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ASE

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  1. Das ergibt sich eben nicht grundsätzlich kraft Gesetzes, besonders nicht bei einer Überprüfung hinsichtlich des weiteren Besitzes. Das Gesetz regelt nur den erlaubnisfreien Erwerb und in Analogie zur Rechtsauslegung und -sprechung bei der gelben WBK wird bei der Erteilung der Besitzerlaubnis i.d.R auf einen expliziten Nachweis verzichtet. Das bedeutet aber nicht, das wenn es aus gegebenen Anlass zu einer Prüfung des Bedürfnisses, sowohl bei Erteilung(z.B. weil ein WS erworben wurdr, das nach Ansicht der Behörde nicht sportlich einsetzbar ist) als auch für den Fortbestand kam, die Behörde dieses nicht im Einzelfall überprüfen konnte Das ist des Pudels Kern bei diesem Detail: Erlaubnisfreier Erwerb bedeutet nicht, das für den Besitz kein Bedürfnis vorliegen muss. Da vor 2020 die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sich dahingehend gewandelt hatte, das §14/2 und §14/3 (alte Fassung) bei einer Überprüfung für den Fortbestand des Bedürfnisses wörtlich zu lesen seien und nicht mehr Pauschal sondern für jede Waffe einzeln die Voraussetzungen zu prüfen seien, gerieten natürlich auch die WS in den Fokus. Mittlerweile aber kalter Kaffee, dank der jüngsten "Fehlentwicklung" -> §14 Abs 4 Hat man ein generelles Bedürfnis für den weiteren Besitz von Schusswaffen, dann bleiben auch die WS, da für diese nichts anderes bestimmt ist.
  2. Und wieder Bedürfnis und Erlaubnis verdreht. Das Gesetz, konkret Anlage 2 stellt dich von der Erlaubnispflicht für den Erwerb eines Wechselsystemes frei. Da steht nirgends etwas von "Bedürfnisfrei", das bildest du dir ein. Der Besitz muss dir Erlaubt werden, beurkundet durch Eintragung. Und damit greift §4 Abs 1 Nr 4. = Nachweis des Bedürfnisses. Das von den Behörden in der Regel ein Bedürfnis für die Erteilung Besitzerlaubnis für ein WS ohne weiteren Nachweis angenommen wird, bedeutet nicht, das wenn der Verdacht des Waffenhortens in deinem Fall zum Großen Bedürfniszapfenstreich geführt hat, das nicht Geprüft werden kann. Darauf hat der VGH abgestellt und nicht auf die teilweise wirren Forderungen der Behörde (Wettkampf etc.). Darauf und darauf das der BDMP nicht in der Lage war, eine vernünftige Bedürfnisbescheinigung abzuliefern aus der das Behauptete auch hervorging. Nach aktueller Rechtslage ist eine so gestaltete Besitzbedürfnisprüfung nicht mehr möglich ist, denn hier würde schlicht §14 Abs 4 greifen. Die Rechtslage wurde indes eigens als Reaktion des Gesetzgebers auf die Fortentwicklung des Rechts durch die Gerichte, angestiftet durch die Behörden, geändert und den beiden letzteren damit ein Riegel vorgeschoben. Ist wohl noch so eine, wie @drummer das so schön sagt, "Fehlentwicklung der letzten 50 Jahre", schließlich wollen wir unser schönes altes Waffengesetz mit beliebig vielen kastrierten Karabinern auf alt gelb, den schönen §37, und totalitärer Entscheidungsgewalt der Vereinsfürsten(DU bekommst nix) und willkür der Behörden beim Besitzbedürfnisnachweis (18x mit JEDER Waffe) wiederhaben. Zeiten waren das, herrlich.
