Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.958
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Doch. Das nennt sich gesetzeskonkretisierendes oder lückenfüllendes Richterrecht.
  2. ASE

    Wechselsystem 2/6

    @Georg du machst einen Denkfehler: Der Erwerb des WS ist erlaubnisfrei. Der Besitz nicht, der muss erlaubt werden. Für die Erlaubnis muss aber ein Bedürfnis nachgewiesen sein. Das wird bei organisierten Sportschützen pauschal über §14 Abs 2 unterstellt.: Das ist die gesetzliche Grundlage, zusammen mit den juristischen Konsequenzen und Ableitungen aus der Erlaubnisfreistellung, für den auf der die Eintragung eines WS fusst. Dem Sportschützen wird grundsätzlich ein Bedürfnis für den Erwerb&Besitz von Waffen & wesentlichen Teilen unterstellt. Da WS von der Erlaubnispflicht für den Erwerb nach §10 freigestellt sind, wird beim Besitz das Bedürfnis nach §14 Abs 2 angenommen. Und damit liegt auch automatisch das Bedürfnis für den Besitz der Munition vor, denn das Bedürfnis des Sportschützen ist: Sportschiessen. Und für dieses benötigt er Munition. Die Argumentaton folgt 1:1 den höchstrichterlichen Auslegungen zur gelben WBK, mit der verstärkten Wirkung der Erlaubnisfreistellung. Vergleich zu Erben: Die könnten zwar bei vorliegen einer Grundwaffe dem buchstaben des Gesetzes nach ein WS erwerben, aber die Behörde kann die Eintragung versagen, da für den Erben kein Bedürfnis als den reinen Besitz seiner Erbstücke vorliegt. Das ist natürlich Unfug. So könnte ja innerhalb der Doktrin auch der Waffenbesitz für jederman vor dem Zweck des WaffG argumentiert werden, es dürfen halt nur keine MEB eingetragen werden... Und auch bei Sportschützen würde es die Doktrin geradezu hintertreiben, denn der Besitz eines WS ohne MEB wird um seiner selbst willen (=Horten) ausgeübt, der Sportschütze soll aber Sportschiessen. Das Kalkül, verstärkt noch durch die 2020er Änderungen und das VGH-Urteil bei den WS ist es ja, das anstelle einer Gesamtwaffe ein WS erworben wird und so die Zahl der "Waffen im Volk" minimiert wird. Es gab schon Urteile, bei denen einem Jäger nur deswegen eine 3. KW zugesprochen wurde, weil er darlegen konnte das anders als von seiner Behörde unterstellt für seine Pistole kein .22 WS für die Fallenjagd verfügbar ist. Aus dem Urteil konnte man gut herauslesen wie entschieden worden wäre, hätte er eine passende Grundwaffe besessen. Die Sportschützen sind hier über §14 Abs. 5 privilegiert, so daß angesichts einer akkuraten Verbandsbescheinigung von der Behörde nicht auf ein WS verwiesen werden kann. Andersherum gesprochen ist es aber auch hier natürlich die Intention der WaffG-Doktrin durch die Ermöglichung des einfachen WS-Erwerbs&Besitzes die zahl der Waffen klein zu halten. Jede Rechtsprechung die das dann in Frage stellt, hintertreibt unweigerlich den Zweck des WaffG. Das gilt auch für die Forderung nach Bedürfnisnachweisen für den Munitionserwerb für WS. Die Regeln des §14 Abs 3 bzw 5 konsequent angewendet, bedeutet es, das die gleichen Voraussetzungen für die MEB wie für eine Gesamtwaffe vorliegen müssen. Eine anderlautende Festlegung gibt es im WaffG nicht. D.h. die Forderung nach Bedürfnisnachweis für Munition feuert dann Zurück, denn dann kann man gleich einen Voreintrag für eine Waffe holen.
