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ASE

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  1. " Der Grund dafür, so führten die Beamten aus, seien Äußerungen Brandenburgs zur Pandemie, die teils sicherheitsgefährdend gewesen seien und mit denen er zu zivilem Ungehorsam aufgerufen habe. Demgegenüber stehe die Verpflichtung von Bürgern, die Waffen besitzen, ganz besonders auf staatliche Vorschriften zu achten. Dass Brandenburg dieser Pflicht nachkommt, daran hatte der Staatsschutz offenbar Zweifel. Auch in die Wohnung seiner Mutter und seines Bruders rückten die Beamten ein." Zersetzung, Stasi....
  2. ASE

    60Tagessätze

    Wenn man politische Justiz gut findet... Spoiler: Irgendwann bist dann du auch Rechts und gehörst weg. War in linken Systemen noch nie anders.
  3. ASE

    60Tagessätze

    Zutreffend, jedoch wird Beleidigung, insbesondere eine öffentlich kaum bis garnicht wahrnehmbare, häufig nur dann verfolgt, wenn "gleichere" also Politiker oder Beamten betroffen sind. Der normale Plebs bekommt da einen Zettel mit "eingestellt mangels öffentlichem Interesse/Geringfügigkeit" Wie dem auch sei, 60 TS sind schnell erreicht.
  4. ASE

    60Tagessätze

    Vllt mal das Lesen. 60TS kannst du mittlerweile für eine Meinungsäußerung ausfassen. https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-koeln_157-ns-102-16_50-ds-229-16_claudia-roth-ekelhaft.pdf der Jagdschein war dann weg.
  5. ASE

    60Tagessätze

    Wenn bei einem U-60 Delikt §5 Abs 1 Nr. 2 getriggert wird, ist das Strafmaß völlig irrelevant. Gab es doch gerade zu bestaunen bei dem Jäger-Fundwaffen-Vorfall: Es kam nicht mal zu einer Verurteilung, weil der StA das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt hat. Behörde hat dennoch Widerruf eingeleitet. Wenn man zu 1 TS verurteil würde wegen führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen WS, dann ist das immer noch einen Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt etc etc. Ein 59 TS wegen Beleidigung dürfen nicht verwertet werden.
  6. ASE

    60Tagessätze

    In dem Falle rechtswidrig -> Klage. Manche Behörde versucht es eben.
  7. ASE

    60Tagessätze

    Das hängt von der Art der Straftat ab. die 5/10 Jahresgrenzen sind zunächst in Stein gemeisselt, da hat die Behörde keinen Spielraum ABER: §5 Abs. 1 Nr 2 Hier gibt es im Gegensatz zu allen anderen Gründen warum die Zuverlässigkeit flöten geht, keinerlei Tilgungsfrist, d.h. es bedarf im Ernstfall, der meist der Regelfall ist, eines Verwaltungsgerichtsurteils um die Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Die Praxis der Rechtssprechung sieht hier aber leider nicht gerade pro Waffenbesitz aus, da wird dann pauschal mit öffentliche Sicherheit argumentiert, ganz besonders beleibt ist die Formulierung vom "verlorenen Vertrauen, das der Staat in den Waffenbesitzer gesetzt hat" Da bekommen Leute die Zuverlässigkeit weiterhin abgesprochen, die 2-3 Jahrzehnte zuvor als Jugendlicher mal Unfug mit einem Luftgewehr gemacht haben. Leider sieht es so aus, das aus Sicht des WaffG schwere waffenlose Körperverletzung weniger schwer wiegt(wird automatisch getilgt) als das Führen eines Verschlussträgers ohne Waffenschein(wird nicht getilgt).... Deswegen muss man gerade bei waffenrechtlichen Angelegenheiten aufpassen. Anders als bei Steuerhinterziehung kann einem das waffenrechtlich ewig nachhängen.
