Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.774
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Verantwortlich ist der Verein, der darüber Buch führen muss, was seine "Jungmitglieder" treiben. Und der Verband soll dies überprüfen. Glaube nicht, das das alle schon umgesetzt haben.. Also darfst du in dieser Buchführung auch ausschließlich Trainingseinheiten vermerken, welche mit der eigenen Waffe absolviert wurden. Und auch die Bescheinigungen nach §14 Abs 4 (bis 2025 nach §58 Abs 21 durch den Verein) müssen dahingehend eben korrekt sein, bei Androhung der Konsequenze des §15 Abs 4 --> Alle Bescheinigungen werden nicht mehr anerkannt Soviel zu den Fakten. In Waffenbesitzerkreisen ist man natürlich etwas hypersensibilisiert, aber hier kann man nicht von Schikane durch den GG sprechen: Was wollte man auch sonst in eine Norm schreiben welche das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zum Gegenstand hat. Aus der Logik des Waffenrechts heraus, macht nur diese Formulierung die auf das nutzen der eigenen Waffen abstellt irgendwo Sinn. Wie soll ich denn ein Bedürfnis in der Logik des WaffG begründen für Waffen, die ich nach Erwerb in den Tresor gesperrt und nie wieder herausgeholt habe, wenn das allgemeine Ziel ist: So wenig Waffen wie möglich/nötig. In der Praxis dürfte das wohl überhaupt keine Relevanz haben. Wer um Himmelswillen kauft sich Kanonen und schießt dann weiter und ausschließlich mit der Vereinsbitch?
  2. Die von dir gemeinte Stelle im WaffG geht von einer funktionierenden erlaubnispflichtigen Schusswaffe aus, welche mutwillig in eine erlaubnisfreie Umgebaut wird. Die 4mm-M20 /Dekowaffenlücke Damit sollte die wundersame Kurzwaffenproliferation aus freien Griffstücken und einstmals unregistrierten WS unterbunden werden. Ein Gegenstand der aufgrund seines technischen Zustandes keine Waffe mehr darstellt, hat die Schusswaffeneigenschaft verloren. Denoch: Lass die Waffe abholen. Gibt keine Scherereien.
  3. Was genau denn wollte man dir nicht verkaufen? Liegst falsch, oder halbfalsch, genau wie der Frankoniamitarbeiter. Weil die Begriffe Bedürfnis, Bedürfnisbescheinigung und Erwerbserlaubnis durcheinanderpurzeln. Du hast die Erlaunis zum Erwerb solcher Waffen. Punkt. Ein Bedürfnis für den Besitz kann aber nur Abgeleitet werden, wenn eine Diziplin eines Verbandes existiert, ansonsten kann dir in der Tat die Eintragung verweigert und das Überlassen angeordnet werden. Im Bereich der Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, aus sicht des Frankoniavverkäufers wohl Jagdlangwaffen, wirst du Schwierigkeiten haben etwas zu finden, daß nicht von irgendeiner Disziplin abgedeckt ist: a) Gibt es dedizierte Jagdgewehr-Disziplinen b) Erfüllen gefühlt 99% aller Jagdbüchsen die SpO-Definitionen zu Standardgewehr GK, Repetiergewehr GK o.ä. Disziplinen. So etwas wie "Jagdwaffen" gibt es eigentlich nicht. Es gibt halt Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, mit Aussttung für verschiedene Zwecke. Vllt wirst du mit einem jagdlich leichten Birnenlauf in langen Serien keinen Blumentopf gewinnen können, das ist aber aus sicht des Waffengesetzes irrelevant. Wenn dich sowas anmacht: Kaufen. Außer Bockbüchsflinten.... die sehen zwar schön aus und haben ihren Sexappeal, aber versuch mit sowas nur mal ne 5er Serie auf einen Fleck zu schiessen... . Lol, guten Morgen. Ja ständig was neues im Waffenrecht. also so vor 20 Jahren... Ja. Ja, wobei es abweichende Auffassungen zur alten gelben WBK gibt.
