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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Da kommst du in der Diskussion so etwa 3 Jahre zu spät, aber nur zu..... Ganz einfach. Absatz 4 Regelt, was für das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zu erfüllen ist. Absatz 5 regelt, was zusätzlich zu erfüllen ist, wenn mehr als 3 HA-LW oder mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition im Besitz bleiben sollen. Siehe oben. Die 10-Jahresregel gilt ja auch. In der Form, das für einen Bedürfnisnachweis nach Absatz 4 nach 10 Jahren nur die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes durch ersteren zu bestätigen ist. Absatz 4 kommt immer zur Anwendung, man darf eben nur nicht auf das "Der Seehofer hat aber gesagt, nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"-Mantra hereinfallen. Seit 2020 ist niemals Schluss mit der Bedürfnisprüfung, das folgt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie die eine Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen alle 5 Jahre fordert. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich anerkannt und §4 Abs 4 entsprechend gestaltet: Überprüfung des Bedürfnisses alle 5 Jahre. Und das Seehofer etwas anderes behauptet haben soll, steht in direktem Widerspruch zur EU-FWR und dem Gesetzesentwurf... Im Entwurf wird jedoch darauf verweisen, daß das Umfang&Inhalt der Überprüfung nicht durch die EU-FWR festgelegt ist und man sich deshalb nationale Freiheiten dabei herausgenommen hat, in Form der 10-Jahresregel, welche auf Nachweis der Mitgliedschaft die Fiktion des Bestehens schießsportlicher Aktivität und damit eines Bedürfnisses gründet. Besitzt man Überkontingent, so kommt zusätzlich Absatz 5 zur Anwendung. So einfach ist das. Du siehst hier einen Widerspruch wo keiner ist. Absatz 5 ergänzt den Absatz 3 für den Erwerb und die Absatz 4 für den Besitz. Vergiss das mit "es gibt keine Bedürfnisprüfung nach 10 Jahren" einfach. Das sagt niemand. Das mit dem "Vorrang" ist ein Strohhalm derer, die nicht wahrhaben wollen was die Fakten sind. Absatz 5 ergänzt die Absätze 3 und 4 um weitere Erfordernisse für das Bedürfnis. Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 brauchst du alle 5 Jahre, eine nach Abs. 5 zusätzlich, dazu falls ÜK vorliegt. Wenn ich jetzt mal deiner Logik folgend garstig sein soll: Glaubst du auch, das Absatz 6 nicht gilt? Nur weil der Erwerb von Schusswaffen doch in Absatz 3 schon geregelt ist, nicht wahr, also keine Gelbe mehr ja? Oder gilt der jetzt doch, weil er etwas zu deinen Gunsten regelt? Und überhaupt, dann gilt Absatz 5 ja auch nicht für den Erwerb. Hurra, keine Wettkämpfe mehr für Überkontingent, nicht mal zum Erwerb. Merkst du selber, das die Rosinenpickerei nicht fliegen wird, was dar VGH BW schonmal dargelegt hat. Nur wenn man die Seehofersche Ente vom Ende der Bedürfnisprüfung geschluckt hat, wie eigentlich alle Vebände... -
.223 Rem: .22lfb Geschoss ist nicht relevant, das Kaliber der Waffe ist es, wie @Raiden bereits erwähnte. Ginge nach dem Geschoss, so wäre es auch eine ".23 lfb"... ---------------Technisches OT----------------------------- Das die .22 lfb einen doch wesentlich kleineres Laufkaliber als das Geschoss(5.38<5.58<5.72) hat liegt daran, das die Festlegung basierend auf Bleigeschossen vorgenommen wurde, die sich beim Schuss gewalttätig herunterkalibireren lassen. Es gibt noch andere Beispiele von historischen Kalibern bei denen das so ist. Wenn man als Wiederlader auf so eine Diskrepanz zwischen Zugkaliber und Geschosskaliber trifft, dann sollte man tunlichst die Finger von Mantelgeschossen lassen. Bei der .223 Remington entspricht das Zugkaliber .224 Zoll nahezu dem Geschosskaliber, mit minimalem Übermaß. Wäre das bei der .22lfb auch so, hätte man mit den Einstecksystemen in für .223 wohl keine rechte Freude, weil der Geschossdurchmesser gerade so an den den Feldern anpressen, aber nicht mal die Züge ausfüllen würde... ---------------------------
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Erwerben darfst du es, wenn eine Grundwaffe vorhanden ist und das Kaliber gleich oder geringer ist. Dauerhaft Besitzen darfst du es, wenn die Behörde es einträgt, weil nach §14 Abs 2 ein Bedürfnis abgeleitet werden kann, was in der Tat eine Disziplin in einer Sportordnung und die Abwesenheit von Ausschlussmerkmalen nach §5 AwaffV vorraussetzt Ich hoffe du hast für diese Auskunft kein Geld bezahlt, denn sie ist nicht nur waffenrechtlich sondern auch vom reinen Leseverstehen eines deutschen Satzes Unfug: Diesen Satz kann man nicht anders Verstehen als: Das Kaliber ist gleich oder geringer. Die Komplikationen lauten in diesem Fall: Erwerb eines Waffenteiles ohne Erlaubnis(Du), Überlassen eines Waffenteiles an einen Unberechtigten (Verkäufer) 2x Strafsache anhängig, 2x Zuverlässigkeit weg. Ja, das mit dem Leseverstehen wird allmählich zum Flächenbrand...... gleichen oder geringeren Kalibers...
