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ASE

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  1. Das wird nicht passieren, weil es rechtswidrig wäre. Darüber besteht kein Zweifel, dann sonst würde §14 Abs 4 eine dem Zweck des §14 Abs. 5 zuwiderlaufende "Falltürfunktion" ausüben. Jeder der 10 Jahre Waffenbesitz erreicht kann dann das Waffensammeln über §14 Abs 5 beginnen, es müssen nur genügend Disziplinen erfunden werden... Eher wirst du eine gesetzliche Regelung der Angelegenheit zum Besitzbedürfnis für ÜK-Waffen bekommen. aber ob die dann manchen hier schmecken wird, daran fehlt mir jetzt der Glaube...
  2. Das ist schon richtig. Und es gab auch im Waffenrecht entgegen aller Unkenrufe Entscheidungen höherer Instanzen die Auslegungen unterer Instanzen zu gunsten der Schützen verworfen haben. Das Urteil des VGH und die daraus folgenden behördliche Interpretation halte ich durchaus für angreifbar: Wenn, wie der VGH es aus der Formulierung "Erwerb und Besitz" auslegt, die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb wie für Besitz gelten sollen, dann lässt sich keine strikte Pflicht mit jeder Überkontingentswaffe Wettkämpfe zu schießen ableiten. Denn dann muss konsequenterweise Wettkampfaktivität, welche den Erwerb einer ÜK-Waffe rechtfertigt, auch ihren Besitz rechtfertigen. An dieser Stelle enthält das Urteil nämlich einen Widerspruch der gezogenen Konsequenzen(WK mit jeder ÜK-Waffe) zu den eigenen Prämissen(Erwerb = Besitz). In der Praxis wird dies zu absurden Situationen führen, bei denen es fraglich ist, ob der Wille des Gesetzgebers wirklich erfüllt wird. Nehmen wir das Beispiel zweier Schützen, welche jeweils 3 Kurzwaffen besitzen. Sagen wir, eine Sportpistole .22lfB einen 357 Magnum. Und eine Walther P1 für Ordonanzpistole Wir gehen hier jetzt mal von DSB Wettkämpfen aus, die im 24 Monatsfenster absolviert werden. Nr. 1 schießt weiter nur mit dem Grundkontingent Wettkämpfe, mit beiden Waffen Rundenwettkämpfe (2x2x6=16), nimmt an den VM (2x2=4) KM(2x2=4). Insgesamt hat er also 24 Wettkämpfe in 2 Jahren. Nur keinen mit seiner Ordonanzpistole. Nr. 2 schießt VM(2x1) und in einem Jahr KM(1). Er hat also ganze 3 Wettkämpfe absolviert. Wessen Besitzerlaubnis wird nun mangels Bedürfnis widerrufen? Die von Nr 1, also die desjenigen, der 8mal so viele Wettkämpfe geschossen hat wie Nr. 2 Und das steht im Widerspruch zum Willen des GG bei der Einführung der Wettkampfflicht 2008, das erweiterte Bedürfnis an eine ernsthafte Sportausübung zu koppeln, zumindest so lange, wie der GG keine gesonderten Regeln für Erwerb und Besitz für ÜK festlegt, die genau das dann zementieren. Man hat sich in BW behördlicherseits nun darauf versteift, das so durchzuziehen. Und die Verbände haben nicht viel Wahl. Das einzige was hilft ist es, sich eine "Schrottplempe" im ÜK zuzulegen und mit dieser keine Wettkämpfe zu schießen, wohl aber normale Schießtermine (Ausübung weiterer Disziplinen) zu dokumentieren. Wenn dann die Prüfung ansteht, holt man sich vom Verband eine Bescheinigung für alle Waffen, außer der Schrottplempe, für diese wird anhand der momentanen Regeln keine Bescheinigung erfolgen. Das mach aber nichts, denn wie der VGH selber darlegt, ist eine Verbandsbescheinigung nur ein Mittel zur glaubhaftmachung des Bedürfnisses: Man bezieht sich dann weiter auf das Urteil: Und damit wäre dann nachmeiner persönlichen Interpretation die Kopplung der Wettkampfpflicht an die konkrete ÜK-Waffe durch reductio ad absurdum vom Tisch. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer ÜK-Waffe kann unmöglich der Wettkampf mit eben dieser noch gar nicht vorhandenen weiteren Waffe sein. Gleichwohl soll ihr Erwerb ja ausdrücklich möglich sein aufgrund von Wettkämpfen in ausreichender Zahl mit den vorhandenen Waffen. Eine solche Auslegung würde auch die Absurdität heilen, das der Schütze Nr.1 aus o.g. Beispiel seine Ordonanzpistole auf Geheiß der Behörde(Widerruf) an einen Waffenhändler überlassen könnte und nach Abschluss der Formalitäten(Bedürfnisbescheingung für Erwerb, Voreintrag) Diese sofort wieder erwerben und bis zur nächsten Besitzbedürfnisprüfung in 5 Jahren wieder besitzen könnte. Auch weitere Absurditäten würden vermieden. Was, wenn nun ein Wettkampfschütze eine Waffe austauscht, oder einen Kaliberwechsel vollführt oder einfach nur nicht genug Zeit war nach dem Erwerb? Beispiel ASE: Der hat gerade einen Voreintrag für einen .357 Magnum als 6. Kurzwaffe. Wenn ich diesen jetzt erwerbe und einen Monat darauf bei meinem Landratsamt der Besitzbedürfniswecker klingeln sollte, dann kann mir niemand Bescheinigen, das ich mit diesem Revolver die geforderte Wettkämpfe absolviert habe. Wer jetzt einwendet: Ja aber der wurde doch gerade eben erst erworben, der muss dann auch sagen: Wie lang ist gerade eben erst? Im Gesetz steht das nämlich nicht. Entkoppelt von der konkreten Waffe gibt es kein Problem mit der Bescheinigung. ----------------------------------------- Die Fixierung auf die konkrete ÜK-Waffe durch die Behörden und das IM BW ist eine nicht zu Ende gedachte Dummheit. Der WSV hat vor diesem nicht zu ändernden Hintergrund erst einmal versucht erstmal eine brauchbare Lösung für die bereits anlaufenden Bedürfnisprüfungen zu schaffen. Manche Behörde hat auch bewusst eine sehr lange Frist gesetzt, teilweise über ein halbes Jahr, damit nach Corona noch schnell Wettkämpfe geschossen werden können. Eine Klage könnte das natürlich alles korrigieren. Oder zementieren. Oder nach dem Obsiegen vor Gericht dazu führen, das das WaffG zu unseren Ungunsten geändert wird, in dem dann die Voraussetzungen für ÜK richtig verschärft werden. Siehe @Colt S. und die ganzen anderen "12/18-Kläger" , die sich hier dann Nackenschellen haben abholen können. Kann sich jemand von den ganzen Maulhelden hier vorstellen, warum die Verbände hier gerade nicht auf Krawall gebürstet sind, sondern sich über die Anerkennung von 2x VM +1 Wettkampf darüber in 24 Monaten freuen? Hmm? Vllt mal das Wort "Pyrrhussieg" googeln. Aber das wäre ja klassische Bildung....
  3. De jure haben wir in D keine Präzedenzfallregelung, da wäre auch keine Bindungswirkung in BW gegeben. In der Theorie. In der Praxis sieht es so aus, dass die Behörden und auch andere Gerichte sehr wohl auf andere Urteile schauen. In BW definitiv, denn jede Behörde weis, das im Klagefall das VG an der Entscheidung des VGHs orientieren wird und in der nächsten Instanz die Sache wieder vor dem VGH landet.
  4. ASE

    Wechselsystem 2/6

    Mehr noch: Bei vorhandener Grundwaffe es ist erlaubnisfrei zu erwerben. Deswegen kann die 2/6 Regel nicht greifen: Wo keine Erlaubnis erforderlich ist, ist eine Beschränkung einer Erlaubnis wie das Erwerbsstreckungsgebot gegenstandlos Kaufen und eintragen lassen.
