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ASE

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  1. Da liegt eben das eigentlich Problem, das viele in diesem Zusammenhang noch gar nicht verstanden haben. Wieviel ist denn genug? Reichen 2 lumpige Wettkämpfe in 24 Monaten mit einer Waffe um einen Bestand von 10 KW zu rechtfertigen? 5 ? Einer mit 50% der Waffen, mit 35% oder 70% ? Der GG hat das 2008 hingeschmissen und gesagt "Da. Macht mal. Aber immer schön daran denken, die Bescheinigungen müssen inhaltlich Richtig sein, sonst gibt es Ärger. Was richtig ist? Sag ich nicht. Viel Spaß" @Colt S. Hat kurz danach Händel mit seiner Behörde über genau diese Frage bekommen für BW gab es eben eine Antwort vom VGH. Das ist jetzt erst mal status quo. Die Verbände orientieren sich jetzt erstmal daran, etwas anderes bleibt ihnen kaum übrig. Der WSV hat das für seine Wettkampfstruktur gut gelöst. Wer meint, das sei anders auszulegen, muss eine Klage herbeiführen. Wenn die wörtliche Auslegung obsiegt freut sich jeder.
  2. Beim Waffenrecht haben wir das in den letzten 20 Jahren xmal gehabt. Die Erbwaffen sollten 2002 auch verschwinden, wenn bis 2009 keine Blockiersysteme vorhanden gewesen wären. Sicherheitspolitik sticht Eigentum. Das gehört aber nicht in diesen Thread.
  3. War zu erwarten. Nur heisse Luft, garniert mit Behauptungen die man nie belegen muss.
  4. Falsch. Eine Altbesitzregelung gibt es, wenn Sie ins Gesetz geschrieben wird. Ist übrigens wieder der typische Fall von "ich lese nur das, was ich da gerne stehen hätte" Tja, da steht doch so ein doofer Satz im GG. Ganz doof waren die Väter des GG nämlich auch nicht. Du bist jetzt schon ganz nah dran. Jetzt noch mal nachdenken: Bei den Magazinen hat der GG das gemacht, bei den Überkontingentswaffen nicht, weil er keine Klagen fürchtet. Übrigens: 2008 nicht, denn da kam die Wettkampfflicht, nicht 2020. Die Katze ist den Baum hoch.
  5. Lass mich raten, deine Waffen nach 2002 bekommen, ja? Für DICH würde ich mir eine Retro-Ausnahme wünschen, damit du kennenlernst wie supertoll das damals vor 2002 war, wo dir dein lokaler Vereinslodenjockel gesagt hat, das du keinen Repetierer brauchst.... DAS war Abhängigkeit Freundchen, selber live Erlebt wie man Leute weggegrault hat, weil man ihnen die Sportpistole nicht gegönnt hat, die der Gewehrschütze nur haben wollte um direkt am RWK teilnehmen zu können. Was habe ich gelacht, als 2002 die Macht der Vereinsfürsten gebrochen wurde, weil man divide-et-impera, die Angelegenheit zum Verband verschoben hat, aber die Vereinsfürsten weiterhin zur Bestätigung der Mitgliedschaft gezwungen hat. Gerade so als wollte man da den ein oder anderen etwas Demut lehren... Die Aussage ist wirklich Gedankenmus erster Güteklasse, und der Beweis, das die Finger schreiben können, ohne die Großhirnrinde mit dem Geschriebenen zu belästigen. Du bist so oder so abhängig vom Verband, da gab es 2002 so eine kleine Waffenrechtsnovelle, vllt hast du das schon mitbekommen. Warum sollte man sich extra Arbeit machen wollen für das gleich Ergebnis... Die Aussage passt natürlich ins prollhafte Gesamtbild. Keine Ahnung und dann noch öffentlich damit Angeben. Pro-Tip: Der "Wille des Gesetzgebers" ist etwas, was der GG in den Entwürfen entweder direkt hineinschreibt oder, wenn dieses nicht erfolgt ist, vom Richter in unklaren Rechtsfragen erforscht und weiterentwickelt wird (Richterrecht). Nun hast du evtl. in diesem Thread vllt. schonmal den Passus "VGH-Urteil" gelesen, wobei ich das bei den Äußerungen stark in Zweifel ziehe. Hier ist genau das Geschehen. Historisch betrachtet war der Rechtsstreit fast unmittelbar nach der Einführung der Wettkampfflicht ausgebrochen (2008 WK-Pflicht, 2009 beginn der @Colt S. -Saga). Es hat 10 Jahre benötigt, bis der VGH-BW dann §14 Abs 3 a.F. (Abs 5 n.F) ist so zu lesen, das für jede ÜK-Waffe Wettkampfnachweise zu erbringen sind. Das ist jetzt, zumindest für BW, erstmal der Status-Quo SO dann sag mal wie du das gelöst hättest, du juristisches Genie. Wetten das jetzt nichts mit Substanz kommt?
