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ASE

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  1. Er darf genau die Waffen erwerben, für welche ihm die Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Der Händler muss da gar nichts hinterfragen. Er kann es, wenn er vermeiden will, das er hinterher Aufwand mit der Rückabwicklung nach versagter Eintragung weil kein Bedürfnis für den Besitz abgeleitet werden kann. Nochmal: Es ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz, eine Waffe (dauerhaft) zu überlassen oder zu erwerben für die kein Bedürfnis vorliegt. Entscheidend ist nur die Erlaubnis. Es ist ein Verstoß gegen das WaffG, eine Waffe zu erwerben, für die keine Erlaubnis vorliegt.
  2. Klares Nein, zum gefühlt 100stern Mal: Bedürfnis ungleich Erlaubnis. Solange die (mindest)Lauflänge nicht konkret in Spalte 2 der Erlaubnis vermerkt ist, oder die Erlaubnis durch einen Vermerk unter Amtliche Eintragungen entsprechend beschränkt wurde kannst du Kaufen was du willst, die Behörde kann halt die Eintragung dieser Waffe verweigern bzw widerrufen. Hier geht es um einen Fall wo jemand eine WBK für 4mm RF vorgelegt hat und eine Waffe mit 4mm M20 geliefert bekommen hat. Primär hat da der Händler ein Problem.
  3. Bekommt man bei jedem Online-Shop hin, den Coupon-Code richtig zu erkennen. Nur das NWR bzw. die Zugänge so zu gestalten, das geprüft werden kann ob eine vorgelegte EWB für eine bestimmte begehrte Waffe gültig ist, was in etwa zu 100% der Legaldefinition: "Prüfung der Gültigkeit einer Erwerbsberechtigung" entspricht und ggf. sofort eine Warnmeldung auszugeben bzw. die Meldung im NWR mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer EWB zu quittieren, das wird dann wieder mit "Datenschutz" verhindert. Also das digitale Bestätigen einer analog ohnehin schon vorgelegten EWB. Geht nicht. Weil der Anfrager nicht wissen darf, was in der WBK, die ihm vorliegt, eingetragen ist. Entlassen. Allesamt. Wegen eines besonders schweren Falles bandenmäßigen Arbeitszeitbetrugs und Veruntreuung von Steuergeldern. In einem geistig gesunden Land würde genau das möglich sein, auch für Privatpersonen, automatisch auch Klimbim ala 2/6 kontrolliert und so verhindert das es zu Gesetzesverstößen kommt. Nicht aber in unserem..
  4. Schauen wir uns den §39 BeschussV mal genau an: §39 der BeschussV wird häufig fehlinterpretiert im Sinne von "Man darf nur an Vereinskollegen weitergeben. Genau das steht aber nicht da. Der Zweck dieser Regelung ist auch nicht das Verhindern der Weitergabe, sondern ist stattdessen die korrekte Kennzeichung der Munition für den Fall der Weitergabe. Bei Weitergabe an Vereinskollegen erspart mir die BeschussV den Aufwand der Kennzeichnung, aufgrund der unterstellten einfachen Ermittelbarkeit im Ernstfall. Was gilt also: a) Ich darf jederzeit meine wiedergeladene Munition weitergeben, an Berechtigte im Sinne des WaffG. b) Als Inhaber eines §27 darf die Weitergabe nur unentgeltlich im Sinne einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Die Komponenten(nicht die Arbeit!) darf ich mir natürlich vergüten lassen. c) Gebe ich an einen Vereinskollegen weiter, so muss ich nicht Kennzeichnen und darf auch Quasi "eine Hand voll" ohne Verpackung übergeben. d) Gebe ich an einen Erwerbsberechtigten weiter, der nicht Mitglied meines Vereines ist so muss ich folgende Kennzeichnungen vornehmen: 1.) Ggf. Zeichen des Herstellers ungültig machen, eigenes Zeichen anbringen Aber: Da sinngemäße/entsprechende Anwendung verlangt wird und nichtgewerbliche Wiederlader aber per Definition kein Zeichen haben, dürfte das obsolet sein und wird durch 2. abgefangen. Das ist das einzige was ggf Interpretationsspielraum hat. Aber ein Zeichen, das ich nicht habe, kann ich auch nicht anbringen. 2.) Die Munition muss in einer geschlossenen Verpackung abgegeben werden auf der meine Anschrift, Masse und Bezeichung der Geschosse und der Hinweis: "Wiedergeladene Munition" vermerkt ist. Ich kann natürlich auch einfach meine kompletten Ladedaten draufschreiben und Hinweise im Sinne des §39 Abs 1 ( Stahlschrot, Magnum, +P etc etc)
  5. Konnte man ja beobachten in der Ukraine, auf Druck der EU wurde der Bürger Untertan auch hier nach 2014 zum Behinderten erklärt und eine EU-FWR/ BRD-WaffG-Ähnliches WaffG mit 18/21/25 Regelung erlassen, mit 18 gabs nur Luftgewehr und Schreckschuss...mit 21 Flinte... Als dann der eine Oligarch sich anschickte, dem anderen das Hälschen durchzuschneiden, war es um diese Regelung geschehen: Jeder der Atmen konnte bekam eine Kaschi, vollauto versteht sich, mit 400 Schuss. Dieser widerwärtige Vorgang offenbart die Geisteswelt in der die "Elite" lebt: Wenn die paranoide Gefahr von der Realen eingeholt wird, wird der Untertan, vor dem man sich gerade noch in Wahnszenarien gefürchtet hat ganz schnell bewaffnet, um das eigene Überleben zu sichern. Abstoßender geht wirklich nicht mehr. Auch hierzulande wurde sofort von der Wiedereinführung der Wehrpflicht gefaselt. Fiele mir im Arsche nicht ein, die Fratzen, die mich gerade noch zum zu entwaffnenden Bürger Irren, der seine Ungefährlichkeit erst beweisen muss erklärt haben, unter Lebensgefahr mit der Waffe zu verteidigen. Für die Typen auf dem Schlachtfeld verrecken, was für eine groteske Vorstellung.