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Und genau da müsste die FDP liefern. Eine echte, schonungslose Evaluierung. Die Links-Grünen in diesem Land sind in einem Verbotsrausch egal wohin man sieht. Das ist was sie können, und das ist es, was für sie "Regieren" ausmacht, nicht untertänig den Staat verwalten, sondern hochnäsig Dinge verbieten. Deswegen ist "Evaluierung" für sie die Entscheidung zwischen "noch schärfer" und "noch viel schärfer" Aber eine Evaluierung im Wortsinne würde die Verbots- und Machtgeilen geradezu narzisstisch kränken, weil dadurch für jedermann offensichtlich wird, dass sie sicherheitspolitische Hochstapler sind. Die Postion der FDP kann nur sein: richtige Evaluierung, oder das WaffG bleibt wie es ist. tertium non datur. Die Verfassung würde es ohnehin verlangen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Wenn Gesetzesentwurf ohne Evaluierung, dann schon. Das war das Versprechen. Und eine echte Evaluierung kann auch zum Ergebnis haben, das manche Regeln für die Öffentliche Sicherheit ohne Bedeutung sind, ggf sogar Kontraproduktiv sind. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Zu 1: Da es um die nackte Existenz der Koalition geht, waren Nancys Privat-Wahlkampf-Themen nicht auf der Tagesordnung... Zu 2: Du meinst die MP-Wahl ihres politischen Mitbewerbers, woran 1 auch nichts mehr ändern würde... Das hängt davon ab, womit dieser Ausschuss besetzt ist. Und genau das ist das Problem. Wer in seiner Hybris glaubt, eine 130 Jahre gewachsene Energieversorgungsinfrastruktur eines Industrielandes mal eben per Verordnung komplett auf links krempeln zu können, der glaubt um so mehr komplexe verwaltungsrechtliche und sicherheitspolitische Fragen in der Kaffeepause hinter sich zu bringen, zumal man sich, ganz Dunning-Kruger-Style, ja eh im Besitz der historischen Wahrheit(TM) wähnt. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja aber nur von irgendwelchen Vereinsvorständen. Da interviewt man 5 und findet immer einen, der mit der Situation, d.h. der pseudo-journalistichen Anklage des Gegenübers, überfordert ist. ("Warum brauchen SIE überhaupt Waffen, sie böser, die sind doch nur für den Staat und je nach geopolitscher Lage für Freischärler, Glücksritter, Gewaltmongos, Kriegsverbrecher in der Ukraine....) Anstatt das Interview abzubrechen oder wie Gepperth knallhartes Kontra zu geben, fällt der dann auf die Falle herein und versucht durch Nachgeben gegen das perfide Framing nicht als Böser dazustehen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Der Grafe lebt auch noch? Der war doch fast in der Versenkung verschwunden, nachdem sich Teile der Opferfamilien von Winnenden von Ihm distanziert haben, weil sie sich von ihm instrumentalisiert fühlten, zu recht, denn er hat das Attentat als Gravy-Train benutzt. Der selbe Grafe, der vor dem BVG mit seiner Klage gegen den Waffenbesitz gescheitert ist :https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-008.html -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nancys Problem wird nur irgendwann die EU-FWR sein. D überspannt da den Bogen schon seit langem(Trennung von EU-FWR-Kategorien und Einteilung der Waffen hinsichtlich der Erwerbsvoraussetzungen, komplettes Ignorieren der Kat C = nur Meldepflichtig) , die anderen Fanatiker (GB) sind raus und zählen nicht mehr und die Ostschiene ist stark in Richtung Liberalisierung des Waffenrechts unterwegs. Da sind die fetten Jahre für den deutschen Verbotsklüngel vorbei. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Weil es zutiefst unmoralisch ist, andere Menschen mit einem Nasenwasser an Gehalt abzuspeisen, dafür das sie für einen kämpfen, töten sterben, ohne selber dazu bereit zu sein? Weil totale Sicherheit eine Lüge Narzisstisch gestörter Selbstdarsteller, d.h. Politiker ist? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nein. Freie Sportschützen werden nicht nach §14 privilegiert, dieser Paragraph ist ausschließliche für die organisierten Schützen vorbehalten. §14 legt die Modalitäten der Bedürfnisprüfung bei organisierten Sportschützen fest. Die Erforderlichkeit ist gerade auch bei diesen vor dem Bestand an Waffen zu prüfen und zu Belegen. Das ist ja das Problem des nicht positiv genormten Grundkontingents: Einfach nur 9mm haben weil "Grundkontingent" geht nicht, weil die waffe nicht erforderlich ist, da bereits eine vorhanden. Auch innerhalb der Ideologie sinnlos, aber steht nummal da. Aber wie man sieht, ist nicht die 3.te Waffe die gefährliche bei Schwerverbrechern ind Geisteskranken, sondern die erste. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Nicht in BW, siehe VGH Urteil. Das verlangt Konkreten Nachweis mit der jeweiligen ÜK-Waffe. Und die Auslegung ist für die Behörden und Verbände die einfachste. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Es wäre das gleiche Datum. aber insofern, ja. Was wenn beide Waffen in zwei verschiedene WBKs eingetragen werden? -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Nach momentanem Stand für die 6 zuletzt erworbenen. Es gibt hier streng genommen keine Norm, da §14 Abs. 5 das nicht explizit festlegt. Aber ist ist vermutlich das Naheliegendste. Schließlich wird §14 Abs. 5 ja auch erst ab der 3. Kurzwaffe auf diese und folgende angewendet, was ihr dann eindeutig den ÜK-Charakter zuweist. Warum diese dann plötzlich nicht mehr ÜK sein sollten, sondern die beiden zu erst erworbenen und weiter im Besitz befindlichen, erschliesst sich nicht, wenn das einzige Gegenargument "Wettkampffaulheit" ist. Allerdings auch nicht ohne Artefakte, was wenn die 2 und 3te Waffe zeitgleich eingetragen werden? Nach o.g. überlegung "rutschen" die Waffen dann nach unten, so das das Grundkontingent stets die der Eintragung nach ältesten Waffen sind. So wäre es aus Sicht der Verwaltung am pragmatischsten. -------------------------------- Natürlich kann man für eine variable/flexible Interpretation eintreten, also zu Gunsten des Schützen, die im Wettkampf nicht benutzten Waffen unabhängig von ihrem Besitzalter ins Grundkontingent abschieben. Aber hier sollte man große Vorsicht walten lassen, denn nicht unbedingt wird das Ergebnis dann befriedigend sein: Man kann in diesem Falle den §14 Abs. 5 auch "gesamtheitlich" lesen, den es lautet ja auf "Erwerb und Besitz von mehr als" . Es ist ja nicht so, dass das Grundkontingent explizit positiv genormt und formuliert ist, sondern nur, das der Besitz von mehr als 2/3 höherer Anforderungen an das Bedürfnis bedarf. Will man jetzt Flexibilität durchboxen, könnte man vor den Verwaltungsgerichten die unangenehme Erfahrung machen, das dann die Erforderlichkeit der unbenutzten Waffen in frage gestellt wird. Damit hat sich dann die Wettkampfpflicht auf alle kontingentsrelevanten Waffen erstreckt erweitert, denn sonst kann ich gesamten der Besitz von mehr als 2/3 nicht gerechtfertigt werden. Nochmal: Es gibt keinen expliziten Schutz des Grundkontingents in diesem Fall. Da ist eine die gegenwärtige Interpretation dann doch besser, wenn man N-2 bzw N-3 macht wobei 2/3 die jeweils am längsten in Besitz befindlichen Waffen sind. Die zwischen Schützen, Verbänden und Behörden einvernehmliche Anerkennung der konkreten Zuordnung der Waffen zu GK und üÜK stärkt auch die Annahme eines echten wettkampffreien Grundkontingents. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Und in §14 Abs 6 steht auch nicht, das §14 Abs 3 nicht für den Erwerb von Waffen gelten soll, also viel Spaß beim einreichen einer Bedürfnisbescheinigung zu jedem Erweb auf gelb, denn die bösen Gerichte, die diese Auslegung zu beginn des "neuen Waffengesetzes" in den Staub getreten haben, dürfen das ja gar nicht. Mal im Ernst: Dir ist klar, das §14 in den Absätzen 5 und 6 weitere Regeln für bestimmte Waffentypen setzt, welche die generellen Regeln der vorhergehenden Absätze lockern oder mit weiteren Restiktionen versehen? Der ganze 10J-Getrotze resultiert auch aus der weit verbreiteten Fehlannahme, dass die 10-Jahresregel das Ende Bedürfnisprüfung bedeute, also bedürfnisfreier Besitz erreicht sei. Das ist Grundfalsch. Jeder Waffenbesitzer ist nach §4 Abs. 4 ohne Ausnahme oder Rücksicht auf die Dauer des Waffenbesitzes alle 5 Jahre auf sein Bedürfnis zum Besitz zu prüfen. §14 Abs. 4 beschreibt nicht das ob, sondern das wie der Bedürfnisprüfung. Satz 2 dieses Absatzes bedeutet nämlich nicht(!), das nach 10-Jahren nicht mehr geschossen werden muss, sondern das eine Kraft Gesetztes eine Fiktion besteht, das der Waffenbesitzer nach 10 Jahren nachweislicher Aktivität auch weiter schießsportlich aktiv ist und daher der Nachweis der Mitgliedschaft ohne explizit ausgewiesene Schießtermine genügen soll. Alle Handlungen und Aussagen, welche geeignet sind, diese Fiktion zu widerlegen, können den Reset bedeuten... Hat man das verinnerlicht, ist es vollkommen klar, das §14 Abs. 5 selbstredend weitere Voraussetzungen für die positive Bedürfnisprüfung aufstellen kann. So leitet der Absatz auch mit " ein. §14 Abs. 4 Satz 2 und §14 Abs. 5 stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern bilden ein Kontinuum. Das ganze gestützt durch die Systematik des Gesetzes und die Doktrin den Waffenbesitz zu minimieren: Für ÜK-Waffen die nicht zu Wettkämpfen genutzt werden, besteht nunmal kein Bedürfnis gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
@karlyman man muss eben das relative Restrisiko kalkulieren, siehe mein vorhergehender Post. Eine Verschärfung eines Gesetzes, welche das behauptete Problem gar nicht lösen kann, ist streng genommen Verfassungwidrig. Wie man an den Taten von München, Halle und den zahllosen Messer und Axtmorden auf offener Straße sehen kann, hat ein restriktives Waffenesetz udn zahllose schikanöse Detail und spezialregelungen nur marginalen Einfluss auf die öffentliche Sicherheit. Indes ist das Wort "öffentlich" wörtlich zu nehmen, denn ob ein Mord im Privaten/Beziehungsumfeld mit einer Pistole oder Hammer ausgeführt wird ist unerheblich, bis auf den häufigen Fakt, das bei Nutzung der Pistole wenigstens der Rest von uns nicht für den Mörder zahlen muss.... ------ Meine persönlich Meinung ist es, das Opfer und Angehörige von Gewaltverbrechen fürderhin steuerfrei zu stellen sind. Wenn es ans Geld geht, kann es sein das der Staat dann wieder die realen Prioritäten der Sicherheitspolitik angeht und nicht Rosinenleserei bei den Gewalttaten betreibt, je nachdem ob sie gerade ins Narrativ passen(Hamburg) oder nicht (München). -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Zunöchst bleibt die FDP ja bei der Forderung nach Evaluierung der bestehenden Regeln, was schonmal gut ist. Hierbei muss man dann darauf bestehen, dass die verschärferseite schlüssig darlegt, wie solche Taten durch z.B. das Verbot halbautomatischer Waffen verhindert werden kann. Da genügt es dann auf den Mordanschlag von München zu verweisen, der von der Verschärferseite unter den Tisch gekehrt wird, wo hinterher 9+1 Menschen tot waren, durch eine illegale Schusswaffe. Diese Tat hätte also nicht verhindert werden können mit einem Plumpen "wir verbieten alles". -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Korrekt Doch, siehe Wettkampfschießbuch. Schließlich bestätigt dein Verein gegenüber dem Verband die Nutzung der Waffe, dafür benötigt es eine Grundlage. Ich rate dringend zur Führung eines Wettkampfschießbuches genau in diesen Fällen, wo die Zuordnung der Waffe aufgrund Kalibergleichheit nicht zweifelsfrei möglich ist. Ist natürlich jeder für sein eigenes Bedürfnis verantwortlich, aber ich mache es so. Nein gerade nicht, es sei denn deine ÜK 9mm hat eine Ausstattung für Wettkämpfe, in denen deine Andere nicht einsetzbar wäre und umgekehrt (Optics vs offene etc) -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Kompletter Bullshit. Ausnahmeweise jetzt mal ich derjenige, der die WaffVwV zitiert: Ansonsten hat der Sportschütze eigene Waffen zu besitzen. Und wenn das in deinem Verein anders ist, empfehle ich dringend eine Therapie für die Vorstandschaft mit Fokus auf Machgelüste. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Na genau so wie du es geschrieben hast: Es werden Schützen, die sich nun bei einer Bedürfnisprüfung auf einen bei der Einführung der Wettkampfplicht nicht mit eingeführten Bestandsschutz vergeblich auf diesen zu berufen versuchen. Wer seine ÜK-Waffen vor 2009 ohne Wettkampfnachweise erwerben konnte, blieb von der Wettkampfplicht für den Besitz nicht verschont. Nur hat es i.d.R. keine überprüft, weswegen es faktisch egal war. Jetzt ist das anders. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Wow. was für eine Leistung. Wieviel Clans hat er zerschlagen, einen? keinen? Um wie viele % sind die Illegalen mehr geworden, Zuwanderer wie Waffen? Das ist genau das Symptom dieser Schwächlinge, gegen die eigentliche Quelle der Gewaltkriminalität, vor deren Hintergrund auch ein von langer Hand geplanter 8-Fach Rachemord(nicht: Amok) wie der von Hamburg schlicht unauffindbar im statistischen Rauschen verschwindet, unternehmen diese Gestalten nämlich nichts, sondern arrangieren sich damit, ja weisen die Schuld gar der Gesellschaft zu (nicht genug Integration..) -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Die alle verloren werden, denn Dieses. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
In dem du ein Wettkampfschießbuch führst in dem du mit Hersteller, Modell und Seriennummer dokumentierst was du eingesetzt hast. Ich habe genau die Konstellation: 9mm im Grundkontingent, eine im ÜK. Mit der im ÜK schieße ich nicht nur 9mm offene Klasse / Production optics sondern mit einem WS auch meinen Spopi-RWK und andere .22 Disziplinen beim DSB Das ist ja egal. Relevant ist bei der Besitzbedürfnisprüfung nicht für was du sie mal beantragt hast, sondern, wofür du sie konkret eingesetzt hast. Tja, das ist nun die Frage, ob bei 9 mm im Grundkontingent die im ÜK erforderlich ist, wenn gar kein Unterscheidungsmerkmal gegeben ist. Meine ÜK ist mit Leuchtpunktvisier ausgestattet, da erübrigt sich die Frage. Aber wenn deine 2te ident ist, könnten Hardliner auf die Idee kommen, die Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Wobei man dem dann immer noch, ausreichend WK-Tätigkeit vorausgesetzt das Argument der Ersatzwaffe für den Wettkampfsport entgegenhalten kann. Was stehen in §14 Abs 5 für Waffenarten? -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Gefragt war nach der Ü10-Regel und ihrer Anwendbarkeit auf die Bedürfnisprüfung nach §14 Abs. 5, die vom BDS Bundesvorstand ja nach wie vor in Abrede gestellt wird, weils der Seehofer ja gesagt hat.. Darauf bezog sich meine Polemik. Zu recht. Das hat mit dem BW-VGH-Urteil nur in sofern etwas zu tun, als das der VGH, entgegen der Forderung des Klägers und im Einklang mit der Rechtsordnung nach alter Rechtslage urteilend, nicht erkennen konnte, warum es nach neuer Rechtslage ab 2020 anders sein sollte, als das die 10-Jahresregel(lies: Erleichterung) nicht auf das Überkontingent anzu wenden sei. Da gibt es keinen Unterscheid vor und nach 2020. -------------------------- Was sich andere Bundesländer nun zu eigen machen ist die Rechtsaufassung des VGHs, das mit jeder einzelnen ÜK-Waffe der Nachweis des Bedürfnisses zu erbringen ist. Woraus man schließen kann, dass Sie das Prozessrisiko vor ihren eigenen VGH/OVG oder gar dem BVerwG damit zu scheitern als gering einschätzen. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Nein? Doch! OH!