ASE
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In der Regel wird sogar wesentlich häufiger überprüft, insbesondere dann wenn einen Erlaubnis beantragt wird, was in einigen Bundesländern auch die Eintragungen in eine Gelbe WBK umfasst. Regulär haben die Abfragen eine Gültigkeit von 3 Monaten. Das grüne Geschwurbel ist schon von der Sache her falsch. und man sieht, was heute alles als "Gutachter" durchgeht. Bereits §10 NWRG (heute WaffRG) erhielt von Beginn an folgenden Passus: Wenn eine Waffenbehörde nicht von verfassungsfeindlichen Umtrieben eines ihrer Waffenbesitzer erfuhr, dann weil der Verfassungsschutz das nicht wollte. Die Einführung der Regelabfrage war bereits pure Propaganda und wenn man es genau nimmt ein Anschlag auf die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutz/Staatschutzämter durch Überlastung mit 99.9% sinnlosen Anfragen. Es hätte genügt, eine Handlungsplficht = Benachrichtigungspflicht an die Waffenbehörden durch Verfassungschutzämter per Ministeriellem Erlass zu verwirklichen.
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Alleine auf dem Schießstand mit Sachkunde/Standaufsicht jedoch ohne WBK
ASE antwortete auf aki_pt's Thema in Waffenrecht
Schießen ohne Aufsicht wurde hier bereits geklärt. Zugriff auf die Vereinswaffen dürfen nur in die Vereins-WBK eingetragene nach §10 Ab 2 benannte verantwortliche Personen haben. Eine solche 10/2-Person darf die Waffe nach §12 Abs. 1 Nr. 5 aushändigen und der Themenersteller darf damit alleine auf dem Schießstand schiessen, wenn er zur Aufsichtsführung befähigt ist. -
Das ganze Findet sich im §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten Für die Waffen: Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen. Für die Munition: Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B. ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen. Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft. Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
ja, lol. das kommt davon wenn man zu viele WO-Tabs offen hat -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Das ganze Findet sich im §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten Für die Waffen: Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen. Für die Munition: Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B. ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen. Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft. Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nun ja, es gab schwarze Schafe unter den Sachkundelehreren und früher auch Sachkundelehrgänge ohne Prüfung. Heute gibt es da einen Fragenkatalog und Richtlinien wie zu Prüfen ist. Man kann da schon durchfallen, besonders seit im Fragenkatalog 2020 eine schriftliche Frage pro Bogen (=20%) vorgesehen ist. Damit haben die Prüflinge die meisten Probleme sich da auszudrücken. -
Was darfst du nicht verleihen wenn der Leihnehmer Sportschütze ist: - Alles was unter §6 AwaffV fällt, keinen anderslautenden Feststellungsbescheid hat und damit absolut vom Sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist: z.b. 2 Zoll Snubbie-Revolver, AR15 mit Kriegswaffenanschein und Lauflänge unter 40cm. MP5 in der Zivilvariante - Waffen für die kein sportliches Bedürfnis abgeleitet werden kann. Aufgrund der Vielzahl der genehmigten Sportordnungen musst du da aber eine Weile suchen, was nicht doch irgendwo eine Disziplin hat.
