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ASE

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  1. Ja in einem verschlossenen Behältnis. Anderenfalls begehst du eine Straftat nach §52 Abs. 3 Nr 7a Geschosse für Luftgewehre sind keine Munition und müssen daher nicht nach §36 WaffG / 13 AwaffV aufbewahrt werden.
  2. Der Nordic upper hat einen Feststellungsbescheid, das er nicht den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Der OA-PCC hat einen Feststellungsbescheid das er nicht den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Was genau soll in der Kombi dann den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen? Der Anschein wird ohnehin Hauptsächlich durch den Upper und hier durch den Handschutz und ggf eine Tragegriffvisierung hervorgerufen. Meines Erachtens kannst du einer Upper mit einem beliebigen Lower kombinieren, sofern die generellen Merkmale sich nicht zum FB unterscheiden, und das ist beim Lower insbesondere die Schulterstütze, also ob nur Festschahft oder verstellbarer Schaft. Ein WS das mit eine FB mit beiden hat, kannst du auch mit beiden kombinieren. Im Zweifelsfalle stünde ja eine OWI nach §34 AWaffV im Raum. Ich bin mal gespannt auf das Verfahren in welchem dann von der Staatsseite ausdekliniert werden muss, wie ein Windham Lower( der ist im Nordic FB am WS) von einem Oberland Lower dermaßen unterscheidet, das nunmehr ein Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe entstanden ist. Stünde es nicht im Nordic-FB, wer könnte sagen was es für ein Lower ist?
  3. Überlege dir auch, ob du gerne viele Wettkämpfe beim BDS schiessen möchtest. Mit einem Selbstladegewehr hast du dann mehr Auswahl an Disziplinen, kannst also intensiver an Vereins/Bezirksmeister- /Landesmeisterschaften und deutsche Meisterschaften teilnehmen oder einfach auch vielfältiger Trainieren. - Präzision - Zeitserie - Fertigkeit Falls du dich für einen SL für Kurzwaffenpatrone, üblicherweise 9mm Luger oder eine Kombination von Waffe und Wechselsystem nimmst (.223/.22lfb; 9mm/.22lfb; 9mm/.223/.22lfb) -Speed -Fallplatte -Symbolscheibe -Steel Challenge -Speed Steel Das WS in .22 ist ohnehin anzuraten für günstiges Trainieren. Ansonsten schliesse ich mich meinen Vorrednern an: Du glaubst doch nicht ernsthaft, das es bei nur einer Langwaffe bleibt 😜
  4. In der Anlage 3.
  5. Berlin, NRW, Bremen, Hamburg alle unterbewaffnet. Wie sieht es dort gleich nochmal mit Schwerst- und Clankriminalität aus?
  6. Haben die denn den Widerruf geklagt? Lass mich raten: nein? Auf welcher Grundlage soll denn der Widerruf erfolgt sein. Was die erforderlichen Maßnahmen i.S.d §36 WaffG sind bzw. nach der jeweiligen Rechtslage waren ist in §13 AwaffV & §36 WaffG klar ausdekliniert.
  7. Vermutlich hat er ein einschlägiges HA-Gewehr und bietet Leuten an mal mit zum Schiessen zu gehen. Das ist genau die Art von Korruption: Jemand behauptet(evtl ein potentieller Verbrecher vom Staatsschutz) "Der da hat ein Sturmgewehr" Nun könnte man ins NWR schauen und sehen: Ah, hat ein AR15. Legal. Case closed. Oder man konstruiert sich einen "Anfangsverdacht", weil man das so haben möchte: weil man Kritiker der krankhaften und faschistoiden Maßnahmen mundtot machen möchte. Bei solchen Konstellationen sollte das unmittelbar in U-Haft und danach ohne Ausnahme ins Gefängnis führen. Für die beteiligten Beamten. Und für den Richter der den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben hat. Die Behauptung eines anonymen Laien, das ein Legalwaffenbesitzer Kriegswaffen besitze als Tatsache zu verkaufen die eine Hausdurchsuchng rechtfertigt is einfach obszön und wie man im Fall Brandeburg sehen konnte völlig daneben.