  3. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Ärger ohnehin nicht, schlimmstenfalls der Widerruf der Besitzerlaubnis auf Grund fehlenden Bedürfnisses. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Jedoch wird sich dagegen klagen lassen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Klage ohne Erfolg bleiben sollte, sofern das WS grundsätzlich sportlich einsetzbar ist. Die Analogie zur gelben WBK drängt sich geradezu auf, da ja anders als bei dieser sogar von der Erlaubnispflicht für den Erwerb freigestellt wird. Der GG wollte 2002, das Wechselsysteme ohne Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen. Die Einführung der Eintragungspflicht wurde lediglich mit Rechtssicherheit für den Erwerber begründet und davon gesprochen, das weiterhin "materielle Erlaubnisfreiheit" bestünde. Der Regelfall ist also, das ein Sportschütze ein Bedürfnis zum Besitz eines WS hat, weil er eine Grundwaffe dafür hat. Einzig wenn §6 AwaffV greift, kann das Bedürfnis verneint werden. Da hängt es natürlich davon ab, ob z.B. der Mangel behoben werden kann (Feststellungsbescheid) oder ob es absolute Gründe gibt, also z.B. WS für Pistole mit Lauflänge unter 3 Zoll. Der Versuch, formaljuristisch über die Gleichstellung von Waffen und Wechselsystemen argumentieren, verfängt nicht aus genau o.g. Grund: a) Generell ist ein WS voll erlaubnispflichtig, wird aber bei vorhandener der Grundwaffe genau davon freigestellt. Wollte der GG den Bestand an WS regulieren, so wäre dies der Ansatzpunkt und nicht das Bedürfnis zum Besitz. b) Stellt der GG klar, das WS nicht ohne Grundwaffe und damit i.d.R. nicht ohne führendes wesentliches Teil eine bestimmungsgemäß verwendbare Schusswaffe im Sinne des §1 WaffG darstellt. Das kommt auch in den Aufbewahrungsregeln zum Ausdruck. Man kann eine Pistole und noch so viele WS besitzen, die Zahl der verwendbaren Waffen bleibt doch 1 und die Doktrin "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" bleibt unberührt. ------------------------------- Natürlich leben wir gegenwärtig in Zeiten des galoppierenden Schwachsinns, aber man kann auf die Restvernunft hoffen. Wenn man WS mit Waffen i.S.d. 14 Abs 5 gleichstellen will, also Wettkampfpflicht einführen wollte, so gäbe es a) ein neues Geschäfftsfeld für Waffenhändler: Entgegennahme von WS nach Fristsetzung zum Widerruf, Meldung des Überlassens und Verwahren des WS bis zur Austragung für einen Obolus. Danach Überlassung an den ehemaligen Besitzer. Der hat ja eine Grundwaffe.... b) Die Bestrebung aller leute die auf den Affentanz nach a keine Lust haben sich schlicht statt eines WS eine Gesamtwaffe zu kaufen, Wenn schon Wettkämpfe für WS nötig, dann gleich Gesamtwaffe. Mehr Gesamtwaffen, mehr Wettkampfdruck. Mer Wettkampfdruck mehr Wettkämpfe. Mehr Wettkämpfe, mehr Waffen. Der Schuss geht nach hinten los.
  4. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Servicepost für Drummer: Anlage 1 WaffG
  5. https://www.nachdenkseiten.de/?p=89213 Das hier lesen und die Nötige Transferleistung erbringen: Antwort auf die Frage, warum gerade die Medienhetze wieder anläuft. Nancy braucht dringend Erfolge, bzw. das, was sie für solche hält
  6. .38 Special https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/tab-iv/tabivcal-de-page57.pdf .38 Special WC https://bobp.cip-bobp.org/uploads/tdcc/tab-iv/tabivcal-de-page60.pdf
  7. ASE

    KK-Pistole auf WBK

    @Dennis5925 Wenn es nur um .22 schießen geht, dann kannst du über ein WS nachdenken, sofern für deine Waffe erhältlich. Dann hast du keine Probleme mit 12/18., sparst das Geld für den Voreintrag und hast noch einen Grundkontingentsplatz für was anderes schönes frei. Wenn es dir natürlich um die Glock 44 als solches geht, führt halt kein Weg an 12/18 vorbei. Generell natürlich deine Schießtermine im Auge behalten: mindestens einmal im Quartal oder 6 mal im Jahr mit einer eigenen Kurzwaffe, damit du die, welche du hast behalten kannst.
  8. Danke. Made my day.
  9. Hätten die Amateure richtig recherchiert hätten sie am Ende herausgefunden: Man kann sogar mit Kriegswaffen schiessen in D. Man muss sich nur zur Bundeswehr melden..