  6. Ist es möglich, beim Thema zu bleiben? Was hat der im Jahre 2022 geforderte Bedürfnisnachweis, der für Überkontingent Wettkämpfe erfordert, was übrigens schon seit 2008 der Fall ist, mit Enteignung zu tun? Der Entwurf wurde 2019 Vorgestellt, 2020 das Gesetz erlassen. Wir schreiben Ende 2022. Trotz Corona-Wahnsinn war es möglich sein Bedürfnis zu erhalten, sondern zu erweitern. Altbesitzregelungen werden in D nur dann gemacht, wenn der Staat eine Klagewelle fürchtet, siehe verbotene Magazine.
  7. Deine "Weisung" steht wortwörtlich in den Entwürfen des Waffengesetzes 2002. Illuminati debunked. sorry.
  8. Der Aluhut glüht mal wieder. Und es ist eine Schweinerei, was du hier schreibst. Schäm dich @ThomasMueller Die Verbände und zwar speziell die Landesverbände, weil unmittelbar zuständig, waren und sind permanent damit beschäftigt, irgendwelchen Schnarchzapfen das Bedürfnis zu retten, in dem Sie mit den Behörden Fristverlängerungen oder nur den vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses usw. vereinbaren. Und dann kommen Typen wie du aus der Unterschicht des Internets um die Ecke und wissen natürlich wieder: "HA! Es waren die Agenten beim WSV!" Warum klagst du nicht? Ne, lieber die Verbände online verprügeln und mit irren Verschwörungstheorien überziehen weil du dich an die eigentlichen Bestimmer nicht herantraust. Lachhaft. Also für dich nochmal in kindegerechter Sprache: - Im Land Baden-Württemberg gibt es ein großes Gericht in Mannheim. - Dieses Gericht nenn man den Verwaltungsgerichtshof, abgekürzt VGH - Immer wenn man Streit mit seiner Verwaltung hat ob man etwas darf oder nicht, z.b. mit dem Bürgermeister oder mit dem Landratsamt wo man wohnt hat, hat dieser VGH das letzte Wort. - Weil niemand gerne vom VGH geschimpft wird weil er etwas falsch gemacht ha, hören alle auf das was der VGH sagt wie es richtig ist, wenn man ein Gesetz ausführt. Dein Bürgermeister z.B. und deine Waffenbehörde. - Deine Waffenbehörde möchte auch nicht gerne geschimpft werden, also hört sie auf den VGH. - Die Schießsportverbände möchten auch nicht gerne geschimpft werden, also hören sie auf den VGH. Die Verbände werden nicht nur geschimpft, sondern dürfen nicht mehr mitspielen, wenn sie nicht machen was der VGH sagt. Dann verpetzt dein Bürgermeister die Verbände nämlich beim Bundesverwaltungsamt und der sagt zu deinem Verband: "Pfui! Du darfst nicht mehr mitspielen" - Wenn dir das nicht gefällt gibt es da ein noch größeres Gericht(wow!) in Leipzig, das nennt man das Bundesverwaltungsgericht. - Bei dem kannst du den VGH verpetzen, und dann kommt der und schimpft den VGH und die Behörden, das sie die Verbände zufrieden lassen sollen. Oder er lacht dich einfach aus, sagt das du keine Ahnung hast wovon du redest und schickt dich nach Hause. Grüße gehen insbesondere raus an alle die sich das ehrenamtlich antun, wie z.B. beim den LV des BDS.
  9. Sorry, aber ich sags nochmal: Das war reines Wunschdenken, und der der BDS war damit nicht alleine... Alle geseehofert worden. Man hätte lesen müssen was wirklich in den Entwürfen da stand und nicht die beschwichtigende Lesehilfe von Onkel Horst benutzen...
