ASE
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2/6 bezieht sich nur auf die Zahl der tatsächlich erworbenen Waffen, nicht auf die Zahl der Erwerbserlaubnisse. Insofern ist es unerheblich, wie viele aktive Voreinträge du hast. Durch den Erwerb zweier Waffen auf grün wird ja auch nicht deine gelbe WBK ungültig, du hast lediglich als Sportschütze die inhaltliche Beschränkung deiner Erlaubnisse nach §14 Abs 3, dass du innerhalb von 6 Monaten nur 2 Waffen erwerben darfst.
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Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte" läuft man genüsslich langsam zurück zum Waffenschrank und kontrolliert ob alles drin ist und ob dieser wieder Verschossen ist. Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...
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Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Und genau da schließt sich der circulus vitiosus: Niemand bei den Verbänden mag gerade auch nur irgendwas in Richtung Gesetzesänderung unternehmen spätestens seit Nancys Frühjahrsüberraschung Eine Gesetzesänderung bedeutet nämlich nicht, das man das bekommt was man gerne hätte.... -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Ja, bei 1 hat der VGH BW dann "Wettkampfsportdisziplinen" statt Sportdisziplinen ausgelegt, wobei ich das für anfechtbar halte, nur halt nicht vor dem VGH.... 1. und 2 differenzieren je gerade zwischen Wettkampfsport und Ausübung weiterer von Schießsportdisziplinen. Mit der Auslegung des VGH würde man nur ein"zur Ausübung des Wettkampfsports" benötigen. Das Erfordernis von Wettkämpfen ist recht pauschal gehalten, so dass man sehr liberal auf "Wettkämpfe allgemein" und danach immer noch "Wettkämpfe mit der Kategorie Waffe" , d.h HA-LW oder KW abstellen könnte. Das ist der Hügel auf dem verbandspolitisch und juristisch gekämpft werden muss und nicht auf dem verlorenen "§14 Abs 4 Satz 3 soll auch für ÜK gelten"-Feld Das hat nun leider kein Grundlage, der Entwurf zum ÜK-Wettkampferfordernis enthält gegenteiliges, maßgeblich ist die unterste von jedem Schützen frei zu erreichende Wettkampfebene. Es ist aber ehrlich gesagt das kleinste Problem von allen, wenn es denn überhaupt eines ist: Jeder Verein kann Wettkämpfe über Vereinsebene ausschreiben, Drops gelutscht. -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Ihre eigene Fehlinterpretation.... Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben. Ich habe es an den WSV und GSVBW weitergeleitet, mit Hinweisen zu den waffenrechts- und verfassungswidrigen Passagen Hatte zur der Zeit es aus inoffizieller Quelle, meine Anfrage an das Innenministerium wurde erst mit ca 6W Verzögerung beantwortet, wohl aber mit Übersendung der Vollzugshinweise... -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Dann wäre es sinnvoll, die Nachweise einzufügen, wie es auf Seite 5 geschrieben steht: Das ganz ist nämlich eine Machtprobe auf dem Rücken der Schützen. Der BDS beharrt auf seiner irrigen "§14 Abs 4 Satz 3 gilt auch für ÜK" Annahme, die Ministerium und Behörden zahlen es jetzt mit gleicher Münze zurück.... -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
https://gsvbw.de/wp-content/uploads/2023/08/Fortdauer_Beduerfnis_14_abs_5_ausfuellbar_Sep_23.pdf Da kann man schon jede Waffe auflisten. Vorsicht vor diesem vergifteten Geschenk, es sei denn du möchtest für jede ÜK-Waffe auch noch 12/18 Schiessen und ÜK so definiert sehen das alles außer gelbe 10 und 3/2 auf Grün als ÜK zählt, pumpen zum beispiel... Die Vollzugshinweise scheren sich nämlich einen Dreck um das Waffengesetz und das Grundgesetz, Stichwort: "Der Gesetzgeber hat einen Fehler gemacht, wir machen das jetzt anders". Stimmt!!!, sagt der Reichsbürger... -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102 Nach meinem Stand kann man mit allen Teilnehmen. Allerdings hatte ich es auch schon, das beim Erwerb nur 2 Waffen (z.B. .357 und noch einen .44 Mag) anerkannt wurden. Daher besser auf Nummer sicher gehen und bei entsprechender Anzahl an den VM und den KM teilnehmen und entsprechend Wettkämpfe organisieren -
Zweckbestimmung?