  6. Nichtskönner Nancy. Nachdem ihre Bundesweite (geister) Nazi-Jagd medial vollkommen unter russische Laufrollen geraten war, muss es jetzt eben das WaffG tun. Bizarr: Die Unfähige hat schon zu Beginn großspurig den Verfassungsschutz angekündigt....vllt hat man sie mittlerweile gebrieft, das sie damit 2 Jahre oder streng genommen 10 Jahre(Registergesetz) zu spät kommt? Mittlerweile bin ich für die Verlosung der Ministerämter unter der volljährigen Bevölkerung. Die statistische Wahrscheinlichkeit dabei eine Null-Nancy zu erwischen ist signifikant geringer als wenn man aus den Reihen der Trottel-/Betrügerkonzentratoren namens Parteien auswählt
  7. Ah, den Widerspruch sieht du hier nicht? Und was dir schon gar nicht in deiner Denunzianten-Angst in den Sinn gekommen ist: War der Hinweisgegebr evtl ein Beamter? Der Muss bei Kenntnis von einer Straftat anzeigen. Wo ziehst du dann die Grenzen? Illegale Waffe? Vollauto? Handgranaten? Flammenwerfer? Sprengfallen? Giftgas? Biologische Waffen? Da kann ich genau so argumentieren. Abgesehn davon: Wohlfeiles Gerede. Du stellst nicht nämlich nicht gegen Gewalt. Sondern du schaust entweder weg oder findest es noch geil, wenn sich ein Legalwaffenbesitzer anfängt mit Kriegswaffen einzudecken, die du auch im liberalsten Land der Welt nicht bekommen wirst. Wofür erwirbt jemand, dem die Erlaubnis erteilt wurde Waffen legal zu erwerben und besitzen jetzt plötzlich auf dem Schwarzmarkt Kriegswaffen? Wir reden hier nicht über einen Fall, wo jemand ein unbequemes Erbstück hat und so unbeholfen ist, das er nicht weis wie er es loswerden soll, oder jemand die Anmeldefrist für irgendwas, was jetzt wieder erlaubnispflichtig oder ganz böse geworden ist, verpennt hat. Sondern um aktiven Kriegswaffenerwerb. Und das sollen jemand der davon Kenntniss erlangt, dann wegschauen, weil er sonst ein böser Denunziant ist..? Du drückst dich also um eine einfache Antwort. Der Klassiker: Wie hätte der seine Wahnsinnstat denn ohne Waffen umgesetzt? Ganz konkret in diesem Fall, in dem StA und Behörde in waffenrechtlicher Hinsicht versagt haben? Nochmal: Hättest du Kenntnis von seiner illegalen Waffe und/oder seinem Wahnhaften Weltbild, gehabt, hättest du ihn angezeigt oder nicht? Nein? Doch! Oh! Na also geht doch. Dann bist du wohl auch so ein bisschen ein Denunziant? Denn anders wirst du so jemanden nicht aufhalten können.
  8. Ich glaube langsam du hat ein ernsthaftes psychologisches Problem, das sich vor allem darin manifestiert, das du beim kleinsten Widerspruch gegen deine ideologische Blase ausfallend wirst. Jeder der dir widerspricht ist dann irgendwie sofort in der Schublade "Grün" etc. Das ist übrigens genau das Schubladendenken, das du diesen ominösen Grünen unterstellst. Also keinen deut besser. Hier auf WO genügt es dir, das man anderen die geltende Rechtslage für Fragesteller darlegt, um sie vor größerem Unbill zu bewahren. Unfähig zu Differenzierung wie du nun mal bist, ist das für dich gleichbedeutend mit: Der findet das richtig so. Wer solche "Freunde" hat braucht keine Feinde mehr: Da kann man denn gemeinsam mit dir rumbruddeln wenn dann der Widerruf ins Haus flatter, weil man a) keine Wettkämpfe geschossen hat für Überkontingent oder b) so blöd war auf gelb die 11. Waffe zu kaufen wegen.... Sag mal, fährst du auch tobend mit 60 auf der Gegenfahrspur an jedem vorbei, der in der 30er Zone halt 30 fährt, Bußgeld und Fahrverbot wegen, auch wenn er es scheisse findet? Ach ne, das sind dann ja auch nur Schlafschafe, die sich alles gefallen lassen.. Typen wie dich kenn ich. Wenn es euch selbst mal erwischt, wird das Bußgeld still und heimlich bezaht, jawohl Herr Wachtmeister, ganz richtig Herr Wachtmeister... Und es ist überdies ein gescheiterter Versuch, die Diskussion entgleisen zu lassen: Hätte jemand den Besitz der illegalen Knarre angezeigt, wäre die StA aktiv geworden und bei der Durchsuchung auch die Legalen beschlagnahmt. Spätestens dann wäre auch der psychische Zustand des Typens auf den Tisch gekommen. Kann es sein, das du in der Schule häufiger "Th= Thema verfehlt" als