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ASE

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  1. Nö, kannst du dir selber suchen. Gib genug. Nein, denn die Waffe hat bereits eine ID. Stell dir eine S&W-Pistole vor, die in due USA zur Reparatur geht und wieder zurückkommt. Griffstück wurde getauscht, aber mit der gleichen Seriennummer gekennzeichnet. Wer merkt den Unterscheid gerichtsfest? Ja, sofern dieser im Geltungsbereich des WaffG erfolgt. Da die IDs nicht auf der Waffe angebracht werden, hast du in dem Fall, das die Seriennummer transferiert wird aus deutscher Sicht nicht mal Kenntnis vom Austausch erlangt.
  2. Hätte präziser fragen sollen: - Aussage - Schriftlich - oder in WBK eingetragen unter amtliche Eintragungen? Für für Satz 1 gibt es keine Rechtsgrundlage, das war in irgendeinem Handout zu finden.
  3. Im Geltungsbereich des WaffG&WaffRG..... Kommt die Waffe mit gleicher Seriennummer aus den USA oder Österreich zurück, dann was...?
  4. Aussage deiner Behörde?
  5. Nein. Es muss eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden. Meldung reicht nicht.
  6. @Hauptgefreiter berichtet hat, gibt es eben Behörden die einen Nachweis fordern. Und es ist nicht die einzige. Wo die Behörde z.B via §14 Abs. 2 auf einen expliziten Nachweis verzichtet: Freut euch. Aber ihm zu klagen oder sowas zu raten, ist schlicht sinnlos. Das Problem auf WO: Irgendjemand hat was von "Altbesitz" in Umlauf gebracht und fürderhin glauben das manche, stand ja auf WO so. Das W in WO steht halt für Wunschdenken. Und das war von vorneherein Unfug. §58 Abs. 13 ist eine Übergangsvorschrift keine Altbesitzreglung. (Sag blos, er Paragraph heisst ja sogar so: §58 Altbesitz; Übergangsvorschriften🙄) Wer ein wesentliches Teil zum Stichtag besaß, hat 1 Jahr Zeit bekommen die Angelegenheit zu Regeln. Ein Versprechen die Teile behalten zu dürfen, stand da nirgendwo. Tja, über den Tisch gezogen worden von der Politik, wie originell... Und jetzt wird die Zeit für diejenigen, welche aus eigenem oder auf WO erworbenen Trotz möglichst spät anmelden wollten dann knapp. selber schuld.
  7. Nun, es steht ja wörtlich da
  8. Nirgends. Es war von vorneherein lediglich als Übergangsfrist zur regulären Beantragung einer Erlaubnis nach §10 bzw §14 gedacht. Das manche Behörden einfach so eintragen, geschenkt. Daraus leitet sich aber nicht die klare Rechtslage ab, und die sagt: Erlaubnis gegen Glaubhaftmachung des Bedürfnisses. Im Gegenteil. Die Grundrichtung des Gesetzes war: Affektionsinteresse begründet kein Bedürfnis, also bleibt noch vernichten(lassen) oder bei Polizei/Behörde abgeben.
  9. Wenn man sich die Kosten mit der Anschaffung eines etwas größeren 1er-Schranks(10Waffen, auch irgendwo um 1000€) vergleicht ist ein Waffenraum schlicht echter Schnapper. Die Schränke lügen ja was den Platz anbelangt, 10 schlanke UHR meinetwegen, aber bei allem anderen, speziell mit Optik wird es doch wieder eng wenn man 10 reinfriemeln will. Wenn man ohnehin ein Haus baut oder kauft/modernisiert, machen die 2k Differenz zum Schrank den Kohl auch nicht mehr fett Super sach
  10. Lol, zwei schritte zurück und einen vor. Was solls
  11. Coole Sache.. *neid* Was hast du im Gesamten berappen müssen für den Waffenraum?
  12. a) Wird nach unverzüglicher Meldung jede der Waffen als gestohlen gemeldet und in der WBK entsprechend als gestohlen vermerkt b) Fall die Waffen wieder auftauchen gilt dan §12 Abs 1 Nr 4: Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist dann der Neuerwerb entsprechend den Regeln, also Bedürfnisnachweise, 2/6 vorgesehen, denn der Fall des Komplettverlustes(Diebstahl, Brand, Hochwasser etc) ist nicht gesondert abgedeckt. Jedoch kann man in solchen Fällen gewiss mit der Behörde Verhandeln, insbesondere was 2/6 anbelangt. ------------------------------- Austausch Wesentlicher Teile: alles kein Problem, ausser das führende Wesentliche Teil wird ersetzt: Lässt man bei seiner Pistole das Griffstück/Führende Wesentliche teil austauschen, so ist juristisch folgendes Geschehen: - Schusswaffe zur Vernichtung an Hersteller überlassen - Waffe in wesentliche Teile zerlegt - führendes wesentliches Teil vernichtet -> Waffe existiert nicht mehr, W-ID gelöscht(?)/freigegeben(?) - neues Griffstück mit neuer NWR-T-ID wird hergestellt - Neue Waffe aus neuem Griffstück und wesentlichen Teilen wird zusammengesetzt. Es wird unter der neuen W-ID dem Griffstück als führendes Teil die anderen T-IDS zugeordnet Die Formulierung in Anlage 1 Nr 8.1 ist eindeutig: neues Führendes Teil = neue Waffe = Neuerwerb. Wenn natürlich die Waffe über Exporteur zum Hersteller in den USA oder Österreich oder sonstwo geht und mit gleicher Seriennummer auf einem neuen Griffstück zurückkommt.... jo mei Es fehlt einfach an der speziellen Reglung, die es erlaubt das führende Teil im Wortsinne unter Vernichtung des alten 1:1 zu ersetzen. Sinn und Zweck des NWRs wäre dadurch nicht tangiert, aber Bürokratie halt...