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Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"
ASE antwortete auf gipflzipfla's Thema in Waffenrecht
Nö. Nur ist das Typische Verhalten auf WO a) Irgenjemand behauptet/ zitiert etwas. b) Irgendjemand zieht was aus der WaffVwV um das irgendwie um 3 Ecken zu untermauern weil es so bequem ist c) Irgendjemand widerlegt die Behauptung mit Gesetzen, Entwürfen Urteilen etc und warnt VOR der Katastrophe. d) Irgendjemand geht dann auf c) los, Wahlweise Unteran oder Richter Gnadenlos, denn wer die Wahrheit spricht benötigt ein schnelles Pferd. Irgendwie weil auf WO bei manchen Gesellen "für wahr befinden" mit "für Gut befinden" gleich gesetzt wird. e) Wenn c) dann NACH der Katastrophe ausweislich eines eines Urteils recht behält wirft man c) vor er würde sich darüber Freuen etc. Eigene Fehleinschätzung eingestehen? Fehlanzeige... Seine eigene Waffe im Hotel einzuschließen zu lassen vor dem Schüsseltreiben mag durch §12 abgedeckt sein, aber den Kanulfer beim Wirt im Suff in die Besenkammer einschließen zu lassen ist halt nicht vom Recht gedeckt. Vllt. sollte man wenn man zur Jagd einlädt darüber nachdenken, Tresore für Jagdgäste vorzuhalten. Aber Anwaltskosten und Gerichtskosten zahlt der deutsche Jäger grundsätzlich lieber als Vorsorgekosten, sonst fühlt er sich in seinem Privileg gerkränkt... -
Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"
ASE antwortete auf gipflzipfla's Thema in Waffenrecht
Nö, die WaffVwV bringt dir nicht, ist veraltet und da steht bisweilen Freestyle drin, der keine Grundlage im Gesetz hat. Das ist die einzig rechtssichere Variante. Das genannte Beispiel könnte unter §12 Abs 1 Nr. 2 fallen, aber bei dem gegenwärtigen Klima wäre ich da extrem Vorsichtig. #Kipplaufwaffen schiessen auch ohne Vorderschaft...Jesus Christus.... Perfekter Bullshit. Das Führen des Waffenteile ist zwar durch §12 Abs 3 Nr. 6 gedeckt, aber nicht, wenn man a) nach Hause geht, denn die Ausnahme für das Führen eines Waffenteiles gilt für Reisen, nicht für das Rauschausschlafen nach dem Schüsseltreiben daheim.. b) Gilt selbst auf Reisen da nicht für stockbesoffenes Führen eines Waffenteils, während ein Unberechtigter dann Zugriff hat auf den Rest der Waffe hat. die Ausnahme des §12 Abs 1 Nr. 2 ist z.B. dafür gedacht, wenn man seine Waffe auf einer Reise im Hotelsafe einschliessen lässt, damit wenn man sein Hotelzimmer vllt auch mal verlassen möchte man keine Schusswaffe unbeaufsichtigt im Hotellzimmer liegen lassen muss und zusammen mit dem eigens dafür eingeführten §12 Abs 3 Nr. 6 soll dann die missbräuchliche Verwendung durch Personen mit Zugriff auf den Hotelsafe unterbunden werden soll. Das man beim Wirt seine Knarre einschliessen lässt und dann Stockbesoffen ins Hotel wackelt, dafür ist das nicht gedacht. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nein. Weil die Forderung, das 90% des Bleis im Kugelfang bleiben sollen, von jedem deutschen Schießstand schon heute erfüllt wird. Schau dir mal Videos aus Ungarn oder Tschechien an, da wird halt in einen Dreckhügel reingeballert, die sind der Adressat der Regelung. "Bleiverbot" ist bei uns viel wind um Nichts, deutscher Doom&gloom halt. -
Behördliche Einträge in die WBK - was ist formal erforderlich? Welche Gebühr?
