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ASE

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  1. Ist eben ein zweischneidiges Schwert: a) Beide Bedürfnisse sind getrennt, dann muss man sich kontingentierte Waffen aus anderen Bedürfnissen nicht anrechnen lassen, kann sie aber auch nur zum jeweiligen Bedürfniszweck nutzen. b) Beide Bedürfnisse sind nicht getrennt, man kann die Waffen nutzen, muss sie sich aber Bedürfnisübergreifend anrechnen lassen. Das führt dann dazu das man" Bedürfnisstrategien" auch bedürfnisübergreifend überlegen muss.
  2. ASE

    Die 2/6 Regel

    Simples Prüfschema: Wenn du heute eine Waffe erwerben möchtest, dann rechne von heute 6 Monate taggenau zurück, z.B. mit diesem Tool: https://www.timeanddate.de/datum/datumsrechner - Hast du in diesem Zeitraum 2 Waffen erworben, dann musst du warten bis bei entsprechender Rechnung das nicht mehr der Fall ist. - Hast du maximal 1 Waffe erworben, dann geht der Erwerb ok.
  3. Bundesland? In BW gibt es ein ministerelles Rundschreiben, welches sich genau dieser Frage annimmt. Doch steht implizit drin. Der Umgang wird aufgrund einer Erlaubnis gestattet, die aufgrund eines bestimmten Bedürfnisses erteilt wird. Eine Nutzung außerhalb des Bedürfnisses stellt eine mißbräuchliche Nutzung dar (z.B.: Sportschütze mit Sportwaffe als Wachmann, Sammler oder Erbe schießt sportlich. Aber: Bei den schießenden Bedürfnissen kollidiert dies mit der Doktrin "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Darauf hat das IM-BW seine Argumentation aufgebaut
  4. "Wie viele Glock-griffstücke haben Sie?" "Ja."
  5. Das sich worauf genau gründen soll? Ernstgemeinte Frage, lass mal hören
  6. Das sich worauf genau gründen soll? Ernstgemeinte Frage, lass mal hören
  7. Der erste Goodwin-Point dieses Threads geht an dich, Gratulation. Der erste Hitlervergleich war ja auch überfällig. Bleibt aber dennoch ein waschechter verwaltungsrechtlicher Strohmann. Die Zuverlässigkeit wurde nicht verneint wegen seiner Meinung per se oder wegen Staatsfeindlicher Hetze, was du hier insinuieren willst, sondern weil er klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, das er die Gesetze des Landes und damit auch das Waffengesetz für nichtig hält. Und das WaffG ist da eben etwas strikter als z.B. das Fahrerlaubnisrecht. Warum dann aber jemand vor ein Verwaltungsgericht eines Staates, den es angeblich nicht gibt, gegen einen Verwaltungsakt nach einem Gesetz, das es angeblich nicht gibt, klagt ist schlicht weg schizoid, genau wie überhaupt eine Erlaubnis des angeblich nicht existenten WaffG zu beantragen. Konsequentes Durchdenken des eigenen Wahns war noch nie deren Stärke. Das ist ja das amüsant Kernbehinderte an diesen Typen. Selbst wenn ihre absurden Theorien zutreffend wären, und die BRD eine Firma wäre (bei welchem Staat angemeldet??) müssten sie sich wie in jeder Firma noch immer an die Hausordnung halten. Staplerfahrer Klaus darf sein Flurförderfahrzeug auch nur nach den Regularien seiner Firma fahren und wenn er das nicht will, bekommt er eben keine Erlaubnis mehr den Stapler zu fahren. Ist übrigens Ursache von ca. 50-60% der ganzen Reichsbürgerei: Das man nicht überall, in der Einbahnstraße, auf der Innenkurve auf der Gegenfahrbahn und vor dem Kindergarten nach eigenem Ermessen fahren darf. Was für eine Menschenrechtsverletzung!!!111ELF! Die gelten natürlich nur für den Reichsbürger, nicht für die Kinder die in der 30er Zone von so einem Freiermessenden angefahren werden, wie einer der vielen Könige von Deutschland vorgemacht hat...
  8. Ja im vorliegenden Fall wurde nichts geahndet. Sondern die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach §4 Abs. 1 Nr. 2 sind weggefallen da der Kläger durch seine gerichtsdokumentierten Äußerungen gem. §5 Abs. 1 Nr. 2 Tatsachen geschaffen hat, welche die Annahme rechtfertigen, daß er : a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, c) Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Denn wer die Existenz der Gesetze und des Staates als solches nicht anerkennt, der lässt auch nicht erwarten, dass er sich an Gesetze, die er für inexistent hält, auch hält. Simple As. Und solche Leute können eben keine Erlaubnisse nach dem Waffengesetz haben. Das ist keine Strafe, keine Sanktion, sondern schlichtes Verwaltungsrecht.
