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ASE

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  1. Die Chance des Jahrhunderts hat der DSB vermasselt, sich das IPSC nicht zu krallen und als olympische Disziplin zu pushen.
  2. Ja. Schwaches Argument. Man kann das WaffG als zentrales Element der Sicherheitspolitik betrachten und damit verbundene wiederkehrende Kosten auf die Allgemeinheit umlegen. Die Allgemeinheit wünscht regelmäßige Kontrollen? Dann kann Sie ihre Paranoia auch selber bezahlen. Ansonsten würde es nämlich genügen, eine aktive Meldung der Gerichte etc. etc zu etablieren, womit die Zuverlässigkeit anlassbezogen geprüft wird. Wie du siehtst: es ist eine rein politische Angelegenheit. Bei einem Antrag auf Erlaubnis gehe ich mit, hier ist der Veranlasser klar zu identifizieren. Aber daraus einen Daueranlass zu konstruieren? Und es sehen bei weitem nicht alle Behörden so, wie du es beschreibst, eher im Gegenteil. Lol, als ob das ein Hindernis wäre, der mit einem neuen Super-Sowjet-Ministerium mit Vetorecht gegen prinzipiell jedes Gesetz den Bruch der FDGO im Wahlkampf ankündigt, das Gebühenrecht auch noch zu ändern
  3. Da verlassen wir den bereich des nur aus der Rechtsordnung ableitbaren und betreten den Bereich des politischen. Beweis: Nach deiner Lesart wäre dann auch bei jeder Vorbeifahrt an einer Radarkontrolle 20€ fällig, unabhängig davon, ob man nun geblitzt wird oder nicht, immerhin ist die Kontrolle ja von dir als KFZ-Lenker veranlasst worden. Ist es aber nicht, weil "allgemeines Interesse". Wo sich der Staat also auf den Standpunkt: allgemeines Interesse = Gebührenfrei stellt und wo er einen Gebührenpflicht auslösenden individuellen Anlass sieht, den man ganz und garkeinesfalls der Allgemeinheit aufbürden könne, ist stark davon getrieben, was der Klüngel der den Staat effektiv repräsentiert, also Parteisoldaten, gerade mag oder nicht mag. Und da sind "anlassbezogene" Gebühren dann eine willkommene Sache, die im Graubereich des Abschreckungsverbots operieren. Wenn Annalena nach der Wahl murksen darf, dann ist mein Beispiel mit der Verkehrskontrolle keineswegs so Bourlesqe wie es scheint. Nach der grünkomunistischen Denkungsart ist es nämlich legitim, durch möglichst hohe Kosten Autofahrten und andere individuelle Freiheiten zu unterbinden und warum sollte man die Kosten für die Kontrolle, die durch konterrevolutionäre ewiggestrige Autofahrerei verursacht werden, der Allgemeinheit auflasten.
  4. Der Klassiker unter den Lärmschutzbeschwerden gegen Schützenvereine.. -------------------- Das mit den "eigenen Waffen" ist irgendwie Ulkig. Offensichtlich hatte jemand starke Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn dann nicht mit den eigenen Waffen geschossen wird. Die gefühlten 0.001% der Schützen, die das ausschließlich Praktizieren, wenn es sie überhaupt gibt, waren eine Formulierung in §14 Abs 4 gewiss wert. Wieder ein Stück sicherer geworden das Land...
  5. Naja, nicht ganz, außer man deckt seine Besitztermine gleich mit Wettkämpfen ab, dann ist es i.d.R. eindeutig. Ist natürlich wieder was worüber keiner Nachgedacht hat, als man "mit eigenen" hineingeschrieben hat, wie das dann in der wilden bürokratielosen Wüste genannt "Alltag der meisten Menschen" funktionieren soll Gerade so als ob der Schießbuchgegenzeichner jetzt die Unterschrift verweigert, wenn einer mal mit Waffe eines Schützenkameraden oder Vereins schiesst.... Wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, pragmatischer Ansatz: Schlüsselverzeichnis im Schiesbuch WBK Nr. also WBK XXX/Y -> 1 WBK ZZZ/x ->2 und dann im Feld Kurz- oder Langwaffe einfach z.b. 1.1 (WBK, lfd-Nummer) Geht auch in den winzigen Feldern der A6-Schießbüchlein
  6. Denke auch das sich so ein Sammelthema irgendwie von den üblichen Verdächtigen abheben würde und durch aus als ernsthaft zu betrachten ist. Und zu sammeln gäbe es da ja schon was. Leider sorgt der GG ja für nachschub..
