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ASE

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  1. Wen interessiert schon sowas wie Verschlussabstand und gültiger Beschuss....
  2. @Sachbearbeiter das ist nicht zutreffend, §58 Abs. 21 gibt diese Möglichkeit nur für Bedürfnisbescheinigungen zum Besitz nach §14 Abs 4 Für die Überkontingentswaffen wird aber nach §14 Abs 5 bescheinigt und das darf ausschließlich der Verband. Und das hier diskutierte Schreiben der Stadt Stuttgart bezieht sich nur auf die Überkontingentswaffen. Bei einem Ü10er ist eine Frage nach einer Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3 müßig, wenn man eh §14 Abs. 5 anfordert...
  3. Versucht hier jemand, das LRA Reutlingen "anzubatzen" weil er gerne was aus dem Bestand abgegriffen hätte? In deren Zuständigkeit falle ich auch und ich wüsste nicht was es da zu meckern gibt im Verhalten des LRA. SO, wie ich schon sagte. Don't feed the Troll. Man muss die Dienstleistungen bezahlen, die man in Anspruch nimmt? Ein Unrechtsstaat ist das, manch einer Gründet da gleich seinen eigenen.
  4. Ja. Und? Ist das Saarland so groß, das man sein Ergebnis nicht bei einem Nachbarverein schießen kann? Vielleicht hilft das dann auch, das es in manchen Vorstandgehirnen mal zum nötigen Shake-Hand wichtiger Neuronen führt. Fallplatte muss man halt genehmigen lassen, und Mehrdistanz ist jetzt auch kein Hexenwerk, auch wenn ggf Kosten anfallen. Aber es lässt sich schon was machen.
  5. Und deswegen lieber manche Disziplin gar nicht austragen? 4-Augen-Prinzip? Wenn ich so anfange, dann kann ich auch unterstellen, daß die Schießtermine Luftnummern sind.
  6. Da muss man flexibler werden. Wenn man ein Landespokalschiessen oder ein Rangliste oder wie man es auch immer nennen will auf Fernwettkampfbasis austrägt, warum sich dann einschränken? Was die Schützen/Vereine an Ergebnissen melden wird aufgenommen.
  7. Der beste Umgang mit der veränderten Rechtslage ist es, schlicht mehr Wettkämpfe auf Übervereinsebene anzubieten. Der DSB muss das Konzept des Matches lernen, der BDS den des lokalen Ligakampfes.
  8. Sagen wir mal so: An der Änderungder SpO und der Liste-B sind mehrere Personen bzw mehrere Personenkreise beteiligt. Nicht immer wir das, was Kreis A empfiehlt von Kreis B dann auch akzeptiert. Beim DSB gibt es da gewisse Berührungsängste mit nunmehr auch 60 Jahre alten Halbautomaten, "weil sie dem Schützenwesen schaden" K98 mit Propelleradler hingegen sind bei denjenigen die so Argumentieren kein Problem. Vllt wird das internationale 16" Maß in der nächsten Runde akzeptiert. Vllt auch mal der Feststellungsbescheid bei den SL-Disziplinen, dazu muss sich eigentlich nur die Einsicht durchsetzen, daß ja das BKA ja gerade den "nicht-Anschein" bescheinigt. Und amtlich ist doch immer Gut, beim DSB...
  9. Himmel Hilf die WaffVwV wieder. Die juckt vor Gericht keinen. Darf sie gar nicht. Und im Entwurf(https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf , Seite 70) steht zur Begründung folgendes: Eine Verwaltungsvorschrift darf sich nur im Rahmen des zugrundeliegenden Gesetzes bewegen und der wird hier überschritten. Und was ist im VGH-Urteil passier? Genau. Die Einlassungen der WaffVwV zur Besitzbedürfnis(= nicht 12/18 Pro Waffe) sind komplett ignoriert worden. Vergiss das WaffVwVding ganz schnell, das ist ein innenministrielles Shitposting. An anderer Stelle wird in dem Pamphlet behauptet, unter Wettkampf sei beim Führen einer Langwaffe ohne Waffenschein auch das Training zu verstehen. Viel Spaß beim Versuch das auszuprobieren.
