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ASE

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  1. Wenn du mit allen Geschossen hast, so besteht für den Verband Verhandlungsmasse gegenüber der Behürde, wenn dann doch ein sonstiger Wettkampf fehlt. Du musst ja nicht.
  2. Ja und? Da machen wir eben viele Wettkämpf für Kontingentsrelevantes. Dann gibt es auch eine Grundlage 3 statt nur 2 KW im GK zu fordern. Lol. "Grundsätzlich lese ich nicht, bevor ich poste." @ThomasMueller Die Behörden waren involviert und wollten das so Na wenn du meinst... Oh du warst doch nicht dabei..? sowas.. Vllt ha der "Fürst" auch klein Problem mit der Auslegung des VGH gesehen..
  3. Hoffentlich. Denn wenn den Behörden der Verwaltungsaufwand zu groß wird, könnte sich die Vernunft doch noch durchsetzen
  4. "Innerhalb von 6 monaten" Willst du am Tag x eine waffe kaufen gehe von da taggenau 6 Monate zurück. Innerhalb dieses Zeitraumes, Tag X eingeschlossen, dürfen maximal 2 Erwerbe liegen, einschließlich des geplanten neuerwerbs
  5. Aber nicht für alle Disziplinen. Üblicherweise hast du KK-Spopi und GK und das wars Beim BDS ist das garnicht so relevant, weil es ohnehin genug Matches gibt. Und wenn dann noch die verbalen Superhelden hier ihre Energie in die Veranstaltung kleiner lokaler Matches stecken würden...
  6. Was würde es für dich änderen, wäre ich beteiligt? Da du ja wie du sagst eh keine Kohlen im Feuer hast, kann es dir ja Egal sein.
  7. Hast du immer noch Verständnisschwierigkeiten damit, das die momentane Reglung das Beste ist was der WSV im Lichte der Rechtssetzung durch den VGH hat herausholen können? Bin gespannt wie der GSVBW das machen wird. Hier ist ja das Problem, das die Argumentation um Anerkennung der VM schwieriger wird. Andererseits gibt es beim BDS ja nun auch wesentlich mehr Disziplinen, die jeweils als Einzelwettkampf mit einer ÜK-Waffe als absolviert werden können.
  8. Blas dich mal weniger auf und klage stattdessen gegen die VGH-Auslegung. Aber wetten da kommt nichts. Immer das gleiche.
  9. Das WaffG verlangt etwas Unbestimmtes, was durch Auslegung des VGH konkretisiert wurde.
  10. @Jenicano Mir ist nicht ganz Klar: Typ 2 oder Typ 1? Typ 2 würde ich mir überhaupt keine Gedanken machen. Das ist eine Volkskrankheit und bis du ins Hyperglykämische Koma ableitest dauert es eine Weile. Typ 1 ist heute abseits der generellen Insulinpflicht aber gut zu managen (Sensoren wie Freestyle Libre, Insulinpumpen) und ist eine Einzelfallfrage. Beim oben zitierten Urteil lag ja nicht nur Diabetes Typ 1 vor: Falls du Typ 1 bist, besser mit der Behörde ins benehmen setzen, ggf behandelnden Arzt hinzuziehen. Typ 2 kann man ausweislich des HBa1C-Wertes häufig loswerden, wenn mann Lebensstil und Ernährung ändert.
  11. Danke an alle Organisatoren, hat wieder super Spaß gemacht, auch wenn ich der A8 wegen nur einen Start wahrnehmen konnte.
  12. Zum glühenden Aluhut in diesem Thread fällt einem auch nicht mehr ein. Vermutlich hängen die Rottendorfer auch mit drin, weil sie Waffen, Munition und Wiederladeartikel nur den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verkaufen. Wenn das wahre Patrioten wären, würden sie die Knarren jederman geben!!!ELF Eindeutig NWO!!! !!!111ELF!!! UnbedingTeilen!!!ELF!!! Kurz habe ich natürlich gehofft, es handle sich lediglich um eine Maßnahme um Wiederladen-Kriesengewinnler zu bremsen, so wie es auch in D schon Händler gibt, die ZHs nur bei Bestellung der gleichen Anzahl Geschosse herausrücken.
  13. Da liegt eben das eigentlich Problem, das viele in diesem Zusammenhang noch gar nicht verstanden haben. Wieviel ist denn genug? Reichen 2 lumpige Wettkämpfe in 24 Monaten mit einer Waffe um einen Bestand von 10 KW zu rechtfertigen? 5 ? Einer mit 50% der Waffen, mit 35% oder 70% ? Der GG hat das 2008 hingeschmissen und gesagt "Da. Macht mal. Aber immer schön daran denken, die Bescheinigungen müssen inhaltlich Richtig sein, sonst gibt es Ärger. Was richtig ist? Sag ich nicht. Viel Spaß" @Colt S. Hat kurz danach Händel mit seiner Behörde über genau diese Frage bekommen für BW gab es eben eine Antwort vom VGH. Das ist jetzt erst mal status quo. Die Verbände orientieren sich jetzt erstmal daran, etwas anderes bleibt ihnen kaum übrig. Der WSV hat das für seine Wettkampfstruktur gut gelöst. Wer meint, das sei anders auszulegen, muss eine Klage herbeiführen. Wenn die wörtliche Auslegung obsiegt freut sich jeder.
