

ASE
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Wohlwollend würde ich mal davon ausgehen.
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Ja& Ja, der fehlt, leider. Bei unseren Waffenlobbies und Verbänden ist leider häufig auch Wunschdenken verbreitet oder auch mal unausgegorene Aussagen, das wurde gerade bei dieser Änderung deutlich sichtbar. (vermeintlicher Altbesitz, Magazinaufbewahrung etc).
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Auf die Gefahr hin mit meinem VGH-BW-Urteil zu nerven, genau so ist es, denn auch hier wurden auch genau solche Fragestellungen verhandelt. Die Bescheinigung eines Verbandes/Vereines ist nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung, "kein hoheitlicher Verwaltungsakt oder sowas in der Art. Eben das wollte der Kläger auch festgestellt wissen und hat sich eine Watschn abgeholt. Die waffenrechtliche Bewertung, d.h. die Anerkennung der Bedürfnisbescheinigung obliegt einzig der Behörde. Die Frage hier betrifft insofern auch nur §14 Abs 4 bzw äquivalente Regelungen vor 1.9.2020. Hier war eine Bescheinigung des Vereins gestattet, in BW allerdings wurde stets eine Verbandsbescheinigung verlangt. Das war aber auch besser so, denn solche Bescheinigungen müssen auch das zu Bescheinigende enthalten (vrgl das "Hessen-Urteil" zu 12/18) was je nach waffenrechtlicher/verwaltungsrechtlicher Begabung des Vorstandes mehr oder minder schlecht funktioniert hat. Aufgrund solcher Probleme und gewisser zu weiter Auslegung von manchem Kantonisten wurde nunmehr eine Bescheinigung des Verbandes in §14 Abs 4 vorgesehen und lediglich eine Übergangsegelung in §58 Abs 21 bis Ende 2025 zugelassen, innerhalb derer die Vereine noch bescheinigen dürfen, bis die Verbände sich dahingehend organisiert haben. Natürlich muss klar sein, daß nicht wahrheitsgemäße Angaben eine Urkundenfälschung darstellen und im Zusammenhang mit dem WaffG dann auch ein gröblicher Verstoß des Bescheinigenden gegen das WaffG, mit allen dauerhaften Konsequenzen für die Zuverlässigkeit.
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Ja das tut der Verein durch die Meldung an den Verband. Beim DSB und BDS sind dies stets die Landesverbände. Das Meldedatum dort ist auch das waffenrechtlich relevante Datum bei Bedürfnisbescheinigungen. Ja, genau so läuft das. Verein -> Landesverband -> Bundesverband. Was er ja durch Mitgliedschaft im Verband akzeptiert, wie auch jedes Mitglied irgendeines Vereines der Satzung unterworfen ist. Ja und das ist Teil der Anerkennung der Verbände. Wo sollte das nötig sein? Maßgeblich sind die Regelungen des Waffengesetzes in §14 und §15. Das ergibt sich aus dem Gesetz und der Satzung der Vebände. Eine Regelung in der Satzung des Vereins ist schlicht nicht nötig. Weil es das Gesetz so will: Es gab und gibt auch unmittelbare Mitglieder, aber für die können keine Bedürfnisbescheinigungen erstellt werden, da das Gesetz auf die Mitglieder des Vereins abstellt. Darüber hinaus wäre es unschädlich, wenn die Mitglieder zudem auch noch unmittelbare Mitglieder wären. Das macht aber keiner, aber nicht aus waffenrechtlichen Gründen sondern aus Günden es BGB (Delegierte für Hauptversammlung) Es sind keine hoheitlichen Befugnisse an Verbände übertragen worden. Einzig werden die Bescheinigungen anerkannter Verbände i.d.R. ohne weitere Nachfragen zur glaubhaftmachung des Bedürfnisses als inhaltlich Richtig anerkannt. Die einzige Übetragung hoheitlicher Befugnisse ist bei der Übetragung des Prüfungsrechts in Waffensachkundeprüfungen erfolgt Nein, wo auch. Der Mitgliedsbeitrag wird in solchen Fällen stets vom Verein nicht vom Schützen entrichtet. Und welche Pflichten welche sollten das auch sein? Hingegen wird der Verband nur für mitglieder Becheinigungen austellten, welche tatsächlich als mittelbares Mitglied bei ihm gemeldet sind.
