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ASE

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  1. Die dann in ca 10 Jahren kommen wird..... so wie beim esten mal. Wenn sie kommt dann a) hat sie auch wieder keine Rechtskraft vor Gericht, wie jede Verwaltungsvorschrift. b) Darf sie sich nur im Rahmen des zugrundeliegenden Gesetzes&Verordnungen bewegen. Nun Studieren wir einmal wie sich die Rechtslage geändert hat: §14 Abs 2. a.F. Da steht dein Regelmäßig noch und daraus kann man in der Tat eine verteilung über das Jahr ableiten. §14 Abs 3 n.F. Findest du dort das Wort Regelmäßig noch? Nein? Das liegt daran das der GG im Gesetzgebeungsverfahren in Absprache mit den Verbänden nun gerade eine Konkretisierung der Anforderungen für einen Bedürfnisnachweis vorgenommen hat. Regelmässig wurde gestrichen zu Gunsten der Formulierung des neuen Abs 3 Satz 1 Nr 2b. Und das ist kein Loophole, sondern Gesetz. Punkt. Abs 3 Satz 1 Nr 2a. definiert nämlich gerade, was regelmäßiges Training darstellt. Abs 3 Satz 1 Nr 2b was unregelmäßiges Training bedeutet, hier werden eben statt 12 weitere 6, also 18 Termine erhöht . Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ala Verteilung über das Jahr ist nicht vorgenommen worden und ist im Lichte des Abs 4 und der nunmehr 10 Jahre andauernden Schießaktivitätsprüfung auch gar nicht mehr nötig. Und das wars auch schon mit den Vorgaben. Alles andere ist am Gesetzt vorbei.
  2. Unzutreffend. Was die Behörden erwarten können, steht im Gesetz in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung und nur dort. Das steht im diametralen Gegensatz zur mittlerweile 10 Jahre alten WaffVwV
  3. Dem Buchstaben des Gesetzes nach kannst du deine 18 Termine auch in den 18 Tagen vor Antragstellung absolvieren. Die Verbände wollen so nur eindeutige Waffenbeschaffung unter dem Deckmantel des Sportschiessens verhindern, indem sie eine Verteilung fordern übers jahr fordern. Im Fall von @BleiHai ist ja offensichtlich, das er per se bereits ein aktiver Sportschütze ist und sich jetzt nur auf erlaubnispflichtige Waffen erweitern würde. Deswegen einfach probieren und die Begleitumstände halt gegenüber dem Verband dokumentieren. Ich sehe da kein Problem bei Würdigung der Gesamtumstände jetzt nach 18 x über 3 Monate erlaubnispflichtigem zu schiessen das der verband eine Bedürfnis bescheinigt. Waffenrechtlich ist es ohnehin ok, es geht also nur um verbandsinterne Regelungen, die man mit Vernunft auslegen sollte...
  4. Hängt vom Verband ab. WSV z.B. verlangt bei unregelmäßigkeit eine gewisse Verteilung übers Jahr. Anträge bei denen die 18 Termine in den 4 Wochen vor Antragstellung erbracht werden, werden abgelehnt. Würde folgendes probieren: - 18 Termine in 3 Monaten zusammentrainieren - Antrag stellen, VL-Aktivitäten mitschicken ggf. Bestätigung das du aktiv regelmäßig VL geschossen hast - Willst du einen Perkussionsrevolver? Dann dass an den Verband kommunizieren, ergäbe ja in der Gesamtschau Sinn Solche regelungen sollen verhindern das einer Eintritt, zu Beginn oder Ende des Pflichtjahres schnell 18 Termine schiesst und sich dann nicht ehr blicken lässt.
  5. Aber wenn durch die "Restauration" die 7.5J grenze überschritten wird, dürfte sich das Ergebnis doch zu weit vom einmal in den Handel gebrachten Waffen unterscheiden. Oder beschreibst du genau solche Fälle?
  6. Hast du da evtl ein Urteil zu? Von der Norm her wird ja darauf abgestellt, wann (und implizit) wie sie in den Handel gekommen sind.
