Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.774
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Äh, du gehst von einer fiktiven Prämisse aus(Das der Gesetzgeber auf eine Bedürfnisbescheinigung zum Besitz verzichtet hätte), die nicht stimmt und folgerst daraus etwas das auch nicht stimmt. Minus x Minus macht in der Juristerei nicht Plus, sorry. Nur mal so am Rande: eine Bescheinigung für die dritte Kurzwaffe ist eine Bescheinigung nach §14 Abs 5, die also explizit ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz bescheinigt. Prost, das nächstemal nüchtern
  2. Bis hierher richtig, aber eben nur betreffend der Waffen innerhalb des 10/3/2-Kontingents. Sehen wir uns in @Sachbearbeiter Post oder hier:https://www.buzer.de/gesetz/5162/al108956-0.htm den Vergleich zwischen alter und neuer Fassung an. Es fällt auf: a) Das es durchaus Anhaltspunkte gab für die 18-pro-Waffe-und-Jahr Auslegung für auch für den Besitz, denn der alte Abs. 2 sprach vom Bedürfnis für den Erwerb und Besitz. Mangels anderslautender Klarstellungen, was denn nun bei der Bedürfniswiederholungsprüfung nach 3 Jahren zu prüfen sei, war die Anwendung insbesondere bei nach §14 Abs 2 erworbenen Waffen (grüne WBK) eine Prüfung auf 18/Waffe/Jahr absolut nachvollziehbar und gefährlich nahe dran, zum Standard zu werden. b) Das der heutige Abs 5 1:1 der frühere Abs 3 war. Der Gesetzgeber hat zu a) nun glücklicherweise der Proliferation der 18/Waffe/Jahr-Auslegung einen Riegel vorgeschoben und auch der Willkür späterer Bedürfnisprüfungen insofern Einhalt geboten, das er die Besitzbedürfnisprüfung durchgeifend geregelt hat. Es wurde schlicht der alte Abs 2 auf die neuen Absätze 3 (Erwerb) und 4 (Besitz) mit ihren jeweiligen neuen Reglungen aufgeteilt. Der für Kontingentswaffen nach b) maßgebliche alte Abs. 3 wurde aber nur minimal verändert als Abs 5 neu nummeriert, also die Anwendung auf Erwerb und Besitz beibehalten. Die genannte minimale Veränderung betrifft den Verweis "unter Beachtung des Absatzes 2". Im alten §14 war hier die Verbandszugehörigkeit und die 12 Monate-Regel und 12/18 referenziert. Im neuen §14 nunmehr nur noch die Verbandszugehörigkeit. Das ist von Vorteil, den sonst könnte eine Behörde auf die idee kommen, nicht nur Wettkampfnachweise, sondern auch noch Training mit den Überkontingentswaffen, jeweils 18 mal pro Jahr zu verlangen. Die kleine Anpassung erlaubt es also, das der Verband lediglich die Wettkampftätigkeit und die Erforderlichkeit der Waffe bescheinigen kann. Das ist dann bei Ersatzwaffen im gleichen Kaliber von Vorteil, denn die muss dann, ihrer Bestimmung entsprechend, den Waffenschrank nicht einmal verlassen haben. Da auch beim Erwerb keine Aktivität mit der zu erwerbenden Waffe gefordert ist(Wie auch), genügt also völlig die allgemeine Wettkampfteilnahme, damit der Verband bescheinigen kann. Ist doch völlig ok. Muss man halt mal ein paar RWKs schiessen, nichtmal mit dem gesamten Bestand. Hätten ist falsch. Wir werden es haben. Definitiv. Sobald die lebenslangen 5-Jahres Überprüfungen voll angelaufen sind. Das war auch die Intention des Gesetzgebers und ist hier des Pudels Kern: Bisher war es ruhig, da nach den 3-Jahres Überprüfung i.d.R schlicht nicht mehr das Bedürfnis geprüft wurde, und deswegen logischerweise auch nicht bei Abs. 5 Waffen. Warum sich extra Arbeit machen hat sich manche Behörde da gedacht, zum Vorteil der Sportschützen. Nun müssen die Behörden prüfen und dazu gehört es auch, die Voraussetzungen des §14 Abs 5 zu prüfen, d.h. die Wettkampftätigkeit bei Überkontingent. Die Diskussion