  9. Das ist wieder so ein typisches WaffVwV-Ding: Ich denke mir einfach mal was aus, egal was im Gesetz oder dessen Begründung stet. In der Begründung des Gesetzesentwurfes steht aber:
  10. Der Mann ist in keiner Weise in seiner Meinungsfreiheit beschränkt worden. Wer seiner Waffenbehörde aber mitteilt, das es kein Waffengesetz gebe und sich dann darüber echauffiert das §5 WaffG auf ihn angewendet wird, echauffiert sich aus einen bestimmten Grund.... Spiele dumme Spiele, gewinne dumme Preise. Natürlich wie immer die typisch Reichsbürgerliche "sowohl-als-auch-Logik", d.h. immer wenn es was abzugreifen gibt, dann gelten die Gesetze plötzlich. KWS haben wollen, gegen den Widerruf klagen wollen, aber vor Gerichten die man nur dann anerkennt(als ob das eine Rolle spielte) wenn sie sagen was man hören will. Aber hier finden sich bestimmt Leute, die es auch für eine Menschenrechtsverletzung halten, dass man nicht ohne Konsequenzen der Ansicht sein kann, die StVO gelte nicht...
  11. "tatsächliche Anhaltspunkte" Was genau ist hier gemeint. Eine Tatsache, also etwas objektives, bzw. objektivierbares, kann es ja schon per o.g. Definition/Willenserklärung schon mal nicht sein. Unter solche "Tatsachen" fallen heute schon nicht nur konkrete Handlungen oder Unterlassungen des Waffenbesitzers, sondern auch reine Willensbekundungen oder Meinungsäußerungen desselben. Es bleibt also nicht mehr viel übrig, was eine "tatsächlicher Anhaltspunkt" sein könnte Da das Objektivierbare bereits unter "Tatsachen" fällt, folgt logisch, was Nancy daher vorschwebt: Meinungsäußerungen anderer Personen. Das "tatsächliche" ist hier eine als Nebelkerze eingesetzte Redundanz. Die einzige nicht-tatsächliche, also vermeintliche, Anhaltspunkt, wäre, wenn der Sachbearbeiter sich die Meinung eines dritten ausdenkt. Da er aber selber den Anhaltspunkt äußern kann, bedarf es einer solchen Fiktion nicht. Mit anderen Worten: Die bloße Behauptung, jemand sei nicht zuverlässig soll fürderhin genügen, dass er es dann nicht ist. Nichts anderes stellt das unterschreiten der Tatsachenschwelle dar. Nochmal zum Vergleich: "tatsächlicher Anhaltspunkt": Nancy behauptet XY sei nicht zuverlässig "Tatsache": Nancy lässt Gesetzesentwürfe schreiben, die klar Verfassungswidrig sind und auch sonst erkennen lassen , dass Nancy von Verfassung und Rechtsstaat nichts hält. Ja daran wirds gelegen haben, als Leute, die ob geöffneter Grenzen hier waren aber nicht hier hätten sein sollten durch unser Land Waffen, die sie nicht haben hätten dürfen aber hatten , transportiert haben, um in Frankreich, wo sie nicht sein hätten dürfen aber waren, Massenmord begangen haben, den sie nicht tun hätten dürfen. Ohne legale Magazine wär das bestimmt nicht passiert. Versprochen. Kein wunder das die so einen Fetisch mit der Canabislegalisierung haben. Man nennt es auch das "Versagerkraut"....
  12. Ja bei jemandem, der einen rechtswidrige Hausdurchsuchung weil er auf Twitter "1 Pimmel" geziehen wurde durchführen lässt, ist die FDGO bestimmt in guten Händen...
  13. Strobl möchte also, das er selbst in Zukunft keine Waffe mehr besitzen darf. Der wer einen Verdacht zur Tatsache umdeute möchte, verneint die Freiheitlich demokratische Grundordnung.
  14. Das Hemd ist immer näher als der Kittel...
  15. naaaiiiin Neiiimahls. So ist das, wenn im wahrsten Sinne des Wortes Begriffsstutzige kleine Anfragen beantworten. "Verdachstunabhängige Kontrollen" ist ein Oxymoron. Es ist nichts anderes als ein Generalverdacht. Oder warum wird dann bei der Verweigerung der Kontrolle die Zuverlässigkeit aberkannt... Was nicht zum Ausdruck gebracht wurde, ist woher die Mittel dafür kommen sollen....
  16. Schreibt "Messer häufiger als Pistolen". Zeigen Jagdgewehr. Handverlesene Nichtskönner.
  17. ASE

