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ASE

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  1. Andere Staatsministerien wiederum meinten und verbreiteten, man dürfe ein als Altbesitzer ein 30er Magazin in der Küchenschublade aufbewahren, deshalb Vorsicht mit dem, was Staatsministerien so verbreiten, dessen Qualität folgt dem allgemeinen Trend der letzten Jahre... Zudem schreiben selbst die was von "Verankerung empfehlen", offenbar sind sie sich ihrer Sache dann doch nicht so sicher, als dass sie nicht diese Klausel wählen um hinterher nicht verantwortlich zu sein. Ja und wo wäre da der Widerspruch? Der Hersteller wird verpflichtet in seinen Anleitungen darauf hinzuweisen, das bei einem Gewicht von unter 1000kg der Schrank ordnungsgemäß zu installieren ist -> Verankerung "is required" bedeutet im Englischen nicht "wird empfohlen" sondern "ist erforderlich", "wird verlangt" Ob im Ernstfall 50kn wirklich erreicht wurden wird sich u.U. nicht so einfach nachweisen oder widerlegen lassen, außer natürlich, der Schrank wurde überhaupt nicht verankert und dadurch die Wegnahme und damit das Abhandenkommen der Waffen ermöglicht. Es ist wirklich faszinierend, wie hier der Erwerb &Installation eines 10€ Schwerlastankers zur existenziellen Freiheitsfrage im Waffenrecht hochgejazzt wird.... Der Normalbürger fasst sich bei sowas an den Kopf und hat garantiert keine Sympathien für ein paar eingebildete Tea-Party-Revoluzzer, denen der Waffenschrank einfach aus dem Haus getragen wird weil sie es partout nicht ertragen konnten, ihren Waffenschrank durch die dafür vorgesehenen Öffnung anzuschrauben.
  2. Da steht drin, was getestet werden muss, damit der Schrank das Zertifikat gemäß EN-143-1 erhalten darf. Warum glaubst du, dass dort die 1000kg Grenze angegeben ist? Weil auch nur das Schutzniveau "0" durch einen Schrank unter 1000kg nicht erreicht werden kann, wenn er mit weniger als 50kn abegerissen werden kann. Das gehört zum Gesamtkonzept der Euronorm für Tresore: Stufenspezifische Mindestzeiten für Teilzugriff und Vollzugriff mit verschiedenen Angriffsmethoden sollen den schnellen Zugriff verhinderen. Das nützt aber nur dann etwas, wenn nicht der gesamte Schrank einfach entwendet werden kann und dann in Ruhe geöffnet werden kann. Die Waffen sind dann ohnehin bereits abhanden gekommen. -------------------------------------------------------------------------- An dieser Stelle noch mal den Ursprung dieser Seitendiskussion in Erinnerung gerufen: - in diesem Thread geht es um die Nancy-Verschärfung - ggf. zu propagandistischen Zwecken wurde Ergebnisse der Waffenkontrollen in Meck-Pomm veröffentlicht - Teil der Ergebnisse waren Beanstandungen wegen nicht verankerter Waffenschränke - Statistisch dürften hier sowohl A/B in Altbestand und 0/1 betroffen sein. - Nun regte sich hier Widerspruch nach der Art "Die haben ja keine Ahnung", und "Waffenschränke müssen verankert nicht sein". - Das Nichtverankern hat für manchen hier irgendwie den freiheitlichen Stellenwert wie ein napoleonfreies Tirol für Andreas Hofer. Wer verankert, paktiert mit dem französischen Wolf, oder so ähnlich. - Ich habe darauf hin dargelegt, dass a) das WaffG zwischen Zugriff Unbefugter und Abhandenkommen der Waffe unterscheidet b) Das sowohl unbefugter Zugriff als auch das Abhandenkommen verhindert werden muss c) Das die Zuwiderhandlung bereits nur bei der Gefahr unbefugten Zugriffs