  10. Einzelnachweis für jede Waffe, habe es dir mal markiert, überlesen viele. Nein. Bedeutet das ein Bedürfnis für jeweils eine weitere Waffe einzeln glaubhaft gemacht werden kann, wenn o.g. Voraussetzungen gegeben sind. Wie die Voraussetzungen zu interpretieren sind, hat der VGH in BW nun vorgelegt und das ersteckt sich auch auf die neue Rechtslage, abzüglich 12/18 beim Besitz, denn das wurde vom GG geändert. Das ist es, was der Verband sowohl beim Erwerb als auch beim Besitz prüfen muss. Wem die VGH-BW Interpretation nicht gefällt, dem steht es frei, einen Widerruf einer Besitzerlaubnis für eine ÜK-Waffe herbeizuführen und zu klagen. Also Wettkampf mit allen ÜK-Waffen, bis auf die eine, welche man als "Opferwaffe" benutzt. Erwartbar wird in BW bis einschließlich des VGH keine andere Antwort kommen als die, welche jetzt in Bescheinigungsrichtlinien gegossen wurde. Da hilft dann nur die nächste Instanz, BVerwG. Vllt schließt sich die ja der Pauschalinterpretation (=Wettkämpfe in ausreichender Zahl und "Ausübung weiterer Sportdisziplinen" nicht als "Wettkampf-Sportdisziplinen" Das kann durchaus Sinn machen. Was hingegen keinen Sinn macht ist, das der WSV jetzt Bescheinigungen auststellt, die von vorneherein nicht anerkannt werden weil inhaltlich falsch und die Anerkennung des Verbandes gefährden. Das nützt niemandem. Der Verband kann nicht klagen, der einzelne kann verwaltungsrechtlich Klagen. Es würde Geld kosten und ggf würde man vorübergehend auf eine Waffe verzichten müssen. Kann aber auch sein, das der BVerwG sagt: Exakt, der VGH hat recht. Und dann ist es bundesweit offiziell. Dann hilft nur noch BVG dem man erklären muss, das die Forderung nach Wettkämpfen(beim WSV 2 VM +1KM oder RWK in 2 Jahren) für jede ÜK-Waffe einen in seinen Grundrechten verletzt. Im Waffenrecht wird stets mit der teleologischen Auslegung gearbeitet, d.h. was war der Zweck des WaffG. Und der ist klar dokumentiert in der Doktrin: So wenig Waffen ins Volk wie möglich und jede weitere Waffe über 0 muss Begründet werden. Nun hat der GG mit §14 Abs 6 und §14 Abs 5 (indirekt) Erleichterungen für Sportschützen geschaffen, in dem er bis 10/3/2 keine Wettkampfaktivität vorschreibt, also ein breitensportliches Grundkontingent schafft. Darüber hinaus muss eben für jede weitere Waffe gegen die Doktrin belegbar argumentiert werden. Der VGH hat nun eingeworfen: Wenn Waffen für Wettkämpfe erworben werden, muss mit ihnen Wettkampf geschossen werden.
  11. Auf welcher Grundlage erfolgt denn diese Aussage? Der GG ist nicht etwa durch Verfassungklage verpflichtet worden, sondern hat aus freien Stücken §14 WaffG geändert, um den Schützen entgegenzukommen, in dem er 12/18 mit jeder Waffe in die Tonne getreten hat. Warum sollte der GG verpflichtet sein, "seinen eigenen Willen nicht zu unterlaufen" (?!?) in dem er die Bestimmungen für Überkontingent nicht geändert hat? Gut an einer Stelle hat er das tatsächlich, sonst wäre hier obenauf noch 12/18 mit jeder ÜK-Waffe nötig. Verstehe ich das jetzt richtig, das du glaubst der GG sei irgendwie verpflichtet, dir ein ÜK zu erhalten, auch wenn du damit keine Wettkämpfe bestreitest?
  12. Weil der WSV sich mit den zuständigen Stellen diskutiert/debattiert/abgestimmt hat. (Behörden, IM etc) Macht Sinn wenn man nicht möchte, das die eigenen Bescheinigungen dann Gegenstand des nächsten VGH Urteils werden.