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Da diskutieren wir dann gerade aber über Gerüchte...🙃 Da steht nicht 10 Jahre Vereinsmitgliedschaft als Kriterium, sondern "10 Jahre nach Eintragung der ersten Waffe" Unklarheit besteht hier lediglich, was passiert, wenn der Waffenbesitz unterbrochen wird, also im extremfall Waffe eingetragen, einen Tag später Waffe verkauft Dann nach 10 Jahren wieder eine Waffe gekauft. Das wird gewiss zu Gerichtsverfahren führen, ich setze mein Geld auf den ununterbrochenen Waffenbesitz, Da die Begründung für den §14 Abs 4 die Erleichterung als Entgegenkommen für langjährig aktive Schützen vorsieht.
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§14 Abs 2 verweist glaskar auf §15 Abs 1: Die Vereine sind stimmberechtigte Mitglieder des Verbandes, die Mitglieder der Vereine sind i.d.R. mittelbare, nicht-stimmberechtigte Mitglieder des Verbandes. Ich weis erlich gesagt nicht, was es da groß zu interpretieren gibt. Aus dem Fenster rufen: "Ich fühle mich dem BDS angehörig" reicht auf jedenfall nicht.
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Ich habe dir weiter oben ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg verlinkt. Worauf also willst du hinaus? Ich habe eine klare Analyse der Rechtslage geliefert und, oh Schreck, ein VGH kam zum gleichen Schluss. Weil alles andere schlicht absurde Wunschdenke gekoppelt mit eingebildetem Gewohnheitsrecht war, um das mal deutlich auszusprechen. Aus dem Umstand, dass das Bedürfnis für Überkontingentswaffen nicht geprüft wurde hat man abgeleitet, das man nunmehr ein Recht darauf habe, ungeprüft zu bleiben. Es tut mir herzlich leid, wenn ich mit dem was ich hier geschrieben habe der Wecker war, der die "§14 Abs 5 gilt nur für den Erwerb Fraktion" aus den süssen Träumen gerissen habe.....nicht. Werden sie aber nicht. Denn ein VGH-Urteil ist erstmal ein Brocken an dem die anderen nicht so einfach vorbeikommen, Es sei denn sie haben sehr gute Argumente. In BW schon gar nicht, denn wo landen wohl die anderslautenden VGs-Urteile auf Betreiben der Behörde.... Und welche Sorgen? Es war nie anders, als wie ich es dargestellt habe und der VGH BW nun klargestellt hat. Überkontingentswaffen erfordern Wettkämpfe, für Erweb und Besitz. Ja, da stand seit jeher Erwerb und Besitz. Aus der nicht erfolgten Überprüfung haben manche nun abgeleitet, sich quasi so eine Art Erbrecht ersessen zu haben, ihre 10 Pistolen des haben wollen wegen auch fürderhin besitzen zu dürfen. Sie verwechseln hierbei nur die Wirkung mit der Ursache. Letztere war nämlich, das die Behörden nicht prüfen mussten und es deswegen, bis auf einige Sonderfälle, einfach nicht gemacht haben und wenn, dann halbärschig einen Schießnachweis allgemeiner Natur verlangt haben. Hauptadressat war bei der Gesetzesänderung indes die Behörden. Denen hat man die Daumenschrauben angezogen, während man für den Sportschützen ein großzügiges Entgegenkommen bezüglich des Besitzbedürfnisses innerhalb seiner Kontingente entgegengebracht hat. Doch Zweck und Systematik des WaffG bot dafür aber noch nie eine Grundlage, dass man per "temporärer" Wettkampfteilnahme sich eine veritable Sammlung anlegen konnte. Man kam nur bisher in der Praxis damit davon.... Ich spare mir hier die restlichen Zeilen, weil sie die übliche Semantikspielerei darstellen, die ein sicherer Weg sind, Verfahren zu verlieren. @webnotar es gibt immer wieder Leute, die sich in Semantik ergehen und glauben so Behörden, Verwaltungsgerichte und höhere Instanzen übertölpeln zu können. Das endet dann üblicherweise so, wie es im VGH-Urteil auch geschehen ist: Der in ellenlangnen Traktaten gestellte Anspruch man müsse hier die Paragraphen gegeneinander aufwiegen und in der richtigen Reihenfolge(meist von hinten nach vorne...), sowie Dinge hinein-, hindurch- und herauslesen um zu erkennen was der GG in einem Anfall Klandestin-Mystischer Geheimiskrämerei in Wahrheit gemeint habe wird vom Gericht zum Erstaunen und Erbosen der Edelfedern mit einem simplen Einzeiler vom Tisch gewischt: Zweck des WaffG: So wenig Waffen ins Volk wie möglich und nur so viel wie nötig. Das ist der Richtscheit, der an die Normen bei Unklarheit angelegt wird. Und vor diesem Zweck ist es schlicht absurd ein aus Notwendigkeit abgeleitetes Recht auf Überkontingentsbestand ohne Wettkampfteilnahme als GG-Willen hineinzuinterpretieren.