ASE antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Was aber noch praktiziert wird und außerdem die saubere Variante ist, denn als Vereinsvorstand weis man nicht bei jedem Austritt, ob da noch oder überhaupt jemals eine WBK vorhanden war. Ferner war die Regelung von vorneherein undurchdacht, denn man hat stillschweigend vorausgesetzt, das zuständige Behörde Verein = zuständige Behörde Mitglied, was einfach nicht stimmt. Mit der 2020er Änderung ohnehin obsolet, da regelmäßig abgefragt wird. -
Das ist doch normal. Der Gong hängt ja beweglich. Habe aber auch schon aufgekraterte Hardox 500 Fallplatten gesehen, die mit .223 auf 25m gehämmert wurden. aber Auch heir keine Rückpraller, da die Energie aufgezehrt wird.
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Wär hätte gedacht, das ein Kugelfang, dessen Arbeitsprinzip auf der auf Energieaufzehrung durch Verformung eines weichen Geschosses bei einem weniger weichen Geschoss nicht mehr funktioniert... Da sollte man dringend eine Kommission, nein besser einen Ausschuss mit der Untersuchung dieses physikalischen Phänomen beauftragen...
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein. In den vorliegenden Fällen wurden die Tresore nicht geknackt. Du verstehst sicherlich, das das öffnen eines Tresors mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel den man vorher aus der Müslibox geholt hat, nicht mit "Knacken" zu beschreiben ist? Nenne und belege mir einen Fall, wo jemand aufgrund ordnungsgemäßer Verwahrung verknackt worden ist, bzw vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Doch. sofern man Verstanden hat, das die wirklich zur Entwendung eurer Waffen entschlossenen Täter in den Ideologiezentralen der Parteien sitzen. Jeder Schlüssel-in-der-Müsliboxfraktion-Fall ist Wasser auf deren Mühlen, etwas was die Trotzköpfe nicht verstanden haben... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Lol, in paar Anwälte schliessen sich zu einem Verein zusammen, nennen sich großkotzig "Deutscher Jagdrechtstag" und bescheinigen sich dann gegenseitig, ja irgendwie doch im Recht gewesen zu sein, obwohl Kollegen von ihnen vor Gericht mit der Rechtsauffassung unterlegen waren. Was für eine absurde Show. Und Herzstück ist wieder das Meme von der Regelungslücke. Es gibt keine und gab keine Regelungslücke, lediglich eine Filterblase aus Leuten die nicht wahrhaben wollen was §36 Abs. 1 in Verbindung mit §13 AWaffV bedeutet. Die stellen sich ernsthaft hin, und behaupten, das aus §36 Abs. 1 etwas anderes folgt, als das, was das OVG ausgeurteilt hat: Das ein Schlüsselschloss zulässig ist, aber das Schutzniveau nur erreicht wird, wenn ein Schlüssel entweder vom Berechtigten bewacht wird oder in einem Sicherheitsbehältnis gleicher Schutzstufe verwahrt wird. -
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Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Bis dahin rechtens. Eigentlich nicht.... Welche Laden ist das? Das ist klar rechtswidrig. §14 Abs 5. verlangt eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes darüber, das die Waffe zum Wettkampfsport oder Ausübungen weiterer Wettkampfdisziplinen benötigt wird und an Wettkämpfen teilgenommen worden ist. Eine Bindung einer einmal gekauften Waffe an den Verband ist nirgend vorgesehen und wäre Verfassungswidrig. In BW des VGH-Urteiles wegen Wettkampfnachweis gegenwärtig für jede ÜK-Waffe. Mehr