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ASE

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  1. Ab 2012 wurden eben die Kolbenströmung mit 0.25m/s vorgeschrieben, davor war es halt meist eine Art improvisierter Mischlüftung, die entsprechen schlecht arbeitet, weil der Bleistaub mitunter in den Schützenstand zurückgequirlt wird. Mit 1200(?) Material seid ihr sehr gut weggekommen. ich musste eine RLT einbauen (25m, 5 Stände), in Eigenleistung ~10k, aber damit immer noch Faktor 4 Günstiger als die Umsetung durch Fachbetrieb, die man zwar gerne machen würde, aber Vereinsverwaltung wurde von den Vorgängern als gelebte Insolvenz verstanden...
  2. Medizinische Doktorarbeiten. Die sind sowohl rechtlicht (erster Akademischer Grad) als auch tatsächlich auf dem Level einer Masterarbeit. Geh ja ok, meiner meineung nach Sollt man Ärzten kraft Bestehen der Staatsexamen einen Dr. med verleihen, dann kommt wenigstens nicht so was heraus. ein Bestimmtheitsmaß von R² = 0.3... das ist keine Korrelation und das hat auch eine Ursache: Die Arbeit adressiertim Schlussatz des Pudels Kern, den methodische Fehler der meisten dieser Studien, nämlich Schusszahl mit Bleibelastung korrelieren zu wollen. Bei einer funktionierenden und auch eingeschalteten Lüftung würde vermutlich eher funktionieren, Bei den "Streudaten" ist wohl eher ermittelt worden, wer bei ausgeschalteter Lüftung schiesst. Lüftungsanlagen werden gerne ausgeschaltet...
  3. Jahr 2010, "funktionierene" Verdrängungslüftung : 0.05m/s Jahr 2012, Schießstandrichtlinie: mindestens 0.25m/s Die Quelle ist 2022 obsolet.
  4. ASE

    Magazingrößen

    Halbautos....
  5. ASE

    Magazingrößen

    Nicht bei Anschein, da ist ein über den Pistolengriff des Gewehrs hinausstehendes Magazin gerade ein Killer-Kriterium für die sportliche Zulässigkeit. Insofern war das mit der Tipman und den 25Schussern richtig.
  6. Fundstellen in Anlage 1: Anlage 2 Nun sind Magazine aber keine Schusswaffen. Ausdrücklich keine Schusswaffen. Damit greifen die o.g. zitierstellen nicht die stets eine vermeintliche "nicht-Schusswaffe" einer Schusswaffe gleichstellen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine funktionsfähige verwandelt werden kann. Ein Magazin, das mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in ein verbotenes verwandelt werden kann, ist kein verbotenes Magazin
  7. @CZM52 Nun ja, passen den unveränderte Glock-Magazine in den Schmeissers? Anerkennen muss das BKA da nichts, das Verbot bezieht sich doch auf das phöse Magazin, nicht auf die Waffe in der es passt.
  8. Ich würde es folgendermaßen machen: - Bedürfnisbescheinigung für Glock beantragen, Glock dabei explizit als gewünschte Waffe angeben. - Mit dieser Bedürfnisbescheinigung als Anlage beim BKA Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Kurzwaffen-Magazine >10 Schuss <20 Schuss nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr 1.2.4.4 stellen. Vllt Proaktiv die Beschränkung der Erlaubnis "Magazine passend zu Glock-Waffen" und "Dürfen nur in Kurzwaffen verwendet werden" beantragen um es dem BKA leichter zu machen. Nachweis einer 1er Schrankes beilegen. Die Genehmigung der Glock ist nicht Sache des BKA sondern deiner Behörde. Nur machst du dich halt bei Erwerb der Magazine strafbar ohne die Ausnahmegenehmigung, weil du eine böse Hera hast. Bananenrepublik. Macht Hera da eigentlich mal was, also kleinen Steg wie die Schmeissers, oder ist es ihnen egal?
  9. ASE

    Waffen an der Wand

    Obacht 2017 hat sich einiges verschärft: §36 WaffG §13 AWaffV sieht verschlossene Behältnisse vor Da steht nichts von Wandschlössern, das war ein mal und lang ist es her. Auch ist die Sanktion massiv erhöht worden gestiegen: Es ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat Waffen nicht ordnungsgemäß zu verwahren und diese Verschärfung gilt auch für erlaubnisfreie Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände: Vorderlader, Luftdruckwaffen, PTB-Platzer müssen zwingend in ein Behältnis, sonst Straftat. Bleibt also nur die Vitrine.
  10. Nein, die WaffVwV ist vor Gericht schlicht unbeachtlich, schon gar dort, wo sie dem WaffG und den Begründungen in den Entwürfen widerspricht.
  11. Weil es nicht in der WaffVwV stand, sondern in der Begründung der Beschlussfassung zur 2008er Änderung des WaffG, in welcher die generelle Wettkampfpflicht bei Überkontingent erst eingeführt wurde. Und genau das bindet die Verbände, nicht die WaffVwV Eine aktuellere Version gibt es nicht, da die WaffVwV nach dem 10-Jährgen Drama um ihre Entstehung keiner mehr anfassen wollte.
