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ASE

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  1. Und du glaubst jetzt, das würde sämtliche Urteile aufheben ja? Na dann schauen wir uns mal die Intention des GG an ind den Entwürfen: Nun also zur teleologischen Auslegung: Was soll durch die Änderungerreicht werden? Das Sportschützen keinen "Waffenhort", also keinen unbegrenzten, lies über das Bedürfnis des Sportschützen hinausgehenden Waffenbesitz vermittels der gelben WBK anlegen können. Wie erreiche ich den dieses Ziel: Durch eine Begrenzung des Bestandes, also des Besitzes, der ohne explizite Bedürfnisprüfung erreicht werden kann. Kann er ein Bedürfnis nachweisen so bekommt er auch weitere Waffen, dann aber nach §14 Abs 3. Da §14 Abs. 6 vormals Abs 4 aber stets nur vom Erwerb gesprochen hat wird eben die Erwerbserlaubnis an den Bestand gekoppelt. Eine Begrenzung des Erwerbs per se wäre ein ungeeignete Auslegung um den Angestrebten zweck zu erreichen und darüber hinuaus grob Grundgesetzwidrig @Fyodor Beantworte mal folgende Fragen: Ein Sportschütze hat... a) 10 Waffen auf Gelb besessen, aber alle verkauft. Nach Lex Fyodor darf er nun nicht mehr, und zwar sein gesamtes Leben lang, Waffen nach §14 Abs 6 erwerben, für ihn gibt es faktisch keine Gelbe WBK mehr. Er darf nur noch nach §14 Abs 3 Waffen erwerben. Wie wird der angestrebte Zweck dadurch erreicht? b) seine gelbe WBK frisch erhalten: Warum darf dieser jetzt nach §14 Abs 6 10 Waffen kaufen? Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vor dem Hintergrund des zu erreichenden Zwecks? c) Da seine gelbe WBK faktisch sinnlos geworden ist, gibt der Schütze aus a) seine gelbe WBK zurück, d.h. er verzichtet rechtswirksam auf die Erlaubnis nach §14 Abs 6. Einen Tag nach Rechtskraft des Verwaltungsaktes beantragt er *trommelwirbel* eine Erlaubnis nach §14 Abs 6. Wird ihm diese erteilt? Es liegen alle notwendingen unerlagen vor...
  2. Haben Gerichte für mich getan. wie ich erwähnte: in den frühen 2000ern, da gab es schon mal ganz schlaue, die glaubten weil da nur Erwerb steht (was es bei der Gelben schon seit dem WaffG 1976 tut) sei ein Bedürfnisnachweis für die Erlaubniserteilung zum Besitz erforderlich. Das wurde besonders in NWR und Thüringen so geglaubt und dann von den Gerichten geläutert. Weil ich jetz keine Lust habe, den ganzen Bundesweiten Quatsch nochmal aufzudröseln muss es dir ein Urteil des OVG Thüringen zur genau der Thematik tun. OVG Thüringen, 22.02.2007 - 3 KO 94/06
  3. Falsch. das wurde in den frühjahren des WaffG 2002 zur genüge durch die Gerichte bearbeitet. Die Intention des GG bei der Gelben war und ist immer Erwerb und Besitz. Ledliglich soll der Behörde durch das zweistufige Verfahren Erwerb -> temporär erlaubter Besitz während Antragsbearbetitung -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz = Eintragung die Möglichkeit gegeben werden, die Erteilung der Besitzerlaubnis zu versagen, wenn z.B. Waffen erworbe wurden, für die es keine genehmigte Sportordnung gibt. Das Fass machen wir jetzt nicht nochmal auf, jeder der das behördlicherseits in den frühen 2000ern gemacht hat, ist damit ausnahmslos juristisch auf die Fresse gefallen.