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Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Bereits dieser Thread trieft vor Strohmänner, wie der DSB so sei. Keine Ahnung, wo diese Vereine sind, in meiner Umgebung kenn ich da nur einen, und da ist es nur der 1. Vorstand, der ein Problem mit "Kriegswaffen" hat. Also jetzt nicht die echten ehemaligen Kriegswaffen mit Propelleradler... Da gibt es Wahlen in Vereinen. Auch so ein Mysterium, keiner will was machen wenn es darauf ankommt, aber alles soll zur eigenen Zufriedenheit erledigt sein. Einen Vorsitzenden, der sich nicht integrativ für alle Formen des Schießsports einsetzt, kann man loswerden... Wie immer: Zu viel Gebruddel, zu wenig Juristerei: Da erklärt ihm dann der Anwalt und ggf. das Gericht in mit dem Verpflichtungsurteil, was seine Rechtstellung im Bedürfnisbescheinigungsprozess des Waffengesetzes ist. Da der Erwerb eigener Waffen Kern der Ausübung des Schießsport ist, kann der Anwalt da auch mal die Wörter: Förderung des Sports, Gemeinnützigkeit, Abgabenordnung, Spendenbescheinigung und Finanzamt einflechten. Die Unterschrift kannst du genau dann verweigern, wenn die gesetzlichen Erfordernisse nicht gegeben sind. Oder es halt einfach an den Verband abschicken und den Trottel die Gebühr als Lehrgeld zahlen lassen, -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Hörst du die Gedanken anderer Menschen...? -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Der DSB hat doch gleich wie viele Mitglieder? Und jetzt sollen Zitate einzelner für die Masse der DSB-Schützen stehen. Ja ne is klar, aber wenn irgendeiner mit Legalwaffe herumschiesst, dann verbittet man sich jede Pauschalisierung auf alle Legalwaffenbesitzer. Man könnte ja vllt. mal recherchieren, wie das mit der Gründung des BDS so gelaufen ist und wie die Masse and der Basis das so mit GK-Schießen so gesehen hat..... Die GK-Wettkämpfe in meinem Umfeld sind irgendwie besser besucht als das KK-Zeugs und LG-Ligen gibt es nicht mehr.. -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Was ist ein echter DSBler? Ah ja der Strohmann des Themenerstellers. -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Und warum soll der DSB jetzt, weil sich ein paar Typen auf der Prekariatsplattform Facebook verbal kloppen, einen Newsletter herausbringen? Soll der BDS jetzt auch jedes DSB-Bashing öffentlich verteufeln mit einer Gepperth-Sonderausgabe? -
Was mich da gewundert hat, das letztes Jahr während der "9mm to the Moon"- Phase die Matches dennoch ausgebucht und die wenigen KK-Matches nicht gut besucht waren Generell ist es ja kein Problem funktionierende .22er Waffen zu bauen. Bei Kurzwaffen- WS ist halt häufig etwas Tuning nötig, weil der Hersteller Zuverlässigkeit irgendwie nicht im Anforderungskatalog hatte und nur auf das Aussehen gegangen ist (Zinkdruckgussschrott...) Mein Antrag Zenith läuft im Grunde störungsfrei, die kurzen Kadets haben auch mal gebockt, bist ich den Auswerfer entsprechend angeschliffen habe. Es gibt aber auch genug dedizierte .22er die absolut robust laufen( Ruger, Walther), so lange man sie gelegentlich auch mal putzt...Bei Langwaffen eigentlich gar kein Problem, cz V22 Tipmann, Nordic, 10/22 laufen ohne Probleme und selbst die Norinco Jw14, die ich im Verein habe funktionieren ohne Probleme. Putzen ist da das Thema bei .22er, wenn es Klick statt Bumm macht: Waffe nicht gereinigt, Siff der ewigen Verdammnis auf Verschlussstirn, Stoßboden, Schlagbolzenkanal etc. Oder man betrachtet das Klären von Störungen als Training
