ASE
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Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
Doch das ist es. Man muss nur einen weiten Bogen um alles machen was irgendwelche Bayern in irgendwelchen Pamphleten behaupten und einfach das WaffG lesen, dann ist klar: 1er Schrank Das idiotische an der KW-Magazinregelung ist der Flip/Flop zwischen kein Gegenstand i.S.d. WaffG und verbotener Gegenstand, je nachdem, ob ein legaler Besitzer einer passenden Langwaffe in Greifweite ist. Bisher war ein Gegenstand entweder vom WaffG erfasst und kategorisiert oder eben nicht, entscheidend waren nur die Eigenschaften des Gegenstandes per se Die beste Analogie im täglichen Umgang ist tatsächlich die Denkungsart des >10-Schuss-KW-Magazinbesitzverbotes für Leute mit dem falschen Eintrag in der WBK. -
Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
Überlegungen hierzu: Besitzen&Waffenbesitz: - Waffenbesitzer ist man nicht deshalb, weil man eine WBK für eine bestimmte Waffe hat. Sondern schlicht, weil man eine Waffe oder generell einen dem Waffenrecht unterworfenen Gegenstand besitzt. - Es gibt verbotene Gegenstände, die nur mit Ausnahmegenehmigung besessen werden dürfen. - Es gibt erlaubnisfrei Waffen, deren Besitz aber nach §41 WaffG untersagt werden kann - Es gibt erlaubnispflichtige Waffen/Gegenstände für die man eine Erlaubnis haben muss um sie besitzen zu dürfen - Es gibt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten, festgelegt in Anlage 2 und §12 WaffG die festlegen, wann man ohne eine ausdrückliche Erlaubnis Besitzer einer Waffe/Gegenstand sein darf. - Dann gibt es noch §13 Abs 8 AWaffV: "Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig." Magazine: - Magazine sind zwar in Anlage 1 genannt, aber in der für die Einstufung relevanten Anlage 2 nur ab bestimmten Kapazitäten, d.h. ein Magazin ist entweder verboten, oder überhaupt kein Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes. - Kurzwaffenmagazine bis 20 Schuss sind keine Gegenstände im Sinne Waffengesetzes, aus waffenrechtlicher Sicht sogar noch weniger relevant als ein Blasrohr, die vom WaffG immerhin extra ausgenommen werden musste. - Eine Behörde könnte kein Waffenverbot nach §41 für ein 20-Schuss Kurzwaffenmagazin aussprechen, da dieses nur für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen(Umgangsverbot) möglich ist, das Magazin ist aber nicht mal ein erlaubnisfreier Gegenstand - Man kann insofern nicht "berechtigter" Besitzer eines 20-Schuss-Kurzwaffenmagazins sein, genau so wenig könnte man im Sinne des Waffengesetzes "berechtigter Besitzer" einer Tasse Kaffee sein. - Die Besitzerlaubnis für Langwaffe für Kurzwaffenmagazine stellt gleichzeitig ein Besitzverbot, gewissermaßen ein Waffenverbot für passende Kurzwaffenmagazine > 10 Schuss dar. Das gibt es sonst nirgends im WaffG und passt einfach nicht in die Systematik wie man an der Frage von @HamsterOfDeath sehen kann. Fazit: Bei gemeinsamer Aufbewahrung nach §13 Abs. 8 AWaffV eines 20-Schuss Kurzwaffenmagazins ist Person A nicht "berechtigter Besitzer" im Sinne des WaffG, Person B wäre aber Besitzer entgegen einem ausdrücklichen Besitzverbot kraft Gesetz. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung wäre also nicht zulässig. Noch absurder ist das Ergebnis wenn man die Überlegung weiterführt: Was passiert eigentlich wenn Person A das 20-Schuss Magazin statt in den Waffenschrank einfach auf den Küchentisch legt? Verursachen der Gefahr, das ein Unberechtigter einen verbotenen Gegenstand an sich nimmt? Wo ist da die Grenze? Dem 14-Jährigen Prospektausträger dürfte Person A das Magazin übergeben, da kein Gegenstand im Sinne des WaffG. Muss jetzt jeder seine >10 <20 KW-Magazine einschließen, den es könnte ja sein(Gefahr verursachen) das so ein zwielichtiger Legalwaffenbesitzer mit Erlaubnis für ein AR9mm einbricht und das Magazin an sich nimmt. wo ist das Magazin einzuschliessen? Wie eine erlaubnisfreie Waffe? Hmm ne ist ja niichtmal ein erlaubnisfreie Waffe. Aber für den potentiellen Ansichnehmer könnte es ja verboten sein... EN-1-Schrank? -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Its a hessisch and nordrheinwestfälisch thing... Nunja das VGH hats dann mit Verweis auf die Urteile aus dem hessischen dann schon so gesehen. Aber in der flächendeckenden Behördenpraxis hier in der Tat