  12. Da muss ich dir leider widersprechen. Das mit der Vereinsebene kommt aus der WaffVwV und keiner weis auf welche Grundlage. Im der Beschlussfassung zum 2009er WaffG (Versteckt in einer Änderung des SprengG) wird dazu ausgeführt: Zuvor war §14 Abs 3 nicht an Wettkämpfe gekoppelt (vrgl: https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-19378.htm) außer die Nr. 2 (Zur Ausübung des Wettkampfsportes). Ich kann mir das nur so erklären, das man 2002 über seine eigenen Füße gestolpert ist und vergessen hat, das man ja das Recht zur Bescheinigung nach §14 Abs 2 ohnehin schon vom Verein zum Verband verlagert hat. Bis 2008 konnte der Verband die 2/3 nach §14 Abs 2, und danach eben nach §14 Abs 3 bescheinigen, ohne das dafür Wettkampfnachweise nötig gewesen wären, was das Grundkontingent eigentlich ad absurdum geführt hat. Klingt komisch, war aber so. 2009 wurde das dann verschärft mit der Wettkampfpflicht. Die Formulierung "Bezirk" als unterste jedermann zugängliche Wettkampfebene lässt auch durchscheinen, wenn die Ministeriellen hier im Visier hatten: Den BDS. Denn beim DSB ist der Kreis die unterste Ebene. Man muss zum Verständnis dabei auch die Intention des des 2002er WaffG berücksichtigen: Bis dato konnte der Verein 2 KW bescheinigen (LW-Kontingent gab es noch nicht) und danach war i.d.R. eine Verbandsbescheinigung nötig. Da es im WaffG 1976 keine gesetzliche Definition des Schießsportverbandes, ja nicht mal eine Bezugnahme darauf gab und auch kein gesetzlich genehmigten Schießsportordnungen gab es ein paar Cleverle die eigene Verbände mit eigenen Disziplinen gegründet haben, um auch jenseits 2 KW bescheinigen zu können. Aus dem Entwurf 2002: Zweck der Übung war es also, als Pseudo-Verband getarnten Vereinen die Möglichkeit zur Bescheinigung wegzunehmen. Deswegen wurde beim Überkontingent 2009 auch die unterste Übervereinsebene ("Bezirk", beim DSB analog der Kreis) genannt. Denn ansonsten deklarieren die gleichen Kandidaten ihre Trainingsschießen wieder zu Wettkämpfen um, auch wenn es dann eben der Verband bescheinigen muss. Natürlich sind jetzt Wettkämpfe/Matches die ein einzelner Verein offen für Jederman bzw offen für die eigenen Verbandsschützen organisier auch von der Definition "Bezirk" erfasst. Fazit: Ein interner Vereinswettkampf kann leider nicht anerkannt werden. Ein offener Schon. Der BDS hat ja während Corona löblicherweise davon gebrauch gemacht: Ausschreibung an den Verband, Veröffentlichung auf der Verbandshomepage -> Anerkannter Wettkampf.
  13. Verweisungsfehler, die Figur gibt es immer noch? Das ist unzutreffend. Auch hier wieder die Fehlannahme, das Absätze nur für sich stehen oder andere außer Kraft setzen könnten, keinesfalls aber sich ergänzen bzw. erweitern können. Dabei ist es doch glasklar: Für den Erwerb eine Überkontingentswaffe ist ein Nachweis nach §14 Abs 3 und §14 Abs 5 erforderlich. Und worin liegt dann das triezen&Kujonieren wenn genau diese Aktivität alle 5 Jahre abgefragt wird? Sie schießen doch Wettkämpfe, also kann man es doch auch nachweisen..? Das halte ich für eine unbegründete Befürchtung. Als 2008 das Training mit erlaubnispflichtigen Waffen zur Voraussetzung wurde, hat das nicht zu weniger WBKs geführt, sondern dazu, das weniger Luftdruck geschossen wurde. Wenn man sich da die Listen auf den unteren Kreisebenen des DSB anschaut und mit denen von vor 2008 vergleicht, weis man Bescheid. Der Schuss ging nach hinten los: wenn man seither auf den Schießstand fährt, soll es auch Bedürfnismäßig zählen, die Luftgewehrstände sind verwaist. Analog erwarte ich eher Verschiebung der Wettkampfaktivität genau in die gegenteilige Richtung: Jeder hat nur eine bestimmte Zeit für den Sport zur Verfügung, man wettkämpft dann lieber mit kontingentsrelevanten Waffen, schließlich soll der Wettkampf dann auch für das Bedürfnis zählen. Wettkämpfe mit Gelb-Waffen können zwar Spaß machen, aber haben dann nicht die Priorität wenn man mit seiner Zeit Haushalten muss. Ich für meinen Teil konnte das schon bei mir selber beobachten: Seit 2020 interessieren mich wie von Geisterhand eigentlich nur noch Wettkämpfe mit Kontingentswaffen. Waffen auf Gelb nutze ich für die breitensportliche Freizeitgestaltung. Mein Prognose: Der Schuss geht auch hier nach hinten los, im Endeffekt wird dann mehr Kontingensrelevantes gewettkämpft, und wenn man die Wettkämpfe eh schon mal hat, warum dann nicht noch was beantragen...... Da kann man dann langfristig zur Grundlage der Forderung machen, das Grundkontingent zu erweitern. Denn wenn eh jeder 3KW hat, wozu der extra Verwaltungsaufwand..? ------------------------------------- Wenn man schon Wortklauberei betreiben möchte, dann lieber an den richtigen Stellen: Wenn ich den §14 Abs 5 liberal auslegen möchte, dann ist hier das meiste Fleisch am Knochen a) Steht dort nirgends, womit die Sportwettkämpfe erfolgt sein müssen. Komischerweise verlangen alle Verbände Wettkämpfe mit der jeweiligen Kategorie: KW/LW. Genau das steht jetzt nirgends. Für den Erwerb einer Waffe nach Nr 1. müsste es bei maximal liberaler Auslegung auch möglich sein, die 3. Kurzwaffe mit Ordonanzgewehrrundenwettkämpfen zu begründen. Eine solche Auslegung hätte allemal mehr Basis im Gesetzestext als "Antragsteller"-Piruetten.
