Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.774
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Dadurch wird er aus Sicht der Ausnahmen von den Erlaubnissen (§12) eben gleichgestellt. Dadurch ist er aber nicht eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht.
  2. Ne, ein gültiger Jagschein stellt einen von der Erlaubnispflicht frei. An der Ladentheke merkt man keinen Unterschied, also bis jetzt. Das war natürlich ein riesenschnitzer.
  3. Das ist zutreffend, aber mehr als eine "Bedürfnisbescheinigung": Der gültige Jagdschein ist also ein in §13 versteckte Ausnahme von den Erlaubnispflichten. Daher kann es gar keine ID geben. Natürlich hat man beim ID-Geraffel darüber nicht nachgedacht.
  4. Vllt einfach den Import dieser Schönheit forcieren. Nimmt übrigens auch Magazine wenn kein Gurt eingelegt ist, ein echtes Multitalent
  5. Insgeheim hätte ich ja vor dem 1.9. auf eine flächendeckende Verteilaktion gehofft, so mit Magazin-Geocaching mit 1 Mio kleiner Points of Interest auf Google-Maps, frei Bordsteinkante ans BKA und die Länderpolizeien serviert, wo in deutschen Wäldern jetzt dringend sicherzustellende verbotene Gegenstände einzeln versteckt sind. So wegen des Vollzugsaufwandes und so.
  6. Nun, ja Irgendeiner muss ja was machen, sonst kann man auf irgendwelche Enwicklungen warten, bis man schwarz wird. Nur mal so als Denkanstoß. Und wenn nun einer es auf sich nimmt, die Sache mal durchzuexerzieren, anstatt die pragmatische Lösung zu wählen und die Dinger, wenn nicht eh zuvo verkauft, zu schrotten oder abzugeben, sollten man ihn dafür nicht schmähen sondern interessiert die Ergebnisse abwarten.
  7. Verstehe das gebashe nicht und das man alles in die ideologische Pressform drücken muss. 1. @Schwarzwälder hat sich die Arbeit gemacht und etwas sinnvolles beigetragen. Manche Leute haben keine Zeit/Lust für eine 12 Monatige Trauer/Trotzphase, wollen das einfach baldmöglichst erledigt haben, nicht am 31.8.2021 der Behörde hektisch anrufen was sie jetzt machen sollen und freuen sich über eine Vorlage. 2. Er liegt, nota bene, vollkommen richtig, was irgendwelche Lobbyarbeit anbelangt: Der Zug ist abgefahren und welche Grundlage die in Anbetracht von §6 AwaffV haben sollte (...Ausschluss von >10 Mags in LW) ist mir eh nebulös. 3. Die Groteske um die Aufbewahrung von künftig verbotenen Magazinen ist manchem hier schon früher aufgefallen. Das wäre sauber nur mit Definition der Mags >10/20 gleichgestelltes Teil(vllt auch ohne, weil ohnehin als Verbotene Waffe in der Anlage definiert) und pauschaler BKA-§40er für alle Altmagazine möglich gewesen: Verbotene Waffe mit BKA-AG -> Waffenschrank. Stattdessen: wenn ein Verbot nicht wirksam wird, wird ein Verbot nicht wirksam. Damit gilt Anlage 1.2.4.3-1.2.4.5 nicht für den Betroffenen, er besitzt damit keinen verbotenen Gegenstand und damit auch nicht §36 Waffg / § 13 AwaffV. Da haben die hochbezahlten Leute im IM verbotenerweise durch 0 geteilt und sich inihrer eigenen Logik verheddert. ASE, der am 31.8 einen Verschlussträger, einen Full-auto-Upper und ein 20er der Gerichtsbarkeit der Flex überantwortet hat und seine 30er vorlange Zeit gegen 10er getauscht hat, weil die langen Dinger eh nur was für Kanonenfutter-Fußtruppen sind.
