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ASE

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  1. Es ist damit eines klar: Emmerich hegt totalitäres, faschistisches Gedankengut und hat im Bundestag nichts mehr verloren und man sollte ihm das aktive wie passive Wahlrecht auf Lebenszeit regelversagen. Hinzu kommt noch die übliche Hybris, nämlich die Einbildung des teutschen Grünen, man mache da was über die EU. Nur das da die Betroffenen Länder etwas mitzureden haben und dem Nichtskönner Emmerich dan schon sagen werden, woher der Wind weht.
  2. für die ASG gibt es doch auch CO2-Magazine Hab mir das auch schon überlegt als extra-Trainingsmögichkeit neben Kadet-WS für die CZ 75. Aber als Trockentraining+ doch garnicht doof. Als Softair hast du obendrein die Möglichkeit, spaßhalber mal AIPSC zu schiessen, da sind die BBs halt nicht zugelassen, wegen Rückprallgefahr
  3. Und damit ibst du günstig weggekommen. Softies sehen jetzt nur einer gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Hardliner legen 2/6 dahingehend aus: Es bestand keine Erlaubnis zum Erwerb. Unerlaubter Erweb einer Schusswaffe nach §53 Abs. 2 Nr 2 Und die schriftliche(!) Zustimmung der Behörde einzuholen ist die einzige Möglichkeit 2/6 zu durchbrechen. Deswegen steht da auch "in der Regel" und nicht "Grundsätzlich": Damit die Behörde einen Ermessensspielraum hat. Gehe nicht zu deinem Fürst führt bei 2/6 dazu das der Fürst deine WBK zu sich zitiert. Zum dauerhaften Verbleib....
  4. Nein, sie sind aufgrund eigener Überlegungen zum gleichen Schluss gekommen. Eine Verwaltungsvorschrift darf für Gerichte gerade nicht bindend sein, Gewaltentrennung und so.. Das ändert aber auch nichts daran, das dein 187er Argument nicht als Beleg für die 6Mon+1Tag Rechenweise taugt. Genau im Gegenteil.
  5. Druck die WaffVwV aus. Und verbrenn sie. Was der Richter ranziehen wird? Das Gesetz. Und da steht, streng genommen in "leichter Sprache", folgendes: §14 Abs 3 Satz 3: Und jetzt zeig mir den Verwaltungsrichter der sich blamieren möchte, weil die höhere Instanz sein Schundurteil in Sachen "Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot" kassiert hat weil der Anwalt des Klägers zutreffend eingewendet hat, das der Gesetzgeber einen Zeitraum von 6 Monaten und nicht 6 Monaten und einem Tag für den Erwerb zweier Waffen limitiert hat. Manche Fristen werden bis zu einem End-Zeitpunkt gesetzt, das ist der Kern einer Frist. Und manchmal soll nicht der bereits angebrochene Tag dem durch die Frist Belasteten entgehen, denn sonst hat er keine 14 Tages-Frist, sondern effektiv eine 13-Tagesfrist. Das muss allerdings nicht immer so sein, denn: Es ist also wieder mal Wunschdenken, das immer der folgende Tag den Beginn der Frist markieren müsste. Steht in §187 Abs 2 BGB glasklar da, das es Fristen gibt, bei welchen der Beginn des Tages maßgebend. ist. Wunschdenken, Wunschdenken, über alles! §187 BGB legt nämlich nur fest, wie in beiden Fällen zu rechnen ist. Im Gegensatz dazu legt der GG mit 2/6 einen abgeschlossenen Zeitraum von exakt 6 Monaten fest innerhalb dessen nur 2 Erwerbsvorgänge liegen dürfen. Das gleiche gilt für die Anmeldefristen im WaffG: Binnen 2 Wochen, nicht binnen 2 Wochen + 1 Tag hat der Erwerber zu melden. Wenn man also dein 187er BGB Argument fürs WaffG gelten lassen will, und von einer Frist im Sinne des BGB redet, so ist es klar das das WaffG bei der Fristsetzung von §187 Abs. 2 Gebrauch macht, der Tag an dem der Erwerb stattfindet, zählt mit. Das kann doch nicht so schwer sein...