  8. Das steht jetzt im welchen Zusammenhang mit Doc Brandenburg? Die Behauptung der Polizei war: Anonymer Hinweis auf Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.... Entlarvend war übrigens alleine die Schlagzeile "Durchsuchung bei Corona-Skeptiker". Da kann man erkennen worum es eigentlich geht. Wobei der Doktor noch nicht mal genereller Gegner von Impfzwang oder med. Zwangsmaßnahmen ist, sondern nur von den Coronamaßnahmen.
  9. https://www.achgut.com/artikel/polizeistaat_deutschland_un_berichterstatter_attestiert_systemversagen
  10. Und wurde die dann entzogen? Nein? Hmmm.
  11. Schön nicht wahr? Demnächst ist dann Hunter375 unzuverlässig, weil irgendeine Abgschaumgestallt vom Geheimdienst mit SED-Parteibuch seine Äußerungen für "Staatskritisch" hält. Das ist der eigentliche Skandal, das leute die sich ausdrücklich auf das GG beziehen und die Grundrechte nicht für einen Lauterbachschen Hirnfurz aufgeben wollen, jetzt auf einmal "Staatskritisch" sind. Wer nach den letzten 2 Jahren glaubt, Diktatur sei gar nicht machbar, weil die Leute alle "aufgeklärt" werden, dem kann man nicht mehr helfen. Maskenbefehl! Impfbefehl! Ausgangssperre mitten im Niemandsland. Jawollja! Stilljestanden! Und nicht vergessen: Jeder der nach Zulassungsdaten und Grundlagen für Lockdowns fragt, ist ein staatsfeindlicher Hetzer.
  12. Beim heiligen Strohmann! Es wurde insinuiert das hier permanent "Versagt" würde, was sich im Lichte der widerrufsvorgänge Schlicht nicht haltbar ist. Man kann jetzt natürlich jedesmal wenn einer mal beiläufig sagt er wolle seine Waffen eigentlich nicht abgeben eine wochenlange Observation Starten mit Zugriff auf der Straße. Was es dann wieder auf WO heissen wird, ist natürlich auch schon klar...🙄
  13. Sollen wir das ganze statistisch angehen,ja? Wie vieel Bruchteile eines Bruchteils eines Bruchteils einer Promille der Widerrufe einer waffenrechtlichen Erlaubnis enden in einer Schießerei? In absoluten Zahlen fallen mir in den Vergangenen 6 Jahren 2 ein: Der hier und der Depp von Georgsmünd
  14. Erläutere mal, wie genau du als Behörde vorgegangen wärst, also wie es richtig abgelaufen wäre. das würde mich jetzt schon interessieren.
  15. Um direkt auf die Frage von @noisehammer einzugehen, also die Frage was anno 2022 für einen B-Würfel der sich im Bestandsschutz befindet gilt: §36 Abs 4 Es gelten also die Regeln vor 2017. Diese kann man sich recht schnell auf der Seite buzer.de holen: §36 Abs 1 und 2 in der Fassung von 2009 Das ganze wurde (wie auch heute) in §13 der AWaffV präzisiert, ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Für den Altbesitz-B-Schrank gilt also die Rechtslage vor 2017 weiter: a) Munition getrennt von den Waffen bzw Übekreuzlagerung, d.h. nicht die zur Waffe passende Munition. b) Typischer B-Würfel (<<200kg)-> Unverankert: 5, Verankert mit 200kg Abrissgewicht: 10 Kurzwaffen b) Großer B-Trümmer (>200kg), Unverankert Max 10 Kurzwaffen
  16. " Der Grund dafür, so führten die Beamten aus, seien Äußerungen Brandenburgs zur Pandemie, die teils sicherheitsgefährdend gewesen seien und mit denen er zu zivilem Ungehorsam aufgerufen habe. Demgegenüber stehe die Verpflichtung von Bürgern, die Waffen besitzen, ganz besonders auf staatliche Vorschriften zu achten. Dass Brandenburg dieser Pflicht nachkommt, daran hatte der Staatsschutz offenbar Zweifel. Auch in die Wohnung seiner Mutter und seines Bruders rückten die Beamten ein." Zersetzung, Stasi....
  17. ASE