  13. Von der man dann im Zweifelsfall nichts mehr weiss..
  14. a) auch wenn auf einer (alten) Gelben Mehrlader eingetragen sind, bleibt es eine (alte) gelbe. Manche Behörden haben das gemacht, warum auch immer. b) Wenn auf deiner geben WBK auf Seite 1 oder Seite 6 nicht der §14 Abs 4 (heute 6) referenziert wird oder der Text des Abs 4 dort eingetragen oder eingeklebt und gesiegelt wurde hast du eine gelbe WBK(1976). (Ich schreibe das mal so um zwischen alter neuer gelbe und neuer alter gelber und neuer neuer Gelber zu unterscheiden...) In diesem Fall benötigst du auf jeden Fall eine Bedürfnisbescheinigung zur Austellung einer gelben WBK(2003/2020). Nicht umschreiben lassen, sondern die gelbe(1976) behalten und zusätzlich die gelbe(2003/2020) holen, da sich die vorhandene nicht auf Repetierer erstreckt, häufiger Fehler in den Anfangsjahren, weil die Leute geglaubt haben, die gelbe1976er würde automatisch eine gelbe2003er, was nicht der Fall ist. ---------------Schnipp----------------------- Historisches: Vor der 2020 Begrenzung der gelben WBK gab es eine gewisse Argumentationsschiene, die glaubte man müsse bei jeder Waffe eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen, da der Absatz 4 nur von der Erlaubnis zum Erwerb der Waffe spricht. und nicht vom Besitz, d.h das zweistufige Verfahren Erwerb->temporärer Besitz-> Eintragung a.k.a. Erteilung der Besitzerlaubnis wäre nur bis zu den ersten zwei Stufen abgedeckt. Das wurde von den Gerichten in den mittleren 2000ern in kleine Scheiben geschnitten, aufgrund des offensichtlichen Gesetzgeberwillens eine privilegierte Erlaubnis für "nicht deliktrelevante" Waffen zu schaffen. Über allem schwebte aber dennoch der §8 WaffG, wie ja später auch bei der 142er-Kontingentierung der Gelben WBK ausgeurteilt wurde, d.h.: Zwar konnte der Sportschütze beliebig viele Waffen erwerben, aber irgendwann konnte die Behörde die dauerhafte Besitzerlaubnis verweigern, es sei denn der Sportschütze konnte irgendwie einen weiteren Bedürfnisnachweis vom Verband vorlegen. Analog dazu konnte man §8 ins Feld führen, wenn lange überhaupt keine Waffe erworben wurde. Insbesondere wenn nichts auf Grün beantragt wurde, denn war ja jeweils wieder ein Bedürfnisnachweis erforderlich, der von den Voraussetzungen her einer Bescheinigung für eine Gelbe gleichstand und in sofern gewissermaßen die Misstrauens-Uhr auf null gestellt hat. Hier löste der plötzliche neue Waffenerwerb nach langer Inaktivität dann eine allg. Bedürfnisüberprüfung aus, entweder vor der Eintragung der Waffe oder danach. Manche Behörde und Regierungspräsidium hat sich auf eine pragmatisches automatisiertes Zwischending zurückgezogen: Neuer Bedürfnisnachweis wenn die 8 Zeilen der Gelben voll sind. Mir gegenüber hat das zuständige RP exakt auf das zweistufige-Verfahren abgestellt, also Bedürfnisnachweis zur Erteilung der Besitzerlaubnis wodurch das unbefristete Recht zum Erwerb ja nicht tangiert sei. Auch wenn bei mir deswegen ein Wechsellauf 2 Monate im waffenrechtlich luftleren Raum rotierte und nachfolgend die Grundwaffe auf 2 WBKs doppelt eingetragen war...... Darüber hinaus war dieses Verfahren ein wenig sonderbar, denn alles was geprüft wurde war ja die Schießaktivität der vergangenen 12 Monate, niemand hat dabei den vorhandenen Bestand kontrolliert, wodurch §8-Piruetten über die eigenen Beine stolperten. Dieser Rechtsauffassung konnte man durchaus sein, sogar Gerichtsfest, wenn man dabei nicht auf den Unfug der 2000er zurückgefallen ist für jede Waffe einen Bedürfnisnachweis zu verlangen. ---------------Schnapp----------------------- Seit dem 1.9.2020 sollten diese Überlegungen aber nicht mehr greifen. Dadurch, dass die gelbe WBK(2020) nun explizit auf 10 Waffen im Bestand gedeckelt ist, ist §8 bis zur Überschreitung dieser Grenze, die ja ohnehin nur auf Grün mit Voreintrag erfolgen kann, ausgesperrt. Konnte man bei der unbegrenzten gelben WBK noch auf eine übergeordnete Kontrollfunktion hinsichtlich des Waffenbestandes durch §8 abstellen, weil nicht klar war wieviel Waffen auf Gelb gem. §8 gegenüber den Belangen der öff. Sicherheit erforderlich waren, ist jetzt klargestellt, das der GG dem Inhaber einer gelben WBK(2020) auf dieser ein Kontingent von 10 Waffen nach eigenem Gusto zugestanden hat. Besonders nach x/10 Waffen(wobei x ja 1-8 sei könnte) eine neue Bedürfnisbescheinigung zu verlangen, weil gerade das Formular voll ist auch wenn sich im Extremfall dann nur 1(eine) Waffe im Bestand nach §14 Abs 6 befindet, wird vor Gericht keinen Bestand haben.
  15. ASE