  8. Nein, das ist eine falsche Auskunft. Erstens: Start der 5 Jahresregel ist die erstmalige Erteilung einer Besitzerlaubnis für eine Waffe, vulgo die Eintragung. Im Einklang damit bezieht sich auch die Freistellungsfrist (10 Jahre) von der konkreten Ausübung des Schießsports auf die erste Eintragung einer Schusswaffe: Zweitens: Erwerb und Besitz sind zwei verschiedene Bahnhöfe. Die jeweligen Bedürfnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen, welche die Verbände für die jeweiligen Bescheinigungen prüfen müssen: §14 Abs. 3 (Erwerb auf grün) §14 Abs 6. (Gelbe WBK ) §14 Abs 4 (Besitz) §14 Abs 5 (Erwerb und Besitz von Überkontingent) Die Prüfung nach §14 Abs 3 ist ungeeignet um ein Bedürfnis nach §14 Abs 4 zu bescheinigen, denn es wir nur geprüft: - 12 Monate Rückwirkend - 12/18 Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, egal ob eigene Waffe, oder Vereinswaffen oder Leihwaffen etc. Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 setzt aber folgende Prüfung vorraus. -24 Monate rückwirkend - 2x 6/Jahr eigene Kurzwaffe - 2x 6/Jahr eigene Langwaffe
  9. Die DSB-SpO sieht ausdrücklich auch die Verwendung wiedergeladener Munition vor. Die Kontrolle des §27 hingegen wird und kann auch nur für VL-Bewerbe vorgeschrieben werden. Das nächste mal Entladehammer mitnehmen, eine Pille zerlegen und sagen das du X-Grain drin hast. Er soll nachzählen. Wird er bestimmt machen und die Schnappatmung anfangen, der argen Überladung wegen^^
  10. Nun Schauen wir uns mal an was die Strafvorschriften sagen im vorliegenden Fall sagen Objektiver Tatbestand: Abschluss eines Kaufvertrages für einen Revolver für den keine Erlaubnis vorliegt. Nachfolgend Vorlage einer Erwerbserlaubnis für einen Revolver in einem anderen Kaliber. Nachfolgend Erwerb des Revolvers über den der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, allerdings über den Versandhandel. Der Erwerb wäre Prinzipiell durch §52 Abs. 3 mit Strafe bedroht und stellt einen gröblichen verstoß gegen das WaffG i.S.v. Allerdings ist hier anders als bei den Fällen des §52 Abs 2 der Versuch nicht strafbar. Subjektiver Tatbestand: Es wird der Erwerb eines Revolvers 4 mm RF begehrt, aber irrtümlicherweise ein Kaufvertrag über einen Revolver 4 mm M20 abgeschlossen. Nachfolgend wird dem Händler eine gültige Erwerbserlaubnis für einen Revolver 4mm RF vorgelegt. Würde man den subjektiven Tatbestand jetzt sehr sehr missgünstig bewerten, würde man den Versuch des illegalen Erwerbs einer Schusswaffe unterstellen. Für den konkreten Waffentyp ist der Versuch allerdings nicht strafbar, zumal der Kaufvertrag auch ohne gültige Erlaubnis abgeschlossen werden kann und zu keinem Zeitpunkt dir Überlassung der Schusswaffe ohne Erlaubnis im Raum stand. Immerhin muss im Versanhandel ja auf die Erlaubnispflicht hingewiesen werden. Ein guter FACHAnwalt sollte nun in der Lage sein, klar darzulegen, das der Käufer im Versandhandel keinen Einfluss darauf hat, was tatsächlich geliefert wird, der Erwerb dem Käufer also weder im strafrechtlichen noch im waffenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Er hat eine Erwerbserlaubnis für 4mm RF vorgelegt und eine Waffe in 4mm M20 erhalten. Was jetzt ggf vorliegt ist ein Fall des §37c Der Besitz wurde einen Tag später angezeigt, was im allgemeinen noch als unverzüglich durchgehen sollte und auf die Diskrepanz zwischen Erwerbserlaubnis und gelieferter Waffe hingewiesen, wodurch eine formlose Meldung nach §37c WaffG vorliegt, wodurch auch der temporäre Besitz der Waffe legal ist, bis die Behörde nach §37c Abs 2 eine Anordnung nach trifft was mit der Waffe zu geschehen habe. Ich sehe da ein Problem für den Händler, nicht für den Erwerber, selbst bei böswilliger Lesart. Der Fall wäre anders gelagert, wenn direkt bei Händler gekauft würde, denn da kann man vom sachkundigen Besitzer schon verlangen, das er das, was er mitnimmt mit seiner Erlaubnis abgleicht. Aber wenn du eine Erwerbserlaubnis vorlegst und was anderes geliefert bekommst bleibt eigentlich nur genau das übrig, was der Threadersteller gemacht hat.
