

ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.300 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
TresorPEDIA mechanisches Zahlenschloß Historie
ASE antwortete auf gutstattbillig's Thema in Waffenrecht
Jo, die Dinosaurier beim VdS^^ Das ist eine Frage des Marktes. was hat 1995 ein "Handy " gekostet... Per se richtig. Aber dennoch könnte man sich bei VdS mal bewegen. Und für die Einführung beim eines Passwort-Geschützten Schlosses gibt es keine Ausrede. -
TresorPEDIA mechanisches Zahlenschloß Historie
ASE antwortete auf gutstattbillig's Thema in Waffenrecht
Das ist schon richtig, das Groß benutzt aber 6 Stellen. Zudem ist es ja i.d.R. schnell herauszufinden. Was ich damit sagen wollte, ist dass die heutigen Zahlenschlösser wie aus der Zeit gefallen wirken. Ich kann zwar mit der App mein Schützenhaus aufschliessen, aber der Tresor funktioniert noch wie eine Telefonzelle aus den 80ern -
TresorPEDIA mechanisches Zahlenschloß Historie
ASE antwortete auf gutstattbillig's Thema in Waffenrecht
Meine persönliche Erfahrung mit mechanischen Scheibenschlössern geht dahin, dass sie sicherer als ihre elektronischen Nachfahren sind. Aufgrund der kleinen mechanischen Toleranz an der Öffnungsmarke gepaart mit der Frustrationsintoleranz der jüngeren Generation, bekommt letztere das Schloss nicht einmal auf, wenn man die Kombination auf dem Tresor steht. Finde das Thema schon interessant, speziell deswegen weil ich mit den Zahlenschlössern an sich nicht zufrieden bin. Ein 3 Scheibenschloss (1-100) hat genau wie das übliche elektronische schloss mit 6 Ziffern theoretisch 1Mio Kombinationen. Praktisch etwas weniger, aus mechanischen Gründen oder beim elektronischen z.B. weil Werkskombi (12-34-56) oder Hinrisskombinationen wie 000000 nicht verwendet werden sollten. Aber: Ein Langfinger weis, das es sich um eine 6-Stellige zahl handelt. Theoretisch könnte er bereits beim ersten Versuch richtig raten. Problem hier: Beweis, dass der Tresor richtig verriegelt war? Beweis, dass die Kombination nicht draufstand? Ich für meinen Teil halte das für Steinzeit. Wesentlich sicherer wäre eine Schloss mit folgenden Eigenschaften, nicht abschliessend: - Passwort statt Zahlenkombination: Zum einen weil man die Länge variieren kann und ein größerer Eingaberaum vorhanden ist: Ziffern, Groß- und Kleinbuchstaben und Sonderzeichen. Auch hier könnte man Raten, aber es wird eine Gewisse "Abschreckung" erreicht, wenn die Schlüssellänge nicht bekannt ist. - Frei programmierbare Schließzeiten(Gut, gibt es beim Zahlenschloss auch schon), so daß man ggf den Schrank deaktivieren könnte wenn man in Urlaub fährt. - Meldefunktion/Alarmfunktion bei falscher Eingabe, am besten direkt über Mobile-Daten (um ein Deaktivieren des WLANs durch den Einbrecher sinnlos zu machen.) Beweisbarkeit der Bedienung in Abwesenheit des Rechtmäßigen Besitzers verbessern. -
Nun, es war die Askese nur 50 KW aufbewahren zu dürfen.
-
Made my day, einfach großartig.
-
Was passiert wenn man den Schießnachweis nicht mehr erbringen kann?
ASE antwortete auf Sebastian Neuling's Thema in Waffenrecht
Erwas ulkig, wie hier trotzig über Schießbuchpflicht diskutiert wird. Es ist klar definiert, wieviel Schießtermine zu erbringen sind. Ein Nachweis darüber muss auf nachvollziehbar Dokumentation basieren. Auf was auch sonst?!? Vorsätzlich unrichtige Schießbücher und Vereinsbescheinigungen erfüllen den Straftatbestand der Urkundenfälschung und darüber Hinaus kann die waffenrechtliche Unzuverlässig abgeleitet werden. Bei Verbandsbescheinigungen droht obenauf noch die Infragestellung aller Verbandsbescheinigungen.... Was ist eigentlich so schwer daran, nach dem Schiessen einen Schiessbucheintrag vorzunehmen? Muss ja nicht mal jedesmal sein, nur die jeweilige Mindestmenge erreichen. Aber ne, lieber kompletter Schlendrian und dann den Vorstand anranzen, warum er keine Urkundenfälschung begehen will, wenns einem einfällt das man ad Hoc nen Wisch braucht. -
pfF lol, Einzelfall bei dem sich die Behörde über den Tisch hat ziehen lassen, der jetzt hochgejazzt werden soll. GRA halt...
