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ASE

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  1. ASE

    Forderungskatalog Blei

    aber nur in Unterhose, wie beim Kokain-Verpacken.
  2. ASE

    Forderungskatalog Blei

    Lese ich anders. Wo habe ich in D denn überhaupt noch Schießstände bei denen nicht ehr als 90, vermutlich wohl eher mehr als 99% des Bleis recyelt werden??? Außer altbachene Taubenstände. Was wäre hier "kleine Einschränkung", welche dir fehlt?
  3. Die Verbände haben einen Forderungskatalog erstellt: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/NEWS/NEWS_2022/2022_09_08_Forderungskatalog_Bleihaltige_Munition.pdf Forderungen Lesen sich ganz Vernünftig: - Indoor soll Blei erlaubt bleiben. - Bestandsschutz für bereits genehmigte Outdoor-Stände
  4. Es gibt Gründe, warum ich auf meinen Schießständen Kameras hängen habe. Geht gar nicht, so jemand braucht keinen Jagdschein. Ende. Alter Schwede.
  5. Das Bedürfnis für die Eintragung =Erteilung der Besitzerlaubnis leitet sich aus §14 Abs 2 ab und ist analog der Eintragung in auf die Gelbe. Interessanter ist die Frage, ob es sich um einen Fall von 2 oder 2a handelt. In Verkaufsangeboten habe ich beide Rechtauffassungen schon gesehen. Per Definition ist es eigentlich glasklar 2a (Einstecksystem) Mit §6 AWaffV besteht halt das Problem, das man bei Nutzung mit einem AR15 de facto eine Waffe benutzt, die unter §6 Abs. 1 Nr. 2c (Hülsenlänge unter 40mm) fällt. Hat die Grundwaffe keinen FB, weil sie es i.d.R. ja nicht benötigt (.223) ist die sportliche Nutzung ausgeschlossen. Was aber, wenn man eine .223 AR15 mit FB nutzt, z.B. OAM11? Der FB der Grundwaffe bescheinigt ja, das §6 AWaffV aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht anzuwenden ist, d.h. das kein kriegswaffenähnlicher Anschein vorliegt. Kann die Nutzung eines Einsteck(!)systems etwas am Anschein ändern? Ich meine nicht.
  6. Weil das WaffG manche Irrationalität enthält. Da hat irgendeiner was von bösen Short-Barreled-Rifles und den Sonderregeln in den USA gelesen, da brauchten wir solche Regeln auch. Idiotisch in einem Land, in dem Kurzwaffen erlaubt sind. Insbesondere Kurzwaffen mit Anschlagschaft.
  7. Das schöne Gefühl, das dann schon der Depp von Vorstand seine WBK abgibt, weil man sich aus "Gründen" nicht an die Regeln halten kann. Gelebte Asozialität. Aber immerhin kann er dich mitnehmen:
  8. Bisher war es so und es ist doch gut wenn §6 AWaffV weiter errodiert. Zwischen Löcher im Vorderschaft=verbotener Gegenstand und FB wird erteilt lagen ja auch nur 20 Jahre
  9. De facto aber Tragegriffvisier und Kühllöcher die beiden Hauptkillerkriterien. Alles andere an der Aufzählung im vom BKA stets zitierten Urteil findet man an Waffen mit FB.
  10. Ach komm hör endlich auf zu trollen. Jetzt fängt hier die "10-Jahresregel gilt auch für Überkontingen"-Leier wieder an. Was willst du, das die Leute dann ohne Wettkampfnachweise dastehen und ihr Überkontingent abgeben müssen? Is das dein Ziel? Das hatte ich nämlich auch geschrieben, so hat es der VGH geschrieben und so wenden es die Behörden an. Wenn schon zitieren dann vollständig. Für den Besitz von Überkontingent braucht du den allgemeinen Nachweis nach §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe.
  11. ASE