  7. EDIT: sorry schießen hatte ich überlesen und @pulvernase hat völlig recht: Auf deinem Grundstück nix mit >7.5J. Das Nachfolgende lasse ich trotzdem stehen: Tatsächlich erstreckt sich die 7.5J Grenze für erlaubnisfreien Erwerb und Besitz nicht auf die DDR-Luftgewehre, das ist so wie bei den DDR-Rollern/Möfs die dürfen auch 60 statt 45 laufen: Die 7.5 J Gilt nur für Luftgewehre nach 1.1., also alle außer DDR-Kniften und BRD-LGs vor 1970 DDR Luftgewehre vor 2.4.1991 im Handel und DDR-Waffenrechtskonform sowie BRD-LG vor 1.1.1970 nach 1.2 werden nicht auf 7.5J begrenzt. Aber: Es dürfte der Originalzustand oder mindestens Originalersatzteile (Federn...) Maßgeblich sein. Restaurationen die zufällig eine stärkere Feder eingebaut haben sind dann erlaubnispflichtig.... Welche Altwaffen die 7.5er grenze reißen muss dir jemand mit Luftgewehr-Sammlerwissen beantworten.
  8. Anlage 2 WaffG Also konservieren und daran erfreuen 🙂
  9. Zwei Faktoren sind zu Berücksichtigen: a) Standzulassung. Wenn die nur 25m erlaubt, dürft ihr nur auf 25m Schiessen, egal was der Hersteller der Anlage schreibt. b) Bei entsprechender Standzulassung i.d.R. 7m Mindestabstand. Hersteller empfiehl, mutmaßlich aus haftungsrechtlichen Gründen, meistens etwas mehr. -> Gefahr durch Splitter/Rückpraller von Geschossresten.
  10. Aber hasst a) seine Bürger nicht b) hat die EU-FWR Eu-Vertragskonform umgesetzt. Also C nur Registrierpflichtig. Nix MPU. Bei uns etwa die Gelbe-WBK ohne Vereinszwang und ohne Kurzwaffen. Zustimmung
  11. Anzeigen. Der Standbetreiber ist nicht verpflichtet, und schon gar nicht mit polizeilicher Macht augestattet, jemand die Munition wieder abzunehmen. Ein Gastschütze könnte die Munition bezahlen und aus der Tür marschieren, der Standbetreiber hat keine Handhabe. Das Gesetz nimmt nämlich in §12 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 implizit den Erwerber in die Pflicht, nicht verbrauchte Munition einem Berechtigten zurückzugeben.
  12. Äh: die Schießpositionen und Entfernungen sind gerade Teil der Schießstandzulassung. Auf den meisten Pistolenständen ist z.b. nur stehend zulässig. Aber das hat mit DSB-Zettelchen nichts zu tun. Er velöre auch nicht die Zulassung. Vielmehr würde von vorneherein ohne genehmigung geschossen, also juristisch betrachtet könnte man auch zur Tür hinausschiessen. Das fehlt nämlich auf den Ganzen Aushangschildern, welche dem Gutachter immer so wichtig sind: Die Angabe der zulässigen Schießpositionen und Entfernungen.... Hauptsache die Tafel mit dem Namen der Aufsicht hängt...
  13. @Raiden Stimmt natürlich, die Richtlinien gibt es ja auch noch. Gefragt war jedoch nach den drohenden Konsequenzen. Und da gibt es über AWaffV und WaffG keinen direkten Konnex zu den Standordnungen. Deswegen wäre es eben nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, wenn man z.B. auf einem DJV-Stand mit Riemen schiesst. Tut man es entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Aufsicht, dann schon. Im Rahmen der Standzulassung und des §9 AWaffV kann aber jederzeit abgewichen werden, also sehr wohl auf einem DJV-Stand mit Riemen geschossen werden. Wenn die Aufsicht es gestattet.
  14. Habe meine Post oben noch ergänzt. Relevant ist nur die Einhaltung der Standzulassung und das befolgen der Anordnungen der Aufsicht, und sei es der Rausschmiss. Die heilige DSB-Standordnung entfaltet per se keine Gesetzeskraft.
  15. Es gib keine "DSB-Schießstände". Es gibt nur zulässige Schießübungen gem §9 AWaffV. Aber: Und: Wenn also die Standordnung besagt, daß mit Schießriemen nicht geschossen werden darf und man dies trotzdem tut, ist das zunächst kein Problem im Sinne einer waffenrechlichen OWi. Die Standordnung ist per se nicht Teil der Standzulassung. Das machen DSB-Affine Gutachter gerne, nach der DSB-Standordnung zu schauen, aber das ist einbildung und wird nirgends gefordert. Relevant ist nur: Für Welche Waffenarten, Munition, Schießentfernungen und Anschlagsarten ist der Stand zugelassen. Sollte die Aufsicht aber das Unterlassen anordnen oder ggf einen Standverweis erteilen, so ist dem Folge zu leisten, bei Androhung einer Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG. Da gelten in der Tat diktatorische Verhältnisse.
