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ASE

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  1. An den Waffen nicht. Aber die offiziellen Statistiken zu gewissen Eigenschaften von Täter und Opfer, sowie die Häufigkeit von Personen mit gewissen Eigenschaften in der Grundgesamtheit der Bevölkerung zu zitieren, fällt in D bereits unter Hassrede.....
  2. @karlyman Das bezog sich auch nur auf Sportschützen. Jäger&Sammler dürfen das so machen wie du schreibst.
  3. Nein. Umgang nach den Regeln die für verbotene Gegenstände gelten. Was er darf, ist die Magazine verwenden, wenn sie auf 10 Schuss blockiert sind.
  4. Fehlschluss aus falscher Prämisse und non sequitur a) Du unterstellt hier, das ein Erbe/Finder grundsätzlich ein Magazin lagern müsse bis die Behörde eine Entscheidung getroffen hat. b) Sodan nimmst du als wahr an, das kein Erbe/Finder, der das so macht, angezeigt würde. c) Aus beiden falschen (a) bzw. momentan noch gar nicht beobachtbaren Prämissen (b) folgerst du dann, das die Aufbewahrungsvorschriften gar nicht für die Altbesitzer gelten könnten. Selbst wenn a) oder b) zutreffend wären, wäre der Schluss das dieser Sonderfall auch für Altbesitzer von Magazinen gelten müsse, falsch. zu a) Die Behörde kann und wird den Gegenstand sicherstellen lassen. Finder sollen generell die Polizei rufen und den Gegenstand sicherstellen lassen. Hier wird regelmäßig angezeigt, wenn der Gegenstand abgegeben wird, da unerlaubtes führen zu b) Ein Finder oder Erbe, der in deinem Beispiel die Inbesitznahme eines verbotenen Gegenstandes meldet, weis bereits oder nimmt an, das er einen verbotenen(oder zumindest irgendwie regulierten) Gegenstand besitzt, sonst würde er die Meldung nicht vornehmen. Damit kann es bereits schwer sein, sich auf einen Verbotsirrtum bezüglich der Aufbewahrung zu berufen. Er kann also grundsätzlich angezeigt werden, bzw muss sogar angezeigt werden. Ob der StA das dann verfolgt steht auf einem anderen Blatt. Tut er es nicht, leitet sich immer noch nicht c daraus ab. Ich möchte hier nochmals auf die Verwendung der Formulierung "Verbot wird nicht wirksam" im §58 hinweisen. Die bisherige Verwendung dieser Formulierung durch den GG lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass der Gegenstand per se nicht mehr dem Verbot und damit den Normen zur Aufbewahrung unterliegt. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Das Verbot wird nicht wirksam, wenn eine §40 Abs 4 beantragt und erteilt wird. So war die Formulierung bisher und ist sie auch bei wesentlichen Teilen jetzt. Bedeutet das nun, dass 1.2.1.1er Pumpguns(§58 Abs 11) oder verbotene Geschosse nicht in den für verbotene Gegenstände vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt werden durften? Natürlich nicht, im Gegenteil: Die Erlaubnis nach $40 Abs 4 wurde erst erteilt, lies das Verbot wurde nicht wirksam, wenn die Aufbewahrungsmöglichkeiten dem BKA nachgewiesen wurden. Auch bei den jetzt verbotenen wesentlichen Teilen die gleiche Konstruktion. Antrag, Nachweis der Aufbewahrungmöglichkeiten, BKA-Erlaubnis, Verbot nicht wirksam. Einzig bei den Magazinen hat der GG, mit Sicherheit auf Druck des BKAs vor der zahlenmäßigen Realität kapituliert und hingeschrieben: Das Verbot wird nicht wirksam, wenn bei der örtlichen Behörde gemeldet. Es wurde lediglich der Adressat geändert und Antrag auf Erlaubnis mit Meldung substituiert. Letzteres schon deswegen, weil Kraft Gesetzes die örtliche Waffenbehörde gar keine Erlaubnis nach §40 erteilen kann. Damit ist der Drops eigentlich gelutscht.