nicht. Aber wäre die Änderung 2020 nicht gekommen. dann gute Nacht um sechs... Mag wohl sein, aber was haben Behörden und Gerichte bei §14 Abs. 2 a.F. daraus gemacht? Die gesamten Vollzugshinweise lesen sich wie gegenwärtig wie : Druck machen, Waffenzahl reduzieren! Spielt aber auch keine Rolle ob für jede Waffe oder in summa, es ist rechtswidrig im höchsten Maße: Eigenmächtige Anwendung einer außer Kraft getretenen Norm, weil man wortwörtlich glaubt zu wissen was der GG anstelle dessen was er tatsächlich geschrieben hat, hätte schreiben müssen Dort müssten die Verbände draufschlagen, aber was machen sie? Tanzen den gleichen Verweisungsfehler-Tango ( BDS, Badener) oder kuscheln mit dem Strobl (WSV). -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Das hat die Rechtsprechung vor 2020 in zunehmendem Maße verneint, da man den §14 Abs 2 a.F. bezüglich des Besitzes genau so lesen konnte. Aber da ist dann der GG 2020 eingeschritten und hat mit der Aufsplittung von Abs 2 in die Absätze 2(generelles), 3(Erwerb) und 4(Besitz) die Sache klargestellt, was gemeint war und ist den Sportschützen da ein riesen Stück entgegengekommen (6/4 statt 12/18) Das passt jetzt dem IM-BW nicht, das dadurch auch für ÜK der stets auch erforderliche Nachweis nach §14 Abs 4 nun maximal 6/4 mit einer LW oder KW zu erbringen sind und jetzt versucht man es halt. Die Verbände haben es ja vorgemacht: "Redaktioneller Fehler!" sei's panier.... -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Nein, und wer meine Posts aufmerksam gelesen hat, der weis, das a) das VGH Urteil in BW erstmal bindenden Charakter hat, allein schon deswegen weil andere Gerichte sich daran orientieren, die BW-VGs ohnehin. b) die Vollzugshinweise sich aber zu sehr am VGH-Urteil orientieren, weil sie das 12/18 für jede Waffe in die aktuelle Rechtsanwendung hineinschmuggeln wollen. War das bei dem VGH-Fall rechtmäßig(Rechtslage 2009), so nach 2020 eben nicht mehr weil 12/18 für den Besitz nicht verlang werden darf. Die Einwendungen von @Josef Maier sind grundsätzlicher Natur und in sofern auch zutreffend, als das das ob&wie des WaffG sich aus der Abwägung von Art 2(1) und Art 2(2) ergeben -> Freiheit des einzelnen vs Schutz der Grundrechte wie Leben und Gesundheit des anderen Die Abwägung beider hat zu verschiedenen Formen waffenrechtlicher Regelungen, vor 1971, 1971,1976, 2002 und Änderungen an diesen Gesetzen geführt, bzw ist diesen nicht entgegengestanden. Das vor 1971 Langwaffen und Munition frei ab 18 Jahren und registrierungsfrei wahren, dürfte wohl die größte waffenrechtliche Liberalität in der BRD dargestellt haben, also eine ganz andere Abwägung als heute, obwohl auch hier schonArt 2 unverändert im GG stand Die Befristung von WBKs 1971 wurde auch kassiert, weil verfassungsrechtlich nicht notwendig um den aus Art 2(2) abgeleiteten Schutzzweck des WaffG zu erfüllen. Insofern wäre die verfassungsrechtliche Frage, warum a) eine zahlenmässige Begrenzung überhaupt b) bei einer zahlenmässigen Begrenzung die Anzahl Notwendig ist um Art 2(2) GG(Restriktivität) genug Geltung gegenüber Art 2(1)GG(Liberalität) zu verschaffen. Die Sicherheit des Einzelnen lässt hierfür nach Art 2(2) GG nämlich nicht ins Feld führen, da gibt es keine Argumentationsgrundlage, das die Zahl an Waffen pro Waffenbesitzer einen Einfluss auf die Mordrate etc haben könnte. Hier sind einzig und allein Bedenken hinsichtlich der Bildung krimineller oder gar terroristischer Vereinigungen, denen man die Waffenversorgung durch einen legalen Strohmann verwehren will denkbare Argumente für eine Beschränkung in Gesamtzahl und Zeit (2/6) Momentan ist Art 2(1) GG in Bezug auf sportliches Schiessen im Breitensport ohne Wettkampfzwang stark genug um 10/3/2 gegen Art 2(2) GG durchzusetzen. Zur waffenrechtshistorisch recht alten Grenze von 2 KW, wie sie auch die Jäger kennen, interpretiere ich hier den Hintergedanken "Verhinderung der Strohmannversorgung krimineller Vereinigungen" die nach § 129 Abs. 2 StGB definitionsgemäß eben erst ab 3 Personen möglich ist. Will man diese Beschränkung überschreiten, so muss man für Art 2(1) GG mehr Gewicht als für Art 2(2) GG in die Wagschaale werfen, eben durch Wettkampfsport. ******************************************************************************* Die Situation auf WO derweil: @Josef Maier Argumentiert, die