  10. S&W stellte seine Züge und Felder bei mancher Revolverserie elektrolytisch her. Auch rein mehcanisch sonst sind Züge und Felder nicht schwer zu machen, man bedenke wie der Büchsenmacher des 19Jhds das gemach hat... Mechanisch: Für die Drehmaschine: Elektrolyse: https://imgur.com/a/diHx7#nucJrRN
  11. Amüsant und interessant ist die Fixierung und der Hype um den 3D-Druck. Ja, es ist eine hoch interessante Technologie, die auch dem Laien zugänglich ist. Das sind Tischfräsen, Tischborhmaschinen und Drehmaschinen flex und Schweissgeräte aber auch. Minimalistischerweise wird eine Tischbohrmaschine, eine Flex, in paar Feilen und ein Schweisgerät ausreichen. Wollen wir die jetzt auch verbieten? Es ist weitaus schneller und sicherer sich an baumarküblichen Materialien zu bedienen, siehe Luty-SMG.
  12. Du wirst aus dem Schreiben ja schon sehen, ob jede ÜK-Waffe abgefragt wird. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, exerziere das nur mit einer Waffe durch. Die ÜK-Prüfung momentan ist ja für jede Waffe einzeln, schlimmstenfalls ist dann nur die Weg, oder macht eben zwei Monate Urlaub beim Büma..
  13. Ich würde das so sehen, das die Nutzung mit dem WS eine Nutzung der Grundwaffe ist und würde bei der Buchführung auch die Nummer des führenden Teils, das ja die Waffe repräsentiert, ergo des Griffstücks aufschreiben. Wenns sein muss mit der NWR-ID. Das kann natürlich von Vorteil sein bezüglich der "Wettkampflast". Muss jeder für sich selber ausoptimieren, bis ggf Vernunft einkehrt. Ich für meinen Fall denke zur Zeit darüber nach, die bald geleiferte zweite CZ75B mit einem WS, evtl sogar ein 6" Oschatz oder Antrag für die Disziplin Sportpistole einzusetzen und dafür die GSP abzustoßen. Klar beim Abzug liegen Welten dazwischen, aber selbst mit dem Standard Kadet schieße ich nicht wesentlich schlechter als mit der GSP. Und Abzugstuning ist ja eine Option.
  14. Das ist etwas, was man ohne Problem verwaltungsgerichtlich angehen kann. Aufbewahrung ist mittlerweile klar geregelt, §13 Abs 3 AwaffV Obacht natürlich, wenn man einen extra Lower besitzt, dann greift Satz 2 Erwerb vs Überkontingent: Zum Kontingent können sie nicht Zählen. §14 Abs 5 beschäftigt sich mit der Erlaubnis zum Erwerb bzw. mit den bedürfnismäßigen Voraussetzungen. Da WS erlaubnisfrei erworben werden können, können Voraussetzungen(Bedürfnisbescheingung nach §14 Abs 5) oder Beschränkungen(2/6) einer Erlaubnis gar nicht greifen.
  15. Ah, Ok, dann gibt es wohl auch keine gelbe WBK und keine Wettkampfflicht für den Erwerb von Überkontingent. Beweis, Achtung: Es handelt sich infantile @drummer Logik: Wenn die heiligen §14 Abs 3 und 4 von keinem nachfolgenden Paragraphen eingeschränkt, erweitert oder modifiziert werden können, kann für den Erwerb auch nur und ausschließlich §14 Abs. 3 gelten, nicht wahr? Die Absätze 5 und 6 hat der Gesetzgeber halt so zum Spaß da reingeschrieben, einfach nur so ohne Wirkung. Also Voreintrag für jede Waffe. ----------------------------------- Oder kann es einfach sein, das du immer noch nicht begriffen hast, das Behauptungen des Innenministers(Exekutive) nicht den Willen des Gesetzgebers(Legislative, Parlament, Gesetzesentwürfe) wiederspielgen? Ehrlich gesagt glaube ich bei dir nicht mehr an Dummheit. Du bist schlicht ein Shitposter.
  16. Das wird nicht passieren, weil es rechtswidrig wäre. Darüber besteht kein Zweifel, dann sonst würde §14 Abs 4 eine dem Zweck des §14 Abs. 5 zuwiderlaufende "Falltürfunktion" ausüben. Jeder der 10 Jahre Waffenbesitz erreicht kann dann das Waffensammeln über §14 Abs 5 beginnen, es müssen nur genügend Disziplinen erfunden werden... Eher wirst du eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit zum Besitzbedürfnis für ÜK-Waffen bekommen. aber ob die dann manchen hier schmecken wird, daran fehlt mir jetzt der Glaube...