  8. Das BMi arbeitet einen Gesetzesentwurf aus. Im ersten Referentenentwurf war nichts zu finden. nachzulesen hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5 In den folgenden tauchte dann auf einmal die freundliche Bedürfnisreglung für den Besitz auf. WOHER also, lieber @Schwarzwälder, beziehst du dein Geheimwissen, das angeblich das verschärft werden sollte? Die Realität der Gesetzesentwürfe sieht nämlich ganz anders aus. Man hat sich um diese Frage zunächst garnicht gekümmert um dann ein im Hotspot-Hessen aufflammendes Buschfeuerchen mit einem großen Eimer Gesetzestext zu löschen. Hier wird versucht einem das Bezwingen eines Dämons, den außer den vermeintlichen Bezwinger niemand gesehen hat und sehen konnte, als große Heldentat zu verkaufen. Vllt. deswegen, weil man sich bei allen anderen Punkten über den Tisch hat ziehen lassen(wesentliche Teile, Magazine, Altbesitz der letzteren, 10er Regel auf Gelb)...
  9. Lieber Schwarzwälder, Du versuchst dir hier mit einem logischen Fehlschluss einen Sieg nach punkten zu basteln, für die unbegründete Panik, die du u.A. hier, auf Grundlage eines Urteils, das deine Argumentation nicht mal zu 100% stützt, verbreitet hast. Läuft aber nicht. Die überwiegende Praxis war nämlich anders. 1. Die Infoseite des BMI ersetzt keinen Gesetzestext. Wir haben es also nicht amtlich, sonder blablub-maäßg. 2. Richtig lesen, kritisches Nachdenken und verstehen ist das Motto, dann versteht man auch, was das BMI da geschrieben hat: Wie groß war der Teil? Wieviele Behörden haben das gefordert? Wieviele Urteile gibt es denn hierzu, wie viele davon höchstrichterlich? 3. Wo steht also, das BMI habe darauf abgestellt? Es sagt lediglich, das Tendenzen zu beobachten waren, das so zu interpretieren. Das BMI ist hier auch garnicht zuständig für die Verwaltungspraxis sind die unteren und oberen Waffenbehörden und Länder-Innenministerien zuständig. Die Zahl derer Fälle war aber klein und noch kleiner im Lichte der tatsächlichen Argumentation vor Gericht(Entwertung der Bedürfnisbescheinigung durch Argumentation vor Gericht) noch winziger. Und diese Tendenzen wurden vom GG jetzt so schnell kraft Gesetzesänderung totgetrampelt, wie sie aufgekommen waren. Wen willst du hier hinter die Schwarzwald-Tanne führen, bald 20 Jahre wurde das so praktiziert und erst neulich gab es eine Handvoll Hanswürste, die meinten 12/18 pro Waffe. Die Meisten davon garnicht betroffen und auch garnicht zuständig, sondern nur gerne mit sich-aufregen-und-andere-belehren beschäftigt. 4. Die Gesetzesentwürfe gaben das zu keinem Zeitpunkt her. 5.Und die Gesetze gaben noch nicht mal überhaubt 12/18 her, das hatte sich auf Verbandsseite mangels konkreter Aussagen des GG so eingebürgert und war über Bande im WaffVwV(2012!!) gelandet, die *Gebetsmühle* keinen rechtlich bindenden Charakter hat. 6. Wie akkurat übrigens diese Seiten des BMIs sind kannst du daraus ersehen, daß Das ist irreführend, falsch. In Wahrheit steht im Gesetz: Wer eine Gelbe holt und erst 2 Jahre später eine Waffe eintragen lässt, für den Läuft die 10er-Frist erst ab dann. -------------------------------------------------------------------------------------------- Das einzige, was das BMI gerade versucht, ist die krachende Niederlage der paar 12/18-Fetischisten in den eigenen Reihen in einen Sieg der Bürgerentlastung umzudeuten. Eine Entlastung, die ohne das Hochjazzen der paar verwirrten 12/18-Für-Jede-Waffen-Heinies komplett gegenstandslos gewesen wäre. Ich applaudiere dem GG, endlich mal, also so fast 20 Jahre zu spät, konkretes ins WAffG geschrieben zu haben. DA ist jetzt endlich ruhe und die paar Wichtigtuer in der Verwaltung können jetzt endlich wieder dem Job nachgehen, für den sie bezahlt werden, nämlich Erlaubnisse ausstellen.
  10. Das war aber eine Rückkopplung aus der WaffVwV, die für Verwaltungsgerichte unbeachtlich ist. Zuftreffend ist die Eigendynamik die sich hier entwickelt hat und die jetzt gestoppt wurde.
