ASE
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja, sofern festgestellt wird, das die Sachkunde nicht den Anforderungen entsprach. Dann wird die Erlaubnis nach §45 Abs. 1 zurückgenommen, wobei da natürlich Fristen zur Nachholung einer echten Sachkunde gesetzt werden können. -
Und an der Auslegnung dessen kann man den Grad der Entdemokratisierung der Gesellschaft ablesen. Wenn die Herrscherclique, die glaubt ihr stünde alle Macht zu, immer weiter abkapselt und gleichzeitig die eigene Macht durch immer mehr eingebildete Kobolde bedroht sieht, löst der Besitz eines Teiles, das sich jeder aus einem starren Draht zurechtbiegen könnte, Angstparanoia aus, weil man in seiner wahnhaften Wahrnehmung glaubt, der Bürger komme dann als Miliz. Böse Zungen sagen, wer sowas glaubt, hat vermutlich sogar Grund dazu.
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Die ATF gerät aber gegenwärtig stark unter Druck, weil sie sich gesetzgeberische Kompetenzen angemaßt hat. In den jüngsten Hearings war der Chef der ATF nicht mehr auf ganz so hohem Ross unterwegs. Auch gut so.
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Rechtmäßigkeit der WKB in anderem Bundesland nach Umzug angezweifelt
ASE antwortete auf Ösophagus's Thema in Waffenrecht
Nur wenn er nicht gegen das Waffengesetzt verstoßen hat.... -
Das eine KK zuverlässig läuft? Was für Krücken hast du bisher geschossen?
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Rechtmäßigkeit der WKB in anderem Bundesland nach Umzug angezweifelt
ASE antwortete auf Ösophagus's Thema in Waffenrecht
Wird sie das auch tun, wenn sie keine Option auf den juristischen, finanziellen und disziplinarischen Bailout durch "Vergleich" mehr hat? Das ist ja gerade der Grund für die Dreistigkeit mancher Behörde, das sie im Ernstfall dann Option B versucht. Ist dieser Weg versperrt, wie viele werden dann noch Riskieren, mit ihrer Freestyle-Interpretation durch die Instanzen zu gehen? -
Rechtmäßigkeit der WKB in anderem Bundesland nach Umzug angezweifelt
ASE antwortete auf Ösophagus's Thema in Waffenrecht
Ich stoße mich am Stellen von Bedingungen (Klagerücknahme vs Erlaubniserteilung), das beschreibt nämlich genau das Problem und kommt dem Vergleich im Zivilrecht gleich. Die Behörde kann in so einem Fall, wenn ihr doch noch ein Licht aufgeht, schlicht ein Anerkenntnis abgeben, das geht auch im Verwaltungsverfahren. Dann gibt es ein Anerkenntnisurteil. Nur fallen dann eben, wenn klar ist das die Behörde von vorneherein auf dem Holzweg war und sie durch ihr Verhalten Grund zur Klage gegeben hat, die Prozesskosten auf die Füße. Und genau dass will man mitsamt des Eingestehens der aus dem Anerkenntnis und Urteil offenkundingen Inkompetenz vermeiden. Auf Kosten des Klägers, der dann Geld für Anwalt und Gericht dafür ausgeben muss, das Recht, dass ihn von vorneherein zustand, auch zu erhalten. Ein Mechanismus der rechtswidriges, ideologisches Handeln schützt. -
Rechtmäßigkeit der WKB in anderem Bundesland nach Umzug angezweifelt
ASE antwortete auf Ösophagus's Thema in Waffenrecht
Da schwillt einem der Kamm. Ein Verwaltungsakt ist entweder rechtsmäßig, oder rechtswidrig. Tertium non datur. Und darüber wird vor den Verwaltungsgerichten gestritten. Der Vergleich ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren eine eines Rechtsstaates unwürdige Obszönität, eigentlich sogar verfassungswidrig. Er dient nur dazu, das eine Behörde, die es aus Ideologie oder Inkompetenz zu weit getrieben hat, ihr Fehlverhalten nicht eingestehen muss und die Kosten des Fehlverhaltens obendrein dann anteilig, unter latenter Erpressung mit hypothetischen gesamten Prozesskosten, auf die sich von vorneherein im Recht befindlichen Person abwälzt. Niemand sollte sich darauf einlassen und es gehört schlicht verboten. Ein verwaltungsrechtlicher Prozess sollte nur durch Urteil, Anerkenntnis des Beklagten oder Rücknahme der Klage durch den Kläger beendet werden dürfen. Wer glaubt das es jemals zu einem Vergleich im verwaltungsrechtlichen Verfahren käme, wenn die gegen den Verwaltungsakt klagende Partei de facto im Unrecht wäre, also z.B. der Widerruf wegen feststehender Unzuverlässigkeit durch einen Vergleich zurückgenommen würde? Verwaltungsrecht als Kuhhandel? Vergleich sind etwas für zivilrechtliche Klagen, wo zwei Parteien sich einigen. Maßgeblich ist hier ob jede Partei ihre Rechte i Rahmen eines für beide akzeptablen Kompromisses entsprechend gewahrt sieht. Eine Behörde hat keine eigenen Rechte in diesem Sinne, sondern sie hat Verwaltungsrecht, das keine Kompromisse kennt, umzusetzen und wenn sie es falsch gemacht hat, gibt es eben einen vom VG auf die Finger, so dass andere auch daraus lernen können. -
Rechtmäßigkeit der WKB in anderem Bundesland nach Umzug angezweifelt
ASE antwortete auf Ösophagus's Thema in Waffenrecht
Thüringen. Anwalt. -
Ob die Nummer richtig steht, seht ihr wenn das Urteil des VG ergeht... Die Maßgabe ist, das die Waffe/Teil eindeutig identifiziert werden kann über Herstellter und fortlaufende Nummer.