Korrekturvermerk vorgefunden hattest? Abgesehen davon: In UHaft begeht keiner ein Attentat, auch nicht mit dem Messer. Verstehe ich dich also richtig: Der deutsche Legalwaffenbesitzer, (wie auch der österreichische oder der schweizerische oder der amerikansiche) soll grinsend oder am besten Beifallklatschend zuschauen, wenn sich jemand, insbesondere ein Legalwaffenbesizer nebenher mit illegalen Waffen eindeckt, insbesondere mit vollautomatischen Kriegswaffen? Ansonsten ist er irgendwie ein Verräter oder so und das Melden ist dann irgendwie Denunziantentum. Sind ja nur die anderen, die dann von solchen Affen über den Haufen geschossen werden. Mit der Attitüde kannst du keine Sympathien bei der waffenlosen Bevölkerung erwarten. Wo liegt eigentlich überhaupt das Problem? Grundsätzlich jeder kann in D Waffen kaufen, ob nun als Sportschütze, Jagscheininhaber oder Sammler. Man bekommt nahezu alles legal. Nicht so einfach wie in Österreich, geschenkt, aber wenn man will, bekommt man, kann ja mit 17 in den Schützenvereineintreten um mit 18 kaufen zu dürfn. Und gerade dann, wenn jemand der eigentlich jederzeit legal Waffen kaufen kann, anfängt sich nebenher eigenartige Anschaffungen zu machen, sollte man vllt. genauer hinsehen. Liberalität und Ignoranz sind zwei völlig verschiedene Sachen. Zwei Fragen, ja oder nein: 1.) Wenn du beim Spinner von Hanau Kenntnis von der illegalen Waffe gehabt hättest, hättest du ihn angezeigt? 2.) Wenn du beim Nichtskönner von Halle Kenntnis seiner Aktivitäten gehabt hättest, hättest du ihn angezeigt?
  9. Interessant was heute als Denunziation gilt... Der Typ hat, obwohl offensichtliich Legalwaffenbesitzer, unbedingt 2x Ostblockscheiss haben müssen. Vermutlich wieder wegen der schlechten Zeiten und so und weil Legalwaffen dann alle eiingezogen werden etc. bla bla. Und dann stellt man sich die illegalen Plempen dann in den Waffenschrank, neben die Legalen. Weil die dann nicht mitgenommen würden...🙄 wenns der eigenen Phantasie gemäß dann überraschend ohne Voranmeldung morgens an der Tür klopft zur Konfiszierung Aber damit nicht genug, offensichtlich auch noch einen auf dicke Hose mit dem illegalen Zeug gemacht, den woher sollte der "Informant" sonst wissen das auch Illegale am Start sind. Ich sags ja immer: auch der eigene Wahn will zu Ende gedacht sein... Jetzt mal Hand aufs Herz, da kauft sich einer illegale Plempen, beide Vollauto, eine davon Schallgedämpft. Was hat der damit vor? Es gibt einen Unterschied zwischen liberalen Ansichten zum WaffG und fahrlässiger Idiotie. Soll man jetzt jeden Spinner decken damit, wenn es öffentlichkeitswirksam in die Hose ging, man dann wieder über den Generalverdacht gegen die Legalwaffenbesitzer lamentieren kann der ja ausweislich manchen Postings hier im Forum nicht so ganz ungerechtfertigt ist? Hätte einer den Spinner von Hanau wegen seiner illegalen 3. Kurzwaffe verpfiffen und einer den Nichtskönner von Halle enttarnt, hätte man sich manches sparen können... Aber wenns gegen DIE da OBEN da geht, ist manche wohl jede Allianz recht...
  10. https://en.wikipedia.org/wiki/Remington_XP-100 hier die 5-Schüssige R-Variante Ist ein bisschen das Problem mit der Ergonomie, wenn man einen Magazinkasten berücksichtigen muss, deswegen wohl meistens Einzellader. Im Prinzip könntest du dir jederzeit vom Büxer einen Repetierer kürzen lassen. Limitation: Analge 2 Nr 1.2.5 -> Zentralfeuer, Baujahr nach 1970 Kaliber unter 6.3 -> verboten. Also nix mit .223 Rem-Repetierpistole. fällt aber ins Kontingent, schätze da wird man mit einer Thompson Center mit diversen Wechselläufen glücklicher,die belegt dann nur einen platz auf der Gelben.
  11. Besonders wenn man Lagerhallen voller "supergünstiger" Bauelemente..... ..und nicht begriffen hat, dass die Behörde den Hut aufhat und es einfach genehmigen kann. 50k für Waffenraum..? Lächerlich. Ich kenne keinen, ob privat oder Verein, der auch nur annähernd so viel ausgeben musste für seinen Waffenraum.
  12. nun. 188 hin, 188 her. 2/6 ist keine Frist. Sondern ein Zeitraum, innerhalb dessen maximal 2 Waffen erworben werden dürfen.