  6. Was hat das BGB mit dem WaffG zu tun? 2/6 des WaffG beschreibt keine Frist. Sondern einen geschlossener Zeitraum von 6 Monaten innerhalb dessen maximal 2 Waffen erworben werden dürfen. Das ist etwas anderes als eine Frist. Wer sicher sein möchte, macht eben 6 Monate +1 Tag. Ceterum censeo tollendam esse provisionem 2/6 .
  7. @Pi9mm Für die Prüfung zum Besitzbedürnis ist "befürwortet" nicht anwendbar. Hier muss lediglich mit einer eigenen Waffe der Kategorie LW und/oder KW geschossen worden sein. Kaliber völlig Wurst, es muss nur die eigene Waffe sein.
  8. Diese Verlängerung irgendwie abhaken und sei es über deinen BDS-Chef und die kommenden 5 Jahre nutzen einen neuen Verein zu suchen? Ist doch kompletter Hirnriss.
  9. Dann zählen wir mal: 1. März bis 31. März: 1 Monat 1. April bis 30. April: 2 Monate 1. Mai bis 31. Mai: 3 Monate 1. Juni bis 30. Juni: 4 Monate 1. Juli bis 31. Juli: 5 Monate 1. Aug. bis 31. Aug: 6 Monate Am 1.9. Fängt der 7.Monat an. Andersherum: der 1.3 Plus 6 Monate gibt den 1.9. Das ist dann ein Zeitraum von 6 Monaten und einem Tag. Ein Datumsrechenr: https://www.timeanddate.de/datum/datumsrechner Wer weis wie das die Software auf dem Amt nun berechnet. Wenn du sicher sein willst, rechne immer +1 Tag zusätzlich.
  10. ASE

    Verlust einer WBK

    Hm ob da wirklich "gefahndet" wird? Die Urkunde an sich nützt ja nichts, sofern der Überlasser den Ausweis kontrolliert... Das wäre für mich allerdings DAS Argument abseits waffenrechtlicher Vorschriften, eine verlorene WBK sofort zu melden: Bei eine Grünen/VereinsWBK ohne Voreintrag wohl eher unwahrscheinlich, mit ausnahmen von Wechselsystemen, aber falls es doch jemand schafft, damit eine Waffe zu erwerben oder gar Auszuleihen ohne das die Personalie geprüft wurde, spart man sich dann jede Menge Diskussionen ob man dann nicht doch die verschwundene Waffe/Waffenteil erworben habe. Reine Pragmatik.
  11. ASE

    Verlust einer WBK

    Ist gesetzlich nicht geregelt. Behörde Fragen. Ich habe nach Ausstellung neuer Vereinswbks mit dem vorgesehen Formular auch noch die alten improvisierten da, die wollte die Behörde nicht wiederhaben.
  12. Ah ok, und weil der BDMP, welcher sich ja in der ColtS-Angelegenheit mit seinen Bescheinigungen nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat die 6. KW bescheinigt wenn mit zwei KW an einer LM teilgenommen wurde (Sonst nichts? Qualifikation erforderlich oder kann jeder hin, der sich anmeldet?) das so macht, ist jetzt das Gesetz und die logischen Auslegungen falsch. Finde den Fehler. Nur dann wenn man davon ausgeht, das der BDMP das Zentrum des Universums ist. Bei höhereren Anforderungen für den Erwerb, was die Nutzung der Vorhandenen anbelangt, sieht die Sache anders aus. Und genau das wird auch kommen: Das hier genauer hingesehen wird, was da auf welcher Grundlage bescheinigt wird. Abgesehen davon können die Voraussetzungen eines Bedürfnisses für den Erwerbs und für den Besitz sehr wohl unterschiedlich sein. Beim Kontingent wurde dies explizit ins Gesetz geschrieben. Was du hier machst ist, aus der Nettigkeit, dass man sich mit den bisher vorhandenen Waffen ein Bedürfnis für den Erwerb weiterer erwettkämpfen kann, einen Anspruch abzuleiten, das dies auch für den Besitz gelten müsse. Wenn man jetzt mal advocatus diaboli spielt, kann man es auch so auslegen, das man die Erforderlichkeit einer Überkontigentswaffe erst dann belegt werden kann, wenn man in der Disziplin die man künftig mit eigener Waffe schiessen möchte 1-2 Jahre bereits mit einer Leihwaffe geschossen