  16. Die zählen als durchdringbare Ziele, deswegen ohne Zulassung für "Sonderziele" verwendbar. GGf auch über die Pendelziele nach denken oder über die die nicht-klappscheiben(Auto-Reset), also die nur durch die Bewegung anzeigen dass sie getroffen wurden. Was man nicht machen sollte: Wadcutter oder bei größeren Kalibern(44/45) Flat-Point ( da ist der Flat-Bereich so groß wie ein .38 wadcutter). Da werden dann fetzen herausgerissen, senkt die Lebensdauer Bei KK siehst nur nur ein schwarzes Pünktchen, bei 9mm u.ä ein winziges schwarzes "Kraterchen" Die Targets halten wirklich. Zum Aufbau gibt es auch eine ein Kit, mit dem man mit Kanthölzern eine FP-Anlage bauen kann: https://www.x-targets.at/de/Plate-Rack-Kit.html Persönlich mag ich Stahl auch mehr wegen des Plingeffekts, aber bevor man gar keine Fallplattenanlage hat -> Newbold targets.
  17. Ja, wenn man nicht begriffen hat, das der GG uns Sportschützen vor wildgewordenen Behörden und Gerichten geschützt hat, in dem er die schon immer latent im Raum stehende Prüfung 12/18 für jede Waffe entschärft hat und uns nach 10 Jahren die Zustände vor der Neufassung des WaffG wiedergegeben hat.
  18. Hä? Man hat die Rechtslage erklärt. Punkt. Training mit eigenen Waffen. Jeder der an einer Bescheinigung darüber mitwirkt haftet für die Richtigkeit der Angaben. u meinst Wechselsystem? Wo sollte da das Problem liegen? Diese Zeile lässt mich darauf schließen, daß du das Prinzip des §14 Abs 4 nicht verstanden hast. Der Nachweis ist pro Kategorie, also Kurz oder Langwaffe zu erbringen ist und mehr nicht. §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Nicht Problem des Unterzeichnenden, wenn einzige KW oder LW. Wenn nicht einzige, wo ist das Problem? §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Nicht Problem des Unterzeichnenden, wenn einzige KW oder LW. Wenn nicht einzige, wo ist das Problem? §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Steht nirgendwo. §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Blödsinn, §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.... Nicht Problem des Unterzeichnenden, wenn einzige KW oder LW. Verkaufen, anderes Kaliber holen. Wenn nicht einzige, wo ist das Problem? §14 Abs 4 Lesen-> Verstehen -> Erst dann evtl aufregen.. Alles Pseudobeispiele. Der GG hat den §14 Abs 4 gerade so eingeführt, dass er mit Minimalaufwand zu erfüllen ist. Egal wie viele Wummen er hat, das Training mit einer aus der Kategorie LW oder KW reicht. Dein Beispiel eines Schützen der sich ein Unikat im Orchideenkaliber im Gegenwert eines Einfamilienhauses aber nicht 4x20 Schuß im Jahr leisten kann ist an den Haaren herbeigezogen. Wer sich daß leisten kann, der wird sich wohl noch ne Plempe von egun für 100€ dazustellen können.... Nach der 10 Jahresfrist kann er es ja wieder verkaufen und sich ganz und gar auf den Nutzungslosen Besitz seiner Schwachsinnsplempe auf der falschen WBK (Sport statt Sammler....) konzentrieren. Würde darüber noch mal nachdenken, bevor über Andere geurteilt wird. Ja. Nur Nachdenken alleine reicht nicht. Muss auch was vernünftiges dabei herauskommen.