  13. Obacht, damit bin ich in BW mal angeeckt, wurde dann aber nach Diskussion über die unterschiedlichen Rechtsaufassungen mit einer Sondergenehmigung abgefangen. Das mit der In-Gang-Setzung der Frist kommt aus der Verwaltungsvorschrift und ist mehr als missverständlich: Manch einer schließt daraus, unter anderem eine der früher für mich zuständigen Behörden(🤪) das es für jeden individuelle statische 6-Monatsfristen beginnend mit dem ersten Erwerb einer Schusswaffe gäbe, die dann für den Rest des Schützenlebens in Stein gemeißelt sind.("...erstmalig in Gang gesetzt.") Das ist aber falsch und nicht durch das Gesetz begründbar. Wieder andere gehen von Jahres-Halbjahren aus, was pragmatisch wäre, aber auch wieder nicht richtig.. @pasiwd Die korrekte Art, am Buchstaben des Gesetzes, " Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." 2/6 zu berechnen ist ein dynamisches Verfahren: Prüfschema: Wenn du morgen eine Waffe kaufen möchtest, gehe taggenau 6 Monate zurück. Liegt in diesem Zeitraum einschließlich des ersten und letzten Tages maximal 1 Waffenkauf vor, hast du grünes Licht. Bei jedem Waffenkauf entsprechend neu berechnen. Verkauf einer Waffe wird nicht gegengerechnet. Auch wenn der GG damit eigentlich eine Hort-Bremse einbauen, also eigentlich eher den Zuwachs des Bestandes regulieren, lies verlangsamen, wollte ist die gewählte die Formulierung eindeutig un bezieht sich nur auf den Erwerbsvorgang: ".nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden" Ist blöd, besonders seit der Deckelung der Gelben praktisch sinnlos, aber ist so.
  14. Die Änderungen kamen erst als Reaktion auf die Urteile. Es sind eigentlich wenige Behörden, die hier Hardliner waren. Die Gerichte müssen nach dem Urteilen, was sie dem Gesetz und den Entwürfen entnehmen können. Das Problem war also eine Formulierung im Gesetz, die, nachdem erstmal Richterlich ausgelegt, sich nicht als das herausgestellt hat, was man zuvor als Verwaltungspraxis gelebt hat. Die meisten Behörden sind also im Sinne der Schützen vom Gesetz abgewichen, bzw haben eine Auslegung angewendet die nicht haltbar war. Nachdem es höchstrichterliche Urteile gab, was hätten die Behörden tun sollen? Drauf gesch... und weiter so? Wo wären dann die "Bananenrepublik"-Rufer gewesen? Ach wenn die Banane sich in die eigene Richtung krümmt ist es wieder ok? Nachdem sich das also kristallisiert hat, kam eigentlich recht schnell eine Änderung des Gesetzes zu unseren Gunsten. Bei 12/18 mit jeder Waffe brauchen wir Kontingentsdiskussionen jedweder Art nicht mehr führen, weil praktisch eh unerreichbar außer für eine handvoll Privatiers mit zu viel Zeit&Geld.
  15. Also nochmal Taubenschach: - ColtS ist nachaltem Recht behandelt worden. - in den 2010ern wurden die Gerichte mit ähnlichen Klagen bezüglich Bedürfnisprüfung konfrontiert. Die Richter beginnen mit der Lektüre des WaffG und in den alten §14/2 und §14/3 stand nun mal Erwerb und Besitz. Und in §14/3 ein Verweis auf §14/2 Also in beiden Fällen: Für den Erwerb war 12/18 nachzuweisen. Da keine anderslautenden Bestimmungen für den Besitz durch den GG getroffen wurden, wurde 12/18 auch für die Prüfung des Besitzebedürfnisses angewendet. Das gibt es bundesrichterlich Bescheinigt und ist damit fix. Vormalige Behördepraxis war danach unbeachtlich als Argument. - Bei der Besitzprüfung nach prä-2020 WaffG gab es keine Unterscheidung, aufgrund welchen Erlaubnistatbestandes die Waffen erworben wurden und die gibt es auch heute bei der generellen Prüfung nach §14 /4 n.F nicht. Der damalige §14 Abs 4 gelbe WBK (Wie heute §14/6) behandelt ausdrücklich nur den Erwerb der Waffen. Daran ändert auch die stehende Rechtssprechung nichts, das unmittelbar nach dem Erwerb ohne explizite Bedürfnisprüfung per Verbandsbescheingigung die Besitzerlaubnis erteilt wird. Bei einer Prüfung hinsichtlich des Fortbestehens des Bedürfnisses spielt und spielte das keine Rolle. Deine Einwendung läuft also völlig ins Leere, anders als du glaubst sind Waffen die auf gelb erworben wurden immer noch dem allgemeinen Bedürfnisprinzip unterworfen und das war übrigens schon seit 1976 Wille des GG, hat er in di Gesetzesentwürfe explizit so reingeschrieben, für leute wie dich: Die gelbe WBK ist nicht unbegrenzt, sie stellt eine Erwerbserleichterung dar, deren Nutzung