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Nun auch hier gilt gleiches: bis 2025 gilt noch: Die Behörde verlangt vom Verein garnichts. Sie fordert das Vereinsmitglied auf, ein Bedürfnis glaubhaft zu machen, was nach §14 Abs 4 durch eine klar umrissene Bescheinigung über die Aktivitäten des Mitglieds erfolgt. Welche rechtliche Bewertung soll hier erfolgen? "Verbandsrecht" im Sinne des BGB ist hier eine Sache, in Punkto WaffG ist §15 maßgeblich. Dazu muss - der Verein Mitglied des Verbandes sein - das Vereinsmitglied mittelbares Mitglied des Verbandes sein - Der Verband nach §15 anerkannt sein. - Die Sportordnung des Verbandes nach §15a genehmigt sein.
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Das ist schlicht Unfug was hier getrieben wird: § 14 Abs. 3 WaffG verlangt die Bescheinigung eines Verbandes, nicht eines Vereins, damit erübrigt sich jede andere Frage
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@Sergej Welche böse undemokratische Partei, Grün oder Links?
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@Pi9mm Verbandsfunktionäre sind keine Dienstleister, sondern gewählte Vertreter. Un allzu oft werden die vom süßen Geschmack des Privilegiert seins zu Hoheitskontakt, Hoheitswissen und Geheimdiplomatie verführt, anstatt ihre Basis zu vertreten. Die "Reichsbürger"-Floskel beim DSB ist 1:1 linker Mainstreamsprech.
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Natürlich muss ein gemeinnütziger Verband eine gewisse politsche Neutralität wahren, da dies sonst im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit steht, siehe Attac und Konsorten. Nur: Wenn politische Gruppierungen den Kern des eigenen Verbandszwecks attackieren, muss dieses Gebot auch enden dürfen, man muss die Gefahr der eigenen Vernichtung nicht kommentarlos/aktionslos hinnehmen. Aber hinsichtlich der Verbände war hier allzulange das Bonmot vom Appeaser und vom Krokodil zutreffend. Was man auch wieder am Kotau vor dem totalitären linken Zeitgeist sehen kann. Als ob Reichsbürger, die zu 99.9% Keyboard-Warriors im Internet sind und bleiben das Problem wären. Antifa und ihr politischer Sympathisantensumpf sind das Problem, das könnte man ruhig mal aussprechen.
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Ich sags nur ungern, nachdem Rot-Grün das Waffenrecht 2002 novelliert hat, bei welcher der nachfolgenden Verschärfungen hat die CDU und die FDP nicht mit ja gestimmt?
