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ASE

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  1. Die Behörde nicht, die hat das in ihren Einlassungen ebenfalls als Verstoß beanstandet. Es ging ja "nur" um den Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit. Da hat das Gericht relativ stümperhaft Ockhams Rasiermesser angewendet und sich auf die Aufbewahrung nach §13 Abs 9 AwaffV und das Führen nach §13 Abs 6 WaffG konzentriert um die Frage nach dem Führen nach §12 gar nicht adressieren zu müssen: Stümperhaft, weil im Hauptsacheverfahren der Vorwurf gegen §13 Abs. 6, also das zugriffsbereite Führen ohne bzw mit eindeutig unterbrochenem Zusammenhang zur Jagdausübung, am schwersten wiegen wird, weil es durchaus zumutbar wäre, die Waffe dann eben nach §12 Abs 3 zu transportieren, also im Revier abholstern und einschließen. Eine Aufbewahrung ist, obwohl das Gericht ausgiebig argumentiert, nach §13 Abs. 9 AWaffV de facto eigentlich nicht erfolgt und das Abholen eines Rezeptes kann von §12 Abs. 3 gebilligt sein. Die Diskussionen über "Umweg" vs "Abweg" und Himmelsrichtungen ist bei einer hausärztlichen Arztpraxis müßig, die befindet sich nun mal dort, wo sie ist.
  2. Das wird im Hauptsacheverfahren vor dem VG und wenn nötig höheren Instanzen interessant werden. Tatsächlich hat gar keine Aufbewahrung nach §13 AWaffV stattgefunden, sondern es wurde lediglich die Absicht dazu kommuniziert. Auch dass kann natürlich Probleme bringen. Aber es wird vermutlich eher um §12/§13 WaffG gehen, also um das Führen der Schusswaffe im Holster zum Arzt/Bäcker hin. Da sehe ich das größere Problem, das die Fahrt mit einem zugriffsbereiten Revolver zum Arzt/Bäcker definitiv nicht vom §13 WaffG umfasst ist, auch wenn ein Umweg/Abweg zum Einholen eines gesundlheitlich wichtigen Rezeptes nach §12 Abs. 3 (verschlossenes Behältnis) zu billigen sein könnte.
  3. Nun ja, das ist eigentlich kein Maß. Wenn man wie ich nicht mal 1km vom Schießstand entfernt wohnt, sind das 2.5 fache immer noch weniger als die direkte Strecke des betroffenen Jägers. Und warum sollte man als LWB nicht zum Bäcker dürfen? Diese Regelungen stammen noch aus dem WaffG 1976 bei dessen Einführung man hoch und heilig versprochen hat, sich nicht gegen den rechtstreuen Bürger wenden zu wollen, sondern nur gegen Terroristen. Was die Wahrheit ist, wissen wir alle: das mit einem Elan und mit einer Inbrunst solchen Fällen nachgegangen wird, bei denen der Effekt auf die öffentliche Sicherheit nicht belegbar ist. Könnte natürlich mit der Forderung zusammenhängen, das gefälligst mehr WBKs widerrufen werden müssen, weil das irgendwie ein Maß für die öffentliche Sicherheit dient, ganz anders als die Abschiebung krimineller Ausländer, oder gar das verhindern der Einreise derselben, die haben ganz und garkeinen Effekt auf die öffentliche Sicherheit. Muss man wissen. Die Regelungen des des §12 Abs 3 sollten verhindern, dass jemand unter dem Deckmantel des Transport mit dem Revolver den ganzen Tag im Kreis fährt oder läuft, also effektiv eine Schusswaffe einfach nur so führt, wobei das aber auch vom Gericht nicht untersucht wurde. Da liegt im konkreten Fall aber auch der Knackpunkt: Nicht primär das Führen, sondern die Aufbewahrung im PKW über einen Zeitraum, innerhalb dessen die Waffe auch hätte nach Hause in den Waffenschrank gebracht werden können.
