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  1. @MarkF bastelt sich eine Theorie aus purem unlegiertem Verwaltungsrecht und jede Einwendung aus der stehenden Rechtssprechung zum Waffenrecht tut er als unqualifiziert ab, mithin also die beim Waffenrecht stets erfolgende Auslegung und Prüfung vor dem Zweck des Gesetzes. Solche Leute beschäftigen die VGs bis zum BVerwG regelmäßig in Sachen Waffenrecht, mit dem immergleichen Ausgang: Die Klage wird abgewiesen. Was er nämlich in seinen taktisch bedingt uferlosen Beiträgen, stets umgeht, sofern er es überhaupt erfasst hat, ist die entscheidende Frage: Ist die nachträgliche Beschränkung einer Erlaubnis wie es in Artikel 6d 3. WaffRÄndG vornimmt ( Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:..) rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist die Frage dies zu diskutieren gilt, anstelle des @MarkFschen Irrglaubens, das Verwaltungsrecht Throne über allen Gesetzen und selbst der Verfassung. Das grundlegende Unvermögen ist hier, sich vorstellen zu können, das letzteres nicht der Fall ist. Warum macht der GG wohl stets explizite Alterlaubnis-Regelungen in allen Gesetzen, wenn das Verwaltungsrechts-Ersti-Mantra des @MarkF von der bedingungslosen Weitergeltung einmal erteilter Erlaubnisse Gültigkeit hätte hätte? Nach seiner Theorie, in der eine einmal erteilte Erlaubnis ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weitergilt,(wegs dem Verwaltungsakt und so) würde jegliche Änderung einer Norm zu einem Erlaubnistatbestand automatisch das Entstehen einer weiteren neuen Erlaubnisart begründen. Wenn man schon solchen Unfug denkt, dann muss man ihn auch zu Ende denken und nicht da aufhören, wo es einem gerade passt: §14 Abs 4 gilt zu den alten Bedingungen weiter? Ok, dann also auch zu 12/18 Pro Waffe und Jahr für den Besitz und nix mit 10 Jahresregel. §14 Abs 2 a.F (Waffen auf Grün) sind da auch betroffen. Überhaupt: 10 Jahresregel gibt es dann erst ab 2030, weil die gilt ja nur für die erste Waffe nach §14 n.F. Jäger kriegen ihr Fett auch weg: mit JS vor 2017: Nix Schalldämpfer, den gibt es nur für neu erteilte Jagdscheine. Man sieht an diesen Beispielen, seine Annahme ist grober Unfug. Auch das weitergelten einer einmal erteilten Erlaubnis in ihrer ursprünglichen Form muss durch eine Norm festgelegt sein. Wo der GG dies nicht ausdrücklich vorgenommen hat, lässt er den klaren Willen erkennen das dies nicht der Fall sein soll. So auch im Falle von §14 Abs 4. Dieser soll nun als §14 Abs 6 weitergelten, inklusive 10er Begrenzung. Die einzige Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen ist, per Verfassungsklage den GG zum Erlass einer Alterlaubnisregel zu verpflichten. Dazu wird aber kein verwaltungsrechtliches Geschwurbel aus dem Verwaltungsrecht-I-Skript genügen, sondern es muss dargelegt werden, wo eine wesentliche Verletzung der eigenen Rechte, sprich Grundrechte, durch das Fehlen einer solchen vorliegt. Vor dem Hintergrund das für den Besitz einmal erworbenen Waffen eine Altbesitzregel geschaffen wurde, und das auch Erwerb jenseits des 10er Kontingents grundsätzlich weiter möglich ist, nur eben nicht nach §14 Abs 6, kann sich jeder ausrechnen wie die Sache vor dem Bundesverfassungsgericht ausgehen wird. Ich kann keinem empfehlen, auch nur einen roten Heller für solche juristischen Himmelfahrtskomandos unter Führung von MarkF zu spenden. Andererseits: Die Argumentation, das es ein Grundrecht ist, eine Waffe ohne Voreintrag erwerben zu dürfen ist so herrlich absurd, das ich das Urteil dazu gerne lesen würde, des Amüsement wegen.