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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Nicht Rechte und Erlaubnisse verwechseln. Das Fahrerlaubnisrecht ist indes ein gutes Beispiel für meinen Punkt: Da wird minutiös aufgelistet, was mit Erlaubnissen, die vor dem Tag X erteilt wurden noch möglich ist, auch wenn sich die zugrundeliegende Norm geändert hat. z.B. Trike mit dem B-führerschein vor 2013. Wenn der GG keine Regelung vorsieht, ist das zunächst geltendes Recht. Der GG demonstriert, das es keine Alterlaubnisregelung geben soll und das er gewillt ist, es auf eine Verfassungsklage ankommen zu lassen. Im hier Diskutieuren fall ist es eindeutig: a) §14 Abs. 4 ist jetzt §14 Abs 6 b) jede Gelbe wurde damit auf 10 Waffen im Bestand beschränkt. c) wer das anders sieht, muss Klagen und zwar bevor er eine Waffe ohne Erlaubnis erwirbt. d) Beim Bestand über 10 war der GG sich sicher, das eine Altbesitzregel nötig ist, da Klagen gegen einen Widerruf der Besitzerlaubnis kraft Gesetzes Erfolg haben werden. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
@MarkF bastelt sich eine Theorie aus purem unlegiertem Verwaltungsrecht und jede Einwendung aus der stehenden Rechtssprechung zum Waffenrecht tut er als unqualifiziert ab, mithin also die beim Waffenrecht stets erfolgende Auslegung und Prüfung vor dem Zweck des Gesetzes. Solche Leute beschäftigen die VGs bis zum BVerwG regelmäßig in Sachen Waffenrecht, mit dem immergleichen Ausgang: Die Klage wird abgewiesen. Was er nämlich in seinen taktisch bedingt uferlosen Beiträgen, stets umgeht, sofern er es überhaupt erfasst hat, ist die entscheidende Frage: Ist die nachträgliche Beschränkung einer Erlaubnis wie es in Artikel 6d 3. WaffRÄndG vornimmt ( Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:..) rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist die Frage dies zu diskutieren gilt, anstelle des @MarkFschen Irrglaubens, das Verwaltungsrecht Throne über allen Gesetzen und selbst der Verfassung. Das grundlegende Unvermögen ist hier, sich vorstellen zu können, das letzteres nicht der Fall ist. Warum macht der GG wohl stets explizite Alterlaubnis-Regelungen in allen Gesetzen, wenn das Verwaltungsrechts-Ersti-Mantra des @MarkF von der bedingungslosen Weitergeltung einmal erteilter Erlaubnisse Gültigkeit hätte hätte? Nach seiner Theorie, in der eine einmal erteilte Erlaubnis ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weitergilt,(wegs dem Verwaltungsakt und so) würde jegliche Änderung einer Norm zu einem Erlaubnistatbestand automatisch das Entstehen einer weiteren neuen Erlaubnisart begründen. Wenn man schon solchen Unfug denkt, dann muss man ihn auch zu Ende denken und nicht da aufhören, wo es einem gerade passt: §14 Abs 4 gilt zu den alten Bedingungen weiter? Ok, dann also auch zu 12/18 Pro Waffe und Jahr für den Besitz und nix mit 10 Jahresregel. §14 Abs 2 a.F (Waffen auf Grün) sind da auch betroffen. Überhaupt: 10 Jahresregel gibt es dann erst ab 2030, weil die gilt ja nur für die erste Waffe nach §14 n.F. Jäger kriegen ihr Fett auch weg: mit JS vor 2017: Nix Schalldämpfer, den gibt es nur für neu erteilte Jagdscheine. Man sieht an diesen Beispielen, seine Annahme ist grober Unfug. Auch das weitergelten einer einmal erteilten Erlaubnis in ihrer ursprünglichen Form muss durch eine Norm festgelegt sein. Wo der GG dies nicht ausdrücklich vorgenommen hat, lässt er den klaren Willen erkennen das dies nicht der Fall sein soll. So auch im Falle von §14 Abs 4. Dieser soll nun als §14 Abs 6 weitergelten, inklusive 10er Begrenzung. Die einzige Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen ist, per Verfassungsklage den GG zum Erlass einer Alterlaubnisregel zu verpflichten. Dazu wird aber kein verwaltungsrechtliches Geschwurbel aus dem Verwaltungsrecht-I-Skript genügen, sondern es muss dargelegt werden, wo eine wesentliche