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ja. Eine Änderung ist keine Novelle... Wenn du verschiedene Versionen des WaffG vergleichen willst, gibt es die Seite buzer.de Hier kannst du die Versionen des §14 gegenüberstellen. https://www.buzer.de/14_Waffengesetz.htm#buildInHistory -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Man kann es aber auch antizipieren und damit umgehen, statt dann frei nach Gerhard Polt einen Prozess zu führen und denselben zu gewinnen. Moralisch. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das oder bezieht sich auf die 2 Fälle die in Unterpunkten 1 und 2 behandelt werden. Du übersiehst das relevante "und", welches für beide Unterpunkte gilt: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." §14 Abs. 5 sieht also 2 Fälle vor, die nachfolgend der besseren Lesbarkeit wegen mal auseinandergedröselt darstelle: 1.: wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. 2.: wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. In dieser Darstellung, die inhaltlich äquivalent ist, springt auch die Einzelfallprüfung für jede ÜK-Waffe sofort ins Auge. Das ist auch der einzige Punkt den ich prinzipiell am VGH-Urteil für angreifbar halte: Das man Unterpunkt 1 auch im eigentlichen Wortsinne auslegen kann, also beim Nachweis allgemeiner Wettkampftätigkeit auch eine Waffe im ÜK haben könnte, die man nicht zur Wettkampftätigkeit nutzt und eben nur dem sportlichen Schießen im Verein nachgeht. Aber der Verband müsste nun für den Fall des Besitzes immer noch anhand von Trainingsnachweisen begründen, das die Waffe auch tatsächlich zur Ausübung dieser Sportdisziplinen genutzt wurde. Die reine Behauptung sie zu benötigen reicht hier logischer Weise nicht aus. Und damit hast du dann in dieser Auslegung die Pflicht, Schießtermine mit jeder ÜK-Waffe nachzuweisen, sowie mit den anderen Waffen die du besitzt, eine ausreichende Anzahl an Wettkämpfen zu bestreiten, so daß die Veräußerung dieser Waffen unzumutbar ist. Der Wille des GG war bei der Einführung der Wettkampfplicht klar formuliert: Nur aktive Wettkampfschützen sollten einen Bedürfnisgrund zum Besitz von mehr als 2/3 haben, alle anderen müssen sich mit 2/3 und dem Krempel auf Gelb begnügen Nur um das hier noch mal klar darzulegen: Viele lassen sich von §14 Abs 4/5 dazu verleiten zu glauben, es gäbe so etwas wie ein positiv formuliertes und besonders geschütztes Grundkontingent von 2/3 auf das der Sportschütze einen definitiven Rechtsanspruch hat. Das ist nicht zutreffend und schlichte Einbildung auch im Grundkontingent muss die Erforderlichkeit der einzelnen Waffe gegeben sein. Grundsätzlich besteht für jede einzelne im Besitz befindliche Waffe das Bedürfnisprinzip nach §8 fort und die Erforderlichkeit ist zu belegen. Absatz 5 legt bei Überschreitung jener Grundausstattung 2/3 noch eine Schippe an Anforderungen oben drauf. Das ist nämlich eines der gerichtlich zu erwartenden Probleme, welche die gerade hier diskutierte Auslegung mit sich bringt: Besitzt ein Schütze z.b. 3 Kurzwaffen, schießt nach Unterpunkt 1 im Wortsinne von "weiteren Sportdisziplinen" nur breitensportlich mit der 3. und nur mit einer der Grundkontingentswaffen Wettkämpfe, so muss er sich die Frage gefallen lassen, wozu denn die 2. Waffe erforderlich ist. "Steht mir zu" ist die falsche Antwort. Wie gesagt, das Grundkontingent ist keine klar definierte Norm, sondern entsteht nur implizit aus den erhöhten Bedürfnisvoraussetzungen bei Überschreitung desselben. Nein. Hier muss man etwas tiefer in die Materie des §14 einsteigen: §14 beschäftigt sich hauptsächlich nicht damit, wann eine Waffe erworben oder besessen werden darf, sondern wie der Nachweis des Bedürfnisses als Voraussetzung für die Erlaubnis durch den Sportschützen zu erfolgen hat. Der §8, also die generelle Bedürfnispflicht für jede Waffe für Erwerb und für die gesamte Dauer des Besitzes wird hier nicht ausgesetzt, wie es z.B. in §13 bei den Jägern der Fall ist, sondern nur der Umfang des Nachweises des Bedürfnisses festgelegt und dabei auf sogenannte gesetzliche Fiktionen zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang verheddern sich manche in juristischen