Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.774
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Jupp und verlangt eine Bescheinigung nach §14 Abs 5 wie vom Threadstarter geschildert. Und die muss der Verband liefern. Ganz ohne Wettkämpfe wird das nix. Und nun? Glaubst du wirklich daß du deine §14 Abs 4-ist isoliert-Theorie durchbekommst? Wird nicht fliegen, so wie §14 mittlerweile gereift ist, gibt es eigentlich keine Diskussion mehr: Abs 5. konkretisiert/beschränkt Abs 3 hinsichtlich des Erwerbs. Abs 5. konkretisiert/beschränkt Abs 4 hinsichtlich des Besitzes. Der Wille des GG ist klar: 10/3/2+x*Pumpe auf Grün muss Breitensport reichen. Darüber hinaus ist Wettkampfsport das Ticket für Erwerb und Besitz. Das ist absolut nachvollziehbar auch für einen waffenrechtlich unbedarften Richter und ist genau die Kerbe in welche die Behörde bzw ihr Prozessbevollmächtigter im Ernstfall schlagen wird. Man kann sich halt nicht nur die Rosinen picken, die man gerne hätte und der Threadstarter hat ja gerade gezeigt, daß es bereits losgeht. Was will die Behörde auch machen? Sie muss jetzt das Bedürfnis zum Besitz regelmäßig prüfen und nach Lektüre von §14 ist nicht ersichtlich, warum die 14/5-Waffen hinsichtlich des Besitzes besser gestellt werden sollten als für den Erwerb, wenn es im §14 Abs 5 konkret heißt "Bedürfnis für den Erwerb und Besitz". Die ganze Systematik die phösen Kurzwaffen und HAs unter besondere Aufsicht zu stellen spricht da dagegen. Eine "Falltürfunkton" des Abs. 4 kann aus dem Willen des GG nicht abgeleitet werden
  2. Du übersiehst da etwas, was ich hier bereits mehrfach geschrieben habe: In der Praxis kam Abs 5 nur für den Erwarb zur Anwendung. Wer von euch kennt einen Fall wo das Bedürfnis nach der 3 Jahres-Regel überprüft wurde? Es sind wenige. Deswegen konnte man hier seitens der Verbände genau deine Argumentation fahren, immerhin war die antragsgegenständliche Waffe ja noch garnicht erworben. Und hinterher hat eh keiner mehr nachgefragt. Jetzt sehen sich Behörden und Verbände mit einer neuen Situation konfrontiert. Die Behörde damit, daß sie jetzt permanent jeden ihrer Kunden überprüfen muss. Das bedeutet, dass sich die Behörden nun Gedanken über die Gestallt des geforderten für den Besitz machen müssen. Ebenso die Verbände. Jetzt müssen sie nicht mehr nur Begründen, warum eine Waffe zusätzlich erworben werden soll, was ja mit "weiteren Disziplinen" bereits abseits von Wettkampfnutzung erleichtert ist. Bei Wettkampfwaffen ist es ja ohnehin schon so, daß Wettkämpfe im konkreten Kaliber absolviert werden mussten, d.h. dass die konkrete Nutzung einer Waffe zu Wettkämpfen nachgewiesen werden musste, um eine gleichen Kalibers erwerben zu können. Analog dazu muss bei der Betrachtung des Bedürfnisses zum Besitz die konkrete Nutzung der Waffe (und nicht die "intendierte" wie beim Erwerb, sie ist ja schon da...) betrachtet werden, wenn man seine Bescheinigungen inhaltlich korrekt erstellen will. Man beachte die Beweislast: Der Verband muss korrekt bescheinigen, daß die Waffe über das Kontingenthinaus erforderlich ist und Wettkämpfe absolviert wurden. Da werden wir noch Freude haben, vor allem wenn die Wettkämpfe verteilt auf mehrere Verbände geschossen werden und einer(ratet mal welcher....) die der anderen nicht Anerkennt.(was er nach Gesetz könnte) Wenn man Glück hat, kommt man mit der Anwendung der Regeln zum Erwerb davon, das wäre zu wünschen, d.h. nur eine ausreichende(nach den Regeln des Verbande) Anzahl an Wettkämpfen. In der Praxis bedeutet das aber heute schon, daß man sich mit seinen 10 Kurzwaffen vllt doch mit mehr als OPas GSP einmal im Jahr auf KM blicken lassen muss, sonst gibts keine Bescheinigung vom Verband. Was aber nicht möglich ist, gänzlich ohne Wettkämpfe ein Bedürfnis nach §14/5 aufrecht zu erhalten. Danach hat der Themenersteller konkret gefragt: Keine Wettkämpfe absolviert, Waffen über Kontingent, Behörde will sehen.