hier entzündet sich genau da dran, das auf einmal Überprüfungen die früher im Reich des Theoretischen möglich waren aber nie stattgefunden haben nunmehr Kraft Gesetzes regelmäßig tatsächlich erfolgen und man sich mit der Realität konfrontiert sieht, daß Überkontingentsbesitz Wettkampfplicht bedeutet. Kann ich allerdings mit leben. Wie wäre es mit Wettkampfaktivität? Nene, das hat alles genau seine Intention. Hat keiner explizit formuliert und auch keiner vorab begriffen, aber den Überkontingentshockern soll es nun auch an den Kragen gehen. Wobei wie bereits gesagt, nichtmal Wettkampfteilnahme mit allen Waffen erforderlich ist.
  3. Meine anfängliche Euphorie über die potentielle "Falltürfunktion" des §14 Abs. 4 ist mittlerweile eine nüchterne Betrachtung gewichen. §14 besteht aus 6 Absätzen 1. Besondere Altersbestimmungen für Sportschützen 2. Explizite festschreibung der Anerkennung des Bedürfnisses organisierter (§15) Sportschützen 3. Festlegungen für den Erwerb 4. Festlegungen für den Besitz. ------------------------------------------- Bis hierhin ist alles allgemein gehalten. Theoretisch könnte §14 auch hier enden. Dann gäbe es nur die Standard-WBK und für jede Waffe wäre Bedürfnisnachweis über 12/18 beim Erwerb nötig. Kontingente gäbe es keine. Das Bedürfnis für den Besitz würde bei den Wiederholungprüfungen ausschließlich entsprechend Abs 4 nachgewiesen. Nun hat der GG aber noch 2 Absätze vorgesehen um die allgemeinen Bestimmungen für bestimmte Waffentypen zu präzisieren. Hier hat er einerseits Einschränkungen bzw erweiterte Voraussetzungen eingeführt (Abs 5) und andererseites Erleichterungen (Abs 6, Gelbe WBK) eingeführt. Für Abs. 4 hat der GG expressis Verbis auf die Anwendung für Erwerb und Besitz abgestellt, da dieser Absatz die allgemeinen Festlegungen nach Abs 3&4 weiter einschränken soll. Es ist eindeutig: Abs. 5 modifiziert Abs. 4 dahingehend: Ein Bedürfnis für den Besitz jenseits des Kontingents wird durch eine Bescheinigung des Verbandes bestätigt, welche auf bestrittenen Wettkämpfen basiert und damit die Notwendigkeit der Kontingentsüberschreitung glaubhaft machen kann. Schießt man keine Wettkämpfe mehr, kann auch kein Bedürfnis für den weiteren Besitz mehr abgeleitet werden. Abs 6(gelbe WBK) macht ähnliches, nur anders: Erwerb, also Abs 3 wird von Abs 6 für eine bestimmte Zahl(10) bestimmter Waffentypen dahingehend außer Kraft gesetzt/Überschrieben, dass nur eine einmalige und unspezifische(kein konkreter Waffentyp angegeben) Bescheinigung notwendig ist. Besitz, also Abs 4 wird von Abs 6 nicht berührt, denn es ist nur vom Erwerb die Rede. Daher gelten die Reglungen des Abs. 4 automatisch auch für Waffen die nach §14 Abs. 6 erworben wurden. Eine andere Auslegung als die oben genannte, sprich Bescheinigung durch Verband für Überkontingentswaffen auch nach der 10 Jahresfrist würde auch dem x-mal dargelegten und in langer Rechtstradition der Regeln für Sportschützen stehende Willen des Gesetzgebers Kurzwaffen und HA-Langwaffen unter besondere "Aufsicht" zu stellen widersprechen. Es gibt hier keinen Interpretationsspielraum und es ist eindeutig das die Absätze 5 und 6 die allgemeinen Festlegungen in den Abs. 3&4 modifizieren. Bis Kontingentsgrenze ist Abs. 4 anzuwenden, darüber hinaus ist eine Bescheinigung nach Abs. 5 erforderlich. Vorsicht auch hier vor Sowohl-Als-Auch-Logik. Wenn Abs. 4 den Abs. 5 beim Besitz ausstechen würde, so würde auch Abs 3 vor Abs 6 beim Erwerb gelten. Dann könnt ihr euch die Gelbe an den Hut stecken Man kann den Kuchen nicht essen und noch haben.
  4. ASE