-
Eine Frist zur Beantragung der Erlaubnis
-
Ah... ja...moment.. räusper: "Legalwaffenbesitzer sind soooooooo gesetzestreu" Die Leier spielt seit 1971. Richtig Lobbyarbeit bedeutet gerade den Bullshit der anderen zu callen. Die sind nämlich erfolgreich mit ihrem Lügenrausch, falls es dir noch nicht aufgefallen sein sollte...
-
Lower eingetragen in Grüner WBK wird mit Wechselsystem behandelt wie eine Komplettwaffe
ASE antwortete auf BergKrähe's Thema in Waffenrecht
@Sachbearbeiter Absolut zutreffend, dem Buchstaben des Gesetzes nach kann der Lower natürlich einzeln eingetragen werden. Das stellt noch keine erlaubnispflichtige Herstellung dar. Nur mit dem Aufsetzen eines WS ist dieser Punkt dann bereits erreicht D.h. Punkt 1/2 von @dune : Klares nein. Der Lower ist keiner Waffe zugeordnet und damit darfst du damit genau eines machen: Ihn besitzen. Sobald du ein WS aufsetzt ist es eine Waffenherstellung, da hat @CZM52 Behörde absolut recht. Selbst wenn er zugeordnet wäre, ist die Rechtslage bestenfalls dunkelgrau. Natürlich könntest du mit deiner Behörde das abklären, ob sie dir Erlaubt den Lower mit WS zu benutzen. Ergo wäre das eine Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach §12 Abs 5 WaffG. Aber wie immer: Nur schriftliches ist wahres, am besten währe hier eine Eintragung auf die WBK unter "Amtliche Eintragungen" so alá "Eine Ausnahme von §21 für den Zusammenbau der auf dieser WBK eingetragenen Lower mit dafür bestimmten Wechselsystemen wird erteilt" Damit wärst du dann safe. -
Genau! Schweigen und artig den Blick senken hat ja seit Gründung der BRD noch jede Waffenrechtsverschärfung verhindert. DAS ist in etwa das Beispiel der deutschen Waffenlobby. Biss wie eine aufgetaute Fertigpizza.
-
Ideologisch durchschaubar, wie das wieder gemolken werden soll. Schreibt irgendeiner dieser Journalistenimitatoren was von: - Baumarkt verkauft Strick an Selbstmörder - wan handelt die Politik - Profit vor Menschlichkeit: Der umstrittene Markt der Gasbacköfen - Straßenbahn: Wie lange noch darf jeder aufs Gleis? Bürgermeister schweigt.
-
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
ASE antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Vedammt @Raiden war schneller. Ich würde die Reglungen allerdings sehr konservativ auslegen. Es ist besser, wenn eine WBK vorhanden ist, spart diskussionen. -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
ASE antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Geeignete Person = Inhaber einer WBK, dessen Bedürfnis das Ausleihen dieser Waffe zulässt. Jäger, Sportschützen: Ja. Erben, 4mm-WBK-Inhaber: Nein!. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html Absatz 1 Nr 1a -
Deutsches Waffengesetz von 1972 - würde das heute noch gutgehen?
ASE antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
#Übelhäusererlass von 1781 Denunziation wird gefördert, von der Obrigkeit, was das Mißtrauen untereinander und gleichzeitig die Autorität der Obrigkeit stärkt. Zwischenzeitlich war es aber doch irgendwo recht freiheitlich, in der BRD 1.0 -
Deutsches Waffengesetz von 1972 - würde das heute noch gutgehen?