hat.... Stichwort Systematik des WaffG: Im Grunde genommen ist nichts nahe liegender, als das man mit Überkontingentswaffen Wettkämpfe nachweisen muss. Für diesen Zweck wurden das erweiterte Bedürfnis beim Erwerb auf Grund der reinen Absichtserklärung fürderhin Wettkämpfe damit zu schießen anerkannt. Wenn man jetzt 5 Jahre später keinen Wettkampf nachweisen kann, warum sollte das Bedürfnis fortbestehen? Lediglich aus pragmatischen Gründen könnte man auf die N-2/N-3-Auslegeung ausweichen. Genausogut könnte man aber auch eine exakte Aktenhaltung einführen und bei Veräußerung einer Grundkontingents Waffe dann vom Schützen eine neue bestimmen lassen. Das sieht der VGH aber anders, und der ist im Gegensatz zu WO eine Instanz, nach der sich Andere (Gerichte, Behörde) richten. Und der Gesetzestext gibt es sehr wohl her: Der Nachweis ist für jede weitere Waffe erforderlich. Hast du keine Wettkämpfe mit einer ÜK Waffe, so kannst du abweichen vom VHG-Urteil höchstens auf die wörtliche Auslegung von "Ausübung weiterer Sportdisziplinen" hoffen. Dann muss allerdings das Schießen nachgewiesen werden, womit du dann bei 4/6 pro Waffe bist. Die "Falltürfunktion" von §14 Abs. 4, die sich manche anno 2022 immer noch erhoffen, gibt es nicht. Absolute Zustimmung. Safe-Mode.
  13. Ja, so will es das Gesetz:
  14. Das ist eben noch nicht klar. Das Urteil des VGH Manheim hat erstmal die Hardliner-Interpretation gesetzt: Wettkampf mit den Vorhandenen ÜK-Waffen. Ich sehe da aber praktische Probleme, da im Laufe der Zeit nicht klar ist, was welche Waffen denn nun das Grundkontingent sind, insbesondere dann, wenn das GruKo veräußert wurde, was rückt dann nach? Zudem ist die Formulierung des §14 Abs 5 generisch, es wird nur auf die Gesamtzahl der Waffen abgestellt, nicht auf die Reihenfolge. Daher sollte sich hoffentlich die N-2 / N-3 Interpretation durchsetzen: Das (zahlenmäßige) Grundkontingent wird abgezogen, und mit den verbleibenden Waffen müssen Wettkämpfe nachgewiesen sein. So können dann Waffen mit denen man mal keinen Wettkampf geschossen hat im Grundkontingent geparkt werden.
  15. Ja es spielt ein Rolle §14 Abs 5 bestimmt besondere Regeln für: Also: Zusätzlich zum denn Voraussetzungen des §14 Abs 4 (Schießnachweise oder Mitgliedschaftsnachweis) eben dann die Wettkampfnachweise. Für alle Waffen, welche nicht unter diese Definition fallen, also alle Gelb-Waffen und auch solche die Grün gehen ohne unter o.g Definition zu fallen (Pumpguns, einschüssige erlaubnispflichtige Vorderlader etc.) kann §14 Abs. 5 nicht angewendet werden.
  16. @Kanne81 Meinst du Überkontingent jetzt in Bezug auf Gelb, also ab der 11.?
  17. Hä? Hier geht es um die Bedürfnisprüfung, gefragt war nach gelber WBK. Das es keine Unterscheidung zwischen grün und gelb in §14 Abs. 4 gib, dürfte klar sein das diese logischerweise auch für Waffen auf Gelbe gilt. Nun kamen Einwendungen der Art "Wie ist den deine Behörde drauf" oder "ich wurde nur einmal Geprüft" Nun, so war es ja auch bis 2020 vorgesehen (Wiederholungsprüfung nach 3 Jahren) und ggf Anlassbezogen. Aber damit ist Schluss: Alle 5 Jahre Bedürfnisprüfung. Für Waffen auf Gelb heißt das, zweimal nach §14 Abs. 4 Satz 1: 6/2 KW und oder LW. Danach alle 5 Jahre Mitgliedsnachweis
  18. Da gab es so eine kleine Gesetzesänderung 2020.... hat nur noch nicht jeder mitbekommen.
  19. Kommt so sicher wie das Amen in der Kirche: §4 Abs. 4: Momentan ist noch ein Wenig zurückhaltung wegen Corona, denn: Würde man das jetzt ohne Sinn und Verstand Umsetzen würde es Probleme geben wegen der vielen Lockdowns.
