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Schwarzseher

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  1. Nicht alles Feuerwerk, das in Polen verkauft wird, ist tatsächlich in Polen legal. Gewisse Teile sind wohl selbst dort illegal. In Ostdeutschland kann man an Silvester immer intensiv miterleben, welche Sachen die lieben Mitbürger erfolgreich über die nahe Grenze geschmuggelt haben. Es geht hier nicht 'bloß' um Bodenknallkörper, die halt etwas lauter sind als unsere und 'nur' dem Anwender die Hand wegsprengen können, sondern hier explodieren auch mitten über dem Wohngebiet in niedriger Höhe gigantische Kugelbomben. Falls bei so einem Teil z.B. das Mörserrohr gesprengt wird und die Kugel nicht hoch genug fliegt, oder falls die Lunte der Kugel zu langsam abbrennt und sie erst zündet, wenn sie schon wieder zu Boden gefallen ist, dann gibt das mit Sicherheit Tote. Es gab übrigens vor ein paar Jahren einen Fall in Deutschland, da ist ein Unbeteiligter gestorben, bloß weil ihn ein Gipsbrocken eines Bodenknallkörpers zufällig am Hinterkopf getroffen hat. Die Pappröhren dieser illegalen Böller werden nämlich oftmals mit harten Materialien wie Beton oder Gips vergossen und weil die Sprengkraft so groß ist, fliegen diese Bestandteile dann als potentiell tödliche Geschosse weg. Ich fände ein System ähnlich dem auf Malta gut, wo Laien in Feuerwerksvereinen gemeinsam mit Profis basteln können, also der Umgang mit Großfeuerwerk für entsprechend veranlagte Normalbürger ohne große Hürden möglich ist, aber zugleich sichergestellt wird, dass dabei gewisse Sicherheitsstandards eingehalten werden.
  2. Das eigentliche Problem ist, dass sportlich-technisch oft sehr wohl ein Bedürfnis besteht, weil eben eine Waffe besser für die eine Disziplin und die andere besser für die andere Disziplin geeignet ist, allerdings bürokratisch-rechtlich die Waffen allein aufgrund ihrer prinzipiellen Zulässigkeit zu beiden Disziplinen als gleichartig eingestuft werden, auch wenn sie das technisch nicht sind. Vergleich: Rennfahrer A kauft sich erst einen Rennwagen ohne Straßenzulassung für die Rennstrecke und darf sich deshalb später noch einen Golf mit Straßenzulassung kaufen. Rennfahrer B kauft sich erst den Golf und möchte danach den Rennwagen, der wird ihm nun aber verwehrt, weil er den Golf mit Straßenzulassung doch auch auf der Rennstrecke fahren dürfte. Dass er damit nicht gegen den Rennwagen von A gewinnen kann, der seine Autos zufällig in umgekehrter Reihenfolge gekauft hat, wird nicht berücksichtigt. Dieses System ist doch völlig beknackt.
  3. Ich habe die 10er Lancer bisher kaum verwendet. Sie haben zwar die besagten Vorteile, aber beim IPSC habe ich mal festgestellt, als ich nach der Stage die ausgeworfenen Magazine aufgesammelt habe, dass in einem der Follower verklemmt war und die verbliebenen Patronen nicht mehr hoch transportierte. Ich kann aber nicht ganz ausschließen, dass das erst beim Aufschlagen auf den Boden passiert ist, außerdem war von vorherigen Durchgängen schon etwas Sand drin. Ein Nachteil ist, dass sie im Gegensatz zu den P-Mags keinen Over-Insertition-Stop haben.
  4. In Brandenburg ist die Polizei als Waffenbehörde eingesetzt. Für die waffenrechtlichen Schreibtischtätigkeiten sind auch nur sehr wenige (zu wenige) Mitarbeiter abgestellt, aber für die Aufbewahrungskontrollen werden einfach die lokalen Reviere eingespannt. Ganz toll ist dann, wenn Polizisten in Uniform mit dem Streifenwagen vorfahren, oder zwar in zivil ankommen, aber für alle Nachbarn hörbar "Guten Tag, Polizei ..." übers Grundstück rufen. Es soll auch schon vorgekommen sein, dass die beauftragten Polizisten gar nicht wussten, was sie genau kontrollieren sollten, also keinen Registerauszug dabei hatten und nur eine Frageliste abgearbeitet haben, ohne selbst fachkundig zu sein.
