

ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.453 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
@Stryker Ich setze folgendes voraus: Du hast selber WBKs abseits des Erben. Das Schießen per se ist Ok, da nach einer Sportordnung gedeckt, auf jeden Fall für jemanden, - der den Revolver von dir auf dem Stand ausleiht - der den Revolver von dir als Sportschütze oder Jäger ausleiht Nur das Schießen durch dich selber als Sportschütze oder Jäger, ist nicht klar geregelt. Auf der einen Seite verzichtet der GG bei Waffenbesitzern auf die Blockierungspflicht. Auf der andern Seite findet sich in der angenommenen Beschlussempfehlung 2008er Änderung folgende Passage Nun ist hier der Wille des GG recht klar abzulesen.
-
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Nö, seine Behörde hat nur das paraphrasiert was in den Merck(würdigen)blättern verbreitet wird. Ferner scheint sie ja nur davon zu sprechen von das keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten würden. Also ganz normal 1er oder ggf B-Schrank eben. Aus der Praxis mancher Behörde auf das Gesetz schließen zu wollen. Na dann war das mit der 18x pro Waffe und Jahr oder dem Bedürfnisnachweis für jede Waffe auf Gelb wohl doch richtig. WO-Konforme Sowohl-als-Auch-Logik. Die Behörde steht über dem Gesetz, oder drunter, je nach dem was des WOlers momentane Begehr ist. -
Abgesehen davon, das eine solche Einschränkung unzulässig wäre. Es gibt dann schon gewisse Regeln und Anforderungen, was die Genehmigung einer Sportordnung anbelangt. Künstliches Aufblähen des zahlenmässigen Bedürfnisses der Sportschützen durch Ausschluss "verbandsfremder" Waffen gehört auf jeden Fall nicht zu den Dingen, die man im BVA für zulässig befindet.
-
Das ist das Problem mit manchem Referenten: Wie aus der Pistole geschossen die richtige Antwort auf eine gar nicht gestellte Frage. Es war nicht gefragt: Wie kann ich einen Snubbie über den BDMP erwerben? Gefragt war: Jemand besitzt einen 38er Snubbie, kann er den auch sportlich schießen. Die Sportordnung ist durch das BVA genehmigt und damit bundesweit gültig. Auch für nicht BDMP Mitglieder. Und damit kann nach §9 AWaffV geschossen werden. Ja, das nutzen der eigenen Rechte ist natürlich übertreiben. Ich sags ja schon lang, nur noch KK-Einzellader kaufen, sonst darf man bald keine HAs mer kaufen..
-
Doch: BDMP Off Duty Revolver Match Ja, es gibt ja eine genehmigte Sportordung, die nach §6 Abs. 3 AWaffV eine vom BVA genehmigte Ausnahme enthält. Also darfst du sportlich Schiessen mit dem Revolver. Siehe oben Lass das ding auf Erben-WBK. Geh schießen. Und mach den Wiederlader. Dann haben sich Munitionsdiskussionen erledigt.
-
Laserklasse 1. Laserklasse 2 nur mit BKA-Ausnahmegenehmigung..
-
Das ist jetztwirklich Naseweise Semantikspielerei. Klar, der Gesetzgeber schreibt dem Betreiber einer Schießanlage etwas vor, aber nicht der Aufsicht... Du glaubst jetzt nicht ernsthaft, das da irgendeine Lücke besteht. Die Aufsicht übernimmt die Betreiberpflichten hinsichtlich §9 AWaffV
-
Lower eingetragen in Grüner WBK wird mit Wechselsystem behandelt wie eine Komplettwaffe
ASE antwortete auf BergKrähe's Thema in Waffenrecht
Für dich sinnfrei, ja, aber das hat nichts mit dem WaffG und den Intentionen der letzten Änderung zu tun. Abgeben wäre ja auch ein Verlust gewesen, jetzt hast du den Lower erstmal safe und kannst ihn später zusammenbauen lassen. Nein du hast kein Glück, es ist gerade andersherum: Ein Waffenteil kann nur führend sein, wenn es Teil einer Waffe ist. Du hast ein nicht führendes Waffenteil eingetragen, das bei Herstellung einer Langwaffe das führende teil würde. Kraft Eintragung hast du es jetzt amtlich, das dein Lower kein Teil einer Waffe ist und daher auch nicht führendes Teil sein kann,damit wäre das Zusammenfügen mit einem WS die Herstellung einer Schusswaffe, wenn von dir vorgenommen ohne Erlaubnis. Da du Jagdschein machen willst und für dich dann das HA-Langwaffenkontingent Wurst ist, würde ich den Lower einfach behalt und im Tresor schlummern lassen und dann eben auf JS mit einem WS vom Büxer zur Gesamtwaffe zusammensetzen lassen -
Ja das sollte man. Genau zu lesen bedeutet auch alles zu lesen, nicht nur das was einem in den Kram passt...
-
§10 AWaffV Das ist der Generalparagraph der dazu dient, die Aufsicht am Halse aufzuhängen. Wie haben ja den klassischen Fall hier schon geschildert bekommen. @Fyodor hat schon recht, so war das auch nicht gemeint, das man deswegen das geladene Magazin in die Knarre stecken darf... Aber der Sicherheitsstöpsel ist hier die last line of defense wenn es ein Depp trotzdem macht. Generell habe Magazine aber nichts in der Waffe verloren, ob geladen oder nicht, warum: siehe Fall oben. Darauf kann die Aufsicht sehr wohl achten. Was man zuhause in seinem Schrank macht, dafür haftet jeder selber, aber auf dem Schießstsand haben Magazine nichts in der Waffe verloren, außer beim Schiessen. Und darauf kann und muss die Aufsicht sehr wohl auchten.