    .38 Special Erbe

    Der darf ja wenn er sich die Waffe leiht...
  16. A.K.A. Newbolt. Stimmt, so schnell bekommt man die nicht kaputt, nur halt keine WC verwenden. Ideal ist Rundkopf. In PBurg ist ja Holz&Sand in der Box, wodurch schüsse in den Boden absorbiert werden. Wäre es nicht sinnvoll wenn man einen Stand mit Betonboden o.ä. hat, rückprallsichere Matten um und in die Box zu legen, um bei einem major-fuck-up die Geschossspilter zu absorbieren? Hat jemand hier dazu Erfahrungen welche Matten da gut sind, bzw am besten mit Rückprallschutzzertifikat o.ä. ?
  17. ASE

    .38 Special Erbe

    Die ist klar was dabei für den Threadstarter auf dem Spiel steht? Es ist zu mindest eine Ordnungswidrigkeit, bei harter Auslegung aber eine missbräuchliche Verwendung der Erb-Waffe und damit ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG wenn die Waffe zum sportlichen Schiessen eingesetzt wird. Hin und wieder Funktiontest ist jedoch kein Problem Dir vllt.
  18. ASE

    .38 Special Erbe

    In der angenommenen Beschlussvorlage. Habe ich dir mehrfach verlinkt. Hast du nicht gelesen, oder willst nicht begreifen das die Gesetzesentwürfe und die in ihnen enthaltenen Begründungen vor Gericht eine Rolle spielen, da kann man dir halt nicht helfen. Offensichtlich bist du nämlich der Ansicht, das vor Gericht nur das Gesetz per se Beachtung finden würde. Wie weltfremd. Die Entwürfe und Rechtsgeschichte des §20 WaffG (2003) zeigt gerade, das das nicht verstöpseln müssen das einzige Entgegenkommen für Waffenbesitzer war, das ein paar Abgeordnete mit Hinweis darauf das man sie ja eh nicht nutzen darf und darauf vertrauen kann das der Waffenbesitzer sich hier rechtskonform verhält und seine Erbwaffen nicht benutzt, dem Bundestag im Gesetzgebungsverfahren abringen konnten gegen die beabsichtige ausnahmslose Totalverstöpselung. Nur zu, geht schiessen damit und posaunt es auch noch heraus. Den Entwurf für die nächste Änderung, die dann das vom Innenausschuss durchgeboxte Entgegenkommen rückabwickelt, liegt vermutlich eh schon in der Schublade. Weil die Praxis ja den Mißbrauch der Erleichterung gezeigt hat. Die Stöpselhersteller und Stöpsler werden es euch danken. Auf dem Kassenzettel.
  19. Ich werf jetzt mal 410mm Carbine Conversion Barrel für Glocks in den Raum http://www.igbaustria.com/de/
  20. ASE