Verbände sollten sich dafür einsetzen,die Kontingentszahlenzu erhöhen oder zumindest §14 Abs 5 anders als das VGH auszulegen, d.h. nicht stringent im Sinne reiner "Wettkampfwaffen" und einer Gesamtschau der Wettkampfaktivität. Er führt hier sehr grundlegende verfassungrechtliche Bedenken gegen die gegenwärtige Rechtslage an, auf Basis der (Neu)Bewertung der tatsächlichen Schutzwirkung solcher Beschränkungen im Lichte des Art 2GG. @ASE Wendet ein, dass dieses Unterfangen, so wünschenswert es ja sei, gegenwärtig erwartbar scheitern würde, weil a) die Verbände und IM-BW damit beschäftigt sind sich gegenseitig zu sagen, was der Bundestag angeblich vergessen hat ins Waffengesetz zu schreiben und man trotzdem dort unter Missachtung der Rechtslage und Verfassung zu lesen gedenke, und b) §14 Abs 5 auf dem Wege der Verfassungsklage anzugreifen auch ohne a) schwer werden wird, weil das Grundkontingent ja keine feste Grenze darstelle, sondern diese mittels recht einfach zu absolvierender Wettkampfteilnahme auf unterstem Level durchbrochen werden könne. Die Argumentation über Art 2(1) GG sei also um so schwerer, weil die Entfaltung der Persönlichkeit in Form des Besitzes einer 3. KW ja nicht generell negiert werde, wodurch der verfassungsrechtliche Hebel massiv verkürzt wird, und c) Das auf dem Level der Auslegung des §14 Abs 5 das VGH-Urteil eine gewisse juristische Schallmauer darstelle, die erst durchbrochen werden müsse, und das selbst im Falle des Obsiegens das Waffengesetz auch Flugs geändert werden könne, um das Recht der VGH- Rechtsprechung anzupassen, wobei unangenehme Begleiterscheinungen einer Waffenrechtsänderung dann der Preis sein könnten, den man für einen waschechten Pyrrhussieg bezahlen würde Ach ja und dann gibt es da noch @Valdez der weder @Josef Maier oder @ASE Argumente verstanden hat und derweil lautstark den Quader durch das runde Loch der Kinderwerkbank hämmert. "Alles Untertanen! Kriecher! Systemlinge!" tönt es bei jedem vergeblichen Hammerschlag.... -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Da Wort Projektion kennst du? Ich habe ÜK und auch kein Problem damit meine Wettkämpfe zu schießen, aber für die 2nd-Amendment-Fraktion kommt ja ein Wettkampf in 2 Jahren auf Vereinsebene die man jedertzeit ausschreiben kann wie beim BDS gefordert irgendwie gleich auf Platz 2 hinter Hitler..... Und in Zukunft bist du still wenn die Erwachsenen hier sich über Grundrechte, Verfassung und WaffG unterhalten, ja? Vernünftiges zum Thema kommt da von dir ohnehin nicht... -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Die Gegenseite Argumentiert übrigens mit Art. 2(2) GG: und Das WaffG befindet sich verfassungsrechtlich zwischen beiden Absätzen des Art 2. Indes hat das BVerfG ein Totalverbot basierend auf Art 2(2) GG abgelehnt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-008.html Aber ÜK-Argumentationen auf Basis von Art 2(1) werden in gleicher Weise scheitern. Schon allein deswegen, weil ja nicht mal das Recht auf Besitz von ÜK kategorisch verneint ist, sondern weil es lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die eben zu erfüllen sind. Nichtmal reines Affektionsinteresse vereneint das WaffG, da es das Waffensammeln zulässt -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Nein. Warum? Weil Jagd kein Hobby ist, sondern ehrenamtlicher Ladnwirtschchafts und Naturschutz. Darauf basieren auch alle Sonderregelungen zum Bedürfnis, und insbesondere Alter. Auch nein, weil Waffenbesitz kein Grundrecht ist, das einem Vorenthalten wird und die Forderung nach Gleichbehandlung hier ins Leere greift. Genau da ist der Casus Knacktus und das was die Verbände eigentlich angehen sollten statt irgendwelcher Verweisungsfehlerakrobatik Das wird aber nur auf dem Klageweg erreichbar sein und in BW hilf da nur noch das BVerwG. Abgesehn davon kann letzteres auch die Rechtsauffassung des VGH bestätigen. Und dann? Und selbst wenn nicht, kann dann der Endgegner Politk §14 Abs. 5 dahingehend ändern. Ist auch der Grund warum keiner der Verbände irgendwie klagt, das Ergebnis oder die Folgen (Waffenrechtsänderungen) stellen einfach ein zu großer Risiko dar. -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Würdest du mir bitte noch dein Passwort für WO geben, ich möchte gerne unter deinem Namen meine Meinung schreiben. Falls du damit ein Problem