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Sachbearbeiter

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  1. So war das auch gemeint. Und wie schon gesagt hat das auch bei Gerichtsurteilen bereits Eingang gefunden.
  2. Aha, interessant. Da sind dann wohl Diskussionen vorprogrammiert, ob nach LVwVfG oder nach IFG Akteneinsicht gewährt wird. Und was eine "einfach Auskunft" am Ende ist, könnte auch einen gewissen Auslegungsspielraum beinhalten... Im allgemeinen Verwaltungsrecht wird darunter z.B. eine allgemeine telefonische Information, kurze Beratung vor Antragstellung, Übermittlung eines Merkblatts o.ä. verstanden. Eine Akteneinsicht ist hingegen im Regelfall schon etwas mehr als das und wenn sie ohne anhängiges Verfahren erfolgt zumeist auch gebührenpflichtig.
  3. Ach so, wenn man dies in diesem Konsens betrachtet, kann man in der Tat zu dem Schluss kommen. Ich ging ganz grundsätzlich vom Einsichtsrecht nach VwVfG aus (und dazu bestimmen fast alle Gebührenverzeichnisse der Behörden eine bestimmte Gebühr): Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. P.S.: Das IFG gilt nicht in allen Bundesländern und Anträge dazu sind nur bei Bundesbehörden möglich ! Klappt also nicht bei Kreispolizeibehörden, da muss man sich auf die o.g. Rechtsgrundlage stützen - und zahlen.
  4. Das natürlich auch, lach ! Ich dachte eigentlich mehr an Einschüchterungsversuche, um rechtswidrig Vorteile zu erlangen.
  5. Schön und gut. Nur zwingen darf man den Antragsteller halt nicht pauschal, wenn es dafür nicht im Einzelfall besondere Gründe gibt. Und darum geht's hier doch.
  6. Lach, eine wirklich nette Idee. Interessanter Ansatz in der Tat...
  7. Interessant mit der Unterscheidung in NRW. Lese ich so zum ersten mal und ist in BRD wohl einzigartig. :-) Die Empfehlung in der VwV (schon die Wortwahl ist eine ganz andere als "soll", "muss", "ist zu" o.ä.) gilt aber nicht standardmäßig sondern nur für Sonderfälle. Und genau so ergibt es sich auch aus dem Erlass für BaWü. Wie schon gesagt wäre die gesetzliche Regelung sonst ad absurdum geführt.
  8. So ganz unrecht hat Chapmen nicht, kommt mir persönlich auch arrogant und bevormundend vor. Auch zum wiederholten male: von Grund auf stellt die VwV zunächst in der Tat zur Auskleidung des Gesetzes nur eine Art "Bedienungsanleitung" bzw. Anweisung für die Waffenbehörde dar. Sobald diese Eingang in eine Entscheidung findet, wird sie (nach Bestandskraft) bindend. Aber nun gut. Dachte, die Seiten sind nicht so riesig, dass man den betroffenen Passus zum Besitz dort nicht finden kann. Die erste Fundstelle ist zur Waffenhandelserlaubnis unter Ziff. 21.3 und dort im zweiten Satz (zum mit der Inbesitznahme unmittelbar zusammenhängenden Gegenstück der Überlassung) zu finden: Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Und dann schließlich zum Besitz selbst auf Seite 55 zu den Anlagen zum WaffG das hier: Zu Abschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.
  9. Nun ja, die werden schon auch gelegentlich bedroht. Auch für die gilt aber die Einzelfallprüfung.
  10. Hm, hab bislang noch in keinem Gebührenverzeichnis eine Unterscheidung zum Ort der Einsichtnahme gelesen. Lediglich die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühr dürfte im Regelfall bei Einsichtnahme direkt vor Ort bei der Waffenbehörde wesentlich geringer sein, da dann kein Aufwand für kopieren und versenden der Akte angesetzt werden kann. Evtl. Kopierkosten können aber auch dann ganz nett ausfallen. Habe da schon von Behörden gehört, die 50 Cent pro Seite verlangen.
  11. Eben. Genau deshalb vermag ich hier kein "Schlupfloch" zu finden.
  12. Die Vertreter entsprechend schulen wäre ggf. eine Lösung...
  13. Stimmt. Möchte hier auch keine Wildwest-Verhältnisse haben. Gibt immer mehr Idioten auf dieser Erde und nicht alle sollten Waffen haben. Und wer gefährdet ist und zum Selbstschutz eine Waffe hat, hat damit nicht unbedingt einen Vorteil. Der Täter hat immer das Überraschungsmoment auf seiner Seite und wird einen guten Moment für sich selbst wählen. Überbewerten sollte man das Innehaben eines WS also nicht unbedingt. Es gibt ja auch andere Sicherungsmöglichkeiten persönlicher und technischer bzw. tierischer Art.
