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ASE

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  1. Und genau da ist der Denkfehler. Anders als bei deinem Karren ist ein Tresor nur dann Zertifiziert, wenn er: Das ist ein komplett anderer Bahnhof als TÜV.... Deiner Logik folgend könnte man auch einfach ein Schloss aus dem Billigbaumarkttresor einbauen und mal schauen ob er schliesst... Der ganze Zirkus um die EN-Zertifizierung dreht sich darum, Teil- und Vollzugriff zu verzögern. Dafür gibt es bestimmte Angriffsmethoden. Diese werden auf Stichproben aus der laufende Produktion angewendet, obenauf soll also das ganz QS-Verfahren um sicherzustellen, das die laufende Produktion auch de entspricht. @sonnyboy hat das in seinem Post schön dargelegt, das hinter einer zertifizierten Tresorherstellung ein bischen mehr steht, als das Rumgemurkse an der eigenen Bremse...
  2. Die Diskussion entgleist WO-Typisch mal wieder in das "nicht wahr haben wollen" Es wurde bereits herausgearbeitet, das a) erlaubnispflichtige Schusswaffen in zertifizierten Behältnissen nach zu verwahren sind, die Beides muss gegeben sein. Die faktische Entsprechung des Behältnisses und die Zertifizierung darüber durch eine dafür akkreditierte Stelle. Ist eines nicht gegeben, dürfen Waffen nicht darin verwahrt werden. Punkt. b) Herstellen und damit auch Reparieren oder technisch Verändern darf solche Schränke jeder. Aber eine Zertifizierung hat das dabei hergestellte Produkt nur dann, wenn der Hersteller/Bearbeiter sich dem Zertifizierungsverfahren unterwirft. Ansonsten ist es ein Haufen Stahl ohne waffenrechtliche Bedeutung. c) Bearbeitet man seinen Schrank selber, erlischt die Zertifizierung.
  3. Was genau hat er denn Beantragt? Das geht hier nicht hervor.
  4. @MB69 es ist etwas beschrieben, was so im Gesetz keine Grundlage hat. Kurzwaffentermine...Vereinsbescheinigung...
  5. Eine Bescheinigung vom Verband wird zur Behörde gebracht sonst nix.....
  6. @MB69 Erstmal die Fakten abfragen: Mit Bedürfnisbescheinigung des Verbandes zur Behörde oder einfach so....?#
  7. Ist immer invasiv: du musst die Platte an der Türückseite abschrauben und dien Passendes schloss in die dafür vorgesehen Halterung schrauben und dafür sorgen, das die Riegelmechanik vom Schloss blockiert werden kann. Die Sache ist halt so: Die Arbeit muss Normgerecht gemacht sein: Zulässiges Schloss, Schrauben mit Drehmoment und ggf Schraubensicherung entsprechend Anleitung angezogen. Wenn dein selbst eingebautes Schloss im Ernstfall als Ursächlich für unbefugten Zugriff erkannt werden sollte ist das dann dein Problem und wird als Vorsatz gewertet. Wenn das ganze Ding aufgeschnitten wird, spielt es keine Rolle.
  8. Absolutes muss: Schloss nicht auf Liste -> Widerstandsgrad nicht erreicht, egal wie gut das Schloss eingebaut war. Nein ist tatsächlich so wie geschrieben. Dürfte mit den Angriffsmethoden zusammenhängen: Wenn ich das Schloss einfach herausschlagen kann und dadurch dann Riegelmechanik freigegeben ist, nützt die höchste Euronorm nichts.
  9. Das ist schon ziemlich dreist, passt aber zu Hessen. Die haben nach Art einer Drückerkolonne auch mal Jagd auf zu große Schnitzel gemacht (Steuerhinterziehung, wer als Steuerprüfer nicht genug liefert, fliegt...)
  10. Weil das Wort "Abrisskraft" nicht mehr verwendet wird in §13 AWaffV. https://www.fischer.de/de-de/produkte/schwerlast-befestigungen-chemie/injektionsmoertel/multifunktionsmoertel-fis-vs-low-speed/97807-sbs-m10
  11. Kreis oder Stadt? Ich bin Kreis und habe das noch nie gehört
  12. Wesentliche Punkte für Sportschützen Magazine: -Magazinregelung wird als wenig Praxistauglich bezeichnet, die Behöärden konstatieren dass sie sich "insbesondere durch die Registrierung des Altbestandes einem Mehraufwand ausgesetzt sahen, dem aus Sicht der Behörden kein Sicherheitsgewinn gegenübersteht." Aber das Fazit ist dann nicht in nicht in unserem Sinne formuliert: Meine Meinung dazu: Magazinverbot und Strafvorschrift incomming. Unter Mobbing-Nancy wird keiner das zum Anlass nehmen die Magazinregelung auf z.B: Darf mit WBK besessen werden herunterzustufen. Bedürfnis: - Verbände finden §14 Abs 4 Satz 3 (10-Jahresregel) gut. - Die meisten Behörden schlecht, weil Aushöhlung des Bedürfnisprinzips. - Bericht zieht aber Fazit: "ein Missbrauch einer Waffe, die auf Grund der Privilegierung besessen wurde, nicht bekannt ist. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird daher derzeit nicht gesehen" Nichts zu §14 Abs 5. Wer hätte es gedacht, wenn man sich schon an der 10-Jahresregel für Grundkontingent abarbeitet. Meine Meinung dazu: Wird so bleiben, höchstens noch §14 Abs 5 in der momentanen Auslegung zemetiert werden. ------------------------------------ Natürlich hat sich Nancy auch was bestellt für ihren unsäglichen Gesetzesentwurf: Genau das stand in ihrem Entwurf und zieht eine rote linie durch ihr berfassungsfeindliches Verhalten und Gesinnung. Die blose Behauptung jemand sei ein böser Nazi oder Reichsbürger soll genügen. Ah ja, die politische Konkurrenz wollen wir auch nicht vergessen. Die Regierungsparteien können dann jeden Konkurrenten Brandmarken.... Das ist keine Evaluierung, sondern ein Stück Legitimationswissenschaft zu Gunsten von Nancy. Überhaupt ist nicht einzusehen, warum waffenrechtliche Behörden als untergeordnetes und weisungsgebundenes Vollzugsorgan abseits verwaltungspraktischer Aspekte Stellung nehmen dürfen. Das ist Politik und damit Legislative und die Exekutive hat sich da herauszuhalten. Gewaltentrennung spielt natürlich in der Staatsform, die Nancy ausweislich ihrer Linksextremen/radikalen Kontakte vorschwebt keine Rolle...