  4. Hauptsacheverfahren steht ja noch aus und da kann er durch die Instanzen gehen.
  5. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674 Obacht: Es ist zunächst nur ein Beschluss, ob die Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung haben soll. Es findet also mehr eine "Abschätzung" statt, ob im Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Klägers zu erwarten ist. In diesem Fall kommen mehrere Verstöße zusammen: a) Vorübergehende Aufbewahrung nach nach §13 Abs. 9 AWaffV abweichend von den sonstigen Vorgaben des §13 AWaffV: b) Erlaubnisfreies Führen nach §13 Abs. 7 WaffG (zugriffsbereites Führen im Zusammenhang mit der Jagd) vs §12 Abs. 3 WaffG ( nicht zugriffsbereites Führen, "transport") Für a) Der Revolver wurde im Auto zurückgelassen, also unstrittig eine Aufbewahrung nach §13 Abs. 9 AWaffV durchgeführt. Hätte er den Revolver mit zum Bäcker genommen, wäre dieser Punkt gegenstandslos geworden und nur noch über b) zu diskutieren gewesen, Für b) Das wurde aber vom Gericht gar nicht mehr untersucht, da nach a) bereits die Unzuverlässigkeit angenommen wurde, da der Revolver aufgrund der unzulässigen Aufbewahrung in die Hände unbefugter gelangt ist. Vermutlich, so der Jäger seinen Revolver in einem verschlossenen Behältnis mit zum Bäcker genommen hätte, wäre er davongekommen, bzw überhaupt der Jagdschein nicht widerrufen worden. Trotzdem irgendwie ein Gschmäckle, hinsichtlich des Schlaganfalls.
  6. äh, also mit dem Verstehen von Satzzusammenhängen wird es auch immer schlechter im Lande: Was steht ist folgendes: 1.) Es ist verboten auf Wild mit Pistolen oder Revolver zu schießen. 2.) 1 gilt nicht für Baujagd und Fallenjagd unabhängig von der Mündungsenergie. 3.) 1. gilt auch nicht für den Fangschuss, aber nur wenn die E0 über 200J liegt.
  7. Aber brav versteuern, ja? Bin mit dem Service von Overnite ehrlich gesagt nicht zufrieden, als privater Endkunde irgendwie undurchsichtig, Subunternehmerwischiwaschi und seit ich(und nicht die Zentralel..) mal 2 Tage einer Waffe hinterhertelefonieren musste (Gebucht: Folgetag tag bis 14:00) bin ich von Overnite eigentlich kuriert.... Bei DHL lief das, als der Identcheck noch für Privatkunden verfügbar war, immer mustergültig.
  8. ASE

    IPSC Training mit/ohne SuRT

    Sofern die Sicherheitsrast als gespannt zählt, was sie eigentlich per Definition nicht ist. Und auch die Schlagenergie nicht ausreichend wäre. Aus Perspektive der Sicherheit ist die Sicherheitsrast genaugenommen sicherer, als eine voll entspannte Pistole ohne Fallsicherung, deswegen die Frage ob ein DQ hier eigentlich gerechtfertigt ist. Nimm dir mal eine geladene 75B und eine S2, und klopf im völlig entspannten Zustand mit dem Schonhammer auf den Hahn, ohne das der Abzug gezogen ist. Bitte in Richtung Kugelfang.. Sehe da ehrlich gesagt Änderungsbedarf -> Ablauffehler.
  9. ASE

    IPSC Training mit/ohne SuRT

    Sicher? Dachte das gäbe nur einen Ablauffehler weil erster Schuss nicht double action. Die ganzen getunten ohne Fallsicherung/ Schlagbolzennlock sind in der Sicherheitsrats wesentlich sicherer als voll entspannt...
