Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.463
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Vergleich Baden-Württemberg: Hier ist immer Bezug auf den Publikumsverkehr genommen worden, genau das fehlt in Bayern.
  2. Bei deinen Beispiel gab es etwas auslegungsbedürftiges: Selbstladegewehre, deren Magazin nicht dauerhaft auf 2 blockiert werden kann, weil man es einfach Werkzeuglos austauschen kann, seien vom Verbot nach BJagdG erfasst und deswegen nach §13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 nicht vom Bedürfnis des Jägers abgedeckt. Diese Frage wurde vom BVerwG bejaht und vom Gesetzgeber, der die offensichtliche Diskrepanz zwischen Intention("Kein Dauerfeuer auf der Jagd") und Auslegung durch die Gerichte ("Keine Selbstlader mit wechselbarem Magazin>2 Schuss) erkannt und quasi sofort kassiert hat. Das Anwenden eines Norm die mit "Anwendung erfolgt nicht" in einem Absatz zitiert wird, ist ein ganz andere Bahnhof und auch eine ganz andere Größenordnung. Es geht hier nicht mehr um Auslegung, Schutzweck des WaffG vs Jagdausübung etc. Sondern schlicht um die Anwendung des eindeutig geschriebenen Rechtes. Um aus einem "erfolgt keine Prüfung" ein "prüfen wir doch" zu machen, Bedarf es a) des fahrlässigen Rechtsfehlers b) der vorsätzlichen Rechtsbeugung. Tertium non datur. Genausogut könntest du von einem Rollstuhlfahrer für seinen Rollstuhl eine Fahrerlaubnis verlangen, obwohl in der FeV "ausgenommen" steht. Eine Jurastudenten wurde man beim Durchspielen so eines Falles durchfallen lassen, wenn er bei "erfolgt keine Prüfung" sich dann 30 min darüber auslässt, was die Prüfung umfassen muss oder könnte... ------------------------------------------------------------- Ich sehe da durch den Instanzenzug überhaupt keine Gefahr, im Gegensatz zur Politik. Meine Vorhersage: Rot/Grün Wird das WaffG wieder auf Tisch bringen, 2 Gewehre reichen, Pistolen brauchste nicht. Die FDP, sämtlicher Hoden verlustig gegangen, wird in einem "Kompromiss" zustimmen und es als großen Sieg der Freiheit feiern, wenn man den Jägern wenigstens 10 Langwaffen lässt, womit die SPD das bekommt, was sie eigentlich wollte. Es kann so leicht sein.
  3. @P22 ich habe dir doch gerade ausdekliniert, warum diese Rechtsauffassung, wenngleich restriktiv, rechtens war. Nochmal §13 Abs 2 schreibt ja gerade die Prüfung vor, ob die Waffe gem §13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 nach dem BJagdG nicht zur Jagd verboten ist, Es war bei den Halbautomaten a) Vollkommen unstrittig, das die Prüfung nach §13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 anzuwenden ist. b) es war strittig, inwiefern eine Waffe mit einem Wechselmagazin vom Verbot erfasst sei. Das BVerwG hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Daraus jetzt ableiten zu wollen, das die höheren Instanzen ihr Handwerk nicht verstehen und dann wie das VG nach Prüfung von a) überhaupt weitermachen ist schlichter Unfug. Die Bedürfnisprüfung ist nach §13 Abs 2 bei Langwaffen nicht anzuwenden. Punkt. Es gibt nichts leichteres als das um sich als höhere Instanz den Schmarren vom Hals zu schaffen. Selbst wenn das BVerwG so besoffen wäre das es nicht mehr die Norm lesen könnte, in diesem Fall wäre eine Verfassungklage das nächste. Hier geht es nicht mehr darum wie genau die Norm auszulegen ist (Verbot nach BJagdG ja oder Nein), sondern dass Normen angewendet wurden, deren Anwendung schlicht nicht zulässig war, weil vom GG ausdrücklich untersagt. Und das verletzt die verfassungsgemäßen Rechte massiv.
  4. Der Strohmann ist erwacht. Aber wenn wir jetzt schon auf Polio umschwenken: Und jetzt das soeben gelernte mal auf unseren SARS-CoV2 anwenden und sich Fragen, warum es eine absolute Scheißidee ist, ein leaky vakzin wie den mRNA-Schrott zur Ausrottung anwenden zu wollen.
  5. @P 22 wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht, stellt man häufig fest das Quark gar keine Banane ist. Das Urteil zu den Halbautromaten fusste auf §13 Abs 1 Nr 3; D.H. auf der einzige Vorraussetzung die nach §13 Abs 2 überhaupt noch geprüft werden darf Die Auslegung der Behörde war eben strikt, weil sie sich daran gestoßen hat, das man ja das Magazin ja austauschen könnte. Das wurde dann, wie ihr euch sicher alle noch gut erinnern könnt, von der Politik in tatsächlicher Windeseile dahingehend geändert, daß bei der Jagd fürderhin Magazine nicht mehr begrenzt sein müssen, sondern lediglich nur mit 2 Patronen geladen sein dürfen. Man hat also mit einer Liberalisierung des Gesetzes auf die restriktive Auslegung reagiert.