  11. Er darf genau die Waffen erwerben, für welche ihm die Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Der Händler muss da gar nichts hinterfragen. Er kann es, wenn er vermeiden will, das er hinterher Aufwand mit der Rückabwicklung nach versagter Eintragung weil kein Bedürfnis für den Besitz abgeleitet werden kann. Nochmal: Es ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz, eine Waffe (dauerhaft) zu überlassen oder zu erwerben für die kein Bedürfnis vorliegt. Entscheidend ist nur die Erlaubnis. Es ist ein Verstoß gegen das WaffG, eine Waffe zu erwerben, für die keine Erlaubnis vorliegt.
  12. Klares Nein, zum gefühlt 100stern Mal: Bedürfnis ungleich Erlaubnis. Solange die (mindest)Lauflänge nicht konkret in Spalte 2 der Erlaubnis vermerkt ist, oder die Erlaubnis durch einen Vermerk unter Amtliche Eintragungen entsprechend beschränkt wurde kannst du Kaufen was du willst, die Behörde kann halt die Eintragung dieser Waffe verweigern bzw widerrufen. Hier geht es um einen Fall wo jemand eine WBK für 4mm RF vorgelegt hat und eine Waffe mit 4mm M20 geliefert bekommen hat. Primär hat da der Händler ein Problem.
  13. Bekommt man bei jedem Online-Shop hin, den Coupon-Code richtig zu erkennen. Nur das NWR bzw. die Zugänge so zu gestalten, das geprüft werden kann ob eine vorgelegte EWB für eine bestimmte begehrte Waffe gültig ist, was in etwa zu 100% der Legaldefinition: "Prüfung der Gültigkeit einer Erwerbsberechtigung" entspricht und ggf. sofort eine Warnmeldung auszugeben bzw. die Meldung im NWR mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer EWB zu quittieren, das wird dann wieder mit "Datenschutz" verhindert. Also das digitale Bestätigen einer analog ohnehin schon vorgelegten EWB. Geht nicht. Weil der Anfrager nicht wissen darf, was in der WBK, die ihm vorliegt, eingetragen ist. Entlassen. Allesamt. Wegen eines besonders schweren Falles bandenmäßigen Arbeitszeitbetrugs und Veruntreuung von Steuergeldern. In einem geistig gesunden Land würde genau das möglich sein, auch für Privatpersonen, automatisch auch Klimbim ala 2/6 kontrolliert und so verhindert das es zu Gesetzesverstößen kommt. Nicht aber in unserem..