  5. Einfach mal in §58 nach nicht "wirksam" suchen, das kommt da in der aktuellen Fassung insgesamt 8 mal vor. Die Figur kam schon früher vor: Man sieh hier deutlich, das die "Verbot-nicht-wirksam"-Formulierung nichts mit der Eigenschaft des Gegenstandes per se zu tun hat. Bisher musste man eine BKA-Genehmigung beantragen, damit das ein Verbot nicht wirksam wird (Schelmische Zungen würden hier sagen: Danke Captain Obvious) oder nicht wirksam werden kann, weil man den Gegenstand ja bereits abgegeben oder vernichtet hat (Save us, Captain Obivous). Also auch aus der Rechtsgeschichte lässt sich "Verbot-Nicht-Wirksam" = "Aufbewahrungsregeln gelten nicht" ableiten, oder glaubt hier jemand das verbotene Pumpguns(1.2.1.2) mit §40 Abs. 4 Genehmigung im A-Schrank oder gleich im Besenschrank aufbewahrt werden dürfen weil das Verbot ja genau so nicht Wirksam wurde, wie man es nun bei den Magazinen postuliert?
  6. @Balam guter Einwand, tolle Wurst. Hier widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 bzw, was hat jetzt Vorrang? Satz 1: Die Aufbewahrungsnorm der Rechtsverordnung gilt nicht für Schusswaffen und Munition, wenn Altbesitz von A&B Schränken aufrecht erhalten wird. Satz 2: A&B können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 weiterbenutzt werden( Hier war die Aufbewahrung noch im Gesetz und nicht der Verordnung definiert und verbotene Gegenstände im B erlaubt); Zitierte Fassung des Waffengesetzes vor dem 6.7.2017, also vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13.April 2017: Nachtrag: Die Aussage des BMI macht aber auch wieder keinen Sinn. Warum? Wenn kein Bestandschutz gilt, ist der 0er anders als vom BMI behauptet generell raus, da die Magazine dann definitiv in den 1er müssen. Soviel zum Thema fundierte Antworten sachkundiger Stellen. Im Lichte dieser geballten Kompetenz der Merkblattersteller und FAQler sich nicht in den Gesetzen des eigenen Hauses zu verheddern, würde ich mir einen 1er kaufen.....
  7. Und wo sollen wir jetzt die Spenden hinschicken?
  8. Den Punkt hat @Sachbearbeiter richtig beigesteuert: Für altbesessene B-Schränke gilt der Bestandschutz auch hinsichtlich verbotener Gegenstände. Wenn du neu kaufst, dann aber definitiv 1er. Und es macht wie hier schon geschrieben wirklich keinen Sinn mehr, einen 0er zu kaufen. Wenns finanziell drin ist, stell um auf nen großen 1er um Hab ich auch gemacht und es nicht bereut. Ein Schrank für Kurz/Lang und ggf Munition(je nach menge) und ruhe ist Das mit den Schweizern ist schon interessant, anders als der Gegenstand der Haupt- Diskussion hier ist an der Unterdiskussion was dran: Die waren nie zur Entnahmen beim befüllen gedacht, es wurde nur ein Magazin ausgegeben. Die hier so geheiligten Antworten des BMI an den VDB widersprechen sich hier auch: Ja das Magazin ist wechselbar, aber genau nach der Legaldefinition geht es nicht um die Möglichkeit, sondern die bestimmungsgemäße Verwendung. Einen Satz weiter schreibt das BMI: Beim Laden nicht zur Entnahme vorgesehen. Da kann man wieder sehen was man von diesen unausgegorenen Handouts und FAQs zu halten hat. Bei den Definitionen ist man schlicht über das Wort "bestimmungsgemäß" gestolpert. Das ist in sich schon lächerlich, den entweder will ich jetzt Terroristen legalen Zugang zu wechselbaren Magazinen verwehren oder eben nicht. Falls ja, kann die Maßgabe nur sein das das Magazin werkzeugfrei wechselbar ist. "Bestimmungsgemäß werkzeugfreier Wechsel" oder so wäre die bessere Formulierung gewesen. Würde es dennoch anmelden und im B bzw 1er lagern.