    .38 Special Erbe

    Genau das ist ja der Hirnriss an dieser Sache, wohlgemerkt aus Sicht des Sicherheits- und "so wenig wie möglich Waffen ins Volk"-Gedankens. Du darfst Tatsächlich jemanden deine Erbwaffe ausleihen. Auch gemeinen Erben darf die Waffe dann entsperrt werden, diesem allerdings nicht ausgehändigt werden bis sie wieder gesperrt ist. @Stryker84 könnte sich sogar mit einem anderen Erben überkreuz die 38er Snubbies verleihen zum schießen, nur seinen eigenen soll er, so der GG in seinem Entwurf bei Androhung des Verlustes der Zuverlässigkeit wegen gröblichen Verstosses gegen das WaffG nicht zum sportlichen Schießen einsetzen dürfen. Wegen der öffentlichen Sicherheit und so. Da platzt einem die Rübe... Die Waffe ist ja eh schon da, es werden ja nicht weniger, weil der Sportschütze nicht mit seinen Erbwaffen trainieren darf. Im Gegenteil: Durch die harte Bedürfnisgrenze wird die Zahl insofern noch erhöht, das man dem Erben in Kontingentsfragen seine Erbwaffen nicht anrechnen darf. Punkt ist : Jemand leiht eine Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Der Waffe haftet das Bedürfnis des Verleihers beim Besitzwechsel nicht an. Wohl aber muss Sie innerhalb des Bedürfnisrahmens liegen, den die Erlaubnis des Leihnehmers abdeckt. Deswegen kann auch ein reiner Erbe keine Waffen von jemandem anderen leihen, da sein Bedürfnis der pure Besitz der ererbten Waffen ist. Selbstleihe aber ist nicht, da sie §4&§8 unterlaufen würde. Analoges Beispiel: Ein Sammler mit "Sammelgebiet Sportwaffen 9mm Luger 1930-1976" leiht sich seine Sammlerwaffen um damit seine Rundenwettkämpfe zu bestreiten. Damit könnte er den Bedürfniszweck Sammeln völlig unterlaufen und nebenbei auch jede Kontingentsregel des §14. Zudem wird auch Formal die Auslegung, das die in 12 Abs 1 Nr 1 genannten Inhaber & Berechtiger( als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten) nicht etwa 2 sondern nur eine Person sein können vor Gericht wegen offensichtlichen Unfugs nicht fliegen. Wäre schön das AZ zu sehen, denke aber nicht, dass das bei Erben anwendbar ist. Ich sehe in dieser Frage hier schon ein "Verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten" am horizont heraufziehen. Wo auch? Du kannst beliebig viele Erbwaffen erben mit der bloßen Begründung: weil sie mir gehören. Das an sich ist bereits, vom GG auch ausdrücklich so bezeichnet, ein Privileg, das Erbenprivileg. Jeder andere muss ein Bedürfnis begründen, warum er auch nur eine Waffe haben möchte. Darüber hinaus hat der GG Waffenbesitzer beim Erben noch weiter privilegiert, in dem er ihnen die Verstöpselung erlassen hat. Daraus auch noch das Recht ableiten zu wollen, damit auch schiessen zu dürfen, steht dem Privilegsgedanken des Besitzes auf Grund des Erbens diametral entgegen. Wo du als Waffenbesitzer nämlich in deinen Rechten verletzt bist, das du mit Opas Luger nicht zum RWK darfst, wirst du nicht begründen können. Wenn man sich die 2003/2008er Entwürfe und Gesetze durchliest merkt man schnell, das der GG eigentlich die ganzen Erbwaffen loswerden wollte und die Stöpselregel dann als Entgegenkommen verkauft hat.
  5. ASE