  14. Schauen wir uns den §39 BeschussV mal genau an: §39 der BeschussV wird häufig fehlinterpretiert im Sinne von "Man darf nur an Vereinskollegen weitergeben. Genau das steht aber nicht da. Der Zweck dieser Regelung ist auch nicht das Verhindern der Weitergabe, sondern ist stattdessen die korrekte Kennzeichung der Munition für den Fall der Weitergabe. Bei Weitergabe an Vereinskollegen erspart mir die BeschussV den Aufwand der Kennzeichnung, aufgrund der unterstellten einfachen Ermittelbarkeit im Ernstfall. Was gilt also: a) Ich darf jederzeit meine wiedergeladene Munition weitergeben, an Berechtigte im Sinne des WaffG. b) Als Inhaber eines §27 darf die Weitergabe nur unentgeltlich im Sinne einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Die Komponenten(nicht die Arbeit!) darf ich mir natürlich vergüten lassen. c) Gebe ich an einen Vereinskollegen weiter, so muss ich nicht Kennzeichnen und darf auch Quasi "eine Hand voll" ohne Verpackung übergeben. d) Gebe ich an einen Erwerbsberechtigten weiter, der nicht Mitglied meines Vereines ist so muss ich folgende Kennzeichnungen vornehmen: 1.) Ggf. Zeichen des Herstellers ungültig machen, eigenes Zeichen anbringen Aber: Da sinngemäße/entsprechende Anwendung verlangt wird und nichtgewerbliche Wiederlader aber per Definition kein Zeichen haben, dürfte das obsolet sein und wird durch 2. abgefangen. Das ist das einzige was ggf Interpretationsspielraum hat. Aber ein Zeichen, das ich nicht habe, kann ich auch nicht anbringen. 2.) Die Munition muss in einer geschlossenen Verpackung abgegeben werden auf der meine Anschrift, Masse und Bezeichung der Geschosse und der Hinweis: "Wiedergeladene Munition" vermerkt ist. Ich kann natürlich auch einfach meine kompletten Ladedaten draufschreiben und Hinweise im Sinne des §39 Abs 1 ( Stahlschrot, Magnum, +P etc etc)
  15. Konnte man ja beobachten in der Ukraine, auf Druck der EU wurde der Bürger Untertan auch hier nach 2014 zum Behinderten erklärt und eine EU-FWR/ BRD-WaffG-Ähnliches WaffG mit 18/21/25 Regelung erlassen, mit 18 gabs nur Luftgewehr und Schreckschuss...mit 21 Flinte... Als dann der eine Oligarch sich anschickte, dem anderen das Hälschen durchzuschneiden, war es um diese Regelung geschehen: Jeder der Atmen konnte bekam eine Kaschi, vollauto versteht sich, mit 400 Schuss. Dieser widerwärtige Vorgang offenbart die Geisteswelt in der die "Elite" lebt: Wenn die paranoide Gefahr von der Realen eingeholt wird, wird der Untertan, vor dem man sich gerade noch in Wahnszenarien gefürchtet hat ganz schnell bewaffnet, um das eigene Überleben zu sichern. Abstoßender geht wirklich nicht mehr. Auch hierzulande wurde sofort von der Wiedereinführung der Wehrpflicht gefaselt. Fiele mir im Arsche nicht ein, die Fratzen, die mich gerade noch zum zu entwaffnenden Bürger Irren, der seine Ungefährlichkeit erst beweisen muss erklärt haben, unter Lebensgefahr mit der Waffe zu verteidigen. Für die Typen auf dem Schlachtfeld verrecken, was für eine groteske Vorstellung.
  16. Nichtskönner Nancy. Nachdem ihre Bundesweite (geister) Nazi-Jagd medial vollkommen unter russische Laufrollen geraten war, muss es jetzt eben das WaffG tun. Bizarr: Die Unfähige hat schon zu Beginn großspurig den Verfassungsschutz angekündigt....vllt hat man sie mittlerweile gebrieft, das sie damit 2 Jahre oder streng genommen 10 Jahre(Registergesetz) zu spät kommt? Mittlerweile bin ich für die Verlosung der Ministerämter unter der volljährigen Bevölkerung. Die statistische Wahrscheinlichkeit dabei eine Null-Nancy zu erwischen ist signifikant geringer als wenn man aus den Reihen der Trottel-/Betrügerkonzentratoren namens Parteien auswählt