  4. Das liegt daran, das DHL den Identcheck für Privatkunden abgeschafft hat. Früher gings. Heut bleiben halt nur Overnite& Konsorten übrig. Es gibt keine "zertifizieren" Waffentransporteure. Egal, in wie bunten Farben diese Pseudoeigenschaft von den Anbietern ausgemalt wird. Frag einfach mal nach, was denn die Rechtsgrundlagen nach WaffG für diese "Zertifizierung" sein soll und wer die zertifizierende Stelle sein soll: Das Zirpen der Grillen wirst du hören.. Wozu auch zertifizieren: Das Gesetz hat diesen Aspekt klar geregelt: @ToVe Für dich ist wichtig, dass du nachvollziehbar Belegen kannst, das: a) Das Überlassen der Waffe nach §12 Abs 1 Nr 2 erfolgt ist, also an einen gewerblichen Transporteur b) der Transport nicht von den AGB ausgeschlossen war c) dass die Waffe Kraft Versandbedingungen nur an den Berechtigten übergeben werden darf: d.h. das ein Identcheck per Ausweis durchgeführt wird. Bei Overnite schreibe ich zur Adresse immer die PA-Nummer des PAs, der mir mit der WBK vorgelegt wurde drauf und versende an die Adresse auf dem PA. Damit ist die Person eindeutig identifiziert. Sollte die Waffe abhandenkommen, ist das das Problem des Waffentransporteurs.
  5. Demokratie ist es, wenn der Kommunist im Raum seinen Willen bekommt. Alles andere ist Rechtsextrem.
  6. Zieh aufs Land. Was willst du in einem mit links-totalitär-infantilen verseuchten Bundesshithole. DA kann ich der Linkspartei zustimmen, wir brauchen die DDR wieder, als Containment-Area für solche Typen.
  7. Und es ist der Gesetzestext, der gilt ja? Oh, dann ist ein 1911-Griffstück wohl kein Gehäuseteil mehr, genauso wenig wie ein Hera-9ers Griffstück. 🤣 Beide sind per se keine militärischen Konstruktionen. Daran siehst du, wie unüberlegt der Satz in der Broschüre ist. Die Broschüre hatte in ihrerer ersten Version noch das Gasrörchen eines AR15 als wesentliches teil definiert. Das Ansinnen des BKA in allen Ehren, aber solche Schnitzer gehen einfach nicht.
  8. Beim DSB brauchst du aber Wettkämpfe im gleichen Kaliber, wenn es um Waffen für den Wettkampfsport geht (Ersatzwaffe oder zur Leistungssteigerung) Deswegen könnte es evtl was bringen, dir deine B-liste mal durchzusehen, ob es Disziplinen gibt, die nur mit Pistole geschossen werden können. Da sollte dann allgemeine Wettkampfteilnahme KW genügen.
  9. Jau, lass den Thread gleich mal mit der Demonstration der eigenen Arschverletztheit starten, damit jeder weiss, was das eigentliche Thema ist. +5P für Transparenz What? Als ob die irgendwem auch nur irgendwas abgetrotzt hätten. Die sind als politische Vorfeldorganisationen installiert worden. Die haben nur Ahnung davon, was die Politk hören will... Kompletter Unfung. Lobbyarbeit findet grundsätzlich nur Bergauf statt, entgegen dem politischen Zeitgeist. Wo der Politikklüngel erkannt hat, das sich Macht und Geld generieren lässt, rennst du offene Türen ein. Da musst du kein Profi sein, und bist per Definition kein Lobbyist sondern entweder Fußtruppe oder politischer Günstling. Ein Profi-Lobby würde von den Grünen die Genehmigung für ein Kohlekraftwertk ohne Filter bekommen.
  10. Wohlwollend würde ich mal davon ausgehen.
  11. Ja& Ja, der fehlt, leider. Bei unseren Waffenlobbies und Verbänden ist leider häufig auch Wunschdenken verbreitet oder auch mal unausgegorene Aussagen, das wurde gerade bei dieser Änderung deutlich sichtbar. (vermeintlicher Altbesitz, Magazinaufbewahrung etc).