  2. Nachdem er mittlerweile pauschal ad hominem austeilt, erlaube ich mir mit gleichen Waffen zurückzuschlagen: Ich bin tierisch amüsiert über die immer selbe Leier des unseres Barons @MarkF mit seinem Verwaltungsakt. Er bläst sich hier als Professioneller auf, wie viele seiner Verfahren er dann gewonnen hat, bzw. wie viele seiner Gutachten, sofern in diesem Zusammenhang überhaupt von Belang, nicht zerissen wurden bleibt kraft Anonymität natürlich geheim. Gut er hat dabei immer gewonnen, denn wenn der Groschen im Kasten klingt... Dann ergiesst er sich hier in ellenlangen erstesemersterhaften Semantikübungen zum Verwaltungsrecht, gerade so als ob er nicht wüsste, wenn er ist was er vorgibt zu sein, wie das vor Gericht speziell beim Waffenrecht läuft: Nämlich das Zielsetzung des WaffG die öffentliche Sicherheit durch Begrenzung des Waffenbestandes im Volk oberste Prämisse der Auslegung des Gesetzes ist. Hätte er entsprechende Urteile gelesen, so wüsste er das auch, z.B. das gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit keineswegs von einem Anspruch auf unbegrenzten Waffenbesitz durch Sportschützen ausgegangen wird, sondern genau das Gegenteil, höchstrichterlich versteht sich. Darauf gründet sich auch die Vermutung, das seine Gutachten vllt. im Rahmen der Klage gegen den Bebauungsplan der Gemeinde Hinertupflingen angefordert wurden, aber nie in einem relevanten waffenrechtlichen Kontext. Und eben diesem wesentlichen Argument weicht er übrigens stets aus: Borniert stellt er darauf ab, dass ihm eine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden sei. Dabei ist die Sache ist ein absolute No-Brainer. Er müsste vor Gericht darlegen wie er durch die Umwandlung seiner Erlaubnis zum Erwerb einer unbestimmten(!), nicht unbegrenzten, Anzahl Waffen nach §14 Abs 4 a.F. kraft Artikel 6d 3. WaffRÄndG in eine zahlenmässig begrenzte Erlaubnis ihn wesentlich in seinen Rechten verletzt würde. Und genau daran wird es scheitern. Daran und an dem unvermögen, zu Begreifen, das die gelbe WBK eine Privilegierung darstellt. Es ginge indes auch völlig ohne. Man könnte die Gelbe WBK auch abschaffen, ohne dabei jemanden vor dem Hintergrund der Zielsetzung des WaffG in seinen Rechten zu verletzen. Darauf schnurren seine von unbegründeter Herablassung aufgedunsenen Zeilen nämlich zusammen: Das er glaubt, irgend ein VGs und speziell VGHs und BVerwG in einem waffenrechtlichen Verfahren davon überzeugen zu können, dass die Konkretisierung der unbestimmten Anzahl zu einer bestimmten Anzahl ohne harten Ausschluss weiterer Erlaubnisse zum Erwerb und gleichzeitigem Bestandschutz für einmal erworbene Waffen seine Rechte verletzten würde. Ich glaube, @MarkF hat die letzten 20 Jahre waffenrechtlich unter einem Stein verschlafen. Es wurden Besitzerlaubnisse schlicht widerrufen weil die betreffenden Waffen zum verbotenen Gegenstand erklärt wurden. Nix mit Altbesitz, nix Entschädigung. Öffentlicher Sicherheit ging und geht vor. Und da soll jetzt die Deckelung das große Problem sein. Selten so gelacht. Kurz: @MarkF hat nur Luschen auf der Hand(Verwaltungsrecht) und glaubt die würden den Royal Flush des Waffenrechts (Öffentliche Sicherheit und Ordnung a.k.a. So wenig Waffen ins Volk wie möglich) ausstechen. 🤣🤣🤣 Damit wird seine Argumentation, so er sich überhaupt getraut zu klagen oder ggf. strafrechtlich Verklagt zu werden, dann zu juristischem Feinstaub zermahlen werden: - Die gelbe WBK stellt eine Erlaubnis da, welche zur Vereinfachung der Verwaltung eingeführt wurde und stellt insofern eine Privilegierung dar. - Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Im Einklang mit dieser Intention war die gelbe WBK nach §14 Abs 4 a.F. keine unbegrenzte Erlaubnis. - Im Einklang mit dem Grundgedanken des WaffG und vor dem Hintergrund missbräuchlicher Verwendung der Privilegierung der gelben WBK ist die explizite Kontingentierung der gelben WBK durch den GG eingeführt worden. - Die Erlaubnisse nach §14 Abs 4 a.F. gelten im Sinne von §14 Abs 6 n.F. weiter. Artikel 6d 3. WaffRÄndG und Entwürfe lassen keinen anderslautenden Willen des GG erkennen. Mit der Kontingentierung wurde kein neuer Erlaubnistatbestand geschaffen. - Grundsätzlich können auch mehr als die in §14 Abs 6 genannten Waffen erworben werden, es wird im Einklang mit Sinn und Zweck der Kontingentierung lediglich eine gesonderte Erlaubnis nach §14 Abs 3 nach Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede weitere Waffe verlangt. - Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des WaffG, d.h. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, stellt die nachträgliche Begrenzung einmal nach §14 Abs 4 a.F. erteilter Erlaubnisse durch Umwandelung in Erlaubnisse nach §14 Abs 6. kraft Gesetzes und die dadurch erfolgte zahlenmässige Beschränkung der Privilegierung keine wesentliche Verletzung der Rechte des Klägers dar. Sollte ein darüberhinausgehender Bedarf an Schusswaffen glaubhaft gemacht werden können, so kann dies gem. §14 Abs 3 erfolgen. Leute, der versucht euch aufs Glatteis zu führen und das er potentiell daran verdienen könnte würde mir dann schon zu denken geben.