  4. ASE

    AR15 + Bedürfnis

    Ja ist es, gefordert ist eine geregelte Nutzungmöglichkeit. Vereine mit Gastschützenmöglichkeit (Bei wem geht das eigentlich nicht??) Es kann natürlich nicht schaden, wenn die Vereine untereinander Netzwerken und sich gegenseitig Attestieren, das Gastschützen jederzeit willkommen sind.
  5. ASE

    AR15 + Bedürfnis

    LV7 bietet 2 Optionen a) Verein verfügt über anlage b) Verein hat geprüft, ob Miglied für die beantragte Waffe eine Schießmöglichkeit hat. Mehr muss nicht sein. @Sgt.Tackleberry Das ist ja seit 2008 eh passe: Für den Antrag brauchst du Nachweise mit erlaubnispflichtigen Waffen, also hast du eine Nutzungsmöglichkeit.
  6. ASE

    AR15 + Bedürfnis

    Aber in greifbarer Nähe. Ihr seid die Mitglieder des Vereins, nicht die Untertanen des Vorstandes. Und eine BDS-Gruppe im Verein geht immer.
  7. ASE

    AR15 + Bedürfnis

    Die Forderung in manchen Bescheinigungsanträgen ist ein echter Zombie, der auf nicht verstehen des WaffG 2002 zurückgeht. Vor 2002 waren es die Vereine, welche das Bedürfnis bescheinigten, ausser ab der 3. KW. Daher war es logisch nachvollziehbar, das ein Verein unmittelbar nur das Bescheinigen konnte, was auf seinen Anlagen auch geschossen werden konnte. Allerdings stand das auch so nie im WaffG 1976, sondern wurde über die "Erforderlichkeit" hergeleitet. Nun soll es der Legende nach Anno 2002 eine Novelle des WaffG gegeben haben und seit daher bescheinigen die Verbände, und zwar hinsichtlich der Waffe das: "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist." Sollte es im gesamten Verbandsgebiet keinen Schießstand dafür geben, könnte man von nicht vorhandener Erforderlichkeit ausgehen, eine explizite Festlegung auf den Heimatverein des Antragstellers kann man aus dem WaffG nicht ableiten. Es ist nun mal die Realität, das man auf Vereinsständen als Gastschütze schießen kann, und es sonst auch noch kommerzielle Stände gibt. Die Forderung eines festen Mietverhältnis findet sich nirgends und ist das Hirngespinst manchen Funktionärs. Einzig in §15 Abs. 3 WaffG wird gefordert, das der Verband: Im Entwurf wird findet man: Nun gibt es erstmal keine Bedürfnisnachweise von Vereinen, zumindest nicht zum Erwerb, was diesen Satz etwas nebulös werden lässt. Intention war es hier, das nur Bedürfnisbescheinigungen für Mitglieder von Vereinen ausgestellt werden, die Überhaupt über Schießstände verfügen oder sich auf einem Schießstand eingemietet haben, um damit die die Gründung von reinen Waffenbeschaffungsvereinen ohne tatsächliche Schieß/Sportmöglichkeit zu hemmen. Diesen Passus muss man vor dem Hintergrund lesen, das zum Zeitpunkt des Entwurfes(2001) lediglich vom "regelmäßigem dem Schießsport nachgehen" die Rede war, was auch mit Luftdruckwaffen im Keller erfolgen konnte und dann dennoch zur Bedürfnisbescheinigung hätte führen können: Optimale Vorraussetzungen für Waffenbeschaffungsvereine. Da durch die nachfolgenden Änderungen des WaffG ohnehin das Schiessen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen(2008) und nunmehr eine konkrete Anzahl von Schießterminen(2020) gesetzlich geregelt ist, ist dieser Passus eigentlich obsolet. Der Bildung von reinen Waffenbeschaffungsvereinen wird allein durch die 2008er Regelung wirksam entgegengetreten, da die Pflichttermine außnahmslos auf zugelassenen Schießständen geschossen werden mussten, also eine Nutzungsmöglichkeit für erlaubnispflichtige Waffen vorhanden sein muss. Daraus lässt sich aber nicht die Pflicht ableiten für jede konkrete Waffe/Kaliber eine Schießanlage vorzuhalten ist. §15 fordert auch nur die Überprüfung der geregelte Nutzungsmöglichkeiten, die aber stetes gegeben sind, da es kaum Vereine gibt, welche keine Gastschützen akzeptieren. §14 fordert nur, das die Waffe nach der SpO zugelassen und erforderlich ist.