  11. Und dabei Ignorierst du völlig, das 12/18-für-jede-Waffe frei erfunden war, und niemals Gegenstand irgendeines Gesetzesentwurfes. Ganz im Gegenteil, die Besitzbedürfnisreglung wurde nun anders getroffen, und zwar diametral entgegengesetzt: Weniger Nachweise für den Besitz als für den Erwerb, festzurren auf die Kategorien Kurz oder Langwaffe. ab 10 Jahren reine Mitgliedschaft im Verein und obendrein kein Wettkampfnachweis zum Besitz für Waffen, die über Wettkampfnachweise zur Kontingentsüberschreitung erworben wurden, was vllt manchem noch garnicht klar geworden ist. Das steht alles im krassen Gegensatz zu den von dir zitieren Quellen. Genaugenommen hat der GG hier irgendwelchen wildgewordenen Behörden und Verwaltungsgerichten einen Riegel vorgeschoben und nicht den Sportschützen. Die 10er-Karte war eine last-minute-Idee der SPD. @Schwarzwälder: Mach doch endlich mal. Du stellst hier in verschiedenen threads immer ein theoretisches Konzept in den Raum, z.b. Bedürfnis für (7-8) Flinten. von der praktischen Umsetzbarkeit keine Spur. Beweis das es funktioniert. Meine Prognose: wird es nicht. 2 Pumpe evtl aber bei der dritten wird es dann schon eng. Und selbst wenn der Verband die dritte bescheinigen sollte: die Behörde muss es akzeptieren, die kann den Verbandswisch nämlich jederzeit in Frage stellen. Und spätestens bei der 4. oder 5 wird da eine zornige Email beim Verband eingehen, das Bundesveraltungsamt im cc. Letzteres ist das, was die ich-will-aber-mehr-Fraktion scheinbar nicht umsetzen kann: Der Verband hat nicht die Hoheit über das Bedürfnis zu entscheiden, sondern er erstellt eine Bescheinigung, die das existieren eines solchen Nahelegt. Für die Anerkennung des Bedürfnisses ist allein die Behörde zuständig. Wenn die Behörde den Verdacht bekommt, das die Bescheinigungen des Verbandes inhaltlich nicht haltbar sind, wird das BVA informiert und ggf gleich das Aberkennungsverfahren nach §15 eingeleitet. Und bei inhaltlichen Zweifeln, wird sofort und einstweilen die Anerkennung aller Bescheinigungen des Verbandes gestoppt, nicht nur deiner. Sickert es jetzt langsam durch, warum die Verbände von irgendwelchen Bullshit-8-Pumpguns-Jonglierereien Abstand nehmen werden? Glaubst du das riskiert der Verband, weil du dein Rotpunktvisier nicht runterschrauben willst? Was benötigt wird musst du nachweisen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Blosser Komfortgedanke zieht hier nicht. Stell dir einen vor, der 10 Ordnonanzgewehre auf gelb hat und jetzt einen Repetierer in 308 will. Warum soll es unzumutbar sein, einen Ordonanzer zu verkaufen und eben das Gewünschte dafür zu holen? Das wird hier von manchen völlig ignoriert und es existiert der Irrglaube das die Waffen auf gelb und grün dabei nicht in die Betrachtung ob ein weiters Bedürfnis besteht einbezogen werden. Für den BDS übrigens ein Problem, die Vernunft in vielen Langwaffendisziplinen quasi alles zuzulassen um HA-Bedürfnis ableiten zu können, feuert hier unangenehm zurück. Hast du schon was auf grün, was man einsetzen könnte, brauchst du nichts mehr darüber hinaus. Ich sage vorraus: Behörde und Verwaltungsgerichte werden hier sehr schnell §8 aus dem Hut zaubern und hohe hürden für die Anerkennung eines Bedürfnisses über 10/3/2 festlegen. Warum sollte es im Lichte der Gesetzesänderung, des ausdrücklichen Willen des GG und unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit unzumutbar sein, eine Waffe von Gelb zu veräußern. §8 schwebt hier über allem. Du verwechselst den Umstand das der GG in ab heute §14 Abs. 6 dir 10 Waffen genehmigt und dafür pauschal eine Bescheinigung verlangt und i.d.R. aufgrund der expliziten Bezifferrung der Waffenzahl bis dahin §8 aussen vorlässt(Riegel vor wilde Behörden) damit, das genau die 10 bei der Betrachtung eines darüber hinausgehenden Bedürfnisses ebenfalls berücksichtigt werden. Un die Konstellationen in denen hier §8 ausgehebelt werden kann, sind rar gesät. Einzigstes Mausloch wird sein, wenn du mit allen Waffen auf gelb aktiv Wettkämpfe schiesst und nun eine weiter willst, das könnte durchgehen. Aber warum du dich nicht von einem deiner meinetwegen 3 UHR trennen solltest, um dann Platz für eine Freie Pistole zu haben?