  3. Nicht explizit, aber es verwies auf den §14 Abs 2 a.F. (vor Änderung) und das Grundsätzlich auch für den Besitz Ist aber nunmehr Leberwurst, weil es geändert wurde. Vllt ist das nicht klar geworden wie ich es gemeint hatte: Das Gericht hat sich, auf die alte Rechtslage bezogen, sehr wohl 12/18 für alle Waffen denkbar gehalten. Nicht aber ab 1.9.2020, da hier ja jetzt die Besitzbedürfnisregeln klar definiert sind. Das sehe ich bei §14 Asb 5 Waffen auch nicht im Urteil abgebildet. Es bezieht sich ja ohnehin auf die 10 Jahres-Regel Künftig bei Überkontigent über 10 Jahre: a) Nachweis Vereinsmitgliedschaft + Nachweis Wettkampfaktivitäten b) Nachweis 6x Schießtermine KW oder LW + Nachweis Wettkampfnachweis. Für b) sehe ich aber nicht so recht einen Ansatzpunkt: Die Formulierung ist ja ohnehin explizit von der einzelnen Waffe entkoppelt, sondern nur an die Kategorie KW oder LW geknüpft. Bereits hier eine Erweiterung auf jede der Überkontingentswaffen ist unzulässig. Da man eh Wettkampfaktivität nachweisen muss, wäre aber selbst der Nachweis in den Kategorien eigentlich ein Selbstläufer. Das wird nicht fliegen, weil die Sache eindeutig ist. Das war das was ich hier regelrecht gepredigt habe: Vor der Änderung wäre genauso auf Wettkampfaktivität zu prüfen gewesen, da hat sich fast nichts geändert, aber bei den Meisten hat die Behörde nach der 3-Jahrsprüfung nichts mehr wissen wollen. Und bis dahin hatten die Wenigsten Überkontigent. Das Urteil behandelt ja gerade Vorgänge nach alter Rechtslage: Die Behörde hat, getriggert durch einen weiteren Erwerb, dann eben doch mal des Besitzbedürfnis überprüft. Der Kläger hatte kein Bedürfnis glaubhaft machen können -> Widerruf des Überkontingents. Fast nicht geändert: Nur jetzt muss die Behörde alle 5 Jahre prüfen, weswegen es vorbei mit der wettkampffreien Anhäufung ist. Wo allerdings künftiger Diskussionsbedarf besteht: Ggf wird man nicht mit jeder Waffe auch Wettkämpfe schießen müssen. §14 Abs 5 wie auch der §14 Abs 3 a.F. Haben die Wettkampfaktivität als Zeichen ernsthaften leistungsorientieren Sportschiessens zur pauschal zur Voraussetzung gemacht, im Gegensatz zum Breitensport im Grundkontigent. Die Waffe muss aber nicht zwingend zu Wettkämpfen eingesetzt werden, da ja §14 Abs 5 differenziert zwischen "1. ..... zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen" und "2.... zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" Bei 2. ist es Klar: es handelt sich um Ersatzwaffen für den Wettkampf, also muss man mit der Waffe oder der Ersatzwaffe Wettkämpfe bestritten haben. Bei 1. muss das aber nicht zwingend auch den Einsatz im Wettkampf bedeuten. Das dürfte in der Praxis allerdings von der Zahl der Waffen abhängen, wie viele Wettkämpfe und mit welchen Waffen gefordert werden
  4. Ich hole den Thread nochmal aus dem Keller, aufgrund eines gerade entdeckten Urteils des VGH Baden-Württemberg, das genau die Fragestellung des Threads behandelt. Wohlgemerkt ging es dabei um den Widerruf der Besitzerlaubnisse von Überkontingentswaffen vor der 10-Jahresregelung, aber der VGH-Baden-Württemberg lässt seine diesbezügliche Rechtsauffassung für die Zukunft klar erkennen: https://openjur.de/u/2347384.html Harter Tobak auch in Richtung 12/18: Also hat der VGH BW sich die hessische Ansicht zu eigenen gemacht. Dank der 2020er Änderung nun Gottseidank nur noch von historischem Interesse.