  10. Dann bleibt nur leichter oder Ersatzwaffe.
  11. Welcher Landesverband ist das bei dir? WSV ist da bei weitem nicht so krass, regelmäßig Rundenwettkampf und KM genügt. Bei den Angefragten Kalibern ohnehin nicht relevant, da nicht DSB. @Janzfan Was für Revolver sind das denn? 5 oder 6-Schüssig, ist beim 454c die Trommel auschwenkbar? Für Mehrdistanz in 1209 (offene Visierung) oder 1211 (Freie Pistole/Revolver) muss nach meiner Lesart die Trommel ebenfalls ausschwenkbar sein, da nur in ausgeschwenkt beim Parcour die Position gewechselt werden darf.
  12. Das stimmt wiederum nicht...
  13. Da stimme ich dir zu, nur darf das nicht dazu verleiten, das man es dann genau so locker nimmt. Habe da auch schon Lehrpläne staatlich anerkannter Lehrgänge gesehen, wo man sich fragt, warum dann bei den Verbänden 22 Lehreinheiten vorgeschrieben sind, wenn da das "Kaffeekränzchen" durchgeht. Man kann ja durchaus liberale Ansichten zum Waffengesetz haben, aber in unserem Kulturraum ist Kompetenz (Sachkunde) und Dürfen (Waffenerwerb) kein Widerspruch. Bei den Hamburgern sehe ich da ehrlich gesagt auch einen Interessenkonflikt, der durch die AWaffV aber nicht abgedeckt ist: Nun ist der Betrieb eines kommerziellen Schießstandes per Definition nicht mit Waffenhandel ident, aber der Zweck eines Verbots, mehr als 1/3 "Nutzniesser" einer bestandenen Sachkundeprüfung in einer Prüfungskommission zu haben, ließe ein solches Verbot analog genau so sinnvoll erscheinen
  14. Muss diese europäische Harmonisierung sein oder so..
  15. Der Übertrag der hoheitlichen Rechte erfolgt, wie man den Entwürfen zur AWaffV entnehmen kann, nur aufgrund der Überprüfung der Ausbildungsrichtlinien des Verbandes und dessen Verpflichtungen aus §15 Abs 1. Es war nie die Intention, den Verein hier freien Handlungsspielraum zu geben, zu recht, wie man an mancher "Sachkundeausbildung" erkennt. Anno 2018/2019 hat es dann im Württembergischen Bereich mal richtig gescheppert (Rücknahme von WBKs...), weil eben genau solche Leute, die meinen, Sie können die Sachkunde mal so eben Freitag abends mit einem KK-Gewehr auf dem Tisch durchführen und sich nichts von denen da Oben vorschreiben lassen die Aufmerksamkeit der Behörden erregt haben. Sind übrigens die gleichen Leute die dann mit dem Fuß aufstampfen, wenn man ihnen was von Sachkunde-Richtlinien erzählt. Hätte man auf Absatz 5 verzichtet, der wie ja oben dargestellt nur Mittels der Überprüfung der Verbände, nicht der Vereine, begründet wird, hätte der Verband keine Möglichkeit gehabt, die Sachkundeausbildung in die Vereine hinein zu delegieren. Also Sachkunde nur beim Verband. Solange eine Sachkundeprüfung nach den Richtlinien durchgeführt wird, ist ja alles in Butter. Aber worüber genau diskutieren wir denn hier gerade? Das, für den Richter, der den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben hat, offensichtlich genug eben nicht nach Richtlinie vorgegangen worden ist und jemand, der durchgefallen ist, widerrechtlich ein Sachkundezeugnis erhalten hat, weil man sich von denen da oben garnichts vorschreiben lässt... Das ist jetzt brandgefährlich, weil jetzt der "hätte die Waffe garnicht haben dürfen"-Schwarze-Peter wieder bequem von der Behörde weg zu den bösen Sportschützen verschoben werden kann. Nancy freut es. Die Rücknahme des Prüfungsrechts für Schießsportverbäde, übrigens ganz simpel via Verordnung+Bundesrat und so ganz ohne Parlament zu erledigen, ist genau in ihrem Sinne. Denn dann darf nur die Behörde oder ein staatlich anerkannter Prüfen, was dann Teuer ist und die Zahl der Sachkundeprüfungen und damit der neuen Waffenbesitzer drastisch verringert, Das ist auch der Grund, warum ich da schon länger etwas härtere Bandagen seitens der Verbände in der Sachkunde-Angelegenheit anmahne. Nicht jeder der glaubt, Sachkunde machen zu können, kann es auch. Wenn das Prüfungsrecht erst mal verloren ist, dann ist es Essig...