  9. Schon hier daserste Nope. Waffenbesitz stellt ein Recht dar. Wenn du es nicht einsehen willst, kannst du es in jeder Urteilsbegründung bei Zuverlässigkeitsfragen nachlesen die lesend der Kläger der dann verdutzt festellt, das Behördenentscheidung und erstinstanzliches Urteil "den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt." Eigentlich könnte man die Antwort hier abbrechen. Dieser Strohmann sagt uns jetzt was? Warum hat er sie dann verboten obwohl nicht von der EU-Richtlinie gefordert? Die spricht von regulieren. Spot the difference. Lol. Die kompetenten Stellen, mein Lieber, konnten mir auf Nachfrage noch nicht mal eine Stelle im Entwurf benennen, die mit der Aufbewahrung von Magazinen zu tun hat. Was wohl daran liegt, dass es diese Stelle im Gegensatz zu den Salutwaffen nicht gibt. Schonmal genau über diesen Widerspruch zur Holsstücktheorie nachgedacht. Warum hat der GG das dann bei den Magazinen nicht getan? Hmm? Der Rest der "Kompetenten" hat das lediglich im Kreis wiedergekaut. Nicht einer hat seine Position eigenständig mit Exegese aus Norm und Entwurf begründen können. Argumentum ad verecundiam, geht halt meist schief. Jau der Aluhut sublimiert. Hast mich kalt erwischt, ich bin von der Reptiloiden-Mafia-Logen-Kabale die Magazine unbedingt im Tresor sehen will. Als ausgleich für diesen gequirlten Mist: Ich glaube ja nicht das Leute wie du dann auch nur Ansatzweise den Arsch in der Hose haben, den Leute die auf eurer Verbot-Wird-nicht-Wirksam-Geschwurbel herein gefallen sind dann wenigstens die Gerichtskosten und Geldstrafe(wenn es dabei bleibt...) zu zahlen wenn ihnen nach der ersten Waffenkontrolle anlässlich des Ablaufs der Meldefrist dann die Hölle heiss gemacht wird. Dir ist bei deinem um den halben Erdball Herbeiredenwollen der Holzstück-Hypothese klar, das der GG in den selbst von der Holzstück-Fraktion zitierten Erläuterungen im Gesetzesentwurf nur deswegen auf eine Sanktionsmöglichkeit verzichtet hat, weil er die "Die Annahme der unwiderlegbar vermuteten Unzuverlässigkeit gem § 5 Abs. 1 Nr. 2b/c WaffG" auf Lebenszeit bereits für Strafe genug gehalten hat? Damit ist der Richtlinie nämlich auf zynische Weise Genüge getan: Kein Umgang mit verbotenen Magazinen für inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Weil die dann nie erteilt wird oder auf Lebenszeit entzogen wird Du bist hier nämlich derjenige, der um 10 Ecken herzuleiten versucht: "Weil man nicht ins Gefängnis gesteckt wird, ist das Magazin nicht verboten" Soviel zum Verständnis der Systematik von Gesetzen...🙄 Natürlich gibt es Grenzen des um die Ecke-Schwurbelns, nämlich genau hier: Der GG hat ausdrücklich auf die Strafnorm zum unerlaubten Umgang verzichtet. Warum nicht auf die Strafnorm zur unzulässigen Aufbewahrung verzichten, wenn er die Magazine dann in die höchste Klassifizierung für verbotene Gegenstände in §13 AWaffV einsortiert hat? Hier Nochmal für dich, weil du offensichtlich nicht mal ansatzweise den Entwurf gelesen hast: zu verbotenen Gegenständen erklärt werden. Besitzstand Besitzstandsregelung verbotener Gegenstand Besitzstand legalisieren Was könnte wohl die Intention des GG gewesen sein. Ah, gewiss, das verbotene Magazine durch die Alt-Altbesitzer straffrei in der Gegend verteilt werden können. Deswegen macht man ja auch ein Verbot un klassifiziert sie in die 1er Grupppe bei der Aufbewahrung zur Terrorbekämpfung. Damit das Groß der Besitzer dann straffrei Terroristen mit Kistenweise Magazinen versorgen kann. Entweder, weil sie die Europalette auf dem Hof stehen lässt, oder weil sie die Dinger gleich frei Haus liefert. Dei vermeintliche Legalität dessen folgt nämlich auch aus dem Geschwurbel um "Verbot wird nicht wirksam". Das STMI hats erlaubt hat Gepperth gesagt.