  14. Ja, das ist Zutreffend. Ja, aber eben nicht ausschließlich. Ja absolut Richtig. Insofern das immer eine Prüfung und Bescheinigung nach §14 Abs. 4 und 5 erfolgen muss, weil Absatz 5 den Abs. 4 auch nicht außer Kraft setzt, sondern das Bedürfnis für den Besitz jenseits des Grundkontingents an weitere Voraussetzungen knüpft. Es ist absolut absurd vor Doktrin und Zweck des WaffG im allgemeinen sowie der Begründung des §14 Abs 3 später 5 zu glauben, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen welche in einer Art Rückschlagventil-Funktion das Anhäufen von Schusswaffen ermöglicht. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Wie der Erwerb so muss gerade der Besitz über dem Kontingent speziell gerechtfertigt sein. Sorry, ihr seit auf die Seehoferschen Phrasen ("Nach 10 Jahren ist Schluss") hereingefallen, da seid ihr im BDS nicht allein, während in den Entwürfen klar drin stand, was jetzt Phase ist. Mach aber nichts, denn die Regelung wäre so oder so gekommen. Sorry, aber das ist Unfug, genau wie die Leerzeilen- Absatz- und Wortklauberei um die 2/6-Regel seinerzeit. Aus dem Wort "Antragsteller" ableiten zu wollen, das nur der Erwerb gemeint sei, wenn Erwerb&Besitz zu beginn des Absatzes steht. Überhaupt gibt es hier ein wesentliches Mißverständnis: Was genau behandelt §14 (mit Ausnahme des Absatz 6) denn? Den Erwerb & Besitz von Schusswaffen? Nein. Es behandelt das Bedürfnis, seine Voraussetzungen und Anerkennung für die Erteilung einer Erlaubnis nach §10.... Der auf Besitzbedürfnis geprüfte Sportschütze ist Kraft Gesetzes ein Antragsteller, nämlich auf die Anerkennung des Fortbestehens seines Bedürfnisses und man kann froh sein, das man das nicht auch noch selber aktiv betreiben muss und einem dafür nicht auch noch Verwaltungsgebühren aufs Auge gedrückt werden. Also von den Behörden. Die Verbände machen das ja... Und wie man aus der Formulierung "teilgenommen hat" ableiten möchte das dies nicht für den Besitz gelten soll, ist jetzt völlig nebulös. Wer auf dem Wort "Antragsteller" seine Strategie fürs Verwaltungsgericht aufbaut kann sein Überkontingent auch gleich verkaufen. Ich würde mir ehrlich gesagt wünschen, das die Verbände ihr Engagement statt auf solche Rückzugsgefechte auf verlorenem Posten lieber in die Verbesserung der Grundsituation legen. Warum nur 2 KW im Grundkontingent? Was bedroht die öffentliche Ordnung bei 3 oder 4 im Grundkontingent? Warum müssen Waffen im Grundkontingent auf Erforderlichkeit geprüft werden, Stichwort Kalibergleiche Waffe? Warum wird nicht analog der Gelben eine unbefristete Erwerbserlaubnis für das Grundkontingent erteilt, wenn es einem doch ohnehin zusteht? Wozu der Verwaltungsaufwand für den Voreintrag? Sicherheitsgewinn? Es gibt weitaus mehr Kurzwaffen als Langwaffenstände und meine Hypothese wäre es das gerade bei BDS die Schützen eher 3-4 Kurzwaffen haben. Nach bald 20 Jahren WaffG wäre doch mal eine Bewertung der zurückliegenden Jahre angezeigt mit dem Ziel hier mehr herauszuholen.
  15. Wann sollten nochmal Neuwahlen in Thüringen sein? Nach Corona? Ach ne doch lieber nicht. Nicht vergessen: Es war nicht die Linkspartei und auch nicht die Grünen, die den Kommunisten wieder an die Macht gebracht haben. Es war CDU und FDP die vor der Minderheit eingeknickt sind....