haben solltest, dann solltest du auch ein Problem damit haben, dass BDS und Badener-DSB verbände das DSB-Logo verwenden und ihr Pamphlet "Gemeinsame Stellungnahme der Baden-Württembergischen Sportschützenverbände" nennen und dabei in einem Etikettenschwindel so tut, als ob sich da alle einig wären und WSV und damit größten Verband einfach unter den Tisch fallen lässt. Beim DSB-Präsidium war man über die Aktion auch not amused... Auch Inhaltlich wieder der selbe alte BDS-Wein in neuen Schläuchen. Anstatt auf die von mir oben dargelegten tatsächlichen massiven Fehler der Vollzugshinweise einzugehen (12/18 für Besitz von ÜK, ÜK erweitert auf alles was auf grün geht), verbreitet man weiter die BDS-Story vom "Gesetzgeber Seehofer", der ja was ganz anderes gemeint habe(10-Jahresregel für ÜK) und deswegen die Behörden sich nicht an geltendes Recht halten sollten. Diese Leier wird gedreht, seit man gemerkt hat, das man während des Gesetzgebungsverfahrens gepennt hat, das aber nicht zugeben möchte. Gewissermaßen als Fluch der bösen unüberlegten Tat hat das IM-BW diese Figur aufgegriffen und seinerseits damit begonnen das Recht nicht mehr anzuwenden, sondern an den Stellen, die einem nicht passen, ganz einfach neu zu definieren, mit der "Rechtfertigung" der Gesetzgeber habe "einen redaktionellen Fehler" gemacht, weswegen man nun auf eigene Faust einen außer Kraft getretenen Absatz (§14 Abs 2 a.F) auf den Besitz von Überkontingent anzuwenden gedenke, was uns unterm Strich wohl sagen soll, dass das IM-BW Baden-Württemberg die Sezession wohl mit dem Ignorieren des Bundesgesetzes WaffG einleiten möchte...... Hurrah Bananenrepublik, die Steilvorlage dafür kommt übrigens vom BDS, der solange "Verweisungsfehler!, Redaktioneller Fehler!" gerufen hat um eine Forderung nach dem schlichten Ignorieren der Rechtslage zu rechtfertigen, bis man im IM zum Schluss gekommen ist, dass man ohne Widerstand genau das machen kann, nur eben in die andere Richtung. Die Annahme seitens des IM-BW scheint wohl zu sein, dass gegen die grundsätzliche Vorgehensweise, sich das WaffG aus neuen und alten Paragraphen einfach nach eigenem Gusto zusammenzubasteln seitens der Verbände kein Widerspruch zu erwarten ist, da sonst der wesentliche Kern deren Argumentationsweise, der ominöse "redaktionelle Fehler", just noch mal dokumentiert in dem "gemeinsamen Pamphlet", in sich zusammenfallen würde. Viel Spaß dann mit 12/18 für jede ÜK-Waffe. Wer solche Verbände hat.... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Andersherum wird ein Schuh draus: Die Gleichstellung von B mit 0 war ein politisch gewollte ein schlechter Witz. In meinem Vereinsheim haben wir einen alten Panzerschrank von der einstigen Bundespost oder so, noch Württembergische (ohne Baden...) Fertigung mit bald 20 cm dicken Türen der mit dem Kran reingesetzt werden musste und irgendein Gutachter von der Polizei hat dazu geschrieben, der sei wohl bestimmt mit B gleichzusetzen....( Anstatt wenigstens mit 0, was der Gutachter hätte wissen müssen) lächerlich... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Solange das Schloss teil der DIN-EN Zertifizierung ist, hätten die Behörden damit keine Chance. Aber ja, das doofe an den Zahlenschlössern ist, das man theoretisch bei der ersten Eingabe richtig liegen kann. Das mechanische Äquivalent dazu wäre in etwa, mit einem hastig zurechtgebogenen Dietrich aus Kleiderbügeldraht im Dopperbartschloss herumzustochern und das Schloss binnen Sekunden aufzukriegen, etwas, was wesentlich weniger wahrscheinlich ist, als die Kombination zu erraten. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Aus ökonomischen Gründen (Vorhandensein der Schränke, Produktionslinien bei den Herstellern etc) hat man 2002 auf den harten Cut verzichtet, diesen aber 2017 nachgeholt Die A/B-Schränke waren daher nie der gesetzliche Standard, sondern akzeptiert. Wer sich einen A/B-Schrank gekauft hat angesichts dieser Zeilen, dem muss klar gewesen sein, das er ein Risiko eingeht. Das alles hat aber nichts damit zu tun, das der Schrank, gleich welcher Klasse, dann auch den Anforderungen des §36 WaffG entsprechend verwendet werden muss, d.h. das "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen" Wohin also mit dem Schlüssel? Die Figur mit der fehlenden Norm für den Schlüssel ist ohnehin eine Idiotie