  7. Waffensammeln könnte ich mir evtl vorstellen als Zeugnis/Belegstück der waffentechnischen Entwicklungen im Lichte von "evasive Maneuvers" gegenüber dem Waffengesetz. (Wobei sich Herr Sprave ja durchaus mit dem BKA ins Benehmen gesetzt hat) Vorausgesetzt es gibt eine rote WBK mit einem solchen Sammelgebiet (z.b "Ehemals freie Waffen die erlaubnispflichtig wurden" oder so) Sonst in der Tat nix zu machen
  8. Und im BDS herrscht bundesweit darüber scheinbar keinesfalls Einigkeit, LV7 z.B. bietet Formulare für die Bedürfnisbestätigung für erlaubnispflichtige Teile an... Nach §58 musst du eine Erlaubnis zum Besitz nach §10 oder gleichgestellt beantragen. Für Erlaubniserteilung ist nach §4 ist die Glaubhaftmachung des Bedürfnis erforderlich. Der Kasus Knaktus ist einfach, das im Vorfeld von verschiedenen Akteuren etwas von "Altbesitzregelung" verbreitet wurde. Das war einfach nicht zutreffend und blamabel für die deutsche Waffenlobby, die sich hier mit Falschbehauptungen über den Tisch hat ziehen lassen ob wohl der Buchtabe des §58 eindeutig ist: Herausgekommen eine Übergangsregelung. Eigentlich sogar eine zweistufige: Zwischen Verkündung und In-Kraft-treten der Übergangsregelung lag ein halbes Jahr, so das jeder, der einen Lower für Bares loswerden wollte, diesen prinzipiell noch verkaufen konnte, z.B. an jemanden welcher der Altbesitzlegende geglaubt hat. Meiner Beobachtung nach ist da vor dem 1.9.2020 keineswegs der Preis der Teile eingebrochen, eher im Gegenteil... Eine echte Altbesitzregelung(so wie im WaffG 71/76) hätte klar und ausdrücklich von der Voraussetzung des §4 Abs. 1 Nr. 3.(Sachkunde) und Nr. 4(Bedürfnis) befreit. Genau das wurde nicht gemacht. Das nun einige Behörden(nicht alle..) das Bedürfnis Kraft vorhandener WBK ohne weitere Bescheinigung als nachgewiesen betrachten, ist Glück der Altbesitzer.
  9. Ich werfe noch "Absetzer" in den Raum
  10. Da der Vorfall 2014 war, wäre es wenn man es nicht auf Trolling/ Effekthascherei abgesehen hätte richtig gewesen die Ermittlungsergebnisse ebenfalls auszugraben. Dann hätte man ein Diskussionsgrundlage, z.b hinsichtlich der Sicherheit von Schiesständen.
  11. Die BDS Ansicht das es sich um keinen Erwerbsvorgang handle ist schon ein ulkiger waffenrechtliche Strohmann. Davon ist in §58 ja auch gar nicht die Rede. Sondern von der Erlaubnis zum Besitz... Bei allem Gebührengebruddel hier sollte man auch die positive Seite sehen, wenn man obenauf keine Bedürfnisbescheinigung benötigt, weil die Behörde geschmeidig §14 Abs 2 weit auslegt.
  12. Die Experten streiten ob dieser ganze 360° oder doch nur 0° aufweist. Hier werden eine EU-Richtlinie und mehrere Milliarden Förderung für rechte-auf-linke-Winkel Umsteigerprogramme erforderlich sein
  13. Mit anderen Worten: Es ist (leider) so wie ich argumentiere. Und beim BDS glaubt man das sein ein "Fehler" und nicht etwa Intention. Wie rührend Unschuldig. Tut mir leid, einem Seehofer-geführten Ministerum glaube ich nichts. Bis es anders schwarz auf weis im BGBL steht.
