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ASE

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  1. Das ändert nichts. Von einem Widerruf und der damit verbundenn Anordung die WBK binnen Frist zurückzugeben, konnte ein Händler bis dato auch nichts wissen. Glaskuglen muss der nicht, widerrufen ist sie, wenn widerrufen drinsteht
  2. @Katechont Nein, es gilt für alle Waffenbesitzer gleichermaßen §4 WaffG. Aus der Genesis des §4 ist der GG-Wille klar ersichtlich: da die 3 Jahresregel und die danach erfolgende fakultative Prüfung des Bedürfnisses wurde abgeschafft zugunsten einer permanenten 5-Jahres-Prüfung. Für eine Prüfung nach 3 Jahren oder so, gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage mehr. Ein entsprechender Passus in der WaffVwV ist schlicht keine Grundlage mehr. Strenggenommen darf diese Verwaltungsvorschrift gar nicht mehr angewendet werden, zumindest was die geänderten Normen anbelangt.
  3. Das ist ein kleiner Unterschied. Das Gericht muss nachweislich aus eigener Überzeugung dazu gelangen und zwar auf Grundlage des materiellen Rechts und nicht irgendwie, weil sie gerade Bock auf die Auslegung haben. Die Diskussion hier doch wieder völlig am Entgleisen: Der GG hat explizit mit zum 1.9. klargestellt wie und wann das Bedürfnis zu prüfen ist, und zwar genau wegen des WaffVvW-Geschwurbels das sich in den vergangenen Jahren entsponnen hat. Prä 1.9 war es nämlich nirgendwo definiert was "regelmäßig" bedeutet und welche Anlässe es wohl zur Bedürfnisprüfng geben könnte. Die Verwaltungsvorschrift (2012!) hat lediglich aufgeschrieben was die Verbände sich seit (2003!) dazu ausgedacht haben. Übrigens nicht der vom Grundgesetz vorgesehene gesetzgeberische Prozess, das nur mal am Rande. Das jetzt hier @Katechont irgendwie meint, das seine nicht aktualisierte Verwaltungsvorschrift die neuen, expliziten Buchstaben des §14 und des §4 aushebelt, sorry, aber irgendwo wird es dann lächerlich mit der WaffG-Paranoia Also Lieber @Tauri, wie soll denn ein Gericht entscheiden aufgrund der Definitionen des §14 und des §4?
  4. Belege bitte. Mein Gegenargument vorab: BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01 und BVerwG 8 C 16.96
  5. Ja. @Katechont Wann wird sich die Erkenntnis durchsetzen, das die WaffVvW unbeachtlich ist, da sie keinen Gesetzes oder Verordnungscharakter hat? Abgesehen davon muss die WaffVvW dem geltenden Recht entsprechen, nicht die anwendung, oder in diesem Falle besser die Verbiegung des Rechts der Verwaltungsvorschrift.
  6. Klares Jein: Vorgeschrieben ja, die Verantwortung zur Einhaltung wird hier dem Schützen auferlegt. Im Grunde versicherungsrechtliche Angelegenheit.
  7. CO2 sinkt aufgrund seiner dichte zu Boden und füllt von unten auf, die sind dann zuerst dran...*duckundweg*
  8. dann bin ich mit 420 420 ja safe ^^
  9. Das ist in meinen Augen auch der Unfug der Zahlenschlösser: Ein Passwortgeschütztes Schloss wäre um Welten sicherer. Bei den Zahlenschlössern hat man 1:1000000(Eins-zu-Einer Million) wahrscheinlichkeit durch Raten zu treffen, i.d.R. sogar noch kleiner verhältnis, weil 123456 und die homogenen Kombinationen ala 000000 nicht benutzt werden. Bei einem Passwort gleicher länge mit Klein-, Großbuchstaben zahlen 0-9 und einem Sonderzeichen als Großbuchstabenäquivalent bei den Zahlen wären es schon rund 1x10^56 (1 mit 56 nullen) Kombinationen. Und wenn wie üblich die Länge des Passwortes nicht bekannt ist.... viel spaß. Hier wäre die Abschreckungswirkung größer, da bei 1:1Mio kann man es ja mal probieren ein paar Zahlen einzutippen. Aber: a-posteriori betrachtet nützt das alle nichts, der Missetäter kann den Raum betreten und beim ersten mal richtig raten.
  10. Es ist vollkommen ok, wenn man Kriminalpräventionstips gibt. Aber mir der Unzuverlässigkeit drohen, da sollte man dann etwas Substanz in form von gesetzlichen Normen vorweisen können.
  11. Beide Sätze sind grammatikalisch so richtig, wie sie inhaltlich keinen Sinn machen. Ein Schrank nur aus Glas wäre auch ein Behältnis.... Zudem: a) Waffen sind weitaus weniger begehrlich, als sich das der Autor jener Zeilen vorstellt. Nicht rückverfolgbare Wertsachen, Bargeld etc, die sind begehrlich. b) Ein Tresor weist per se darauf hin, dass er etwas Begehrliches enthält.... Das ist so undurchdacht, dass kann nur von einem Grünen stammen. Welche Annahme soll ein Einbrecher in Anbetracht eines 1,60m x 0,6m x0. 6m Tresores haben außer, dass sich darin Gewehre befinden? Was soll da sonst drin sein, der längste Goldbarren der Welt? Der Türrahmen des Bernsteinzimmers? Die Schriftrolle, die minutiös erklärt, wie ganz offenkundig Ahnungslose doch in ministeriale Posten befördert werden können?