  16. @drummer , also ColtS side-kick oder alter-ego versucht hier den Thread wieder Richtung 12/18 entgleisen zu lassen, weil es in Threads dieses Themenbereichs nur noch um die verlorene Ehre Waffe des ColtS gehen soll, das fängt langsam an zu nerven. Wie oben dargelegt, gibt es anders als bei ColtS (2009) seit 2020 keine Rechtsgrundlage für 12/18 für den Besitz bei Überkontingent. Ja das tun sie. Nachdem sie bemerkt haben, daß sie erfolgreich geseehofert wurden ("Nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"). Man ist jetzt quasi in der Situation nach 2002, wo es um das Wort "regelmäßig" ging. Mit dem Unterschied, das kein Maßstab in den Entwürfen des WaffG vorgegeben ist, wieviel Wettkämpfe und mit welchen Waffen denn jetzt ausreichend sind. In der WaffVwV findet sich eine schöne Erläuterung des Problems: Eine Festlegung auf eine konkrete Anzahl Wettkämpfe verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Verbände. Während Schießtermine recht universell unabhängig vom Verband absolviert werden können, ist das bei Wettkämpfen nicht der Fall. Und eine Festlegung von mindestwettkämpfen befindet sich dann bereits im Bereich verfassungswidriger Eingriff in die Autonomie des Sports, weil hier dann staatlicherseits festgelegt wird, was Wettkampfsport ist und was nicht. Vor diesem Hintergrund könnte es natürlich lohnend sein, die alternative Auslegung die ich oben dargestellt haben zu pushen, auch wenn dass dann für Überkontingent bei zu wenig Wettkämpfen mit der Waffe 4-6 Trainingstermine pro Jahr bedeutet
  17. Klares nein. Liest man die schlicht formulierten §14 Abs 2/3 a.F., so ist die Interpretation gleichbedeutend mit dem was tatsächlich da steht: Erwerb&Besitz -> Regelmäßiges schießen. Nur wurde in der Praxis etwas deutlich liberaleres hineingelesen, bis die Hessen angefangen haben, es wörtlich zu nehmen. Was der GG dann umgehend kassiert hat, als er ~15 Jahre später begriffen hat, was er da eigentlich hingeschrieben hat.
  18. Auf Treu und Glauben. Es sei denn man möchte ein abartiges Bürokratiemonster und das wollen nicht mal die Behörden. Das ist ja gerade das Problem mit der VGH-Auslegung die explizit die konkrete Überkontingets-Waffe adressiert. Dazu müsste man wissen, was Überkontingentswaffe ist und was nicht. Oder was durch den Abgang der ursprünglichen Grundkontingentswaffen jetzt Grundkontingent ist und was nicht... Das NWR weist das auf jeden Fall nicht, ob die Waffe nach §14 Abs 3 oder Abs 5 erworben wurde. Da macht, wenn man der reinen Wettkampfauslegung folgt, die (N-2)/(N-3)-Regelung mehr sinn, weil nicht an die konkrete Waffe gebunden. 2/3 gibts geschenkt, für den Rest bitte Wettkämpfe, wenn man o.g. minimal-Auslegung anwendet, eben analog 2/3 Geschenkt, für alles darüber Besitz-Schießtermine(4/6) oder Wettkampfnachweise + generelle Wettkampfnachweise.
  19. Obacht, das meine es jetzt nicht persönlich böse @Raiden, aber man muss es sich dringend abgewöhnen mit der albernen Argumentation Erwerbs und Besitz müssten 100% gleich behandelt werden, der GG hat doch gerade vorgeturnt, das das spätestens ab 2020 nicht mehr der Fall sein soll. Dummerweise hat er es nur versäumt, aus Absatz 3 die Absätze 5 und 6 (und die gelbe dann in Abs. 7) zu machen und auch für Überkontingent auszudeklinieren, was jetzt das Gewünschte bei der Besitzprüfung ist. Das Gesetz sieht ein Grundkontingent vor und könnte genauso gut so ausgestaltet sein das bei 2 KW Ende ist(frag mal die Jäger...), oder das man für eine weitere Waffe dann eben mit eine Leihwaffe genau die beabsichtigte Disziplin schießen muss. Aus der Tatsache das man mit seinen 2 Grundkontingentswaffen sich eine 3. "erarbeiten" kann folgt nicht wie ein Naturgesetz, das man auch deren Erhalt damit erarbeiten kann. Der Knackpunkt ist wieder mal das Wort "erforderlich". Denn das muss der Verband belegen, bei der Besitzprüfung ob die "weitere Waffe" laut §14 Abs 5 erforderlich ist. ---------------------------------- Achtung: Es folgen bedürfnistheoretische