  14. Ein Teil der Antwort auf diese Frage würde die Waffenbesitzer verunsichern..
  15. Sehe ich prinzipiell auch so, das war vorher evtl nicht ganz klar geworden. Die Autorität was erforderlich ist, liegt zunächst mal bei den Verbänden, und da ist bei manchen die Regel: Mit jeder Überkontingentswaffe steigen die Anforderungen an die Zahl der Wettkämpfe. Aber immerhin werden RWKs beim DSB einzeln, also i.d.R 6 Pro Gesamtrunde abgerechnet. Wobei ich nicht klagen kann, bisher gingen alle Überkontingentswaffen meiner Vereinsmitglieder durch. Bei Ersatzwaffen ist ohnehin kein Schiessen mit exakt dieser Waffe erforderlich, die schlummern ihrer Bestimmung nach im Tresor, bis sie nötig werden.
  16. Jupp und verlangt eine Bescheinigung nach §14 Abs 5 wie vom Threadstarter geschildert. Und die muss der Verband liefern. Ganz ohne Wettkämpfe wird das nix. Und nun? Glaubst du wirklich daß du deine §14 Abs 4-ist isoliert-Theorie durchbekommst? Wird nicht fliegen, so wie §14 mittlerweile gereift ist, gibt es eigentlich keine Diskussion mehr: Abs 5. konkretisiert/beschränkt Abs 3 hinsichtlich des Erwerbs. Abs 5. konkretisiert/beschränkt Abs 4 hinsichtlich des Besitzes. Der Wille des GG ist klar: 10/3/2+x*Pumpe auf Grün muss Breitensport reichen. Darüber hinaus ist Wettkampfsport das Ticket für Erwerb und Besitz. Das ist absolut nachvollziehbar auch für einen waffenrechtlich unbedarften Richter und ist genau die Kerbe in welche die Behörde bzw ihr Prozessbevollmächtigter im Ernstfall schlagen wird. Man kann sich halt nicht nur die Rosinen picken, die man gerne hätte und der Threadstarter hat ja gerade gezeigt, daß es bereits losgeht. Was will die Behörde auch machen? Sie muss jetzt das Bedürfnis zum Besitz regelmäßig prüfen und nach Lektüre von §14 ist nicht ersichtlich, warum die 14/5-Waffen hinsichtlich des Besitzes besser gestellt werden sollten als für den Erwerb, wenn es im §14 Abs 5 konkret heißt "Bedürfnis für den Erwerb und Besitz". Die ganze Systematik die phösen Kurzwaffen und HAs unter besondere Aufsicht zu stellen spricht da dagegen. Eine "Falltürfunkton" des Abs. 4 kann aus dem Willen des GG nicht abgeleitet werden
  17. Du übersiehst da etwas, was ich hier bereits mehrfach geschrieben habe: In der Praxis kam Abs 5 nur für den Erwarb zur Anwendung. Wer von euch kennt einen Fall wo das Bedürfnis nach der 3 Jahres-Regel überprüft wurde? Es sind wenige. Deswegen konnte man hier seitens der Verbände genau deine Argumentation fahren, immerhin war die antragsgegenständliche Waffe ja noch garnicht erworben. Und hinterher hat eh keiner mehr nachgefragt. Jetzt sehen sich Behörden und Verbände mit einer neuen Situation konfrontiert. Die Behörde damit, daß sie jetzt permanent jeden ihrer Kunden überprüfen muss. Das bedeutet, dass sich die Behörden nun Gedanken über die Gestallt des geforderten für den Besitz machen müssen. Ebenso die Verbände. Jetzt müssen sie nicht mehr nur Begründen, warum eine Waffe zusätzlich erworben werden soll, was ja mit "weiteren Disziplinen" bereits abseits von Wettkampfnutzung erleichtert ist. Bei Wettkampfwaffen ist es ja ohnehin schon so, daß Wettkämpfe im konkreten Kaliber absolviert werden mussten, d.h. dass die konkrete Nutzung einer Waffe zu Wettkämpfen nachgewiesen werden musste, um eine gleichen Kalibers erwerben zu können. Analog dazu muss bei der Betrachtung des Bedürfnisses zum Besitz die konkrete Nutzung der Waffe (und nicht die "intendierte" wie beim Erwerb, sie ist ja schon da...) betrachtet werden, wenn man seine Bescheinigungen inhaltlich korrekt erstellen will. Man beachte die Beweislast: Der Verband muss korrekt bescheinigen, daß die Waffe über das Kontingenthinaus erforderlich ist und Wettkämpfe absolviert wurden. Da werden wir noch Freude haben, vor allem wenn die Wettkämpfe verteilt auf mehrere Verbände geschossen werden und einer(ratet mal welcher....) die der anderen nicht Anerkennt.(was er nach Gesetz könnte) Wenn man Glück hat, kommt man mit der Anwendung der Regeln zum Erwerb davon, das wäre zu wünschen, d.h. nur eine ausreichende(nach den Regeln des Verbande) Anzahl an Wettkämpfen. In der Praxis bedeutet das aber heute schon, daß man sich mit seinen 10 Kurzwaffen vllt doch mit mehr als OPas GSP einmal im Jahr auf KM blicken lassen muss, sonst gibts keine Bescheinigung vom Verband. Was aber nicht möglich ist, gänzlich ohne Wettkämpfe ein Bedürfnis nach §14/5 aufrecht zu erhalten. Danach hat der Themenersteller konkret gefragt: Keine Wettkämpfe absolviert, Waffen über Kontingent, Behörde will sehen.