  12. Auf die Gefahr hin mit meinem VGH-BW-Urteil zu nerven, genau so ist es, denn auch hier wurden auch genau solche Fragestellungen verhandelt. Die Bescheinigung eines Verbandes/Vereines ist nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung, "kein hoheitlicher Verwaltungsakt oder sowas in der Art. Eben das wollte der Kläger auch festgestellt wissen und hat sich eine Watschn abgeholt. Die waffenrechtliche Bewertung, d.h. die Anerkennung der Bedürfnisbescheinigung obliegt einzig der Behörde. Die Frage hier betrifft insofern auch nur §14 Abs 4 bzw äquivalente Regelungen vor 1.9.2020. Hier war eine Bescheinigung des Vereins gestattet, in BW allerdings wurde stets eine Verbandsbescheinigung verlangt. Das war aber auch besser so, denn solche Bescheinigungen müssen auch das zu Bescheinigende enthalten (vrgl das "Hessen-Urteil" zu 12/18) was je nach waffenrechtlicher/verwaltungsrechtlicher Begabung des Vorstandes mehr oder minder schlecht funktioniert hat. Aufgrund solcher Probleme und gewisser zu weiter Auslegung von manchem Kantonisten wurde nunmehr eine Bescheinigung des Verbandes in §14 Abs 4 vorgesehen und lediglich eine Übergangsegelung in §58 Abs 21 bis Ende 2025 zugelassen, innerhalb derer die Vereine noch bescheinigen dürfen, bis die Verbände sich dahingehend organisiert haben. Natürlich muss klar sein, daß nicht wahrheitsgemäße Angaben eine Urkundenfälschung darstellen und im Zusammenhang mit dem WaffG dann auch ein gröblicher Verstoß des Bescheinigenden gegen das WaffG, mit allen dauerhaften Konsequenzen für die Zuverlässigkeit.
  13. Ja das tut der Verein durch die Meldung an den Verband. Beim DSB und BDS sind dies stets die Landesverbände. Das Meldedatum dort ist auch das waffenrechtlich relevante Datum bei Bedürfnisbescheinigungen. Ja, genau so läuft das. Verein -> Landesverband -> Bundesverband. Was er ja durch Mitgliedschaft im Verband akzeptiert, wie auch jedes Mitglied irgendeines Vereines der Satzung unterworfen ist. Ja und das ist Teil der Anerkennung der Verbände. Wo sollte das nötig sein? Maßgeblich sind die Regelungen des Waffengesetzes in §14 und §15. Das ergibt sich aus dem Gesetz und der Satzung der Vebände. Eine Regelung in der Satzung des Vereins ist schlicht nicht nötig. Weil es das Gesetz so will: Es gab und gibt auch unmittelbare Mitglieder, aber für die können keine Bedürfnisbescheinigungen erstellt werden, da das Gesetz auf die Mitglieder des Vereins abstellt. Darüber hinaus wäre es unschädlich, wenn die Mitglieder zudem auch noch unmittelbare Mitglieder wären. Das macht aber keiner, aber nicht aus waffenrechtlichen Gründen sondern aus Günden es BGB (Delegierte für Hauptversammlung) Es sind keine hoheitlichen Befugnisse an Verbände übertragen worden. Einzig werden die Bescheinigungen anerkannter Verbände i.d.R. ohne weitere Nachfragen zur glaubhaftmachung des Bedürfnisses als inhaltlich Richtig anerkannt. Die einzige Übetragung hoheitlicher Befugnisse ist bei der Übetragung des Prüfungsrechts in Waffensachkundeprüfungen erfolgt Nein, wo auch. Der Mitgliedsbeitrag wird in solchen Fällen stets vom Verein nicht vom Schützen entrichtet. Und welche Pflichten welche sollten das auch sein? Hingegen wird der Verband nur für mitglieder Becheinigungen austellten, welche tatsächlich als mittelbares Mitglied bei ihm gemeldet sind.
  14. Da diskutieren wir dann gerade aber über Gerüchte...🙃 Da steht nicht 10 Jahre Vereinsmitgliedschaft als Kriterium, sondern "10 Jahre nach Eintragung der ersten Waffe" Unklarheit besteht hier lediglich, was passiert, wenn der Waffenbesitz unterbrochen wird, also im extremfall Waffe eingetragen, einen Tag später Waffe verkauft Dann nach 10 Jahren wieder eine Waffe gekauft. Das wird gewiss zu Gerichtsverfahren führen, ich setze mein Geld auf den ununterbrochenen Waffenbesitz, Da die Begründung für den §14 Abs 4 die Erleichterung als Entgegenkommen für langjährig aktive Schützen vorsieht.