  14. Beim Waffenrecht haben wir das in den letzten 20 Jahren xmal gehabt. Die Erbwaffen sollten 2002 auch verschwinden, wenn bis 2009 keine Blockiersysteme vorhanden gewesen wären. Sicherheitspolitik sticht Eigentum. Das gehört aber nicht in diesen Thread.
  15. War zu erwarten. Nur heisse Luft, garniert mit Behauptungen die man nie belegen muss.
  16. Falsch. Eine Altbesitzregelung gibt es, wenn Sie ins Gesetz geschrieben wird. Ist übrigens wieder der typische Fall von "ich lese nur das, was ich da gerne stehen hätte" Tja, da steht doch so ein doofer Satz im GG. Ganz doof waren die Väter des GG nämlich auch nicht. Du bist jetzt schon ganz nah dran. Jetzt noch mal nachdenken: Bei den Magazinen hat der GG das gemacht, bei den Überkontingentswaffen nicht, weil er keine Klagen fürchtet. Übrigens: 2008 nicht, denn da kam die Wettkampfflicht, nicht 2020. Die Katze ist den Baum hoch.
  17. Lass mich raten, deine Waffen nach 2002 bekommen, ja? Für DICH würde ich mir eine Retro-Ausnahme wünschen, damit du kennenlernst wie supertoll das damals vor 2002 war, wo dir dein lokaler Vereinslodenjockel gesagt hat, das du keinen Repetierer brauchst.... DAS war Abhängigkeit Freundchen, selber live Erlebt wie man Leute weggegrault hat, weil man ihnen die Sportpistole nicht gegönnt hat, die der Gewehrschütze nur haben wollte um direkt am RWK teilnehmen zu können. Was habe ich gelacht, als 2002 die Macht der Vereinsfürsten gebrochen wurde, weil man divide-et-impera, die Angelegenheit zum Verband verschoben hat, aber die Vereinsfürsten weiterhin zur Bestätigung der Mitgliedschaft gezwungen hat. Gerade so als wollte man da den ein oder anderen etwas Demut lehren... Die Aussage ist wirklich Gedankenmus erster Güteklasse, und der Beweis, das die Finger schreiben können, ohne die Großhirnrinde mit dem Geschriebenen zu belästigen. Du bist so oder so abhängig vom Verband, da gab es 2002 so eine kleine Waffenrechtsnovelle, vllt hast du das schon mitbekommen. Warum sollte man sich extra Arbeit machen wollen für das gleich Ergebnis... Die Aussage passt natürlich ins prollhafte Gesamtbild. Keine Ahnung und dann noch öffentlich damit Angeben. Pro-Tip: Der "Wille des Gesetzgebers" ist etwas, was der GG in den Entwürfen entweder direkt hineinschreibt oder, wenn dieses nicht erfolgt ist, vom Richter in unklaren Rechtsfragen erforscht und weiterentwickelt wird (Richterrecht). Nun hast du evtl. in diesem Thread vllt. schonmal den Passus "VGH-Urteil" gelesen, wobei ich das bei den Äußerungen stark in Zweifel ziehe. Hier ist genau das Geschehen. Historisch betrachtet war der Rechtsstreit fast unmittelbar nach der Einführung der Wettkampfflicht ausgebrochen (2008 WK-Pflicht, 2009 beginn der @Colt S. -Saga). Es hat 10 Jahre benötigt, bis der VGH-BW dann §14 Abs 3 a.F. (Abs 5 n.F) ist so zu lesen, das für jede ÜK-Waffe Wettkampfnachweise zu erbringen sind. Das ist jetzt, zumindest für BW, erstmal der Status-Quo SO dann sag mal wie du das gelöst hättest, du juristisches Genie. Wetten das jetzt nichts mit Substanz kommt?
  18. Ist es möglich, beim Thema zu bleiben? Was hat der im Jahre 2022 geforderte Bedürfnisnachweis, der für Überkontingent Wettkämpfe erfordert, was übrigens schon seit 2008 der Fall ist, mit Enteignung zu tun? Der Entwurf wurde 2019 Vorgestellt, 2020 das Gesetz erlassen. Wir schreiben Ende 2022. Trotz Corona-Wahnsinn war es möglich sein Bedürfnis zu erhalten, sondern zu erweitern. Altbesitzregelungen werden in D nur dann gemacht, wenn der Staat eine Klagewelle fürchtet, siehe verbotene Magazine.