  17. Ah, den Widerspruch sieht du hier nicht? Und was dir schon gar nicht in deiner Denunzianten-Angst in den Sinn gekommen ist: War der Hinweisgegebr evtl ein Beamter? Der Muss bei Kenntnis von einer Straftat anzeigen. Wo ziehst du dann die Grenzen? Illegale Waffe? Vollauto? Handgranaten? Flammenwerfer? Sprengfallen? Giftgas? Biologische Waffen? Da kann ich genau so argumentieren. Abgesehn davon: Wohlfeiles Gerede. Du stellst nicht nämlich nicht gegen Gewalt. Sondern du schaust entweder weg oder findest es noch geil, wenn sich ein Legalwaffenbesitzer anfängt mit Kriegswaffen einzudecken, die du auch im liberalsten Land der Welt nicht bekommen wirst. Wofür erwirbt jemand, dem die Erlaubnis erteilt wurde Waffen legal zu erwerben und besitzen jetzt plötzlich auf dem Schwarzmarkt Kriegswaffen? Wir reden hier nicht über einen Fall, wo jemand ein unbequemes Erbstück hat und so unbeholfen ist, das er nicht weis wie er es loswerden soll, oder jemand die Anmeldefrist für irgendwas, was jetzt wieder erlaubnispflichtig oder ganz böse geworden ist, verpennt hat. Sondern um aktiven Kriegswaffenerwerb. Und das sollen jemand der davon Kenntniss erlangt, dann wegschauen, weil er sonst ein böser Denunziant ist..? Du drückst dich also um eine einfache Antwort. Der Klassiker: Wie hätte der seine Wahnsinnstat denn ohne Waffen umgesetzt? Ganz konkret in diesem Fall, in dem StA und Behörde in waffenrechtlicher Hinsicht versagt haben? Nochmal: Hättest du Kenntnis von seiner illegalen Waffe und/oder seinem Wahnhaften Weltbild, gehabt, hättest du ihn angezeigt oder nicht? Nein? Doch! Oh! Na also geht doch. Dann bist du wohl auch so ein bisschen ein Denunziant? Denn anders wirst du so jemanden nicht aufhalten können.
  18. Ich glaube langsam du hat ein ernsthaftes psychologisches Problem, das sich vor allem darin manifestiert, das du beim kleinsten Widerspruch gegen deine ideologische Blase ausfallend wirst. Jeder der dir widerspricht ist dann irgendwie sofort in der Schublade "Grün" etc. Das ist übrigens genau das Schubladendenken, das du diesen ominösen Grünen unterstellst. Also keinen deut besser. Hier auf WO genügt es dir, das man anderen die geltende Rechtslage für Fragesteller darlegt, um sie vor größerem Unbill zu bewahren. Unfähig zu Differenzierung wie du nun mal bist, ist das für dich gleichbedeutend mit: Der findet das richtig so. Wer solche "Freunde" hat braucht keine Feinde mehr: Da kann man denn gemeinsam mit dir rumbruddeln wenn dann der Widerruf ins Haus flatter, weil man a) keine Wettkämpfe geschossen hat für Überkontingent oder b) so blöd war auf gelb die 11. Waffe zu kaufen wegen.... Sag mal, fährst du auch tobend mit 60 auf der Gegenfahrspur an jedem vorbei, der in der 30er Zone halt 30 fährt, Bußgeld und Fahrverbot wegen, auch wenn er es scheisse findet? Ach ne, das sind dann ja auch nur Schlafschafe, die sich alles gefallen lassen.. Typen wie dich kenn ich. Wenn es euch selbst mal erwischt, wird das Bußgeld still und heimlich bezaht, jawohl Herr Wachtmeister, ganz richtig Herr Wachtmeister... Und es ist überdies ein gescheiterter Versuch, die Diskussion entgleisen zu lassen: Hätte jemand den Besitz der illegalen Knarre angezeigt, wäre die StA aktiv geworden und bei der Durchsuchung auch die Legalen beschlagnahmt. Spätestens dann wäre auch der psychische Zustand des Typens auf den Tisch gekommen. Kann es sein, das du in der Schule häufiger "Th= Thema verfehlt" als Korrekturvermerk vorgefunden hattest? Abgesehen davon: In UHaft begeht