  17. Das ist schon richtig. Und es gab auch im Waffenrecht entgegen aller Unkenrufe Entscheidungen höherer Instanzen die Auslegungen unterer Instanzen zu gunsten der Schützen verworfen haben. Das Urteil des VGH und die daraus folgenden behördliche Interpretation halte ich durchaus für angreifbar: Wenn, wie der VGH es aus der Formulierung "Erwerb und Besitz" auslegt, die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb wie für Besitz gelten sollen, dann lässt sich keine strikte Pflicht mit jeder Überkontingentswaffe Wettkämpfe zu schießen ableiten. Denn dann muss konsequenterweise Wettkampfaktivität, welche den Erwerb einer ÜK-Waffe rechtfertigt, auch ihren Besitz rechtfertigen. An dieser Stelle enthält das Urteil nämlich einen Widerspruch der gezogenen Konsequenzen(WK mit jeder ÜK-Waffe) zu den eigenen Prämissen(Erwerb = Besitz). In der Praxis wird dies zu absurden Situationen führen, bei denen es fraglich ist, ob der Wille des Gesetzgebers wirklich erfüllt wird. Nehmen wir das Beispiel zweier Schützen, welche jeweils 3 Kurzwaffen besitzen. Sagen wir, eine Sportpistole .22lfB einen 357 Magnum. Und eine Walther P1 für Ordonanzpistole Wir gehen hier jetzt mal von DSB Wettkämpfen aus, die im 24 Monatsfenster absolviert werden. Nr. 1 schießt weiter nur mit dem Grundkontingent Wettkämpfe, mit beiden Waffen Rundenwettkämpfe (2x2x6=16), nimmt an den VM (2x2=4) KM(2x2=4). Insgesamt hat er also 24 Wettkämpfe in 2 Jahren. Nur keinen mit seiner Ordonanzpistole. Nr. 2 schießt VM(2x1) und in einem Jahr KM(1). Er hat also ganze 3 Wettkämpfe absolviert. Wessen Besitzerlaubnis wird nun mangels Bedürfnis widerrufen? Die von Nr 1, also die desjenigen, der 8mal so viele Wettkämpfe geschossen hat wie Nr. 2 Und das steht im Widerspruch zum Willen des GG bei der Einführung der Wettkampfflicht 2008, das erweiterte Bedürfnis an eine ernsthafte Sportausübung zu koppeln, zumindest so lange, wie der GG keine gesonderten Regeln für Erwerb und Besitz für ÜK festlegt, die genau das dann zementieren. Man hat sich in BW behördlicherseits nun darauf versteift, das so durchzuziehen. Und die Verbände haben nicht viel Wahl. Das einzige was hilft ist es, sich eine "Schrottplempe" im ÜK zuzulegen und mit dieser keine Wettkämpfe zu schießen, wohl aber normale Schießtermine (Ausübung weiterer Disziplinen) zu dokumentieren. Wenn dann die Prüfung ansteht, holt man sich vom Verband eine Bescheinigung für alle Waffen, außer der Schrottplempe, für diese wird anhand der momentanen Regeln keine Bescheinigung erfolgen. Das mach aber nichts, denn wie der VGH selber darlegt, ist eine Verbandsbescheinigung nur ein Mittel zur glaubhaftmachung des Bedürfnisses: Man bezieht sich dann weiter auf das Urteil: Und damit wäre dann nachmeiner persönlichen Interpretation die Kopplung der Wettkampfpflicht an die konkrete ÜK-Waffe durch reductio ad absurdum vom Tisch. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer ÜK-Waffe kann unmöglich der Wettkampf mit eben dieser noch gar nicht vorhandenen weiteren Waffe sein. Gleichwohl soll ihr Erwerb ja ausdrücklich möglich sein aufgrund von Wettkämpfen in ausreichender Zahl mit den vorhandenen Waffen. Eine solche Auslegung würde auch die Absurdität heilen, das der Schütze Nr.1 aus o.g. Beispiel seine Ordonanzpistole auf Geheiß der Behörde(Widerruf) an einen Waffenhändler überlassen könnte und nach Abschluss der Formalitäten(Bedürfnisbescheingung für Erwerb, Voreintrag) Diese sofort wieder erwerben und bis zur nächsten Besitzbedürfnisprüfung in 5 Jahren wieder besitzen