  10. Und hier we go again, Argumentum ad verecundiam. @Friedrich Gepperth Unterschreibst du folgenden Satz vorbehaltlos:
  11. Man könnte ja eine erfolgreiche Dreier-Koalition bilden. Oder eine von der AFD tolerierte Minderheitenregierung. Das bedeutet in der Praxis natürlich das man Stimmen der AFD zu sinnvollen Gesetzesvorhaben akzeptieren müsste. Aber da diese Stimmen ja per se des Teufels sind..... Was von der FDP zu halten ist, hat Thüringen gezeigt. Ohne Not die Chance auf eine sachorientierte Expertenregierung abseits von parteipolitischen Geplänkel weggeschmissen, weil die Kommunisten in Land und Medien das Pawlowsche Glöckchen geläutet haben. Politische Waschlappen und Lernbehinderte, die nicht begreifen, das ihre kernbehinderte Brandmauer-nach-rechts™ Wand ist an die sie die Kommunisten stellen. Überhaupt, warum soll man jemand wählen, der ja gar nicht regieren will, nicht mal dann, wenn er schon den Ministerpräsidenten stellt? Nichtmal wenn er 53%der Sitze hinter sich vereinen kann und stattdessen einen Kommunisten wieder an die Macht bringt. Einen Kommunisten, der auf Twitter einblick in seine Gedankenwelt gegeben hat, als er einen der notorischsten Massenmörder des 20 Jahrhunderts als Genossen Stalin bezeichnet hat. Aber hey, immerhin ist er nicht rechts ... Die Bundes-FDP zeichnet für den absurdesten politische Vorgang der Geschichte der BRD verantwortlich, sie war es nämlich, welche das Merckelsche Koooopfabhaaaaacken ähh, Rückgangigmachen durch internen Druck exekutiert hat.
  12. Sorry @Sachbearbeiter , ich picke wenigstens Rosinen, die überhaubt vorhanden sind. In deinem eigenen Post geht es um die Antwort des BMIs zu Dual-Use Nachtsichgeräten. Was hat dein Zitat mit Dual-Use-Magazinen zu tun? Die Unterscheidung bei den Nachtsichtgeräten ist absolut aus dem Gesetz abzuleiten. Aber um deiner Antwort gleich vorzugreifen: Die absolut fragwürdigen Norm zur Verbotseigenschaft von Dual-Use-Magazine(KW-Magazine zwischen Ü10 bis 20 Schuss), die einer verfassungsrechtlichen Überprüfung kaum standhalten wird, jetzt als Referenz dafür anführen zu wollen, um an der eindeutigen und unumstößlichen Klassifizierung von Ü10-Langwaffe und Ü20-Kurzwaffe herumrütteln zu wollen, ist doch ein dünner Strohalm, oder? Abgesehen davon, das die Hersteller das Problem der Dual-Use-Magazine durch Modifikation der Waffen/zugehörigen Magazine längst aus der Welt geschafft haben.
  13. Wie alle großen Worte, so ist auch "politische Neutralität" eben nur eine Schönwetterangelegenheit, ein Attribut mit dem man sich schmückt, ein "Bei-den-Guten-sein-und-nach-den-Regeln-der-Guten-spielen" wollen, solange keine echte Gefahr droht, oder, weit zutreffender, diese noch nicht als real erkannt wird. Sobald die reale Gefahr für die eigene Existenz, in diesem Falle als Verband, dann endlich wahrgenommen wird, ist es mit damit ganz schnell vorbei. Gut so.
