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Koalitonsvertrag - Mehr Kontrolle für Waffenbesitzer
ASE antwortete auf NO357's Thema in Waffenlobby
Oh wenn du nur Recht hättest. -
Anzeigen. Der Standbetreiber ist nicht verpflichtet, und schon gar nicht mit polizeilicher Macht augestattet, jemand die Munition wieder abzunehmen. Ein Gastschütze könnte die Munition bezahlen und aus der Tür marschieren, der Standbetreiber hat keine Handhabe. Das Gesetz nimmt nämlich in §12 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 implizit den Erwerber in die Pflicht, nicht verbrauchte Munition einem Berechtigten zurückzugeben.
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WT 4.1
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Äh: die Schießpositionen und Entfernungen sind gerade Teil der Schießstandzulassung. Auf den meisten Pistolenständen ist z.b. nur stehend zulässig. Aber das hat mit DSB-Zettelchen nichts zu tun. Er velöre auch nicht die Zulassung. Vielmehr würde von vorneherein ohne genehmigung geschossen, also juristisch betrachtet könnte man auch zur Tür hinausschiessen. Das fehlt nämlich auf den Ganzen Aushangschildern, welche dem Gutachter immer so wichtig sind: Die Angabe der zulässigen Schießpositionen und Entfernungen.... Hauptsache die Tafel mit dem Namen der Aufsicht hängt...
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@Raiden Stimmt natürlich, die Richtlinien gibt es ja auch noch. Gefragt war jedoch nach den drohenden Konsequenzen. Und da gibt es über AWaffV und WaffG keinen direkten Konnex zu den Standordnungen. Deswegen wäre es eben nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, wenn man z.B. auf einem DJV-Stand mit Riemen schiesst. Tut man es entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Aufsicht, dann schon. Im Rahmen der Standzulassung und des §9 AWaffV kann aber jederzeit abgewichen werden, also sehr wohl auf einem DJV-Stand mit Riemen geschossen werden. Wenn die Aufsicht es gestattet.
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Habe meine Post oben noch ergänzt. Relevant ist nur die Einhaltung der Standzulassung und das befolgen der Anordnungen der Aufsicht, und sei es der Rausschmiss. Die heilige DSB-Standordnung entfaltet per se keine Gesetzeskraft.
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Es gib keine "DSB-Schießstände". Es gibt nur zulässige Schießübungen gem §9 AWaffV. Aber: Und: Wenn also die Standordnung besagt, daß mit Schießriemen nicht geschossen werden darf und man dies trotzdem tut, ist das zunächst kein Problem im Sinne einer waffenrechlichen OWi. Die Standordnung ist per se nicht Teil der Standzulassung. Das machen DSB-Affine Gutachter gerne, nach der DSB-Standordnung zu schauen, aber das ist einbildung und wird nirgends gefordert. Relevant ist nur: Für Welche Waffenarten, Munition, Schießentfernungen und Anschlagsarten ist der Stand zugelassen. Sollte die Aufsicht aber das Unterlassen anordnen oder ggf einen Standverweis erteilen, so ist dem Folge zu leisten, bei Androhung einer Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG. Da gelten in der Tat diktatorische Verhältnisse.
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Die zählen als durchdringbare Ziele, deswegen ohne Zulassung für "Sonderziele" verwendbar. GGf auch über die Pendelziele nach denken oder über die die nicht-klappscheiben(Auto-Reset), also die nur durch die Bewegung anzeigen dass sie getroffen wurden. Was man nicht machen sollte: Wadcutter oder bei größeren Kalibern(44/45) Flat-Point ( da ist der Flat-Bereich so groß wie ein .38 wadcutter). Da werden dann fetzen herausgerissen, senkt die Lebensdauer Bei KK siehst nur nur ein schwarzes Pünktchen, bei 9mm u.ä ein winziges schwarzes "Kraterchen" Die Targets halten wirklich. Zum Aufbau gibt es auch eine ein Kit, mit dem man mit Kanthölzern eine FP-Anlage bauen kann: https://www.x-targets.at/de/Plate-Rack-Kit.html Persönlich mag ich Stahl auch mehr wegen des Plingeffekts, aber bevor man gar keine Fallplattenanlage hat -> Newbold targets.