oder des Abhandenkommens mit Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist. d) Das bei EN-1143-1 die Verankerung Teil der Zertifizierungstests ist und damit eine eindeutige Richtschnur existiert, wann ein Waffenschrank entsprechend dieser Norm gegen das Abhandenkommen gesichert gilt. e) Es nicht zu erwarten ist, das Sicherung gegen das Abhandenkommen bei A/B-Altbestand anders als "verankert" ausgelegt werden wird. Der Hinweis auf "macht mein Behörde anders" ist schön, aber uninteressant. Im Ernstfall wird die Sache von einem Staatsanwalt gegen euch vorangetrieben. Und da ist es, solange kein eindeutiger Genehmigungsbescheid der Behörde für eine abweichende Aufbewahrung vorliegt, vollkommen egal, was die, oder die meist nebenberuflich beschäftigten Waffenkontrolleure zu euch gesagt haben sollen. Glaubt hier jemand ernsthaft, das eine im Strafverfahren beigeladene Behörde sich vor euch stellen wird und sagen wird, "ja, wir haben das Verbockt, wir haben gesagt der muss nicht angeschraubt sein" . Wird nicht passieren... Selbst wenn, Erlaubnisinhaber sind selbst verantwortlich und "die Behörde hat mir gesagt" existiert in D nur wenn es schriftlich per Anordnung oder Genehmigung erfolgt ist.
  3. Hält man sich an die Norm ist alles kraft Gesetzes ok, weicht man davon ab, kommt es eben darauf an. Wenn die B-Schränke aber schon der Dimension wegen nicht mehr durch die Tür gehen....
  4. Ist ja auch noch keine mit dem Schrank abhandengekommen. Ich würde sie verankern....
  5. Guten morgen , genau das habe ich oben dargelegt: AwaffV fordert Einhaltung der Norm EN-1143-1, diese fordert die Verankerung unter 1000k. Sonst hat das Behältnis nicht die Schutzstufe.
  6. Und genau das ist das Szenario, welches es zu vermeiden gilt. Da ist aber im Ernstfall das Problem, daß eine Abweichende Regelung eines Antrages bedarf: Nur müsste so ein Antrag aktenkundig sein. Wenn der Ernstfall auftritt und der StA auf den Plan gerufen wird, wer glaubt das sich die Behörde an ihr mündliches "ok" noch erinnern kann, vor allem dann wenn gar kein Antrag vorliegt. Das Vernünftigste ist eben verankern, denn dann hat man die Norm und das WaffG hinter und nicht gegen sich.
  7. Doch, denn das muss sie auch gar nicht. Der Verordnungsgeber der AWaffV legt fest das und bedient sich dabei einer technischen Norm: Es ist klar wie Klosbrühe: Waffen müssen mindestens in Behältnissen dieser Norm aufbewahrt werden, und Behältnisse, welche dieser Norm entsprechen sollen müssen nach dieser Norm unter 1000kg eine Verankerung entsprechend Tabelle aufweisen um den Schutzgrad zu erreichen. Spielt keine Rolle. Die Norm fordert sogar noch stärkere Verankerungen für schwerere Behältnisse höherer Schutzstufen. wo das Steht ist aus Sicht der Norm egal. Ja, und? Das ist jetzt wieder so ein bisschen die WO-Ambivalenz: Die Waffenbehörde hat stets gar keine Ahnung und alle Ahnung, je nachdem wonach man fragt. Habe dir oben das Handout des LKA BW verlinkt, da wird es klar gefordert: unter 1000kg ist zu verankern.
  8. https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf Eigentlich ist das keine Empfehlung mehr und in der Norm auf die Bezug genommen wird, ist klar die Verankerung festgelegt, nach "Clause 8" auch getestet wird für die Zertifizierung nach EN-1143-1. Und damit ist die Diskussion beendet. Waffenschränke nach EN-1143-1 sind zu verankern, denn sonst erreichen sie das Schutztniveau nicht.