Spekulationen----------------------------- Natürlich kann man sich jetzt auf die wörtliche Auslegung von "von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" bestehen. Das bleibt dann allerdings nicht ohne Konsequenzen. Denn wenn sich nicht die Lesart des VGH durchsetzt, die da lautet: "von ihm zur Ausübung weiterer Wettkampfsportdisziplinen benötigt wird" und Unterpunkt 2 "zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" als "Ersatzwaffe für vorhandene Waffe" zu lesen sei, dann sind wir ganz schnell bei Schießnachweisen für Überkontigentswaffen. Diese Lesart könnte nämlich ebenfalls hinter den geforderten Schießnachweisen stehen, allerdings wäre 12/18 immer noch vom Tisch, denn wenn dann Schießnachweise für den Besitz gefordert werden kann nur §14 Abs 4 anwendbar sein. Eine dahingehende wörtliche Minimal-Auslegung §14 Abs 5 wäre denkbar: Bei der Besitzprüfung brauchst du Nachweise darüber: a) das nachgewiesen durch explizite Schiessnachweise die Waffe "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" oder b) du hast für die jeweiilige Waffe Wettkampfnachweise die belegen, daß sie "zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" und c) Du zusätzlich eine ausreichende Anzahl Wettkämpfe mit irgendwelchen Waffen geschossen, welche dein Interesse am Schießsport abseits des Breitensports belegen können. (§14 Abs. 5 letzter Satz). es sei denn man hat unter b) ohnehin genug Wettkämpfe gesammelt. Was, diese minimal-Auslegung vorausgesetzt aber auch nicht fliegen würde ist die Annahme das man sich mit ein bisschen Wettkampfaktivität im Grundkontingent eine veritable Sammlung Überkontingent zulegen könne ohne diese jemals wieder anzufassen. Bei der Besitzprüfung muss der Verband nachweisbar belegen, das die ÜK-Waffe zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt wurde. Ohne Schießnachweise genau darüber kann dies nicht bestätigt werden bzw. wird eine Bescheinigung einer gerichtlichen Prüfung derselben nicht standhalten, denn wo soll vor dem Zweck des WaffG und der Doktrin "so wenig möglich Waffen" ins Volk das Bedürfnis für den weiteren Besitz einer Waffe liegen, die man nachweislich weder zum Schießen im Training" noch zum Wettkampf eingesetzt hat. Das wäre ein Paradebeispiel für Waffenhorten unter dem Deckmantel des Sportschützentums. 0,0% Chance Das der Erwerb erleichtert wird, also das man keine Termine oder Wettkämpfe mit der beabsichtigten Waffe nachweisen muss verfängt hier nicht. ------------------------------------------------ Ende bedürfnistheoretische Spekulationen---------------------------------- Egal welche Lesart sich durchsetzen wird, man wird mit den ÜK-Waffen schießen müssen. Natürlich könnte die oben vorgestellte Alternative zur "reinen Wettkampfauslegung" in manchen Fällen praktisch sein, dann, wenn für diejeweilige Waffenart wenig Wettkämpfe angeboten werden. Man denke an 3-Zoll-Revolver Mehrdistanz. Wieviel Wettkämpfe gibt es da im Jahr? ohne Qualifikation beim BDS nur die BM, es sei denn man schiesst IPSC Matches...
  20. Wie kommst du darauf? In der ColtS-Angelegenheit und in vergleichbaren Fällen waren die Behörde und Gerichte im Recht mit ihrer Auslegung auch wenn es Ursprünglich anders gemeint war. Wären diese Fälle nicht von der Einzelfallprüfung vor Gericht zum Quasi-Maßstab eskaliert worden, wäre es auch bei einfachem Schießnachweis geblieben. Bärendienst und so. Jetzt haben einfach ein paar Behörde die Urteile nicht richtig gelesen, und wollen rechtswidrig eine Rechtslage umsetzen, die ja gerade aufgehört hat zu existieren. Ich sage es ja: das Leseverstehen der Leute wird immer schlechter. Da schreibt man ihnen so simpel wie ein Kochrezept in §14 Abs 2/3/4/5 was zu tun ist, und schon wieder blickt es einer nicht, weil da doch irgendein Urteil das die Rechtslage von 2009 zum Gegenstand hat, gesagt hat daß..... Manchmal erwische ich mich beim Gedanken an die Wiedereinführung der Prügelstrafe zur Disziplinierung von Mitarbeitern... Das wird denen von den Verbänden und ggf den Gerichten beigebügelt.