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WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Ja, wenn man nicht begriffen hat, das der GG uns Sportschützen vor wildgewordenen Behörden und Gerichten geschützt hat, in dem er die schon immer latent im Raum stehende Prüfung 12/18 für jede Waffe entschärft hat und uns nach 10 Jahren die Zustände vor der Neufassung des WaffG wiedergegeben hat. -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Hä? Man hat die Rechtslage erklärt. Punkt. Training mit eigenen Waffen. Jeder der an einer Bescheinigung darüber mitwirkt haftet für die Richtigkeit der Angaben. u meinst Wechselsystem? Wo sollte da das Problem liegen? Diese Zeile lässt mich darauf schließen, daß du das Prinzip des §14 Abs 4 nicht verstanden hast. Der Nachweis ist pro Kategorie, also Kurz oder Langwaffe zu erbringen ist und mehr nicht. §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Nicht Problem des Unterzeichnenden, wenn einzige KW oder LW. Wenn nicht einzige, wo ist das Problem? §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Nicht Problem des Unterzeichnenden, wenn einzige KW oder LW. Wenn nicht einzige, wo ist das Problem? §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Steht nirgendwo. §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Blödsinn, §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Nicht Problem des Unterzeichnenden, wenn einzige KW oder LW. Verkaufen, anderes Kaliber holen. Wenn nicht einzige, wo ist das Problem? §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.. Alles Pseudobeispiele. Der GG hat den §14 Abs 4 gerade so eingeführt, dass er mit Minimalaufwand zu erfüllen ist. Egal wie viele Wummen er hat, das Training mit einer aus der Kategorie LW oder KW reicht. Dein Beispiel eines Schützen der sich ein Unikat im Orchideenkaliber im Gegenwert eines Einfamilienhauses aber nicht 4x20 Schuß im Jahr leisten kann ist an den Haaren herbeigezogen. Wer sich daß leisten kann, der wird sich wohl noch ne Plempe von egun für 100€ dazustellen können.... Nach der 10 Jahresfrist kann er es ja wieder verkaufen und sich ganz und gar auf den Nutzungslosen Besitz seiner Schwachsinnsplempe auf der falschen WBK (Sport statt Sammler....) konzentrieren. Würde darüber noch mal nachdenken, bevor über Andere geurteilt wird. Ja. Nur Nachdenken alleine reicht nicht. Muss auch was vernünftiges dabei herauskommen. -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Ach so, du suchst also Bestätigung für eine waffenrechtliche Falsche Ansicht. Dieses Unterforum dient dem Austausch über die geltende Rechtslage und nicht dem "mimimimimi". Wenn man nicht den Unterschied zwischen: "So ist es" und "so sollte es sein" versteht. Und um es dir ganz unverblümt zu sagen: Was du unter "nicht zuarbeiten" verstehst, nennt man Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem WaffG. Aber ne ja, is klar. Soll doch der Depp von Vorstand seine Waffenrechtliche Zuverlässigkeit verspielen, damit du deine Waffen nicht auf den Schießstand mitnehmen musst, das ist ja wohl das mindeste was man verlangen kann.... Lass mich raten, Zoomer-Generation? Das kannst du die Gerichte fragen. Die waren nämlich aufgrund der Formulierung des §14 abs 2 a.F. dazu übergegangen, für den weiteren Besitz jeder Waffe jeweils 12/18 zu fordern. Was also an der alten Formulierung nicht gut war? Alles. Definiere Privatsache? Eine Eintragung in dein Schießbuch ist keine Privatsache. Und die darin versteckte Forderung, daß jemand sich der Urkundenfälschung schuldig machen soll damit du deine Knarren nicht aus dem Tresor holen musst..... Siehe oben: Es ist so wie es ist, und nicht so wie du es haben willst. Warum soll man stillen Mitlesern einen waffenrechtlichen Dreck raten, nur damit du dich hier wohlfühlst und hinterher das mimim um so größer ist? Für Liebhaberei / "Habenwollen" gibt es übrigens die Sammler-WBK.... -
