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ASE

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  1. Speziell dies ist ein Fall bei dem es denkbar wäre das die Besitzerlaubnis nach einer Waffenkontrolle dann widerrufen werden könnte, Begründung Wechselsystem, das unter §6 AWaffV fällt, kann sportlich nicht genutzt werden. Natürlich kannst du dem entgegenhalten, das du es für Auslandswettkämpfe, wohin der Arm des §6AWaffV nicht reicht, benutzt. Bezüglich des Inlands sollte man solche Argumentationen als Sportschütze tunlichst lassen, denn man setzt sich dann dem Verdacht aussetzt, ordnungswidrig entgegen §9 Abs 1 Satz 1 geschossen zu haben. Oder auch, das du es zeitnah vom Anschein befreien möchtest durch Umbau bzw BKA-Feststellungsbescheid. Ist bei den vom §6 WS etwas schwammig, da ja jederzeit durch nicht erlaubnispflichtige Umbauten der Mangel behoben werden kann, anders als z.b bei einem hypothetischen 2-Zoll WS für eine Glock
  2. Nein für den Erwerb gibt es da nichts anzuerkennen, da er kraft Gesetzes (Anlage 2 Nr 2.1) erwerben darf. Für den Besitz schon, den für die WS ist anno 2008, anders als bei den Einsteckläufen, erlaubnisfreier Erwerb&Besitz auf erlaubnisfreier Erwerb reduziert worden. Bei den Einsteckläufen war das so auch geplant und im Entwurf gewesen, aber im Vermittlungsvorschlag wurde das dann entschärft. Interessanterweise könnte man auf den Gedanken kommen, das ein WS auch ohne Grundwaffe erworben werden dürfte, denn anders als bei den Einstecksystemen/Patronen/Fangschussgebern oder bei dern Revolvern wird das Vorhandensein einer Grundwaffe gar nicht explizit zur Vorraussetzung gemacht sondern nur über die Formulierung nach "gleichen oder geringeren" Kalibers indirekt erwähnt.. Aber selbst wenn das durchkäme, spätenstens bei der Beantragung der Besitzerlaubnis, vulgo Eintragung wäre auch hier Schluss, denn ein Bedürfnis für den Besitz eines WS ohne zugehörige Grundwaffe lässt sich nicht ableiten. Auch beim Überlassen zeigt sich das Bedürnisprinzip für den Besitz einmal erlaubnisfrei erworbener WS: Wenn der Besitz an allen passenden Grundwaffen aufgegeben wird, falls man aber das WS behält einen die Behörde dann mit der Ankündigung des Widerrufs der Besitzerlaubnis für dieses WS gem §45 Abs 2 (= Wegfall des Bedürfnisses zum Besitz durch nicht Vorhandensein einer passenden Grundwaffe) kontaktieren. Es leitet sich einfach aus dem Gesetz ab. Erwerb ist erlaubnisfrei. Besitz muss erlaubt werden, und dafür ist ein Bedürfnis notwendig, das aber i.d.R. einfach durch die Behörden anerkannt wird, so lange nicht offensichtliche Gründe dagegensprechen, wie z.B. die fehlende sportliche Nutzbarkeit.
  3. @CZM52 absolut. Nur das es eben wie @KnutWalfisch nachfragt hat keine Probleme im Sinne von §51-§53 WaffG macht. Außer natürlich, die Behörde würde dies explizit eintragen, z.B. unter amtliche Eintragungen so ala "es dürfen nur Schusswaffen erworben werden,die zum sportlichen Schießen zu gelassen sind"
  4. Ja, eigentlich hätte ich Rücknahme schreiben sollen. nicht anders wenn man sich als Sportschütze einen 2-Zoll-Snubby kauft. Keine Disziplin-> keine Bedürfnis -> $45 Abs 1 Natürlich könnte es auch Gründe geben, ein WS das nicht unmittelbar sportlich nutzbar ist einzutragen, z.B. um nach visuellem Umbau einen Festellungsbescheid zu beantragen. Aber gäbe es z.b. ein 2-Zoll WS für die Glock, könnte hier für den Besitz als Sportschütze kein Bedürfnis abgeleitet werden. In der Praxis wird halt dann noch manches eingetragen...