  18. @Sachbearbeiter Typische Sowohl-Als-Auch-Logik. Da habt ihrs @Sachbearbeiter hat gerade bewiesen, daß es garkeine kontigentierung gibt... Beweis: Meinen Hinweis darauf als "bla bla"bezeichnet. Weiste was: Wir Raten dem Threadsteller jetzt er soll Klagen. Wenn er verliert Zahlst du seine Ausgaben? Alternativ kann ich ja spenden wenn er in letzter Instanz obsiegt.
  19. Was soll dann da nicht stehen? Der Verband muss nach 14/5 eine Bescheinigung erstellen, in die Erforderlichkeit der Waffe bescheinigt wird und kann das nur aufgrund von Wettkampfteilnahmen vornehmen, denn die wird explizit gefordert. Jau schon klar. Wird bestimmt funktionieren, das war bei Gerichtsverfahren in D schon immer so, das der beste Krümelspalter recht bekommen hat. Moralisch oder so.
  20. Unfug, nach deiner Logik hätte man vor 2020 dann für deinen konstruierten Fall "nur Besitz" also bei der 3-Jahresprüfung gar nichts nachweisen können, in beiden Absätzen, damals 2 und 3 Stand nämlich jeweils "Erwerb und Besitz", ergo keine Rechtsgrundlage.... Merkste selber, oder? §14 Abs 4 beschreibt das WIE des Bedürfnisnachweises. §14 Abs 5 konkretisiert das weiter für Waffen außerhalb des Kontingents. Genausso gut kannst du behaupten, kontingentswaffen gibts einfach so, denn der Erwerb ist ja in §14 Abs 3 schon festgelegt. Wozu der GG überhaupt den §14 Abs 5 geschrieben hat? Hmmm Ja klarer der §14 wird, desto absurder werden langsam die Ideen wie man seine Regeln auszulegen habe. Da waren die 12/18 Pro Jahr und Waffe ja regelrecht fundiert dagegen.