Verletzung der eigenen Rechte, sprich Grundrechte, durch das Fehlen einer solchen vorliegt. Vor dem Hintergrund das für den Besitz einmal erworbenen Waffen eine Altbesitzregel geschaffen wurde, und das auch Erwerb jenseits des 10er Kontingents grundsätzlich weiter möglich ist, nur eben nicht nach §14 Abs 6, kann sich jeder ausrechnen wie die Sache vor dem Bundesverfassungsgericht ausgehen wird. Ich kann keinem empfehlen, auch nur einen roten Heller für solche juristischen Himmelfahrtskomandos unter Führung von MarkF zu spenden. Andererseits: Die Argumentation, das es ein Grundrecht ist, eine Waffe ohne Voreintrag erwerben zu dürfen ist so herrlich absurd, das ich das Urteil dazu gerne lesen würde, des Amüsement wegen. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Ja. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Nachdem er mittlerweile pauschal ad hominem austeilt, erlaube ich mir mit gleichen Waffen zurückzuschlagen: Ich bin tierisch amüsiert über die immer selbe Leier des unseres Barons @MarkF mit seinem Verwaltungsakt. Er bläst sich hier als Professioneller auf, wie viele seiner Verfahren er dann gewonnen hat, bzw. wie viele seiner Gutachten, sofern in diesem Zusammenhang überhaupt von Belang, nicht zerissen wurden bleibt kraft Anonymität natürlich geheim. Gut er hat dabei immer gewonnen, denn wenn der Groschen im Kasten klingt... Dann ergiesst er sich hier in ellenlangen erstesemersterhaften Semantikübungen zum Verwaltungsrecht, gerade so als ob er nicht wüsste, wenn er ist was er vorgibt zu sein, wie das vor Gericht speziell beim Waffenrecht läuft: Nämlich das Zielsetzung des WaffG die öffentliche Sicherheit durch Begrenzung des Waffenbestandes im Volk oberste Prämisse der Auslegung des Gesetzes ist. Hätte er entsprechende Urteile gelesen, so wüsste er das auch, z.B. das gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit keineswegs von einem Anspruch auf unbegrenzten Waffenbesitz durch Sportschützen ausgegangen wird, sondern genau das Gegenteil, höchstrichterlich versteht sich. Darauf gründet sich auch die Vermutung, das seine Gutachten vllt. im Rahmen der Klage gegen den Bebauungsplan der Gemeinde Hinertupflingen angefordert wurden, aber nie in einem relevanten waffenrechtlichen Kontext. Und eben diesem wesentlichen Argument weicht er übrigens stets aus: Borniert stellt er darauf ab, dass ihm eine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden sei. Dabei ist die Sache ist ein absolute No-Brainer. Er müsste vor Gericht darlegen wie er durch die Umwandlung seiner Erlaubnis zum Erwerb einer unbestimmten(!), nicht unbegrenzten, Anzahl Waffen nach §14 Abs 4 a.F. kraft Artikel 6d 3. WaffRÄndG in eine zahlenmässig begrenzte Erlaubnis ihn wesentlich in seinen Rechten verletzt würde. Und genau daran wird es scheitern. Daran und an dem unvermögen, zu Begreifen, das die gelbe WBK eine Privilegierung darstellt. Es ginge indes auch völlig ohne. Man könnte die Gelbe WBK auch abschaffen, ohne dabei jemanden vor dem Hintergrund der Zielsetzung des WaffG in seinen Rechten zu verletzen. Darauf schnurren seine von unbegründeter Herablassung aufgedunsenen Zeilen nämlich zusammen: Das er glaubt, irgend ein VGs und speziell VGHs und BVerwG in einem waffenrechtlichen Verfahren davon überzeugen zu können, dass die Konkretisierung der unbestimmten Anzahl zu einer bestimmten Anzahl ohne harten Ausschluss weiterer Erlaubnisse zum Erwerb und gleichzeitigem Bestandschutz für einmal erworbene Waffen seine Rechte verletzten würde. Ich glaube, @MarkF hat die letzten 20 Jahre waffenrechtlich unter einem Stein verschlafen. Es wurden Besitzerlaubnisse schlicht widerrufen weil die betreffenden Waffen zum verbotenen Gegenstand erklärt wurden. Nix mit Altbesitz, nix Entschädigung. Öffentlicher Sicherheit ging und geht vor. Und da soll jetzt die Deckelung das große Problem sein. Selten so gelacht. Kurz: @MarkF hat nur Luschen auf der Hand(Verwaltungsrecht) und glaubt die würden den Royal Flush des Waffenrechts (Öffentliche Sicherheit und Ordnung a.k.a. So wenig Waffen ins Volk wie möglich) ausstechen. 