  5. Also: Nix passiert. a) Der Erwerb von Wechselsystemen ist erlaubnisfrei, deswegen kann hier auch keinerlei Beschränkung durch Bedürfnisgründe angewandt werden b) Es Bestehen Eintragungspflichten nach §§ 37a und 37g. Dies wurde 2008 geändert, zuvor war Erwerb&Besitz erlaubnisfrei. Aus dem Entwurf: c) Normalerweise ist die Eintragung die "Erteilung der Erlaubnis zum Besitz" hier kann also eine Bedürfnisprüfung erfolgen, wobei hier in der Gesamtschau des WaffG und entsprechender Urteile die gleiche Maßstäbe wie bei der gelben Waffenbesitzkarte anzuwenden sind: sportliche Zulassung bei einem (nicht dem eigenen) anerkannten Verband. Nun zur Frage was passiert, wenn man ein WS erwerben würde das nirgends sportlich einsetzbar wäre, weil keine Disziplin dafür existiert oder kein Feststellungsbescheid zum sportlichen Schiessen vorliegt: Die Behörde verweigert die Eintragung und ordnet das Überlassen an einen Berechtigten oder Vernichten lassen binnen Frist an. Sonst nichts. Der Erwerb war kraft Gesetzes frei, für den Besitz konnte kein Bedürfnis nachgewiesen werden, Versagung der Erlaubnis. Ganz normaler Vorgang. Die Versagung könnte man dann noch auch dem verwaltungsgerichtlichem Wege anfechten. Zu keinem Zeitpunkt allerdings hat man sich irgendwie ordnungswidrig oder gar Strafbar verhalten. Kein Bedürfnis zu haben, ist keine Verstoß gegen das Waffengesetz...
  6. Und erwiesen ist, das sich das Blockiergeschäft nicht wirtschaftlich betreiben lässt, im Gegensatz zum Waffenschrankgeschäft.
  7. Unsachgemäße Behandlung des Blockiersystems! Da blockiert doch nur wenn man es zufrieden lässt. Mussmanwissen!
  8. Kann man mit einem lachenden und einem weinenden Auge sehen. Aus sich des Jägers gibt es hier aber ohnehin ein Gegenargument: Langwaffen so wie 2. Kurzwaffen werden ohne Prüfung des Bedürfnisses erworben und besessen (§13 Abs 2), weshalb sich schlecht argumentieren lässt, das die Waffe ausschließlich zu Jagdzecken oder jagdlichem Training eingesetzt werden darf, vulgo jagdlichen Bedürfniszecken eingesetzt werden darf. Dementpsrechend gibt in manchem Bundesland auf ministerieller Ebene die an die unteren Ebenen mitgeteilte Ansicht, das es keine "Mauer" zwischen den Bedürfnissen gibt. BW zum Beispiel. Zum zwecke des Schiessen wollens ist das natürlich gut, es mutet grotesk an, das ich mit einer "Jagdwaffe", also einer Waffe die ich über §13 erworben habe, nicht an sportlichen Training und Wettkämpfen teilnehmen können soll, während ich die selbe Waffe auf Sportschützen-WBK leihen könnte oder verleihen könnte zu genau diesem Zwecke. Absurd. Bei nach §14 erworbenen Waffen könnte man gewiss den Punkt machen, da hier, anders als beim bedürfnislosen Jäger, bei jeder Waffe das Bedürfnis "Sport" anerkannt wird. Allerdings, und so ist die Auffassung in BW, kann man bei der Verwendung einer Sportwaffe aus Sicht des Schutzzweckes, der "Wenig Waffen ins Volk wie möglich"-Doktrin und der mit dem Leihrecht einhergehenden Absurdität nichts gegen die Verwendung von Sportwaffen durch einen Jäger einwenden, oder gar von einer Mißbräuchlichen Verwendung der Waffe sprechen. Für Sportschützen und ihre Verbände hat das