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und wie stellst Du den Zeitpunkt der Infektion fest? welchen Wiederherstellungspunkt wählst Du aus? oder meinst Du hier "zurück auf Null"? .....wäre dann aber schon bissl aufwendig, je nach Programmauswahl....die ganzben Updates, etc. pp....
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um ein deutsches Bedürfnis als Sportschütze aufrecht zu erhalten musst du NACH den ersten 3 Jahren als WBK-Inhaber, die 12/18 nicht mehr erfüllen (ausser für die 12 Monate vor einem weiteren Erwerb über einen Voreintrag). danach reicht eine gewisse schießsportliche Aktivität. diese kann auch mal für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden. (wurde großteils ja schon angesprochen, dass Dein SB da rumzickt ist natürlich blöd!) in Deinem Fall würde ich mich mit dem BVA in Verbindung setzen und erstmal die Zuständigkeiten klären lassen! ....bevor das noch komplizierter wird....
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
alzi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
das schreibst Du jetzt schon zum (mind.) zweiten Male. kannst Du dafür eine belastbare Quelle nennen ( ich bin kein Jurist). Nach Deiner Aussage/Behauptung/Feststellung wären meine sämtlichen WBKs und 27er rechtswidrig ausgestellt worden, da auf ALLEN zusätzliche amtliche Vermerke mit Zitaten (sowohl wörtlich als auch sinngemäß) aus Gesetzen und Verordnungen ( z.B. hinsichtlich 2/6 bzw. Verwendung/Aufbewahrung) vorgenommen wurden! -
Die Freie Welt, Artikel: "Gedankenanstoß zum Selbstschutz gegen den Terror"
alzi antwortete auf horidoman's Thema in Waffenlobby
diese Meinung und genau diese Argumente (Fakten!!) werden im mainstream (politisch wie publizistisch) nur allzugerne ignoriert, oder im Klartext: unterdrückt! der Artikel ist wirklich sehr sehr gut........einem solchen Vorhaben werden die links-grünen Baumknuddler aber niemals zustimmen.....egal was noch passiert. faktisch geht heutzutage politisch ohne die (Bundesrat) aber fast nix. wenn jemand wie der Kretschmann ( als Realist ) hier aktiv werden würde......wird er aber nicht. -
braucht eGun nicht ne WHE für seinen Betrieb? "Zusatzleistungen" kann man sich ja vergüten lassen.......
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eine Rechtsberatung ...... gibts von einem bestimmten Personenkreis, i.d.R. gegen entsprechendes Entgeld.....
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nene, er ist jetzt schon einen Punkt weiter auf seinem Formular...... ... bis Montag simmer dann durch nochmal: schließ Dich doch mal mit den Leuten aus Deinem Verein kurz! glaub mir, das ist einfacher als hier 20 Beiträge wegen 2 Seiten Formular zu schreiben.
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sehr ungewöhnliche Frage, wie ich finde..... ....kontaktier doch mal die Erlaubnisinhaber aus Deinem Verein, die sollten das Formular kennen........hier kennt das eher keiner und weiß auch keiner in welchem konkreten Zusammenhang das abgefragt wird. für solche Probleme sind immer die Leute vor Ort der beste Ansprechpartner, nutze das! das ist i.d.R. immer sinnvoller und hilfreicher als ein (überregionales) Forum.
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da Du sachkundig bist, weißt Du auch dass es nicht nur aufs Bedürfnis ankommt! wenn Du Dir jetzt noch bissl Mühe gibst, dann merkst Du evtl. dass mein Denkanstoß vielleicht doch Sinn macht..... es ist nämlich nicht "ja" oder "nein", sondern "es kommt drauf an". worauf es ankommt, das weißt Du......zumindest aufm Papier.
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warum fragst Du dann ........
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was "berechtigt" Dich zu hause zu "trainieren"?......jetzt evaluiere das doch mal für die anderen Orte......
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naja, nur weils ein Richter in ein Urteil geschrieben hat ( zu dem ohne nähere Begründung).....besagt ja heutzutage garnix mehr.....
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Nach Kaufzusage wochenlang kein Kontakt vom Händler, was tun?
alzi antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
hat er wo geschrieben?- 32 Antworten
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- storno
- stornierung
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---doppelt---- und ich habe NICHT 2mal geklickt
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dass der Erwerb vom Händler ausgeschlossen ist von der Erlaubnisbefreiung, steht da aber auch wieder nicht. die Formulierung in 12.2 WaffVwV lässt eher den Umkehrschluß zu.......
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da sprichst Du aber nur für Deine Behörde...meine war da lernfähig....
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und ich gebe Dir nur eine Argumentationshilfe........ ....musst Du ja nicht nutzen.....