    .38 Special Erbe

    Jo erst austeilen und dann nicht einstecken können, wa. Der Threadstarter hat gefragt, man hat hier Debattiert und es wurde eine klare Antwort herausgeschält. Nur du kannst nicht zwischen "ist so" und "finde ich richtig so" unterscheiden. Das prägt übrigens einen gutteil der Diskussionen hier, das wenn die Rechtslage klar dargelegt wird, der Darleger dann ad hominem angegangen wird mit Untertan, vorrauseilender Gehorsam und was sonst noch für einen Dreck, weil einem die juristisch korrekte Antwort nicht passt. Selbstredend haben Leute wie du natürlich nicht auch nur ansatzweise den Schneid, denjenigen zumindest den monetären Schaden zu ersetzen, wenn ihre Freestyle-Interpretationen auf Grund ich-will-das-jetzt-so dann bei dritten Früchte getragen haben. Die Zuverlässigkeit kann man sich ja eh nicht zurückkaufen...
  21. Man merkt deine nicht vorhandene Erfahrung bei sowas. Die Behörde setzt eine Frist, kommt man nicht nach, wird eben die WBK widerrufen. Es soll ja ein paar Kuschelbehörden geben, die dann nochmal nachfragen manchmal sogar ein drittes mal. Aber folgt ganz unaufgeregt der Gang der Dinge. Keine Nachweis des Bedürfnisses -> Widerruf der WBK. Und was soll den der Verband machen? Innerhalb des Kontingents konnten die Verbände manchmal erfolgreich Gnadenfristen verhandeln bei zu wenig Schießterminen. (Das wird jetzt auch nicht mehr gehen bei gerade mal 6x pro Jahr) Wenn die Behörde auf einen Nachweis nach §14 Abs 5 besteht, wäre es jetzt der Zeitpunkt eben diese beim Verband zu beantragen, sofern Wettkämpfe nachweisbar sind. Wie ich sagte, man ist jetzt mit einer vom GG gegenüber den Behörden erzwungenen regelmässigen Bedürfnisprüfung konfrontiert. Bisher war nach einmaliger Überprüfung nach 3 Jahren Schluss. Und da haben die meisten noch gar keinen Überkontingentsbestand, allein aufgrund 2/6 und der Wettkampfregeln zur Kontingentsüberschreitung. Dazu müssen nämlich je nach verband 2-3 Jahre Wettkämpfe geschossen werden bevor das Kontingent überhaupt überschritten werden kann, also in der Praxis alles nach der 3-Jahres-Überprüfung. Deswegen ist der Vorgang nun im Wortsinne unerhört, (das hat es ja noch nie gegeben!) und man versucht sich mit juristischer Akrobatik eine Bedürfnisfreiheit für Kontingentswaffen zurechtzuzimmern, die es aber noch nie gegeben hat, sondern die lediglich nie Überprüft worden ist, weil nach den 3 Jahren nur Anlassbezogen geprüft werden durfte und höchst selten wurde. Aber da ja beim WaffG schon manigfaltig Prozesse um glasklare Formulierungen angestrengt worden sind,(2/6🙄) werden eben die Anwälte wieder eine Zeit lang eine Uneinsichtigkeitssteuer erheben können, bis sich Rumgesprochen hat, was in §14 so alles drin steht.
  22. Ähm, wo ist das vorauseilender Gehorsam? Wir diskutieren einen konkreten Fall, in welchem die Behörde genau das haben will. Jetzt bleibt nur a) Bescheinigung nach §14 Abs 5. b) Widerspruch bzw Widerspruch gegen den Widerruf der Erlaubnis für die Überkontingentswaffen. Du meinst also, das wenn dir Widerruf mal ins Haus geflattert ist, der Verband deus ex machina die Sache aufhält. Von den Experten, die kommen wenns bereits zu spät ist, ist man Verbänden total begeistert...
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