  10. @ALM Wir setzen die "Wettkampf mit jeder ÜK-Waffe"-Interpretation voraus, dann gilt: - Einzelne Waffe: Ja das ist korrekt so. Der Verband muss für jede Waffe die Erforderlichkeit belegen, also muss auch klar sein, ob damit geschossen wurde. Eigentlich wäre es am besten, das man bei Matches als Bestätigung für den Schützen jetzt eben einen Bestätigung ausstellt auf der die Waffe eingetragen ist, welche verwendet wurde. Bürokratie yay. - DM: Das ist über das ziel hinausgeschossen. Der Entwurf der 2009er-Änderung des WaffG legt die Unterste-Übervereinsebene als Maßgeblich fest: Also einen Wettkampf der nicht nur den vereinseigenen Schützen zugänglich ist, aber von jedermann ohne Vorqualifikation erreichbar ist. Die ÜK-Regel soll nicht das Privileg der Leistungschützen sein.
  11. Es wird dann nich zwischen Optik/ offene Visierung, sondern zwischen Radpanzerchen und Kettenrolli unterschieden...
  12. Obacht mit der juristischen Haarspalterei. Entweder man gehört gem. §14 Abs 2 als Verein einem Verband an. dann können die Mitglieder des Vereins Bedürfnisbescheinigungen vom Verband erhalten und der Verband hat das Recht und die Pflicht die Kontrolle nach §15 Abs 1 Nr 7b durchzuführen und der Verein die Pflicht an dieser kontrolle mitzuwirken. Oder man behauptet als BDS-Verein nicht dem BDS anzugehören(), und verweigert die Mitarbeit §15 Abs 1 Nr 7b weils mans dann der Behörde mal so richtig gezeigt hat. Dann gibt es aber auch keine Bedürfnisbescheinigungen, denn diese gibt es nur für Vereine, welche dem Verband angehören: Tertium non datur
  13. Das VGH Urteil gelesen? Frage auch an @pulvernase Die Behörden fordern Momentan das, was sich für sie aus dem Urteil des VGH ergibt. Es bestätigt sich nun was ich auf WO vielfach ausgeführt habe: Dass es die sicherste Variante ist, mit seinen Überkontingentswaffen Wettkämpfe zu schießen. Darüber hinaus liegt der Ball jetzt bei den Verbänden, wie weit sie das WaffG auslegen wollen. Lassen wir die wettkampforientierte " Zur-Ausübung-weiterer-(Wettkampf)-Disziplinen"-Auslegung des VGH einmal stehen, so gibt es dennoch Ansätze, den Spieß des VGH-Urteils hier auch zum eigenen Vorteil umzudrehen, einzig man muss es dann auch wollen und durchziehen, ggf vor dem BVerwG. Und das geht wie folgt: 1.) Das Urteil des VGH bezog sich auf die alte Rechtslage von 2009, wo nach seiner Rechtsauslegung wie auch derer anderer Gerichte für den Besitz die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den Erwerb. Vorbei war es mit der Interpretation der Nr 4.4 der WaffVwV. 2.) Für alle Waffentypen außer der in §14 Abs 5 und bis zu 3/2 Stück nach §14 Abs. 5 hat der Gesetzgeber die Rechtslage geändert und Regeln für das Besitzbedürfnis festgelegt, die sich von denen des Erwerbs unterscheiden. 3.) Für Überkontingent nach §14 Abs 5 jenseits 3/2 hat der GG durch eine Änderung des alten Abs 2 auf den Abs 5 verweist, die Pflicht zum 12/18 Schießnachweis mit jeder Waffe wie sie nach neuer Auslegung bestünde geändert. Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, den hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. 4.) Per se wurde §14 Abs 3 a.F. als er zum §14 Abs 5 n.F. wurde nicht verändert, nach wie vor lautet er auf Erwerb und Besitz. Daher, so will es gerade das von den Behörden ins Feld geführte Urteil des VGH soll auch hier nach wie vor die gleichen Voraussetzungen für den Besitz gelten wie für den Erwerb, mit Ausnahme der Schießtermine, deren Regelung ja ausdrücklich geändert wurde. 