  3. Ich finde das ehrlich gesagt ein wenig amüsant. Aus der Erleichterung, das man nicht genau mit der Waffe Wettkämpfe geschossen haben muss, die man über dem Kontingent zu erwerben möchte, was dann nur umständlich über Waffenleihe möglich wäre und häufig in Ermangelung eines Verleihers mit entsprechender Waffe dann zu Gänze unmöglich wäre, leitest du nun den Anspruch ab, mit den eigens für Wettkämpfe angeschafften Waffen gerade keine Wettkämpfe schiessen zu müssen, weil irgendwie und überhautpt... Und was hier völlig unter den Tisch gekehrt wird: Was wird denn erwartet wenn man dann die 4..5 etc Kurzwaffe erwerben möchte und eine Bedürfnisbescheinigung beantragt? Ja? Genau! das mit den vorhandenen Waffen Wettkämpfe geschossen wurde. Und jetzt plötzlich soll das dann beim Besitz irgendwie anders sein.... der Bequemlichkeit wegen und so. Verstehe ich dich da richtig: Du möchtest also mit der GSP und der 9mm im Grundkontingent mal ein paar Wettkämpfe schießen, dir nebenher eine veritable Sammlung weiterer Kurzwaffen anlegen. Alle 5 Jahre soll der Verband sich dann zum Affen machen und dann bescheinigen, dass deine in Folie eingeschweißte originalverpackte Sammlung im Tresor zur Ausübung des Wettkampfsportes und zur Ausübung weiterer Wettkampfdisziplinen erforderlich ist. Ich hab hier gerade einen Jäger mit 2 KW und Ablehnungsbescheid für eine 3. am Telefon, er sagt du sollest leise heulen... Das Konzept des Vorschussvertrauens ist dir bekannt? Bitte, mit Vollgas voraus, dekliniere den Verantwortlichen ihren Denkfehler aus, vllt schaffst du es tatsächlich, das wir dann nur noch mit Leihwaffe ein Bedürfnis für Überkontingent erarbeiten können.... Das ist doch Absurd, für den Erwerb einer Waffe benötigst du 12/18 + Wettkampfnachweise, für das blosse Behalten im günstigsten Fall eine Verbandsbescheinigung die Mitgliedschaft und Wettkampfaktivität mit der Waffe bescheinigt. Wo genau ist das jetzt "schwerer"?!? Das man einmal im Jahr zur KM(DSB) oder BM(BDS) muss? Am Ende gar noch Präzi(20 Schuss) und Kombi(20 Schuss) abgeben für 2 Wettkampfnachweise innerhalb von 30 Minuten. Eine Unverschämtheit ist das, also wirklich! Und wie genau soll das dann funktionieren? Der Verband konnte dir just gerade keine Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs 5 für den weiteren Besitz einer Waffe ausstellen, da zu wenig Wettkämpfe. Aber er soll dann noch im gleichen Augenblick eine inhaltlich richtige Bescheinigung ausstellen, die das Bedürfnis zum Erwerb bescheinigt und die Behörde soll das dann kommentarlos fressen. Man muss kein Hellseher sein, wie sich das einpendeln wird: Du bekommst erstmal keine Bescheinigung.