    .38 Special Erbe

    Und nochmal: Es geht hier nicht um das Beantragen. Der Fragesteller hat bereits einen solchen Revolver. Deine kompletten Ausführungen mögen ja für den BDMP beim beantragen einer Waffe zutreffend sein. Für das Schießen durch einen Erben mit einer Erbwaffe auf einem Schießstand ist das völlig uninteressant. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Fragen ist hier a) Darf nach §9 AWaffV i.V.m §6 AWaffV mit einem Sub-3-Zöller .38 Special geschossen werden. b) Darf der Erbe, der nach §13 oder §14 WaffG bereits Waffen besitzt mit dieser schießen. ---------------------------------------------------------------- a) ist klar ja, denn es gibt eine Disziplin dafür. Zu b) Das Bedürfnis des Erben ist Besitz. Sonst nichts. Hierzu mal kurz zur Genesis des §20, die @Sergej besser mal durchlesen würde bevor er hier andere anzählt: Ursprünglich wollte der GG das diese Waffen verstöpselt werden müssen, ganz gleich wer sie erbt. Nur wer ein Bedürfnis geltend machen konnte, sollte diese unverstöpselt erwerben dürfen. Aber eben zu den Regeln des §4, §8 und §13-18, d.h. die Waffen wären schlicht auf Antrag und besonders bei Sportschützen nach Bedürfnisnachweis inklusive Kontingentsregeln auf die WBKs eingetragen worden. Da wäre es dann Asche mit Opas .38er oder 08er gewesen, wenn bereits zwei Kurzwaffen oder Kurzwaffen des gleichen Kalibers vorhanden sind und keine Wettkampfnachweise vorliegen. Bei Jägern entpsrechend. Also nochmal Kurz: Entweder Verstöpselt auf Erben-WBK oder Übertrag auf normale WBK zu den entsprechenden Regeln&Voraussetzungen. So war der ursprüngliche Plan. https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Nach den Beratungen der Ausschüsse wurde dann die Reglung in der Beschlussempfehlung abgeschwächt, darauf, daß Erben die bereits Waffenbesitzer sind, die Waffen nicht verstöpseln müssen, weil Sie ja anders als der gemeine Erbe Sachkundig sind, eh schon einen Waffenschrank hätten und deswegen aufgrund der Abwägung des Gefährdungspotentials vs. Eigentumsrechte eine Blockierung nicht erforderlich sei. Es wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass eine Benutzung der Waffe nicht gestattet ist, da vom Bedürfnis des Erben(=Besitzen sonst nichts) nicht umfasst. https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Was @Sergej nicht kapiert, ist, das bei der Klärung von Rechtsfragen vor Gericht genau die durch den Bundestag angenommenen Entwürfe&Beschlussempfehlungen nach Hinweisen was der GG beabsichtigt hat durchforstet werden. Und da wird die Luft dann leider dünn. Wenn man das ändern möchte, kann man bewusst gegen diese Reglung verstoßen, Selbstanzeige erstatten und versuchen vor Gericht entsprechende Argumente ins Feld zu führen. Viel Spaß. Es gibt allerdings auch Bestrebungen, die Grenzen zwischen den Bedürfnisarten einzureissen. Aus BW habe ich so eine Einschätzung bezüglich der Nutzung von Jagd&Sportwaffen vom IM gelesen. Das ist natürlich Fluch und Segen zugleich: Zum einen wäre der oben dargestellte zu Gesetzeskraft gekommene Unsinn damit vom Tisch. Auf der anderen Seite müsste man sich dann aber auch seine Erbwaffen bei Kontingentsbetrachtungen anrechnen lassen. Eine Sowohl-Als-Auch-Auslegung wird es nicht geben.
  6. ASE

    .38 Special Erbe

    Die Gesetze der Physik ignorierend, der Versuch sich von unten herabzulassen.
  7. ASE

    .38 Special Erbe

    Aus der angenommenen Beschlussempfehlung bei der 2008er Änderung des Waffengesetzes, bei der die Blockierpflicht eingeführt wurde. Gesamter Vorgang hier: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften/11156?term=Waffengesetz&f.wahlperiode=16&rows=25&pos=3 Relevant, da im Zweifelsfalle durch das Gericht der Wille des Gesetzgeber erforscht wird. Sicherheitspolitisch natürlich hirnrissig, auf der anderen Seite hat eine Trennung der Bedürfnisse auch Vorteile.
  8. ASE