sondersgleichen. Mich wundert, das diese Leute ihren Waffenschrank überhaupt noch abschließen, denn das Wort "verschlossen" kommt in §13 AWaffV nur in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen vor und bei allen anderen ist nicht vorgeschrieben das der Schrank verschlossen sein muss. ja nicht mal geschlossen wird gefordert.... -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Und diese Menschen bezahlen dann die 3-4k Anwalts und Gerichgskosten aus der Portokasse? Wenn die WBK weg ist, ist auch gleich mehr Platz... Wenn es dann nach §52 Abs 3 Nr. 7a i die Hose geht können 72qm ganz schnell 7-9qm² werden.... Wenn die WBK weg ist, ist der eigentliche Waffenschrank zu 100% leer. Was genau soll man hier schreiben? Ist zwar rechtswidrig und hochgradig gefährlich für den eigenen Geldbeutel, Zuverlässigkeit, Freiheit, aber lieber keinen mit kleinerem Budget mit der unangenehmen Wahrheit auf die Füsse treten? Und wie gesagt, wenn es schiefgeht, wären gerade die Leute mit wenig Geld besser beraten mit dem was ich schreibe. Wer sich keinen konformen Schlüsseltresor leisten möchte, soll sich fragen ob er sich den Anwalt leisten kann, Erstgenanntes sind Peanuts im Vergleich zu Zweitgenanntem... Es gibt übrigens immer noch die Möglichkeit einen vorhandenen Schrank nachzurüsten mit Zahlenschloss, so ein Schloss kostet ~100, Gibt es in mechanisch oder elektronisch und sollte unter den ~450 für den kompletten Schrank möglich sein. Übrigens: Die Begrenzung der Weiternutzung der A/B Schränke für die Waffenaufbewahrung schließt nicht die Neuanschaffung bzw. Gebrauchtanschaffung eines gleichwertig klassifizierten A/B als Schlüsseltresor aus, was wesentlich günstiger möglich sein sollte. Abgesehen davon, wenn es nur um den Platz geht, kann man ja auch mal über den Austausch des Schrankes nachdenken... -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Wenn du n Schlüsselschränke mit Schlüsseln hast, so hast du effektiv eine Art Zahlenkombinationsschloss. Mit dem ersten Schlüssel musst du mindestens einmal, höchstens n mal Raten um den richtigen Schrank mit dem Nächsten Schlüssel zu finden. Mit dem diesem Schlüssel dann (n-1) mal usw. Die Gesamtzahl der Möglichkeiten ist N! (lies N-Fakultät) mit N=Anzahl der Schränke. bei 9 Schränken ist N!=362880, also weniger Möglichkeiten als ein 6-stelliges Zahlenkombinationsschloss (1 Mio) mit 10 Schränken sind es dann aber mit 3628800 Kombinationen,d.h. 3.6 mal mehr Möglichkeiten als beim Standardzahlenschloss. Das zufällige Raten der richtigen Kombination bei ersten Versuch dauert beim elektronischen 6-Stellen-Zahlenschloss wenige Sekunden, beim 10-Schrank-Schlüssel-Kombinationsschloss im Bereich von mehreren Minuten, selbst wenn die Schränke nebeneinander stehen und nicht im ganzen Haus verteilt sind. Ich würde mir ja doch eher eine 0er mit Zahlenkombinationsschloss holen für die Schlüsselaufbewahrung gibt es für unter 500€. Angesichts der anwaltlichen Erstberatungsgebühr von 226,10€, bei der es im Ernstfall bei weitem nicht bleiben wird, eine gut Investition. Sieht die 2nd-Amendment-Fraktion, die das 2nd-Amendmendt in D sonderbarer und unsinniger weise a) über den Verwaltungsgerichtsweg und b) über die Zuverlässigkeit anderer Leute ertrotzen will naturgemäß anders, aber alles was von denen im Ernstfall kommt, wenn überhaupt, befindet sich im Bereich von "111!!!ELF!" bis "Unrechtsstaat!!ELF" was einem dann halt auch nichts mehr hilft. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Du meinst das Hier: https://openjur.de/u/2174051.html Wurde damals von der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion mit gerecktem Kinn herumgetragen wie eine Monstranz, aber eben auch nur deshalb, weil man das Urteil gar nicht gelesen hatte: - des Jägers Langwaffen bei Einbruch aus A-Schrank entwendet - Waffenschrank wurde mit Ersatz-Schlüssel aus dem aufgebrochenen Schlüsseltresor geöffnet - Strategie des Anwalts war von beginn an: Der Schlüsseltresor ist Sicherheitsstufe A, genau wie der Waffenschrank - Als er das nicht belegen konnte, hastiger Schwenk auf: Schlüsseltresor ist mindestens genauso Stabil gewesen wie Sicherheitsstufe A. mit Erfolg Der Anwalt führte aus: Das Gericht ging darauf ein: -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Die Vergrämung die, a) gar nicht funktioniert hat, denn heute bekommst man einen 0er für 500 b) von vorneherein eine Verschwörungstheorie war, denn das Ende der A/B-Schränke war schon 2002 besiegelt. Diese standen nur als Ausnahme im Waffengesetz, der eigentliche Standard war sei 2002 der 0er Schrank. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Es ist nicht relevant, was üblich ist. Genau diese Üblichkeiten und ihre Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten des Landes haben den GG 2017 veranlasst, die Aufbewahrung zu verschärfen und in Punkto Schlüsselfrage den Spieß einfach umzudrehen. Was das OVG verhandeln wird, wenn es Lust hat sich die Arbeit zu machen, ist höchstens die Frage ob der Schlüsseltresor in seinem tatsächlichen Widerstandsgrad der direkten Öffnung des Tresores gleichzusetzen gewesen wäre. Das ist meistens nicht der Fall... Wenn es keine Lust hat, wird es auf die gültige Norm verweisen und darauf, das für 300-400€ ein kleiner 0er-Schrank mit Zahlenschloss erstanden werden kann... -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Und warum sollte eine zweifelhalft bis fehrlerhaftes Geschreibsel des Landratsamtes Donau-Ries das für den Kläger gar nicht zuständig ist für das OVG NRW irgendwie relevant sein? Ist das LRA Donau-Ries neuerdings für die Bundesweite höchstrichterliche Auslegung des WaffG zuständig? Nein? oh.. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Warum diese Strafvorschrift wohl ins WaffG aufgenommen worden ist, wer weis das schon. Gaaanz bestimmt nicht wegen der Naseweisen Typen, die meinen, es sei zwar vorgeschrieben wie die Waffen aber nicht wie der Schlüssel dazu aufzubewahren sei. Das sind natürlich nur die Boomer unter denen, die up-to-Date-Trotzköpfe mit elektronischen Zahlenschloss meinen, das nirgends im WaffG steht, dass man die Tresorkombi nebst Anleitung nicht auf die Tür des Tresors schreiben darf.... -
Da je nach Patronensorte ein Geschoss auch ohne Treibladungspulver durch den Lauf getrieben werden könnte ist es das rechtlich sicherste, kein scharfes Zündhütchen in der Dekopatrone zu haben. Sollte eine Dekopatrone sichergestellt werden und beim Beschusstest das Geschoss durch den Lauf kommen, ist man dran. Wenn als Übungs/Exzerziermunition gedacht, ohnehin Pflicht um Verwechslungen mit scharfer Munition auszuschließen.
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POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Das ist mal Vorbildlich. Unsere Behörde ist auch nicht schlecht, weil die Rechtslage und Anforderungen in den Schreiben gut und verständlich darstellt, aber so wäre es Mustergültig, weil auch bei länger zurückliegender Sachkunde klar ist was wofür gebraucht wird -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Natürlich würde der von mir im vorhergehenden Post folgenden Auslegung die Gesamtzahl der Wettkämpfe und die dabei verwendeten Waffen in die Betrachtung eingehen müssen, nur eben nicht mehr sklavisch jede ÜK-Waffe. -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Hier ist tatsächlich Fleisch am Knochen und man könnte noch weitergehen als nur bis zu den Kategorien Kurz oder Langwaffe, denn in §14 Abs. 5 ist nur gefordert, ganz ohne Bezugnahme auf Kategorien, dass "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Anders als die §14-Verweisungsfehlerschwurbeleien beider Seiten ist das tatsächlich Auslegungssache. Man könnte §14 Abs 5 Satz 1 Nr 1 so lesen, das die zusätzliche Waffe auch lediglich nur "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" , d.h. gar nicht nicht zur Wettkampfteilnahme gedacht ist, schließlich wird die Ausübung des Wettkampfsports nur in Nr 2 genannt, irgendwas wird sich der GG doch dabei gedacht haben das er in Nr1 nicht von Wettkampfdisziplinen geschrieben hat. Die Fixierung auf die konkrete ÜK-Waffe und die Wettkampfausübung mit dieser stammt aus dem VGH BW Urteil und muss keineswegs das letzte Wort sein, das in Sachen §14 Abs 5 gesprochen ist. Gerade die Unterscheidung zwischen "Sportdisziplinen" und "Wettkampfsport" deutet nämlich eigentlich eher daraufhin, das eine Gesamtschau der Wettkampftätigkeit vorgenommen werden soll. Der Entwurf(https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf) stellt hier nämlich den Sportschützen und nicht die einzelne Waffe ins Zentrum der Begründung: Zusammen mit der konkreten Formulierungen des §14 Abs. 5 entsteht eher der Eindruck, das