  5. In meinem Schützenumfeld wird erzählt (ich habe noch keine direkte Bestätigung eines Betroffenen), dass in letzter Zeit bei Aufbewahrungskontrollen in der Region auch die Schießbücher sowie Nachweise einer Vereinsmitgliedschaft (DSB-Sportcard o.ä.) geprüft würden. Außerdem war von einem Abgleich der Schießtermine mit den Eintragungen im Schießstandbuch die Rede. Kann jemand bestätigen, dass im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle auch nach derartigen Nachweisen zum Fortbestehen des Bedürfnisses gefragt wird? Ich kenne Empfehlungen der Verbände, dass der Behörde keine Schießbücher vorgelegt werden sollen, sondern stattdessen nur eine Bescheinigung, die durch den Verband ausgestellt wird. Die Verbände verlangen jedoch oft eine Gebühr für diese Bescheinigung und eventuell verzichtet die Behörde ja auf eine zusätzliche Gebühr für die Bedürfnisüberprüfung, wenn das im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle abgehakt werden kann. Welche Nachteile könnte es haben, direkten Einblick in die Schießbücher zu gewähren (sofern eindeutig mehr als 18 Termine p.a. vorhanden sind)?
  6. Ich habe das Gefühl, dass diese plötzliche Nutzung des Instruments der Allgemeinverfügung - überall in Deutschland, erst nur an einzelnen Wochenenden, jetzt in Berlin an allen Wochenenden über drei Monate am Stück hinweg, nur ein Versuchsballon ist, bevor es zu einer dauerhaften, umfangreichen Waffenrechtsänderung mit entsprechenden Führverboten kommt. Bisher habe ich nicht den Eindruck, dass es irgendeinen Gegenwind gegen diese Maßnahmen gibt und deshalb halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass entsprechende Gesetzesänderungen ganz schnell und reibungslos durchgewunken werden könnten. Wenn im letzten Moment doch noch ein gewisser Protest aufkommen sollte, wird eine Totalblockade wohl kaum mehr möglich sein. Eine Ausnahme für KWS-Inhaber, beziehungsweise eine Ausweitung der Befugnisse, die mit dem KWS verbunden sind von SRS-Waffen auf bisher unregulierte "gefährliche Gegenstände" wie Messer, könnte bei so einer politischen Lage ein letzter Ausweg sein. Sollte es zu einer Regulierung von Tierabwehrspray kommen oder auch die Ausnahme von CS-Gas für Jugendliche wegfallen, wäre es denkbar, einen KWS, der z.B. auf Reizstoffe beschränkt ist, an Jugendliche auszustellen. Junge Sportschützen erhalten ja auch Waffenbesitzkarten mit der Einschränkung, dass sie darauf nur KK-Waffen und Einzellader-Flinten erwerben dürfen - was dann mit Vollendung des 25. Lebensjahres automatisch wegfällt.
  7. Den KWS kann zumindest jeder unbescholtene Bürger gleichermaßen erhalten. Dagegen erwarte ich bei einer derartig unbestimmten Regelung "allgemein verboten - aber dem Schutzbedürfnis wird im Einzelfall Rechnung getragen" die reinste Willkür.
  8. Bei den temporären Verboten durch die Bundespolizei droht wohl zunächst nur ein Zwangsgeld, bisher lag das immer im Bereich 100 bis 250 Euro. Ich nehme aber an, dass solche Verstöße wie andere Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz an die zuständige Waffenbehörde weitergemeldet werden und sich ggf. bei Wiederholung auf die Zuverlässigkeit auswirken.