  6. Warum sollten die froh sein? Weil sie Pfizer/Biontech Aktien gekauft haben? An der Wirkung der Impfe hinsichtlich der Transmission kann es ja nicht liegen. Denkst du auch mal an diejenigen die jetzt Tot oder schwerbehindert oder für den Rest ihres Lebens geschädigt sind, wegen der Impfnebenwirkungen und so?
  7. He, es ist Silvesterabend, Hunde bleiben vor der Tür. ..und die DUH auch. Ok, war nicht so gemeint mit den Hunden
  8. Der Aufbau von §13 Abs 1: Allgemeines zum Waffenerwerb & Besitz durch Jäger Abs 2: Erleichterungen, für Jäger: Keine MPU und GK ab 18, Jahresjagdscheininhaber von der Bedürfnispflicht ausgenommen -> Hier wird ganz elementar über §4 Abs 1 Nr. 4 das allgemeine Bedürfnis als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Jahresjagdscheininhaber ausgehebelt. Damit keine Behörde über §13 Absatz 1 kommen kann, wurde dessen Anwendung auch einmal explizit aufgehoben. Einzig die Voraussetzung von §13 Abs 1 Nr. 2 muss gegeben sein, damit der Jäger überhaupt erlaubnisfrei erwerben darf. Abs 3: Weitere Erleichterung für Jahresjagdscheininhaber: Da alle anderen Kriterien des §4 Abs 1 ohnehin durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines geprüft sind, ergab es aus Sicht des GG keine Veranlassung auf eine explizite Erlaubnis für jeden Erwerb einer Langwaffe zu bestehen. -> Erlaubnisfreistellung für den Erwerb. Besitz muss nach wie vor erlaubt werden (vulgo: Eintragung), aber unter den Gesichtspunkten des Absatz 2 -> keine Bedürfnisprüfung ausser jene des §13 Abs 1 Nr 2. Alles klar geworden?
  9. Was schon vom Grundgedanken her absolut paranoid ist. Eine Regierung, die das fürchtet, fürchtet sich zu recht, hat sie doch Dreck am Stecken.
  10. Aber nicht durch die Iudikative, sondern schlicht durch Änderung des Gesetzes. Wollte die SPD ja 2020 schon, aber wohl zuviele Jäger bei der CDU... Es bedarf lediglich des einfügen eines Zahlwortes in §13 Abs 2 und der Drops ist gelutscht. Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von X Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. ( Nur die Frage, was X sein wird. Den Kreisjägermeister würde ich im Keller verstecken, wenn es dann um die Frage geht, wäre ich hessischer Jäger...
  11. (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht.(keine MPU U25) Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. (Waffe nach BJagdG zulässig)
  12. Ja und genau die Anwendung des Absatz 1 Nr 1 das wird dann in §13 Abs 2 untersagt, wie auch die Anwendung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach §4/§8
  13. Jupp da geht es schon los: Prüfung eines Bedürfnisses, erst durch die Behörde dann durch das Gericht, wo der GG es ausdrücklich untersagt hat, gefolgt von waffenrechtlichem Freestyle. Früher braucht man mal Prädikatsexamen um überhaupt ans Richteramt denken zu dürfen... was du heute in den unteren Instanzen lesen musst....
  14. Wenn Vorsatz, dann schlicht Rechtsbeugung. Richterrecht ist nur da möglich, wo der GG genauere Anweisungen hat vermissen lassen. Z.B. wieviel Waffen auf Gelb den nun das Bedürfnis des Sportschützen umfasst.
  15. JA und deswegen muss so etwas eskaliert werden. Wer an §13 Abs 2 irgendwas auslegungsbedürftig findet, der hat Leseschwäche. Der Gesetzgeber hat es doppelt explizit ausformuliert, keine Bedürfnisprüfung, auch nicht nach §4/§8 für Langwaffen und zwei Kurzwaffen.
  16. Ach die Hessen mal wieder. Wie wärs mit weiterklagen? Das ist nämlich das Problem, das dann rumgejammert wird Anstatt weiterzuklagen. Ich brauch das Urteil nicht mal zu lesen um dir sagen zu können das es rechtsfehlerhaft ist. Warum: Weil bei Jägern gerade keine Bedürfnisprüfung erfolgen darf. Absatzes 1 Nr. 1 Aushebeln des speziellen Jägerbedürfnis § 4 Abs. 1 Nr. 4 Aushebeln des allgemeinen Bedürfnis via §4 -> §8
  17. @Tatonka hat recht, Multitool ist dein freund. @waldlaeufer55 ne obacht: Gerade größere Schränke neigen zum kippen, wenn die Tür offen steht, da diese schwerer ist als eine eine Tresorwand und beim Öffnen den Schwepunkt des Kastens verlagert. Schreiben die meisten Hersteller auch rein, dass man verankern muss aufgrund der Kippgefahr.