4.) Man kann bei stringenter Anwendung dieser von den Behörden genannten VGH-Auslegung nun also sehr wohl ins Feld führen, das sobald die Voraussetzungen für den Erwerb vorliegen auch diejenigen für den Besitz vorliegen, da, so sagt es ja gerade jener VGH, Erwerb und Besitz hinsichtlich der Wettkampfteilnahme gleichgestellt sind. Diese Erwerb=Besitz Auslegung nur zur Begründung eines Widerrufs anwenden zu wollen ist nicht rechtmäßig. 5.) Das bedeutet jetzt nicht, das ich mit der KK-Pistole an der KM eine Disziplin schießen kann und daraus ein Bedürfnis für 10KW ableiten kann. Für den Erwerb galt ja bisher auch und wird es gewiss so auch Gerichtlich ausgelegt werden: je mehr Waffen bereits vorhanden, desto mehr muss gerade mit diesen geschossen worden sein um das Bedürfnis für noch eine weitere zu Rechtfertigen. 6.) Es bedeutet aber sehr wohl, das wenn für 1-2 Waffen Wettkämpfe fehlen sollten, aber mit den übrigen so viel geschossen wurde, das sich problemlos die Erforderlichkeit des Erwerbs begründen lässt auch der Besitz begründet werden kann. Das müssen sich die Verbände nun trauen im Sinne ihrer Mitglieder. Das vermeidet dann auch den absurden Artefakte, das man die Waffe nach Widerruf abgeben und dann mit neuem Voreintrag wiederholen kann. Liegen die Vorraussetzungen für letzteres vor, so besteht auch das Bedürfnis zum Besitz weiter. 7.) Man muss sich im klaren darüber sein, das hier dann bei manchen Verbänden genauer hingesehen wird bezüglich der Bedürfnisprüfung für den Erwerb. Mit Wettkämpfen nur im Grundkontingent wird sich da nämlich nicht mehr KW #6 rechtfertigen lassen. Nicht wahr lieber BDMP? Fazit: Geht an eure Verbände und fordert das Eintreten für mindestens o.g. Auslegung, die sich ja strikt am VGH-Urteil orientiert.
  14. Corona wird zum Glück gesondert gehandhabt. Am "wollen" hat es ja meistens nicht gelegen.
  15. Weil sie dumm sind? Da erlaubt der GG es gerade, das man nach 10 Jahren sich aufs Schützenaltenteil hocken darf und das was man hat (+ Resteinträge auf Gelb) besitzen darf ohne Schießnachweise, kraft reiner Mitgliedschaft. Und dann passt das manchen Gamsbarthüten nicht, weil sie in Punkto Machtausübung im Leben zu kurz gekommen sind. Oder es ist gar so eine Art waffenrechtliches Stockholmsyndrom: 🤔 Während die Gesetzgebung häufig gar keine Verschärfung im absoluten Sinne darstellt, sondern eher eine Änderung der Konditionen mit Geben und Nehmen (10 Jahre Bedürfnisprüfung vs laschere Besitzprüfung) brabbeln manche ihr Mantra vom "Schärfstes Gesetz Europas, nein der Welt" und "alles wird verschäft!" vor sich hin und versuchen die Realität mit Hilfe solchen eigenmächtigen Dungs von sich fernzuhalten.
  16. Gefragt war in diesem Thread nach der gelben WBK und ich wüsste nicht, was da jetzt nebolös oder auslegungsbedürftig sein sollte. 4/6 LW/KW oder Mitgliedsbescheinigung. der Spaß geht erst bei §14 Abs 5. los und da ist genaugenommen nur die Frage ob für jede ÜK-Waffe Wettkampfnachweise oder ob eine Gesamtschau auch reicht. Oder ein Gesamtschau + Nachweis der Ausübung "weiterer Sportdisziplinen" wenn keine Wettkämpfe für eine Waffe gegeben sind.
  17. Wieso? sinds sie doch. Kam halt nix zum jagen
  18. Das wird Nancy aber garnicht gefallen, das müssen Konsequenzen her. Kooooooopf abhacken!
  19. Es ist damit eines klar: Emmerich hegt totalitäres, faschistisches Gedankengut und hat im Bundestag nichts mehr verloren und man sollte ihm das aktive wie passive Wahlrecht auf Lebenszeit regelversagen. Hinzu kommt noch die übliche Hybris, nämlich die Einbildung des teutschen Grünen, man mache da was über die EU. Nur das da die Betroffenen Länder etwas mitzureden haben und dem Nichtskönner Emmerich dan schon sagen werden, woher der Wind weht.