  19. Deine "Weisung" steht wortwörtlich in den Entwürfen des Waffengesetzes 2002. Illuminati debunked. sorry.
  20. Der Aluhut glüht mal wieder. Und es ist eine Schweinerei, was du hier schreibst. Schäm dich @ThomasMueller Die Verbände und zwar speziell die Landesverbände, weil unmittelbar zuständig, waren und sind permanent damit beschäftigt, irgendwelchen Schnarchzapfen das Bedürfnis zu retten, in dem Sie mit den Behörden Fristverlängerungen oder nur den vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses usw. vereinbaren. Und dann kommen Typen wie du aus der Unterschicht des Internets um die Ecke und wissen natürlich wieder: "HA! Es waren die Agenten beim WSV!" Warum klagst du nicht? Ne, lieber die Verbände online verprügeln und mit irren Verschwörungstheorien überziehen weil du dich an die eigentlichen Bestimmer nicht herantraust. Lachhaft. Also für dich nochmal in kindegerechter Sprache: - Im Land Baden-Württemberg gibt es ein großes Gericht in Mannheim. - Dieses Gericht nenn man den Verwaltungsgerichtshof, abgekürzt VGH - Immer wenn man Streit mit seiner Verwaltung hat ob man etwas darf oder nicht, z.b. mit dem Bürgermeister oder mit dem Landratsamt wo man wohnt hat, hat dieser VGH das letzte Wort. - Weil niemand gerne vom VGH geschimpft wird weil er etwas falsch gemacht ha, hören alle auf das was der VGH sagt wie es richtig ist, wenn man ein Gesetz ausführt. Dein Bürgermeister z.B. und deine Waffenbehörde. - Deine Waffenbehörde möchte auch nicht gerne geschimpft werden, also hört sie auf den VGH. - Die Schießsportverbände möchten auch nicht gerne geschimpft werden, also hören sie auf den VGH. Die Verbände werden nicht nur geschimpft, sondern dürfen nicht mehr mitspielen, wenn sie nicht machen was der VGH sagt. Dann verpetzt dein Bürgermeister die Verbände nämlich beim Bundesverwaltungsamt und der sagt zu deinem Verband: "Pfui! Du darfst nicht mehr mitspielen" - Wenn dir das nicht gefällt gibt es da ein noch größeres Gericht(wow!) in Leipzig, das nennt man das Bundesverwaltungsgericht. - Bei dem kannst du den VGH verpetzen, und dann kommt der und schimpft den VGH und die Behörden, das sie die Verbände zufrieden lassen sollen. Oder er lacht dich einfach aus, sagt das du keine Ahnung hast wovon du redest und schickt dich nach Hause. Grüße gehen insbesondere raus an alle die sich das ehrenamtlich antun, wie z.B. beim den LV des BDS.
  21. Sorry, aber ich sags nochmal: Das war reines Wunschdenken, und der der BDS war damit nicht alleine... Alle geseehofert worden. Man hätte lesen müssen was wirklich in den Entwürfen da stand und nicht die beschwichtigende Lesehilfe von Onkel Horst benutzen...
  22. Einzelnachweis für jede Waffe, habe es dir mal markiert, überlesen viele. Nein. Bedeutet das ein Bedürfnis für jeweils eine weitere Waffe einzeln glaubhaft gemacht werden kann, wenn o.g. Voraussetzungen gegeben sind. Wie die Voraussetzungen zu interpretieren sind, hat der VGH in BW nun vorgelegt und das ersteckt sich auch auf die neue Rechtslage, abzüglich 12/18 beim Besitz, denn das wurde vom GG geändert. Das ist es, was der Verband sowohl beim Erwerb als auch beim Besitz prüfen muss. Wem die VGH-BW Interpretation nicht gefällt, dem steht es frei, einen Widerruf einer Besitzerlaubnis für eine ÜK-Waffe herbeizuführen und zu klagen. Also Wettkampf mit allen ÜK-Waffen, bis auf die eine, welche man als "Opferwaffe" benutzt. Erwartbar wird in BW bis einschließlich des VGH keine andere Antwort kommen als die, welche jetzt in Bescheinigungsrichtlinien gegossen wurde. Da hilft dann nur die nächste Instanz, BVerwG. Vllt schließt sich die ja der Pauschalinterpretation (=Wettkämpfe in ausreichender Zahl und "Ausübung weiterer Sportdisziplinen" nicht als "Wettkampf-Sportdisziplinen" Das kann durchaus Sinn machen. Was hingegen keinen Sinn macht ist, das der WSV jetzt Bescheinigungen auststellt, die von vorneherein nicht anerkannt werden weil inhaltlich falsch und die Anerkennung des Verbandes gefährden. Das nützt