  12. @Fyodor Das geht aus den Beschlussdrucksachen nicht hervor. Es steht lediglich drin das ggf ein Bedürfnis abgeleitet werden könnte. Über das WIE Ableitung wird es noch manches Kopfzerbrechen geben Ich halte den Strohalm den man manchen hier vermeintlich gereicht hat für Augenwischerei in guter Tradition des deutschen WaffG. und die erste Seifenblase die Platzen wird ist der Traum, das an selber entscheiden kann, was auf grün geht. genaugenommen ist sie schon geplatzt: Aus der Beschlussdrucksache Im übrigen bin ich der Ansicht, das einzellader nichts mehr auf der Gelben verloren haben
  13. Du hast es selbst geschrieben, ich habs dir nur noch mal hervorgehoben. Das ist es, worum sich kommende Verwaltungsverfahren oder Wahlweise ich-hasse-meinen-Verband-Postings auf WO drehen werden. Tip am rande: Von der gelben glaubte man auch,sie sei kraft der Buchstaben von §14 Abs 4 unbegrenzt. Ein paar rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide und Verwaltungsklagen später gab es dann einen offiziellen Deckel auf die gelbe. Was glaubts du, war der Zweck des Gesetzgebers, das sie Waffen lieber auf grün eingetragen werden.... Die Richtung ist klar, und was @Proud NRA Member an meinem Post nicht verstanden hat ist, das ein sorgsamer Umgang mit der Möglichkeit mehr zu bekommen evtl. eben diese Möglichkeit noch ein wenig länger erhalten wird. Aber nur zu, auf ins Gefecht, Pyrrhus, wird sicher nicht dazu führen, das §14 .6 mit grundsätzlich zugemacht wird
  14. Bitte den größeren Rahmen bedenken. Der GG hat das "Horten" als Begriff eingeführt, weil er nicht mehr möchte das Sportschützen unbegrenzt kaufen dürfen. Den Schwarzwälder-freestyle ignoriered, mal die ernsthafte Frage nach der Erforderlichkeit. Hier gibt es einige, die meinen: Erforderlichkeit sei gegeben, weil es eine Disiziplin gäbe. Was Erforderlich ist, muss aber gegenüber der öffentlichen Sicherheit begründet werden. Haben wollen, nützlich finden... dafür hat man ja das 10/3/2-Kontingent. Die Zukunft ab morgen lässt sich aber nicht aus der Gegenwart ableiten: - Wo die Erforderlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden muss, hat der GG klare Regeln vorgegeben. - Für alles Andere gab es die gelbe, unbegrenzt, hier war die Erforderlichkeit ein virtuelles Konzept und ist über §8 höchst selten zum Einsatz gekommen. Jetzt stehen die Verbände vor dem Problem das zu handhaben, ohne durch ihr Handeln den Vorwurf der Unterstützung des Hortens zu provozieren. Wenn die Überschreitung des 10/3/2 die Regel wird, muss euch klar sein was dann passieren wird: §14 Abs 6 bekommt ein "grundsätzlich" verpasst und fertig. Deswegen macht eine restriktive Auslegung mehr Sinn um sich die Möglichkeit der Überschreitung prinzipiell zu erhalten. Es wäre schön gewesen, wenn hier der GG genau wie beim 3/2-Kontingent klare Regeln vorgegeben. Wettkampfnachweise o.ä. Ich hielte es für ersprießlicher, sich für die Abschaffung der 2/6-Regel einzusetzen, denn diese hat ja eigentlich nun an Notwendigkeit verloren.
  15. Don't feed the troll. Keine Behörde kann das verbieten. Und es gibt ein NWR....... Und Posts ala: Die da sind doof, weil ich das nicht hinkrieg verschwenden wertvollen Speicherplatz. Poste dein Hitpiece gegen Frankonia woanders.