    60Tagessätze

    Wenn man politische Justiz gut findet... Spoiler: Irgendwann bist dann du auch Rechts und gehörst weg. War in linken Systemen noch nie anders.
  18. ASE

    60Tagessätze

    Zutreffend, jedoch wird Beleidigung, insbesondere eine öffentlich kaum bis garnicht wahrnehmbare, häufig nur dann verfolgt, wenn "gleichere" also Politiker oder Beamten betroffen sind. Der normale Plebs bekommt da einen Zettel mit "eingestellt mangels öffentlichem Interesse/Geringfügigkeit" Wie dem auch sei, 60 TS sind schnell erreicht.
  19. ASE

    60Tagessätze

    Vllt mal das Lesen. 60TS kannst du mittlerweile für eine Meinungsäußerung ausfassen. https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-koeln_157-ns-102-16_50-ds-229-16_claudia-roth-ekelhaft.pdf der Jagdschein war dann weg.
  20. ASE

    60Tagessätze

    Wenn bei einem U-60 Delikt §5 Abs 1 Nr. 2 getriggert wird, ist das Strafmaß völlig irrelevant. Gab es doch gerade zu bestaunen bei dem Jäger-Fundwaffen-Vorfall: Es kam nicht mal zu einer Verurteilung, weil der StA das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt hat. Behörde hat dennoch Widerruf eingeleitet. Wenn man zu 1 TS verurteil würde wegen führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen WS, dann ist das immer noch einen Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt etc etc. Ein 59 TS wegen Beleidigung dürfen nicht verwertet werden.
  21. ASE