  4. Vllt mal das Urteil genau lesen. Es wurde ausdrücklich nach altem Recht prä 2020 geurteilt, lediglich die Kontinuität des §14/3 a.F. in den §14/5 n.F. herausgestellt, d.h. das es noch nie so war und auch künftig nicht zu erkennen sei, das Überkontigent von der andauernden Wettkampfpflicht für den weiteren Besitz freigestellt sei. Und da hatte sich nun mal in den Jahren unmittelbar vor 2020 die Rechtsauffassung durchgesetzt, das es zwischen Erwerb und Besitz keinen Unterschied gibt hinsichtlich der Anforderungen: Da der alte §14/3 auf den alten §14/2 verwies waren nicht nur Wettkämpfe, sondern auch noch 12/18 für jede Waffe nachzuweisen, was ColtS. ausweislich des Urteils nicht gelang. Bei Wechselläufen gehe ich teilweise mit, bei Wechselsystemen nicht, die sind nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nr 2.1 nur Erlaubnisfrei zu erwerben. (nicht zu besitzen) Für den Besitz kann prinzipiell eine Bedürfnisprüfung angewendet werden, aber bevor du dich aufregst, erst nächsten Absatz lesen Die haben sie doch: Das WaffG wurde geändert und zwar in unserem Sinne, auch wenn das manche hier nicht begreifen wollen. Colt hat es insofern begriffen, als das er Versucht hat auf die Anwendung des geänderten Rechts (§14 Abs 4 n.F. , 10-Jahresregel) auf die 10 Jahre alte Verwaltungssache und auf das Überkontingent zu verlangen, was ihm aber beides vom VGH zurecht abschlägig beschieden wurde. Ersteres weil nun mal immer nach Rechtslage zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes entschieden wird (anders als in Bananenrepubliken, die Spitze musste sein), letzteres weil Überkontingent noch nie von der Pflicht zur Wettkampfausübung auch für den weiteren Besitz freigestellt war. Es wurde nur in der Praxis nie geprüft wodurch manche den Irrglauben entwickelt haben, sich hier Gewohnheitsrecht auf mehrere Dutzend Kontingentswaffen ersessen zu haben. Bequemlichkeit der Behörden bei der (nicht/nicht richtig durchgeführten) Bedürfnisprüfung konstituieren aber nun mal kein geltendes Recht. Das ist nun definitiv vorbei, aber bevor man Colt bezichtigt den Sportschützen einen Bärendienst erwiesen zu haben: Besser man akzeptiert die tatsächliche Rechtslage und schiesst eben (Herrgottnochmal..) Wettkämpfe und hat dann alle 5 Jahre ausreichend Termine. Für Colt wäre der Vorgang wäre insofern weniger unangenehm gewesen wenn neues Recht zur Anwendung gekommen wäre, da seit 2020 a) keine Schießtermine für den Besitz von Überkontingent mehr nötig sind, sondern nur noch Wettkämpfe. Das ist die Folge davon, das der Verweis auf Absatz 2 unverändert geblieben ist, aber Absatz 2 nur noch die Festlegung enthält, das bei §15-Sportschützen ein Bedürfnis anerkannt wird, was bezüglich der Fragestellung ohnehin selbstredend ist... (Verbandsbescheinigung) b) nunmehr auch bei der, wie ich oben dargelegt habe, möglichen Besitzbedürfnisprüfung von Wechselsystemen entsprechend §14 Abs 4 angewendet wird, womit der Drops gelutscht ist. c) Alle Waffen die nicht unter §14/5 fallen von der §14/4 Pauschalregelung geschützt worden wären, auch bei >10 auf Gelb.
  5. So herum wird ein Schuh draus. In der Praxis natürlich müssig das durchzuexzerzieren , besonders bei Verbandsdoppelmitgliedschaften. Aber ja, grundsätzlich könnte bei einem Erwerb nach §14 Abs 3. die Eintrag verweigert werden, wenn die erworbene Waffe nicht dem glaubhaft gemachten Bedürfnis entspricht, z.B. reiner DSB-Schütze kauft 3"-Revolver. Wenn die Behörde nett ist, sagt sie dir gleich wo dein Fehler liegt und du behälst deinen Voreintrag. Wenn sie pädagogisch-abgefeimt ist, trägt sie ihn erst ein und spielt dann die §45/1-Karte = Rücknahme der Besitzerlaubnis da kein Bedürfnis vorliegt bzw vorlag, wodurch du dann zur Übung nochmal den ganzen Beantragunsprozess durchlaufen musst und doppelte Verwaltungskosten hast. Gefragt war hier aber nach §14 Abs 6 und da.. ihr wisst schon... zugelassene Disziplin EINES Verbandes. Ja...und? Wo keine Straftat, da auch kein Vorsatz. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat.