Standzulassung Schießen von "Langwaffen mit Kurzwaffenmunition"
ASE antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
Es sollte kein Problem darstellen, auf jedem KW-Stand Langwaffen im KW-Kaliber zuzulassen, wenn - Abstände eingehalten werden, was i.d.R. zu weniger Ständen führt, also z.B. 3 statt 5 siehe @Sachbearbeiter post. - Die Anschlagsart gleich bleibt, also beim Standard 25m Stand stehend - KW-Kaliber die Regelmäßig die Mündungsenergiezulassung überschreiten ausgeschlossen werden. Klassiker: 44 Magnum aus UHR hat häufig 1800-1900J, als weit über den üblichen 1500J -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Dein Einwand geht am Thema vorbei. Der GG wollte die Anforderungen an das Bedürfnis für den Besitz regulieren und darüber kannst du Froh sein. Sonst hättest du angesichts 12/18 mit jeder Waffe mit keinem Kontingent des WaffG jemals Probleme bekommen. Jetzt hat man eine langfristige, aber recht minimalistische Anforderung von 4x im Jahr mit Aussicht auf 0x pro Jahr nach 10 Jahren. Darüber hinaus: auch vor der 2020er Regelung hättest du mit "ich schieße gar nicht mit meinen eigenen Waffen" auf der Behörde nicht gut reüssieren können, da du damit erfolgreich dein Bedürfnis zerredet hättest. Das war zwar nicht explizit angegeben, aber aus der Systematik des Gesetzes abzuleiten. Vereinswaffen sollen indes an der Zahl der in Ausbildung befindlichen Schützen und Schießgelegenheiten bemessen werden, nicht an der Zahl der Leute mit eigenen Waffen im Schrank.. ??? Ich glaube du hast das nicht ganz verstanden. 1. Waffenerwerb über Schützenvereine und die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen in Bezug dazu sind keine Privatsache. 2. Bei jeder Art von Dokumentation ist ein bestimmter Anteil Treu&Glauben. Z.B. Schießbücher. Bei denen geht man davon aus, das alle Einträge so stimmen. Gerade bei mehreren Vereinen ist es aus Sicht des Vereinsvorsitzenden kaum nachzuprüfen ob alle Vorgänge tatsächlich so stattgefunden haben. Da das Fälschen eines Schießbuches aber eine Urkundenfälschung darstellt, also ein gewisses Maß krimineller Energie vorhanden sein muss für so eine Fälschung, geht man in der Regel davon aus das alle Einträge korrekt sind. -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Schützen: Ja, denn das wird Druck ausüben auf diejenigen, die sich nach dem Waffenerwerb bzw nach der 3 Jahresfirst verdünnisiert hätten. Vereine: Nein, denn zuvor musste der Verein über die Aktivitäten aller Mitglieder innerhalb der 3 Jahre nach WBK-Erteilung führen. Ändert sich im prinzip nix (Edit: Unfug bei Verein geschrieben) -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Ja, momentan hat sich das noch nicht so herumgesprochen. Bei führen des 10-Jahresbuch ist das aber recht einfach: Hat er keine Vereinswaffe, so ist es die Eigene. Darüber hinaus muss ja nur Lang oder Kurzwaffe erfasst werden. Ansonsten wie beim Schießbuch bisher auch: Treu&Glauben. -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