  9. Ich selber auch nicht, aber das LKA BW z.B. sieht 1000kg als Untergrenze an. Ehrlich gesagt wär mir eine klare Regelung lieber, denn momentan ist es so das du dann hinterher gesagt bekommst, was du nicht hättest du dürfen oder hättest machen sollen. Ist nur schwierig, hier alle Sonderfälle abzudecken, speziell bei Wohnungen mit fragwürdigen Wänden...
  10. §52 Abs. 3 Nr. 7a bezieht sich nur auf §36 WaffG und nicht auf das unterlassen bestimmter Behörden. Anders wäre es, wenn die Behörde angeordnet hätte, das du deinen Waffenschrank nicht verankern sollst. Dann wärst du schuldlos. Das ist ja gerade die Gefahr: Eine Behörde bezieht sich nur auf das Verwaltungsrecht, deswegen kann sie die Nichtverankerung ja auch nicht beanstanden, es sei denn sie legt "Gefahr verursachen" sehr abstrakt und grundsätzlich aus, einen Stiefel, den sich viele Behörden aus pragmatischen Gründen nicht anziehen. Verschwindet der Schrank, liegen dann aber auf einmal Tatsachen vor, vorbei ist es mit der Abstraktheit der Gefahr, und frei nach einem Zitat Adenauers wird die Nichtverankerung dann neu bewertet werden. Um so schlimmer dann, wenn das jeweilige LKA und die Behörde eine Verankerung empfohlen hat.
  11. Man muss sich klarmachen, das Verwaltungsrecht(Waffg, AwaffV) und Strafrecht(StGb) zwei verschiedene Sachen sind. Vergleiche den Fall des Jägers der Fundwaffen ohne §12 Abs 3 zu beachten zur Behörde geführt hat. Strafrechtlich wegen geringer Schuld eingestellt, Zuverlässigkeit dennoch weg. Waffenrechtlich kannst du dich wesentlich einfacher auf die Vorgaben der AwaffV berufen, wenn es sich nur um Beanstandungen bei der Kontrolle handelt. Viele Behörde empfehlen auch ausdrücklich die Verankerung. Strafrechtlich wird der Dreh und Angelpunkt hingegen sein, ab wann du die Gefahr des Abhandenkommen verursacht hast. Wenn der Schrank allerdings weg ist, weil er einfach wegzutragen war, wird sich diese Diskussion nicht stellen, besonders dann, wenn die Behörde als ggf Beigeladene o.g. Empfehlung berichtet.
  12. ASE

    Wieviele Läufe?

    Ja, und es ist die analoge Konstellation wie bei der Gelben ohne expliziten Deckel. Wenn du eine große Anzahl, insbesondere kalibergleicher, Wechselläufen hast, kann das Bedürfnis zum Besitz, das nun mal bei Eintrag zu prüfen ist, verneint werden und die Erteilung der Besitzerlaubnis versagt werden. Die Erlaubnisfreiheit für den Erwerb ist nicht gleichbedeutend mit der Freistellung von der Bedürfnisprüfung für den Besitz. Die Annahme war eben, das Wechselläufe nicht um des Hortens willen erworben werden, genau wie Waffen auf die gelbe.
  13. LKA BW empfiehlt bei unter 1000kg. Das ist natürlich schon eine Hausnummer und würde bis auf Ausnahmen fast alle LWB-Tresore erfassen. Andererseits: Man muss sich nur die Frage stellen, wie der Schrank an seinen Aufstellort gelangt ist. Wenn die Antwort "2 Mann + Sackkarren" oder weniger lautet, ist verankern angesagt. Da liegt auch des Pudels Kern: in Ermangelung konkreter Angaben wie Abhandenkommen zu verhindern ist, sollte man sich (und auch eine Waffenlobby...) im Voraus überlegen wie einem im Ernstfall ein Strick gedreht werden könnte. Für mache ist das halt nicht mit dem Ego vereinbar, denn in den Fantasiedebatten unter der Dusche wird man es dem StA dann mal so richtig zeigen. Andere wiederum überlegen sich, das zumindest der Wille erkennbar sein sollte, je nach örtlichen/baulichen Gegebenheiten.