  6. Genau, Wunderbar. Dan klebt man einfachein Geschoss auf eine 1kg-Packung Pulver und viola: Darf im Blechschrank unterm Bett aufbewahrt werden. Sauclever... das da keiner vorher drauf gekommen ist... Wo liegt hier der Denkfehler: Das man glaubt, nur weil man ein Geschoss zusammen mit Schwarzpulver eingewickelt hat, sei daraus Munition i.S.d WaffG entstanden. Im Zweifelsfall, und der liegt hier vor, haben hier die Gutachter der BAM und des BKAs ein Wörtchen mitzureden. Die werden dem Gericht, vor dem es um den Widerruf deiner Erlaubnis wegen Überschreitung der Ladungsmenge oder unsachgemäßer Lagerung von Explosivstoffen außerhalb eines Lagers geht, dann schön Ausdeklinieren, das deine Papierpatrone allenfalls als hülsenlose Munition gem. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr 1.4 in Frage käme. Da kannst du natürlich Glück haben, wenn deine Beschränkungen und Auflagen in §27er das zulassen. i.d.R. steht dort aber " darf nur zum Herstellen von Patronenmunition " oder "zum Vorderladerschiessen" verwendet werden und weiter hinten "Umgang nur im Rahmen der erworbenen Fachkunde". Hast du die Fachkunde für hülsenlose Munition? Nein? na dann wird es wohl eng, oder es ist vllt doch keine Munition sondern ein Ladung i.S.d. WaffG und damit loses Pulver i.S.d. SprengG.
  7. @drummer nein, es ist genau andersherum, deine Interpretation ist eigenwillig, weil du, wie in diesen Diskussionen stets üblich, Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 WaffG (Ladungen) völlig ausser acht lässt und dich nur auf Interpretationen des Patronenbegriffs beschränkst. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Ladungen und Patronen und es ist klar definiert, was eine Ladung ist. Und gerade deine Papierpatronen für den VL-Revolver fallen 1:1 unter den Begriff der Ladung. Und eine Ladung wird nur deswegen nicht zur Patrone, weil man das a) gerne so hätte und b) ein Zündhütchen beilegt.
  8. Bitte auch vollständig die relevanten Teile zitieren: Die Anlage unterscheidet also sehr wohl zwischen (vorgefertigten) Ladungen und Munition Doch ist es. Erster Satz ist hier relevant: "Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte" Der GG hat sich nur nicht auf (An)Zündhütchen festlegen wollen, denn dann kommt einer mit Patronen mit Elektrozündung ums Eck und verkauft die im Spielzeugladen. Also das ganze generischer gestaltet: Aus dem Bestimmungszweck von Kartuschen und Patornenmunition ergibt sich automatisch, das eine Zündelement vorhanden sein muss, fehlt dieses, so kann die vermeintliche Munition nicht im vom Gesetz beschriebenen Weise funktionieren. Eine Papierpatrone im eigentlichen Sinne, also für eine Zündnadelwaffe erfüllt diese Bestimmungszweck: Sie ist zum Verschießen aus Zündnadelwaffen bestimmt und enthält alle Komponenten die dafür erforderlich sind. Eine "Papierpatrone" für einen Vorderlader oder Perkussionshinterlader erfüllt das nicht: Selbst wenn ein ZH beiliegt, muss dieses von der Ladung getrennt werden. So wie sie initial vorliegt, kannst du sie ja mal in den Lauf stopfen und gucken ob sie bestimmungsgemäß funktioniert. Nein tut sie nicht. aus oben dargelegten Gründen So lange sie im Sinne von Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr 1 WaffG verwendet werden können.(Zündnadelpatrone). Genügt das Einbringen in den Lauf/Patronenlager nicht, sondern sind weitere Schritte, wie z.B. das Setzen eines Zündhütches erforderlich, so handelt es sich um ein Ladung im Sinne von Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 WaffG und damit nicht um eine Patrone/Kartusche/Munition. Nun kommt §1b SprengG zum tragen: Nach §1b Abs 1 Nr 3 SprengG unterliegt eben nur Munition i.S.d. WaffG nicht dem SprengG, für Ladungen gibt es keine vergleichbare Regelung.