  14. Persönliche Vorsprache ist in der Tat nicht zwingend vorgeschrieben. Postversand hat zudem oftmals Vorteile, wenn diverse Informationen der Waffenbehörde erfolgen (z.B. zu Schalldämpfernutzung, Erbwaffen, Feuerwaffenpass o.ä.).
  15. Die machen ihre Arbeit nicht gut. :-) Im heutigen Zeitalter schlichtweg eine Lachnummer ! Jede muss schon wegen dem NWR ein Waffenprogramm haben.
  16. So ist es. Zu beachten gilt allerdings, dass die Akteneinsicht in aller Regel außerhalb eines laufenden Verfahrens gebührenpflichtig ist und je nach Umfang der Akte (die Behörde muss sich erst mal Kopien für eine Belegakte anfertigen, wenn sie die Akte an einen Anwalt oder an eine Gemeinde zur dortigen Einsicht hinschickt bzw. sich vor Ort damit beschäftigen) relativ happig ausfallen kann. Näheres dazu sagen die jeweiligen Gebührenverzeichnisse aus...
  17. Auf den Seiten 26 und 55 der WaffVwV ist das ganz klar definiert und hat so auch in Gerichtsurteilen schon Eingang gefunden. Die reine Möglichkeit der Inbesitznahme reicht also in der Tat bereits aus.
  18. Grundsätzlich war es beim WS schon immer so, dass die reine Zugehörigkeit zu einer ganz gerne mal gefährdeten Berufsgruppe (z.B. Juwelier, Rechtsanwalt, Landarzt, Taxifahrer, Waffenhändler) nicht automatisch ein Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe zum Selbstschutz begründet. Dazu gibt es zahlreiche Urteile. Zu prüfen ist immer im EINZELFALL, ob der Betroffene wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und dazu ist die Hürde (zurecht) sehr hoch gesetzt.
  19. Zu beachten ist hier auch die Ausnahmemöglichkeit des § 45 Abs. 3 WaffG und im vorliegenden Fall ist die Chance recht hoch, auf diesem Wege selbst bei weitestgehendem Bedürfniswegfall seine Waffen behalten zu dürfen und keinen WBK-Widerruf zu kassieren. Würde ich auf jeden Fall bevor es Ärger gibt mit meiner zuständigen Waffenbehörde besprechen.
  20. Diese Zahl 30 ergibt sich aus diversen Merkblättern/Arbeitsvorgaben der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen (die in der Regel nur noch bei größeren Vorhaben wie Aufbau eines Waffenhandels oder Waffensammlern aktiv werden) als Empfehlung. Festgesetzt wird die genaue Zahl aber immer im Einzelfall.
  21. Interessanter Gedankengang. Hast Du dabei auch an zuvor nicht sachkundige WBK-Inhaber ohne Bedürfnis (Altbesitz, früher schon mal Erbe) gedacht ?
  22. Definitiv rechtlich so nicht möglich, nur bei einer gelben WBK (die für sich unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebotes eine allgemeine Erwerbserlaubnis darstellt) oder natürlich auch bei der roten WBK. Zum rechtmäßigen Erwerb eines WS genügt eine volle WBK, in der die Grundwaffe eingetragen ist. Innerhalb von zwei Wochen wird dann die Ausstellung einer Folge-WBK zur Registrierung des WS beantragt. So läuft es richtig.
  23. Oder wenn er nur eine Kopie in Händen hält. So mancher Waffenbehörde ist es viel lieber, wenn generell nur sie selbst die Eintragungen vornimmt, da somit stets nwr-konforme Eintragung erfolgt und sich Handschrift- oder Schreibmaschinentext in einem amtlichen Formular nicht so wirklich gut machen...
  24. Total unsinnig, da schlichtweg zu prüfen ist, ob eine Grundwaffe bereits eingetragen ist. Auf der WBK selbst dokumentieren muss man das aber nicht. Auch im NWR soll tunlichst von solchen Bemerkungen abgesehen werden.
  25. Um es noch präziser auf den Punkt zu bringen: ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erwerber die Möglichkeit hat, den Besitz über die Waffe auszuüben, hat er sie erworben und genau ab da läuft dann auch die Zweiwochenfrist. Alles andere ist Käse.
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