  3. @Sachbearbeiter Typische Sowohl-Als-Auch-Logik. Da habt ihrs @Sachbearbeiter hat gerade bewiesen, daß es garkeine kontigentierung gibt... Beweis: Meinen Hinweis darauf als "bla bla"bezeichnet. Weiste was: Wir Raten dem Threadsteller jetzt er soll Klagen. Wenn er verliert Zahlst du seine Ausgaben? Alternativ kann ich ja spenden wenn er in letzter Instanz obsiegt.
  4. Was soll dann da nicht stehen? Der Verband muss nach 14/5 eine Bescheinigung erstellen, in die Erforderlichkeit der Waffe bescheinigt wird und kann das nur aufgrund von Wettkampfteilnahmen vornehmen, denn die wird explizit gefordert. Jau schon klar. Wird bestimmt funktionieren, das war bei Gerichtsverfahren in D schon immer so, das der beste Krümelspalter recht bekommen hat. Moralisch oder so.
  5. Unfug, nach deiner Logik hätte man vor 2020 dann für deinen konstruierten Fall "nur Besitz" also bei der 3-Jahresprüfung gar nichts nachweisen können, in beiden Absätzen, damals 2 und 3 Stand nämlich jeweils "Erwerb und Besitz", ergo keine Rechtsgrundlage.... Merkste selber, oder? §14 Abs 4 beschreibt das WIE des Bedürfnisnachweises. §14 Abs 5 konkretisiert das weiter für Waffen außerhalb des Kontingents. Genausso gut kannst du behaupten, kontingentswaffen gibts einfach so, denn der Erwerb ist ja in §14 Abs 3 schon festgelegt. Wozu der GG überhaupt den §14 Abs 5 geschrieben hat? Hmmm Ja klarer der §14 wird, desto absurder werden langsam die Ideen wie man seine Regeln auszulegen habe. Da waren die 12/18 Pro Jahr und Waffe ja regelrecht fundiert dagegen.
  6. Ist das Trolling oder tatsächliches nicht verstehen?
  7. Die allesamt prä 2020-Änderung verfasst worden sind und sich daher aus praktischen Gründen eigentlich nur auf den Erwerb bezogen. Jetzt wird man das neu überdenken müssen. Wie gesagt, der GG hat Gerichtsunverbindlich(WaffVWV) durchscheinen lassen, die Bewertung den Verbänden zu überlassen. Nur müssen die Bescheinigungen der Verbände bei Androhung des Entzugs des Rechts zur Bescheinigung inhaltlich richtig sein. Wenn nun jemand mit 3 Kurzwaffen eine Bescheinigung nach 14/5 begehrt aber über den Vergleichzeitraum keinerlei Wettkampf mit seiner als erstes erworbenen Sportpistole hat, ist es für den Verband schwer zu bescheinigen, warum weiterhin der Besitz von mehr als zwei Kurzwaffen erforderlich ist. Bei der Betrachtung nach 14/5 spielt die Reihenfolge der Waffe keine Rolle, nur ihre Anzahl und die bestrittenen Wettkämpfe. Wieviel genau ist im Nebel, aber kein verband wird Riskieren, sich dem Verdacht auszusetzen Schmus zu treiben. Dabei auch bedenken: Da bisher in der Praxis der Bescheinigung nur der Erwerb berücksichtigt wurde, war die begehrte Waffe/Disziplin ohnehin zumeist außen vor, außer eben bei Ersattzwaffen. Wenn man nun eine Bescheinigung für den Besitz erstellt muss man natürlich dass vor dem Hintergrund betrachten, wie die Notwendigkeit im Lichte des 14/5 bestätigen lässt. und Da bleibt nur wettkampfaktivität Nur nochmal zurück zur Ausgangsfrage: Es kann ja durchaus sein, das eure Behörde beim 5Jahres Check einfach nur die Mitgliedschaft abklopft, dann freut euch des Überkontigents :D. Aber wenn wie im Fall das Themenerstellers bereits die Aufforderung 14/5 nachzuweisen da ist, bleibt nur der Nachweis oder die Reduktion des Bestandes.Vor Gericht werden die "Abs 5 soll gelten aber bitte nur für den Erwerb" -Piruetten nicht fliegen. Der Richter wird sehen, das da Erwerb und Besitz steht und dann wars das. Das ist jetzt neu, gewöhnt euch dran.