keiner ein Attentat, auch nicht mit dem Messer. Verstehe ich dich also richtig: Der deutsche Legalwaffenbesitzer, (wie auch der österreichische oder der schweizerische oder der amerikansiche) soll grinsend oder am besten Beifallklatschend zuschauen, wenn sich jemand, insbesondere ein Legalwaffenbesizer nebenher mit illegalen Waffen eindeckt, insbesondere mit vollautomatischen Kriegswaffen? Ansonsten ist er irgendwie ein Verräter oder so und das Melden ist dann irgendwie Denunziantentum. Sind ja nur die anderen, die dann von solchen Affen über den Haufen geschossen werden. Mit der Attitüde kannst du keine Sympathien bei der waffenlosen Bevölkerung erwarten. Wo liegt eigentlich überhaupt das Problem? Grundsätzlich jeder kann in D Waffen kaufen, ob nun als Sportschütze, Jagscheininhaber oder Sammler. Man bekommt nahezu alles legal. Nicht so einfach wie in Österreich, geschenkt, aber wenn man will, bekommt man, kann ja mit 17 in den Schützenvereineintreten um mit 18 kaufen zu dürfn. Und gerade dann, wenn jemand der eigentlich jederzeit legal Waffen kaufen kann, anfängt sich nebenher eigenartige Anschaffungen zu machen, sollte man vllt. genauer hinsehen. Liberalität und Ignoranz sind zwei völlig verschiedene Sachen. Zwei Fragen, ja oder nein: 1.) Wenn du beim Spinner von Hanau Kenntnis von der illegalen Waffe gehabt hättest, hättest du ihn angezeigt? 2.) Wenn du beim Nichtskönner von Halle Kenntnis seiner Aktivitäten gehabt hättest, hättest du ihn angezeigt?
  19. Interessant was heute als Denunziation gilt... Der Typ hat, obwohl offensichtliich Legalwaffenbesitzer, unbedingt 2x Ostblockscheiss haben müssen. Vermutlich wieder wegen der schlechten Zeiten und so und weil Legalwaffen dann alle eiingezogen werden etc. bla bla. Und dann stellt man sich die illegalen Plempen dann in den Waffenschrank, neben die Legalen. Weil die dann nicht mitgenommen würden...🙄 wenns der eigenen Phantasie gemäß dann überraschend ohne Voranmeldung morgens an der Tür klopft zur Konfiszierung Aber damit nicht genug, offensichtlich auch noch einen auf dicke Hose mit dem illegalen Zeug gemacht, den woher sollte der "Informant" sonst wissen das auch Illegale am Start sind. Ich sags ja immer: auch der eigene Wahn will zu Ende gedacht sein... Jetzt mal Hand aufs Herz, da kauft sich einer illegale Plempen, beide Vollauto, eine davon Schallgedämpft. Was hat der damit vor? Es gibt einen Unterschied zwischen liberalen Ansichten zum WaffG und fahrlässiger Idiotie. Soll man jetzt jeden Spinner decken damit, wenn es öffentlichkeitswirksam in die Hose ging, man dann wieder über den Generalverdacht gegen die Legalwaffenbesitzer lamentieren kann der ja ausweislich manchen Postings hier im Forum nicht so ganz ungerechtfertigt ist? Hätte einer den Spinner von Hanau wegen seiner illegalen 3. Kurzwaffe verpfiffen und einer den Nichtskönner von Halle enttarnt, hätte man sich manches sparen können... Aber wenns gegen DIE da OBEN da geht, ist manche wohl jede Allianz recht...
  20. https://en.wikipedia.org/wiki/Remington_XP-100 hier die 5-Schüssige R-Variante Ist ein bisschen das Problem mit der Ergonomie, wenn man einen Magazinkasten berücksichtigen muss, deswegen wohl meistens Einzellader. Im Prinzip könntest du dir jederzeit vom Büxer einen Repetierer kürzen lassen. Limitation: Analge 2 Nr 1.2.5 -> Zentralfeuer, Baujahr nach 1970 Kaliber unter 6.3 -> verboten. Also nix mit .223 Rem-Repetierpistole. fällt aber ins Kontingent, schätze da wird man mit einer Thompson Center mit diversen Wechselläufen glücklicher,die belegt dann nur einen platz auf der Gelben.