ASE antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Naja, das hat viel mit den Umtrieben und der Bredouille in die Herzog Ulrich sich gebracht hat zu tun. Die Landstände haben die Gunst der Stunde genutzt, die Niederschlagung der Bauernaufstände finanziert aber über den Tübinger Vertrag sowas wie eine Schwäbisch-Württembergische Urverfassung mit 2nd Amendment erpresst. Darüber hinaus hat Ulrich dann die Reformation erzwungen, wodurch sich der lokale Adel in Hoffnung auf Reichsunmittelbarkeit von ihm distanzierte. Da er auf den Adel nicht mehr vertrauen konnte, hat er das Schützenwesen der Bürger nachfolgend stark gefördert, wodurch ehemals Württembergische Lande sehr alte Schützengilden aufweisen können. -
Obacht, jetzt verwurstest du Munition mit Waffen. Schauen wir uns das mal in Ruhe an: -> WBKS,WHLs, MES, Schießstanderlaubnisse, Schießerlaubnisse und auch alle sonstigen Ausnahmengenehmigungen der Behörden gelten weiter. Und mehr gibt es nicht zu beachten. --> Bezieht sich alleine auf Munition und ist eine formaljuristische Blüte, denn 1976er Gesetz ist nämlich nur der Erwerb von Munition geregelt und auch nur der Erwerb von Munition strafbewehrt, nicht aber der Besitz. Die Passage wurde erst in den Ausschüssen dem Gesetzesentwurf hinzugefügt. Aus der Begründung des Ausschussentwurfes: Die Verwurstung und Verschwurbelung durch königlich bayrische Behörden und Ministerien(sic!) zwischen dem glasklaren Satz 1 und dem allein auf die Einführung einer Besitzerlaubnispflicht für Munition und die Freestyle-Ableitung einer alleinigen Besitzstandswahrung für Waffen nach Satz 1 in zeigen, wohin Lese/Verstehensschwäche führen kann, wenn man ihr Zugang zu den falschen Posten und Ämtern gewährt. Wirklich obszön was die Bayern da mit dem Gesetz machen. Klagen, Punkt.
-
Die Auffassung kann die Behörde exakt bis zum BVerwG beibehalten, danach wies sie es besser. Pures Comedy-gold:Steht ja nur im Gesetz und extra für Doofe aber scheinbar nicht für bayrische Verwalter in der Verwaltungsvorschrift nicht da, dass die alten Erlaubnisse im alten Umfang weitergelten. Das ist juristischer Dadaismus. Da hilft auch der wichtig klingend wollende Begriff "Amtliche Überschrift" nichts, das ist Blendwerk für Doofe. Was soll das ein, eine "amtliche Überschrift"? Gesetzte werden von der Legislative erlassen, Ämter sind Exekutive und haben sie auszuführen. Das ist das einzig was man auf dieses Gedankenmus antworten sollte, abgesehen vom Schriftsatz des Anwalts, versteht sich. Der einzig in sich richtige Satz in dem beinahe reichsbürgerwürdigen Geschwurbel deiner Behörde. Allein, es findet auf ein Alt-Gelbe ja gerade kein Erwerbsvorgangnach §14 statt. Sondern einer nach §28 WaffG(1976) Erstaunlich was für Leute auf den Ämtern sitzen dürfen, denen es schon an elementaren Verständnis für die Rechtsmaterie die sie verwalten sollen fehlt. LOL. Das Schießt den Vogel vollends ab und erklärt das dumme Gerede der behörde. Der GG schreibt explizit das fortgelten der Erlaubnisse vor. Und die Alte Gelbe ist nunmal, expressis Verbis, eine Erlaubnis zum Erwerb. In Grund und Boden klagen, vor dem BVerwG. Das ist alles was da hilft. Hat in Thüringen auch geholfen beim Bedürfnisgeschwurbel zur neunen Gelben. Und da konnte man sich zumindest auf eine Unklarheit im Gesetzestext berufen. Was die Bayern hier treiben, ist krass Gesetzeswidrig, bis hoch zum Ministerium. In diesem Lichte sollte man auch ihre Merkblätter in andere waffenrechtlichen Angelegenheiten lesen, nur so am Rande erwähnt...