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Mein best of: 473 War das Beschussdatum...
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Finde das immer herrlich absurd, wie etwas, das registriert werden soll, ohne Nummer registriert werden kann. Genau so gut kann man auch ein Auto ohne Kennzeichen zulassen... Gefahndet wird nach einem Waffenlauf ohne Nummer
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fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Das ist ja nicht das Problem. Die Behörde muss ja ohnehin jeden alle 5 Jahre überprüfen, benötigt daher ohnehin digitale Unterstützung welche die zu prüfenden Waffenbesitzer vorschlägt Und über die Gliederung/ Feingliederung lassen sich die Kontingentswaffen und ihre Zahl doch herausfiltern. Seite 549: https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:bmi:standard:xwaffe_2.4.2:dokument:Spezifikation_zu_XWaffe_2.4.2 Übrigens interessant was da so alles abgebildet ist, was gar nicht erlaubnispflichtig ist. Ein Schelm... -
Das bezieht sich aber auf die NWR-IDs, die nicht nachträglich aufgelasert werden müssen. Eine normale fortlaufende Nummer wäre eigentlich nötig und deren Anbringung kann nach §24a von der Behörde auch nachtäglich verlangt werden. @sidolin Wie sind die denn in die WBK Eingetragen? Nummer "ohne"?
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Nicht?
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fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Nur bei diesen musst du alle 5 Jahre im Zuge der Bedürfnisprüfung Wettkämpfe nachweisen. Ja, bzw der Nachweis der Mitgliedschaft genügt als Bedürfnisnachweis. Es lohnt sich, sich da regelmäßig auf dem Laufenden zu halten. Wettkampfplicht besteht nur für die o.g. Waffen nach §14 Abs 5, also mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen Alles andere, auch das was auf grün eingetragen ist, z.B. Pumpguns, Tingle-Vorderladerpistolen etc. fällt unter §14 Abs 4 und wird ab 10-Jahren Waffenbesitz über die Bescheinigung der Mitgleidschaft abgedeckt -
Das Bedürfnis ist an die Person, nicht an die Waffe gekoppelt. Einzig wen ruchbar würde, das ein Sammler eine Sammlerwaffe quasi permanent verleiht, könnte natürlich das Bedürfnis zum Besitz dieser Waffe in Frage gestellt werden, da sie offensichtlich nicht Teil einer kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technisch sein soll... Aber dagegen, dass ein Sammler z.B. ein Ordonanzwaffe hin und wieder einem Sportschützen zu Ordonanzbewerben verleiht ist nichts einzuwenden.