  13. Das ist so ziemlich der bizarrste Post in diesem Thread. Was genau willst du uns damit sagen? Im Urteil steht: - Der BDMP war nicht in der Lage eine Bescheinigung auszustellen, welche das Bescheinigte Bedürfnis auch belegen konnte. - Wären ausreichend Wettkämpfe tatsächlich absolviert worden, hätte es der BDMP die geforderten Nachweise liefern können, was er nicht konnte. - Eine Verbandsbescheinigung ist kein hoheitlicher Akt, keine amtliche Urkunde welche von der Behörde ohne Nachfrage akzeptiert werden muss. Über die Anerkennung entscheidet stets die Behörde und wenn sie Zweifel an der Richtigkeit hat, kann sie entsprechende Nachweis verlangen. Mit anderen Worten: Der VGH hat dem BDMP eine Nackenschelle erteilt und klargestellt, daß sie sich auf ihre Bescheinigungen nichts einbilden brauchen und in Zukunft vllt besser keine haltlosen (Gefälligkeits-) Bescheinigungen mehr ausstellen (§15 Abs 4...) Wo genau hast du die gelesen? In der Regeln des WSV mit Sicherheit nicht, denn da steht exakt das Gegenteil drin. Hä? Sorry aber deine Posts sind komplett wirr. Hier mal §14 Abs 5 Die Übergangsvorschrift soll die Verbände bis 2025 entlasten, in dem die Ausstellung einer Bescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 1 auch von den Vereinen vorgenommen werden kann. Und das ist ganz pragmatisch, denn die Behörden müssen sofort mit den Prüfungen beginnen, d.h. die Verbände hätten dann zusätzlich zu den Erwerbsbescheinigungen auch noch die Besitzprüfungen am Hals. Jetzt haben Sie bis 2025 Zeit sich personell und organisatorisch darauf einzustellen, während ihnen die Vereine den Rücken freihalten. Was besonders für die Verbände, in denen diese Arbeit ehrenamtlich (LV des BDS z.B) erledigt wird wichtig ist. Die Bescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3(Mitgliedschaft) wird dauerhaft vom Verein übernommen, dafür hat der WSV ein Formular bereitgestellt.
  14. Punkt verfehlt. Es gibt genügend die dann alles verkaufen, weil sie es nicht besser wissen. Behörde hats gesagt oder so. Warum nicht darauf hinweisen, das nur weil man keine Wettkämpfe mehr schießt man nicht gleich alles abgeben muss.
  15. Schätze wenn der Verband übernimmt, ändert sich das. So muss jetzt die Behörde das 4-Augen-Prinzip übernehmen.... Wer die Musik bestellt..
  16. +1 Das war das Problem. In BW will man unumstößlich eine feste Zuordnung. Hoffentlich. Denn nur so kommt man ggf zur einer verwaltungstechnisch und sportlich besseren Auslegung. Momentan ist das der Grauß. Bitte genau Lesen und sich von den Krakelern hier nicht beeindrucken lassen: Niemand hat gesagt, daß der Verband das jetzt super toll findet, aber momentan ist es so. Nichts. Es gab keine Altbesitzregelung 2008, warum sollte es nun eine geben. Die vor 2008er hatten nur Glück, das meistens keiner das Bedürfnis geprüft hat. Wer in der Zeit von 2003 bis 2008 15 KW gesammelt hat und bisher durchgerutscht ist, hat nun eine Aufgabe. Ja, aber das war genau das was aus der Waffenrechtsänderung 2020 und dem VGH-Urteil folgte. 10-Jahresregel gilt nicht für Überkontingent. Bis 10 Stück eben.
  17. Wer meine Posts aufmerksam liest: Ich bin ja für die N-2/N-3 Regel und der Ansicht dass wenn man wie es die Behörden verlangen schon das VGH-Urteil heranzieht, es dann auch in allen Aspekten Umsetzen muss. Wenn Erwerb = Besitz weil der VGH das so sagt, dann muss bei den gegebenen Voraussetzungen für den Erwerb auch der Besitz begründet sein. Wie bereits erwähnte, man kann das nur dahingehend ändern, in dem man sich eine ÜK-Waffe zulegt, mit der man dann nicht schiesst und abwartet bis zur Bedürfnisprüfung. Wenn dann die Erlaubnis für diese Waffe widerrufen werden soll -> Klageweg beschreiten mit o.g. Argumentation. Kann klappen, kann nach hinten losgehen, oder kann klappen und dann nichts mehr wert sein, weil der GG einschreitet und das was man nicht wollte zum Gesetz macht. Der GG ist da raus. Der müsste nur Belegen, das die Einschränkung sicherheitspoltisch etwas bringt. Was er natürlich nicht kann, weil 10 Pistolen genauso gefährlich wie eine sind. Aber das ist dann eine Verfassungsklage gegen das WaffG. Am VGH müsste man dann vorbei zum BVerwG. Tja, das hat keiner auf dem Schirm gehabt. Die Grünen lachen. Deswegen ist es ja auch maximal ärgerlich, das die ÜK-Zuordnung fix ist und nicht variabel, denn dann würde man die teuersten Kaliber ins GK schicken.