  14. Die Antwort des STMI mit verweis auf eine Stelle im Gesetzesentwurf, die mit aufbewahrung nichts zu tun hat und vollkommen ungeeignet ist, die Schlüsse daraus herzuleiten, welche das STMI in seinem Merkblatt zieht oder die ihm ggf. in den Mund gelegt werden,. Siehe vorhergegangen Postings, bitte die auch mal durchlesen. Genau das habe ich , nur nicht mit dem von dir gewünschten Ergebnis. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das diese Magazine verboten er aber gnädigerweise auf einen Straftatbestand verzichtet. Das die Zuverlässigkeit durch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dann auf Lebenszeit weg ist, ist laut GG eine schonende Umsetzung.... (BT-Drs. 19/13839 S. 90)
  15. Nope, das war nicht der casus knacktus "Stück Holz" heisst es nicht selten..
  16. Ja. Erst dadurch spürt man die Essenz der Macht: Zu merken, das eigene Handeln hat für andere Konsequenzen.
  17. Uneindeutig und schlicht idiotisch ist die "Verbot wird nicht wirksam"-Formulierung. Daraus und aus dem nachweislich eigener Aussage völlig unbegründeten STMI-Merkblatt* wird nur eben konstruiert, das es "Sowohl-Als-auch"-Gegenstände im WaffG gäbe. Weil es scheinbar für die Opposition hier Sinn und Systematik des WaffG erfüllt, daß der GG die "großen" Magazine, die nach GG-Eigener Datanbasis zum Großteil in Hand von Alt-Alt-Besitzern sind, zu verbotenen Gegenständen zu erklären, welche man nachfolgend in der Sofaritze, der Terrasse, in der Hundehütte, dem Gehweg vor dem Haus, oder auf dem Fenstersims, oder die gerne kolportiere Formulierung im Wortsinne umsetzend, im Holzstoß steckend aufbewahren soll. So wie die Faustmesster und Nachtsichtgeräte. Also nur wenn man Sie angemeldet hat. Wenn nicht, wird man ja nicht bestraft. Für den Umgang. Für die Sofaritze schon. Ferner scheint die Opposition die Erfahrung gemacht haben, das Verwaltungs- und künftig auch Strafgerichte grundsätzlich immer für den Legalwaffenbesitzer entschieden haben und noch nie ein drakonisches Urteil bezüglich der Aufbewahrung Rechtskraft erlangt hat. *Es sei denn, unter "In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." meinte von vorneherein Aufbewahrung im Bestandschutz B, falls da noch Patz ist. Falls das so gemeint war, ging die Formulierung dennoch kräftig in die Buxe.
  18. Das macht exakt meinen Punkt. Nämlich das ein eindeutig verbotener Gegenstand(hier single use) auch bei einem "Verbot wird nicht wirksam" a.k.a. " abweichend von § 2 Abs. 3" nach den Normen des §36 und §13 AWaffV aufzubewahren ist. Vielen Dank, dadurch hast du es nochmal unterstichen: Verbotene Gegenstände wie große Magazine gehören in den entsprechenden Waffenschrank und sind eben kein Stück Holz. Der Grund dafür, warum jemand mit dem Gegenstand legal umgehen darf, ist also völlig schnurz. Der Bestandschutz für B-Schränke ist natürlich auch für Magazine zutreffend. Aufgrund der Bestimmungen im aktuellen §36 Abs 4, der Bezug nimmt auf den alten § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz(2017), kann man sich jetzt die Köpfe darüber einschlagen darüber, ob ein 0er zulässig ist, der steht nämlich im ersten Halbsatz und wird somit nicht vom Bestandschutz hinsichtlich der Magazine erfasst, da man sich da noch keine Gedanken über Magazine gemacht hat. Schließt eure Magazine ein.
  19. Warum sollte man das anderslautend hören, wenn die Normen eindeutig sind. Braucht es mittlerweile für jede Zeile im Gesetz eine Zusatzwerk in einfacher Sprache? Da hast du deine Ausnahme... https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf;jsessionid=C5D84F82AE81861BC991AAABB31266FE.live0602?__blob=publicationFile&v=3 Aber wenn du gehört hast, das BMI habe was anderes gesagt. Gut ist ja im Ernstfall nur ein Gutachter des BKAs nicht des BMIs der vor Gericht dann nochmal die Broschüre in einfachen Worten dem Richter vorliest.