Fallstricken: -Die 10-Jahresregel bedeutet nicht das die Vereinsmitgliedschaft per se ausreichen soll das Bedürfnis zum Waffenbesitz zu begründen, sondern es wird eine Fiktion eingeführt, welche besagt, das der Nachweis des Bedürfnisses durch die Mitgliedsbescheinigung ausreichend ist um die gesetzlich fingierte Annahme, das der Schießsport auch tatsächlich weiter ausgeübt wird, zu belegen. Anders gesprochen: Wer nach 10-Jahren zu seiner Behörde rennt und dieser auf die Nase bindet, das er gar nicht mehr schießt, weil er ja schon 10 Jahre Waffen hat, kann die WBK gleich zur Austragung mitnehmen, weil er die Fiktion aktiv widerlegt hat. - Die analoge Fiktion vor dem Erreichen der 10-Jahre lautet: derjenige, der Nachweislich mit einer eigenen KW/LW 4/6 schießt, wird wohl auch die anderen Waffen in seinem Besitz benötigen. Wer jetzt hinrennt und herumposaunt, so wie das der eine Clown aus Hessen gemacht hat, das er die anderen ja sowieso nie schießt, kann ebenfalls zur Austragung derselben schreiten. Zentrales Element ist also nochmal: §14 Abs. 4 schafft nicht abweichend von §8 die Bedürfnispflicht für jede einzelne Waffe als solches ab, sondern erleichtert den nur den Nachweis des Bedürfnisses, weil man dem Sportschützen gesetzlich fingiert bis zum Beweis des Gegenteils unbesehen Glauben schenkt, das er alle Waffen in seinem Besitz benötigt, so lange nur die Nachweise des §14 Abs. 4 erbracht sind. Anders als bei Jägern wird die Anwendung von §8 für jede Waffe nicht ausgesetzt, sondern lediglich die Prüfung des Bedürfnisses pauschalisiert. Aus dieser gesetzgeberischen Nettigkeit, auf die Einzelprüfung bei jeder Waffe zu verzichten, kann nun nicht abgeleitet werden, das dem Sportschützen nicht weitere Nachweis auferlegt werden könnten, entweder weil die o.g. Fiktion durch Tatsachen widerlegt wurde, oder, weil kraft Gesetzes erhöhte Nachweispflichten für das Bedürfnis ab einer bestimmen Anzahl bestimmter Waffen eingeführt werden, wie es in Absatz 5 der Fall ist. Dementsprechend hat nun der GG eben in Absatz 5 genormt, das diese pauschalen Fiktionen des Absatz 4 eben nicht mehr ausreichend sind um Überkontingent gegenüber der öffentlichen Sicherheit zu begründen und für jede einzelne der weiteren Waffen jenseites des "Grundkontingents" ein gesonderter Nachweis zu erbringen ist, das die jeweilige Waffe tatsächlich erforderlich ist bzw. benötigt wird. @knight Du hast nur an einem Punkt recht: Ganz gleich, ob man in Unterpunkt 1 nun "Sportdisziplinen" oder "Wettkampfsportdisziplinen" liest, eine konkrete Anzahl der Wettkämpfe oder Schießnachweise wird hier nicht vom Gesetz genormt. Man kann aber bei der "Sportdisziplinen"-Auslegung im günstigsten Falle davon ausgehen, das Gerichte sich an §14 Abs 4 orientieren, also mindestens einmal im Quartal fordern. Schlechtestenfalles, da in Absatz 5 "Erwerb und Besitz" steht, könnte eine Behörde/Gericht auch auf den Auslegung verfallen, das 12/18 anzuwenden sei... Da ist die Wettkampfsportdisziplinen-Auslegung wesentlich günstiger, weil der grundgesetzliche Schutz der Autonomie des Sports bei Wettkämpfen um so stärker greift und aus der Rechtsgeschichte die Anzahl der Wettkämpfe den Verbänden überlassen wird. Nochmal: Vereinfachungen des Nachweises des Bedürfnisses. Von einer Abweichung von der Systematik "Bedürfnis für jede Waffe" und "ÜK nur bei Wettkampfschützen" kann keine Rede sein. -
Attraktivität vs Abschreckung. Glaube bei der gegenwärtigen Revolver-Division überwiegt einfach das abschreckende/abturnende Moment, das man nicht einfach mal seinen Standard-6-Schüsser nehmen kann, so wie man seine Glock oder sonstwas in der Production nehmen kann, ohne sich die Frage nach dem Sinn zu machen. Wie @AxelA schon richtig anmerkt, würde dadurch die Revolver-Division nicht der nächste große Hype, aber diese starke Spezialisierung macht es eben noch schlimmer.