  5. Du hast bis hier hin nicht nicht bemerkt, daß es um um gar keine verwaltungsrechtliche Klage deinerseites oder desjenigen der deine abwegige Theorie glaubt, gehen wird, sondern um ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG (Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis)? Na dann viel Glück mit deinen Verwaltungsrechtsvolten vor der Strafkammer. Das hier ist ein anderes Kaliber als ein Verstoß gegen 2/6. Aus gutem willen, nochmal die wesentliche Stelle aus dem Änderungsgesetz: Etwas anderes wurde nirgends bestimmt. Du kannst es dir also heraussuchen: Entweder deine Erlaubnis gilt als §14 Abs. 6-Gelbe weiter, oder du hast eben gar keine Erlaubnis mehr. Vllt in deiner verwaltungsrechtlichen Erlauchtheit mal über den Tellerand schauen, z.b. zur Fahrerlaubnisverordnung...... Dort wird minutiös aufgelistet, welche Klassen weiter gefahren werde dürfen auch nach Änderung der Verordnung. Was dort nicht gelistet ist, ist nicht mehr zulässig. Gibt es eine Altbesitztegel für §14 Abs 4 gelbe? Nein? Oh, dann sind sie wohl am 1.9.2020 ausser Kraft getreten..... Mehr braucht man hier nicht diskutieren. Geh hin kauf die 11. und zeig uns was für ein Superheld du bist, erst vor dem Strafkammer des BGH dann vor dem VGH. Bis dahin sollte niemand dir glauben schenken, denn du sitzt deren Strafe nicht ab. An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich auf §45 Abs 5 hinweisen: Während deiner Odyssee zum BGH sind die Knarren und Erlaubnisse erstmal weg.... Denkfehler: Dein gesamter mit viel Text bekämpfter verwaltungsrechtlicher Strohmann ist, das dir jemals eine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden wäre. Ist es aber nicht. Und deswegen wirst du in deinen Rechten durch die nachträgliche Beschränkung der auf Gelb zu erwerbenden Waffen auch nicht verletzt. Ein weitergelten vermeintlicher §14 Abs. 4 Erlaubnisse ist damit abwegig und löste auch keinen Bedarf für eine Alterlaubnisregelung jenseits des Weiterbesitzes von mehr als 10 Waffen auf gelb aus. Und die hast du ja bekommen. Easy going. Gerngeschehen.
  6. Die doitsch-technologische Lösung duck und weg.
  7. @Gruger Ziel war immer der Bestand der Waffen. aber 2/6 war von vorneherein eine gesetzliche Bastellösung. Man wollte die vermeintliche "Unbegrenztheit" der Gelben beenden, hat sich aber nicht getraut, konkrete Festlegungen zu machen. Zum Hintergrund muss man wissen, das zum Zeitpunkt der Entwürfen die gelbe WBK nach wie vor nur für EL-Langwaffen gelten sollte, das "Unbegrenzt-Problem" also relativ begrenzt war hinsichtlich der Waffen und man wohl eine explizite Begrenzung der EL-Waffen aufgrund Verhältnismäßigkeit (ja, sowas in in D mal eine Rolle gespielt...) nicht vornehmen wollte. Zudem kam noch eine Gemeinheit ohne die man die ursprüngliche 2/6-Regel nicht einordnen kann: Bei Erwerb auf Gelb hätte man tatsächlich zur Eintragung eine Verbandsbescheinigung über die SPO-Konformität und Erforderlichkeit vorlegen sollen. Will sagen, über die Bande der Erforderlichkeit gespielt wäre der EL-Kauf nicht nur verzögert, sondern gleich begrenzt worden und der schwarze Peter über die Entscheidung zum Kontingent den Verbänden zugeschoben worden. Repetierlangwaffen, die ja mehrheitlich die heutigen gelben WBKs bevölkern, wären nach wie vor auf grün vorgesehen und obendrein zusammen mit den Langwaffen in ein einziges Dreierkontingent eingerechnet worden. Alles andere wäre auf grün geblieben und bei KW ein hartes Kontingent: 2 Stück, ob nun mehrschüssig oder nicht, ob Perkussion oder Patrone. Im Zuge des hin und her im Gesetzgebungsverfahren wurde die Gelbe dann aber kräftig erweitert und der Kontingentierungsgedanke sogar noch weiter zurückgedrängt: Nur noch halbautomatische LW und mehrschüssige KW für Patronenmunition sollten kontingentiert bleiben. Die 2/6-Regel hat man darüber glatt vergessen, bzw sie blieb als Fragment des ursprünglichen Entwurfes übrig. Und durch die Streichung der Verbandsbescheinigung für Gelb zur Erforderlichkeit war die Unbegrenzt-Interpretation wiederum auf dem Tisch. Hätte man sauber gearbeitet, hätte man die 2020er-gelbe-WBK schon 2002 einführen können. Einziger Streitpunkt wäre die höhe des Gelb-Kontingents gewesen https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf
  8. @cartridgemaster Ich glaube wir reden hier anneinander vorbei. Gemeint war die damalige wirre Auffassung, man müsse für die Eintragung auf gelb jeweils eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen. Gewiss wird es manche Behörden geben, die analog dazu jetzt die 10-Erwerbsvorgänge-Theorie praktizieren werden. Und das wird dann genau so kassiert werden, des groben Unfugs wegen. Es ist eindeutig das der GG den Bestand und nicht die Erwerbsvorgänge regulieren will. Und genaugenommen auch nur darf. Nur das ist mit der Verfassung vereinbar, denn worin die öffentliche Sicherheit der Theorie der Waffenregulierer nach durch Erwerbsvorgänge beeinträchtigt werden soll, kann dir nicht mal Claudia Roth nach drei Weinschorle-stocksauer schlüssig erklären. Insofern steht mittlerweile auch die 2/6 Regel zur Disposition, zumindest innerhalb der Grundkontingente, der einstmals Angestrebte zweck ist nämlich Gegenstandslos geworden und damit ohne Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
  9. Es wird vllt welche geben, aber das wird Ausgehen wie die "Bedürfnisbescheinigung pro Waffe auf Gelb bei der Eintragung vorlegen"-Dummheit. Höchstrichterlich in den Staub geschmettert.