sich am allg. Bedürfnisprinzip messen muss und sie ist kein Freifahrtschein fürs Waffensammeln. Wer lesen kann ist klar im Vorteil: unbefristet ungleich unbegrenzt. - Da im Falle von ColtS. ein Waffenhorten unter dem Deckmantel des Sportschützentums vermutet wurde(Auslöser war eine begehrte Eintragung auf Gelb, wurde gem. der §14/2 und §14/3 geprüft und somit für jede Waffe 12/18 verlangt im Einklang mit der damals höchstrichterlichen Rehtsprechung - Der BDMP war unfähig eine entsprechend nachvollziehbare Bescheinigung beizubringen, bei 81 x 12/18 = mindestens 972 Schießtermine pro Jahr auch ein Ding der Unmöglichkeit. Die Logische Konsequenz ist der Widerruf der Besitzerlaubnisse für welche das nicht erbracht werden konnte. ---------------------- In dem von dir so geschmähten WaffG 2020 wäre das alles glimpflich verlaufen: - Waffen auf Gelb (bis zu 10 oder nach §58/22 alle die zum Stichtag im Bestand waren) sowie Waffen die nach Erschöpfung der Gelben über §14/3 erworben wurden sind durch den bösen neuen §14/4 Geschützt, da wesentlich mildere Regeln, namentlich nicht 12/18 für jede Waffe, festgelegt wurden. ColtS hätte eine einfache Mitgliedbescheinigung genügt. Der GG hat die höchstrichterliche Rechtssprechung dadurch annuliert, das er die Gelbe gedeckelt hat und für jede weitere Waffe eine explizite Bedürfnisbescheinigung/Erlaubniserteilung vorgesehen hat. Dadurch ist das Waffenhorten per definition nicht mehr möglich, denn jenseites des zugestandenen 10er Bestandes auf gelb liegt für jede Waffe ja schon eine Glaubhaftmachung des Erwerbsbedürfnisses vor. Sicherlich, mit 81 Plempen wird es vermutlich schwierig werden, da sich kein Verband zum Affen machen wird mit der Bescheinigung irgendwelcher Phantasieerforderlichkeiten, aber das, was nachvollziehbar Bescheinigt werden kann, ist in Stein gemeisselt. Das Besitzbedürfnis gibt es nunmehr unabhängig von der konkreten Nutzung dieser Waffen obenauf geschenkt, nix mehr 12/18 mit jeder. Wo das jetzt eine Verschärfung11!! Entrechtung11!Elf Enteignung11!! ist, kann dir jemand erklären der das gleiche Kraut wie du raucht....
  16. Mit der Vereinsfreiheit kommt ihr etwa 20 Jahres zu spät, wenngleich es nach §8 nach wie vor möglich ist Sportschütze zu sein, nur gibt es eben die Goodies des §14 nicht, was heute bedeutet: alle 5 Jahre bis zum Ableben Schießnachweise vorlegen(nix mit 10 Jahresregel) und zwar mutmaßlich 12/18, keine Gelbe, und detailliert nachweise warum man diese oder jene Waffe braucht. 2/6 gibt es aber dafür obenauf, da die freien Sportschützen nicht besser gestellt werden sollen.... Aber das ist in D noch anderenorts so: Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten..etc: ohne Kammermitgliedschaft und natürlich saftigen Beitrag keine Arbeitserlaubnis.... das Gildedenken lebt.
  17. Ja ist er. Lies halt mal das Urteil anstatt hier dämlich herumzutrompeten. Colt S. Hätte außsschließlich Wettkampfnachweise für sein Überkontingent gebraucht und wäre auch nur die Losgeworden, mit denen er keine Wettkämpfe geschossen hat. Aber nach deiner tollen alten Regelung die dann von der unteren Exekutivebene via Gerichtsurteile verschärft wurde brauchte er eben auch 12/18 mit jeder seiner fucking 81 Waffen, einschließlich seiner Wechselsysteme... Mit der neuen Regelung hätte bei ihm ein reiner Mitgliedsnachweis, genügt, WS eingeschlossen, für alles ausser Überkontingent. Und dann hätte man sich vor Gericht um das Wesen des §14 Abs 5 zanken können. aber so.... Manche begreifen es halt nicht in ihrer blinden Wut wenn ihnen von unerwarteter Seite Hilfe zukommt. Der GG hätte auch lachen können un sagen Ja! Recht so! 12/18 mit jeder Waffe haben die Behörde genau richtig erkannt. Er hätte genau das in §14 Abs 4 reinschreiben können. Hat er das? Hättest du lieber österreichische Verhältnisse? Kannst ja mal nachfrage, wie das da so läuft mit dem Kontingent..... Überhaupt die Mär von der Verschärfung des Waffenrechts für Sportschützen wie sie @drummer hier verbreitet hat Bildzeitungs/Spiegel-Niveau: Oh nein, seit 2002 darf ich einen haufen auf gelb Kaufen ohne Voreintrag, mein Verein braucht keine Schießbahn mehr für die gekauften Waffen, Böller bedarf keiner Erlaubnis mehr und Selbstlader müssen auch nicht mehr aussehen wie ein Arbeitsunfall in der Tupperwarenfabrik.