  5. Oh ja der Aluhut glüht munter. Ich meines es nicht böse gegen Herrn Gepperth, aber Antragsteller-Theorie, §14 Abs 5 sei nicht auf den Besitz anzuwenden von @Friedrich Gepperth ist absurd. Wie gut das Funktioniert sehen wir ja, die Behörden prüfen das Bedürfnis. Damit wollt ihr vor Gericht reüssieren und belegen, der Gesetzgeber habe nur den Erwerb im Sinn gehabt. Ganz toller plan. Na hopp, klagen. und zu sehen wie weit ihr damit kommt. Eure Argumentation ist überdies inkohärent: Ihr springt hier bezüglich §14 Abs. 5 permanent zwischen "Nein, gilt nur für Erwerb", "Nein gilt gar nicht, steht nur so spaßhalber im Gesetz", "Nein gilt nur bis 10 Jahre", "Es heisst nur Wettkämpfe, nicht mit jeder Waffe" und "VM muss für jede ÜK-Waffe reichen" hin und her. Wenn man schon so anfängt, spart man sich das Geld für den Anwalt lieber. Aber letztere leben nicht selten von uneinsichtigen Leuten.
  6. "Irgendwelche Dokumente" wie du das nennst, sind die Gesetzesentwürfe, die regelmäßig in allen Bereichen zur Erforschung des Gesetzgeberwillens von Gerichten herangezogen werden. Die Aussage des damaligen Innenministers Seehofer ist nicht der Wille des Gesetzgebers. Gesetzgeber ist das Parlament(Legislative) nicht das Ministerium(Exekutive) Soviel verfassungsrechtliches 1 x 1 sollte man schon mitbringen in die Diskussion. Du sagst es ja selbst der BDMP muss nachbessern. Nach welchen Maßstäben das wohl erfolgt? Am Ende nach dem VGH-Urteil? ein paar Wettkämpfe in 2 Jahren sind Bürokratur... man kann sich natürlich künstlich reinsteigern Urkundenfälschungen im Kontext des WaffG sind gift für die Zuverlässigkeit. Verstehe ich das jetzt richtig: Du drangsaliert Familienmitglieder zur Lügen damit DU mehr Waffen haben kannst? Und: Warum darfst du Lügen und die Politik nicht? Sollen Verbandssachbearbeiter für DICH lügen?
  7. Eine solche Vorgabe stand im VGH-Urteil nicht drin, da es aufgrund der Qualität der Bescheinigungen der Klärung der Frage "wie viel pro Waffe" gar nicht mehr bedurfte. Und genau da ist der Kasus Knacktus: WO nimmst du diese Behauptung her? Ja genau, aus der vermaledeiten WaffVwV, von 2012.... Im Entwurf der 2008er Änderung steht aber klar "unterste Bezirksebene". Wo ist hier jetzt die "das muss man wörtlich Lesen"-Fraktion? Nicht da? Wie immer wenn einem das wörtlich geschriebene nicht passt. Bezirksebene ist nicht Vereinsebene. Nun hat der WSV eine Regelung, welche von den Behörden akzeptiert wird, und beinhaltet, das die VM doch akzeptiert wird, sofern noch ein weiterer Wettkampf auf "unterster Bezirksebene" in 24 Monaten absolviert wird. Für manche Verrat an der eigenen Bequemlichkeit, vermutlich wäre ihnen nur KM lieber, weil man dann noch dickere Backen machen kann. Wettkämpfe. Das ist Plural. nichts mit einem. Wie genau sollen sie das tun? Indem sie ihre Zulassung als Verband riskieren, Schwachsinns-Bescheinigungen mit Garantie der Nicht-Anerkennung ausstellen, damit ein paar Sofahocker, die sich zu fein für 2 VM+1xKM in pro ÜK-Waffe und 24 Monate sind noch die 10te KW behalten dürfen? Ich weis nicht ob dir klar ist, dass die Verbände eine Aktenhaltung zu den Bedürfnisbescheinigungen haben und zusammen mit der NWR-Statistik durchaus eine Vorstellung davon besitzen, wie groß das "Problem" ist. Es sind übrigens Sportverbände, nicht "Waffenbeschaffungsverbände". Das ist hier auf WO das große Missverständnis. Klein ist hingegen die Zahl der tatsächlich Betroffenen Für die meisten Mitglieder aller Verbände ist das eine brauchbare Regelung. "Betroffen" sind lediglich Leute die nicht ausreichend Wettkämpfe schießen, weil sie ihr Überkontingent einfach zum verkappten Sammeln haben oder Leute die ihre liberaleren Vorstellungen zum Waffenrecht irgendwie über das Vehikel Verband mittels der Methode "möglichst-wenig-Schießen" durchtrotzen wollen, was ein denkbar ungeeigneter Ansatz ist, andersherum würde eher Schuh draus.