  14. Genau so viel wie - Nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung -> Glatte Lüge, in Wahrheit wird alle 5 Jahre wird überprüft. - Regelungen zu großen Magazinen richtet sich nur gegen Terroristen und soll möglichst schonend für LWB sein --> Glatte Lüge, in Wahrheit Straffreistellung für Terroristen, du aber bist deine Zuverlässigkeit los... - Große Magazine dürfen in A/B-Schränke --> Glatte Lüge: in den 1er, sonst nirgends dürfen sie rein. Merkste selber, nicht wahr..
  15. Ja, nichts anderes habe ich von der neuesten "Waffenlobby" die hier auf WO eingesickert ist erwartet. Spendenaufruf wann? Trotzreaktionen auf Penälerniveau. Sachkunde. 100 Waffenschrank 1000€ Waffen, Munition, Mitgliedsbeiträge et etc diverse 1000er Aber bei einem scheiß Schwerlastanker für 10€ aus dem Baumarkt das ist dann Boston-Tea-Party, Alamo, Pearl Habor und 1848, ja? Um dir deinen Mindset-Dung mal direkt zurückzugeben: Nancy und die Antiwaffenlobby hat genau so ein Mindset, die wollen das möglichst viele Schränke einfach so davongetragen werden. Da kann man die Waffenbesiter wieder als verantwortunglose Idioten hinstellen, die so blöd und renitent sind, ihre Waffenschränke nicht mal an die Wand zu schrauben. Eine Waffenlobby, die sich ihren Namen verdient hat, und nicht nur irgendwelche Cringe-Bildchen produziert würde sich genau überlegen, wo die einfachen Angriffsflächen, die tief hängenden Früchte für die Antiwaffenlobby sind. Du kannst es der Bevölkerung und eigentlich niemandem rational vermitteln, warum man einen Waffenschrank, wie jeden Tresor, nicht irgendwie festschrauben sollte um es den Gangstern möglichs schwer zu machen. Glaubst du irgendjemand wird dir applaudieren, wenn du mit "steht aber nicht in der AwaffV" Getöse mit dem Fuß aufstampst? Dann las mal hören, Beschlüsse, Urteile, Gesetze, Entwürfe. Momentan hälst du dich an das, was du glaubst sei das Gesetz. Muss wohl auch so einen Mindset sache sein: Wenn es nicht explizit für Dummies dasteht, steht es nicht drin. Wer statt einem Mindset dem Nachdenken, ja vllt sogar dem Vorrausdenken über die Wörter "erforderlich" und "abhandenkommen" fröhnt, könnte darauf kommen den Entwaffern hier bewusst eine Falle aufgespannt wurde. Aber wenns schon am eigenen Ego kratzt, 10€ zu investieren, damit irgendein reudiger Gangster sich für die Waffen wenigstens Handwerklich anstrengen muss....
  16. Typischer Strohmann: a) Behaupte nur bei 5kn Verankerung sei das abhandenkommen unmöglich. Quelle für die 5kn? LKA BW empfiehlt, aus kriminalistischer Sicht, unter 1000kg zu verankern b) weil das ja nicht erreicht werden könne, müsse man gar nicht mehr sichern. Damit muss man sich dann auch nicht mehr mit Nuancen beschäftigen, wie bestmögliche, zumutbare und technisch erreichbare Sicherung und wenn es nur die Verankerung des Schrankes gegen einfache Wegnahme durch iergeneinen Junkie ist. Deine Argumentation bzw. die eines Anwaltes im Strafprozess nachdem ein Einbrecher deinen 30kg Tresor unter den Arm geklemmt und einfach fortgetragen hat, das die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, dass Abhandenkommen der Waffe zu verhindern, obwohl die Waffe durch simples mitnehmen abhandengekommen ist. Guter Start... Du willst dann ernsthaft argumentieren, das selbst ein simples Verdübeln an der Wand, um das zu erschweren, unzumutbar ist und Das dir wer schreibt? Und wenn du einen findest, dann muss der Richter darauf hören, weil...ja genau weil eben, äh ja...?!?