natürlich nicht nur vorteilhafte Konsequenzen: Man kann den Kuchen nicht essen und behalten wollen, will sagen, wenn es keine Mauer zwischen den Bedürfnisse gibt, dann auch nicht beim Erwerb&Besitz. Also müssen die Verbände dann den Gesamtbestand eines Jäger-Schützen berücksichtigen bei einer Bedürfnisbescheinigung. Anders herum kann die Behörde bei einem Jäger bei Kurzwaffen dann auf vorhandene Sport-Kurzwaffen verweisen, bei Langwaffen darf das Bedürfnis ja gem. §13 Abs 2 nicht geprüft werden. Beides schlägt voll in die Kerbe der Sicherheitsdoktrin, denn so, anders als bei einer strikten Trennung, kann ja die Zahl der Waffen im Volk minimiert werden: Den Jäger heisst man seine Sport-Kurzwaffen nutzen, während der Sportschütze bei Kontingentsfragen dann seine Jagdwaffen mitanrechnen lassen muss. Das Schreiben des Verbandes ist insofern der Versuch der Abgrenzung, um sich hier mehr Spielraum für Bescheinigungen zu schaffen. Glaube aber nicht, das das langfristig fliegen wird. Natürlich kann man als Jagd-Sport-Doppelagent durch geschickte Beschaffung dieses Problem umschiffen: Stichwort §6 AWaffV: Sind vorhandene Waffen nicht sportlich nutzbar, wobei §6 ein hartes Ausschlusskriterium darstellt, so kann der Verband bescheinigen. Bei Langwaffen: Erst das Sportschützenkontingent auffüllen -> keine Bedürfnisprüfung bei jagdlichem Langwaffenerwerb. Bei Kurzwaffen: Im prinzip Wurst, sobald 2 erreicht sind ist aus jagdlicher sicht Schluss und aus sportlicher müssen eben Wettkämpfe vorgewiesen werden. Außer die Waffen werden zuerst über Jagdliches Bedürfnis erworben und sind nicht sportlich nutzbar, entweder Aufgrund §6 AWaffv oder wegen Ausschlusskriterien der SpOs, vorallem Lauflänge oder Visierung(starr vs mikrometer)
  9. Maßgeblich ist der Text der Verordnung, nicht daß Handout, das manches unterschlägt: Es ist natürlich so, daß die württembergische Corona-VO ganz schleichend von einem "es ist untersagt" zu einem "es ist gestattet," verändert wurde. Das ist per se bereits skandalös Verfassungswidrig, denn das Infektionsschutzgesetz und das Grundgesetz gestattet den Landesregierungen nur das Untersagen bestimmter Aktivitäten unter der Maßgabe&Ziel des Infektionsschutzes. Es stattet sie nicht mit Grundgesetzwidrigen Vollmachten aus, etwas zu "erlauben" was dem Bürger dann implizit gewissermaßen sowieso verboten ist. Vor dem Hintergrund muss man die Verordnung bzw. die Regeln im Geiste umdrehen: Je nach Stufe sind bestimmt Dinge für bestimmte Leute nicht erlaubt, aber in unserem Kontext immer unter dem Gesichtspunkt: Publikumsverkehr.
  10. Ne in der Verordnung steht: Publikumsverkehr bedingt, das eine nicht konkret vorherzusehnde Anzahl an Sportlern zu nicht vorhersehbaren Zeiten aufschlägt, Stichwort: Infektionsketten. Eine einzelne Person, die isoliert zu einem festgelegten Zeitpunkt trainiert, ist per Definition kein Publikumsverkehr. Und nur so, wenn überhaupt, ist es ansatzweise verfassungsgemäß. Der Zweck des Infektionsschutzes muss erkennbar mit einer Maßnahme erreicht werden können, nicht die Machtgelüste eines Ministerpräsidenten befriedigt werden. Was die Bayern da abziehen, geht garnicht.