🤣🤣🤣 Damit wird seine Argumentation, so er sich überhaupt getraut zu klagen oder ggf. strafrechtlich Verklagt zu werden, dann zu juristischem Feinstaub zermahlen werden: - Die gelbe WBK stellt eine Erlaubnis da, welche zur Vereinfachung der Verwaltung eingeführt wurde und stellt insofern eine Privilegierung dar. - Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Im Einklang mit dieser Intention war die gelbe WBK nach §14 Abs 4 a.F. keine unbegrenzte Erlaubnis. - Im Einklang mit dem Grundgedanken des WaffG und vor dem Hintergrund missbräuchlicher Verwendung der Privilegierung der gelben WBK ist die explizite Kontingentierung der gelben WBK durch den GG eingeführt worden. - Die Erlaubnisse nach §14 Abs 4 a.F. gelten im Sinne von §14 Abs 6 n.F. weiter. Artikel 6d 3. WaffRÄndG und Entwürfe lassen keinen anderslautenden Willen des GG erkennen. Mit der Kontingentierung wurde kein neuer Erlaubnistatbestand geschaffen. - Grundsätzlich können auch mehr als die in §14 Abs 6 genannten Waffen erworben werden, es wird im Einklang mit Sinn und Zweck der Kontingentierung lediglich eine gesonderte Erlaubnis nach §14 Abs 3 nach Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede weitere Waffe verlangt. - Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des WaffG, d.h. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, stellt die nachträgliche Begrenzung einmal nach §14 Abs 4 a.F. erteilter Erlaubnisse durch Umwandelung in Erlaubnisse nach §14 Abs 6. kraft Gesetzes und die dadurch erfolgte zahlenmässige Beschränkung der Privilegierung keine wesentliche Verletzung der Rechte des Klägers dar. Sollte ein darüberhinausgehender Bedarf an Schusswaffen glaubhaft gemacht werden können, so kann dies gem. §14 Abs 3 erfolgen. Leute, der versucht euch aufs Glatteis zu führen und das er potentiell daran verdienen könnte würde mir dann schon zu denken geben. -
Nicht explizit, aber es verwies auf den §14 Abs 2 a.F. (vor Änderung) und das Grundsätzlich auch für den Besitz Ist aber nunmehr Leberwurst, weil es geändert wurde. Vllt ist das nicht klar geworden wie ich es gemeint hatte: Das Gericht hat sich, auf die alte Rechtslage bezogen, sehr wohl 12/18 für alle Waffen denkbar gehalten. Nicht aber ab 1.9.2020, da hier ja jetzt die Besitzbedürfnisregeln klar definiert sind. Das sehe ich bei §14 Asb 5 Waffen auch nicht im Urteil abgebildet. Es bezieht sich ja ohnehin auf die 10 Jahres-Regel Künftig bei Überkontigent über 10 Jahre: a) Nachweis Vereinsmitgliedschaft + Nachweis Wettkampfaktivitäten b) Nachweis 6x Schießtermine KW oder LW + Nachweis Wettkampfnachweis. Für b) sehe ich aber nicht so recht einen Ansatzpunkt: Die Formulierung ist ja ohnehin explizit von der einzelnen Waffe entkoppelt, sondern nur an die Kategorie KW oder LW geknüpft. Bereits hier eine Erweiterung auf jede der Überkontingentswaffen ist unzulässig. Da man eh Wettkampfaktivität nachweisen muss, wäre aber selbst der Nachweis in den Kategorien eigentlich ein Selbstläufer. Das wird nicht fliegen, weil die Sache eindeutig ist. Das war das was ich hier regelrecht gepredigt habe: Vor der Änderung wäre genauso auf Wettkampfaktivität zu prüfen gewesen, da hat sich fast nichts geändert, aber bei den Meisten hat die Behörde nach der 3-Jahrsprüfung nichts mehr wissen wollen. Und bis dahin hatten die Wenigsten Überkontigent. Das Urteil behandelt ja gerade Vorgänge nach alter Rechtslage: Die Behörde hat, getriggert durch einen weiteren Erwerb, dann eben doch mal des Besitzbedürfnis überprüft. Der Kläger hatte kein Bedürfnis glaubhaft machen können -> Widerruf des Überkontingents. Fast nicht geändert: Nur jetzt muss die Behörde alle 5 Jahre prüfen, weswegen