  9. Falsch. Nicht totzukriegende Behauptung. Bedürfnis ungleich Erlaubnis.
  10. Ja? In welcher weise, außer das ggf die Eintragung versagt wird?
  11. Wusste er, das die Waffe geladen ist? königlich-bayrisches-Prüfschema: a) er wusste es, weil er die Waffe kontrolliert und entladen hatte. Deswegen ist besondere Härte anzuwenden, vorsätzlicher Umgang mit einer illegalen Schusswaffe!! b) er wusste es nicht, weil er die Waffe nicht kontrolliert hatte. Deswegen ist besondere Härte anzuwenden, fahrlässiger Umgang mit einer illegalen Schusswaffe!! Wenn du die Urteile aus Bayern liest: Libertas Bavariae, am Arsch
  12. Doch. das er seinen Jagdschein behalten darf, weil in diesem Fall kein wesentlichen Gefährdung der Öffentlichkeit vorlag. Und man bei der Pistole auf Tatbestandsirrtum hätte gehen können. Es ist vollkommen absurd, mit welcher Leichtfertigkeit eine negative Zuverlässigkeitsprognose i.S.d. WaffG hier postuliert wurde für einen vermutlich einmal im Leben vorkommenden Transport von Waffen, dessen einziger Zweck es war, Waffen gemäß der Staatsdoktrin aus dem Verkehr zu ziehen. Das war ja geradezu im öffentlichen Interesse. Und jemanden dafür selbst nachdem die Staatsanwaltschaft "geringe Schuld" attestierte noch mit dem lebenslangen Widerruf waffenrechtlicher zu drangsalieren, zeugt von Sadismus und mangelnder charakterlicher Eignung für das Amt. Aber ne ruhig drauf auf den rechtschaffenen Bürger. Kann man sich bei der nächsten Amnestie wieder öffentlich-medial wundern, warum kaum Waffen abgegeben werden. Saboteure die aus dem Amt entfernt gehören.
  13. Relavenz? Das insbesondere die bayrische Iudikative und Exekutive mit ihrem offen zelebrierten Sadismus gegen Legalwaffenbesitzer den Zweck des Waffengesetzes aktiv unterminiert. Was ist die konsequenz solcher Verwalrtungsakte und Urteile? Das niemand mehr irgendetwas melden wird. Und komm mir jetzt nicht mit: "Man muss ja nur die Polizei rufen". Der Bürger wird durch so etwas abgeschreckt überhaupt noch was zu melden. Womöglich findet man selbst im Falle der Benachrichtigung eine Möglichkeit ihn anzuzeigen, vllt weil zuerst eine Zigarette rauchen und dann Anrufen nicht unter "unverzüglich" fällt, mal sehen, irgendwie werden wir ihn schon noch kriegen. DAS ist das Bild, was solcher verbeamteter Abschau... vom Staat zeichnet: Das eines krankhaften Sadisten, der nach einer Möglichkeit sucht den Bürger zu kriminalisieren. Die gleichen Gestallten, die Verfahren einstellend akive Schlagringbesitzer weiterwinken, weil in einem anderen Verfahren eine höhere Strafe zu erwarten ist, eine höhere Strafe, die dann wegen guter Prognose auf 20 Sozialstunden rausläuft.. Daran erkennt man totalitäre Gebilde: Bürger kriminalisieren, echte Gangster schonen. Zu mehr reicht es denen halt nicht.
  14. Ja und die teleologische Auslegung des Waffengesetzes war doch gleich nochmal wie? Ah! "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" Mit welcher Absicht hat der Jäeger o.g. Taten begangen? Nein, einfach ein Hirn im Schädel. Mal Minister sein, nur für einen Monat. Da würde es Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand regnen...