  8. @Dynamite Harry §14 Abs 3 ist für den Erwerb maßgeblich, wir diskutieren hier über den Nachweis bei der aufforderung ein Bedürfnis für den Besitz nachzuweisen, ergo 14/4 Und bei Überkontigentswaffen gilt die Wettkampfplicht gleichermaßen für Erwerb und Besitz:
  9. Genau dieser Satz beschriebt das zugrundeliegende Mißvertständnis: Die Einschränkung war durchgehend da. Nur wurde sie kaum bis nie praktiziert, da bei der einmaligen 3-Jahres-Wiederholungsprüfung i.d.R. noch garkeine Überkontingentswaffen vorhanden waren. Danach haben die meisten behörde es anlassbezogen (Umzug) bei einer allgemeinen Überprüfung belassen. Das Thema ist also nicht konstruiert, sondern hat durch die nun eingeführte zwingende Überprüfung des Bedürfnisses im 5 Jahres-Takt überhaupt erst praktische Relevanz erlangt. Was würde geschehen? Ganz simpel und absolut praktikabel., je nach Vollständigkeit der Aktenlage: a) Die Behörde verlangt für Waffen die gem. §14 Abs 5 erworben wurden einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 4 und Abs 5. b) Die Behörde verlangt für alle Waffen einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 4 und Abs 5. Warum ist das so simpel, speziell bei b)? Das überschreiten des Kontigents erfordert es, das mit allen vorhandenen Waffen Wettkämpfe geschossen werden, bzw diese dafür erforderlich sind (Ersatzwaffen) Für die Bescheinigung sind die Verbände Zuständig und die müssen tunlichst darauf achten, das ihr Bescheinigungen Hand und Fuß haben, sonst droht Gravierendes. Deine Fehlannahme beruht darauf, daß du annimmst, quasi nur mit den Überkontingentswaffen Wettkämpfe schießen zu müssen um ein Bedürfnis nach §14 Abs 5 begründen zu können. Die Regeln dafür werden die Verbände jetzt erst aufstellen müssen. Bisher waren die ja zunähst auf den Erwerb bezogen und einzellfallbezogen. In der Verwaltungsvorschrift geht der GG davon aus, daß eine Konkrete Zahl Wettkämpfe aufgrund der Verbandsvielfallt nicht angegeben werden kann, diese aber auf jedenfall <12/18 Pro Jahr liegen müsse da das selbst hartgesottene Leistungschützen nihct erreichen. Könntest du die Bescheinigung nach §14 Abs 5 nicht beibringen, so kann die Behörde bei vollständiger Aktenlage nach a) die Erlaubnis für die Überkontingentswaffen widerrufen, oder bei b) dich auffordern alle betreffenden Waffen bis auf 2/3 zu veräußern. Beides möglich, das Gesetz spricht nur von einem Bedürfnis für den Besitz von mehr als 2/3, welche ist quasi egal. Die Ironie der Angelegenheit wird sein, daß Ersatzwaffen einfacher(Im Sinne der Häufigkeit) zu behalten sein werden, da hier ja, dem Wesen einer Ersatzwaffe entsprechend, für Waffe&Ersatzwaffe die selben Wettkämpfe relevant sind.