es vorbei mit der wettkampffreien Anhäufung ist. Wo allerdings künftiger Diskussionsbedarf besteht: Ggf wird man nicht mit jeder Waffe auch Wettkämpfe schießen müssen. §14 Abs 5 wie auch der §14 Abs 3 a.F. Haben die Wettkampfaktivität als Zeichen ernsthaften leistungsorientieren Sportschiessens zur pauschal zur Voraussetzung gemacht, im Gegensatz zum Breitensport im Grundkontigent. Die Waffe muss aber nicht zwingend zu Wettkämpfen eingesetzt werden, da ja §14 Abs 5 differenziert zwischen "1. ..... zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen" und "2.... zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" Bei 2. ist es Klar: es handelt sich um Ersatzwaffen für den Wettkampf, also muss man mit der Waffe oder der Ersatzwaffe Wettkämpfe bestritten haben. Bei 1. muss das aber nicht zwingend auch den Einsatz im Wettkampf bedeuten. Das dürfte in der Praxis allerdings von der Zahl der Waffen abhängen, wie viele Wettkämpfe und mit welchen Waffen gefordert werden
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Ich hole den Thread nochmal aus dem Keller, aufgrund eines gerade entdeckten Urteils des VGH Baden-Württemberg, das genau die Fragestellung des Threads behandelt. Wohlgemerkt ging es dabei um den Widerruf der Besitzerlaubnisse von Überkontingentswaffen vor der 10-Jahresregelung, aber der VGH-Baden-Württemberg lässt seine diesbezügliche Rechtsauffassung für die Zukunft klar erkennen: https://openjur.de/u/2347384.html Harter Tobak auch in Richtung 12/18: Also hat der VGH BW sich die hessische Ansicht zu eigenen gemacht. Dank der 2020er Änderung nun Gottseidank nur noch von historischem Interesse.
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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Du hast bis hier hin nicht nicht bemerkt, daß es um um gar keine verwaltungsrechtliche Klage deinerseites oder desjenigen der deine abwegige Theorie glaubt, gehen wird, sondern um ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG (Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis)? Na dann viel Glück mit deinen Verwaltungsrechtsvolten vor der Strafkammer. Das hier ist ein anderes Kaliber als ein Verstoß gegen 2/6. Aus gutem willen, nochmal die wesentliche Stelle aus dem Änderungsgesetz: Etwas anderes wurde nirgends bestimmt. Du kannst es dir also heraussuchen: Entweder deine Erlaubnis gilt als §14 Abs. 6-Gelbe weiter, oder du hast eben gar keine Erlaubnis mehr. Vllt in deiner verwaltungsrechtlichen Erlauchtheit mal über den Tellerand schauen, z.b. zur Fahrerlaubnisverordnung...... Dort wird minutiös aufgelistet, welche Klassen weiter gefahren werde dürfen auch nach Änderung der Verordnung. Was dort nicht gelistet ist, ist nicht mehr zulässig. Gibt es eine Altbesitztegel für §14 Abs 4 gelbe? Nein? Oh, dann sind sie wohl am 1.9.2020 ausser Kraft getreten..... Mehr braucht man hier nicht diskutieren. Geh hin kauf die 11. und zeig uns was für ein Superheld du bist, erst vor dem Strafkammer des BGH dann vor dem VGH. Bis dahin sollte niemand dir glauben schenken, denn du sitzt deren Strafe nicht ab. An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich auf §45 Abs 5 hinweisen: Während deiner Odyssee zum BGH sind die Knarren und Erlaubnisse erstmal weg.... Denkfehler: Dein gesamter mit viel Text bekämpfter verwaltungsrechtlicher Strohmann ist, das dir jemals eine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden wäre. Ist es aber nicht. Und deswegen wirst du in deinen Rechten durch die nachträgliche Beschränkung der auf Gelb zu erwerbenden Waffen auch nicht verletzt. Ein weitergelten vermeintlicher §14 Abs. 4 Erlaubnisse ist damit abwegig und löste auch keinen Bedarf für eine Alterlaubnisregelung jenseits des Weiterbesitzes von mehr als 10 Waffen auf gelb aus. Und die hast du ja bekommen. Easy going. Gerngeschehen. -
Die doitsch-technologische Lösung duck und weg.