  8. Bundesland? In BW geht das wohl auf Initiative der Landesregierung zurück, so vermute ich, auf jedenfal gibt es behörden, die bei Aufgabe des Waffenbestandes 0€ verlangen.
  9. Du kommst noch drauf, ich vertraue auf dich...
  10. Du meinst die 2016 aufgehobene WaffKostV? Newsflash: das ist schon Lange durch kommunale Gebührenordungen ersetzt worden und da findest du häufig genau den Passus: keine Gebühren bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes, wovon meistens Erben gebrauch machen. Die Regelung soll die Aufgabe des Waffenbesitzes erleichtern... Etwas was im Gesetz nicht verankert ist. Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden. Ob er sie an jemanden verleihen möchte spielt absolut keine Rolle.
  11. Ach die olle WaffVwV wieder. Leite deine Ansichten doch mal aus der Norm her. Die zählt vor Gericht, wenn es dann um die Klage gegen den Widerrufs wegen gröbliche Verstoßes gegen das WaffG Non Sequitur, noch nicht mal aus dem Text der WaffVwV lässt sich das herleiten, was du (verständlicher weise) herleiten möchtest. Was steht denn in der von dir zitierten Stelle? Das Waffenbesitzer, ausgenommen reine Erben, keine Blockierpflicht haben. Wo steht da etwas von der Nutzung der Waffe? Genau. Nirgends. Ach halt, im Entwurf der 2008er Änderung des WaffG, auf den sich genau diese Stelle oben bezieht, steht etwas dazu. Nämlich das der Verzicht auf die Blockierpflicht im Vertrauen erfolgt das die Waffen nicht benutzt werden und ansonsten eben die Zuverlässigkeit weg ist. Was glaubst du wird den Richter eher interessieren, die vor Gericht unbeachtliche Verwaltungsvorschrift oder der schwarz-auf-weis dokumentierte Wille des Gesetzgebers? Und schon gar nicht steht dort, das wenn nach §20 Abs 3 Satz 1 ein Bedürfnis geltend gemacht wird , diese Waffen weiterhin Erbwaffen sind. Es steht ausdrücklich da, das im Falle der Geltendmachung für die Erlaubniserteilung zum Besitz die §4, §8 und §§13-18 anzuwenden sind. Wenn schon WaffVwV, dann komplett nach Erbe durchsuchen: Da empfehle ich dir nochmals den Blick in die Norm, ich markiere es mal farblich. §20 Abs 3 zerfällt in 3 Einzelvorschriften: Der Fehler ist: Du pauschalisierst die Inhaberschaft einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw einer gleichgestellen Erlaubnis mit dem Vorhandensein eines Bedürfnisses zum pauschalen Waffenbesitz. Genau das ist unrichtig. Ein Bedürfnis ist für jede einzelne Waffe geltend zu machen. Für den Fall das es geltend gemacht wird steht dort: "sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden" Und genau da hast du die dritte Gruppe: Wer als Waffenbesitzer ein Bedürfnis an den Erbwaffen geltend macht, dem wir eine Erlaubnis zum Besitz nach den entsprechenden Normen erteilt und eben nicht nach §20. Und dies zu den dort jeweils genannten Voraussetzungen, mit den entsprechenden Konsequenzen. Indes ist es natürlich möglich, nur einzelne Waffen aus der Erben-WBK herauszulösen, aufgrund genau dieser Vorschrift im §20. Ja. Und die Sichtweise macht aus Sicht des WaffG absolut Sinn. Man muss nur einsehen, das über die Anwendung von §20 Abs 3 Satz 1 die Waffe aus dem Erbe herausgelöst wird und es kein zurück gibt. Was du vorschlägst ist eine sowohl-als-auch-Interpretation: Einerseits willst du sie als Erbwaffe behalten, andererseits damit schiessen. Und genau das läuft der Intention des WaffG in Bezug auf Erbwaffen zuwider. "Nachteil" ist deine Interpretation der logischen Konsequenzen: Wenn du darauf bestehst, die Waffe zu einem von deinem Bedürfnis umfassten Zweck nutzen zu dürfen, dann unterwirfst du damit die Waffe und dich den betreffenden Regeln der §13-18. Etwas anderes wäre aber auch gar nicht vertretbar: Denn ansonsten hätten Waffenerben plötzlich Sonderrechte z.b. hinsichtlich der Kontingente. Ganz einfach, wie es oben steht, absolut konform: Kommt nicht §20 Abs 3 Satz 1 zur Anwendung, also machst du kein Bedürfnis geltend und löst die Waffe dann kraft Erlaubniserteilung nach §§13-18 aus dem Erbe, bleibt es eben eine Erbwaffe. Dann werden auch nicht die Vorschriften des §4, §8 und der §13-18 für den Besitz zur Anwendung gebracht und die Erbwaffen können keinem Kontingent zugerechnet werden. Dann liegt aber auch kein Bedürfnis jenseits des Besitzes und Erhalts der Waffe vor, d.h. kein schießen zu jagdlichen oder sportlichen Zwecken.