  10. Nein, das lässt sich aus Rechtsgeschichte sowie dem klar artikulierten Gesetzgeberwille den Bestand zur limitieren nicht ableiten. Man muss sich hier klarmachen, das es sich hier um die Semantik des §14 Abs 6 handelt: Bei der Gelben wird schon immer nur Erwerb in der Norm erwähnt wird, da es sich ja um ein zweistufiges Verfahren handelt ->Erteilung der unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb -> temporärer Erwerb (14Tage) -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz. Deswegen wurde nicht Erwerb und Besitz geschrieben, den sonnst wäre die Besitzerlaubnis bereits pauschal Erteilt, aber hier soll die Behörde ja nochmals gelegenheit haben die Vorraussetzungen zu prüfen, z.B. ob die Waffe Sportordnungskonform ist. Das ist auch alles höchstrichterlich Bestätigt und mittlerweile nicht mehr in Frage zu stellen. Es würde auch eine völlig unzulässige und geradezu absurde Einschränkung darstellen. Wenn jemand der nun 10 auf Gelb hatte alle wieder verkauft hat, der dürfte dann auf einmal nur noch über §14 Abs 3 Waffen erwerben, und zwar auf Lebenszeit. Das ist natürlich verfassungsrechtlich und von der Intention und Systematik des WaffG nicht ansatzweise haltbar. Kern der Abwägung ist stets Zahl der Waffen vs öffentliche Sicherheit. Nicht Erwerbsvorgänge... Nein, der GG-Wille ist völlig ersichtlich: Dem Sportschützen wird ein Kontingent von 2/3/10 im Bestand zugestanden, das er (fast) nach eigenem Gusto gestalten kann.
  11. Diese sind auch dem allgemeinen Bedürfnisprinzip nach dem alten WaffG unterworfen, wie ja im 2002er Gesetzesentwurf bereits in Richtung der Verwaltungspraxis bemängelt, hierbei könnte sehr wohl eine Prüfung des Gesamtbesitzes zur Anwendung kommen. Aber: Da es bei diesen tatsächlich um Alt-Erlaubnisse handelt die gem. §58 Abs 1 WaffG weitergelten, kann hier allerdings die explizite 10er-Regel nicht angewendet werden und auch diese nicht mit den 10 Waffen nach §14 Abs 6 verrechnet werden. Es sind WBKs nach §28 WaffG (1976) nicht nach §14 Abs 6 WaffG (2002/2020) Es soll allerdings Bundesländer geben (Bayern) die sogar nur auf Bestandsschutz hinsichtlich des Besitzes pochen. Wie sich das allerdings entwickeln wird, wird sich erst noch zeigen, bisher stellte sich die Frage ja nicht. Ausser bei dem 141er fall
  12. Öhm warum verarscht? Sie erstattet dir ja die Gebühren, was doch ok ist. Es ist eben eine normale Rücknahme einer Erlaubnis nach §45 Abs 1. Das Risiko war bekannt und es war klar, das es sich nicht um eine Altbesitzregelung, sondern um eine Übergangsregelung handelt. Die Behörde wollte dir entgegenkommen durch eine liberale "Auslegung" für die es außerhalb von WO keine Rechtsgrundlage gibt. Schon falsch. "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Hier geht es um Besitzrechte... Und es gibt keine Altbesitzregel. Nur eine Übergangsregel. Kein Bedürfnis, keine Erlaubnis. Punkt. Und besonders bei den Pfeilabschussgeräten wäre vor Verkündung des Gesetzes Zeit gewesen, die z.B. ins Ausland zu verkaufen.