  16. Bisher. Bald nicht mehr. Und nicht vergessen: Es gibt genügend Disziplinen bei denen ein vorhandener SL auch eingesetzt werden kann. Beim BDS sogar recht viele. Was hier übersehen wird: Bis zum 1.9 lagst du mit deiner Einschätzung prinzipiell richtig, das Sportschützen beliebig viele Waffen haben dürfen. Das wurde von den Behörden aber bereits mit §8 in Frage gestellt (s. 142 Waffe auf gelb) und hat uns beschert, das in der Beschlussdrucksache nun das Wort "Horten" zu finden ist. Daran wird man sich aufhängen, es wird eine Diskussion darüber entbrennen was "Horten" ist. 2 Waffen? 10? 100? Wenn die fälle der Überschreitung des Kontingents gelb nicht allesamt wohlbegründet sind, ist klar was als nächstes kommt, dann wird nachgearbeitet und Regeln für die Überschreitung festgelegt. Was auch bedeuten kann, das sie grundsätzlich ausgeschlossen wird.
  17. Politkeraussagen, die bisweilen gar nicht teil des Bundestages sind, oder Teil der Exekutive (Inneminister). Und was GG-Wille ist, wird von einem Gericht nicht an irgendwelchen Aussagen im Fernsehen oder auf irgendeiner Infoveranstaltung des Schützenkreises XY erforscht, sondern aus den Beschlussdrucksachen. Ja und? Der Maßstab ist nicht(aus GG-Sicht) nicht um eine Rennen, wer die meisten Waffen hat, bzw wer die meisten Kaufen darf, sondern um die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen deine Privaten. Das ist der Geist des WaffG. Das öffentliche Interesse ist bekannt: gar keine Waffen, so ist die verschrobene Ideologie der Zeit. Dem entgegen hat das GG-Verfahren jetzt ergeben: 10 auf gelb muss das öffentliche Interesse aushalten. Genau so gut könntest du sagen: Jäger seien stark benachteiligt, weil die nur zwei Kurzwaffen bekommen und ohne Fallenjagd keine KK-Pistole. Und stell dir vor, Erben sind noch stärker benachteiligt, die dürfen gar nicht smehr kaufen. Du setzt den falschen Maßstab zur Beurteilung an. Der Nebeneffekt den du im zweiten Satz schreibst ist exakt der Wille des Gesetzgebers (§58), unterm strich versucht er dich nämlich zur Reduktion deines Bestandes bewegen. Das stinkt jetzt manchem 2/6-Hamsterer, dem jetzt erst die Konsequenzen klar werden, das der Erwerb der jüngst erworbenen Stücke evtl doch nicht so clever war. Ich hatte mir das überlegt und entschieden, dementgegen auf 10 bzw auf unter 10 zu reduzieren (Einzellader ade), weil mir dieser Effekt klar war: Hast du über 10 kannst du halt nichts mehr austauschen. Das WaffG lässt dir die Wahl. Aber auch in der Beschussdrucksache des Bundestages. aber das geht am Thema der Diskussion vorbei. Hier steht nur: ggf mit Bedürfnisbescheinigung Die Frage ist, wie man im Lichte der Beschränkung denn nun tatsächlich ein Bedürfnis begründen soll. Und immer daran Denken: In so einem Fall kann die Behörde deinen Verbandswisch mit §8 Aushebeln. Und ggf. Zweifel an der integrität des Bescheinigenden Verbandes säen- Falsch. Die Waffe muss erforderlich sein. Deine Aussage dreht den Sinn des WaffG geradezu um. Dein Wollen ist nicht der Maßstab, sondern inwiefern dein wollen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit noch zu vertreten ist Und das du glaubst auf 5,6 Pumpen zu Kommen, lieber SChwarzwälder, wie wäre es mal mit etwas weniger THeorie und mehr Praxis. Beweis es, das es stimmt....ich glaubs nicht. Von dir hör ich hier immer nur: Könnte, Müsste, Würde. Mach doch mal. Besorg dir 5,6 Pumpen. Stell das Ergebnis hier ein. innerhalb eines Jahres sollten ja 4 machbar sein. Deliktrelevanzrgumentationen sind unbeachtlich. Das sind Artefakte, die bei einer Gesetzgebung in D nunmal entstehen. Möchtest du wissen, warum die Pumpe nicht kontingentiert ist? Weil es anno 2002 im GG verfahren so aussah, das das Kontingent auf 0 gesenkt wird, weil komplett verboten. (Kanzler Schröder: "Und die Pumpgun wird jetzt verboten!") Das wurde dann entschärft auf Pumpe mit Pistolengriff und dabei hat man vergessen, dann ein Kontingent einzuführen. Kannst das BMI ja auf ihren Fehler hinweisen, die sind bestimmt ganz Ohr... Aber aus solchen Artefakten abzuleiten, das bei einer anderen Erlaubnisart jetzt bestimmte Regeln gelten sollen, ist höflich ausgedrückt, schräg. Geschwarzwäldert eben, reine Hypothesen.