-
Nein, ob es einen Vordruck physisch gibt spielt keine Rolle. Die Behörde jederzeit alte vordrucke bei der Bundesdruckerei nachbestellen. Und falls nicht, macht sie das gleiche Spiel wie vorher zwischen 2003-2012, nur eben andersherum: Sie nimmt einen neunen Vordruck und überklebt/siegelt den Erlaubnistext oder streicht diesen und trägt unter Amtliche Eintragungen ein, dass es sich um einen Alt-Gelbe handelt So wurde es auch in der Verwaltungsvorschrift von 2012 gehandhabt, hier ging man davon aus, das die Behörden die alten Formulare gleich verbrennen(höhöhöhö....): Nein, denn Erlaubnis und erlaubnisgrund jeder Waffe muss aktenkundig sein. Auch wenn der Vordruck weg ist, werden aus den alten "§28 Waffge(1976) i.V.m §58 Abs 1 WaffG (2020) "- Waffen und Erlaubnisses keine Waffen und Erlaubnisse nach §14 WaffG Die Ironie: Du kannst nur 10 EL auf deine neue Gelbe Kaufen, denn hier gilt die Begrenzung. Beide Erlaubnisse laufen parallel und getrennt voneinander und für die korrekte Aktenführung ist die Behörde verantwortlich.
-
Nein, das sage ich nicht. Die WBK ist die Verkörperung der Erlaubnis, das Dokument wie du schreibst Ich habe das nur Umgangssprachlich geschrieben... Auf wie viele Erlaubnisformulare sich die Fragestellung verteilt ist aber völlig egal. Relevant ist die der Erlaubnis zugrundeliegende Rechtslage. Prüfe nochmal genau den von dir Zitierten teil des §58: Es gibt jetzt natürlich verständlicherweise "Käpsele" die glauben, alles in Butter, gilt ja nicht für meine neue gelbe WBK nach §14 Abs 4. (2003-1.9.2020) Das ist falsch weil aufgrund der Gesetzesgeschichte klar ist, das §14 Abs 4 in §14 Abs 6 übertragen worden ist und damit auch alle nach §14 Abs 4 erteilten Erlaubnisse beschränkt worden sind. Erlaubnisse aus dem alten WaffG 1976 die nach §58 Abs 1 Waffg (2020) weitergelten, sind aber nicht beschränkt worden, so fern das verfassungsrechtlich überhaupt machbar gewesen wäre. Auch sind diese Erlaubnisse nicht automatisch in neue Erlaubnisse überführt worden. ----------------------- Historisches 2003 wurde ein völlig neues WaffG eingeführt, eine Gesetzesnovelle. 2020 wurde lediglich ein bestehendes Gesetz geändert. Jetzt musste der GG 2002/2003 überlegen, was er mit den alten Erlaubnissen macht. Zur Erinnerung: Damals gab es noch einen starken rechtsstaatlichen Gedanken in diesem Land, selbst unter Rot/Grün Widerruf/Rücknahme kam nicht in Frage, das geht nur entsprechend der Regularien(Zuverlässigkeit weg, Bedürfnis weg etc). Verfassungsrechtlich nicht zu machen. Unbefristet erteilt ist in Stein gemeisselt unbefristet Erteilt. Er hätte jetzt die Erlaubnisse evtl überführen können, aber das wäre nicht so einfach möglich gewesen, da dies einer erheblichen Änderung der Erlaubnis gleichkam Zu einen hätten dann reihenweise Leute neue gelbe WBKs, gehabt ohne die neuen Anforderungen Verbandspflicht, Schießnachweise etc zu erfüllen, oder dies wäre ebenso nahezu einem unzulässigen Widerruf/Rücknahme der alten Erlaubnisse gleichgekommen, da auf einmal neue Voraussetzungen an eine alte Erlaubnis gekoppelt worden wären. Verfassungsrechtlich nicht zu machen. Unbefristet erteilt ist in Stein gemeisselt unbefristet Erteilt. Mit einer Ausnahme: Kriegsschusswaffenerlaubnisse sind nach §58 Abs 2. ungültig geworden, aber das ist noch ein ganz anderer Bahnhof. Der GG hat dann eben gemacht, was er in so einem Falle immer macht: Er hat genau wie beim Übergang 3er auf B-Führerschein akzeptiert, das es einfach eine Gruppe von Leuten gibt, die einfach noch alte Erlaubnisse haben, die er ihnen nicht wegnehmen kann und weiterhin so anerkennen muss, wie er sie einmal unbefristet erteilt hat. Und so hat er in einem schlanken 1-Zeiler §58 Abs. 1 einfach alle alten Erlaubnisse weitergelten lassen. Ein Teil des Problems, grüne Voreinträge, MES, Waffenschein, haben sich aufgrund der Befristung ohnehin bald erledigt. Übrig bleiben nur die Sammler-WBKS(wurst weil kein unterschied), Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnisse(dito) und eben vor allem die gelbe WBK als häufigster Fall. Das Problem aus Sicht des GG erledigt sich ja mit der Zeit von selbst. ---------------------------