  21. Ist das Trolling oder tatsächliches nicht verstehen?
  22. Die allesamt prä 2020-Änderung verfasst worden sind und sich daher aus praktischen Gründen eigentlich nur auf den Erwerb bezogen. Jetzt wird man das neu überdenken müssen. Wie gesagt, der GG hat Gerichtsunverbindlich(WaffVWV) durchscheinen lassen, die Bewertung den Verbänden zu überlassen. Nur müssen die Bescheinigungen der Verbände bei Androhung des Entzugs des Rechts zur Bescheinigung inhaltlich richtig sein. Wenn nun jemand mit 3 Kurzwaffen eine Bescheinigung nach 14/5 begehrt aber über den Vergleichzeitraum keinerlei Wettkampf mit seiner als erstes erworbenen Sportpistole hat, ist es für den Verband schwer zu bescheinigen, warum weiterhin der Besitz von mehr als zwei Kurzwaffen erforderlich ist. Bei der Betrachtung nach 14/5 spielt die Reihenfolge der Waffe keine Rolle, nur ihre Anzahl und die bestrittenen Wettkämpfe. Wieviel genau ist im Nebel, aber kein verband wird Riskieren, sich dem Verdacht auszusetzen Schmus zu treiben. Dabei auch bedenken: Da bisher in der Praxis der Bescheinigung nur der Erwerb berücksichtigt wurde, war die begehrte Waffe/Disziplin ohnehin zumeist außen vor, außer eben bei Ersattzwaffen. Wenn man nun eine Bescheinigung für den Besitz erstellt muss man natürlich dass vor dem Hintergrund betrachten, wie die Notwendigkeit im Lichte des 14/5 bestätigen lässt. und Da bleibt nur wettkampfaktivität Nur nochmal zurück zur Ausgangsfrage: Es kann ja durchaus sein, das eure Behörde beim 5Jahres Check einfach nur die Mitgliedschaft abklopft, dann freut euch des Überkontigents :D. Aber wenn wie im Fall das Themenerstellers bereits die Aufforderung 14/5 nachzuweisen da ist, bleibt nur der Nachweis oder die Reduktion des Bestandes.Vor Gericht werden die "Abs 5 soll gelten aber bitte nur für den Erwerb" -Piruetten nicht fliegen. Der Richter wird sehen, das da Erwerb und Besitz steht und dann wars das. Das ist jetzt neu, gewöhnt euch dran.
  23. @Dynamite Harry §14 Abs 3 ist für den Erwerb maßgeblich, wir diskutieren hier über den Nachweis bei der aufforderung ein Bedürfnis für den Besitz nachzuweisen, ergo 14/4 Und bei Überkontigentswaffen gilt die Wettkampfplicht gleichermaßen für Erwerb und Besitz:
  24. Genau dieser Satz beschriebt das zugrundeliegende Mißvertständnis: Die Einschränkung war durchgehend da. Nur wurde sie kaum bis nie praktiziert, da bei der einmaligen 3-Jahres-Wiederholungsprüfung i.d.R. noch garkeine Überkontingentswaffen vorhanden waren. Danach haben die meisten behörde es anlassbezogen (Umzug) bei einer allgemeinen Überprüfung belassen. Das Thema ist also nicht konstruiert, sondern hat durch die nun eingeführte zwingende Überprüfung des Bedürfnisses im 5 Jahres-Takt überhaupt erst praktische Relevanz erlangt. Was würde geschehen? Ganz simpel und absolut praktikabel., je nach Vollständigkeit der Aktenlage: a) Die Behörde verlangt für Waffen die gem. §14 Abs 5 erworben wurden einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 4 und Abs 5. b) Die Behörde verlangt für alle Waffen einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 4 und Abs 5. Warum ist das so simpel, speziell bei b)? Das überschreiten des Kontigents erfordert es, das mit allen vorhandenen Waffen Wettkämpfe geschossen werden, bzw diese dafür erforderlich sind (Ersatzwaffen) Für die Bescheinigung sind die Verbände Zuständig und die müssen tunlichst darauf achten, das ihr Bescheinigungen Hand und Fuß haben, sonst droht Gravierendes. Deine Fehlannahme beruht darauf, daß du annimmst, quasi nur mit den Überkontingentswaffen Wettkämpfe schießen zu müssen um ein Bedürfnis nach §14 Abs 5 begründen zu können. Die Regeln dafür werden die Verbände jetzt erst aufstellen müssen. Bisher waren die ja zunähst auf den Erwerb bezogen und einzellfallbezogen. In der Verwaltungsvorschrift geht der GG davon aus, daß eine Konkrete Zahl Wettkämpfe aufgrund der Verbandsvielfallt nicht angegeben werden kann, diese aber auf jedenfall <12/18 Pro Jahr liegen müsse da das selbst hartgesottene Leistungschützen nihct erreichen. Könntest du die Bescheinigung nach §14 Abs 5 nicht beibringen, so kann die Behörde bei vollständiger Aktenlage nach a) die Erlaubnis für die Überkontingentswaffen widerrufen, oder bei b) dich auffordern alle betreffenden Waffen bis auf 2/3 zu veräußern. Beides möglich, das Gesetz spricht nur von einem Bedürfnis für den Besitz von mehr als 2/3, welche ist quasi egal. Die Ironie der Angelegenheit wird sein, daß Ersatzwaffen einfacher(Im Sinne der Häufigkeit) zu behalten sein werden, da hier ja, dem Wesen einer Ersatzwaffe entsprechend, für Waffe&Ersatzwaffe die selben Wettkämpfe relevant sind.