  11. Vergleich Baden-Württemberg: Hier ist immer Bezug auf den Publikumsverkehr genommen worden, genau das fehlt in Bayern.
  12. Bei deinen Beispiel gab es etwas auslegungsbedürftiges: Selbstladegewehre, deren Magazin nicht dauerhaft auf 2 blockiert werden kann, weil man es einfach Werkzeuglos austauschen kann, seien vom Verbot nach BJagdG erfasst und deswegen nach §13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 nicht vom Bedürfnis des Jägers abgedeckt. Diese Frage wurde vom BVerwG bejaht und vom Gesetzgeber, der die offensichtliche Diskrepanz zwischen Intention("Kein Dauerfeuer auf der Jagd") und Auslegung durch die Gerichte ("Keine Selbstlader mit wechselbarem Magazin>2 Schuss) erkannt und quasi sofort kassiert hat. Das Anwenden eines Norm die mit "Anwendung erfolgt nicht" in einem Absatz zitiert wird, ist ein ganz andere Bahnhof und auch eine ganz andere Größenordnung. Es geht hier nicht mehr um Auslegung, Schutzweck des WaffG vs Jagdausübung etc. Sondern schlicht um die Anwendung des eindeutig geschriebenen Rechtes. Um aus einem "erfolgt keine Prüfung" ein "prüfen wir doch" zu machen, Bedarf es a) des fahrlässigen Rechtsfehlers b) der vorsätzlichen Rechtsbeugung. Tertium non datur. Genausogut könntest du von einem Rollstuhlfahrer für seinen Rollstuhl eine Fahrerlaubnis verlangen, obwohl in der FeV "ausgenommen" steht. Eine Jurastudenten wurde man beim Durchspielen so eines Falles durchfallen lassen, wenn er bei "erfolgt keine Prüfung" sich dann 30 min darüber auslässt, was die Prüfung umfassen muss oder könnte... ------------------------------------------------------------- Ich sehe da durch den Instanzenzug überhaupt keine Gefahr, im Gegensatz zur Politik. Meine Vorhersage: Rot/Grün Wird das WaffG wieder auf Tisch bringen, 2 Gewehre reichen, Pistolen brauchste nicht. Die FDP, sämtlicher Hoden verlustig gegangen, wird in einem "Kompromiss" zustimmen und es als großen Sieg der Freiheit feiern, wenn man den Jägern wenigstens 10 Langwaffen lässt, womit die SPD das bekommt, was sie eigentlich wollte. Es kann so leicht sein.
  13. @P22 ich habe dir doch gerade ausdekliniert, warum diese Rechtsauffassung, wenngleich restriktiv, rechtens war. Nochmal §13 Abs 2 schreibt ja gerade die Prüfung vor, ob die Waffe gem §13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 nach dem BJagdG nicht zur Jagd verboten ist, Es war bei den Halbautomaten a) Vollkommen unstrittig, das die Prüfung nach §13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 anzuwenden ist. b) es war strittig, inwiefern eine Waffe mit einem Wechselmagazin vom Verbot erfasst sei. Das BVerwG hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Daraus jetzt ableiten zu wollen, das die höheren Instanzen ihr Handwerk nicht verstehen und dann wie das VG nach Prüfung von a) überhaupt weitermachen ist schlichter Unfug. Die Bedürfnisprüfung ist nach §13 Abs 2 bei Langwaffen nicht anzuwenden. Punkt. Es gibt nichts leichteres als das um sich als höhere Instanz den Schmarren vom Hals zu schaffen. Selbst wenn das BVerwG so besoffen wäre das es nicht mehr die Norm lesen könnte, in diesem Fall wäre eine Verfassungklage das nächste. Hier geht es nicht mehr darum wie genau die Norm auszulegen ist (Verbot nach BJagdG ja oder Nein), sondern dass Normen angewendet wurden, deren Anwendung schlicht nicht zulässig war, weil vom GG ausdrücklich untersagt. Und das verletzt die verfassungsgemäßen Rechte massiv.