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dieses Thema haben wir doch grade erst hier in WO durchexerziert........ das SprengG (und eine Erlaunis danach) geht eine evtl. vorhandene waffenrechtliche Erlaunis garnix an. ganz im Gegenteil, die nichtgewerbliche Munitionsherstellung bedarf keiner Erlaubnis nach WaffG, der Erwerb und Besitz von Munition ist im WaffG geregelt. das SprengG regelt lediglich den Umgang mit Treibladungsmitteln und hierfür bedarf es nunmal nicht zwingend einer WBK, sondern lediglich eines Bedürfnisses und dieses ist nicht in einer waffenrechtlichen Erlaubnis begründet/gegeben!
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das ist in der Form sowieso grottenfalsch! ..ich darf JEDE Munition besitzen, die ich selbst geladen habe.... soviel dazu (auch Kaliber die nicht in (m)einer WBK oder (m)einem MES stehen) und selbstverständlich darf ich zu einer geliehen Waffe nach §12 Abs.2 Nr.1 auch die Munition erwerben und besitzen! diese Waffe steht dann auch nicht in meiner WBK.... dem SB sei 12.2 WaffVwV zur Lektüre ans Herz gelegt!
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.......Du hast meinen Beitrag ..... siehe letzten Teilsatz in Deinem Zitat!
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sollten wir auch dabei bewenden lassen.......nicht Alle sind da ganz unvoreingenommen......und aufgrund des "Hausrechts" wäre ein intensiverer Diskurs irgendwann ziemlich einseitig .......wäre eher ein Thema für eine "neutrale" Plattform. aus eben diesem Grunde war mein Kommentar auch absichtlich so unbestimmt gehalten!
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WBK "wiederrufen", Wer kann einen guten RA empfehlen...?
alzi antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
also wenn ich den Eingangsbeitrag so lese........ist da doch so einiges nicht ganz logisch und auch nicht wirklich nachzuvollziehen......das passt nicht wirklich zusammen. ich glaube da fehlen - wie so oft - die ganz entscheidenden Informationen! wenn Du die Waffe behalten willst, nimm Dir einen GUTEN Anwalt......und vor Allem.......erzähl ihm die GANZE Geschichte! -
Erlaubnis §27 SprengG zum Wiederladen auf WBK-Einträge beschränkt?
alzi antwortete auf Lys's Thema in Waffenrecht
nö, das hast Du falsch verstanden. der regelt lediglich und ausschließlich die Kennzeichungspflicht, sonst gar nix. da steht lediglich unter welchen Bedingungen eine Kennzeichung unterbleiben kann und wann nicht. und nochmal für Alle und nur am Rande der Vollständigkeit wegen: die nichtgewerbliche Munitionsherstellung ( also auch das Laden und Wiederladen) bedarf KEINER Erlaubnis. ....kann also in der BeschußV auch garnicht erlaubt werden! das steht ausnahmsweise mal im WaffG! ja genau, und dann wird Dir das am Besten auch noch so in die Erlaubnis getippt. wie blöd müsste man sein, sich derart selbst zu beschränken! Beschußverordnung! ... so wird da ein Schuh draus.... wurde übrigens in "älteren" Beiträgen auch schon erwähnt, und jetzt haben wir schon 2 Argumentationsbereiche. wenn man jetzt noch die nicht-WBK-pflichtigen Waffen bringt, sinds 3. .........also ran an die "älteren" Beiträge.......da steht ALLES schon drin! mehrfach....wiederholt....ausführlich......mit diversen Argumentationshilfen..... -
der Assmann ist doch immer wieder in Brüssel.......hoch offiziell....
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Erlaubnis §27 SprengG zum Wiederladen auf WBK-Einträge beschränkt?
alzi antwortete auf Lys's Thema in Waffenrecht
da ich kein Lehrer bin, aber Du Dich da auszukenen scheinst, darfst Dir gerne ein ungenügend für den Beitrag gutschreiben. Auch wäre es nicht hilfreicher gewesen, wenn ich das Zitat nochmals (sinnvoll, weil vollständig) eingefügt hätte. Dann hättest Du ja nicht gelernt es zu tun, d.h. nochmal nachzuschlagen, warum das Zitat in der langen Form sinnvoller ist, ganz zu schweigen davon, dass Du es extl. sogar verstanden hättest. Das muss man nämlich selbst lesen, drüber nachdenken und dann entsprechend argumentieren. Das Schöne an dieser Textstelle ist nämlich, dass man da garnix interprestieren muss, sie ist eindeutig! (wurde im Übrigen auch in den "älteren" Beiträgen extensiv dargelegt) Zudem (Du magst es nicht wissen), suche ich keine Zitat mehr für Andere heraus und lese sie ihnen auch noch vor (= Zitat hier einstellen), kannst Dich bei Kappa bedanken! Ist mir nämlich zu blöd und wird einem in den seltensten Fällen (das sind dann die wenigen mit denen man sich auf Augenhöhe austauschen kann) gedankt. einen wunderschönen und sonnigen, guten Morgen noch