  9. Aktuell bis Ende Januar ist ein wichtiger Teil der Berliner Innenstadtbahnhöfe an den Wochenenden (Fr und Sa) abends (20 - 6 Uhr) von einem Führverbot "gefährlicher Werkzeuge" inklusive Tierabwehrspray betroffen, per Allgemeinverfügung der Bundespolizei. Untersagt ist das zugriffsbereite Führen in den Bahnhöfen und in allen Zügen, sofern sie sich innerhalb der Zone befinden. Selbst wer z.B. im europäischen Fernverkehr nur durch Deutschland durchfährt muss nun, sobald der Zug nahe Berlin Hbf ist, sein Taschenmesser wegschließen ... Besonders interessant ist diesmal der Passus: "Dem Schutzbedürfnis wird im Einzelfall Rechnung getragen". Damit soll jetzt offenbar nach Gutdünken der kontrollierenden Beamten entschieden werden, wer seine ansonsten legale Verteidigungsmittel noch zugriffsbereit mitführen und wer sie nur noch abgeschlossen transportieren darf. Ich würde ja gerne wissen, wie die internen Weisungen hierzu aussehen, also welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit man zu den Menschen erster Klasse zählt, für deren Leben und körperliche Unversehrtheit ein Schutzbedürfnis anerkennenswert ist. Gibt es denn keinerlei Lobby, die zumindest mal darauf hinwirken kann, dass bei derartigen Verfügungen zukünftig Inhaber eines (kleinen) Waffenscheins ausgenommen werden? Das wäre wenigstens eine halbwegs objektive Regelung. Die ganze Verfügung: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/181018_allgemeinverfuegung_bpold-b_file.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  10. Um überhaupt etwas zu gewinnen, müsste der Verein den derzeit Drittplatzierten überholen, und der hat 220 Stimmen Vorsprung. Angesichts der bisher geringen Beteiligung wird es wohl sehr schwierig, das aufzuholen. Habt ihr versucht, über den Newsletter eures Landesverbands dafür zu werben, oder Ähnliches?
  11. Muss der Verein, beziehungsweise der Vereinsvorstand den Auftrag erteilen, oder kann auch einfach Mitglied A dem Mitglied B seine Waffe für entsprechende Zwecke überlassen, ohne dass der Verein es jeweils absegnen muss? Falls es ein Privileg der Vereine ist, kann der Vereinsvorstand dann pauschal für die Zukunft den Auftrag erteilen, dass sich die Mitglieder für Wettkämpfe und ähnliche Anlässe eigenständig untereinander aushelfen sollen, so wie es gerade nötig ist?
  12. Die Frage ist halt, wo genau hier sinnloser vorauseilender Gehorsam abgegrenzt werden kann von unzulässiger Nachlässigkeit, die irgendwelche Sanktionen oder zumindest doofe Aktenvermerke zur Folge haben könnte, welche sich dann vielleicht zukünftig beispielsweise negativ auf bestimmte Antragsentscheidungen auswirken, bei denen die Behörde einen weiten Ermessensspielraum hat. In den Rechtstexten ist nur von den "Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung" die Rede - Änderungen im Munitionsbestand oder Unterhosenwechsel hätten also ohnehin nichts damit zu tun. Austausch oder Zukauf von Behältnissen vielleicht schon.
  13. Aus den Jahren nach 2009, als der §36 Abs. 3 Waffengesetz geändert wurde, findet man entsprechende Einschätzungen zu den unaufgeforderten Meldungen hier im Forum, z.B. dieser Thread: Im Waffengesetz, §36, heißt es: Früher stand dort wohl noch "auf Verlangen" und da dies gestrichen wurde, interpretieren es manche wohl so, dass jegliche Änderung wie z.B. ein zusätzliches Behältnis, nun unaufgefordert zu melden wäre. Die WaffVwV spricht auch von einer "Bringschuld" und erlaubt verschiedene Interpretationen. Womöglich ging es damals aber nur um die Altbesitzer, bei denen der Behörde zu der Zeit noch gar kein Nachweis vorlag, ob sie überhaupt einen Waffenschrank besitzen. Meine Behörde ist ziemlich überlastet und weist z.B. für den KWS Bearbeitungszeiten von über einem Jahr aus. Da ist es schon fraglich, ob die an einer Flut derartiger Meldungen mit zweifelhafter Relevanz, die aber alle gelesen und zur jeweiligen Akte einsortiert werden müssten, wirklich Interesse haben. Aber man will ja auch nichts falsch machen.
  14. Wie ist der Sachstand mittlerweile, was die unaufgeforderten Meldungen bzgl. Aufbewahrungssituation anbelangt? Muss auch jede Stahlkiste, die zur Munitionsaufbewahrung nachträglich angeschafft wird, unaufgefordert gemeldet werden? Gab es in der Praxis derartige Beanstandungen / Sanktionen?