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fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Mach dir klar, was Kontingentswaffen sind, um warum die genannten nicht dazu gehören, egal ob sie auf alt-Gelb, Gelb oder Grün eingetragen sind. -
Genau da liegt die Ursache des Problems, der partielle verwaltungsrechtliche Artefakt. Die "Selbstleihe" ist Formal nicht möglich: -> Du kannst keine Waffen von dir selber erwerben. Speziell bei den Erbwaffen oder Sammlerwaffen ist das auch gewünscht so, sonst könntest du das Verbot mit diesen Waffen zu schießen dadurch unterlaufen, das Erben/Sammler- @Qnkel an Sportschützen- @Qnkel verleiht. Das liegt in der Natur der "nicht-schiessenden" Bedürfnisgründe Erben und Sammeln, diese Waffen sollen i.d.R. nur besessen werden. Bei Jagd und Sportschießen hingegen, und das meine ich mit "partieller verwaltungsrechtlicher Artefakt" , führt das bei sturer wortwörtlicher Anwendung dazu, das Jäger-@Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, da die Erlaubnis zum Umgang für einen bestimmten Bedürfnisgrund erteilt wurde und eine andere Verwendung missbräuchlichen Umgang darstellen würde. Bei wortwörtlicher Auslegung. Bei teleologischer Auslegung des Gesetzes ist eigentlich klar, das Zweck und Doktrin des WaffG durch eine solche Auslegung geradezu unterlaufen würde, wenn Jäger @Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, weil er dann für beide Bedürfniszwecke gesonderte, lies doppelte, Waffenausstattung benötigt, obwohl aus technischer/jagdrechtlicher/Sportordnungs-Sicht bereits Waffen vorhanden wären. Das hat auch das IM-BW erkannt und daher ein entsprechendes Rundschreiben verfasst. Ja
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fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Die sich genau in diesem Punkt nicht mit den Gesetzesbegründungen deckt... Solange es von den Behörden akzeptiert wird, ok. Ansonsten muss man eben offen ausschreiben. -
fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Vorher sollte man erst eine Interessenvereinigung wie z.b. "Bund Legalwaffen Ohne Erwerbsbeschränkungen Deutschland" e.V. gründen, denn ohne Geheimdiplomatie geht numal nix. -
In der wortwörtlichen Lesart des WaffG besteht eine Trennung der Bedürfnisse, also Umgang mit der Waffe nur im Rahmen des Bedürfnisses, welches ihrem Besitz zu Grunde liegt. Bei Erb- und Sammlerwaffen ist das definitiv so. Bei Waffenbesitzern, die beide "schießende" Bedürfnissen auf sich vereinen, würde ein "Jagdwaffen nur zu jagdlichen Zwecken, Sportwaffen nur zum sportlichen Schießen" allerdings die zentrale Doktrin des WaffG unterlaufen, denn dadurch erhöht sich ja zwangsläufig die Zahl der Schusswaffen im Volk und auch vor dem Schutzzweck des WaffG ist die Nutzung von Waffen über die Jagd/Sportgrenze hinweg unbedenklich. Beide Bedürfnisformen besitzen Sachkunde für den aktiven Umgang mit Schusswaffen. In BW gibt es ein Rundschreiben aus dem Ministerium, welches die Nutzung zum jeweils anderen Bedürfniszweck ausdrücklich als zulässig einstuft, basierend auf o.g. Argumentation. Die Kehrseite der Medaille ist es jedoch, das man sich dann auch die kontigentierten Waffen gegenseitig anrechnen lassen muss. Kenne einen Fall wo die Behörde basierend auf diesem Rundschreiben beim Antrag eines Jäger-Schützen auf Erwerbserlaubnis für jagdliche Kurzwaffe abschlägig beschieden hat mit dem Hinweis auf sportlich vorhandene Kurzwaffen. Da kann man dann nur Aufgrund von Sicherheitsmerkmalen/Unfallverhütungsvorschriften herauskommen: fehlende Fallsicherungen z.b.
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fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Quartalsmatch, Pfingstpokal, Herbstmatch etc etc Und denkt darüber nach die offen zu machen, dann nützt es anderen auch. Im IPSC klappt es doch auch mit ständigen Matches, beim Standardprogramm ist der Aufwand viel kleiner. -
fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Für alles außer Überkontingent (>2 KW >3 HA-LW) genügt in deinem Fall die Bescheinigung der Mitgliedschaft. Für jede ÜK-Waffe brauchst du Wettkämpfe... -
fortbestehen des bedürfnisses 10 jahre , Bescheinigung Verband
ASE antwortete auf 444 marlin's Thema in Waffenrecht
Du meinst die Weisung? Kannst ja höflich nachfragen beim LKA NRW . Ja. Das ist Unfug, Absatz 4 wird nach 10 Jahren durch den Verein bestätigt. Da hat dein Verein was nicht richtig verstanden. Hier hat einer eine Anfrage gestartet, natürlich wieder nicht beantwortet worden, weil man ganz viel mit Klassifizieren beschäftigt ist. https://fragdenstaat.de/anfrage/weisung-beduerfnis-waffenbesitz-grundkontingent/#nachricht-782946