eine Art "Wettkampfschützeneigenschaft" vom GG gemeint war. Die einzelne ÜK-Waffe wird in der Begründung des Entwurfs nicht erwähnt. Die Durchsetzung dieser Auslegung wäre übrigens das, worauf die Verbände sich konzentrieren sollten anstelle irgendwelcher "der GG hat einen Fehler gemacht"-Schwurbeleien zu Gunsten inaktiver Altschützen... Und genau das sieht die Rechtssprechung anders. Und dennoch Gesetz und stehende Rechtssprechung Schert den Gesetzgeber und auch das Grundgesetz nicht. Was dein Eigentum wert ist, entscheidet stets der Markt. Hier kann man dann wirklich den Vergleich zum Heizungsgesetz ziehen. Natürlich könnte Bestandsschutz für den Besitzer durch die Verfassung erzwungen werden, d.h. er muss keine neue Heizung einbauen, sein Geldbeutel ist also sicher vor Habecks langen Fingern. Aber nicht, dass der Käufer den Bestandsschutz übernehmen kann und mit der alten Heizung weitermachen darf. Natürlich drückt das dann den Kaufpreis, sprich den Verkehrswert der Immobilie, aber Art 14 GG Schütz nur dein Eigentum, also schlicht die Immobilie an sich und dein Barvermögen auf der Bank und eben nicht unrealisierte Verkehrs- oder Spekulations"werte" Von diesem Standpunkt aus betrachtet sind Waffen eine Hochrisikoinvestition.... -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
Das Beispiel ist besonders ungeeignet, da sich baurechtliche Vorschriften mit dem grundgesetzlich besonders geschützten Eigentum beschäftigen, nicht mit dem Besitzrecht. Anordnungen zum Abriss eines Schwarzbaus enthalten deswegen anders als im analogen Fall zum Waffengesetz auch nicht die Aufforderung, den Schwarzbau binnen Frist an jemanden mit einer Baugenehmigung zu überlassen... Das WaffG kreist nur um das Erwerbs- und Besitzrecht an den Schusswaffen, daher sind entsprechende Anordnungen zum Widerruf auch stets so formuliert das die Möglichkeit zur Überlassung an einen Berechtigten eingeräumt wird, d.h. das Eigentum nicht grundsätzlich aufgegeben werden muss, was der Fall wäre wenn nur eine Anordnung zur Unbrauchbarmachung erginge. Und genau hier liegt dein Fehler: Der Inhalt des Verwaltungsaktes lautet im konkreten Fall nicht auf: "Person Y wird die Besitzerlaubnis für die Schusswaffe X unter den Bedürfnisvoraussetzungen des §NN WaffG zum TT.MM.JJJJ wird erteilt" sondern er lautet schlicht auf: Person X wird die Besitzerlaubnis an Waffe Y erteilt. Nicht mehr und nicht weniger. Was die Voraussetzungen dieser Besitzerlaubnis sind, ist nicht teil des Verwaltungsaktes und kann sich ändern, da anders als bei Eigentum keine Grundrechte betroffen sind: Es gibt kein Grundrecht auf Waffenbesitz in Deutschland und der clevere Schachzug war eben am WaffG nicht das Eigentumsrecht sondern das Besitzrecht zu regulieren und an Voraussetzungen zu koppeln, die nicht Bestandteil der Erlaubnis selbst sind. Eigentum kann auch ohne Besitzrecht bestehen bleiben, verfassungsrechtliches Problem gelöst. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die zum Stichtag der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erlaubnis gültigen Regeln sind zu erfüllen, nicht die zur Erteilung einstmals gültigen. Der der Verweis auf § 43 VwVfG hilft her gerade nicht weiter. Bestimmt er doch in Absatz 2: Das der Verwaltungsakt, hier also die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz nur so lange wirksam bleibt bis er eben Widerrufen wird. Das WaffG sieht im Einklang damit nun ausdrücklich den Widerruf bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen vor, also wenn zum Stichtag kein Bedürfnis für den Besitz der Waffe geltend gemacht werden kann. Für die Geltendmachung sind die Regeln zum Stichtag, nicht zum Tag der Erlaubniserteilung maßgeblich, nochmal: Es geht nicht ums grundgesetzlich geschützte Eigentum, sondern nur um den Besitz. Mit dem außer Kraft treten des WaffG1976 wäre auch die Erlaubnisse nach diesem i.S.v. § 43 VwVfG Gesetz erledigt gewesen und damit wären alle Waffenbesitzer dann schlagartig unberechtigt im Besitz der von Waffen gewesen. Daher wurden die Erlaubnisse mittels §58 Abs. 1 als Erlaubnisse nach dem WaffG 2002 anerkannt und zwar in dem Umfang, in welchem sie genehmigt wurden, aber zu den Voraussetzungen des WaffG2002. Davon zeugen einige verlorene Klagen, meist im Bereich der Zuverlässigkeit aber auch im Bereich des Bedürfnisses, bei denen die Vorstellung, das