwei sehr verschiedene Rechtsbegriffe.
  22. Wofür ist die Meldung an die deutsche Behörde?
  23. Soweit ich gehört habe, legt Herr Gepperth derart Wert darauf, dass nicht in der Bewegung geschossen wird, dass sogar der Stageaufbau so gestaltet werden soll, dass ein Schießen in der Bewegung praktisch gar nicht möglich, also nicht zielführend durchführbar ist, weil die Targets jeweils nur von eingeschränkten Positionsbereichen aus überhaupt beschießbar sind.
  24. Manche Waffenbehörden bearbeiten die KWS-Anträge sehr nachrangig, sodass die Erteilung des KWS wesentlich länger dauern kann, als die Erteilung einer WBK. Alternativ bleibt die Möglichkeit, eine grüne WBK für eine bedürfnisfreie Waffe (4mmM20 u.ä.) zu beantragen (siehe Forensuche).
  25. So ausgelastet, wie die Verwaltungsgerichte derzeit sein sollen, wäre eine Klage gegen die Ablehnung vermutlich auch nicht viel schneller als die Möglichkeit, einfach bis 2021 zu warten. Wobei - falls du den KWS schon länger hast, wäre das vermutlich ein gutes Argument, weil die Behörde hier schließlich schon früher zu einer gegenteiligen, positiven Einschätzung gelangt ist und seitdem auch nichts mehr vorgefallen ist, obwohl bei einem KWS ein tatsächliches regelmäßiges Führen einer geladenen Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit angenommen werden kann. Bei einer ernsthaft unzuverlässigen Person könnte man annehmen, dass es dabei zu irgendeinem Zwischenfall hätte kommen sollen. Allerdings sehe ich auch das Risiko, dass die Behörde bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben und ihre widersprüchliche Entscheidung korrigieren könnte, indem sie den KWS widerruft. Soweit ich weiß, sind vom Gesetzgeber keine unterschiedlichen Zuverlässigkeitskategorien für KWS und WBK vorgesehen. Man kann nicht "eingeschränkt zuverlässig" sein, um zwar einen KWS, aber keine WBK zu erhalten.
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