  18. Ich gebe mal den Anwalt der Gegenseite: Wo Kontingentsüberschreitung unter bestimmten Vorraussetzungen ermöglicht werden soll, hat der GG die Grundlagen geschaffen. Ich würde einen Vergleich zu den Jägern ziehen,bei denen 2 Kurzwaffen vorgesehen sind und eine Überschreitung nicht die Regel, sondern die Außnahme mit wohldefiniertem Bedürfnis (Fallenjagd) darstellt. Wo der Gesetzgeber eine Besserstellung der Sportschützen gegenüber den Jägern gewünscht habe, habe er dies in Form von §14 Abs 3 getan, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bei der Gelben hingegen zeige die Rechtsgeschichte und die Beschlussdrucksachen der Gesetzesänderung 2020, das von einer einstmals unbegrenzten Erlaubnis eine beschränkte Erlaubnis (10er Karte übrigbleiben) sollte. Der GG hätte explizit keine Überschreitung vorgesehen obwohl er dies an anderer Stelle getan hat. Ein Bedürfnis für mehr als 10 Waffen nach §14 Abs 6 sei also regelmäßig zu verneinen. Ich führe ferner aus, das der Erwerb von Waffen gem. §14 Abs. 6 regelmäßig nicht nach §14 Abs 2 vorgesehen ist. Zum einen sei die Norm eindeutig (Abweichend von §14 Abs 2....wird....) und zweitens würde eine Eintragung dieser Waffen ein Unteraufen des Willens des Gesetzgebers darstellen. Nun begründe aus Sicht eines Verbandsfunktionärs eine 11te Waffe, dabei bedenken, nach §15 muss deine Bescheinigung glaubhaft sein. Ein reines haben wollen oder praktisch finden reicht nicht aus, genauso wie der Jäger auch nicht die 3 und 4 Waffe bekommt auch wenn es vllt praktisch wäre
  19. Zu mal man auch sehen muss, das durch die Reglungen zum Besitz Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen worden ist, mit erfüllbaren Vorraussetzungen. Und das mit der 10 Jahresreglung ein Hauch von prä 2002/2003 weht, bei gleichzeitiger Beibehaltung der neuen Gelben als solches
  20. §58 alte gelbe WBK: Ebenfalls §58 Es wurde nirgends etwas anderes bestimmt, damit gelten alte Gelbe WBKS so weiter, wie sie einmal erteilt worden sind. Nur EL >60 cm und ungedeckelt. Da ist auch nichts dran zu rütteln, denn es gab Rundschreiben von Behörden die erzürnt darüber waren, das jemand auf alte Gelbe einen Repetierer gekauft hatte. Evtl sogar Prozesse deswegen.. ASE, der sich in den Hintern beisst, damals keine gelbe geholt zu haben.
  21. Das Gilt nur für Staaten in denen die Waffen nirgend registriert sind. Bei uns ist das seit 1971 eh egal,
  22. -Entsorgungskosten für unverkäufliches für den Staat übernommen. -oder die Variante mit: Magazine gebührenpflichtig entgegennehmen und dann ins G3-Affine Ausland verklopfen Tripple cash inne däsch DP mit anschließendem Slutshaming
  23. lol aber ich denke nicht, das das fliegen wird. Wenn man jetzt erstmal alles auf Grün parken könnte, um um gelb freizuhalten liefe die Deckelung effektiv ins leere.
  24. WSV 25 BDS 15 Harte Tarife die hier genannt werden 😵
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.