  10. @Raphael63 Da muss ich widersprechen und dein Augenmerk auf die Rechtsgeschichte der Kontingentswaffen lenken. Kontingent waren schon seit 1976 vorgesehen, zunächst nur bezogen auf 2 Kurzwaffenl. Was bei Überschreitung zu geschehen hatte, war nicht klar definiert ausser explizid das der Verein dies nicht bescheinigen konnte, weswegen das Bedürfnis anders glaubhaft gemacht werden musste, in der Praxis dann auch durch Verbandsbescheinigung. (Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']__1627371745822) In der Neuregelung 2002 wurde die Kontingentsregel ebenfalls neu geregelt: Ab nun 2 Kurzwaffen und 3 HA-Langwaffen. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz wurde dann anerkannt, wenn der Verband bescheinigte, das die zusätzliche Waffe - Für weitere Disziplinen --> andere Art/Kaliber - Für Wettkämpfe benötigt würde--> Kalibergleich, Ersatzwaffe, Waffe zur Leistungssteigerung Bemerkenswert: Im am 16.10.2002 verkündeten neunen Waffengesetz war noch keine Pflicht zur Wettkampfteilnahme niedergeschrieben, diese hatte man wohl implizit vorausgesetzt. (Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl102s3970.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl102s3970.pdf']__1627372117749) Das wurde dann in der 2009er Änderung des Waffengesetzes nachgeholt, ab dem 25.7.2009 musste zur Kontingentsüberschreitung an expressis Verbis an Wettkämpfen teilgenommen werden. Damit war §14 Abs 3. komplett und wurde nicht mehr verändert, lediglich die Nummer änderte sich von 3 auf 5 in der letzten Änderung, im Folgenden verwende ich der Übersichtlichkeit wegen auf Abs 5, auch wenn ich mich auf die ältere Rechtslage beziehe. Der GG hat klar deutlich gemacht, das §14 Abs 5 eine Regelung zur weiteren Einschränkung des Erwerb&Besitzes von Waffen durch Sportschützen ist. Besonders deliktrelevante Waffen sollten zahlenmäßig Kontingentiert werden und die Überschreitung des Kontingents nur dann zugelassen werden, wenn ein über den Breitensport(§15 Abs 1 Nr 3) hinausgehendes Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann: Durch Wettkampfteilnahme. Das entbindet allerdings nicht von den Anforderungen der Absätze 3 und 4. Für den Erwerb einer Überkontingentswaffe sind daher auch 12/18 und Wettkämpfe erforderlich, gnädigerweise dürfen diese Teil der 12/18 sein. Für den Besitz sind die Regeln des Absatzes 4 und 5 zu erfüllen. Also Schießtermine entsprechend Abs 4 und Wettkämpfe. Für eine Ü10er bedeutet das hinsichtlich der Überkontingentswaffen: Er muss die Mitgliedschaft nachweisen, bis 2025 durch Vereinsbescheinigung, danach durch Verbandsbescheinigung. Und er muss eine Bescheinigung nach §14 Abs 5 vorlegen, die vom Verband nur aufgrund nachgewiesener Wettkampfaktivitäten ausgestellt werden darf. Ein genereller Vorrang von Abs 4 gegenüber Abs 5 lässt sich nicht ableiten sondern das genaue Gegenteil: Mit Abs 5 wurde vom GG die Abs. 3&4 weiter eingeschränkt und Erwerb und Besitz bestimmter Waffen an Wettkampftätigkeit geknüpft. In den Entwürfen gibt es hier keine anderslautende Aussage: der generelle Besitz von Schusswaffen soll nach 10 Jahren lediglich an die Mitgliedschaft geknüpft sein. Spezielle Reglungen, in denen das aber explizit weiter eingeschränkt wird, bleiben davon völlig unberührt. Das ist nur wieder WO-Wunschdenke getrieben von der Erkenntnis im lichte der nun anstehenden permanenten 5J-Bedürfnisprüfung, wieviel Wettkämpfe man mit seinen 6 Kurzwaffen denn nun wirklich geschossen hat.
  11. Jau, und dann nicht wissen das auch ohne Griffstück natürlich ein führendes Teil existiert, scho klar.
  12. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschitt 1: Salutwaffe = erlaubnispflichtige Waffe, auch wenn nur PTB-Kartuschen verwendet werden. Wäre eine Salutwaffe weiterhin im Originalkaliber war sie auch vor der Änderung erlaubnipflichtig Der Rest steht in §39: Abs 1.: Bedürfnis erforderlich Abs 2: keine Sachkunde Abs 3: Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften: Keine Nachweispflichten&Kontrollen, Aufbewahrung wie erlaubnisfreie Waffe. (So sieht das übrigens aus, wenn Aufbewahrungsvorschriften abgemildert werden, der GG schreibt es hin)
  13. Ja, @karlyman es sind ausschlieslich Salutwaffen gemeint. Inhaltlich ändert sich da nix
  14. https://deutsch.radio.cz/corona-krise-tschechisches-verfassungsgericht-kippt-geschaeftsschliessungen-8710087 Solche töne hörst du bei uns nicht. Ja und zwar nur mit Begründung, über die anders als in D vom Verfassungsgericht gewacht wird. DU willst es dir einfach schönreden, das in Tschechien ein anderer Wind weht als in Merkelstan und das es Länder gibt, bei denen die Verfassung einen hohen Stellenwert hat. Anbei: Das recht zum Besitz von Schusswaffen zur Selbstverteidigung gab es in CZ bereits. Es wurde jetzt lediglich in den Verfassungsrang geadelt.