    60Tagessätze

    In dem Falle rechtswidrig -> Klage. Manche Behörde versucht es eben.
  22. ASE

    60Tagessätze

    Das hängt von der Art der Straftat ab. die 5/10 Jahresgrenzen sind zunächst in Stein gemeisselt, da hat die Behörde keinen Spielraum ABER: §5 Abs. 1 Nr 2 Hier gibt es im Gegensatz zu allen anderen Gründen warum die Zuverlässigkeit flöten geht, keinerlei Tilgungsfrist, d.h. es bedarf im Ernstfall, der meist der Regelfall ist, eines Verwaltungsgerichtsurteils um die Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Die Praxis der Rechtssprechung sieht hier aber leider nicht gerade pro Waffenbesitz aus, da wird dann pauschal mit öffentliche Sicherheit argumentiert, ganz besonders beleibt ist die Formulierung vom "verlorenen Vertrauen, das der Staat in den Waffenbesitzer gesetzt hat" Da bekommen Leute die Zuverlässigkeit weiterhin abgesprochen, die 2-3 Jahrzehnte zuvor als Jugendlicher mal Unfug mit einem Luftgewehr gemacht haben. Leider sieht es so aus, das aus Sicht des WaffG schwere waffenlose Körperverletzung weniger schwer wiegt(wird automatisch getilgt) als das Führen eines Verschlussträgers ohne Waffenschein(wird nicht getilgt).... Deswegen muss man gerade bei waffenrechtlichen Angelegenheiten aufpassen. Anders als bei Steuerhinterziehung kann einem das waffenrechtlich ewig nachhängen.
  23. Nein, das ist eine falsche Auskunft. Erstens: Start der 5 Jahresregel ist die erstmalige Erteilung einer Besitzerlaubnis für eine Waffe, vulgo die Eintragung. Im Einklang damit bezieht sich auch die Freistellungsfrist (10 Jahre) von der konkreten Ausübung des Schießsports auf die erste Eintragung einer Schusswaffe: Zweitens: Erwerb und Besitz sind zwei verschiedene Bahnhöfe. Die jeweligen Bedürfnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen, welche die Verbände für die jeweiligen Bescheinigungen prüfen müssen: §14 Abs. 3 (Erwerb auf grün) §14 Abs 6. (Gelbe WBK ) §14 Abs 4 (Besitz) §14 Abs 5 (Erwerb und Besitz von Überkontingent) Die Prüfung nach §14 Abs 3 ist ungeeignet um ein Bedürfnis nach §14 Abs 4 zu bescheinigen, denn es wir nur geprüft: - 12 Monate Rückwirkend - 12/18 Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, egal ob eigene Waffe, oder Vereinswaffen oder Leihwaffen etc. Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 setzt aber folgende Prüfung vorraus. -24 Monate rückwirkend - 2x 6/Jahr eigene Kurzwaffe - 2x 6/Jahr eigene Langwaffe
  24. Die DSB-SpO sieht ausdrücklich auch die Verwendung wiedergeladener Munition vor. Die Kontrolle des §27 hingegen wird und kann auch nur für VL-Bewerbe vorgeschrieben werden. Das nächste mal Entladehammer mitnehmen, eine Pille zerlegen und sagen das du X-Grain drin hast. Er soll nachzählen. Wird er bestimmt machen und die Schnappatmung anfangen, der argen Überladung wegen^^
  25. Nun Schauen wir uns mal an was die Strafvorschriften sagen im vorliegenden Fall sagen Objektiver Tatbestand: Abschluss eines Kaufvertrages für einen Revolver für den keine Erlaubnis vorliegt. Nachfolgend Vorlage einer Erwerbserlaubnis für einen Revolver in einem anderen Kaliber. Nachfolgend Erwerb des Revolvers über den der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, allerdings über den Versandhandel. Der Erwerb wäre Prinzipiell durch §52 Abs. 3 mit Strafe bedroht und stellt einen gröblichen verstoß gegen das WaffG i.S.v. Allerdings ist hier anders als bei den Fällen des §52 Abs 2 der Versuch nicht strafbar. Subjektiver Tatbestand: Es wird der Erwerb eines Revolvers 4 mm RF begehrt, aber irrtümlicherweise ein Kaufvertrag über einen Revolver 4 mm M20 abgeschlossen. Nachfolgend wird dem Händler eine gültige Erwerbserlaubnis für einen Revolver 4mm RF vorgelegt. Würde man den subjektiven Tatbestand jetzt sehr sehr missgünstig bewerten, würde man den Versuch des illegalen Erwerbs einer Schusswaffe unterstellen. Für den konkreten Waffentyp ist der Versuch allerdings nicht strafbar, zumal der Kaufvertrag auch ohne gültige Erlaubnis abgeschlossen werden kann und zu keinem Zeitpunkt dir Überlassung der Schusswaffe ohne Erlaubnis im Raum stand. Immerhin muss im Versanhandel ja auf die Erlaubnispflicht hingewiesen werden. Ein guter FACHAnwalt sollte nun in der Lage sein, klar darzulegen, das der Käufer im Versandhandel keinen Einfluss darauf hat, was tatsächlich geliefert wird, der Erwerb dem Käufer also weder im strafrechtlichen noch im waffenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Er hat eine Erwerbserlaubnis für 4mm RF vorgelegt und eine Waffe in 4mm M20 erhalten. Was jetzt ggf vorliegt ist ein Fall des §37c Der Besitz wurde einen Tag später angezeigt, was im allgemeinen noch als unverzüglich durchgehen sollte und auf die Diskrepanz zwischen Erwerbserlaubnis und gelieferter Waffe hingewiesen, wodurch eine formlose Meldung nach §37c WaffG vorliegt, wodurch auch der temporäre Besitz der Waffe legal ist, bis die Behörde nach §37c Abs 2 eine Anordnung nach trifft was mit der Waffe zu geschehen habe. Ich sehe da ein Problem für den Händler, nicht für den Erwerber, selbst bei böswilliger Lesart. Der Fall wäre anders gelagert, wenn direkt bei Händler gekauft würde, denn da kann man vom sachkundigen Besitzer schon verlangen, das er das, was er mitnimmt mit seiner Erlaubnis abgleicht. Aber wenn du eine Erwerbserlaubnis vorlegst und was anderes geliefert bekommst bleibt eigentlich nur genau das übrig, was der Threadersteller gemacht hat.
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