  21. Für die Arroganz soll dir ein Geschoss im Trommelspalt stecken bleiben. Was glaubst du tun die Verbände, besonders gerade eben wo die regelmäßigen Prüfungen nach §4 Abs 4 losgehen den ganzen Tag. Die Verbände arbeiten permanent für die Schützen und verhandeln mit Behörden über Ausnahmen im Einzelfall etc. Nur wenn halt irgendeiner, der lautstark auf WO vertretenen Falschmeinungen hereingefallen ist, sich dann nach dem Widerruf erst beim Verband erst meldet, ist die Kind halt schon in den Brunnen gefallen. Und ja, die Fälle sind bekannt und der Verband redet sich den Mund fusslig
  22. Dummes Zeug. Ja in BW gibt es ein paar Behörden mit Leseschwäche, die jetzt meinen das ColtS-Urteil 1:1 auf die neue Rechtslage übertragen zu dürfen. Das ist aber nicht möglich. Der VGH hat lediglich zu erkennen gegeben, das, andere als ColtS Argumentation auch nach neuer Rechtslage für den weiteren Besitz von Überkontingentswaffen Wettkämpfe erforderlich sind. Schießtermine sind es explizit nicht. Warum? Schauen wir uns zunächst §14 Abs. 5 an: Das mit den Wettkämpfen ist klar und wird auch nach den 10 Jahren abgeprüft. Wo kommen jetzt die Schießtermine her? Hierzu muss man den referenzierten Absatz 2 die alte und die neue Fassung vergleichen. Zunächt die alte Fassung des §14 Abs. 2 Da liegt der Hase im Pfeffer: Nr. 1 verwies damals auf das regelmäßige Schießen als Sportschütze. Das war nach alter Fassung eben 12/18. Und da in beiden Absätzen 2(Kontingent) und 3(Überkontingen) Erwerb und Besitz genannt ist hat sich vor der Änderung 2020 plötzlich die Lesart durchgesetzt das 12/18 auch für den Besitz zu erbringen sei, und zwar für jede Waffe. Rein Formal betrachtet ja, es hatte nur jeder anders gelesen bis Mitte der 2010er. Das wurde ja gerade durch die 2020er Änderung durch den GG geändert, in der Festlegung anderslautender Regeln für den Besitz. Wie sieht es da seit 2020 beim Überkontingent aus? §14 Abs 5 ( Abs 3 nach alter Fassung) hat sich nicht geändert sondern wurde nur verschoben. Was sich geändert hat, ist Absatz 2, dieser lautet in der neuen Fassung ganz schlicht: Wie man sieht, ist die Bezugnahme auf das regelmäßige Schießen verschwunden und zwar zur Gänze, denn anstatt "regelmäßig" werden vom Sportschützen jetzt explizite Aktivitäten für den Erwerb (Abs 3: 12/18) und für den Besitz (Abs 4: 4/6 oder 10 Jahre Waffenbesitz+Mitgliedschaft) gefordert. Für die Prüfung zum weiteren Besitz darf die Behörde genau folgendes Fordern: Nachweis gem. §14 Abs 4 und ggf. in Falle von Überkontingent zusätzlich Nachweis gem. §14 Abs. 5 In geschilderten Fall von @drummer Nachweis über die Mitgliedschaft durch den Verein(Ü10 Regel) und Nachweis nach §14 Abs 5, auf Grundlage von Wettkampfnachweise durch den Verband Hier gibt es überhaupt nichts auszulegen. Der einzige Streitpunkt ist das mit den Wettkämpfen, ob jetzt explizit mit den Überkontingentswaffen Wettkämpfe geschossen werden müssen( VGH-Sicht) oder ob eine Gesamtschau ausreichend ist. Die VGH sich könnte in der Praxis dadurch scheitern, das häufig gar nicht klar ist was genau denn Überkontingentswaffe war. Auch bedingt der Zweck des Gesetzes meines Erachtens nicht eine Prüfung der Aktivität mit genau den Überkontingentswaffen, sondern der Mehrbesitz über 2/3 muss entsprechend gerechtfertigt sein, durch ausreichende Wettkampfteilnahme. Ich hoffe sehr auf eine etablierung einer (N-2) bzw (N-3) Regelung, d.h. vom Vorhandenen bestand dürfen 2 bzw. 3 Waffen ohne Wettkampfnachweise abgezogen werden und für den Rest muss dann jeweils Wettkampfaktivität nachgewiesen werden. Ist das für eine Waffe nicht möglich, so muss der Besitz an dieser eben aufgegeben werden. Allerdings rate ich jedem dennoch gerade mit den ÜK-Waffen zu schießen, solange die VGH-Sicht nicht in diesem Punkt korrigiert ist. Vermeidet böse Überraschungen. 12/18 für den Besitz ist tot. Und das ist auch gut so.