niemandem. Der Verband kann nicht klagen, der einzelne kann verwaltungsrechtlich Klagen. Es würde Geld kosten und ggf würde man vorübergehend auf eine Waffe verzichten müssen. Kann aber auch sein, das der BVerwG sagt: Exakt, der VGH hat recht. Und dann ist es bundesweit offiziell. Dann hilft nur noch BVG dem man erklären muss, das die Forderung nach Wettkämpfen(beim WSV 2 VM +1KM oder RWK in 2 Jahren) für jede ÜK-Waffe einen in seinen Grundrechten verletzt. Im Waffenrecht wird stets mit der teleologischen Auslegung gearbeitet, d.h. was war der Zweck des WaffG. Und der ist klar dokumentiert in der Doktrin: So wenig Waffen ins Volk wie möglich und jede weitere Waffe über 0 muss Begründet werden. Nun hat der GG mit §14 Abs 6 und §14 Abs 5 (indirekt) Erleichterungen für Sportschützen geschaffen, in dem er bis 10/3/2 keine Wettkampfaktivität vorschreibt, also ein breitensportliches Grundkontingent schafft. Darüber hinaus muss eben für jede weitere Waffe gegen die Doktrin belegbar argumentiert werden. Der VGH hat nun eingeworfen: Wenn Waffen für Wettkämpfe erworben werden, muss mit ihnen Wettkampf geschossen werden.
  23. Auf welcher Grundlage erfolgt denn diese Aussage? Der GG ist nicht etwa durch Verfassungklage verpflichtet worden, sondern hat aus freien Stücken §14 WaffG geändert, um den Schützen entgegenzukommen, in dem er 12/18 mit jeder Waffe in die Tonne getreten hat. Warum sollte der GG verpflichtet sein, "seinen eigenen Willen nicht zu unterlaufen" (?!?) in dem er die Bestimmungen für Überkontingent nicht geändert hat? Gut an einer Stelle hat er das tatsächlich, sonst wäre hier obenauf noch 12/18 mit jeder ÜK-Waffe nötig. Verstehe ich das jetzt richtig, das du glaubst der GG sei irgendwie verpflichtet, dir ein ÜK zu erhalten, auch wenn du damit keine Wettkämpfe bestreitest?
  24. Weil der WSV sich mit den zuständigen Stellen diskutiert/debattiert/abgestimmt hat. (Behörden, IM etc) Macht Sinn wenn man nicht möchte, das die eigenen Bescheinigungen dann Gegenstand des nächsten VGH Urteils werden.
  25. Das ist so ziemlich der bizarrste Post in diesem Thread. Was genau willst du uns damit sagen? Im Urteil steht: - Der BDMP war nicht in der Lage eine Bescheinigung auszustellen, welche das Bescheinigte Bedürfnis auch belegen konnte. - Wären ausreichend Wettkämpfe tatsächlich absolviert worden, hätte es der BDMP die geforderten Nachweise liefern können, was er nicht konnte. - Eine Verbandsbescheinigung ist kein hoheitlicher Akt, keine amtliche Urkunde welche von der Behörde ohne Nachfrage akzeptiert werden muss. Über die Anerkennung entscheidet stets die Behörde und wenn sie Zweifel an der Richtigkeit hat, kann sie entsprechende Nachweis verlangen. Mit anderen Worten: Der VGH hat dem BDMP eine Nackenschelle erteilt und klargestellt, daß sie sich auf ihre Bescheinigungen nichts einbilden brauchen und in Zukunft vllt besser keine haltlosen (Gefälligkeits-) Bescheinigungen mehr ausstellen (§15 Abs 4...) Wo genau hast du die gelesen? In der Regeln des WSV mit Sicherheit nicht, denn da steht exakt das Gegenteil drin. Hä? Sorry aber deine Posts sind komplett wirr. Hier mal §14 Abs 5 Die Übergangsvorschrift soll die Verbände bis 2025 entlasten, in dem die Ausstellung einer Bescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 1 auch von den Vereinen vorgenommen werden kann. Und das ist ganz pragmatisch, denn die Behörden müssen sofort mit den Prüfungen beginnen, d.h. die Verbände hätten dann zusätzlich zu den Erwerbsbescheinigungen auch noch die Besitzprüfungen am Hals. Jetzt haben Sie bis 2025 Zeit sich personell und organisatorisch darauf einzustellen, während ihnen die Vereine den Rücken freihalten. Was besonders für die Verbände, in denen diese Arbeit ehrenamtlich (LV des BDS z.B) erledigt wird wichtig ist. Die Bescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3(Mitgliedschaft) wird dauerhaft vom Verein übernommen, dafür hat der WSV ein Formular bereitgestellt.
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