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Da hast du schon recht, aber die Production ist ja auch aufgeweicht worden, Stichwort Griffschalen, Abzüge auch wenn man bezweifeln darf, das einem eine CZ mit einem Production legalen Tuninghammer so viel an Vorteil bringt gegenüber einer Glock aus der Grabbeltheke zumindest im Vergleich zu Moon-clips vs Speedloader. Die CZ ist halt zuverlässig und haltbar, und lässt sich auch in anderen Sportdisziplinen einsetzen. Aber bei Revolvern ist halt die Diskrepanz zwischen einem Standardrevolver und der auf IPSC getrimmten Varianten recht groß, hauptsächlich oder eigentlich ausschließlich eben aufgrund des Nachteils beim Nachladen. Meine Vermutung wäre, das eine Revolver-Division, die nur 6-Schüsser von der Stange und das Nachladen nur per Speedloader oder von Hand zulässt mehr Zulauf hätte, weil die Motivation nicht auf "ich fahre 200km und zahle 50-100€ Startgeld, um mit Sicherheit nicht zu gewinnen, es sei denn ich gebe nochmal 2-3k aus " lautet.
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Um erfolgreich mit einem 6-schüssigen Revolver gegen 15-schüssige Selbstladepistolen anzutreten müsste man schon sehr schnell im Nachladen sein Insofern ist die Unterscheidung zwischen Revolver und Pistole durchaus sinnvoll. Der springende Punkt ist: Bei Revolver gibt es quasi nur eine Art Open-Division, in welcher Erfolg eine speziell für diese Division getunte Waffe voraussetzt, hauptsächlich 8 Schüssige Revolver mit Moon-Clips, die Modellpalette ist stark begrenzt. Mit einem Standard 6-Schüsser gehört man von vorneherein zu den Statisten, was viele abschreckt. Nicht ohne Grund ist bei den Pistolen ja die Production-Class so beliebt, es genügt eine 08/15 Standardpistole, Holster und ein paar Magazine, der Rest ist Talent, welches sich ja bekannter Maßen aus 20% Begabung und 80% harter Trainingsarbeit zusammensetzt.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das "Bayrische Modell" steht im Widerspruch zum WaffG und zur stehenden Rechtssprechung und was da vom Staatsministerium auf meine nachfragen zu ihren Handouts in anderen waffenrechtlichen Aspekte zurückam, hat mit der Realität des Waffengesetze auch anderen Stellen nur bedingt zu tun. Man konnte bisweilen nicht mal die korrekte Stelle im Gesetz zitieren... Was der BSSB da auf seiner Homepage zu §14 Abs 5 auf seiner Homepage stehen hat, wird vor Gericht keinen Bestand haben. Man hat sich da sogar die Kategorien Lang und Kurz des Absatzes 4 in den Absatz 5 hineingebastelt. Dumm nur das das dort nicht steht. Das "Bayrische Model" steht weder mit dem WaffG, noch mit der Rechtsprechung hierzu noch mit sich selber im Einklang. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
So verhunzt ist der gar nicht. Wer Waffen sammeln will ohne sie zu Schiessen kann doch die Rote-WBK machen.. Eine Diskussion darüber, warum nur 2 Kurzwaffen Grundkontingent ist vermutlich fruchtbarer. Oder ggf warum es nicht ein Gesamtkontingent der Phösen Abs 5 Waffen gibt und der Schütze sich das nach belieben einteilen kann. Das ist ein anderer Bahnhof und wenn da schon Kuhhandel getrieben wird, dann nicht damit Mittvierziger 10 KW ohne Wettkämpfe besitzen dürfen, sondern: Wenn schon MPU für alle, oder MPU für alle Kat B-Waffen(Österreich), dann GK wieder ab 18. Das würde den Sportschützen mehr bringen, als noch einen Exoten im Waffenschrank, der nie wieder geschossen wird.. -