  18. Hmmmm.... Das mit den Wechselkomponennten ist natürlich falsch, und für die Waffen auf Gelb hast du explizit Bestandsschutz nach §58 WaffG Das ist der eigentliche auslegungsbedürftige Punkt. Nicht das du nach §14 Abs 5 Wettkämpfe bestreiten musst und das der Verband für jede Waffe die Bescheinigung erstellen muss, sondern ob dazu mit jeder der Waffen Wettkämpfe erforderlich sind, oder eine art "Wettkampfschützeneigenenschaft" exisitiert. Sorry, aber da beisst die Maus keinen Faden ab, das ist rechtens. Zwischen Recht haben und auch Recht bekommen liegt leider jede Menge Geld..
  19. Wüsste nichtmal, wo es die in der nähe gibt Nein, das kann man aus den Urteil nicht herauslesen. Nimm folgende Passagen der Urteilsbegründung: Aus der Berügundung des VGHs Der BDMP hat insofern eine inhaltlich mindestens unvollständige Bescheinung gem. §14 Abs 3 a.F. ( und das ist nunmal der Abs 5 n.F. 1:1) vorgelegt. Wesentlicher Mangel: Nicht nachgewiesen, welche Waffe für welchen Wettkampf eingesetzt wurde. Das VGH hat in der Urteilsbegründung klargestellt: -Die konkrete Nutzung jeder der Waffen in Wettkämpfen muss belegt sein. -Die Einwendung, jetzt sei da §14 Abs 4 anzuwenden wurde abgewatscht: a) weil in diesem Fall nicht nach neuer Rechtslage zu urteilen sei b) selbst wenn a) unzutreffend wäre, auch nach neuem Recht §14 Abs. 4 nicht auf die Überkontingentswaffen anzuwenden sei. Um das mal sauber herauszuarbeiten: Es ist ja nicht so, das der Kläger nicht geschossen hätte und keine Wettkämpfe absolviert hätte, eher genau das Gegenteil, der Mann war ja nachweislich hochaktiv (über 90 Meisterschaften und Wettkämpfen in einer Vielzahl von Disziplinen) gewesen sein und das hat der VGH per se anerkannt. Jedoch lässt es seine Klage explizit daran scheitern, dass die Wettkampfverwendung nicht für jede Waffe einzeln belegen konnte. Das ist die Quintessenz die hier abgestritten wird: Es reicht eben nicht nur pauschale Wettkampfteilnahme(die war ja mehr als deutlich gegeben), sondern die Waffen müssen belegbar zu Wettkämpfen eingesetzt werden, sonst sind sie nicht mehr erforderlich. Es reicht also nicht, bei 10KW im Schrank alle .22er Wettkämpfe mit der Kadett hoch- und runterzupuffen, sondern: Willst du abseits des Grundkontingent deine .45er behalten, musst du 45er Wettkämpfe schiessen. Hast du deine 45 als Ersatzwaffe für deine Kontingents-45er musst du mit der Wettkämpfe nachweisen (Urteilsbegründung: "oder sonst erforderlich") Ja, und was macht er in der Praxis? Genau das, denn, so ist die Denke und so sollte es sein, bei den höheren Instanzen Koryphäen ihres Rechtsgebiets sitzen sollten.
  20. Nach zweineinhalb Jahrzehnten Sportschiessen, Warum ist das eigentlich so, das immder die BDMPler glauben, ihre "Ordnungen" hätten irgendeinen Gesetzescharacter... Liegt das an diesem Militär- und Polizeischützenzeugs? Ich gebe dir ein VGH Urteil, und du kommst mir mit einer BDMP-Ordnung. Was glaubst du wohl wird von anderen Gerichten zitiert werden. Und ja: der BDMP wird diese überarbeiten müssen.. @Kanne81 Die Ausführungen Friedrich Gepperts gingen in Richtung §14 Abs 5 sei gar nicht für den Besitz anwendbar.... darüber waren wir hinweg, dank des VGH-Urteils, der noch mal klar dargelegt hat, das "Erwerb und Besitz" als "Erwerb und Besitz" auszulegen sind......
  21. Genau die Reaktion bezweckt die Propaganda. Würde jeder die Schritte Strafanzeige -> Erzwingungsverfahren durchlaufe, sähe die Sache anderes aus. Nicht vergessen: So etwas schafft dann auch Profilierungspotential für Machthungrige, wirkt also disruptiv in den Reihen der Mächtigen.
  22. Klageerzwingungsverfahren / Ermittlungserzwingungsverfahren
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.