  16. Genau da liegt das Problem. Hier nochmal die Begründung zum Absatz 5, wie oben schon geposted: Das Vereine die Prüfung abnehmen dürfen, wie in Absatz 5 festgelegt, bedeutet nicht, dass sie dabei nicht den Verbandsrichtlinien unterworfen sind bzw. völlig autonom in der Sachkunde wären. Diese Richtlinien müssen dazu geeignet sein, die Übernahme einer hoheitlicher Aufgabe (vergleiche: https://openjur.de/u/2136273.html ), wie die Sachkundeprüfung sie darstellt, auch zu rechtfertigen. Es muss ein Mechanismus existieren, der sicherstellt, dass die Verbandsrichtlininen bei der Ausbildung und insbesondere bei Prüfung angewendet werden, der Verband muss also die Kontrolle behalten. z.B. die Ausbildung als Sachkundelehrer inkl Überprüfung der Voraussetzungen (Lehrmaterial, Lehrgangskonzpet, Lehrplan, Lehrräume, vorhandene Waffen etc.). Das wird auch dadurch unterstrichen, das bei wortwörtlicher Lesart des Absatz 5 die Vereine zwar Prüfungen abnehmen dürften, aber eben keine Urkunden ausstellen, denn in §3 Abs 1 Nr 2c ist klar definiert, das nur Schießsportverbände, und eben nicht Vereine, Sachkundezeugnisse als anderweitigen Nachweis der Sachkunde ausgeben dürfen. Der Verband kann natürlich die Aufgabe delegieren, in dem er Sachkundelehrer in den Vereinen ausbildet und diese zu Prüfern bestellt. Dadurch wird auch die Bildung der Prüfungskommission erleichtert, da man diese nicht nur aus den Vereinsmitgliedern des eigenen Vereines auswählen darf und darüber hinaus auch Mitglieder anderer Vereine prüfen darf. Die Sachkunde wird hier auf einheitlichen Urkunden bescheinigt, in welchen der durchführende Landesverband und Verein nur vermerkt ist. Die Urkunde per se ist eine Urkunde des DSB. Einfach nur mal so Sachkunde machen ist nicht und es gab Fälle, in denen kursweise WBKs zurückgenommen wurden, weil es ruchbar wurde, das die Richtlinien nicht beachtet wurden. Die Verbände z.B. der WSV, haben hier scharf reagiert und alle Sachkundelehrer überprüft , nachgeschult und denjenigen, welche die o.g. geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen konnten, das Prüfungsrecht entzogen. In sofern ist es klar, was gemeint ist: Die Schießsportverbände sind verantwortlich für die Sachkundeausbildung, Prüfung nur durch vom Verband ausgebildete und überwachte Sachkundelehrer/Prüfer. Meines Erachtens müssen da die Daumenschrauben seitens der Verbände sogar noch etwas angezogen werden und dem gesamten Sachkundekomplex noch mehr Struktur verliehen werden. Wird nämlich zu viel Schindluder getrieben, so wie in den beiden o.g. Fällen, dann kann das Prüfungsrecht verloren gehen...