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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
@Gruger Ziel war immer der Bestand der Waffen. aber 2/6 war von vorneherein eine gesetzliche Bastellösung. Man wollte die vermeintliche "Unbegrenztheit" der Gelben beenden, hat sich aber nicht getraut, konkrete Festlegungen zu machen. Zum Hintergrund muss man wissen, das zum Zeitpunkt der Entwürfen die gelbe WBK nach wie vor nur für EL-Langwaffen gelten sollte, das "Unbegrenzt-Problem" also relativ begrenzt war hinsichtlich der Waffen und man wohl eine explizite Begrenzung der EL-Waffen aufgrund Verhältnismäßigkeit (ja, sowas in in D mal eine Rolle gespielt...) nicht vornehmen wollte. Zudem kam noch eine Gemeinheit ohne die man die ursprüngliche 2/6-Regel nicht einordnen kann: Bei Erwerb auf Gelb hätte man tatsächlich zur Eintragung eine Verbandsbescheinigung über die SPO-Konformität und Erforderlichkeit vorlegen sollen. Will sagen, über die Bande der Erforderlichkeit gespielt wäre der EL-Kauf nicht nur verzögert, sondern gleich begrenzt worden und der schwarze Peter über die Entscheidung zum Kontingent den Verbänden zugeschoben worden. Repetierlangwaffen, die ja mehrheitlich die heutigen gelben WBKs bevölkern, wären nach wie vor auf grün vorgesehen und obendrein zusammen mit den Langwaffen in ein einziges Dreierkontingent eingerechnet worden. Alles andere wäre auf grün geblieben und bei KW ein hartes Kontingent: 2 Stück, ob nun mehrschüssig oder nicht, ob Perkussion oder Patrone. Im Zuge des hin und her im Gesetzgebungsverfahren wurde die Gelbe dann aber kräftig erweitert und der Kontingentierungsgedanke sogar noch weiter zurückgedrängt: Nur noch halbautomatische LW und mehrschüssige KW für Patronenmunition sollten kontingentiert bleiben. Die 2/6-Regel hat man darüber glatt vergessen, bzw sie blieb als Fragment des ursprünglichen Entwurfes übrig. Und durch die Streichung der Verbandsbescheinigung für Gelb zur Erforderlichkeit war die Unbegrenzt-Interpretation wiederum auf dem Tisch. Hätte man sauber gearbeitet, hätte man die 2020er-gelbe-WBK schon 2002 einführen können. Einziger Streitpunkt wäre die höhe des Gelb-Kontingents gewesen https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
@cartridgemaster Ich glaube wir reden hier anneinander vorbei. Gemeint war die damalige wirre Auffassung, man müsse für die Eintragung auf gelb jeweils eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen. Gewiss wird es manche Behörden geben, die analog dazu jetzt die 10-Erwerbsvorgänge-Theorie praktizieren werden. Und das wird dann genau so kassiert werden, des groben Unfugs wegen. Es ist eindeutig das der GG den Bestand und nicht die Erwerbsvorgänge regulieren will. Und genaugenommen auch nur darf. Nur das ist mit der Verfassung vereinbar, denn worin die öffentliche Sicherheit der Theorie der Waffenregulierer nach durch Erwerbsvorgänge beeinträchtigt werden soll, kann dir nicht mal Claudia Roth nach drei Weinschorle-stocksauer schlüssig erklären. Insofern steht mittlerweile auch die 2/6 Regel zur Disposition, zumindest innerhalb der Grundkontingente, der einstmals Angestrebte zweck ist nämlich Gegenstandslos geworden und damit ohne Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Es wird vllt welche geben, aber das wird Ausgehen wie die "Bedürfnisbescheinigung pro Waffe auf Gelb bei der Eintragung vorlegen"-Dummheit. Höchstrichterlich in den Staub geschmettert.