verlangt nicht mal das VGH-Urteil Lebe ich eigentlich in einem Land von Lernbehinderten und Legasthenikern? Was in die paar einfachen Worte da in §14 Abs 5 hineingeschwurbelt wird, ist grotesk. Eigentlich sollte man bei denen dann einen doppelten Satz Waffen kaufen, denn nach deren Lesart wäre ja eine "DSB-9mm" beim BDS nicht einsetzbar Viel Spaß vor dem Verwaltungsgericht.... Hahnebüchener Blödsinn, den der GSVBW da macht. Abgesehen davon, woher will der jeweilige verband denn Wissen ob genau die Waffe von ihnen genehmigt worden ist.....? Spätestens hier sollte man ins Grübeln geraten. Was machen Verbandswechsler? Hmmm? alles Verkaufen und exakt das gleiche (oder gar selbe) wieder erwerben? -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Ja. Warum? Weil die Voraussetzungen des §14 Abs 3(Erwerb) andere sind als die des §14 Abs 4(Besitz) Das geht schon damit los, das für den Erwerb in den letzten 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen sein muss, unabhängig davon, ob es die eigenen sind oder nicht. Für den Besitz wird geprüft, ob mit in den letzten 24 Monaten mit den eigenen Waffen geschossen wurde. Die Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb einer Waffe kurz vor Besitzbedürfnisprüfung hat daher keine Aussagekraft. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das ist also dein Argument. Besser man stellt die Dinge nicht so dar wie sie sind, weil, ja weil überhaupt. Sollen doch haufenweise Leute ihre Zuverlässigkeit verlieren und Nancy dem Totalverbot einen wesentlichen Schritt näherkommen, Hauptsache der Safe-Space von @TTG wird nicht berührt... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Naja.... Als Quelle für sein Hauptargument zitiert er sein eigenes Buch..... Nein, eben nicht ausdrücklich, sondern ganz im Gegenteil: der Gesetzgeber lässt es dem Waffenbesitzer offen, wie der die Vorschrift des §36 Abs 1 erfüllt. Es gibt durchaus Situationen, wo ein Schlüsselschloss sinnvoll sein kein, so z.B. bei Vereinswaffenschränken, wo Zahlenkombinationsschlösser mit gewissen Problemen behaftet sind, des Vagabundierens der Kombinationen wegen. Bemerkenswert, wie aus dem "Gesetzgeber hat die Schlüsselaufbewahrung nicht genormt" ein "Gesetzgeber hat die Schlüsselaufbewahrung ausdrücklich zugelassen" umgeprägt werden soll, nachdem die Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion Schiffbruch erlitten hat. Verfängt nicht. Man kann sich jederzeit einen kleinen 0er mit Zahlenschloss für beide Schlüssel holen, oder gleich einen neuen 0er oder 1er mit Zahlenschloss. Jetzt aus der Nettigkeit "Besitzstandswahrung A/B", die für den GG indes keineswegs verpflichtend wäre (vergl. §36 Abs 5) herleiten zu wollen, man könne die Nachrüstung oder den entsprechenden Nachkauf nicht verlangen, ist abwegig, worauf das OVG auch hinweist: Als Beleg wieder ein Eigenzitat... Der Fehlschluss des Autors ist nichts anderes als die in schönere Worte verpackte Formel der Schlüssel-in-die-Müslibox-Fraktion: Seine Prämisse ist, der Gesetzgeber hätte die Verschlussart normieren müssen, und weil er das nicht habe, gäbe es auch keine Pflicht den Schlüssel in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahren zu müssen. Das ist 1:1 die Argumentation, welche vor dem OVG nun final gescheitert ist. Der Gesetzgeber hat sich zu Verschlussmechanismen überhaupt nicht ausgelassen, so etwas soll in