  15. Modeschmuck ist auch Schmuck. Außerdem kann man durchaus alle Teile der Glock gegen luxuriöse Nachbauten / Varianten von Drittherstellern austauschen und den Preis der Waffe schätzungsweise vervierfachen.
  16. Falls es um Kostenersparnis geht - die Gebühr für eine Erlaubnis nach § 26 kann z.B. in Brandenburg zwischen 50 und 300 Euro betragen.
  17. Es wird aber doch keine Kraftableitung in eine bestimmte Richtung begünstigt - die drei Schlitze sind gleichmäßig im Winkel von 120° angeordnet, sodass sich durch den Gasausstoß rundherum die gleiche Kräfteverteilung ergibt wie bei einer nackten Mündung. Es ist daher m.E. ein reiner Mündungfeuerdämpfer. Dass die Sportordnung hier differenziert, zeigen ja die GK-Disziplinen. Bei den KK-Disziplinen sind nur Ports und Kompensatoren genannt, darunter versteht man aber gemeinhin Maßnahmen, mit denen die Gase gezielt entgegen des Hoch- und Rückschlags abgelenkt werden.
  18. Sorry, ich habe nicht deutlich gemacht, dass es mir um Kurzwaffen (Pistole) geht! IPSC-KW, Disziplin 8106. Also keinerlei Anscheins-Problem. Es soll quasi als Laufgewicht dienen, beziehungsweise um allgemein das Waffengewicht etwas zu erhöhen.
  19. Hallo, in der KK-Standard-Klasse sind Mündungsfeuerdämpfer zulässig, oder? Bei den GK-Disziplinen steht jeweils "Kompensatoren, Ports, Schall- und/oder Mündungsfeuerdämpfer : ja / nein", aber bei den KK-Disziplinen steht nur "Kompensator erlaubt: Nein; Ports erlaubt: nein". Demnach müssten aber Mündungsfeuerdämpfer wie der hier zulässig sein? Danke.
  20. Die Rechtsfrage ist sicherlich interessant; ich sehe aber keinen Nutzen darin, hier heikle Anekdoten zu schildern ... Meines Erachtens ist der legale Versand Sache des Verkäufers, wenn sonst nichts vereinbart wurde. Die Höhe der Versandkosten lässt auch keine Rückschlüsse zu, da viele Händler mit Mischkalkulation arbeiten oder Sonderkonditionen organisieren (z.B. arms24 mit 9,90 Euro Pauschale und Frankonia/Hermes), ggf. ist ein Verkäufer ohnehin viel unterwegs oder bereist gerne unbekannte Orte und stellt es daher nebenbei persönlich zu. Allein aufgrund der Höhe der Versandkosten muss ich doch als Käufer nicht die Rechtmäßigkeit hinterfragen. Bei einer legalen Plattform wie egun, wenn der Verkäufer zudem korrekt die Erwerbsberechtigung prüft, darf der Käufer doch wohl darauf vertrauen, dass ansonsten ebenso alles legal abläuft. Bei einer zugelassenen deutschen Apotheke sollte man auch nicht nachfragen müssen, ob die Medikamente womöglich in Griechenland geklaut und gepanscht wurden ...
  21. Die geplante Anlage liegt nur wenige Kilometer entfernt von dem Outdoor-Schießstand der Schützengilde Jüterbog. Das ist auch ein früheres Militärareal, wo man bereits bis 300 Meter praktisch alle statischen Scheiben-Disziplinen schießen kann. Im Umkreis von 15 km gibt es außerdem 1. eine 25 m Raumschießanlage (Luckenwalde), 2. einen offenen 25 m Stand mit Fallscheiben (Niedergörsdorf) 3. einen offenen Stand mit 25 m und 100 m Bahnen (Treuenbrietzen) und 4. einen offenen Trap/Skeet/Rollhase-Schießstand (in Bardenitz/Pechüle - die SG Jüterbog plant aber auch noch einen). Soweit ich weiß, sind das jedoch alles nur statische Stände. Interessant wären daher die mehrdistanzfähigen Hallen und natürlich die 1000m-Bahn, sowie eine beheizte Lösung für das Gewehrschießen im Winter. Spannend wird die Kostenfrage, denn angesichts der Konkurrenzsituation könnte es sein, dass viele Schützen sonst für die übrigen Disziplinen bei den bestehenden Anlagen bleiben, auch wenn diese aktuell nicht über Scheibenzuganlagen bzw. elektronische Auswertung verfügen. Dynamisch schießen eben vergleichsweise wenige Schützen und für die Berliner ist die DEVA-Anlage in Wannsee (bis 50m dynamisch, 100/300m statisch) deutlich näher, ebenso das Indoor-Schießzentrum des BDS LV1 in Spandau, welches wohl bald fertig gestellt und dynamisches Schießen bis 100m bieten wird. Zu dem Projekt in Jüterbog gibt der Betreiber in einem Airsoft-Forum nähere Auskünfte: https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&sp=1&threadnummer=0000341083&seite=1 Wenn ich mich recht erinnere, sagt er in dem Thread, das Vorhaben sei durchfinanziert und alle nötigen Genehmigungen schon vorhanden.