  15. Wo siehst du den Fehler aus Sicht des GG? Ich sehe fehlende Normen, insbesondere die Voraussetzungen zur Überschreitung der Grenze nach §14 Abs 6. Das hätte man, wenn mit Beacht gemacht statt kurz vor Knapp über den Zaun geschmissen, gleich sauber Regeln können um nicht gleich wieder die Gerichte zu beschäftigen.
  16. Wo weicht Recht dem Unrecht hier? der GG hat das implizite Bedürfnis eines Sportschützen für bestimmte Waffen erwerbbar ohne weiteren Nachweis auf Gelb auf 10 festgelegt, etwas, was man im Prinzip bereits 2002 vor hatte und zwar nur für Einzellader, den Ursprünglich sollte die Gelbe unverändert bleiben und ein grün-Kontingent von 3 HA und Repetierer. Stattdessen man hat sie dann kräftig erweitert und das Bedürfnis zahlenmässig nicht weiter angefasst. Nun sind halt 10 Festgelegt und das ist garnicht so schlecht. Denn über §8 hätten dienstbeflissene Behörden auch anfangen können die Eintragung des zweiten Ordonanzgewehres auf Gelb in Frage zu stellen, falls man dank 12/18 für jede Waffe überhaupt noch mehr als 2, 3 Waffen hätte im Bestand halten können. Nun hat man einen Fixe Zahl, mit der das "Waffenhorten" als Argument vom Tisch ist und dem Breitensportler stehen mindestens 10/3/2/1 zu (gelb/HA-LW/KW/Pumpe) und wer mehr braucht kann sich die ja holen über Nachweis & §14 Abs 3
  17. Wunderbar! Dann wird es wieder Zeit für eine Novelle!
  18. Für die (weiter)Existenz einer §14/4 WBK hätte es einer Norm bedurft, so wie es bei der Novelle 2002 auch einer Norm bedurfte die Erlaubnisse des WaffG 1976 weitergelten zu lassen. Diese wären sonst mit Ausserkrafttreten des WaffG 1976 ebenfalls ungültig geworden. Genau das ist es, was unser Verwaltungsexperte nicht einsehen will, er erliegt dem Irrglauben, das einmal erteilte Erlaubnisse einfach weitergelten würden, einfach nur so, auch wenn sich die Rechtslage ändert oder gar eine Gesetzesnovelle ansteht. Das ist Grundfalsch. Die Weitergeltung muss im Nachfolgegesetz gesetzlich geregelt sein. Und das ist sie ja auch: Bezüglich des Besitzes. Nur für den Erweb eben nicht. Man kann es sich jetzt heraussuchen: 1) Es existiert nach dem WaffG 2020 keine "gelbe WBK" nach §14/4, man kann also nur noch Besitzen i.S.v. §58 Abs 22 2) Die §14/4 ist, so wie es im 3. Änderungsgesetzt steht, eine WBK nach §14/6 geworden und man kann zu den dort genannten Kondition erwerben. Tertium non datur. Das ist jetzt die Rechtslage, ob es einem passt oder nicht. Will man etwas bewirken bleibt nur eines: Man strebt eine Normenkontrollklage an, weil man durch die fehlende Weitergeltungsklausel bezüglich des Erwerbs seine Rechte gravierend verletzt sieht, d.h. man versucht den GG per Klage dazu zu verpflichten, die Mittelalte-WBK des @MarkF gesetzlich einzuführen in einem §58 Abs 24 oder durch entsprechende Änderung des §58 abs 22. Ich halte es in der Tat sogar wahrscheinlich, das so eine Klage zumindest angenommen werden würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Erfolg haben kann, dürfte hingegen im Promillebereich