  12. @Harry Callahan Das sind die Artefakte, die solche Sonderregelungen erzeugen, besonders dann wenn im Gesetzgebungsverfahren kurz vor Schluss über den Zaun geworfen werden. Da werden die Konsequenzen und Möglichkeiten nicht bis zu ende durchdacht. Durch den Erlass der Blockierpflicht entsteht ja z.B. auch erst die Möglichkeit jemand anderen zu schießen lassen, während man selber nicht darf, oder ihm die Erbwaffe gleich für 4 Wochen zum Training zu leihen. Absurd in der Tat. Das gibt es aber noch an mehr Stellen im WaffG.
  13. @P 22 du vermischst hier zwei Konstellationen bei den Waffenbesitzern und leitetst daraus den Schluss ab Erben dürften mit den Erbwaffen schiessen. Vor Gericht gilt aber nicht, was du da gerne lesen möchtest, sondern was da steht und das ist nunmal: Was du übersehen hast: Nach §20 Abs. 3 gibt es nicht 2 sondern 3 Gruppen von Leuten: a) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse die ein Bedürfnis nach §8 oder §13ff geltend machen können. b) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die kein Bedürfnis geltend machen können c) Der ganze Rest. Zu a) Hier schreibt §20 Abs 3 vor, das dann die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden sind, also einfach das volle Programm inklusive Bedürfnisnachweise, Kontingente etc etc. wie beim regulären Erwerb/Besitz auch. Formaljuristisch ist da notwending, da die Waffen ja bereits erworben wurden, und es hier um die Erteilung der Besitzerlaubnis geht. Danach sind es aber schlicht keine Erbwaffen mehr, weil die Berechtigung zum Besitz entsprechend der Paragraphen §§13-18 erteilt wird einschließlich des Verlustes der Waffen wenn man kein Bedürfnis mehr nachweisen kann. Diese Leute dürfen natürlich damit entsprechend ihrer Bedürfnisse schießen und die Blockierpflicht löst sich auch in Luft auf, weil es eben keine Erbwaffen mehr sind. Im Langwaffensektor sind die Jäger klar im Vorteil, da sie einfach das komplette Bündel via Jagschein auf die "Jäger-WBK" transferieren können. Bei Sportschützen hingegen sind mittlerweile Kontingentsfragen entscheidend und wenn die Behörde richtig zicken will ist auch noch 2/6 zu beachten. Zu b) Hier handelt es sich um Waffenbesitzer, die zwar im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind, aber für die durch Erbe erworbenen Schusswaffen kein Bedürfnis geltend machen können. Zwei kurze Beispiele: Jäger hat schon 2 Kurzwaffen und erbt eine dritte, Sportschütze mit voller gelber WBK erbt eine Flinte, erhält aber keine Bescheinigung vom Verband für eine weiter Waffe. Genau diese Gruppe adressiert die vom Innenausschuss anno 2008 herausgehandelte Sonderregelung: Es bleiben Erbwaffen, es wird eine Erben-WBK erteilt. Aber: Da Waffenbesitzern neben der auch von Erben geforderten persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit i.S.d. WaffG zudem die Sachkundigkeit aufweisen, kann man nach Ansicht des Innenausschusses auf die Blockierpflicht verzichten, da kein erhöhtes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Expressis verbis geht man davon aus, das der Waffenbesitzer die Erbwaffen auch unblockiert nicht verwenden wird, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als Unterpfand. Man droht ihm im Entwurf regelrecht dem Verlust der seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Zuwiderhandlung. zu c) Erbwaffen sind zu blockieren, etwas anderes sieht das Gesetz nicht vor.