  13. Die darin bestehen wird, das du 10 auf Gelb bekommst, egal ob die 2021 oder 2004 ausgestellt worden ist. Schlimmer noch: Strenggenommen ist der Überschreitungsfall auf gelb entgegen politischer Beschwichtigungen und auch dem Einzeiler in der Begündung im Vorfeld in der Norm gar nicht abgebildet. So wie der §14 jetzt da steht, ist der Erwerb der entsprechenden Waffen eigentlich nur über gelb vorgesehen und damit auf 10 begrenzt. Anders als beim Kontingent nach Absatz 5 wurden keine Regeln für die Überschreitung gegeben, wodurch die harte Auslegung lautet: Überschreitung nicht möglich. Bitte hier nicht die einstmalige Verwaltungspraxis, gelegentlich solche Waffen auch mal auf grün einzutragen mit der Existenz einer solchen Norm gleichsetzen. Nach dem Buchstaben des Gesetzes werden für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) eben keine Erlaubnis nach §14 abs 3 erteilt, sondern stets eine nach Abs 6. (abweichend von....). Alles andere wäre auch nicht statthaft, da man dann ja von vorneherein die 10er-Regel auf gelb unterlaufen könnte, in dem man schlichtweg manches erstmal auf grün beantragt und dann erst eine Gelbe holt.... Bei einer weichen Auslegung bleibt dennoch offen, wie die Überschreitung gehandhabt werden wird. Der bescheinigende Verband müsste nämlich darlegen, warum man nun unbedingt eine weitere Waffe benötigt. Es wird vor dem Verwaltungsgericht definitiv nicht fliegen, einfach nur Schießtermine zu bescheinigen, da hierdurch der Zweck der 10er-Grenze ad absurdum geführt und lediglich auf erhöhten Verwaltungsaufwand reduzieren würde. Der bloße Wille des Sportschützen, eben eine weitere Disziplin schiessen zu wollen ist hier auch nicht maßgeblich. Regeln wurden hierfür keine aufgestellt, aber es dürfte wohl an den Fingern einer Hand auszurechnen sein, dass die Sache dahingehen wird, dass mit 10er Bestand aktiv Wettkämpfe bestritten werden müssen. Bei mehr als 2-Fach-Belegung (z.B. 3 Ordnonanzer) wird dann, so meine Einschätzung, dann Waffe+Ersatzwaffe genügen müssen und erst einer von der WBK verschwinden müssen. Noch komplizierter wird es wenn Waffen disziplinübergreifend eingesetz werden können. Es mag sportlich unsinnig sein, aber ein Ordonanzer kann auch in anderen Disziplinen eingesetzt werden..... Da stimme ich @MarkF durchaus zu, das die Art der Belegung der WBK eine Rolle spielen könnte. Den stinkenden Affen das zu entscheiden haben da allerdings die Verbände auf dem Tisch sitzen. Und da rechne ich eher mit Zurückhaltung, wegen des Damoklesschwertes der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen. Es wäre sinnvoll gewesen, Abs 5 dahingehend zu ändern, das er sich auch auf Abs 6 bezieht, so wäre zumindest eine klare Handhabe vorhanden gewesen. Aber das ist daran gescheitert, das die SPD das 10er-Zeugs erst kurz vor Torschluss über den Zaun geworfen hat, zum Erstaunen aller Beteiligten.
  14. Das ist selbstredend kompletter Unfug, das etwas anderes tangiert werden sollte als die vor dem 1.9.2020 erteilten Erlaubnisse. Du erkennst keine Fehler, weil du a) noch nicht damit vor Gericht warst um dem erstaunten Richter dort zu erklären, daß du eine gelbe WBK nach §14 Abs 4 hast. Die es nicht mehr gibt. Es gibt ausschließlich gelbe WBKs nach §14 Abs 6. Und ein paar Altfälle §28 WaffG 1976 b) noch nicht soweit durchdekliniert hast, zu erkennen, das dein Ansatz kompletter Unfug ist. Es gibt keine "mittelalten gelben WBKs." Es gibt gelbe WBKs nach §14 Abs 6. Ausschließlich. Du vermengst das hier in unzulässiger Weise mit den Vorgängen bei der Gesetzesnovelle 2002, bei denen die alten Erlaubnisse des außer Kraft getretenen Gesetzes von 1976 im ursprünglichen Umfang weitergelten. c) Du immer noch nicht verstehst, das selbst wenn man von weitergelten sprechen möchte, dein Ansatz komplett zum scheitern verurteilt ist und vor Gericht werden wird. Nochmal: Deine Gelben WBKs sind keine unbegrenzten Erlaubnisse und auch keine Erlaubnisse nach §14 Abs 4 "alt". Und genau den "Beweis" versuchst du hier mit ellenlangen Posts zu erbringen. Ist aber Zwecklos. Lies dir das Änderungsgesetz durch. Da wurde nichts aufgehoben oder neu hinzugefügt. Abs 4 wurde in Abs 6 renummeriert und fürderhin mit einer Konkreten Angabe, was das Bedürfnis auf gelb Zahlenmässig bedeutet versehen und das war es auch schon. Ich empfehle dir dringend, bei deinen Überlegungen auch mal ein wenig Quellenstudium zu betreiben, der Wille des GG ist klar zu erkennen.