  12. Lol, viel Spaß vor dem Verwaltungsgericht. Einzig die Werkskombination darf nicht mehr eingestellt sein. Alle anderen Kombinationen besitzen die gleiche Wahrscheinlichkeit geraten zu werden. Es gibt keine "Schweren" oder "leichten" Kombinationen, das ist kryptographischer Bullshit der hier verzapft wird
  13. Auf welcher Grundlage sollte dieser Brief verfasst werden? Rechstgrundlage, Zittierstelle, statt Aluhut. Und die Registrierung ist Grundlage der Enteignung- Versschwörungs-Show ist in Deutschland eine wiederkehrende Lächerlichkeit. Die Argumentation zieht nur dort, wo Waffen an sich nicht registriert sind. Und nicht mal dort, denn was ist jetzt mit Pfeilabschussgeräten.... Die Waffen für die man die Magazine braucht, sind seit 1976 registriert......
  14. Im jetzigen Waffengesetz.... also das seit bald 20 Jahren in kraft ist. Im WaffG 1976 fand sich definitv so ein Passus unter §28 Abs 4 Nr 3 -> https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']__1601372091650 Heute(seit 2003...) geht das nicht mehr! Straftat!
  15. Tja, jahrelange Woke-Ness und Bessermenschlichkeit haben eben ihren Preis und wenn es da Leben der eigenen Kinder ist.
  16. Was sollte denn nicht möglich sein? Gib mal Beispiele. Waffentechnisch sollte jede Waffe mit einem gesondert nach §8 geführten Nachweis möglich sein. Man verzichtet nur auf die Priviligierung nach §14 Abs 6.
  17. Was sollte denn nicht möglich sein? Gib mal Beispiele. Waffentechnisch sollte jede Waffe mit einem gesondert nach §8 geführten Nachweis möglich sein. Man verzichtet nur auf die Priviligierung nach §14 Abs 6.
  18. Es gibt keine Verbandspflicht, es ist nur so bequem, das ie überweigende Mehrheit der Sportschützen es so macht.
  19. @highlower Genau und dann schön 18 mal mit jeder Waffe. ach was red ich 24 mal. Abgesehen davon, warum machst du es nicht so? Freie Sportschützen gibt es auch noch. gibt halt kein Gelb, aber jemanden der so gerne sein Schießbuch auf die Behörde schleppt stört das doch nicht, oder? Und von welcher Machtposition redest du? Du reichst deine Schießtermine ein und Erhälts eine Bestätigung. Fertig. Bist du etwa auch einer von den beleidigten Leberwürsten denen ein Verband mal sei es mangels Schießterminen oder mangels Wettkämpfen mal was abschlägig beschieden hat? Wobei die ja i.d.R dann einfach warten bis die Termine nachgereicht worden sind.
  20. habe weder mit BDS noch WSV probleme, läuft rund. Und was viele nicht mitbekommen ist die Arbeit am Rande, die schon manchem die WBK gerettet hat. Aber zum Thema: Sportschützen erhalten ihre WAffen nach §14. Und hier gilt glasklar: Wenn der SB dumm tut: Email man den Verband, das zuständige Regierungsprsäsidium und den SB in den CC in dem man schreibt, das SB XY die Bescheinigungen des Verbandes in Frage stellt... Chips&Cola nicht vergessen
  21. Streng genommen ist er Eintrag einer Munitionserwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte ohne Waffe nicht möglich, da rechtswidrig: In §10 wird lediglich die Möglichkeit genannt wird, die Munitionserwerbsberechtigung für eine eingetragene Schusswaffe zu erteilen ansonsten nur über MES. Das wurde hier schon mehrfach richtig dargestellt. Nun zum großen ABER: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt besitzt Wirksamkeit. Das wird gerne übersehen und dann irgendwelche eigenwilligen juristische Konstrukte daraus gebastelt. Es gibt nur zwei möglichkeiten: Berechtigung eingetragen und und gesiegelt und damit gültig, oder nicht. Tertium non datur. Damit ist eine WBK mit offenem Voreintrag und eingetragener Munitionserwerbsberechtigung zunächstmal wirksam. Dem Antragsteller wird beurkundet, das er "Berechtigt zum Munitionserwerb" ist. Er kann natürlich gegen diesen Verwaltungsakt klagen, wenn er möchte...... Als Überlasser halte ich mich an das, was in der Urkunde steht und wenn da steht "Berechtigt" wird sich die Behörde schon was dabei gedacht haben. Es werden ja auch MEB für WEchselsystem eingetragen, obwohl in §10 nicht vorgesehen... Aus Sicht des §1(öffentliche Sicherheit) auch völlig unbedenklich, Wenn ich jemandem eine WBK für eine Schusswaffe erteile ist er automatisch auch Leih-berechtigt, inklusive Munition. Warum er unter diesem Gesichtspunkt keine Munition kaufen können soll ohne die Waffe eingetragen zu haben lässt sich aus dem Sicherheitsgedanken nicht herleiten.
  22. Da muss man dann das Magazin am G86 festpinnen lassen. Endlich gehen wir gegenüber der sozialistisschen Republik Californien wieder in Führung...
  23. Im heutigen Bundesgesetzblatt: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl120s1977.pdf']__1600420801365 Ab jetzt also 40cm / 16 Zoll Anscheinswaffen sportlich zugelassen.
  24. Weit schlimmer: auch hinterher sind die nicht genehmigt, sondern das Verbot wird nicht wirksam.... Allein hier sieht man schon die Verzweiflung über die eigenen Reglungen. Beim nächsten mal oifach ned höher scheissa wella, wie drArsch nauflangat, wäre da die Empfehlung an die Gesetzesmacher
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