könnte. Auch weitere Absurditäten würden vermieden. Was, wenn nun ein Wettkampfschütze eine Waffe austauscht, oder einen Kaliberwechsel vollführt oder einfach nur nicht genug Zeit war nach dem Erwerb? Beispiel ASE: Der hat gerade einen Voreintrag für einen .357 Magnum als 6. Kurzwaffe. Wenn ich diesen jetzt erwerbe und einen Monat darauf bei meinem Landratsamt der Besitzbedürfniswecker klingeln sollte, dann kann mir niemand Bescheinigen, das ich mit diesem Revolver die geforderte Wettkämpfe absolviert habe. Wer jetzt einwendet: Ja aber der wurde doch gerade eben erst erworben, der muss dann auch sagen: Wie lang ist gerade eben erst? Im Gesetz steht das nämlich nicht. Entkoppelt von der konkreten Waffe gibt es kein Problem mit der Bescheinigung. ----------------------------------------- Die Fixierung auf die konkrete ÜK-Waffe durch die Behörden und das IM BW ist eine nicht zu Ende gedachte Dummheit. Der WSV hat vor diesem nicht zu ändernden Hintergrund erst einmal versucht erstmal eine brauchbare Lösung für die bereits anlaufenden Bedürfnisprüfungen zu schaffen. Manche Behörde hat auch bewusst eine sehr lange Frist gesetzt, teilweise über ein halbes Jahr, damit nach Corona noch schnell Wettkämpfe geschossen werden können. Eine Klage könnte das natürlich alles korrigieren. Oder zementieren. Oder nach dem Obsiegen vor Gericht dazu führen, das das WaffG zu unseren Ungunsten geändert wird, in dem dann die Voraussetzungen für ÜK richtig verschärft werden. Siehe @Colt S. und die ganzen anderen "12/18-Kläger" , die sich hier dann Nackenschellen haben abholen können. Kann sich jemand von den ganzen Maulhelden hier vorstellen, warum die Verbände hier gerade nicht auf Krawall gebürstet sind, sondern sich über die Anerkennung von 2x VM +1 Wettkampf darüber in 24 Monaten freuen? Hmm? Vllt mal das Wort "Pyrrhussieg" googeln. Aber das wäre ja klassische Bildung....
  18. De jure haben wir in D keine Präzedenzfallregelung, da wäre auch keine Bindungswirkung in BW gegeben. In der Theorie. In der Praxis sieht es so aus, dass die Behörden und auch andere Gerichte sehr wohl auf andere Urteile schauen. In BW definitiv, denn jede Behörde weis, das im Klagefall das VG an der Entscheidung des VGHs orientieren wird und in der nächsten Instanz die Sache wieder vor dem VGH landet.
  19. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Mehr noch: Bei vorhandener Grundwaffe es ist erlaubnisfrei zu erwerben. Deswegen kann die 2/6 Regel nicht greifen: Wo keine Erlaubnis erforderlich ist, ist eine Beschränkung einer Erlaubnis wie das Erwerbsstreckungsgebot gegenstandlos Kaufen und eintragen lassen.
  20. Oh ja der Aluhut glüht munter. Ich meines es nicht böse gegen Herrn Gepperth, aber Antragsteller-Theorie, §14 Abs 5 sei nicht auf den Besitz anzuwenden von @Friedrich Gepperth ist absurd. Wie gut das Funktioniert sehen wir ja, die Behörden prüfen das Bedürfnis. Damit wollt ihr vor Gericht reüssieren und belegen, der Gesetzgeber habe nur den Erwerb im Sinn gehabt. Ganz toller plan. Na hopp, klagen. und zu sehen wie weit ihr damit kommt. Eure Argumentation ist überdies inkohärent: Ihr springt hier bezüglich §14 Abs. 5 permanent zwischen "Nein, gilt nur für Erwerb", "Nein gilt gar nicht, steht nur so spaßhalber im Gesetz", "Nein gilt nur bis 10 Jahre", "Es heisst nur Wettkämpfe, nicht mit jeder Waffe" und "VM muss für jede ÜK-Waffe reichen" hin und her. Wenn man schon so anfängt, spart man sich das Geld für den Anwalt lieber. Aber letztere leben nicht selten von uneinsichtigen Leuten.