  21. Besonders wenn man Lagerhallen voller "supergünstiger" Bauelemente..... ..und nicht begriffen hat, dass die Behörde den Hut aufhat und es einfach genehmigen kann. 50k für Waffenraum..? Lächerlich. Ich kenne keinen, ob privat oder Verein, der auch nur annähernd so viel ausgeben musste für seinen Waffenraum.
  22. nun. 188 hin, 188 her. 2/6 ist keine Frist. Sondern ein Zeitraum, innerhalb dessen maximal 2 Waffen erworben werden dürfen.
  23. Obacht, damit bin ich in BW mal angeeckt, wurde dann aber nach Diskussion über die unterschiedlichen Rechtsaufassungen mit einer Sondergenehmigung abgefangen. Das mit der In-Gang-Setzung der Frist kommt aus der Verwaltungsvorschrift und ist mehr als missverständlich: Manch einer schließt daraus, unter anderem eine der früher für mich zuständigen Behörden(🤪) das es für jeden individuelle statische 6-Monatsfristen beginnend mit dem ersten Erwerb einer Schusswaffe gäbe, die dann für den Rest des Schützenlebens in Stein gemeißelt sind.("...erstmalig in Gang gesetzt.") Das ist aber falsch und nicht durch das Gesetz begründbar. Wieder andere gehen von Jahres-Halbjahren aus, was pragmatisch wäre, aber auch wieder nicht richtig.. @pasiwd Die korrekte Art, am Buchstaben des Gesetzes, " Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." 2/6 zu berechnen ist ein dynamisches Verfahren: Prüfschema: Wenn du morgen eine Waffe kaufen möchtest, gehe taggenau 6 Monate zurück. Liegt in diesem Zeitraum einschließlich des ersten und letzten Tages maximal 1 Waffenkauf vor, hast du grünes Licht. Bei jedem Waffenkauf entsprechend neu berechnen. Verkauf einer Waffe wird nicht gegengerechnet. Auch wenn der GG damit eigentlich eine Hort-Bremse einbauen, also eigentlich eher den Zuwachs des Bestandes regulieren, lies verlangsamen, wollte ist die gewählte die Formulierung eindeutig un bezieht sich nur auf den Erwerbsvorgang: ".nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden" Ist blöd, besonders seit der Deckelung der Gelben praktisch sinnlos, aber ist so.
  24. Die Änderungen kamen erst als Reaktion auf die Urteile. Es sind eigentlich wenige Behörden, die hier Hardliner waren. Die Gerichte müssen nach dem Urteilen, was sie dem Gesetz und den Entwürfen entnehmen können. Das Problem war also eine Formulierung im Gesetz, die, nachdem erstmal Richterlich ausgelegt, sich nicht als das herausgestellt hat, was man zuvor als Verwaltungspraxis gelebt hat. Die meisten Behörden sind also im Sinne der Schützen vom Gesetz abgewichen, bzw haben eine Auslegung angewendet die nicht haltbar war. Nachdem es höchstrichterliche Urteile gab, was hätten die Behörden tun sollen? Drauf gesch... und weiter so? Wo wären dann die "Bananenrepublik"-Rufer gewesen? Ach wenn die Banane sich in die eigene Richtung krümmt ist es wieder ok? Nachdem sich das also kristallisiert hat, kam eigentlich recht schnell eine Änderung des Gesetzes zu unseren Gunsten. Bei 12/18 mit jeder Waffe brauchen wir Kontingentsdiskussionen jedweder Art nicht mehr führen, weil praktisch eh unerreichbar außer für eine handvoll Privatiers mit zu viel Zeit&Geld.