    .38 Special Erbe

    @Stryker Ich setze folgendes voraus: Du hast selber WBKs abseits des Erben. Das Schießen per se ist Ok, da nach einer Sportordnung gedeckt, auf jeden Fall für jemanden, - der den Revolver von dir auf dem Stand ausleiht - der den Revolver von dir als Sportschütze oder Jäger ausleiht Nur das Schießen durch dich selber als Sportschütze oder Jäger, ist nicht klar geregelt. Auf der einen Seite verzichtet der GG bei Waffenbesitzern auf die Blockierungspflicht. Auf der andern Seite findet sich in der angenommenen Beschlussempfehlung 2008er Änderung folgende Passage Nun ist hier der Wille des GG recht klar abzulesen.
  9. Nö, seine Behörde hat nur das paraphrasiert was in den Merck(würdigen)blättern verbreitet wird. Ferner scheint sie ja nur davon zu sprechen von das keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten würden. Also ganz normal 1er oder ggf B-Schrank eben. Aus der Praxis mancher Behörde auf das Gesetz schließen zu wollen. Na dann war das mit der 18x pro Waffe und Jahr oder dem Bedürfnisnachweis für jede Waffe auf Gelb wohl doch richtig. WO-Konforme Sowohl-als-Auch-Logik. Die Behörde steht über dem Gesetz, oder drunter, je nach dem was des WOlers momentane Begehr ist.
  10. ASE

    .38 Special Erbe

    Abgesehen davon, das eine solche Einschränkung unzulässig wäre. Es gibt dann schon gewisse Regeln und Anforderungen, was die Genehmigung einer Sportordnung anbelangt. Künstliches Aufblähen des zahlenmässigen Bedürfnisses der Sportschützen durch Ausschluss "verbandsfremder" Waffen gehört auf jeden Fall nicht zu den Dingen, die man im BVA für zulässig befindet.
  11. ASE

    .38 Special Erbe

    Das ist das Problem mit manchem Referenten: Wie aus der Pistole geschossen die richtige Antwort auf eine gar nicht gestellte Frage. Es war nicht gefragt: Wie kann ich einen Snubbie über den BDMP erwerben? Gefragt war: Jemand besitzt einen 38er Snubbie, kann er den auch sportlich schießen. Die Sportordnung ist durch das BVA genehmigt und damit bundesweit gültig. Auch für nicht BDMP Mitglieder. Und damit kann nach §9 AWaffV geschossen werden. Ja, das nutzen der eigenen Rechte ist natürlich übertreiben. Ich sags ja schon lang, nur noch KK-Einzellader kaufen, sonst darf man bald keine HAs mer kaufen..
  12. ASE