Waffg1976 gelte für die Altbesitzer und ihre Erlaubnisse weiter von den Gerichte verworfen wurde. Einzig Spezialitäten wie 2/6 sind da strittig, sofern nicht auf der WBK vermerkt , Stichwort "mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird." Die Behörde kann aber genau das via §9 nachholen ohne das dagegen was zu machen wäre. Noch weniger ist es daher auch ein verfassungsrechtliches Problem, wenn sich für Erlaubnisse die von vorneherein nach dem WaffG 2002 erteilt wurden die Erlaubnisvoraussetzungen ändern: Diese sind dann eben zu erfüllen, ein "Bestandsschutz" für prä-2008 ÜK-Waffen existiert schlicht nicht. Auch hier wurde nicht eine "Erlaubnis zum wettkampfreien Besitz einer 3. Kurzwaffe " oder so erteilt, sondern schlicht eine Erlaubnis zum Besitz von Waffe x durch Person Y. Man kann in einem Gedankenexperiment natürlich einwenden, das hierdurch Voraussetzungen gefordert werden könnten, die so Umfangreich sind, dass sie de facto nicht mehr erfüllt werden können und ggf könnte das dann vom Verfassungsgericht korrigiert werden. Aber ist das in §14 der Fall? Erstens wird jedem Sportschützen ein Grundkontingent von 2 KW, 3HA-LW und 10 Waffen auf Gelb und eine unbestimmte Anzahl weiterer Waffen die nicht unter §14 Abs 5 oder Abs 6 fallen auf Grüne WBK zugestanden. Lediglich für die Waffen nach §14 Abs 5 wird verlangt, das für jede weitere Waffe mittels Wettkämpfen das Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Der Einwand, das das unerfüllbar sei, verfängt einfach nicht. Entweder ich habe Zeit für Wettkämpfe mit der Waffe, dann kann ich auch leicht ein Bedürfnis geltend machen, oder ich habe keine Zeit. Aber dann kann ich auch kein Bedürfnis daran geltend machen. Der Einwand: "Ich habe keine Zeit für Wettkämpfe mit dieser Waffe, benötige sie aber für Wettkämpfe" ist ein Widerspruch in sich. Der Besitz einer 3. KW ist kein Grundrecht.... -
POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre
ASE antwortete auf Xotzil's Thema in Waffenrecht
So. Das behauptet mal wieder die vor Gericht nicht beachtliche WaffVwV, die unter bayrischem Vorsitz (Seehofer...) zusammengewurstelt wurde Dabei ist gerade das kompletter Unfug und zeugt mal wieder von tiefem verfassungsrechtlichen Verständnis (TM) von Onkel Horst. Manchmal möchte man meinen, das der Waffenbesitzer mit Absicht hinter die verwaltungsrechtliche Fichte geführt werden soll, auf jedenfall taucht irgendwie immer der Name Seehofer in Verbindung mit unwahren Behauptungen zum Waffengesetz auf... Genau das Gegenteil von dem Geschreibsel ist der Fall: Eine Änderung des Waffengesetzes betrifft grundsätzlich immer alle umfassten Erlaubnisse, Gegenstände, Waffen etc, je nach dem was geändert wurde. Will der GG das nicht, so muss er das Explizit in den Altbesitz und Übergangsvorschriften des §58 festlegen. Der oft herbeiphantasierte "automatische Bestandsschutz" existiert schlicht nicht und basiert auf einem mangelhaften Rechtsverständnis. Bestandsschutz gibt es nur und nur dann, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Wird er das nicht, so gibt es schlicht keinen Bestandsschutz. Ist man damit unzufrieden, kann man verfassungsgerichtlich gegen die fehlende Altbestandsregelung klagen, wenn man glaubt, dass man durch den mangelnden Bestandsschutz in seinen Grundrechten verletzt wird und mit der Argumentation gegen den Joker "öffentliche Sicherheit und Ordnung" in Puncto Waffengesetz gewinnen kann. Das geht natürlich aus wie das Hornberger Schießen. Pro-Tip: Das Waffengesetz greift nicht in die Eigentumsrechte ein. Es kümmert sich nur um den Besitz... Es ist und bleibt also Unfug: die Wettkampffplicht bezieht sich auf alle Überkontingentswaffen, übrigens auch auf jene, bei denen die Erlaubnis nach dem WaffG 1976 erteilt wird, vergleiche VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2005 - 2 K 978/04 https://openjur.de/u/563940.html, https://openjur.de/u/319267.html, und recht aktuell: https://openjur.de/u/2250113.html: Was für Bestandsschutz von Erlaubnissen nach dem WaffG1976 gem. §58 gilt, das gilt um so mehr für Erlaubnisse nach dem aktuellen Waffengesetz, für die noch nicht mal "Bestandsschutz der Voraussetzungen o.ä. bei Änderungen vorgesehen ist. Die WaffVwV schreibt mal wieder einen Dreck, um den sich wie gezeigt die Gericht nicht scheren, weil schlicht falsch.