Nunja, stattdessen hätten man lieber eine Revolver Production eingeführt. Die Revolver-Division wird meines Erachtens teilnehmermäßig dadurch erwürgt, das, falls man nicht nur just for fun mitschiessen will, stets einen Race-Revolver mit Moon-Clips braucht was die draus im Grunde eine "S&W 629" Division macht... Hätte man hier eine Production-Devision wäre die vermutlich besser besucht weil man außer seinem Revolver den man eh hat, nur ein paar passende Speedloader und ein Holster braucht.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Bezugnehmend auf die letzten Beiträge, also um die durchaus sinnvolle Diskussion über die Auslegung (nicht die Grundsätzliche Anwendung alle 5 Jahre) des Absatzes 5 von @knight und @Ronon79: Kern der Angelegenheit ist das der Verband die Erforderlichkeit (synonym zu benötigt) gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit (Grundanahme: Du brauchst keine Waffe) glaubhaft machen muss, d.h. ein Bedürfnis auch anhand belastbarer Fakten belegen muss. Folgt man nicht dem VGH, welche da bei Punkt 1 "weiterer Wettkampfsportdisziplinen" auslegt und daraus abgeleitet die Wettkampfaktivität mit jeder ÜK-Waffe verlangt, sondern wendet eine Gesamtschau bei den Wettkämpfen an, so müsste man für eine ÜK-Waffe für den weiteren Besitz - Eine ausreichende Anzahl an Wettkämpfen gesamt schießen - Zusätzlich bei Punkt 1 die Ausübung weiterer Sportdisziplinen belegen. Mangels konkreterer Angaben seitens des Gesetzgebers wäre es hier für eine Behörde/Gericht naheliegend sich an §14 Abs. 4 zu orientieren, d.h. 4/6 pro Jahr. mit jeder der ÜK-Waffen die nicht zu Wettkämpfen verwendet wir auszugehen. In diesem Falle gilt: Entweder Wettkampfnachweis oder Nachweis der Aktivität 4/6 Und da kann man sich schnell ausrechnen, was wohl weniger Aufwändig ist: Beispiel WSV, der VGH-Auslegung folgend: Gegenwärtig, und von den Behörden akzeptiert, muss man für jede ÜK-Waffe in 2x12 Monaten jeweils eine VM pro 12-Monatszeitraum und einen Wettkampf über Vereinsebene (KM, RWK etc) in den gesamten 24 Monate absolvieren. Jeder, der den Grundrechenarten mächtige ist sieht, das Wettkampfteilnahme mit durchscnittlihceinfacher i Die Annahme, das man sich mit 6x RWK mit der Sportpistole dann ÜK um zweistelligen bereich Aneignen kann, ohne damit Jemals zu schiessen ist irrig. Die Systematik des WaffG und des §14 im speziellen besagt immer noch, daß für jede Waffe ein Bedürfnis zum Besitz belegt sein muss, insbesondere wenn die in den Entwürfen erwähnte "Grundausstattung" überschritten wird. Es wird immer nur der letzte Satz: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." gelesen und übersehen, dass, selbst wenn man der "Gesamtschau"-Auslegung anhängt, da immer noch steht: -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Tja, das nennt man ebenfalls Rosinenpickerei des deutschen Gesetzgebers. Ein Blick ins Österreichische Waffengesetz lohnt da immer zum vergleich. Nur das dies nichts an der Tatsache ändert, das im Entwurf des 2020er Gesetzes eindeutig auf das in der EU-FWR vorgesehene 5-Jahres Intervall verwiesen wird aber man sich eine Freiheit zu Gunsten der Sportschützen genommen hat. Man hätte auch alle 5 Jahre den 12/18 Zinnober durchziehen können ohne irgendwie an die EU-FWR anzuecken. Die ganze Absatz-4-Akrobatik bringt nichts und man sollte sich gewahr sein, das Friedrich Gepperts Traum von einer "Nachbesserung" des Gesetzes sich ganz schnell in einen Albtraum unter Regie eines Nachtmahrs namens Näähnzie verwandeln kann. Das einzige was Auslegungsbedürftig ist, ist das wie der Prüfung nach Absatz 5. Es gibt durchaus liberalere, aus verwaltungsrechtlicher Artefaktfreiere und und schlicht pragmatischere Lesarten dieses Absatzes als es der VGH vorweg genommen hat, Stichwort Gesamtschau der Wettkampfaktivität. Dabei ist zu Bedenken, das der VGH ja nach alter Rechtslage geurteilt hat und lediglich, verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Griff nach dem Absatz 4 Rettungsring verweigert hat, weil ohnehin nicht maßgebliche Rechtslage zum Stichtag des Rechtsstreits. Hier kann man Ansetzen. Blöderweise aber auch eine Antwort in Form eines geänderten Absatz 5 erhalten, der dann in einem weiteren Eingriff in die Autonomie des Sportes konkretes für Erwerb und Besitz festlegt. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Dann lies es nochmal.