  15. @MarkF Der wesentliche Fehler in deiner Argumentation ist es, das die Erlaubnis nach §14 Abs. 4 nunmehr Abs. 6. irgendwie inhaltlich geändert worden wäre und das dies nicht statthaft sei weil einmal erteilte Erlaubnisse weitergelten würden, was prinzipiell zutreffend ist.(Vergleich änderung der Fahrerlaubnis) Einzig, genau das, also eine wesentliche Änderung hat der GG eben nicht vorgenommen. Er hat keine neue Erlaubnis eingeführt, sondern die bisher schon immer vorhandene Begrenzung der gelben WBK genormt um offensichtliche Mängel in der Verwaltungspraxis zu beseitigen. Sowohl der Wille des GG als auch Ihm darin folgende Rechtsprechung geht ohne Zweifel davon aus, das die gelbe WBK dem allgemeinen Bedürfnisprinzip unterworfen ist und sie lediglich eine Verwaltungsvereinfachung darstellt, d.h. das keine Erlaubniserteilung zum Erwerb, sowie keine explizite Bedürfnisbegründung und -prüfung zur Besitzerlaubniserteilung notwendig ist. Nach deiner Argumentation, die sich ohne das Gesamtbild zu betrachten, lediglich am Text von §14 Abs 4 (alt) orientiert, könntest du auch jede Waffe erwerben die lediglich den Erlaubnistext erfüllt. Kannst du aber nicht, denn über das allgemeine Bedürfnisprinzip und die Bedürfnisregeln nach §14 Abs. 2 wird auch die sportliche Zulässigkeit nach einer genehmigten Sportordnung verlangt. Auch dies, ohne das das irgendwo explizit stünde. Ich kann dir sagen, wie das von dir angestrebte Verfahren ausgehen wird: Die Klage wird abgewiesen. Gründe: - Wille des Gesetzgebers war es für wenig deliktrelevante Sportwaffen eine vereinfachte Erlaubnis für organisierte Sportschützen zu schaffen. - Zu keinem Zeitpunkt war die gelbe WBK eine unbegrenzte Erlaubnis, dies geht auch nicht aus dem Erlaubnistext hervor. Sie ist vielmehr dem allgemeinem Bedürfnisprinzip unterworfen, Sowohl hinsichtlich der Art (SPOs) als auch der Anzahl der Waffen. - Der Gesetzgeber hat auf eine Konkretisierung eines zahlenmäßigen Bedürfnisses verzichtet, dies aber als Reaktion auf missbräuchliche Verwendung der Erlaubnis zum Waffenhorten/sammeln und einer fehlerhaften Verwaltungspraxis nachgeholt. - Der GG hat für nach dieser fehlerhaften Verwaltungspraxis erteilte Besitzerlaubnisse, vulgo Eintragung, eine Bestandsschutzreglung hinsichtlich der im Besitz befindlichen Waffen vorgesehen. - Der Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, über einen gesonderten Bedürfnisnachweis eines Verbandes & Erlaubniserteilung weitere Waffen von 11..X zu erwerben und zu besitzen. - Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt worden. Mach dir klar, das es hier dann um eine Klage gegen den Widerruf deiner Erlaubnisse gehen wird, weil du ohne Erlaubnis die 11. Waffe auf gelb erworben hast. Das kannst du gerne machen und von deinen Erfahrungen berichten, aber stifte andere nicht dazu an. Das wird genau so ausgehen wie die damalige 2/6 Akrobatik vor Gericht. Allesamt gescheitert. Nochmal: Dir ist mit der gelben WBK keine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden. Das ist und war schon immer eine Sportschützenlegende. Literatur: https://www.bverwg.de/de/130808B6C29.07.0
  16. Nein, aber um die unzulässige Gleichsetzung von unbefristet und unbeschränkt und um deine Rechtsauffassung, das Abs. 4 Erlaubnisse etwas anderes seien als Abs. 6 und damit weiterhin unbegrenzt. Unbegrenzt war, war wie ich weiter oben dargelegt habe, nie der Fall nur nicht explizit ausgeschrieben. Ausweislich des Statistik zu Waffenbesitz durch Sportschützen im NWRs aber auch in der Mehrzahl der Fälle aber auch nie nötig oder wurde wie im 2002er Entwurf bemängelt durch die Behörden schlicht nie umgesetzt. Deswegen ist es verfassungsrechtlich kein Problem, daß die nach alten Abs. 4. Erlaubnisse jetzt Abs. 6-Erlaubnisse sind mit der 10er Beschränkung. Es gibt lohnenswertere Themen, wie z.B. das Erwerbsstreckungsgebot, das hinsichtlich der Begrenzung basierend auf der Begründung zur Einführung eigentlich Gegenstandslos geworden ist. Darum könnte man sich kümmern, statt um von vorneherein verlorene juristische Gefechte den Normenhügel hinauf.
  17. Oder ein Code Combi b hat? Oder einfach Glück bei der ersten eingabe? Lotto hat ein Chance von 1:140 Mio für den Jackpotgewinn. Komisch, jedes Jahr gibt es mehrere davon. Hmmm.