  14. Die Blockierung erfolgt nicht nach dem "Ermessen", sondern ist der gesetzliche Standard. Warum? Der GG wollte die Erbwaffen 2002 eigentlich loswerden, ging aber nicht: BGB, Grundgesetz und die schiere Masse der Betroffenen. Also ging man den Weg der maximalen Miesepeterei: 5 Jahre Frist bis zur Einführung der Blockiersysteme, mit gesetzlichem Zaunpfahlwink an damals künftige und nunmehr vergangene Blockiersystemhersteller. Erbwaffen, so das Kalkül, sollten wenn man sie schon nicht loswerden konnte, ein Klotz am Bein ihrer Besitzer sein -> Blockierung und kein Bedürfnis zur Benutzung, gleichzeitig häufig keine Gebühren bei Aufgabe des Waffenbestandes. Komm schon, jetzt gibt sie schon her... Einzig die Erben welche zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Erbe der Waffen bereits Waffenbesitzer waren, wurden von der Blockierpflicht ausgenommen, weil diese durch die Nutzung der Waffen(abseits von gelegentlichen Funktionstest) ihre Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen würden und man ihnen daher die waffenrechtliche Rechtstreue bzw das Vetrauen in diesselbe zugebilligt hat, mit den unerwünschten Puffen nicht entgegen der Intention des GG Spaß zu haben(Lies: nicht vom Bedürfnis umfasster Zweck der Nutzung) Im ersten Entwurf der Bundesregierung war das übrigens nicht vorgesehen, d.h. Blockierpflicht auch für Waffenbesitzer, und wurde erst im Laufe der Verhandlungen im Gesetzgebungsprozess, konkret in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses herausgehandelt: https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Seite 16 Nur darauf fußt im Übrigen die Nichtanrechnung an irgendwelche Kontingente. Die Erbwaffe ist zum besitzen da, sonst zu nichts. Deswegen kann sie auch kein Kontingent blockieren... Deswegen gibt es hier auch keinen "Ermessensspielraum". Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist ein Erbwaffe zu blockieren, wenn nicht ein Fall des §20 Abs Abs 3 Satz 3 oder des Absatzes 6 vorliegt. Im geschilderten Fall liegt aber weder noch vor. Daher gibt es keine Rechtsgrundlage außer für die Anordnung der Blockierung, wobei die Pflicht dazu eigentlich schon Kraft Gesetzes besteht, auch ohne Anordnung. Ganz dringend ist von der Argumentation abzuraten, das man die Waffen nach erhalt einer Erlaubnis entsperren lassen will, weil man sie ja benutzen will...