  8. Na dann sag du, wie der WSV seine Bedürfnisbescheinigungsregelungen gestalten sollte. Dabei bitte beachten: VGH Urteile und auch das Waffengesetz gelten für alle Verbände. So wie es der BDMP gemacht hat, war es schonmal mist.
  9. Lies dir das Urteil durch. BDMP hat einfach behauptet: Isso. Gericht wollte Nachweise sehen. Konnten nicht erbracht werden. Gericht rügt BDMP durch die Blume. Jetzt gibt es Leute, die ernsthaft genau das von den Verbänden verlangen und empört sind, das die den Unfug nicht mitmachen wollen.
  10. Die seiner Schützen, die, wenn er auf bisweilen schwachsinningen Vorstellungen hier hören würde, gar nicht mehr vertreten könnte, da er die Zulassung als Verband verloren hätte. Scheint vielen, wie auch dir, nicht bekannt zu sein, was da so in §15 Abs. 4 WaffG steht und wer da wohl am längeren Hebel hockt. Du schonmal nicht und ich auch nicht. Genau wie das, was im VGH-Urteil so drinstand. Nämlich das die Bescheinigungspraxis des BDMP für die Tonne ist, denn wenn man Wettkampftätigkeit bescheinigt, sollte man die auch belegen können.
  11. Herr Lehrer! Das war im Unterricht nie dran, Sauerei das das in der Klausur gefragt wird. Vorschlag: du liest den Thread mal von vorne durch. VGH, Behörden, IM. BOOOOAHH: Ganze 2 Trainingstermine in 2 Jahre pro ÜK-Waffe, die man als VM registrieren lassen muss. Und ein Wettkampf über Vereinsebene in 24 Monaten, den der eigene Verein sogar selber Veranstalten kann, so daß man nicht mal vor die Haustüre muss. Komm vergiss den VGH und das BVerwG. Wir gehen gleich EuGH der Menschenrechte. Nein, sowas. Der VGH hat dir was gesagt, was dir nicht passt. Das kann ja nur ein Fehlurteil oder gar Rechtsbeugung sein. Wenn nur du Richter am VGH wärst. Blöd nur das du obendrein nicht Rechnen und/oder lesen kannst. Wettkämpfe, ist übrigens Plural, würde eigentlich bedeuten, 2 Wettkämpfe mit jeder ÜK-Waffe in jedem der 2 Jahre. Man hat quasi einen Wettkampf über Vereinsebene weggelassen und die minimalistische Erfüllung des Plurals Wettkämpfe gewagt in dem man dir die Wahl lässt in welchem Jahr du den absolvierst.
  12. Weis ich nicht, da ich ja mehr BDS schiesse. Aber Gegenfrage: Verursacht aufgeblasene Online-Kraftmeierei gegen "Die da oben!!11ELF! dann Lethargie und Duckmäusertum in der Realität? Verursacht sie juristische Fehlsichtigkeit und Einfältigkeit, die dazu führt das man sich an verbal Verbänden und irgendwelchen imaginierten Bösen Hintermännern abarbeitet, ohne zu Begreifen, das ein Bedürfnis von der Behörde anerkannt wird und nicht vom Verband befohlen wird?