  18. Vllt hast du es noch nicht bemerkt: Es ist keine Legislative Salamitaktik sonder in diesem Fall ging das Unheil von der unteren Exekutivebene aus, indem ein paar Behörden mit 12/18 für jede Waffe begonnen hat. Da es vorher keine Klagen in die Richtung gegeben hatte (warum auch?) mussten sich dann die Gerichte Anfang und Mitte der 2010er Jahre erstmals damit befassen. Und dabei kam eben heraus, weil die Gerichte die Normen eben exakt gelesen haben, das die dort gewählten Fromulierungen nichts anderes zulassen als eben 12/18 mit jeder. Damit war das unausgesprochenen Gentleman-Agreement, 12/18 mit einer Waffe oder wie auch immer, das zuvor praktiziert wurde Geschichte. Denn jetzt haben eben andere Behörden diese Urteile gelesen und sich eben daran gehalten, was dann wieder zu Klagen geführt hat etc etc. Nach dem ersten Urteil war der Damm gebrochen und der GG hat spätestens nach höchstrichterlichen Urteilen gemerkt, das die Formulierung, die es zuvor 10 Jahre getan hatte plötzlich in einem autokatalytischen Prozess in sich zusammengefallen ist und nicht mehr funktioniert hat. Also ist der GG den Schützen in der Tat zur Hilfe gekommen, und zwar genau genommen bevor 12/18 mit jeder Waffe zum Flächenbrand wurde, auch wenn es manche nicht einsehen wollen. Es wurde ein neuer Deal ausgehandelt: Konkretisierung der Regeln für den Besitz. Und da ist ein durchaus brauchbarer Kompromiss herausgekommen: Die Schützen haben mit der 10 Jahresregel etwas zurückerhalten, was sie vor 2002 einmal hatten. Eigentlich noch mehr, denn vor 2002 musste ja auch prinzipiell Teilnahme am Training bescheinigt werden. Jetzt reicht ausdrücklich pure Mitgliedschaft. Als Preis dafür wurde eine längere "Probezeit" von 10 Jahren statt bisher 3 Jahren verlangt, aber hier sehr gemäßigt, denn 4/6 und dass auch nur in den Kategorien KW/LW, die man beide an einem Tag abfrühstücken kann, also nur 4/6 Termine im Jahr benötigt, da gehen manche öfter zum Arzt... Man sollte dabei bedenken, das die vormalige 3 Jahre keineswegs das Ende der Bedürfnisprüfung bedeutet hat, die Behörden konnten anlassbezogen Prüfen und manche waren sehr kreativ darin, Anlässe zu finden (mehrere Jahre nichts auf gelb gekauft? -> Annahme das der garnicht mehr Trainiert... "zuviel" auf gelb gekauft -> Prüfung des Bedürfnisses.) Wenn es da einen von den alten Semestern erwischt hat, war die Panik groß und die vielgescholtenen Verbände haben häufig dann im Hintergrund Deals mit den Behörden ausgehandelt, um den Waffenbesitz zu retten. Jetzt ist nach 10 Jahren innerhalb des Grundkontingents Schluss damit. Nicht im 100% technischen Sinne, Mitgliedschaft wird ja immer noch geprüft, aber jo mei.... Natürlich nützt es nichts, Regelungen zum Bedürfnis zu vereinbaren und die dann wieder nicht zu überprüfen: Also alle 5 Jahre Bedürfnisprüfung, was nach 10 Jahre bedeutet, das mal einer nachschaut, ob man noch Mitglied ist, was ab 2026 dann über die Verbände und hoffentlich, nachdem man den einen oder anderen besorgten Datenschutzbeauftragten in den Aufzugschacht geschubst hat, vollautomatisch und digital erfolgt. Mit der jetzigen Regelung wurden die Schützen vor Willkürzugriffen mancher Behörden geschützt. Die Regeln sind jetzt klar für beide Seiten. Und die Kontingentsregeln wurden gar nicht angefasst. Sie werden jetzt nur regelmäßig geprüft. Und das ist es was manchen hier nicht passt, das es gar nicht §14 Abs 5 sondern §4 Abs 4 ist der jetzt die eigene Komfortzone bedroht. Dabei wäre es viel sinnvoller, jetzt gerade mit Fleiß viele Wettkämpfe zu schiessen und damit statistisch belastbare eine Grundlage zu schaffen, auf der grundsätzliche Fragen zum Koningent gestellt werden können: Beispiel: Warum nicht auch 3 KW im Grundkontingent, wenn nachweislich viele Schützen 3 KW besitze und aktiv nutzen.
  19. @Parallax Das sind exakt die Probleme in der Praxis, welch eine (N-2/3) regel für beide Seiten attraktiv machen würde. 2/3 hat man "frei", für den Rest Wettkämpfe, Auswahl der Waffen dabei nach Wahl des Schützen. Wie gesagt, momentan nicht 1:1 aus Gesetz und Rechtsprechung ableitbar, deswegen Wettkampftechnisch erstmal auf Nummer sicher gehen.
  20. Welcher Verband verlang das? Die Sache ist klar: Trainingsnachweis gem. §14/4 und Wettkämpfe nach §14/5. Wenn du insgesamt 6 Wettkämpfe einreichst, ist der Drops schon gelutscht.