  19. Ach so, du suchst also Bestätigung für eine waffenrechtliche Falsche Ansicht. Dieses Unterforum dient dem Austausch über die geltende Rechtslage und nicht dem "mimimimimi". Wenn man nicht den Unterschied zwischen: "So ist es" und "so sollte es sein" versteht. Und um es dir ganz unverblümt zu sagen: Was du unter "nicht zuarbeiten" verstehst, nennt man Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem WaffG. Aber ne ja, is klar. Soll doch der Depp von Vorstand seine Waffenrechtliche Zuverlässigkeit verspielen, damit du deine Waffen nicht auf den Schießstand mitnehmen musst, das ist ja wohl das mindeste was man verlangen kann.... Lass mich raten, Zoomer-Generation? Das kannst du die Gerichte fragen. Die waren nämlich aufgrund der Formulierung des §14 abs 2 a.F. dazu übergegangen, für den weiteren Besitz jeder Waffe jeweils 12/18 zu fordern. Was also an der alten Formulierung nicht gut war? Alles. Definiere Privatsache? Eine Eintragung in dein Schießbuch ist keine Privatsache. Und die darin versteckte Forderung, daß jemand sich der Urkundenfälschung schuldig machen soll damit du deine Knarren nicht aus dem Tresor holen musst..... Siehe oben: Es ist so wie es ist, und nicht so wie du es haben willst. Warum soll man stillen Mitlesern einen waffenrechtlichen Dreck raten, nur damit du dich hier wohlfühlst und hinterher das mimim um so größer ist? Für Liebhaberei / "Habenwollen" gibt es übrigens die Sammler-WBK....
  20. Es sollte kein Problem darstellen, auf jedem KW-Stand Langwaffen im KW-Kaliber zuzulassen, wenn - Abstände eingehalten werden, was i.d.R. zu weniger Ständen führt, also z.B. 3 statt 5 siehe @Sachbearbeiter post. - Die Anschlagsart gleich bleibt, also beim Standard 25m Stand stehend - KW-Kaliber die Regelmäßig die Mündungsenergiezulassung überschreiten ausgeschlossen werden. Klassiker: 44 Magnum aus UHR hat häufig 1800-1900J, als weit über den üblichen 1500J
  21. Dein Einwand geht am Thema vorbei. Der GG wollte die Anforderungen an das Bedürfnis für den Besitz regulieren und darüber kannst du Froh sein. Sonst hättest du angesichts 12/18 mit jeder Waffe mit keinem Kontingent des WaffG jemals Probleme bekommen. Jetzt hat man eine langfristige, aber recht minimalistische Anforderung von 4x im Jahr mit Aussicht auf 0x pro Jahr nach 10 Jahren. Darüber hinaus: auch vor der 2020er Regelung hättest du mit "ich schieße gar nicht mit meinen eigenen Waffen" auf der Behörde nicht gut reüssieren können, da du damit erfolgreich dein Bedürfnis zerredet hättest. Das war zwar nicht explizit angegeben, aber aus der Systematik des Gesetzes abzuleiten. Vereinswaffen sollen indes an der Zahl der in Ausbildung befindlichen Schützen und Schießgelegenheiten bemessen werden, nicht an der Zahl der Leute mit eigenen Waffen im Schrank.. ??? Ich glaube du hast das nicht ganz verstanden. 1. Waffenerwerb über Schützenvereine und die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen in Bezug dazu sind keine Privatsache. 2. Bei jeder Art von Dokumentation ist ein bestimmter Anteil Treu&Glauben. Z.B. Schießbücher. Bei denen geht man davon aus, das alle Einträge so stimmen. Gerade bei mehreren Vereinen ist es aus Sicht des Vereinsvorsitzenden kaum nachzuprüfen ob alle Vorgänge tatsächlich so stattgefunden haben. Da das Fälschen eines Schießbuches aber eine Urkundenfälschung darstellt, also ein gewisses Maß krimineller Energie vorhanden sein muss für so eine Fälschung, geht man in der Regel davon aus das alle Einträge korrekt sind.
  22. Schützen: Ja, denn das wird Druck ausüben auf diejenigen, die sich nach dem Waffenerwerb bzw nach der 3 Jahresfirst verdünnisiert hätten. Vereine: Nein, denn zuvor musste der Verein über die Aktivitäten aller Mitglieder innerhalb der 3 Jahre nach WBK-Erteilung führen. Ändert sich im prinzip nix (Edit: Unfug bei Verein geschrieben)
  23. Ja, momentan hat sich das noch nicht so herumgesprochen. Bei führen des 10-Jahresbuch ist das aber recht einfach: Hat er keine Vereinswaffe, so ist es die Eigene. Darüber hinaus muss ja nur Lang oder Kurzwaffe erfasst werden. Ansonsten wie beim Schießbuch bisher auch: Treu&Glauben.
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