einem freiheitlichen Staat vorkommen, das man den Bürger die Verantwortung überlässt. Er hat, diese Argumentationsweise aufgreifend, noch nicht mal genormt, das der Waffenschrank zu verschließen sei, ja nicht mal geschlossen zu halten sei, außer bei den erlaubnisfreien Waffen, weil man nicht davon ausgegangen ist, das es dafür angesichts §36 Abs 1 noch Diskussionsbedarf geben könnte. Er muss sich auch gar nicht dazu auslassen, den es gilt §36 Abs 1 und §13 AWaffV, die dem Waffenbesitzer ein entsprechendes Verhalten auferlegen, mit einem bestimmten Ziel: Verhinderen das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff. Daraus, das eine gehörige Menge an Leuten, meist geblendet von 100€ Ersparnis, nicht die richtigen Schlüsse gezogen haben, nun ableiten zu wollen, das es ein Recht auf die falschen Schlüsse(l) gebe, ist ein unsinniger Zirkelschluss. Und das OVG hat etwas getan, was ja sonst genau von der Fraktion mit der Zahlenschlossaversion immer bemängelt wird: Es hat in Sachen Waffenrecht den gesunden Menschenverstand benutzt. Und nach diesem ist es nicht einzusehen, warum das Zugangsmittel zum Waffenschrank einfacher zu erlangen sein sollte, als der Zugang zum Waffenschrank selbst. Ich frage mich ernsthaft: Würden diese Leute es genauso akzeptieren, das ihnen der Bankdirektor ihr ausgeräumtes Bankschließfach präsentiert mit dem naseweisen Hinweis darauf, das die Bank nicht verpflichtet sei, den Zweitschlüssel genauso sicher zu verwahren wie Schließfächer selber, weswegen man ihn unter dem frei zugänglichen Zierblumentopf neben dem Geldautomaten aufbewahrt habe.... Will man ernsthaft die Bevölkerung für sich gewinnen mit dem Argument, das 100€ Mehrkosten für ein Zahlenschloss für den Tresor dessen Inhalt meist ein Vielfaches davon kostet eine nicht hinnehmbare Katastrophe sind?!? Viel Spaß... Was in dieser Angelegenheit eine große Rolle spielt ist, dass manche Leute über Jahre lautstark offensichtlichen Unfug gepredigt haben und jetzt einen Abwehrkampf gegen das Offensichtliche und den gesunden Menschenverstand führen, um nicht blamiert dazustehen. Und genau damit stehen sie jetzt blamiert da. Würde mir auch stinken, wenn mein Buch bereits Gedruckt ist und jetzt das OVG mal das offensichtliche ausspricht.... Und zum Schluss dann noch die Schmankerl: So, da haben wir es also. Die Hand dafür ins Feuer legen will er nämlich auch nicht.... Wozu? Waren die Worte des OVG etwa nicht klar genug?!? Was gibt es dar noch klarzustellen? Welche Mentalakrobatik soll diese Feststellung widerlegen? Das es was kosten kann? Den Einwand hat das OVG antizipiert: -
Exakt das war ja auch der Strohmann mit dem @Kreppel hier die Diskussion entgleisen hat lassen. Gefragt war von @webnotar nach: Wie damit korrekt umgehen, speziell aus waffenrechtlicher Sicht. Da @Kreppel vermutlich nie seinen 3-Pistolenstände-KK-Verein, bei dem man die abgezählten Hülsen nach dem Schießen zurückgeben muss oder nach §127 StPO festgenommen und der Polizei übergeben wird, verlassen hat, glaubt er halt, so sei die Realität. Dass das BVA Sportordnungen genehmigt hat, in denen herausrepetierte Patronen zum Disziplinablauf gehören (IPSC, CAS, Fertigkeit, Fallscheibe) erkennt er nicht, genauso wenig wie die Tatsache, dass die Genehmigung auf Grundlage des WaffG und einer erwarbar sicheren und ordnungsgemäßen Handhabung der Schusswaffen und Munition erfolgt