ASE antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Verantwortlich ist der Verein, der darüber Buch führen muss, was seine "Jungmitglieder" treiben. Und der Verband soll dies überprüfen. Glaube nicht, das das alle schon umgesetzt haben.. Also darfst du in dieser Buchführung auch ausschließlich Trainingseinheiten vermerken, welche mit der eigenen Waffe absolviert wurden. Und auch die Bescheinigungen nach §14 Abs 4 (bis 2025 nach §58 Abs 21 durch den Verein) müssen dahingehend eben korrekt sein, bei Androhung der Konsequenze des §15 Abs 4 --> Alle Bescheinigungen werden nicht mehr anerkannt Soviel zu den Fakten. In Waffenbesitzerkreisen ist man natürlich etwas hypersensibilisiert, aber hier kann man nicht von Schikane durch den GG sprechen: Was wollte man auch sonst in eine Norm schreiben welche das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zum Gegenstand hat. Aus der Logik des Waffenrechts heraus, macht nur diese Formulierung die auf das nutzen der eigenen Waffen abstellt irgendwo Sinn. Wie soll ich denn ein Bedürfnis in der Logik des WaffG begründen für Waffen, die ich nach Erwerb in den Tresor gesperrt und nie wieder herausgeholt habe, wenn das allgemeine Ziel ist: So wenig Waffen wie möglich/nötig. In der Praxis dürfte das wohl überhaupt keine Relevanz haben. Wer um Himmelswillen kauft sich Kanonen und schießt dann weiter und ausschließlich mit der Vereinsbitch? -
Die von dir gemeinte Stelle im WaffG geht von einer funktionierenden erlaubnispflichtigen Schusswaffe aus, welche mutwillig in eine erlaubnisfreie Umgebaut wird. Die 4mm-M20 /Dekowaffenlücke Damit sollte die wundersame Kurzwaffenproliferation aus freien Griffstücken und einstmals unregistrierten WS unterbunden werden. Ein Gegenstand der aufgrund seines technischen Zustandes keine Waffe mehr darstellt, hat die Schusswaffeneigenschaft verloren. Denoch: Lass die Waffe abholen. Gibt keine Scherereien.
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Was genau denn wollte man dir nicht verkaufen? Liegst falsch, oder halbfalsch, genau wie der Frankoniamitarbeiter. Weil die Begriffe Bedürfnis, Bedürfnisbescheinigung und Erwerbserlaubnis durcheinanderpurzeln. Du hast die Erlaunis zum Erwerb solcher Waffen. Punkt. Ein Bedürfnis für den Besitz kann aber nur Abgeleitet werden, wenn eine Diziplin eines Verbandes existiert, ansonsten kann dir in der Tat die Eintragung verweigert und das Überlassen angeordnet werden. Im Bereich der Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, aus sicht des Frankoniavverkäufers wohl Jagdlangwaffen, wirst du Schwierigkeiten haben etwas zu finden, daß nicht von irgendeiner Disziplin abgedeckt ist: a) Gibt es dedizierte Jagdgewehr-Disziplinen b) Erfüllen gefühlt 99% aller Jagdbüchsen die SpO-Definitionen zu Standardgewehr GK, Repetiergewehr GK o.ä. Disziplinen. So etwas wie "Jagdwaffen" gibt es eigentlich nicht. Es gibt halt Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, mit Aussttung für verschiedene Zwecke. Vllt wirst du mit einem jagdlich leichten Birnenlauf in langen Serien keinen Blumentopf gewinnen können, das ist aber aus sicht des Waffengesetzes irrelevant. Wenn dich sowas anmacht: Kaufen. Außer Bockbüchsflinten.... die sehen zwar schön aus und haben ihren Sexappeal, aber versuch mit sowas nur mal ne 5er Serie auf einen Fleck zu schiessen... . Lol, guten Morgen. Ja ständig was neues im Waffenrecht. also so vor 20 Jahren... Ja. Ja, wobei es abweichende Auffassungen zur alten gelben WBK gibt.