  15. Ist so auch nicht vorgesehen: Ob die Erbwaffe blockiert werden muss, darüber entscheidet nicht der Ort der Aufbewahrung, sondern nach §20 Abs 3 der Status des Erben. Es sei denn, die wird dem Händler/Büchser dauerhaft überlassen, aber dann ist sie keine Erbwaffe mehr. Also: - Erben-WBK beantragen/ 1er Schrank kaufen/Blockieren lassen - Jagdschein oder Sposchü-WBK machen - Entsperren lassen. Ausnahmen von der Blockierpflicht sind in §20 nur dann vorgesehen, wenn der Erbe entweder bereits Waffenbesitzer (Abs 4) ist, es kein Blockiersystem gibt (Abs 6) oder die Waffen Sammlerwaffen sind oder werden sollen (auch Abs 6)
  16. @Fyodor Bei mehr als 3 EWB LW muss so oder so ein Sicherungskonzept genehmigt werden, was bie Schützenvereinen die Regel ist. Für gewöhnlich hat man einen Alten Banktresor, Klasse D oder aufwärts. Die hat auch jeder DSB-Verein, nur keine sorge §13 Abs 4 AwaffV
  17. Der Verein kann mehrere verantwortliche Personen benennen, das wird sogar empfohlen (2-3 Personen). Diese haben Zugriff, sonst niemand.
  18. Lohn sich das, so Platten kosten nicht alzuviel, es seidenn du hast Hardox als "Abfall" rumliegen.
  19. Verstehe jetzt den Zusammenhang Rechtsextrem und AFD nicht, aber ich denke ja auch noch normal, das ist ja out.
  20. Ausweislich meiner Postings hier, meistens etwas früher.... Und die WBK ist kein amtlicher Lichtbildauswies nur soviel dazu. Anonsten: Schlüsselverzeichnis im Schießbuch, das Nr 1....X einer Waffe zuordnet. Eintragen fertig.
  21. Es ist nicht relevant, wie es irgendwo läuft. Wie es irgendwo gelaufen ist, kann man dann in den Urteilen lesen.. Wie es spätestens ab 1.1.2026 laufen muss: Der Verband erstellt eine inhaltlich richtige Bescheinigung über das Forbestehen des Bedürfnisses. Dazu muss er die Voraussetzungen des §14 Abs 4 prüfen. Und das geht nur, in dem erfasst wird ob mit der eigenen Waffe geschossen wurde. Was ist den jetzt verdammt nochmal schon wieder so schwierig? Das einfachste ist doch wohl WBK-Nummer und Lfd Numme zu vermerken..... Will man jetzt, wo man einsehen musste das man sehr wohl nach §14 Abs. 5 Wettkämpfe braucht jetzt lieber über die Auslegung des Halbsatztes in §14 Abs 4 "einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe" diskutieren. Führt euer Schießbuch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Und der Verein soll ein gleiches tun.
  22. Also Grundsätzlich... a) Es ist nach §14 Abs 4 eine Verbandsbescheinigung vorzulegen und nicht das Schießbuch. Punkt. b) Muss der Verband vor Erstellung einer solchen Bescheinigung die Voraussetzungen prüfen c) Ist die Voraussetzung gem. §14 Abs 4. , das mit einer eigenen Waffe geschossen wurde d) muss der Verband die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen nach c für b zu prüfen Insofern sollte man sich wirklich Gedanken darüber machen das im Schießbuch zu dokumentieren a) Seriennummer b) Lfd.Nr. in WBK + WBK-Nr Das gilt insbesondere auch auch für das Vereinesschießbuch:
  23. Wer nichts wird, wird Dschornalist. So ich guck mal auf weiter, welche 22mm Waffe ich mir als nächstes kaufe..
  24. Alte Fassung des §24 Häufig anzutreffen, das auf dem Verschluss oder schlitten dann nur eine kürzere Teil-Nummer angebracht wurde. Durch die Formulierung "herstellt" oder "verbringt" gibt es automatisch einen Bestandschutz für Waffen, die vor der 2020 Änderung im Umlauf waren, da die Kennzeichnungspflicht nur bei dem o.g. Handlungen wirksam wird.
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