  15. Jetzt holst du mal Luft und schaust im Geschichtsbuch nach, seit wann Böhmen kein Teil des teutschen Reiches mehr ist...
  16. Der Modus-Operandi des Waffenbesitzers und des WOlers im speziellen ist nun mal das Jammern. Man muss schon einige Hipster-Punkte vergeben, denn Opfer waren die WBKler lange bevor es zur allgemeine Mode wurde. Nun passiert zu Böhmen etwas, was am eigenen Weltbild rüttelt, weil es 180° in die gegengesetzte Richtung geht. Und die Reaktion ist, natürlich ein "pah" und behalten die "bestimmt nicht lange", weil man es nicht ins eigene Weltbild und die eigene Propheterie integrieren kann, das es sehr wohl anders geht. Alles nur Kompensationsreaktionen auf die Brüskierung der eigenen "Waffenlobby" Besonders amüsant ist das erkennbare verwechseln von Deutschland und Tschechien.....
  17. Die kognitive Dissonanz hier angesichts der Tatsache das die Tschechen etwas in die "Charta der Grundrechte und Freiheiten" eingetragen haben, was da so einfach nicht mehr Herauszubekommen ist, ist echt erfrischend. Als Kirsche obenauf die Tatsache, das der Ursprung des Vorgangs eine Unterschriftensammlung war. Was erlauben die Protektoratsbewohner! Da muss man es sich dann schönreden, das das bestimmt sowieso wieder rausgestrichen wird. Bestimmt. Bald. Just two more weeks...
  18. Ja, zum Preis, das diese voll auf das Kontingent angerechnet wurden. Weswegen man von gesetzgeberischer Seite davon ausging, das das "Problem" einfach mangels Interesse an mit 4mmM20 verstopften WBKs verschwinden würde. Das war auch intendiert: Nachdem durch die Registrierungspflicht der Wechselsysteme der diesbezügliche illegale Markt trockengelegt wurde (4mm-M20 Griffstück + unregistriertes WS= illegale unregistrierte Gesamtwaffe) sollte nun das noch offene Kontingents-Schlupfloch für Besitzer registrierter Wechselsysteme geschlossen werden. Das war eben elegant gelöst, bei den Dekowaffen klappt das so nicht, also Holzhammer und Klagen abwarten, die alle scheitern werden.
  19. @steven Genau das ist ja immer das Problem beim solchen eingriffen ohne echte Altbesitzregelung: Der (legale) Markt bricht natürlich ein. Ein Verwertung durch Staatshand hätte ökonomisch das gleiche Ergebnis. Das ist in der Vergangenheit schon häufig gescheitert: Pumpguns mit Griff, Kurze Pumpen, kleinkalibrige Zentralfeuerpistolen etc. Das wird dann als hinnehmbares Übel gewertet. Der Gesetzesentwurf lässt darauf schliessen, daß abseits der genannten Bedürfnisse keine Salutwaffen im Volk sein sollen. Vergleiche es mit den Magazinen: Wer von diesen vor Stichtag Europaletten voll gekauft hat, darf diese nun behalten, kraft einfacher Meldung. Genau so eine Regelung ist bei Salutwaffen nicht vorgesehen worden. Und das spricht eine deutliche Sprache: Der GG geht von einer sehr kleinen Zahl Betroffener aus und er erwartet das Klagen keine wirkliche Fahrt aufnehmen können. Bei Magazinen, die ja vor rallem zum benutzen gekauft wurden geht er, zusammen mit dem Wissen um die illegitime Überinterpretation der EU-FWR- einfach von einem größeren potentiellen Backlash aus und hat eine Altbesitzreglung als Ventil geschaffen. Auf die paar Dekobesitzer glaubt er eben scheissen zu können. Im technischen Sinne zurecht wie frühere Vorbots=Enteignungsrunden gezeigt haben.