  20. Wo muss das noch "einfacher" geschreiben werden WaffG in leichter Sprache? Bebilderte Anleitung?
  21. Das mit der technischen Umsetzung kommt halt noch on top. Aber das kein Bürgerzugang vorgesehen wurde, ist ein Skandal. Genau hier wäre doch das was man möchte: Verhindern das Unberechtigte Waffen bekommen.
  22. @Elo Das NWR ist eben typisch deutsch-bürokratisch umgesetzt. Wenn man natürlich ideologisch verblendet (So wenig Waffen wie möglich ins Volk, außer der Putin wird UNS gefährlich den bekommen DIE DA Waffen....) ist, kommt man gar nicht auf den Gedanken, das eine der Hauptaufgaben des NWR Rechtssicherheit für den Waffenbesitzer sein könnte und sollte. Es wäre ein leichtes das NWR so auszugestalten, das über Eingabe einer P-ID und W-ID der Waffe geprüft werden kann, ob der Erwerb zum Abfragezeitpunkt rechtmäßig ist, inklusive 2/6 etc etc. Das ganze könnte das Ende der WBK in Papierform einleuten, was nicht bedeutet das nicht zum Zwecke der Redudanz noch papier erzeugt wird. Nach erfolgreicher NWR-Meldung erhält man von der Behörde eine Urkunde über den Erwerb/Überlass. Auch könnte man seine Stammdatenblätter selber herunterladen. Aber wenn man den Bürger nicht als Hauptnutzer sondern als ideologischen Feind sieht......
  23. Oh hätte man die DSGVO nur mal gelesen, bevor man sie zur Arbeitsabwehr vor sich herträgt. Es wird immer so getan, als ob Daten nach DSGVO nur verarbeitet werden dürften, wenn der Betroffene zustimmt, was natürlich ausgemachter Blödsinn ist, ausweislich Art 6 der DSGVO: Darüber hinaus hat der Erwerber bereits nach Unterpunkt a) konkludent zugestimmt, denn er hat der Prüfung seiner Erlaubnisdokumente beim Abschluss des Kaufvertrag zugestimmt und euch ja seine Erlaubnisdokumente als digitale Kopie zur Prüfung übersandt, die ihr nur auf dem Wege der Kontaktaufnahme mit der Behörde durchführen könnt. Das kann man ganz einfach gestalten, in dem der Anfrager bei der Behörde nachfragt ob Person X geboren am TTMMJJJ in NN, welche die Erlaubnis E-ID / WBK Nr. vorgelegt hat, tatsächlich existiert und die Erlaubnis zum gegeben Zeitpunkt gültig ist für den Erwerb eine Waffe des Typs T / Kat K. Man fragt nicht mehr Informationen ab, sondern man verlangt die Bestätigung der bereits vorgelegten. DSGVO ist schlichtweg eine Ausrede mancher Sachbearbeiter.
  24. Was hat er verlangt..??
  25. NOx, CO2, CO, H2O. Was du als Feinstaub bekommst sind die Komponennten des Zündhütchens und das Hauptsächlich als Blei-Feinstaub. Wenn was als Nanopartikel kondensieren sollte, so kannst du es mit F9 eh nicht so super Filtern. Relevant ist auch nur der Bleistaub, also jener, der bei offenen oder teilgedeckten Ständen ungefährlich in die Umwelt gelangt. Nur aus dem Abluftkanal einer RSA wird er bösartig und muss gefiltert werden. Hurrah Deutschland. Nene glaub mal. Selbst die Kunstschützen meines Vereins haben es trotz Hochblende geschafft, den alten Anluftkanal über Bande (=Absetzer am Betonboden) zu treffen. Da gilt einfach die eiserne Grundregel des Schießstandbaus: Was nicht zerstört werden darf, muss geschützt werden. Wer sich auf Treffsicherheit verlässt, der ist verlassen...🤡
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