  23. @Sgt.Tackleberry hat natürlich recht, die fehlende Absetzung letzten Halbsatzes ist aber auch gemein. Originalpost kann ich nicht mehr editieren, kann das der Moderator freischalten oder den teil gleich löschen? Nicht das das noch einer übernimmt der nicht bis zu @Sgt.Tackleberry post gelesen hat. -------------------------------------------- Das ändert aber nichts an den Überlegungen zum Bedürfnis bei WS und Munition hierfür. Das Handeln der Behörde muss auf Rechtsgrundlagen fußen und die ist nun mal: Für die Eintragung der Besitzerlaubnis für ein WS muss ein Bedürfnis vorliegen (§4 Abs 1 Nr 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis). Das kann die Behörde bei Sportschützen regulär nur über §14 Abs. 2 machen und da ist nun mal auch Munition genannt. Erkennt Sie es nicht an, kann sie auch das WS nicht eintragen. Eine Sowohl-als auch-Logik, "WS ja" und "Munition nein" ist rechtswidrig und verbietet sich allein schon vor dem Zweck des Gesetzes: Abwägung öffentliche Sicherheit vs Interesse des Einzelnen: Bei den Sportschützen hat der GG klar die Interessen der Schützen hochgestellt und Erwerb und Besitz von Munition regulär vorgesehen. Der Verweis auf §12 Abs 2 Nr 2(Munitionserwerb auf dem Stand) verfängt hier nicht, denn dann könnte man die auch beim Erwerb einer Komplettwaffe darauf verweisen. Darüber hinaus unterstellt diese absonderliche Rechtsauffassung, das auf jeder Schießstätte auf der der Sportschütze mit seinem MEB-losen WS zu schießen beabsichtigt, grundsätzlich Munition zum sofortigen Verbrauch vorhanden ist, was natürlich Unfug ist, ganz besonders auf schießsportlichen Wettkämpfen. Darüber hinaus wird hier die Erlaubnisfreistellung des §12 für Munition zum sofortigen Verbrauch für Gäste, Sportschützen im Pflichtjahr, Jagschüler etc etc zur regulären Möglichkeit der Munitionsversorgung umdeutet, völlig vorbei an der Intention des §12: Schaffung der formaljuristische Vorraussetzung das überhaupt jemand ohne EWB schiessen und überhaupt in die Nähe einer eigenen EWB gelangen kann. Nicht umsonst heißt §12 "Ausnahmen von der Erlaubnispflichten". Der Regelfall des §14 ist aber derjenige, das der Sportschütze als LWB seine Munition selbst erwerben darf. Die ausschließliche Eintragung des WS läuft obendrein dem Zweck des Gesetzes diametral zuwider: Bedürfnis des Sportschützen ist das Schiessen mit Schusswaffen und Munition, so ist es implizit in §14 Abs 2 genormt, Erkenne ich das Brdürfnis für die Waffe bzw das Waffenteil an, dann auch für die Munition. Wie genau soll ansonsten die Eintragung eines WS ohne MEB gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und dem Dogma "so wenig Waffen ins Volk wie möglich" gerechtfertigt werden? Das Interesse des Sportschützen würde nicht erfüllt und dennoch die Zahl der Waffenteile im Volk um 1 erhöht. Ja, die Behörde würde geradezu das sonst so gescholtene und vom sportlichen Bedürfnis nicht umfasste Waffenhorten zum einzigen Zweck des Erwerbs&Besitzes machen. Um schließlich noch das "Wenn der GG den Munitionserwerb gewollt hätte, so hätte er ihn in die Anlage 2 geschrieben"-Argument umzudrehen: Wenn der GG gewollt hätte, das der Erwerb/Besitz und Nutzung eines WS nicht im Rahmen des Bedürfnisses der Grundwaffe möglich sein sollte, und das ist nun mal das Schiessen zu sportlichen Zwecken, so hätte er die Erlaubnispflicht für den Erwerb dafür nicht aufgehoben. @weyland das war jetzt auch keine Kritik an deinem persönlichen Vorgehen, je nach momentaner Lebenslage, finanzieller Austattung, beruflicher Auslastung etc etc ist das ja auch vernünftig. Habe ich selber auch schon gemacht, eine waffenrechtliche Kröte privat zu schlucken (Bedürfnisnachweis für weiteres Gelbe-Formular) um als Vereinsvorstand das Tischtuch zur Behörde( die MEB für WS einträgt..) nicht zu zerschneiden. Generell muss aber man schon Klagen, auch das ist Teil der Rechtspflege. sonst tut sich nix, siehe Vergleich zur Gelben in den frühen 2000ern. Wenn da keiner geklagt hätte könnten wir jetzt alle bei jedem Erwerb auf gelb einen Bedürfnisnachweis vorlegen...