  15. §14 Abs 2 verweist glaskar auf §15 Abs 1: Die Vereine sind stimmberechtigte Mitglieder des Verbandes, die Mitglieder der Vereine sind i.d.R. mittelbare, nicht-stimmberechtigte Mitglieder des Verbandes. Ich weis erlich gesagt nicht, was es da groß zu interpretieren gibt. Aus dem Fenster rufen: "Ich fühle mich dem BDS angehörig" reicht auf jedenfall nicht.
  16. Ich habe dir weiter oben ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg verlinkt. Worauf also willst du hinaus? Ich habe eine klare Analyse der Rechtslage geliefert und, oh Schreck, ein VGH kam zum gleichen Schluss. Weil alles andere schlicht absurde Wunschdenke gekoppelt mit eingebildetem Gewohnheitsrecht war, um das mal deutlich auszusprechen. Aus dem Umstand, dass das Bedürfnis für Überkontingentswaffen nicht geprüft wurde hat man abgeleitet, das man nunmehr ein Recht darauf habe, ungeprüft zu bleiben. Es tut mir herzlich leid, wenn ich mit dem was ich hier geschrieben habe der Wecker war, der die "§14 Abs 5 gilt nur für den Erwerb Fraktion" aus den süssen Träumen gerissen habe.....nicht. Werden sie aber nicht. Denn ein VGH-Urteil ist erstmal ein Brocken an dem die anderen nicht so einfach vorbeikommen, Es sei denn sie haben sehr gute Argumente. In BW schon gar nicht, denn wo landen wohl die anderslautenden VGs-Urteile auf Betreiben der Behörde.... Und welche Sorgen? Es war nie anders, als wie ich es dargestellt habe und der VGH BW nun klargestellt hat. Überkontingentswaffen erfordern Wettkämpfe, für Erweb und Besitz. Ja, da stand seit jeher Erwerb und Besitz. Aus der nicht erfolgten Überprüfung haben manche nun abgeleitet, sich quasi so eine Art Erbrecht ersessen zu haben, ihre 10 Pistolen des haben wollen wegen auch fürderhin besitzen zu dürfen. Sie verwechseln hierbei nur die Wirkung mit der Ursache. Letztere war nämlich, das die Behörden nicht prüfen mussten und es deswegen, bis auf einige Sonderfälle, einfach nicht gemacht haben und wenn, dann halbärschig einen Schießnachweis allgemeiner Natur verlangt haben. Hauptadressat war bei der Gesetzesänderung indes die Behörden. Denen hat man die Daumenschrauben angezogen, während man für den Sportschützen ein großzügiges Entgegenkommen bezüglich des Besitzbedürfnisses innerhalb seiner Kontingente entgegengebracht hat. Doch Zweck und Systematik des WaffG bot dafür aber noch nie eine Grundlage, dass man per "temporärer" Wettkampfteilnahme sich eine veritable Sammlung anlegen konnte. Man kam nur bisher in der Praxis damit davon.... Ich spare mir hier die restlichen Zeilen, weil sie die übliche Semantikspielerei darstellen, die ein sicherer Weg sind, Verfahren zu verlieren. @webnotar es gibt immer wieder Leute, die sich in Semantik ergehen und glauben so Behörden, Verwaltungsgerichte und höhere Instanzen übertölpeln zu können. Das endet dann üblicherweise so, wie es im VGH-Urteil auch geschehen ist: Der in ellenlangnen Traktaten gestellte Anspruch man müsse hier die Paragraphen gegeneinander aufwiegen und in der richtigen Reihenfolge(meist von hinten nach vorne...), sowie Dinge hinein-, hindurch- und herauslesen um zu erkennen was der GG in einem Anfall Klandestin-Mystischer Geheimiskrämerei in Wahrheit gemeint habe wird vom Gericht zum Erstaunen und Erbosen der Edelfedern mit einem simplen Einzeiler vom Tisch gewischt: Zweck des WaffG: So wenig Waffen ins Volk wie möglich und nur so viel wie nötig. Das ist der Richtscheit, der an die Normen bei Unklarheit angelegt wird. Und vor diesem Zweck ist es schlicht absurd ein aus Notwendigkeit abgeleitetes Recht auf Überkontingentsbestand ohne Wettkampfteilnahme als GG-Willen hineinzuinterpretieren.