  18. @MarkF Deine Rechtsauffassung mal zusammengefasst: Es gibt nun auch auch mittelalte gelbe WBKs, nach §14 Abs 4 (1.4.2003--1.9.2020) auf welche die Regeln des §14 Abs 6 ab 1.9.2020 nicht anzuwenden seien, da sie als alte Erlaubnis weitergelten würden. Grundsätzlich ist das allerdings nicht haltbar Artikel 6d 3. WaffRÄndG: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl120s0166.pdf']__1631381098526 Erlaubnisse nach einstmals §14 Abs 4 sind jetzt Erlaubnisse nach §14 Abs 6. Es war eine Gesetzesänderung, keine Novelle wie 2002. Das ist jetzt zunächst mal geltendes Recht. ------------------------------------------------------------------------------ Welche Frage man durchaus diskutieren kann ist, ob eine nachträgliche inhaltliche Beschränkung der vor dem 1.9.2020 ausgestellten Gelben WBK zulässig ist, also, ob die 10er Regel anwendbar ist. Ich sage ja. Warum? Kernaussage Weil es in Irrtum ist, dass die gelbe WBK inhaltlich Beschränkt worden ist. Die Beschränkung war die ganze Zeit da, nur latent, implizit und nicht konkretisiert. 1.) Häufig wird unbefristet mit unbegrenzt gleichgesetzt, obwohl letzteres nie im Waffengesetz stand. Stets wurde eine unbefristete Erlaubnis erteilt. Unbegrenzt haben die Sportschützen daraus gemacht, der Wunsch Vater des Gedankens. 2.) Die implizite, aber durchaus nachvollziehbare Fehlannahme war, das die gelbe WBK unbegrenzt sei. Das lässt sich allerdings nicht einmal aus dem Gesetzesentwurf des 2002er Waffengesetzes ableiten, sondern das genaue Gegenteil davon: ==> Nichtkontingentierung ist etwas anderes als das Erteilen einer unbegrenzten Erlaubnis. Die Nichtkontigentierung legte Bewertung über das zahlenmäßige Bedürfnis bzw. dessen Überschreitung beim Erwerb auf Gelb in die Hand der Behörde und bei Streitfragen in die der Verwaltungsgerichte. Seit ihrer Erschaffung 1976 war das generelle Bedürfnisprinzip auch auf die gelbe WBK anzuwenden. 3. Zunehmend habe die Behörden und Gerichte das unter 2 geschriebene auch in die Tat umgesetzt. Der GG hat hierauf reagiert, was grundsätzlich zu begrüßen ist auch wenn man über die Zahl diskutieren kann. Man muss sich hier nur vor Augen halten, das wenn dies nicht erfolgt wäre, der Trend schnell zu weit weniger als 141 auf Gelb hätte gehen können, der Gestalt, dass der 3. Karabiner auf Gelb verweigert würde, weil Waffe+Ersattzwaffe mehr als genug Bedürfnis wären nach Ansicht von Gericht und Behörde. Kurz: Es gab eigentlich gar keine Beschränkung der gelben WBK, sondern: eine bereits vorhandene implizite Begrenzung wurde nun Zahlenmäßig konkretisiert, weswegen Erlaubnisse nach §14 Abs 4 jetzt Abs 6 keineswegs inhaltlich geändert wurden.
  19. Mal alle sonstigen Modernisierungsüberlegungen beiseite: 2. Faktor-Authorisierung - Schlüssel und Kombi, beides mechanich oder elektronisch implementierbar
  20. Rechtsstaat funktiert aber nicht mit Osterhasenglauben, sondern mit Beweisen übe jeden rationalen Zweifel hinaus. Der Leitsatz ist absolutes Gift hinsichtlich unserer Diskussion hier: Als Maßstab wurde die Unversehrtheit des Tresors gesetzt, was im Falle eines mit 1 zu 1 Mio eine Haftstrafen für den Ausgeraubten bedeutet. Da kann man sich dann durchaus Gedanken drüber machen..
  21. Da hat sich der Sohn eines Sportschützen suizidiert. Der Schrank war technisch unversehrt. Der Vater hat sich verwaltungsrechtlich gegen den Entzug der WBK gewendet, da dem Sohn die Kombination nicht bekannt gewesen sein könne und er diese geraten habe. Das wurde als Schutzbehauptung abgetan. Merke zur Beweislast: Allein der Umstand, das der Tresor mit der richtigen Kombination geöffnet wurde, begründete die Annahme, der Vater habe dem Sohn die Kombination überlassen. Muss da Urteil raussuchen, aber ich fand das damals schon pervers. Der Mann hat seinen Sohn verloren und das gab es dann noch obenauf.
  22. Alles Unfug vor dem Hintergrund, das es den Richter nacher nicht interessiert, wenn dein Schrank mit der richtigen Kombination geöffnet worden ist. Siehe Urteil in Bayern. Typisch deutscher Absolutiusmus: Entweder es löst umgehend alle Probleme oder es ist sinnlos....Du läufst auch zu fuss, weil Autos noch nicht fliegen können, oder? Vor dem Hintergrund sollte man seine Waffen am besten neben die Haustür stellen, also von außen. Weil wenn der Tresor schon nichts bringt.... Meine Güte, ich muss einen Telefonzellenliebhaber beleidigt haben. Boomer-Argumentation. Könn wer nicht, wolln wer nicht. Geht technisch nicht. Elektronikschlösser? So. ein. quatsch. Hääää?!? Ok erst baust du dir den Strohmann mit dem Handydisplay auf, um dann gegen dessen Stromverbrauch zu argumentieren. Und nicht mal das will so richtig klappen: Warum sollte das ding 24/7 an sein?!?
  23. Was es de jure gar nicht gewesen sein kann, da es kein einziges führendes Waffenteil vor dem 1.9.2020 gegeben hat. Das ganze lässt sich subsumieren unter: a) Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt. b) Anerkennung des Bedürfnisses unter Mißachtung von §14 Abs 3/4, allein aufgrund von Abs. 2. Freuen das es so ist. Klagen bei Ablehnung chancenlos.
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