  17. Dann belege anhand von Beschlüssen, Urteilen, Gesetz und Entwürfen. Hier Dicke Backen machen ersetzt keine juristischen Verstand. Und das Wort Mindset ist Krebs.
  18. ASE

    Wieviele Läufe?

    Änderung? Das ist schon lange Gesetz. Wie immer aus der Verwaltungspraxis, dass alles eingetragen wird, abgeleitet, das ein Recht darauf bestünde. Vergleiche gelbe WBK
  19. ASE

    Wieviele Läufe?

    Bringen wir mal die waffenrechtliche Perspektive ein: 1.) Du darfst zunächst mal ohne erlaubnis Erwerben, aber nicht ohne Erlaubnis dauerhaft besitzen. 2.) Die Eintragung des Laufes in die Waffenbesitzkarte ist juristisch die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz. 3.) Für die Erteilung der Erlaubnis müssen die Voraussetzungen des §4 gegeben sein, also auch das Bedürfnis. 4.) Aufgrund des bereits von der Erlaubnispflicht freigestellten Erwerbs geht man davon aus, das der Gesetzgeber das Bedürfnis für den Besitz in der Regel als gegeben betrachtet, da er sonst bereits den Erwerb erlaubnispflichtig gelassen hätte. Bei Sportschützen pauschal nach §14 Abs 2 WaffG. Bei Erben z.B. nicht, da gibt es kein Bedrüfnis außer den Besitz der Waffen die ererbt wurden. 5.) Das schließt nicht grundsätzlich die Prüfung des Bedürfnisses aus, und die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz, vulgo Eintragung, kann versagt werden, wenn (nicht abschließend): a) kein Bedürfnis abgeleitet werden kann, also z.B. bei Sportschützen ein Wechsellauf für ein Kaliber, das in keiner Sportordnung zugelassen ist. b) ein Bedürfnis verneint werden muss, weil z.B. bei einem Sportschützen der Wechsellauf/System von §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist c) ohne das eine konkrete Zahl festgelegt ist, die Anzahl der Wechselläufe durch das jeweilige Bedürfnis nicht gerechtfertigt werden kann. Was zu viel ist, sagt dir dann ein Gericht. Für den letzten Punkt ist natürlich ein Bedürfnis gegeben für mindestens einen Lauf pro Disziplin. Das ist ja obendrein im Sinne der Doktrin, weil Wechsellauf evtl den Erwerb Komplettwaffe verhindert. (oder auch nicht...) und die Gesamtzahl der Komplettwaffen gleich hält. Üblicherweise machen auch mehrere Wechselläufe im gleichen Kaliber kein Problem, nur wenn du irgendwann auf die Frage "Wie viele Wechselläufe hast du" nur noch mit "Ja" antwortest, könnte die Behörde mal nachhaken wozu du deine 30 Glockläufe eigentlich benötigst.