    .38 Special Erbe

    Doch: BDMP Off Duty Revolver Match Ja, es gibt ja eine genehmigte Sportordung, die nach §6 Abs. 3 AWaffV eine vom BVA genehmigte Ausnahme enthält. Also darfst du sportlich Schiessen mit dem Revolver. Siehe oben Lass das ding auf Erben-WBK. Geh schießen. Und mach den Wiederlader. Dann haben sich Munitionsdiskussionen erledigt.
  13. Laserklasse 1. Laserklasse 2 nur mit BKA-Ausnahmegenehmigung..
  14. Das ist jetztwirklich Naseweise Semantikspielerei. Klar, der Gesetzgeber schreibt dem Betreiber einer Schießanlage etwas vor, aber nicht der Aufsicht... Du glaubst jetzt nicht ernsthaft, das da irgendeine Lücke besteht. Die Aufsicht übernimmt die Betreiberpflichten hinsichtlich §9 AWaffV
  15. Für dich sinnfrei, ja, aber das hat nichts mit dem WaffG und den Intentionen der letzten Änderung zu tun. Abgeben wäre ja auch ein Verlust gewesen, jetzt hast du den Lower erstmal safe und kannst ihn später zusammenbauen lassen. Nein du hast kein Glück, es ist gerade andersherum: Ein Waffenteil kann nur führend sein, wenn es Teil einer Waffe ist. Du hast ein nicht führendes Waffenteil eingetragen, das bei Herstellung einer Langwaffe das führende teil würde. Kraft Eintragung hast du es jetzt amtlich, das dein Lower kein Teil einer Waffe ist und daher auch nicht führendes Teil sein kann,damit wäre das Zusammenfügen mit einem WS die Herstellung einer Schusswaffe, wenn von dir vorgenommen ohne Erlaubnis. Da du Jagdschein machen willst und für dich dann das HA-Langwaffenkontingent Wurst ist, würde ich den Lower einfach behalt und im Tresor schlummern lassen und dann eben auf JS mit einem WS vom Büxer zur Gesamtwaffe zusammensetzen lassen
  16. Ja das sollte man. Genau zu lesen bedeutet auch alles zu lesen, nicht nur das was einem in den Kram passt...
  17. §10 AWaffV Das ist der Generalparagraph der dazu dient, die Aufsicht am Halse aufzuhängen. Wie haben ja den klassischen Fall hier schon geschildert bekommen. @Fyodor hat schon recht, so war das auch nicht gemeint, das man deswegen das geladene Magazin in die Knarre stecken darf... Aber der Sicherheitsstöpsel ist hier die last line of defense wenn es ein Depp trotzdem macht. Generell habe Magazine aber nichts in der Waffe verloren, ob geladen oder nicht, warum: siehe Fall oben. Darauf kann die Aufsicht sehr wohl achten. Was man zuhause in seinem Schrank macht, dafür haftet jeder selber, aber auf dem Schießstsand haben Magazine nichts in der Waffe verloren, außer beim Schiessen. Und darauf kann und muss die Aufsicht sehr wohl auchten.
  18. Hmm mal sehen: So? §13 AwaffV Zudem hat die Aufsicht Magazine muss man tatsächlich nicht kontrollieren, wenn Sicherheitsfahnen eingebracht sind...
  19. Nun, die vielbeschworenen amerikanischen Verhältnisse, die man hierzulande so gerne anführt, wenn man sich die hiesige waffenrechtliche Situation schönreden möchte, relativiert sich recht stark wenn man die pro 100000 Gun Deaths (Tötung & Selbsttötung) mal genauer unter die Lupe nimmt und mit den Kategorien Schwarz, Weis, Hispanic , Männlein, Weiblein, dem Anteil an der Gesamtbevölkerung und nach der Art des Todes (Tötung, Notwehr durch Polizei, Selbsttötung, Unfall) mal statistik betreibt. Weil es schon spät ist, als Appetizer unten Daten von 2011-2013, hier noch ohne Hispanics. Was auffällt, mit dem zusätzlichen Hintergrundwissen das die Ethnien in den USA sich vorzugsweise untereinander umbringen, also Schwarz vs. Schwarz und Weiss vs. Weiss: - Schwarze gemessen am Bevölkerungsanteil brutal überrepräsentiert - Weiße suizidieren sich hauptsächlich - Schwarze bringen sich vor allem gegenseitig um - Unfälle & Tod durch Cop innerhalb der Bezugsgruppe gleichhäufig, jay die Sachkunde wirkt.. Wenn man sich nun die Suizide herausrechnet, weil "amerikanische Verhältnisse" eindeutig Kriminalität, Selbstjustiz, Wilder-Westen insinuiert und und nur die Tötungen einbezieht und jeweils auf 100000 hochrechnet, kommt man für Weiß auf 7/100000 und für Schwarz auf 227/100000. Schwarze werden also ca. 35x häufiger mit Schusswaffen getötet als weiße, i.d.R. von ihresgleichen. Das Problem: Bei der Schusswaffenkriminalität wird gesamt abgerechnet und alle in einen Topf geworfen Wenn man nun die Hetzerhaftigkeit besitzt das auch klar zu benennen, das es in den USA im Grunde kein Problem mit den Waffenbesitzern, auch nicht mit den weißen Waffenbesitzern sondern mit schwarzen Waffenbesitzern gibt, dann kann man die Rassissmuskeule schon sausen hören, obwohl die Daten für sich stehen. Statistik ist nicht Woke und hat keine Haltung und deswegen ist sie des Teufels. Die Frage nach dem konkreten Warum