  21. LOL, siehste genau das hast du es. Das ist 50% von dem, worum es im VGH-Urteil ging: Eine Verbandsbescheinigung ist, anders als ColtS das geglaubt hat, keine hoheitliches Dokument das irgendeine Rechtskraft entfaltet. Sie ist Mittel zur Glaubhaftmachung wird i.d.R. von den Behörden anerkannt, bedeutet aber einen Dreck, wenn die Behörde Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hat, die dann in der Folge nicht ausgeräumt werden können, was gem §15 WaffG dann höchste Gefahr für die Anerkennung aller Bescheinigungen des betreffenden Verbandes bedeutet. Es genügt nämlich nicht, einfach nur aufzuschreiben: ISSO, braucht der.!. Sondern das muss eine nachprüfbare Grundlage in den Vorgabe des WaffG haben. Wettkampfnachweise z.b... Ob es in der Folge günstigstenfalls zu einer (n-2) bei KW bzw (n-3) bei LW Rechtsauslegung kommt, d.h. vom Bestand wird 2/3 als Grundkontingent abgezogen und für den Rest wird Wettkampfaktivität verlangt, wird sich zeigen. Dem exakten Buchstaben des §14 Abs 5 entspricht es nicht, dieser Verlangt für jede weitere Waffe einen Nachweis, was auch bedeutet das Aktenhaltung betrieben werden muss, welche Waffe über Grundkontingent und welche nicht darüber erworben wurde, aber ggf. wäre es in der Gesamtschau und als Verwaltungsvereinfachung denkbar, aus sicht der Sportschützen wünschenswert. Aber, mit Datum von heute und dem Brocken namens VGH-BW Urteil im Hintergrund, es ist grob fahrlässig, den Leuten etwas anderes zu raten, als mit jeder Überkontingentswaffe auch Wettkämpfe zu bestreiten. Denn erstmal ist die Rechtsauslegung nun so, daß mit jeder Waffe über Kontingent Wettkämpfe zu erbringen sind. (und glücklicherweise nicht mehr 12/18 Schießtermine obenauf.)
  22. Das ist Singular... Es muss für jede weitere Waffe die weitere Erforderlichkeit nachgewiesen werden. was gibt es da nicht zu verstehen.
  23. Das ist doch ganz simpel: §14/4 ist der generelle Paragraph für das BEsitzbedürfnis: §14/5 konkretisiert das dann weiter für den Fall das mehr als 2/3 im Besitz befindlich ist Vergleich das mal mit Absatz 6: Dort wird eine abweichende Regelung zu Absatz 3 eingeführt, eben mit der Formulierung "abweichend von" Das ist bei §14/5 nicht der Fall. Deswegen ist prinzipiell §14 Abs 4 und §14 Abs 5 nachzuweisen. Entweder über 4/6 Schießtermine oder über Mitgliedsnachweis, je nach Besitzdauer. Bevor jetzt Leute wie @drummer Schnappatmung bekommen weil sie fürchten das Haus in Richtung zum Schießstand verlassen zu müssen: In der Praxis fällt beides natürlich zusammen, den es wird für U10er wohl kaum möglich sein, §14 Abs 5 zu erfüllen ohne dabei irgendwie auf 6 Termine zu kommen. Dann zu ~drummers Unfug: doch das steht wortwörtlich im WaffG: Und der VGH BW hat das genau so bestätigt. Einzelprüfung für jede Waffe über Kontingent. Die teleologische Auslegung(schonmal gehört?) basierend auf den Entwürfen lässt nur einen Schluss zu: Über Kontingent nur durch Wettkampf und für Wettkampf. Wird kein Wettkampf ausgeübt, so entfällt das Bedürfnis für die betreffende Waffe. Das ist die Intention des GG beim §14/5. Und deine Einlassungen zu "ich kann aber ohne eigene Waffe auf den Wettkampf" zeugen davon, das du genau das nicht verstanden hast: das Erwerb und Besitz zwei voneinander getrennte Tatbestände im WaffG sind. Der GG sieht nur für diejenigen das Bedürfnis zum Besitz vor, die mit ihren zu diesem Zwecke erworbenen Waffen auch Wettkämpfe schießen. Etwas anderes anzunehmen nur weil der Erwerb netterweise erleichtert wird, durch Wettkampfteilnahme ohne die begehrte Waffe, ist völlig absurd. Wie gesagt, man muss nur begreifen, das Erwerb und Besitz zwei verschiedene Paar stiefel sind und das für den Besitz vor dem Hintergrund des Zwecks des WaffG einer 3. KW nur dann ein Bedürfnis abegleitet werden kann, wenn sie, wie beim Erwerb behauptet zu Wettkampfzwecken eingesetzt wurde. Gegenprobe: Was du sagst ist folgendes: "Vor dem Hintergrund des WaffG , d.h. öffentliche Sicherheit und Ordnung durch so wenig Waffen wie möglich ins Volk, begründet das Wettkampfschiessen mit einer Waffe das Besitzbedürfnis für eine andere Waffe, die, zwar zum Wettkampfschiessen angeschafft, dann aber nie dafür verwendet wurde." Wie soll der Verband hier die Erforderlichkeit des weiteren Besitzes nachweisen? Das du mit der anderen Waffe Wettkämpfe geschossen hast...schön und gut. juckt nur keinen. Eine Einwendungen, das man ja dann weider eine kaufen könnte... ja und? Was soll Verwaltungsrechtlich daraus folgen?