liegen, da vor dem Hintergrund der niemals gewollten Unbegrenztheit der gelben (s. Entwurf WaffG 2002) keine wesentliche Verletzung der Rechte erkennbar ist, steht es einem doch frei, nach Ausnutzung des 10er-Kontingents für die 11. Waffe eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen, die, sofern Bedürfnis glaubhaft gemacht auch erteilt werden wird. Nur eben nicht auf gelb. Und nein, höhere Gebühren des Vorgangs oder die Erforderlichkeit einer expliziten Erlaubnis sind keine Verletzung wesentlicher Rechte. Ein recht auf unbegrenzten Waffenerwerb lässt sich weder aus dem WaffG, dem GG oder schon gar aus dem allgemeine Verwaltungsrecht herleiten. Letzteres ist völlig absurd. Was ist denn mit den ganzen nach und nach verbotenen Waffen geschehen? Hmm? Die hatten auch alle einen begünstigenden Verwaltungsakt, vulgo Erlaubnis. Tja, Schutzzweck des WaffG bricht verwaltungsrechtliches Theorie-Geplänkel des 1. Semesters einfach eisenhart, jedes mal. Das alles findet dann aber vor dem Bundesverfassungsgericht statt, wieder nicht vor dem Verwaltungsgericht... Nochmal: Man kann natürlich den dümmsten aller Wege gehen und einfach die 11. kaufen. Die Quittung wir eine Anzeige wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe sein und das wird dann auch wieder nicht vor dem VG verhandelt werden. Da landet dann nur die Klage gegen den Widerruf der WBK auf Grund Unzuverlässigkeit in folge der strafrechtlichen Verurteilung.
  19. So und nun machen wir mal ein Korrelationsanalyse Schusswaffenkriminalität, legaler Privatbesitz korrigiert um die Bevölkerungsdichte und.... ..ach ne besser nicht, weil dann geht das Narrativ flöten.
  20. @MarkF hat immer noch nicht verstanden, das es hier nicht um Verwaltungsrecht sondern um Nebenstrafrecht wegen einer Straftat nach §52 Abs 3 Nr 2 geht: Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis und streng genommen auch um das Überlassen einer Schusswaffe an einen Unberechtigten. Das wird dann nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor dem Strafgericht verhandelt, nur so viel dazu... Seine Rechthabenwollerei hier könnte Leute die Zuverlässigkeit und Freiheit kosten. Wäre er der Verwaltungsrechtsexperte, der er vorgibt zu sein, müsste er wissen, das für die Existenz einer Mittelalten-WBK, welche er herbeifabuliert, einer Norm bedürfte welche explizit dieses anordnet, also das fortbestehen eines Erwerbsrechts für eine unbestimmte Anzahl Waffen gem. §14 Abs 4 a.F. für Inhaber solcher Erlaubnisse welchen diese vor dem 1.9.2020 erteilt worden ist, sinnigerweise in §58 WaffG. Eine solche gibt es aber nicht. Er würde ferner wissen, das selbst wenn wenn es Verfassungsmäßig geboten wäre eine solche Regelung zu schaffen, weil durch die Begrenzung wesentliche Rechte beschnitten würden(Spoiler: was sie nicht werden...) diese erst auf dem Wege der Normenkontrollklage erwirkt werden müsste, bevor daraus geltendes Recht werden kann. Wer auf @MarkF hört, kann auch gleich alle Waffen verkaufen und WBKs zurückgeben.