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Das liegt daran, das DHL den Identcheck für Privatkunden abgeschafft hat. Früher gings. Heut bleiben halt nur Overnite& Konsorten übrig. Es gibt keine "zertifizieren" Waffentransporteure. Egal, in wie bunten Farben diese Pseudoeigenschaft von den Anbietern ausgemalt wird. Frag einfach mal nach, was denn die Rechtsgrundlagen nach WaffG für diese "Zertifizierung" sein soll und wer die zertifizierende Stelle sein soll: Das Zirpen der Grillen wirst du hören.. Wozu auch zertifizieren: Das Gesetz hat diesen Aspekt klar geregelt: @ToVe Für dich ist wichtig, dass du nachvollziehbar Belegen kannst, das: a) Das Überlassen der Waffe nach §12 Abs 1 Nr 2 erfolgt ist, also an einen gewerblichen Transporteur b) der Transport nicht von den AGB ausgeschlossen war c) dass die Waffe Kraft Versandbedingungen nur an den Berechtigten übergeben werden darf: d.h. das ein Identcheck per Ausweis durchgeführt wird. Bei Overnite schreibe ich zur Adresse immer die PA-Nummer des PAs, der mir mit der WBK vorgelegt wurde drauf und versende an die Adresse auf dem PA. Damit ist die Person eindeutig identifiziert. Sollte die Waffe abhandenkommen, ist das das Problem des Waffentransporteurs.
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Heute im TV - Kontrovers: im Visier. Waffen in den falschen Händen
ASE antwortete auf Mittelalter's Thema in Allgemein
Demokratie ist es, wenn der Kommunist im Raum seinen Willen bekommt. Alles andere ist Rechtsextrem. -
Als Vorabschikanen "drastische" Gebührenerhöhung Berliner Waffenbehörde ?
ASE antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Zieh aufs Land. Was willst du in einem mit links-totalitär-infantilen verseuchten Bundesshithole. DA kann ich der Linkspartei zustimmen, wir brauchen die DDR wieder, als Containment-Area für solche Typen.- 82 Antworten
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BKA Leitfaden, wesentliche Waffenteile, ich verstehe es nicht
ASE antwortete auf hellbert's Thema in Waffenrecht
Und es ist der Gesetzestext, der gilt ja? Oh, dann ist ein 1911-Griffstück wohl kein Gehäuseteil mehr, genauso wenig wie ein Hera-9ers Griffstück. 🤣 Beide sind per se keine militärischen Konstruktionen. Daran siehst du, wie unüberlegt der Satz in der Broschüre ist. Die Broschüre hatte in ihrerer ersten Version noch das Gasrörchen eines AR15 als wesentliches teil definiert. Das Ansinnen des BKA in allen Ehren, aber solche Schnitzer gehen einfach nicht. -
Hat jemand einen Tip für dritte Kurzwaffe beantragen?
ASE antwortete auf Malizia82's Thema in Waffenrecht
Beim DSB brauchst du aber Wettkämpfe im gleichen Kaliber, wenn es um Waffen für den Wettkampfsport geht (Ersatzwaffe oder zur Leistungssteigerung) Deswegen könnte es evtl was bringen, dir deine B-liste mal durchzusehen, ob es Disziplinen gibt, die nur mit Pistole geschossen werden können. Da sollte dann allgemeine Wettkampfteilnahme KW genügen. -
Hat jemand einen Tip für dritte Kurzwaffe beantragen?
ASE antwortete auf Malizia82's Thema in Waffenrecht
Welcher Landesverband? -
Vereinigung aller deutschen LWB-Interessengruppen - Wie wäre das möglich?
ASE antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Jau, lass den Thread gleich mal mit der Demonstration der eigenen Arschverletztheit starten, damit jeder weiss, was das eigentliche Thema ist. +5P für Transparenz What? Als ob die irgendwem auch nur irgendwas abgetrotzt hätten. Die sind als politische Vorfeldorganisationen installiert worden. Die haben nur Ahnung davon, was die Politk hören will... Kompletter Unfung. Lobbyarbeit findet grundsätzlich nur Bergauf statt, entgegen dem politischen Zeitgeist. Wo der Politikklüngel erkannt hat, das sich Macht und Geld generieren lässt, rennst du offene Türen ein. Da musst du kein Profi sein, und bist per Definition kein Lobbyist sondern entweder Fußtruppe oder politischer Günstling. Ein Profi-Lobby würde von den Grünen die Genehmigung für ein Kohlekraftwertk ohne Filter bekommen.