-
Zack - Genau da ist der Denkfehler: Es geht nicht um die Zahl der Waffen, sondern um die Zahl der Waffen in Verbindung mit der Erlaubnis, welche ihrem Erwerb und Besitz zugrundeliegt. Die Vorschriften des §14 sind auf alt-WBK schlicht und ergreifend nicht anzuwenden. §58 Abs 1 bestimmt, das Erlaubnisse aus dem alten Recht weitergelten, nicht daß diese jetzt als Erlaubnis nach §14 zu behandeln sind. Jemand der zwei gelbe WBK besitzt, eine nach altem Recht(1976) und eine nach neuem Recht (2003--) verfügt nicht über eine, sondern über zwei waffenrechtliche Erlaubisse: a) eine zum Erwerb von EL-LW, über 60 cm, unbegrenzt b) eine zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. §14 Abs 6, insgesamt 10 Stück. Nochmal: es sind zwei verschiedene Erlaubnisse. Nur weil beide gelb sind und "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" heissen sind sie nicht das gleiche. Doch kann er. Er kann so viele EL-Kaufen wie er will. auf seine alte gelbe WBK. Denn die einmal erteilte Erlaubnis gilt ohne Einschränkungen weiter. Und er kann seine neue Gelbe voll machen, bis 10 Waffen.
-
@Sgt.Tackleberry Das erstreckt sich auch auf Waffen nach dem prä 2020 §14 Absatz 4, da in derÄänderung dieser Absatz verschoben und geändert wurde. Also gelbe WBK erteilt nach §14 Absatz 6 WaffG (2020) : Maximal 10 Waffen auf gelb. §14 Absatz 4 WaffG (2003-2020) : Maximal 10 Waffen auf gelb. §28 WaffG 1976: Gilt auch nach dem §58 Abs 1 Waffg 2020 in ihrer ursprünglichen Form weiter. Es ist gerichtlich mehr als genug bestätigt worden, das eine solche Erlaubnis nicht automatisch in eine nach §14 Abs 4 umgewandelt wurde, sondern nach dem Willen den GGs nach ihren Vorraussetzungen weitergilt: Nur EL-LW über 60cm, unbegrenzt, kein 2/6. Da gab es gerade am Anfang ärger weil manche das geglaubt haben und dann technisch gesehen ohne Erlaubnis Repetierer gekauft haben. Diese Waffen können auf das Kontingent nach §14 Abs 6 nicht angerechnet werden, schlicht und ergreifend, weil sie nicht nach §14 abs 6 erworben werden, sondern nach §58 Abs 1 i.V.m. §28 WaffG(1976). Ein Freestyle-Mix beider Erlaubnisarten ist nicht möglich. Wohl aber könnte die Behörde natürlich §8 Aus dem Hut Zaubern, aber nur hinsichtlich der Waffen auf die alt-alt-Gelbe. Für die Verwaltung wird das eigentlich, obwohl im Gesetz schon glasklar, nochmals deutlich erläutert:
-
Wird irgendetwas nachfolgend Abweichend bestimmt zum §28 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)? Nein? Gut, dann gilt die alte gelbe wohl weiter. https://openjur.de/u/125678.html
-
Deutsches Waffengesetz von 1972 - würde das heute noch gutgehen?
ASE antwortete auf highlower's Thema in Waffenlobby
Wie ist es denn in Österreich? Setzt man die EU-FWR richtig um, so ist man nicht weit weg von dem, was 1972 in D möglich war. Gut HA-Langwaffen müssen auf WBK, aber die kann man sich mit dem Bedürfnis Selbstschutz holen. Bei Kurzwaffen etwa vergleichbar, Vorderladers mal aussen vor. Dein Beispiel des K98 ist in Österreich Kat. C. Also frei ab 18, wie Munition. Muss lediglich registriert werden. Aufbewahrungsvorschriften finde ich vor dem gemutmaßten Hintergrund(öff. Sicherheit, Schießerei jeden Tag) deiner Frage eigentlich nicht so entscheidend. -
Nein, sie zählen nicht mit.