    Die 2/6 Regel

    Hä?? Je ne WBKs MEBs etc werden nach Nasenfaktor vergeben? Nein? Oh, also nach gesetzlichen Grundlagen 2/6: Das Wort das du suchst, nennt sich Ermessensspielraum und ist in etwa das Gegenteil von Willkür. Die Behörde muss im Ernstfall begründen können, warum sie den Willen des Gesetzgebers "unterlaufen" hat und dir eine mehr als gesetzlich vorgesehen genehmigt hat. Im Erbfall z.B. ist das sogar im Sinne der Doktrin, denn dadurch werden die lästigen Erbwaffen (Bedürfnisgrund: Behalten will, weil BGB) zu Erbwaffen und ihr Besitz steht auf wackeligeren Beinen. "Der da wollte halt mehr haben weil isso" ist da schonmal eine reichlich schlechte Begründung , wenn das RP oder gar das IM näheres erfahren möchte..
  12. Ja, Beschuss für den Lauf und den Verschluss zusammen. Beim Austauchen nicht zwingend erforderlich, wenn keine Nacharbeit erforderlich ist. Aber wir leben in D und da sagt dir der Büchsenmacher ob es geht und nicht die eigene Meinung. Technisch gewiss nicht, sofern Verschlusslehren sagen ja. Aber die Fertigungstoleranzen sollte heute ja Standard sein. Auf jedenfall ist die Idee des Themenerstellers quatsch. Allein schon deswegen, weil er für einen Verschluss eine Bedürfnisbescheinigung und Erwerbserlaubnis braucht, für ein Wechselsystem keine. WS kaufen und glücklich sein.
  13. Wen interessiert schon sowas wie Verschlussabstand und gültiger Beschuss....
  14. @Sachbearbeiter das ist nicht zutreffend, §58 Abs. 21 gibt diese Möglichkeit nur für Bedürfnisbescheinigungen zum Besitz nach §14 Abs 4 Für die Überkontingentswaffen wird aber nach §14 Abs 5 bescheinigt und das darf ausschließlich der Verband. Und das hier diskutierte Schreiben der Stadt Stuttgart bezieht sich nur auf die Überkontingentswaffen. Bei einem Ü10er ist eine Frage nach einer Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3 müßig, wenn man eh §14 Abs. 5 anfordert...
  15. Versucht hier jemand, das LRA Reutlingen "anzubatzen" weil er gerne was aus dem Bestand abgegriffen hätte? In deren Zuständigkeit falle ich auch und ich wüsste nicht was es da zu meckern gibt im Verhalten des LRA. SO, wie ich schon sagte. Don't feed the Troll. Man muss die Dienstleistungen bezahlen, die man in Anspruch nimmt? Ein Unrechtsstaat ist das, manch einer Gründet da gleich seinen eigenen.
  16. Ja. Und? Ist das Saarland so groß, das man sein Ergebnis nicht bei einem Nachbarverein schießen kann? Vielleicht hilft das dann auch, das es in manchen Vorstandgehirnen mal zum nötigen Shake-Hand wichtiger Neuronen führt. Fallplatte muss man halt genehmigen lassen, und Mehrdistanz ist jetzt auch kein Hexenwerk, auch wenn ggf Kosten anfallen. Aber es lässt sich schon was machen.
  17. Und deswegen lieber manche Disziplin gar nicht austragen? 4-Augen-Prinzip? Wenn ich so anfange, dann kann ich auch unterstellen, daß die Schießtermine Luftnummern sind.
  18. Da muss man flexibler werden. Wenn man ein Landespokalschiessen oder ein Rangliste oder wie man es auch immer nennen will auf Fernwettkampfbasis austrägt, warum sich dann einschränken? Was die Schützen/Vereine an Ergebnissen melden wird aufgenommen.
  19. Der beste Umgang mit der veränderten Rechtslage ist es, schlicht mehr Wettkämpfe auf Übervereinsebene anzubieten. Der DSB muss das Konzept des Matches lernen, der BDS den des lokalen Ligakampfes.
  20. Sagen wir mal so: An der Änderungder SpO und der Liste-B sind mehrere Personen bzw mehrere Personenkreise beteiligt. Nicht immer wir das, was Kreis A empfiehlt von Kreis B dann auch akzeptiert. Beim DSB gibt es da gewisse Berührungsängste mit nunmehr auch 60 Jahre alten Halbautomaten, "weil sie dem Schützenwesen schaden" K98 mit Propelleradler hingegen sind bei denjenigen die so Argumentieren kein Problem. Vllt wird das internationale 16" Maß in der nächsten Runde akzeptiert. Vllt auch mal der Feststellungsbescheid bei den SL-Disziplinen, dazu muss sich eigentlich nur die Einsicht durchsetzen, daß ja das BKA ja gerade den "nicht-Anschein" bescheinigt. Und amtlich ist doch immer Gut, beim DSB...
  21. Himmel Hilf die WaffVwV wieder. Die juckt vor Gericht keinen. Darf sie gar nicht. Und im Entwurf(https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf , Seite 70) steht zur Begründung folgendes: Eine Verwaltungsvorschrift darf sich nur im Rahmen des zugrundeliegenden Gesetzes bewegen und der wird hier überschritten. Und was ist im VGH-Urteil passier? Genau. Die Einlassungen der WaffVwV zur Besitzbedürfnis(= nicht 12/18 Pro Waffe) sind komplett ignoriert worden. Vergiss das WaffVwVding ganz schnell, das ist ein innenministrielles Shitposting. An anderer Stelle wird in dem Pamphlet behauptet, unter Wettkampf sei beim Führen einer Langwaffe ohne Waffenschein auch das Training zu verstehen. Viel Spaß beim Versuch das auszuprobieren.
  22. @ALM Wir setzen die "Wettkampf mit jeder ÜK-Waffe"-Interpretation voraus, dann gilt: - Einzelne Waffe: Ja das ist korrekt so. Der Verband muss für jede Waffe die Erforderlichkeit belegen, also muss auch klar sein, ob damit geschossen wurde. Eigentlich wäre es am besten, das man bei Matches als Bestätigung für den Schützen jetzt eben einen Bestätigung ausstellt auf der die Waffe eingetragen ist, welche verwendet wurde. Bürokratie yay. - DM: Das ist über das ziel hinausgeschossen. Der Entwurf der 2009er-Änderung des WaffG legt die Unterste-Übervereinsebene als Maßgeblich fest: Also einen Wettkampf der nicht nur den vereinseigenen Schützen zugänglich ist, aber von jedermann ohne Vorqualifikation erreichbar ist. Die ÜK-Regel soll nicht das Privileg der Leistungschützen sein.
  23. Es wird dann nich zwischen Optik/ offene Visierung, sondern zwischen Radpanzerchen und Kettenrolli unterschieden...
  24. Obacht mit der juristischen Haarspalterei. Entweder man gehört gem. §14 Abs 2 als Verein einem Verband an. dann können die Mitglieder des Vereins Bedürfnisbescheinigungen vom Verband erhalten und der Verband hat das Recht und die Pflicht die Kontrolle nach §15 Abs 1 Nr 7b durchzuführen und der Verein die Pflicht an dieser kontrolle mitzuwirken. Oder man behauptet als BDS-Verein nicht dem BDS anzugehören(), und verweigert die Mitarbeit §15 Abs 1 Nr 7b weils mans dann der Behörde mal so richtig gezeigt hat. Dann gibt es aber auch keine Bedürfnisbescheinigungen, denn diese gibt es nur für Vereine, welche dem Verband angehören: Tertium non datur
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