    Bedürfnisnachweis

    Exakt: Für jede ÜK-Waffe ist alle 5 Jahre eine Bedürfnisbescheinigung für jede ÜK-Waffe vorzulegen. Da §14 Abs. 5 keine Sonderregelung wie §14 Abs 4 enthält, ist davon auszugehen, das über den gesamten Zeitraum geprüft werden darf....
  18. Genau so wenig ist es gesetzlich geregelt, worauf genau sich die Bestätigung des Verbandes mit Verein als vorgeschobenem Sachbearbeiter bei der Bedürfnisbescheingiung stützen muss. Nur das die Angaben überprüfbar und wahrheitsgemäß sein müssen, vergleiche folgendes: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/17A1103.pdf Und wer sich Fragt, warum bei einer Prüfung nach §14 Abs 4 das Schießbuch angefordert wird: Bei einer Bedürfnisbescheinigung über den Verband sind es stets Vorstand des Vereins und Sachbearbeiter beim Verband, welche das 4-Augen-Prinzip erfüllen. In die Rolle des Verbandes schlüpft nun eben die Behörde, bis 2026 dann auch das vom Verband übernommen wird.
  19. Ja nicht direkt. Aber dein Tenor war was brauche ich schon ein Schießbuch, soll der Verein doch bescheinigen. Das WaffG legt übrigens nicht fest wie die Buchhaltung zu erfolgen hat. Aus der Pflicht die Aktivitäten nach §14 Abs 4 für die Mitglieder unter 10 Jahre Waffenbesitz zu erfassen folgt nicht, daß für die Bescheinigung ach §14 Abs.4 und auch §14 Abs. 3 nicht auf andere Quellen zurückgegriffen werden darf. Nur muss einem als Unterzeichner dann klar sein, dass man die Prüfung der Aktivitäten vorgenommen hat. Und da ist das Schießbuch sehr wohl eine Urkunde.
  20. ASE

    Bedürfnisnachweis

    @Sachbearbeiter Äh ja und was genau willst du damit sagen? der Abs 3 a.F, lautete: Da stand vorher Erwerb und Besitz und da steht jetzt Erwerb und Besitz.
  21. Die Frage stellt sich für einen Verein, der überhaupt keinen eigenen Stand hat und auch keine nachweisbares Nutzungsverhältnis (Miete etc) gar nicht, denn dieser darf ohnehin keine Bedürfnisbescheinigungen ausstellen. Nutzt er einen Stand, so muss er dort entsprechend Aufzeichnungen führen. Und Generell: 1.) Die Argumentation driftet hier schon wieder dahin ab, das der Staat/Behörde dir nachweisen muss das du kein Bedürfnis hast und wenn er das nicht kann du automatisch deine Erlaubnis. Das exakte Gegenteil ist nun mal der Fall. Du hast kein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis, bis du eines Glaubhaft gemacht hast. Und ein persönliches Schießbuch kann hier sehr praktisch sein. Den Trotz keines zu führen weil man sich "gar nichts sagen lässt von denen da oben" hat nämlich immer nur die Konsequenz, das dein Vorstand nacher alles aus der Schie0kladde rauskramen darf, wofür man eigentlich 50€ Bearbeitungsgebühr verlangen sollte.... 2.) Eine Bedürfnisbescheinigung kann von der Behörde jederzeit hinterfragt werden, sie ColtS-Urteil. Auch die Bescheinigung des Verbandes ist nur ein Mittel der Glaubhaftmachung und entfaltet keine Bindungswirkung, anders als z.B. Sachkundenachweise der Verbände.
  22. Sag mal, schiesst du nur daheim?
  23. In dem Moment, wo du dann versuchst mit deinem Schießbuch ein Bedürfnis glaubhaft zu machen, wird es zu einer Urkunde. Solange dein Schießbuch nur per sönlichen Zwecken dient, ja. Aber sobald du es verwendest um damit eine Erlaubnis zu erlangen sind Bienen egal und gefälschte Eintragungen strafbar. Der dadurch ebenfalls haftet für unrichtige Angaben. Jaja, und dann hat man sich wieder ein halbes Jahr nicht eingetragen und der Vorstand soll dann trotzdem unterschreiben, weil der ja ein Depp ist und seine Zuverlässigkeit eh nicht braucht...
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