  18. Oh wenn die Sportschützen nur die Lobby der Jäger haben. Problem nur: Die Jäger habe es geschafft Ihre Tätigkeit inoffiziell als "nicht-Hobby" anerkennen zu lassen, was hinsichtlich des Nutzens ihrer Tätigkeit auch durchaus richtig ist. Die werfen noch Geld in den Wald, damit der Steuerzahler die Land- und Forstwirtschaftlich notwendige Dienstleistung nicht bezahlen muss. Klappt beim Schießsport nicht so ganz. Dabei will ich nicht mal zu 100% widersprechen: §14 Abs 4 war ja auch eine Erleichterung bei gleichzeitiger Schaffung von Rechtssicherheit. Klar auch hier wieder genörgelt weil man ja nur 4 mal im Jahr mit einer Waffe statt 12/18 mit jeder Schießen gehen muss🙄, aber manche sind eben nur Waffenbesitzer um ein Grund zu haben sich über irgendwas aufzuregen. Wer freut sich? Momentan ist das einfach die Konsequenz aus dem VGH-Urteil. Ich freue mich darüber, das bei WSV mit offiziellem Segen die VM anerkannt wird. Wäre das nicht der fall.. oh je.... Und das schiessen eines Trainingstermins und das registrieren desselben als VM, also Dual Use: Schießtermin + Wettkampf ist jetzt irgendwie schlimm? Und das Argument verfängt nicht, es sei denn du glaubst ernsthaft die Behörden und letzten Endes der GG würde akzeptieren das man mit 1x VM +1x KM mit einer einzigen Waffe einen Bestand von 10 KW rechtfertigen möchte. Es spielt doch hinsichtlich Priorisierung des Hobbies überhaupt keine Rolle ob ich jetzt mit einer Waffe 5 oder mit 5 Waffen jeweils einen Wettkampf schieße. Deine Entscheidung. Ich habe demnächst 6 Kurzwaffen. Weil ich eigentlich nur noch Kontingentskrempel im Wettkampf schieße. Beim WSV/DSB mangelt es einfach an der Kreisebene/Vereinsebene. Statt das xte ordonanzgewehr-Schießen oder KK-Einzelladerauflageschiessen zu veranstalten wären halt Wettkämpfe für Kontingentswaffen gefragt. Oder halt Parallelwettkämpfe. Es könnte so einfach sein, aber ne....
  19. Nö. Der VGH BW sagt, haben sie nicht. Und jetzt, was zählt mehr, deine Meinung oder ein für BW höchstinstanzliches Urteil? Und nochmal zum Mitschreiben: Diese Regeln entstanden im Zusammenspiel, oder an manchen stellen eher Gegenspiel von IM, Behörden, Verband. Natürlich kann der Verband hingehen und einfach so bescheinigen. Hat dann halt kurze Beine und bei Flächendeckendem einsatz solcher Dummheit ist der WSV dann seine Anerkennung los. Für manche ist dieser Kompromiss jetzt natürlich ein Weltuntergang, weil man jedes Jahr VM mit seinen ÜK schießen muss. Mir kommen gleich die Tränen.
  20. @Raiden Hat @Colt S. auch gesagt. Weist du was der VGH dazu ausgeführt hat? Genau da lag der Hase im Pfeffer: der VGH sagt dort stehe folgendes Und nun die Preisfrage: wo landen alle Klagen in BW gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Besitz einer ÜK-Waffe? Wenn du etwas ändern willst hilft nur o.g. vorgehen. mit einer Waffe nichts schießen, widerruf abwarten, Einspruch und Klage. Sowas kann man übrigens auch im Einvernehmen mit einer Behörde machen wenn man eine juristische Klärung herbeiführen will ohne sich mit der Behörde grimm zu sein. Typen wie @Sergej bekommen sowas natürlich nicht hin, weil sie ja sofort anfangen herumzuproleten wie ein Irrer. Mein Prognose ist es nur, das wenn du es schaffst das bis zum BVerwG zu eskalieren und du obsiegst, schlicht das Gesetz analog geändert werden wird, was dann den Verbietern eine weitere Steilvorlage für einen Eingriff in unseren Sport erlauben wird und den Verbänden wie auch den Behörden jeglichen Spielraum.