  21. Der dann auch wieder nicht verstanden hat, das seit 1976 nicht auch nur eine einzige unbegrenzte gelbe WBK herausgegeben wurde und keineswegs das Recht erteilt wurde, unbegrenzt Waffen auf gelb zu Kaufen. Hier wird über die Einschränkung eines Rechts fabuliert, das niemals existiert hat. Darüber hinaus warte ich immer noch auf die Nennung des Absatzes in §58, die das angebliche weiterbestehen deiner vermeintlich existenten mittelalten WBK regelt, hinsichtlich des Erwerbs. Es gibt tatsächlich einen... Nämlich §58 Abs 22. Für den Besitz. Der Besitz einmal nach §14 Abs 4 a.F. erworbenen Waffen wird in der Tat nicht angetastet, da diese Erlaubnisse unbefristet erteilt wurden. Aber das haben die ansatzweise kundigen Juristen mal wieder nicht verstanden. es sind 550
  22. 76er gelbe WBK gilt in ihrem erteilten Umfang weiter. Regeln des §14 nicht anwendbar, egal in welcher Fassung: 2/6 nicht, Begrenzung aber aus §8 herleitbar wenngleich nicht expressis verbis festgelegt. 2002er gelbe WBK, egal ob §14/4 a.F. oder §14/6 n.F. : So wie es im Gesetz steht 10 Stück. bis zu bisher noch keine anderslautenden Urteile gesehen. Auch nicht wahrscheinlich, da weitere Waffenerwerb ja möglich ist über Verbandsbescheinigung nach §14 Abs 3 LV4: Des BDS hat sich dazu schon mal Gedanken gemacht: https://www.bdslv4.de/waffenrecht/befuerwortungsrichtlinien_LV4/befuerwortungsrichtlinien_lv4.htm Andere wiederum(DSB-Teilverbände) möchten sich nicht durch feste Richtlinien die Einzelfallentscheidung verbauen. Mein Stand bisher: Wenn die WBK mit 10x Ordonanz voll ist, gibt es sicher keine weitere. Fix ist aber noch nichts
  23. Nein, wie ich gleich darlegen werde. Nein: PMII ist PMII, unterliegt als Pyrotechnische Munition dem Waffengesetz und darf auch nicht zum Feuerwerken verwendet werden, und auch nicht vom §27er /§7/§20er erworben werden, da Munition. Als Reaktion darauf wurde z.B. von Zink die "Knallpatronen 15mm" eingeführt, die sind, obwohl gleich aufgebaut wie der Starenschreck/Vogelschreck Klasse F4 und dürfen damit vom F4-§27er für Feuerwerk erworben werden, nicht aber mit PMII-MEB Nein. Es braucht eine Erlaubnis nach §27 SprengG oder eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrenne von F2. Hast du den 27er musst du das Feuerwerk lediglich 2 Wochen vorher bei zuständigen Ordnungsamt anmelden. Die betrefende Gemeinde kann das nur in begründeten Fällen untersagen, ggf Beauflagen, z.b. Uhrzeit einschränken, keine Knalleffekte etc.
  24. @PetMan Absolut, vor dem Hintergrund das das eigentlich von Privat im NWR erledigt werden könnte... Mit richtig ausgestaltetem Privatzugang von Erwerber und Überlasser, würde dann gleich Checken, ob: Erwerbserlaubnis vorliegt, 2/6-Freigabe vorhanden und 10er Kontingent noch nicht erreicht... Klick und die Überlassung ist erfolgt, Gelbe des Überlassers wieder frei. DA bräuchte es auch keine dubbeligen WBK-Lappen mehr.. Behörde erstellt dann nur noch Urkunden über Erwerb/Überlassen und verschickt die. Aber wovon träum ich hier, wir sind ja in Neuland.
  25. Oh, da würde ich kein einzelnes Zündhütchen gegen wetten das es nicht irgendeine Behörde gibt, die jetzt meint das..... Ist nur dann gleich ein riesen Bohei, bei den 2000er Klagen ging es um Bedürfnisnachweis oder nicht. Jetzt ginge es um unerlaubten Waffenerwerb/überlassen. Da werden dann gleich andere Bandagen angezogen. Und wird verloren werden, weil Gesetzgeberwille und Zweck der Regelung eindeutig sind. Und wie der Eingangspost ja schön zeigt, gibt es mindestens eine Behörde die das genau so verstanden hat. Leider lässt sich an der Aussage der Behörde nichts aussetzen: Bestand geh nach den offiziell eingetragenen Waffen. Verkauft man die 10 muss man warten bis die Ausgetragen ist.
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