  25. Also nochmal Taubenschach: - ColtS ist nachaltem Recht behandelt worden. - in den 2010ern wurden die Gerichte mit ähnlichen Klagen bezüglich Bedürfnisprüfung konfrontiert. Die Richter beginnen mit der Lektüre des WaffG und in den alten §14/2 und §14/3 stand nun mal Erwerb und Besitz. Und in §14/3 ein Verweis auf §14/2 Also in beiden Fällen: Für den Erwerb war 12/18 nachzuweisen. Da keine anderslautenden Bestimmungen für den Besitz durch den GG getroffen wurden, wurde 12/18 auch für die Prüfung des Besitzebedürfnisses angewendet. Das gibt es bundesrichterlich Bescheinigt und ist damit fix. Vormalige Behördepraxis war danach unbeachtlich als Argument. - Bei der Besitzprüfung nach prä-2020 WaffG gab es keine Unterscheidung, aufgrund welchen Erlaubnistatbestandes die Waffen erworben wurden und die gibt es auch heute bei der generellen Prüfung nach §14 /4 n.F nicht. Der damalige §14 Abs 4 gelbe WBK (Wie heute §14/6) behandelt ausdrücklich nur den Erwerb der Waffen. Daran ändert auch die stehende Rechtssprechung nichts, das unmittelbar nach dem Erwerb ohne explizite Bedürfnisprüfung per Verbandsbescheingigung die Besitzerlaubnis erteilt wird. Bei einer Prüfung hinsichtlich des Fortbestehens des Bedürfnisses spielt und spielte das keine Rolle. Deine Einwendung läuft also völlig ins Leere, anders als du glaubst sind Waffen die auf gelb erworben wurden immer noch dem allgemeinen Bedürfnisprinzip unterworfen und das war übrigens schon seit 1976 Wille des GG, hat er in di Gesetzesentwürfe explizit so reingeschrieben, für leute wie dich: Die gelbe WBK ist nicht unbegrenzt, sie stellt eine Erwerbserleichterung dar, deren Nutzung sich am allg. Bedürfnisprinzip messen muss und sie ist kein Freifahrtschein fürs Waffensammeln. Wer lesen kann ist klar im Vorteil: unbefristet ungleich unbegrenzt. - Da im Falle von ColtS. ein Waffenhorten unter dem Deckmantel des Sportschützentums vermutet wurde(Auslöser war eine begehrte Eintragung auf Gelb, wurde gem. der §14/2 und §14/3 geprüft und somit für jede Waffe 12/18 verlangt im Einklang mit der damals höchstrichterlichen Rehtsprechung - Der BDMP war unfähig eine entsprechend nachvollziehbare Bescheinigung beizubringen, bei 81 x 12/18 = mindestens 972 Schießtermine pro Jahr auch ein Ding der Unmöglichkeit. Die Logische Konsequenz ist der Widerruf der Besitzerlaubnisse für welche das nicht erbracht werden konnte. ---------------------- In dem von dir so geschmähten WaffG 2020 wäre das alles glimpflich verlaufen: - Waffen auf Gelb (bis zu 10 oder nach §58/22 alle die zum Stichtag im Bestand waren) sowie Waffen die nach Erschöpfung der Gelben über §14/3 erworben wurden sind durch den bösen neuen §14/4 Geschützt, da wesentlich mildere Regeln, namentlich nicht 12/18 für jede Waffe, festgelegt wurden. ColtS hätte eine einfache Mitgliedbescheinigung genügt. Der GG hat die höchstrichterliche Rechtssprechung dadurch annuliert, das er die Gelbe gedeckelt hat und für jede weitere Waffe eine explizite Bedürfnisbescheinigung/Erlaubniserteilung vorgesehen hat. Dadurch ist das Waffenhorten per definition nicht mehr möglich, denn jenseites des zugestandenen 10er Bestandes auf gelb liegt für jede Waffe ja schon eine Glaubhaftmachung des Erwerbsbedürfnisses vor. Sicherlich, mit 81 Plempen wird es vermutlich schwierig werden, da sich kein Verband zum Affen machen wird mit der Bescheinigung irgendwelcher Phantasieerforderlichkeiten, aber das, was nachvollziehbar Bescheinigt werden kann, ist in Stein gemeisselt. Das Besitzbedürfnis gibt es nunmehr unabhängig von der konkreten Nutzung dieser Waffen obenauf geschenkt, nix mehr 12/18 mit jeder. Wo das jetzt eine Verschärfung11!! Entrechtung11!Elf Enteignung11!! ist, kann dir jemand erklären der das gleiche Kraut wie du raucht....
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