  20. Ja richtig, und dennoch nein: "behalten will" wird nicht darunter fallen wie noch nie im WaffG abseits des Erbenprivilegs. Hier sind einfach andere Bedürfnisgründe gemeint, die nicht abgedeckt wurden. Ohne diese Formulierung wären diese nicht anerkennbar. Was könnten andere Bedürfnisgründe sein, die sich nicht doch wieder auf die in der Norm beschriebenen zurückführen lassen? Knoble schon eine weile, aber gar nicht so einfach. Den reinen Knall kann man auch anders erzeugen, insbesondere mit erlaubnisfreien PTB Waffen (Kreis) oder Geräten (Rechteck). Die technische Funktion kann logischer Weise nicht das bedürfnisbegründene Kriterium sein, es werden ja ohnehin PTB-Platzpatronen verschossen. Es ist gerade die Optik der Salutwaffe, die von ihrer ehemaligen scharfen Schusswaffeneigenschaft herrührt, welche die Salutwaffe von anderen patronengetriebenen Schallerzeugern unterscheidet, will meinen, ein begründetes Bedürfnis muss ebenfalls auf der Waffenoptik beruhen. Und was hinsichtlich dessen geben könnte, daß nicht, auch im übertragenen Sinne, durch "Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege" abgedeckt ist? Mir fällt da bisher nichts ein. Wunderbar. Für Salutwaffen kann Otto-Normalverbraucher kein Bedürfnis ableiten aber 4mm-Randzünder mit F gehen ohne Bedürfnis. Ich fühle mich wirklich sicher jetzt.
  21. Ja ich begreife nicht wie Dauerempörte des Dauerempört sein wollen willens nicht begreifen wollen dass sich der Ostblock die EU-Show, die von einem kleinen Klüngel insbesondere Deutschen Ursprungs dominiert wird nicht gefallen lässt. Lol. Da liegt der Punkt: Du glaubst, das jemand der dir nicht Recht gibt, nur nicht verstanden hat was du Sagen willst. Das es evtl daran liegen könnte, daß das Gesagte grober Senf ist, hat sich dir noch nicht erschlossen. Hat mit dem Verhältnis der Ost-Länder zum EU-Allmachtsanspruch wieviel zu tun? Und wieviel damit, daß Tschechien nun den Waffenbesitz in die Verfassung geschrieben hat. du liegst übrigens falsch, ein Grundrecht wieder wegzunehmen ist nicht so einfach wie du glaubst. Vllt einfach mal die deutsche Brille abnehmen, wa? Einfach Großartig, erst einen auf erleuchtetet Insider machen und dann 1:1 EU-Propaganda wiederkauen.
  22. Whooooo Ghost-Guns,jetzt wird mir ganz gruselig und ich finde eine Begrenzung der Gelben auf 3 Waffen ok...
  23. Äh doch, es ist komplett abwegig. Besitzer solcher Waffen müssen eine gem. §58 Abs 15 Erlaubnis nach §10 beantragen. Für die Erteilung der Besitzerlaubnis ist die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses erforderlich und das ist in §39 Abs 1 umrissen, was das sein kann. Der Gesetzesentwurf geht an jeder Stelle davon aus, dass nur die in §39 Abs 1 genannten eine Erlaubnis beantragen, insbesondere bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes. Kann mir nicht vorstellen, das wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt wird Man kann es Versuchen, aber es ist ja nun mal Intention des Gesetzes gewesen, Salutwaffen aus der allgemeinen Bevölkerung zu verbannen. Wenn jetzt jeder mit "behalten will" ums Eck kommt wird diese Intention schlicht unterlaufen. Bedürfnisse die nicht unter "insbesondere" Fallen, werden nicht "haben/behalten will" umfassen. Es wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, andere Anwendungsmöglichkeiten als die genannten nicht kategorisch auszuschliessen.
  24. Zusammengefasst: a) inländisch: Hier ist eigentlich alles Klar. Teile können wild getauscht werden, aber austausch des Führenden Teiles bedeutet Neuherstellung und damit auch neue Erwerbsberechtigung b) Ausländisch I. Es wird das führende Wesentliche Teil im Ausland getauscht, mit neuer Seriennummer. Hier ist auch alles Klar: Die alte Waffe wurde verbracht und eine neue Waffe importiert. Neuanlage, neuer Erwerb II. Es wird das führende wesentliche Teil im Ausland getauscht, mit alter Seriennummer. Aus Sicht des WaffG kommt die gleiche Waffe wieder zurück. Wie Identifiziere ich denn das Waffenteil? Anhand der Seriennummer und die ist gleich. Aber: Beschusszeichen fehlen natürlich, je nach Herstellerland. Bei einer Glock oder CZ würde das unbemerkt bleiben. Es fehlt eigentlich nur eine Reglung dazu, daß das führende wesentliche Teil unter Vernichtung des alten und Transfer der Kennzeichung auf das neue getauscht werden darf, ohne eine neue Waffenherstellung zu konstituieren. Sinn und Zweck des NWR würde dadurch in keiner weise unterlaufen, aber in Bürokratenhirnen sind führende wesentliche Teile aus einem mythischen unkaputtbaren Material...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.