  22. Das gilt am kommenden Wochenende, 27.-29. Juli! Komplette Verfügung: https://www.presseportal.de/download/document/503636-180716bpoldstaallgemeinverf-gungwaffenverbotszonek-ln180727-180729.pdf Der Transport von Schusswaffen und Messern im verschlossenen Behältnis bleibt für Bahnreisende erlaubt, womit nun insoweit auch die Belange von Legalwaffenbesitzern berücksichtigt wurden. Allerdings sind die übrigen "gefährlichen Gegenstände" nicht mitgenannt. Ein Jäger darf also sein AR-15 und seinen Hirschfänger verschlossen mitführen, nicht aber sein Zerlegebeil und seine Saufeder? Das wäre doch völlig unsinnig. Allerdings gibt es noch die Formulierung unter Nr.4: "und zweckentfremdet mitgeführt wird". Soll damit doch nur darauf abgestellt werden, wenn kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann, ähnlich dem §42a Waffengesetz? Für Nr. 4 wurde eine ganze Textpassage aus der Berliner Verfügung benutzt und um diesen kurzen Halbsatz ergänzt, womit der Text aber nun in einem völlig anderen Licht erscheint. Zumindest sind "erlaubte Tierabwehrsprays" nicht betroffen. Besondere Ausnahmen können bei der BPol Köln beantragt werden. Das angedrohte Zwangsgeld beträgt 100 Euro. Neu ist, dass explizit auch ein Platzverweis und die "Anregung" eines Hausverbots bzw. Beförderungsausschlusses bei der Bahn angedroht werden.
  23. An welchen Standard hält sich Frankonia erfahrungsgemäß beim Verkauf von Gebrauchtwaffen? Wie hoch ist das Risiko, dass bei den Angeboten im untersten Preisbereich die Funktion nicht mehr einwandfrei gegeben ist, z.B. undichter Flintenverschluss? Der Zustand ist auf Auctronia mit "Gebraucht" angegeben, was laut Auktionssystem bedeuten soll: "Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel weißt sichtbare Abnutzungsspuren auf, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig." Kann man sich darauf verlassen, dass es wirklich nur optische Makel gibt?
  24. Wenn er etwa hinter einem der Löcher für die Wandbefestigung oder in der Tür hinter dem elektronischen Schloss liegt, müsste er auch so ausreichend senden können. Prinzipiell lässt sich eine Mobilfunkantenne auch separat an eine geeignete Stelle verlegen - die können sehr winzig (Stück Draht oder Platine) gebaut werden.
  25. Ein handlicher, batteriebetriebener Fahrrad-/ Motorrad- oder Fensteralarm, der erst bei stärkerer Erschütterung oder Lageänderung losgeht, ist für wenige Euro erhältlich. Den muss man nur in den Waffenschrank kleben. Selbst eine von diesen simplen Handtaschen-Alarmanlagen, die man im Notfall manuell auslösen muss, könnte zweckentfremdet werden. Einfach im Waffenschrank auf einer Zwischenablage ankleben und ein Gewicht in geeigneter Weise an den Auslöser binden. Wird der Schrank bewegt und gekippt, fällt das Gewicht hinunter und zieht den Auslösestift. Die Diebe können nicht wissen, ob die eingebaute Alarmanlage nicht doch hochwertiger und irgendwo aufgeschaltet ist, und ein heimlicher Abstransport ist auch heikler, wenn aus dem Tresor ein Alarm heult. Denkbar wäre auch, einen GSM-GPS-Tracker zu verbauen; die gibt es teils schon um 10 Euro.
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