  17. Nun auch hier gilt gleiches: bis 2025 gilt noch: Die Behörde verlangt vom Verein garnichts. Sie fordert das Vereinsmitglied auf, ein Bedürfnis glaubhaft zu machen, was nach §14 Abs 4 durch eine klar umrissene Bescheinigung über die Aktivitäten des Mitglieds erfolgt. Welche rechtliche Bewertung soll hier erfolgen? "Verbandsrecht" im Sinne des BGB ist hier eine Sache, in Punkto WaffG ist §15 maßgeblich. Dazu muss - der Verein Mitglied des Verbandes sein - das Vereinsmitglied mittelbares Mitglied des Verbandes sein - Der Verband nach §15 anerkannt sein. - Die Sportordnung des Verbandes nach §15a genehmigt sein.
  18. Das ist schlicht Unfug was hier getrieben wird: § 14 Abs. 3 WaffG verlangt die Bescheinigung eines Verbandes, nicht eines Vereins, damit erübrigt sich jede andere Frage
  19. @Sergej Welche böse undemokratische Partei, Grün oder Links?
  20. @Pi9mm Verbandsfunktionäre sind keine Dienstleister, sondern gewählte Vertreter. Un allzu oft werden die vom süßen Geschmack des Privilegiert seins zu Hoheitskontakt, Hoheitswissen und Geheimdiplomatie verführt, anstatt ihre Basis zu vertreten. Die "Reichsbürger"-Floskel beim DSB ist 1:1 linker Mainstreamsprech.
  21. Natürlich muss ein gemeinnütziger Verband eine gewisse politsche Neutralität wahren, da dies sonst im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit steht, siehe Attac und Konsorten. Nur: Wenn politische Gruppierungen den Kern des eigenen Verbandszwecks attackieren, muss dieses Gebot auch enden dürfen, man muss die Gefahr der eigenen Vernichtung nicht kommentarlos/aktionslos hinnehmen. Aber hinsichtlich der Verbände war hier allzulange das Bonmot vom Appeaser und vom Krokodil zutreffend. Was man auch wieder am Kotau vor dem totalitären linken Zeitgeist sehen kann. Als ob Reichsbürger, die zu 99.9% Keyboard-Warriors im Internet sind und bleiben das Problem wären. Antifa und ihr politischer Sympathisantensumpf sind das Problem, das könnte man ruhig mal aussprechen.
  22. Ich sags nur ungern, nachdem Rot-Grün das Waffenrecht 2002 novelliert hat, bei welcher der nachfolgenden Verschärfungen hat die CDU und die FDP nicht mit ja gestimmt?
  23. Nicht Rechte und Erlaubnisse verwechseln. Das Fahrerlaubnisrecht ist indes ein gutes Beispiel für meinen Punkt: Da wird minutiös aufgelistet, was mit Erlaubnissen, die vor dem Tag X erteilt wurden noch möglich ist, auch wenn sich die zugrundeliegende Norm geändert hat. z.B. Trike mit dem B-führerschein vor 2013. Wenn der GG keine Regelung vorsieht, ist das zunächst geltendes Recht. Der GG demonstriert, das es keine Alterlaubnisregelung geben soll und das er gewillt ist, es auf eine Verfassungsklage ankommen zu lassen. Im hier Diskutieuren fall ist es eindeutig: a) §14 Abs. 4 ist jetzt §14 Abs 6 b) jede Gelbe wurde damit auf 10 Waffen im Bestand beschränkt. c) wer das anders sieht, muss Klagen und zwar bevor er eine Waffe ohne Erlaubnis erwirbt. d) Beim Bestand über 10 war der GG sich sicher, das eine Altbesitzregel nötig ist, da Klagen gegen einen Widerruf der Besitzerlaubnis kraft Gesetzes Erfolg haben werden.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.