  13. Sie legen es aus, wo das Recht nicht genau genug ist. Dies hat der VGH getan. Nur nicht zu Gunsten der Sportschützen. Aber lass mal lieber online Kraftmeiern und die phösen Verrätaaarrrrr!!!ELF! suchen, anstatt sich a) darauf einzustellen mittels Matchorganisation oder b) den steinigen Weg einer langen verwaltungsrechtlichen Klage gehen. Übrigens wieder herrlich absurd, wie manche meinen Recht sei genau dann gesprochen, wenn ihre Meinung obsiegt. Auf den Gedanken, dass ihre Laienauslegung vllt. schlicht und ergreifend falsch ist, kommen sie gar nicht. Alle keine Ahnung, die Richter am VGH. Außer Sie greifen per Beschluss einem offen Rechtsextremen unter die Arme, wie kürzlich geschehen. Dann ists natürlich ein wohlausgewogen Richterspruch.
  14. Nun, wenn man das Urteil kippen möchte muss man bis dahin eskalieren. Das Urteil kann auch auf andere Bundesländer Wirkung haben, getreu dem Motto, warum sich extra arbeit machen
  15. Und du erwartest ernsthaft,das der VGH jetzt plötzlich ein anderes Urteil fällt?
  16. AH na dann schieß doch nicht mit jeder Waffe und belehre dann die Behörde und das VG und den VGH und das BVwerG über ihre grundsätzlich falsche Rechtsauslegung. Aber da kommt natürlich nichts, außer dicke Backen und Heisse luft.
  17. Wenn du mit allen Geschossen hast, so besteht für den Verband Verhandlungsmasse gegenüber der Behürde, wenn dann doch ein sonstiger Wettkampf fehlt. Du musst ja nicht.
  18. Ja und? Da machen wir eben viele Wettkämpf für Kontingentsrelevantes. Dann gibt es auch eine Grundlage 3 statt nur 2 KW im GK zu fordern. Lol. "Grundsätzlich lese ich nicht, bevor ich poste." @ThomasMueller Die Behörden waren involviert und wollten das so Na wenn du meinst... Oh du warst doch nicht dabei..? sowas.. Vllt ha der "Fürst" auch klein Problem mit der Auslegung des VGH gesehen..
  19. Hoffentlich. Denn wenn den Behörden der Verwaltungsaufwand zu groß wird, könnte sich die Vernunft doch noch durchsetzen
  20. "Innerhalb von 6 monaten" Willst du am Tag x eine waffe kaufen gehe von da taggenau 6 Monate zurück. Innerhalb dieses Zeitraumes, Tag X eingeschlossen, dürfen maximal 2 Erwerbe liegen, einschließlich des geplanten neuerwerbs
  21. Aber nicht für alle Disziplinen. Üblicherweise hast du KK-Spopi und GK und das wars Beim BDS ist das garnicht so relevant, weil es ohnehin genug Matches gibt. Und wenn dann noch die verbalen Superhelden hier ihre Energie in die Veranstaltung kleiner lokaler Matches stecken würden...
  22. Was würde es für dich änderen, wäre ich beteiligt? Da du ja wie du sagst eh keine Kohlen im Feuer hast, kann es dir ja Egal sein.
  23. Hast du immer noch Verständnisschwierigkeiten damit, das die momentane Reglung das Beste ist was der WSV im Lichte der Rechtssetzung durch den VGH hat herausholen können? Bin gespannt wie der GSVBW das machen wird. Hier ist ja das Problem, das die Argumentation um Anerkennung der VM schwieriger wird. Andererseits gibt es beim BDS ja nun auch wesentlich mehr Disziplinen, die jeweils als Einzelwettkampf mit einer ÜK-Waffe als absolviert werden können.
  24. Blas dich mal weniger auf und klage stattdessen gegen die VGH-Auslegung. Aber wetten da kommt nichts. Immer das gleiche.
  25. Das WaffG verlangt etwas Unbestimmtes, was durch Auslegung des VGH konkretisiert wurde.
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