  13. Dazu war ja alles gesagt Randfeuer: Langwaffemagazin>10 ja, muss aber zum sportlichen Schießen im Halbautomaten auf 10 Schuss begrenzt sein. Da muss der Standbetreiber/Aufsicht auch konsequent sein: Die beiden referenzierte Sätze des §9 Abs 1 Satz 1 AWaffV lauten: D.h. Sowohl der Schütze als auch die Aufsicht begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn mit unblockierten Magazinen geschossen wird, und es genügt, das dies versehentlich, z.b. mit einem neuen noch unblockierten Magazine geschieht. Leider ist Waffenrecht nicht Verkehrsrecht, wo Ordnungswidrigkeiten nicht schon beim ersten kleinen Verstoß zum Verlust der Erlaubnis führen können. Daher ist es allein schon aus Gründen des Respekts vor und der Anerkennung der Risikobereitschaft gegenüber der Aufsicht bzw. dem Standbetreiber, die das ja i.d.R. ehrenamtlich machen (Verein) geboten, keine Spielchen zu machen und nur mit blockierten 30ern zu schießen.
  14. Auch sowas kann man in den Satzungen festzurren, denn nicht ohne Grund lautet es in §15 Waffg:
  15. Nutzungsmöglichkeit, nicht Besitz von Schießstätten. Nach meinem dafürhalten, und das werde ich auch so an meine Verbände kommunizieren, spätestens in Form eines Antrages zur Delegiertenversammlung, gehören diese Regelung der gestallt verbandsweit pauschalisiert, das die Satzungen der Verbände dahingehend angepasst werden, das die Pflichten der unmittelbaren Mitglieder (Vereine) explizit um die Zulassung von Gastschützen erweitert wird. Dann gibt es landesweite Nutzungsmöglichkeiten und der Schmus von anno vor 2002 hat mal ein Ende.
  16. Bei mancher ungewarteter Vereinskrücke ist die erste eigene Waffe die Voraussetzung fürs Treffen.. nicht anderesherum...
  17. Wiie @lrn bereits geschrieben hat: Glaube ja eher, das hier stille Post am Werk ist:
  18. Na die sind doch jetzt alles Nazis. Problem solved
  19. Die gleiche FDP, die mit ihren Brandmauern überhaupt erst dafür gesorgt hat, dass die SPD, obwohl abgewählt, weiterregierend und Nancy ins BMI schicken durfte, ja?
  20. Ja aber die alte Formulierung klang einfach schöner. Und in Zusammenhang mit den vom GG postulierten Gefahren der Anscheinswaffen einfach herrlich groteske Formulierung.
  21. Wird strafrechtlich auch so bewertet. Ja. Aber der optische Nachbau eunes MGs ist genau das. Das wäre völlig ok. Aber der Cringe bei Enteckung lässt das Bußgeld attraktiv erscheinen.....
  22. ....ist der Verstoß gegen §42a. Sobald es nicht cringe ist, greift der.
  23. Lies es einfach rückwärts: Ist etwas eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe (1.6.3) oder eine Nachbildung (1.6.2) dann ist es eine Anscheinswaffe, wenn es wie eine Schusswaffe nach 1.6.1 aussieht. Diese Waffen, also die nach 1.6.1, sind dann Anscheinswaffen, wenn sie wie Feuerwaffen aussehen. Also: Wenn eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe oder eine Nachbildung wie eine Feuerwaffe aussieht, unterliegt sie dem Führverbot. Diese verquaste Formulierung kommt daher, das es ja auch a) Schusswaffen nach 1.6.1 geben kann, also <0.5J Softairs die nicht wie Feuerwaffen aussehen b) Es Nachbildungen von a), also nicht schussfähige Nachbildungen der Softairs aus a) c) unbrauchbar gemachte Softairs entsprechend a) geben könnte. Die wären dann keine Anscheinswaffen und dürfen geführt werden.
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