  20. Hast du das WaffG und AwaffV seit 2017 mal gelesen? Dir ist klar, das 2017 die nichtkonforme Aufbewahrung zur Straftat hochgestuft wurde? Nochmal für dich: Die Waffe muss noch nicht mal weg sein, es genügt die Gefahr. Und wenn sie wegkommt und damit eine Straftat begangen wird, kannst du Gift darauf nehmen das Haft verhängt wird. Das war die Intention der Verschärfung nach Winnenden, wo man unter Verbiegung des StGb den Vater wegen "fahrlässiger Tötung" drankriegen wollte, was juristisch obszön war. Da hat man jetzt was viel handlicheres im WaffG. Der Gesetzgeber hat ganz pauschal vorgeschrieben: Und was eben immer noch nicht angekommen ist, das sowas dann vor dem Strafgericht (Staat gegen euch) und nicht vor dem Verwaltungsgericht (Ihr gegen den Staat) verhandelt werden wird. Und da ist die Tatsache, das ein Waffenschrank dann einfach weggetragen werden konnte für den Staatsanwalt der auf dem Punkt gelegte Elfmeter ohne Torwart: a) Ist die Waffe abhandengekommen -> Check b) War hierzu Gewaltanwendung gegen die Verankerung des Tresors notwending -> Nein c) Hätte das Abhandenkommen mittels bloßem Wegtragen verhindert werden können -> Ja. Der Staatsanwalt zieht sich ganz einfach einen Gutachter vom LKA und fragt ihn, ob ein Waffenschrank des Gewichts X hätte verankert werden müssen um das Abhandenkommen ohne weitere Gewaltanwendung/Straftat zu verhindern. Die Antwort lautet, wenn x < 1000kg: ja. Und nun darf dein Anwalt dagegen argumentieren mit der AWaffV, die sich zur Verankerung seit 2017 gar nicht mehr auslässt sondern schlicht sagt: Ein Waffenschrank der EN 0 unter 200 kg darf nur 5 KW enthalten. Nicht mehr und nicht weniger. Von Abrissgewicht steht da nichts mehr. Aber was red ich. Schön gegen das offensichtliche Kraftmeiern, da kann man dann im vorhersehbaren Ernstfall wieder was von Unrechtsstaat poltern.
  21. Mit der leichtfertigen Nicht-Verankerung muss man Vorsichtig sein: Es sind zwei Vorgänge die bei Strafandrohung verhindert werden müssen a) Unbefugter Zugriff auf die Waffe: Hier würde der unverankerte Waffenschrank genügen. b) Das Abhandenkommen der Waffe, unabhängig ob nun mit oder ohne umgebenden Schrank Bei b) absolut vorsichtig sein: Nur weil der aktuelle §13 AWaffV keine Verankerung nennt, heisst das nicht, das die Schränke nicht verankert sein müssen um das Abhandenkommen zu verhindern Wenn dir so ein DHl-versendbarer 30kg EN-0 Ein-Pistolen-Waffenschrank mitsamt seinem Inhalt verschwindet, ist die Pistole definitionsgemäß abhanden gekommen. Wenn dein 100kg Langwaffenschrank von zwei Einbrechern mitgenommen wird, ebenso. Bitte Bedenken das hier ein Strafverfahren (nicht Verwaltungsverfahren gegen den Widerruf der WBK...) droht, in welchem ein Staatsanwalt versucht, einen ins Gefängnis zu bringen, auf der Grundlage, das eine Schuswaffe abhandengekommen ist, was sie in so einem Fall unbestreitbar ist. Die beigezogenen Sachverständigen des LKA werden aussagen, das unter 1000kg ein Tresor verankert werden muss. Hier ist Trotz falsch angebracht-> Schrank anschrauben.
  22. Das meiste vermutlich. Wäre man an echter Problemlösungen interessiert, würde man sehr exakte Statistik führen. Indirekt schon, den sonst bekommst du sie nicht nach Hause : §38: Per se ist es aber in der Tat keine Ordnungswidrigkeit im Waffenschrank eine geliehene fremde Waffe zu haben. In einem vernünftigen Land hätte das NWR eine Schnittstelle für den Bürger. Wenn ich dir eine Waffe leihen möchte schieb ich die per Drag&Drop rüber, NWR prüft ob das zulässig ist (Negativ z.B: bei Erben) und du bestätigst, das du Sie übernommen hast. Vor Ablauf der 4-Wochen Frist kommt automatisch Erinnerung zur Rückgabe. Beide bekommen Bescheinigung per Mail, schön mit QR-Code zum Scannen für den Polizeibeamten. Die Waffenkontrolle weis eh schon bescheid, wo die Waffe ist, wenn man ihnen ein elektronisches Datenblatt geben würde, bzw eine App, welche die im Besitz befindlichen abfragt. Warum man bei Büchsenmachenr/Händlern das eingeführt hat und bei Bürger nicht? Wäre alles viel einfach und sicherer.
  23. §36 Abs. 4 Satz 3 WaffG
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