  25. @Raphael63 Da muss ich widersprechen und dein Augenmerk auf die Rechtsgeschichte der Kontingentswaffen lenken. Kontingent waren schon seit 1976 vorgesehen, zunächst nur bezogen auf 2 Kurzwaffenl. Was bei Überschreitung zu geschehen hatte, war nicht klar definiert ausser explizid das der Verein dies nicht bescheinigen konnte, weswegen das Bedürfnis anders glaubhaft gemacht werden musste, in der Praxis dann auch durch Verbandsbescheinigung. (Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']__1627371745822) In der Neuregelung 2002 wurde die Kontingentsregel ebenfalls neu geregelt: Ab nun 2 Kurzwaffen und 3 HA-Langwaffen. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz wurde dann anerkannt, wenn der Verband bescheinigte, das die zusätzliche Waffe - Für weitere Disziplinen --> andere Art/Kaliber - Für Wettkämpfe benötigt würde--> Kalibergleich, Ersatzwaffe, Waffe zur Leistungssteigerung Bemerkenswert: Im am 16.10.2002 verkündeten neunen Waffengesetz war noch keine Pflicht zur Wettkampfteilnahme niedergeschrieben, diese hatte man wohl implizit vorausgesetzt. (Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl102s3970.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl102s3970.pdf']__1627372117749) Das wurde dann in der 2009er Änderung des Waffengesetzes nachgeholt, ab dem 25.7.2009 musste zur Kontingentsüberschreitung an expressis Verbis an Wettkämpfen teilgenommen werden. Damit war §14 Abs 3. komplett und wurde nicht mehr verändert, lediglich die Nummer änderte sich von 3 auf 5 in der letzten Änderung, im Folgenden verwende ich der Übersichtlichkeit wegen auf Abs 5, auch wenn ich mich auf die ältere Rechtslage beziehe. Der GG hat klar deutlich gemacht, das §14 Abs 5 eine Regelung zur weiteren Einschränkung des Erwerb&Besitzes von Waffen durch Sportschützen ist. Besonders deliktrelevante Waffen sollten zahlenmäßig Kontingentiert werden und die Überschreitung des Kontingents nur dann zugelassen werden, wenn ein über den Breitensport(§15 Abs 1 Nr 3) hinausgehendes Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann: Durch Wettkampfteilnahme. Das entbindet allerdings nicht von den Anforderungen der Absätze 3 und 4. Für den Erwerb einer Überkontingentswaffe sind daher auch 12/18 und Wettkämpfe erforderlich, gnädigerweise dürfen diese Teil der 12/18 sein. Für den Besitz sind die Regeln des Absatzes 4 und 5 zu erfüllen. Also Schießtermine entsprechend Abs 4 und Wettkämpfe. Für eine Ü10er bedeutet das hinsichtlich der Überkontingentswaffen: Er muss die Mitgliedschaft nachweisen, bis 2025 durch Vereinsbescheinigung, danach durch Verbandsbescheinigung. Und er muss eine Bescheinigung nach §14 Abs 5 vorlegen, die vom Verband nur aufgrund nachgewiesener Wettkampfaktivitäten ausgestellt werden darf. Ein genereller Vorrang von Abs 4 gegenüber Abs 5 lässt sich nicht ableiten sondern das genaue Gegenteil: Mit Abs 5 wurde vom GG die Abs. 3&4 weiter eingeschränkt und Erwerb und Besitz bestimmter Waffen an Wettkampftätigkeit geknüpft. In den Entwürfen gibt es hier keine anderslautende Aussage: der generelle Besitz von Schusswaffen soll nach 10 Jahren lediglich an die Mitgliedschaft geknüpft sein. Spezielle Reglungen, in denen das aber explizit weiter eingeschränkt wird, bleiben davon völlig unberührt. Das ist nur wieder WO-Wunschdenke getrieben von der Erkenntnis im lichte der nun anstehenden permanenten 5J-Bedürfnisprüfung, wieviel Wettkämpfe man mit seinen 6 Kurzwaffen denn nun wirklich geschossen hat.
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