  21. "Irgendwelche Dokumente" wie du das nennst, sind die Gesetzesentwürfe, die regelmäßig in allen Bereichen zur Erforschung des Gesetzgeberwillens von Gerichten herangezogen werden. Die Aussage des damaligen Innenministers Seehofer ist nicht der Wille des Gesetzgebers. Gesetzgeber ist das Parlament(Legislative) nicht das Ministerium(Exekutive) Soviel verfassungsrechtliches 1 x 1 sollte man schon mitbringen in die Diskussion. Du sagst es ja selbst der BDMP muss nachbessern. Nach welchen Maßstäben das wohl erfolgt? Am Ende nach dem VGH-Urteil? ein paar Wettkämpfe in 2 Jahren sind Bürokratur... man kann sich natürlich künstlich reinsteigern Urkundenfälschungen im Kontext des WaffG sind gift für die Zuverlässigkeit. Verstehe ich das jetzt richtig: Du drangsaliert Familienmitglieder zur Lügen damit DU mehr Waffen haben kannst? Und: Warum darfst du Lügen und die Politik nicht? Sollen Verbandssachbearbeiter für DICH lügen?
  22. Eine solche Vorgabe stand im VGH-Urteil nicht drin, da es aufgrund der Qualität der Bescheinigungen der Klärung der Frage "wie viel pro Waffe" gar nicht mehr bedurfte. Und genau da ist der Kasus Knacktus: WO nimmst du diese Behauptung her? Ja genau, aus der vermaledeiten WaffVwV, von 2012.... Im Entwurf der 2008er Änderung steht aber klar "unterste Bezirksebene". Wo ist hier jetzt die "das muss man wörtlich Lesen"-Fraktion? Nicht da? Wie immer wenn einem das wörtlich geschriebene nicht passt. Bezirksebene ist nicht Vereinsebene. Nun hat der WSV eine Regelung, welche von den Behörden akzeptiert wird, und beinhaltet, das die VM doch akzeptiert wird, sofern noch ein weiterer Wettkampf auf "unterster Bezirksebene" in 24 Monaten absolviert wird. Für manche Verrat an der eigenen Bequemlichkeit, vermutlich wäre ihnen nur KM lieber, weil man dann noch dickere Backen machen kann. Wettkämpfe. Das ist Plural. nichts mit einem. Wie genau sollen sie das tun? Indem sie ihre Zulassung als Verband riskieren, Schwachsinns-Bescheinigungen mit Garantie der Nicht-Anerkennung ausstellen, damit ein paar Sofahocker, die sich zu fein für 2 VM+1xKM in pro ÜK-Waffe und 24 Monate sind noch die 10te KW behalten dürfen? Ich weis nicht ob dir klar ist, dass die Verbände eine Aktenhaltung zu den Bedürfnisbescheinigungen haben und zusammen mit der NWR-Statistik durchaus eine Vorstellung davon besitzen, wie groß das "Problem" ist. Es sind übrigens Sportverbände, nicht "Waffenbeschaffungsverbände". Das ist hier auf WO das große Missverständnis. Klein ist hingegen die Zahl der tatsächlich Betroffenen Für die meisten Mitglieder aller Verbände ist das eine brauchbare Regelung. "Betroffen" sind lediglich Leute die nicht ausreichend Wettkämpfe schießen, weil sie ihr Überkontingent einfach zum verkappten Sammeln haben oder Leute die ihre liberaleren Vorstellungen zum Waffenrecht irgendwie über das Vehikel Verband mittels der Methode "möglichst-wenig-Schießen" durchtrotzen wollen, was ein denkbar ungeeigneter Ansatz ist, andersherum würde eher Schuh draus.
  23. Na dann sag du, wie der WSV seine Bedürfnisbescheinigungsregelungen gestalten sollte. Dabei bitte beachten: VGH Urteile und auch das Waffengesetz gelten für alle Verbände. So wie es der BDMP gemacht hat, war es schonmal mist.
  24. Lies dir das Urteil durch. BDMP hat einfach behauptet: Isso. Gericht wollte Nachweise sehen. Konnten nicht erbracht werden. Gericht rügt BDMP durch die Blume. Jetzt gibt es Leute, die ernsthaft genau das von den Verbänden verlangen und empört sind, das die den Unfug nicht mitmachen wollen.
  25. Die seiner Schützen, die, wenn er auf bisweilen schwachsinningen Vorstellungen hier hören würde, gar nicht mehr vertreten könnte, da er die Zulassung als Verband verloren hätte. Scheint vielen, wie auch dir, nicht bekannt zu sein, was da so in §15 Abs. 4 WaffG steht und wer da wohl am längeren Hebel hockt. Du schonmal nicht und ich auch nicht. Genau wie das, was im VGH-Urteil so drinstand. Nämlich das die Bescheinigungspraxis des BDMP für die Tonne ist, denn wenn man Wettkampftätigkeit bescheinigt, sollte man die auch belegen können.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.