  20. Der kann dann gleich eine schlappladung in einer .38er hülse herstellen.
  21. @Raiden Das ist leider zutreffend, egal wo du fragst, damit du nichts falsch machst: "rechtsverbindliche Auskünfte können wir leider nicht erteilen". Gutachten im Falle eine Gerichtsverfahrens gehen aber schon, no problemo. Das STMI hat wenigstens geantwortet, halte es zwar inhaltlich für falsch, aber das muss man schon anerkennen, das man sich wenigstens rührt.
  22. Semantik hilft vor Gericht nicht. Öffentliche Sicherheit, Systematik des Gesetzes, und das der Gesetzgeber verbotene Gegenstände besonders strengen Regeln unterworfen habe und das man als Sachkundiger bescheid hätte wissen müssen, das man die Magazine auch habe abgeben können etc wird es von der anderen Seite lauten. Man kann natürlich Wetten. Der Einsatz: - Die eigene Zuverlässigkeit - Die eigene Freiheit - tausende Euro. (236,10/h Anwalt...) Der Gewinn, falls man denn gewinnt: - Große Magazine vorübergehend in der Sofaritze aufbewahren dürfen. - Eine weitere Waffenrechtsreform, die dann §40 vorschreibt, oder gleich ganz enteignet. Oder man kauft sich halt für 500-1000 einen 1er in den dann die Waffen auch gleich reingehen, und hat seine Ruhe. Und seine Magazine. Und seine Waffen..
  23. Interessant, bei mir sieht das Stammdatenblatt anders aus, stelle es gerne ein. Gibt es da kein genormtes Format wie beim NWR-Waffenbrief? Hängt das evtl von der Software ab, welche die Behörde nutzt?
  24. Das sind alles keine Beispiele, die zeigen würden, wie andere als die vom Gesetzgeber beschriebenen auszunehmenden Normen nicht anzuwenden sind. Und das Faustmesser und neuerdings Nachtsichtequipment für Waffen macht gerade meine Punkt: Das generelle Verbot beider Gegenstände wird nach §40 abs 3 nicht wirksam gegenüber Jägern. Wo muss der Jäger denn sein verbotenes Faustmesser und sein Nachtsichtequipment für Waffen verwahren? Richtig, in einem Behältnis entsprechend §13 AWaffV. Nein, überhaupt nicht. Nur wir hier verstanden das "das Verbot wird nicht wirksam" gleichbedeutend ist mit "Es bedarf keiner Erlaubnis durch das BKA, wenn rechtzeitig gemeldet" gleichgesetzt wird ,genau wie bei den Faustmessern/ Nachtsichtkrams. Das ist der 1:1 analoge Fall: Aus der Erlaubnisfreiheit gegenüber dem Erwerber/Besitzer leitet sich nicht nicht Erlaubnisfreiheit des Gegenstandes per se ab. Und damit auch keine anderen Regeln für die Aufbewahrung. §36 WaffG und §13AwaffV sind völlig unabhängig davon formuliert, wie der Besitzer in den Besitz des Gegenstandes kam. Er besitzt den Gegenstand und hat ihn entsprechend der Norm zu verwahren. Du kannst wenn du möchtest als StA einen illegalen Besitzer einer Schusswaffe die illegale Ausfbewahrung noch obenauf geben. Argumentationen wie: "das gilt doch nur für Legalbesitzer" spielen da keine Rolle. Legalität und Aufbewahrung sind zwei verschiedene Bahnhöfe. Hä? Weil man davon absieht den Besitz eines Verbotenen Magazinen strafrechtlich zu Verfolgen(waffenrechlich schon..) soll sich eine Du-Kommst-aus-Dem-Gefängnis-Frei-Karte für die Aufbewahrung ableiten? Der selbe Gesetzesentwurfstext, den das STMI referenziert, sagt nämlich einen Satz weiter, daß auch verbotene Waffen grundsätzlich zu den Erlaubnispflichtigen gehören (Nur eben durch das BKA).
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