  24. Lol, wie ich sagte, Problem mit dem Lesen. Ach und Pro-Tip: Für "über dem Kontingent" steht in §14/3 nichts drin. Weil es in §14/5 steht, muss man wissen...🙄 Soll ich dir es etwas vergrößern? den Erwerb und Besitz Ach was, ne? In §14/5 Da steht, das der Verband das Bedürfnis glaubhaft zu machen hat. Dazu ist es erforderlich, das auf jeden fall mit den Waffen die nach dem gleichenerweiterten Bedürfnisgrund(§14/5) erworben wurden, Wettkampftätigkeit nachgewiesen werden kann. Vllt mal ein bischen weniger mit Satzzeichen um sich werfen, lang durchatmen und versuchen zu verstehen was genau da im Gesetzt steht und eigentlich schon immer stand. Und das ist eben nicht immer das, was man gerne hätte. Aber das zu müsste man zuerst begreifen, das über Kontingent §14/3 und §14/5 zur Anwendung gebracht werden muss. Lies: Prüfung der Vorraussetztungen nach §14/3 und der nach §14/5. Und das gesteigerte Bedürfnis ist nur dann glaubhaft, wenn mit vorhandenen Waffen Wettkämpfe bestritten wurden. Bei der 5 Jährigen Bedürfnisprüfung ist dann analog §14/4 und §14/5 zu prüfen, was eine wesentliche Verbesserung zur Rechtslage die ColtS zum Verhängnis wurde darstellt. ---------------------------------------------------------------------- Eine persönliche Note Für mich ist das hier lächerliches Rumgeheule. Ich selber habe 5 Kurzwaffen für Patronenmunition, davon eine Ersatzwaffe. Es war überhaupt kein Problem ein Bedürfnis dafür nachzuweisen und das ohne das man jedes WE auf Wettkampf muss. Hier wird im Grunde nur Trennungsschmerz von der alten und rechtswidrigen Praxis verabeitet bei der man sich 10 KW in den Schrank legen konnte und nicht mehr auf Wettkampf gefahren ist. Und um euch mal die permanenten unsachlichen Anwürfe wie Obrigkeitshörig/Mafia/ etc um die Ohren zu schlagen: Ihr seid das Problem. Wenn ihr anstatt die Puffn im Schrank zu archivieren und euch auf WO darüber aufzuregen wie ungerecht doch die Welt ist, dass ihr nicht ohne jeden weiteren Nachweis das 3-fache dessen haben könnt, was der Jäger ohnehin nie an KW bekommen wird, also schlicht das sportliche Bedürfnis zum Waffensammeln missbraucht, vllt einfach Wettkämpfe schiessen, andere zum Wettkampfschiessen animieren oder am Ende gar bei der Wettkampforganisation mitwirken würdet, dann wäre dem Sportschützenwesen wirklich mal gedient. Dann hat man eine starke Lobby, wenn genau so viele am RWK mitmachen wie an der Kreisliga Fußball... Aber such mal nen Obmann für den Rundenwettkampf, weil der alte unverschämter Weise mit 92 Jahren aufgehört hat oder am Ende noch einen für das Anbieten neuer Matches/RWKs etc. DA gucken die Superhelden dann in der Ja-Kein-Amt-Starre zu Boden. Aufs nächste Match fahren sie auch nicht, weil sie Anmeldung über das Herumwüten auf WO verschwitzt haben
  25. LOL, du schwurbelst hie den kompletten Thread zu, kommt da evtl noch etwas substanzielles oder nur Heissdampf? Ob die Behörde in ihren Einlassungen manchen Quark geschrieben hat ist vor de Hintergrund des VGH Urteils völlig nebensächlich. ( Und vor dem Hintergrund, daß die Gegenseite auch manchen Quark geschrieben hat: Verbände hoheitlich beliehen, Behörde darf Bedürfnisbescheinigungen nicht hinterfragen und so ein Blödsinn) Das Urteil, das du vermutlich garnicht gelesen hast, hat folgenden Tenor: - Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen. Sowohl nach altem Recht auch als nach neuem Recht -> Wer hätte das ahnen können, angesichts der Tatsache, das die Formulierung nicht geändert worden sind. Was sich geändert hat, ist der referenzierte Absatz 2, weswegen heute nicht mal mehr Schiessnachweise gefordert werden, wenn die 10 Jahre überschritten sind. Der VGH musst aber nun mal nach altem Recht urteilen und deswegen die nicht vorgelegten Schießnachweise berücksichtigen. Das passt jetzt gerade denen nicht, die am lautesten "Bananenrepublik!11!!1Elf" schreien, also diejenigen, die das Recht stets nach ihrer Bequemlichkeit verbogen sehen wollen, wie in einer Bananenrepublik eben üblich... @drummer kann halt nicht lesen und fängt deswegen an hier jeden zu beleidigen, der ihm in seiner substanzlosen Kraftmeierei mit Fakten belästigt. Was er nicht begreift ist, das der GG gerade wegen solcher Vorgänge das Gesetz geändert hat, weil das Problem entstanden war, da sein zuvor geschriebenes Gesetz plötzlich wörtlich gelesen und umgesetzt wurde, was für Groß-Besitzer dann zum Problem wurde. Aber jeder der das gut findet, das man den Behörden jetzt haarklein ausdiktiert hat, wie es schon a) immer gemeint war und dabei b) noch die Zahl der Schießtermine nicht halbiert sondern durch 3 geteilt hat (4/6 statt 12/18) und nach 10 Jahren explizit vom Schießpflicht entbunden hat, im Gegenzug nunmehr aber die konsequente Prüfung des Bedürfnisses verlangt, hat natürlich das Stockholmsyndrom.. Für mich war das die beste Änderung des WaffG für Sportschützen seit seiner Einführung. Was glaubst du wäre losgewesen, wenn die Behörden 2019 losgelegt hätten und Schießnachweise von den Altmitgliedern der Schützenvereine gefordert hätten. Sehr übersichtliche Mitgliederlisten wäre das Resultat gewesen. Und wo jetzt das Scheissproblem ist, mit seinen Wettkampfwaffen im Jahr 1-2 Wettkämpfe zu schießen, das kann mir keiner Erklären. Wenn du nur Waffen sammeln willst, warum beantragst du keine Rote?
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