  14. Der Strohmann ist erwacht. Aber wenn wir jetzt schon auf Polio umschwenken: Und jetzt das soeben gelernte mal auf unseren SARS-CoV2 anwenden und sich Fragen, warum es eine absolute Scheißidee ist, ein leaky vakzin wie den mRNA-Schrott zur Ausrottung anwenden zu wollen.
  15. @P 22 wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht, stellt man häufig fest das Quark gar keine Banane ist. Das Urteil zu den Halbautromaten fusste auf §13 Abs 1 Nr 3; D.H. auf der einzige Vorraussetzung die nach §13 Abs 2 überhaupt noch geprüft werden darf Die Auslegung der Behörde war eben strikt, weil sie sich daran gestoßen hat, das man ja das Magazin ja austauschen könnte. Das wurde dann, wie ihr euch sicher alle noch gut erinnern könnt, von der Politik in tatsächlicher Windeseile dahingehend geändert, daß bei der Jagd fürderhin Magazine nicht mehr begrenzt sein müssen, sondern lediglich nur mit 2 Patronen geladen sein dürfen. Man hat also mit einer Liberalisierung des Gesetzes auf die restriktive Auslegung reagiert.
  16. Warum sollten die froh sein? Weil sie Pfizer/Biontech Aktien gekauft haben? An der Wirkung der Impfe hinsichtlich der Transmission kann es ja nicht liegen. Denkst du auch mal an diejenigen die jetzt Tot oder schwerbehindert oder für den Rest ihres Lebens geschädigt sind, wegen der Impfnebenwirkungen und so?
  17. He, es ist Silvesterabend, Hunde bleiben vor der Tür. ..und die DUH auch. Ok, war nicht so gemeint mit den Hunden
  18. Der Aufbau von §13 Abs 1: Allgemeines zum Waffenerwerb & Besitz durch Jäger Abs 2: Erleichterungen, für Jäger: Keine MPU und GK ab 18, Jahresjagdscheininhaber von der Bedürfnispflicht ausgenommen -> Hier wird ganz elementar über §4 Abs 1 Nr. 4 das allgemeine Bedürfnis als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Jahresjagdscheininhaber ausgehebelt. Damit keine Behörde über §13 Absatz 1 kommen kann, wurde dessen Anwendung auch einmal explizit aufgehoben. Einzig die Voraussetzung von §13 Abs 1 Nr. 2 muss gegeben sein, damit der Jäger überhaupt erlaubnisfrei erwerben darf. Abs 3: Weitere Erleichterung für Jahresjagdscheininhaber: Da alle anderen Kriterien des §4 Abs 1 ohnehin durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines geprüft sind, ergab es aus Sicht des GG keine Veranlassung auf eine explizite Erlaubnis für jeden Erwerb einer Langwaffe zu bestehen. -> Erlaubnisfreistellung für den Erwerb. Besitz muss nach wie vor erlaubt werden (vulgo: Eintragung), aber unter den Gesichtspunkten des Absatz 2 -> keine Bedürfnisprüfung ausser jene des §13 Abs 1 Nr 2. Alles klar geworden?
  19. Was schon vom Grundgedanken her absolut paranoid ist. Eine Regierung, die das fürchtet, fürchtet sich zu recht, hat sie doch Dreck am Stecken.
  20. Aber nicht durch die Iudikative, sondern schlicht durch Änderung des Gesetzes. Wollte die SPD ja 2020 schon, aber wohl zuviele Jäger bei der CDU... Es bedarf lediglich des einfügen eines Zahlwortes in §13 Abs 2 und der Drops ist gelutscht. Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von X Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. ( Nur die Frage, was X sein wird. Den Kreisjägermeister würde ich im Keller verstecken, wenn es dann um die Frage geht, wäre ich hessischer Jäger...
  21. (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht.(keine MPU U25) Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. (Waffe nach BJagdG zulässig)
  22. Ja und genau die Anwendung des Absatz 1 Nr 1 das wird dann in §13 Abs 2 untersagt, wie auch die Anwendung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach §4/§8
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