  24. Die Analogie zur gelben WBK mal etwas umfassender dargestellt: In keiner Version des §14 Abs 4. bzw Abs 6 wird Munition auch nur mit einem Wort erwähnt. Dennoch berechtigt die gelbe WBK zum Erwerb&Besitz von Munition die für die eingetragenen Waffen bestimmt ist und auf den Vordrucken wird das auch zum Ausdruck gebracht, ist also Teil der Erlaubnis. Nun haben manche Behörde das ganz genau und wortwörtlich gelesen und wollten für die Eintragung einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 2 (vor 2020) womit dann ja auch das Bedürfnis zum Munitionserwerb nachgewiesen werden sollte. Der Ausgang der Geschichte ist bekannt: Basierend auf der Rechtsgeschichte der gelben WBK, und das GG-Willen wurden die Behörden verknackt: und klargestellt: Waffen sind ohne weiteren Bedürfnisnachweis einzutragen, denn letzteres gilt bereits als Nachgewiesen. Und damit auch die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen, ganz ohne das der GG es explizit hineingeschrieben hätte, das der Munitionserwerb auch ohne weiteren Nachweis des Bedürfnisses erteilt werden soll. Mit der Argumentation der GG habe es nicht hineingeschrieben, kommst du also nicht weiter. Sie obendrein noch falsch: Die Eintragung der Waffen erfolgt eben nicht bedürfnisfrei, das kann sie auch garnicht, den Fromal ist es die Erteilung der Besitzerlaubnis, für die nach §4 Abs 1 Nr 4 ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Vielmehr gilt das Bedürfnis als bereits nachgewiesen und ist anzuerkennen. Man stelle sich vor die Herangehensweise von @weyland hätte sich durchgesetzt und keiner hätte gegen den Unfug geklagt. Nun zu den WS Analog verhält es sich bei den WS. Warum werden die eigentlich überhaupt eingetragen? In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnit 1 Nr 2.1 ist nur vom erlaubnisfreien Erwerb durch den Inhaber einer WBK die Rede. Übrigens im Gegensatz zu Einstecksystemen(Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnit 1 Nr 2a) wird vom Gesetz gar keine Grundwaffe für den Erwerb gefordert. Dem Buchstaben des Gesetzes nach, und ich bin mir sicher das wird hier manche überraschen, darf also grundsätzlich jeder WBK Inhaber ein WS erwerben. Dauerhaft besitzen wird er es allerdings nicht dürfen: Der Besitz ist erlaubnispflichtig ("Eintragungspflicht") und muss von der Behörde geprüft werden, ob ein Bedürfnis für die Eintragung=Erteilung der Besitzerlaubnis vorliegt. Das ist selbstredend nur dann der Fall, wenn eine passende Grundwaffe vorhanden ist. Ist sie es nicht, oder liegen andere Gründe vor z.B. §6 AWaffV vor, welche das Vorliegen eines Bedürfnisses verneinen, so wird die Eintragung versagt und die Überlassung des Wechselsystems an einen Berechtigten angeordnet. Nun erfolgt die Bedürfnisprüfung für die Eintragung auch nach dem Bedürfnisgrund für die als relevant ausgemachte passende Grundwaffe: Einem AR15 Erben wird kein WS eingetragen werden, da sein Bedürfnis der reine Besitz der Waffen ist. Das Bedürfnis eines Sportschütze hingegen ist, *trommelwirbel*, das Sportschiessen. Und die Normen hierfür finden sich in §14. Wenn ich also als Behörde für die Eintragung des WS wie es das Gesetz will ein Bedürfnis des Sportschützen anerkenne, dann erfolgt das nach der generellen Norm des §14 Abs 2. Und diese sieht vor: Die Behörde von @weyland möchte jetzt irgendwie die Norm des §14 Abs 2 nur bis zum zweiten grünen "und" anwenden, und den Teil mit der Munition ignoriern, weil isso. Die Behörde muss sich entscheiden: a) Entweder Sie wendet §14 Abs 2 an, d.h. Bedürfnisanerkennung ohne weiteren Nachweis, dann muss sie das WS eintragen und den Munitionserwerb&Besitz ebenfalls erlauben. Halbe Norm kraft Willkür geht nicht. b) Sie erkennt das Bedürfnis nicht automatisch an, d.h. schwurbelt sich einen auf §14 Abs 4, der aber auch wieder auf Waffen und Munition lautet, also wird es eigentlich schon wieder nichts mit nur die Waffe eintragen, auch hier keine halben Sachen: Wenn ich das Vorliegen eines Bedürfnisses verneine, dann für Waffe und Munition. Dann wird es interessant. §14 Abs 3 kann ausdrücklich nicht angewendet werden, er ist explizit für den Erwerb vorgesehen und der ist bei WS ja erlaubnisfrei. §14 Abs 4? Der ist für den weiteren Besitz im Rahmen des Prüfungen nach §4 Abs 4 vorgesehen und nicht für die Erteilung der Besitzerlaubnis unmittelbar nach dem Erwerb. Sonst könnte man den auch bei jeder Eintragung irgendeiner Schusswaffe nach Erwerb fordern....womit man dann wieder beim Spiel der frühen 2000er (Bedürfnisnachweis für Eintragung auf gelb reloaded) wäre und wie das für die Behörden ausgegangen ist, ist ja bekannt. LOL. Ich auch.....
  25. Hat wer gegen die geklagt? Wieder mal keiner. Was könnte der GG im Sinne gehabt haben, als er den Erwerb von WS durch WBK-Inhaber erlaubnisfrei gestelt hat. Durch die Eintragung erkennt die Behörde obendrein das Bedürfnis zum Besitz an, was so vom GG ebenfalls so vorgesehen ist.(Analogie gelbe WBK). WS soll er kaufen dürfen, aber keine Munition dafür? Dabei erstreckt sich im Wortlaut des §14 speziell bei Sportschützen das anerkannte Bedürfnis stets auch auf die Munition: In der jetzigen Form des §14 lässt sich nur noch schwerlich dagegen argumentieren, das mit dem nach §14 Abs 2 unterstellten Bedürfnis für den Besitz eines Wechselsystem, welches aufgrund einer Erlaubnis nach §14 besessenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben wurde, auch ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz der die dafür bestimmte/erforderliche Munition besteht. Natürlich wie @CZM52 sagt: Keine Rechtsaufassung abwegig genug, das nicht doch irgendein SB darauf käme...
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