  20. für die ASG gibt es doch auch CO2-Magazine Hab mir das auch schon überlegt als extra-Trainingsmögichkeit neben Kadet-WS für die CZ 75. Aber als Trockentraining+ doch garnicht doof. Als Softair hast du obendrein die Möglichkeit, spaßhalber mal AIPSC zu schiessen, da sind die BBs halt nicht zugelassen, wegen Rückprallgefahr
  21. Und damit ibst du günstig weggekommen. Softies sehen jetzt nur einer gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Hardliner legen 2/6 dahingehend aus: Es bestand keine Erlaubnis zum Erwerb. Unerlaubter Erweb einer Schusswaffe nach §53 Abs. 2 Nr 2 Und die schriftliche(!) Zustimmung der Behörde einzuholen ist die einzige Möglichkeit 2/6 zu durchbrechen. Deswegen steht da auch "in der Regel" und nicht "Grundsätzlich": Damit die Behörde einen Ermessensspielraum hat. Gehe nicht zu deinem Fürst führt bei 2/6 dazu das der Fürst deine WBK zu sich zitiert. Zum dauerhaften Verbleib....
  22. Nein, sie sind aufgrund eigener Überlegungen zum gleichen Schluss gekommen. Eine Verwaltungsvorschrift darf für Gerichte gerade nicht bindend sein, Gewaltentrennung und so.. Das ändert aber auch nichts daran, das dein 187er Argument nicht als Beleg für die 6Mon+1Tag Rechenweise taugt. Genau im Gegenteil.
  23. Druck die WaffVwV aus. Und verbrenn sie. Was der Richter ranziehen wird? Das Gesetz. Und da steht, streng genommen in "leichter Sprache", folgendes: §14 Abs 3 Satz 3: Und jetzt zeig mir den Verwaltungsrichter der sich blamieren möchte, weil die höhere Instanz sein Schundurteil in Sachen "Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot" kassiert hat weil der Anwalt des Klägers zutreffend eingewendet hat, das der Gesetzgeber einen Zeitraum von 6 Monaten und nicht 6 Monaten und einem Tag für den Erwerb zweier Waffen limitiert hat. Manche Fristen werden bis zu einem End-Zeitpunkt gesetzt, das ist der Kern einer Frist. Und manchmal soll nicht der bereits angebrochene Tag dem durch die Frist Belasteten entgehen, denn sonst hat er keine 14 Tages-Frist, sondern effektiv eine 13-Tagesfrist. Das muss allerdings nicht immer so sein, denn: Es ist also wieder mal Wunschdenken, das immer der folgende Tag den Beginn der Frist markieren müsste. Steht in §187 Abs 2 BGB glasklar da, das es Fristen gibt, bei welchen der Beginn des Tages maßgebend. ist. Wunschdenken, Wunschdenken, über alles! §187 BGB legt nämlich nur fest, wie in beiden Fällen zu rechnen ist. Im Gegensatz dazu legt der GG mit 2/6 einen abgeschlossenen Zeitraum von exakt 6 Monaten fest innerhalb dessen nur 2 Erwerbsvorgänge liegen dürfen. Das gleiche gilt für die Anmeldefristen im WaffG: Binnen 2 Wochen, nicht binnen 2 Wochen + 1 Tag hat der Erwerber zu melden. Wenn man also dein 187er BGB Argument fürs WaffG gelten lassen will, und von einer Frist im Sinne des BGB redet, so ist es klar das das WaffG bei der Fristsetzung von §187 Abs. 2 Gebrauch macht, der Tag an dem der Erwerb stattfindet, zählt mit. Das kann doch nicht so schwer sein...
  24. Was hat das BGB mit dem WaffG zu tun? 2/6 des WaffG beschreibt keine Frist. Sondern einen geschlossener Zeitraum von 6 Monaten innerhalb dessen maximal 2 Waffen erworben werden dürfen. Das ist etwas anderes als eine Frist. Wer sicher sein möchte, macht eben 6 Monate +1 Tag. Ceterum censeo tollendam esse provisionem 2/6 .
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