  17. Was ein Verein ohnehin nie durfte. Aus der Tatsache, das Vereine Prüfungskommissionen bilden dürfen, folgt nicht, das Vereine einfach wild Sachkunde geben dürfen. Vergleiche die Begründung des Entwurfs der AWaffV: Dreh und Angelpunkt ist der Schießsportverband, mit seiner Ausbildungsordnung/Richtlinien, welche Teil der Prüfung bei Anerkennungsverfahren sind. Absatz 5 stellt lediglich klar, das nicht unbedingt ein Verbandslehrgang/-Prüfung zu erfolgt hat, sondern, das der Verband die Ausbildung auch in einem geregelten Verfahren an die Vereine delegieren darf. Es ist dabei zu beachten, da eine Delegierung/Beauftragung/Bestellung seitens des Verbandes zu erfolgen hat. Beim DSB, speziell beim WSV, gibt es auch eindeutige Sachkundeurkunden, welche als Verbandsurkunde den jeweiligen verantwortlichen Verein ausweisen. Freestyle ist nicht, selbst wenn man glaubt, das der Verein einfach so drauf losprüfen dürfte, die Urkunde darf nur der Verband bzw. ein von ihm Beauftragter Prüfer ausstellen. Es wird geprüft werden, ob der Verband überhaupt die Sachkundeausbildung delegiert hat...
  18. Ja, sofern festgestellt wird, das die Sachkunde nicht den Anforderungen entsprach. Dann wird die Erlaubnis nach §45 Abs. 1 zurückgenommen, wobei da natürlich Fristen zur Nachholung einer echten Sachkunde gesetzt werden können.
  19. Und an der Auslegnung dessen kann man den Grad der Entdemokratisierung der Gesellschaft ablesen. Wenn die Herrscherclique, die glaubt ihr stünde alle Macht zu, immer weiter abkapselt und gleichzeitig die eigene Macht durch immer mehr eingebildete Kobolde bedroht sieht, löst der Besitz eines Teiles, das sich jeder aus einem starren Draht zurechtbiegen könnte, Angstparanoia aus, weil man in seiner wahnhaften Wahrnehmung glaubt, der Bürger komme dann als Miliz. Böse Zungen sagen, wer sowas glaubt, hat vermutlich sogar Grund dazu.
  20. Die ATF gerät aber gegenwärtig stark unter Druck, weil sie sich gesetzgeberische Kompetenzen angemaßt hat. In den jüngsten Hearings war der Chef der ATF nicht mehr auf ganz so hohem Ross unterwegs. Auch gut so.
  21. Nur wenn er nicht gegen das Waffengesetzt verstoßen hat....
  22. ASE

    Walther CSP Dynamic

    Das eine KK zuverlässig läuft? Was für Krücken hast du bisher geschossen?
  23. Wird sie das auch tun, wenn sie keine Option auf den juristischen, finanziellen und disziplinarischen Bailout durch "Vergleich" mehr hat? Das ist ja gerade der Grund für die Dreistigkeit mancher Behörde, das sie im Ernstfall dann Option B versucht. Ist dieser Weg versperrt, wie viele werden dann noch Riskieren, mit ihrer Freestyle-Interpretation durch die Instanzen zu gehen?
  24. Ich stoße mich am Stellen von Bedingungen (Klagerücknahme vs Erlaubniserteilung), das beschreibt nämlich genau das Problem und kommt dem Vergleich im Zivilrecht gleich. Die Behörde kann in so einem Fall, wenn ihr doch noch ein Licht aufgeht, schlicht ein Anerkenntnis abgeben, das geht auch im Verwaltungsverfahren. Dann gibt es ein Anerkenntnisurteil. Nur fallen dann eben, wenn klar ist das die Behörde von vorneherein auf dem Holzweg war und sie durch ihr Verhalten Grund zur Klage gegeben hat, die Prozesskosten auf die Füße. Und genau dass will man mitsamt des Eingestehens der aus dem Anerkenntnis und Urteil offenkundingen Inkompetenz vermeiden. Auf Kosten des Klägers, der dann Geld für Anwalt und Gericht dafür ausgeben muss, das Recht, dass ihn von vorneherein zustand, auch zu erhalten. Ein Mechanismus der rechtswidriges, ideologisches Handeln schützt.
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