steht noch auf einem anderen Blatt, aber ergebnisoffene Diskussionen ist im Woke-Sowjet der heutigen Zeit nicht mehr erwünscht, allein die Gefahr, daß das Ergebnis an einem Axiom der linken Macht rütteln könnte, sprich an der alle-Menschen-sind-gleich-und-von-Geburt-an-ein-leeres-Blatt-Doktrin, ist unerträglich. Was, wenn am Ende rauskommt, was es indes nicht muss, das Schwarze aus irgendwelchen evolutionsbiologischen Gründen halt per se ein höheres Gewaltpotential und eine niedrigere Hemmschwelle haben? Vllt liegt es auch nur an der grassierenden Vaterlosigkeit junger Schwarzer? Aber das würde die Frage nach dem Warum nur verschieben, nicht klären. Allein dieses, wenn man der eigenen Ideologie denn wirklich vertrauen würde, minimales Risiko ein unerwünschtes Ergebnis zu erhalten scheut man heute unter Androhung der Exkommunikation für den nüchternen Analytiker aus der Gesellschaft der Guten. Daher meine Spitze mit der Hassrede. Noch düsterer dürfte es werden, so meine Vermutung, wenn man noch eine Bewertung der Tötungsdelikte einfließen lässt, sprich Beziehungstaten(Tatmittel irrelevant) vs. Bandenkriminalität. Das wird nichts bringen, da es sich in den USA um Staatsbürger handelt. In der Schweiz werden lediglich nicht-Staatsbürger in der entsprechenden Kategorie (C) in der sich Problemnationalitäten befinden generell vom Privileg als nicht-Schweizer in der Schweiz Waffen besitzen zu dürfen ausgeschlossen. Da bekommt die WOKEria natürlich Schnappatmung ob der Diskriminierung, aber die Schweizer haben halt noch nicht vergessen, wo der Unterschied zwischen einem Recht für die Eigenen und einem Privileg für Fremde besteht und gehen die Dinge da recht pragmatisch an.
  20. An der Tabelle fehlt noch der Anteil an der Gesamtbevölkerung, wenn man die Überrepräsentation begreifen möchte.
  21. Du hast noch die Verächtlichmachung positiver maskuliner Stereotypen und speziell für genannt Gruppe ein den Aufbau eines Zukunfts-Idealbildes mit namen Gangster vergrssen. Genau durch die selben Medien, die jetzt rassismus schreien
  22. Ich glaube, aber das ist pure Spekulation, das es Absicht war um anders als z.B. Österreich die Zügel in der Hand zu behalten. Der Taschenspielertrick: Die Kategorien in Anlage 1 schreiben und sie damit in nationales Recht "umgesetzt" haben. Die Musik spielt dann allerdings in Anlage 2. Wo kämen wir denn da hin, wenn EU-Richtlinien direkt ins Nationale Recht durchgeschleift würden? Am Ende sind dann noch Kat C. Waffen wie von der Richtlinie vorgesehen nur meldepflichtig und nicht erlaubnispflichtig. Nene, also soweit gehts mit der EU-Harmonsierung dann doch nicht, das sich die deutsche Ministerialbürokratie die Vorstellungen der Mehrheit aufs Auge drücken lässt.... Das war doch mal andersherum gedacht...
  23. @CZM52 Dein Fehlschluss: Eingesteckt gleich eingebaut. Ein Wechselmagazin ist per Definition nicht eingebaut. Damit greift das von dir zitierte Verbot von Schusswaffen mit eingebautem Magazin >10/20 Schuss nicht. Darüber hinaus schon garnicht für Repetierwaffen, wie das IG89 Die von die zitierten Stellen unterstreichen nochmal das von mir dargelegte: Verboten nur dann, wenn in Anlage 2 explizit erwähnt. Die Waffen mit wechselmagazinen die du in Anlage 1 (Niederschrift EU-Katagorien) referenziert hast sind explizit nicht in Anlage 2 übernommen worden. Der GG hat sich hier einen Puffer aufgebaut zwischen EU-Richtlinie und nationaler Kategorisierung(§2) der Waffen.
  24. Es ist Zutreffend das eine Waffe dadurch zur Kat A. wird. Es ist nicht zureffend, daß die Waffe dadurch verboten wird. Für die Einstufung einer Waffe ist §2 Abs 1-4 WaffG maßgeblich: Der automatische Konnex zwischen der Kategorisierung in Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien der EU-Richtlinie) und die Einteilung der Waffen in die 4 Kategorien des §2 Abs. 1 bis 4 ist in Deutschland nicht in nationales Recht Umgesetzt worden. §2 Verweist auf Anlage 2 Abschnit 1-2 nicht auf Anlage 1. Damit sind zwar zu aller Verwirrung die Kategorien im nationalen Recht niedergeschrieben, aber ohne Wirkung. Zum Vergleich: In Östereich wurden einfach Kategorien der EU-Feuerwaffenrichtlinie in Nationales Recht umgesetzt, die entsprechend Definitions-Paragraphen referenzieren die Eu-Richtlinie direkt. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016 Hier wäre deine Einwendung absolut zutreffend. In D ist man einen anderen Weg gegangen, warum auch immer.
  25. Das findest du entsprechend in der Sportordnung. Die meisten Magazine über die wir hier reden, stecken in Halbautomaten....
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.