  21. Hier nicht die Begrifflichkeiten verwirbeln: Relevant ist, ob es die Behörden akzeptieren, und die tun es. Leider nur mit der Prämisse, das nicht die Gesamtzahl der Wettkämpfe, oder N-2-Wettkämpfe reichen, sondern tatsächlich die der einsatz der konkreten ÜK-Waffe geprüft wird. Das wurde auf Basis des VGH-Urteils gefordert. Hier könnte man allerdings bei einer Klage einhaken: Das gleiche Urteil fordert ja auch die Gleichbehandlung von Erwerb&Besitz, was vom GG für ÜK nur bei den Schießnachweisen geändert wurde. Meine Position: Reicht es für den Erwerb einer noch nicht vorhandenen Waffe, so reicht es auch für den Besitz. Bei Landesmeisterschaften kann ich dich beruhigen: Das steht glasklar im Entwurf des Gesetzes drin, das die unterste für jeden Schützen zu erreichende Wettkampfebene ausreichen soll. Es war nur die Diskussion: Geht die VM? Glücklicherweise geht das, weil ohne VM keine KM, d.h. die KM ist nicht frei zu erreichen. Richter müssen sich auch ans Gesetz halten. Der VGH hat das gemacht, wollte nur keiner Wahrhaben. LM fordern geht nicht.
  22. Da liegt dein Fehler: Das Gesetz verlangt nichts von dir, sondern vom Verband. Und der soll glaubhaft bescheinigen, dass du die weitere Waffe für Wettkämpfe benötigst, dafür muss es eine Basis geben. Der VGH hat jetzt für BW ausdekliniert, wie das zu verstehen ist. Damit muss man nicht zu 100% übereinstimmen, ich sehe da auch deutlich andere Auslegungsweisen. Aber um das zu ändern hilft dann nur eine Klage eines Sportschützen gegen die Behörde im Falle des Widerrufs. Da muss man dann Mutig sein: Eine Überkontingentswaffe ggf opfern (Man kann sie ja wieder holen wenn es schief ging) Aber so lange das jetzt so steht, wird es in BW nicht anders gehen. Und der riesen Vorteil der jetzigen Regelung ist es, das aufgrund der Wettkampfstruktur beim WSV (=VM Vorraussetzung für KM) tatsächlich die VM anerkannt werden kann. Das war nämlich nicht sicher.
  23. Aus einer falschen Prämisse ein falscher Schluss abgeleitet. 😆 Du kannst an einem Tag LW und KW Termin machen. Wettkampf ist Wettkampf. egal ob er an einem Tag stattfindet oder an mehreren. Schießt du an einem Tag z.B. alle deine ÜK-Waffen, hast du mit jeder einen Termin. Mach es dir doch nicht künstlich schwerer als es ist...
  24. Genau das habe ich erwartet. Was war den Gegenstand des VGH-Urteils? Klingelts? Genau! BDMP-Bescheinigungen und wie diese überhaupt nicht geeignet waren, das Bescheinigte auch zu belegen UND das die Bescheinigungen keinen Bindenden Charakter haben, anders als der Kläger gelaubt hat. Mit anderen Worten: daraus das die der BDMP auf Basis von Wettkämpfen mit 2 Waffen die auch noch die 5te bescheinigt hat, jetzt ableiten zu wollen das du ein Anrecht auf dein Überkontingent hast geht natürlich mit Ansage in die Hose. Siehst du selber, nicht Wahr. Der BDMP muss da echt aufpassen was er macht. Wäre schade drum. Da hat man sich zu sehr auf dem "Unsere Bescheinigungen sind amtlich und unanfechtbar" ausgeruht. Etwas was nicht der Fall ist, wie der VGH ebenfalls ausbuchstabiert hat. Umsetzung des Waffenrechts ist Ländersache und die jetzige Änderung des Gesetzes wurde unter Seehofer ausgearbeitet. Segej, ganz ernsthaft, mach eine Therapie, dann hört das auch mit einen Anal-Phantasien auf...
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