-
Hmm mal sehen: So? §13 AwaffV Zudem hat die Aufsicht Magazine muss man tatsächlich nicht kontrollieren, wenn Sicherheitsfahnen eingebracht sind...
-
Nun, die vielbeschworenen amerikanischen Verhältnisse, die man hierzulande so gerne anführt, wenn man sich die hiesige waffenrechtliche Situation schönreden möchte, relativiert sich recht stark wenn man die pro 100000 Gun Deaths (Tötung & Selbsttötung) mal genauer unter die Lupe nimmt und mit den Kategorien Schwarz, Weis, Hispanic , Männlein, Weiblein, dem Anteil an der Gesamtbevölkerung und nach der Art des Todes (Tötung, Notwehr durch Polizei, Selbsttötung, Unfall) mal statistik betreibt. Weil es schon spät ist, als Appetizer unten Daten von 2011-2013, hier noch ohne Hispanics. Was auffällt, mit dem zusätzlichen Hintergrundwissen das die Ethnien in den USA sich vorzugsweise untereinander umbringen, also Schwarz vs. Schwarz und Weiss vs. Weiss: - Schwarze gemessen am Bevölkerungsanteil brutal überrepräsentiert - Weiße suizidieren sich hauptsächlich - Schwarze bringen sich vor allem gegenseitig um - Unfälle & Tod durch Cop innerhalb der Bezugsgruppe gleichhäufig, jay die Sachkunde wirkt.. Wenn man sich nun die Suizide herausrechnet, weil "amerikanische Verhältnisse" eindeutig Kriminalität, Selbstjustiz, Wilder-Westen insinuiert und und nur die Tötungen einbezieht und jeweils auf 100000 hochrechnet, kommt man für Weiß auf 7/100000 und für Schwarz auf 227/100000. Schwarze werden also ca. 35x häufiger mit Schusswaffen getötet als weiße, i.d.R. von ihresgleichen. Das Problem: Bei der Schusswaffenkriminalität wird gesamt abgerechnet und alle in einen Topf geworfen Wenn man nun die Hetzerhaftigkeit besitzt das auch klar zu benennen, das es in den USA im Grunde kein Problem mit den Waffenbesitzern, auch nicht mit den weißen Waffenbesitzern sondern mit schwarzen Waffenbesitzern gibt, dann kann man die Rassissmuskeule schon sausen hören, obwohl die Daten für sich stehen. Statistik ist nicht Woke und hat keine Haltung und deswegen ist sie des Teufels. Die Frage nach dem konkreten Warum steht noch auf einem anderen Blatt, aber ergebnisoffene Diskussionen ist im Woke-Sowjet der heutigen Zeit nicht mehr erwünscht, allein die Gefahr, daß das Ergebnis an einem Axiom der linken Macht rütteln könnte, sprich an der alle-Menschen-sind-gleich-und-von-Geburt-an-ein-leeres-Blatt-Doktrin, ist unerträglich. Was, wenn am Ende rauskommt, was es indes nicht muss, das Schwarze aus irgendwelchen evolutionsbiologischen Gründen halt per se ein höheres Gewaltpotential und eine niedrigere Hemmschwelle haben? Vllt liegt es auch nur an der grassierenden Vaterlosigkeit junger Schwarzer? Aber das würde die Frage nach dem Warum nur verschieben, nicht klären. Allein dieses, wenn man der eigenen Ideologie denn wirklich vertrauen würde, minimales Risiko ein unerwünschtes Ergebnis zu erhalten scheut man heute unter Androhung der Exkommunikation für den nüchternen Analytiker aus der Gesellschaft der Guten. Daher meine Spitze mit der Hassrede. Noch düsterer dürfte es werden, so meine Vermutung, wenn man noch eine Bewertung der Tötungsdelikte einfließen lässt, sprich Beziehungstaten(Tatmittel irrelevant) vs. Bandenkriminalität. Das wird nichts bringen, da es sich in den USA um Staatsbürger handelt. In der Schweiz werden lediglich nicht-Staatsbürger in der entsprechenden Kategorie (C) in der sich Problemnationalitäten befinden generell vom Privileg als nicht-Schweizer in der Schweiz Waffen besitzen zu dürfen ausgeschlossen. Da bekommt die WOKEria natürlich Schnappatmung ob der Diskriminierung, aber die Schweizer haben halt noch nicht vergessen, wo der Unterschied zwischen einem Recht für die Eigenen und einem Privileg für Fremde besteht und gehen die Dinge da recht pragmatisch an.
-
An der Tabelle fehlt noch der Anteil an der Gesamtbevölkerung, wenn man die Überrepräsentation begreifen möchte.
-
Du hast noch die Verächtlichmachung positiver maskuliner Stereotypen und speziell für genannt Gruppe ein den Aufbau eines Zukunfts-Idealbildes mit namen Gangster vergrssen. Genau durch die selben Medien, die jetzt rassismus schreien
-
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Ich glaube, aber das ist pure Spekulation, das es Absicht war um anders als z.B. Österreich die Zügel in der Hand zu behalten. Der Taschenspielertrick: Die Kategorien in Anlage 1 schreiben und sie damit in nationales Recht "umgesetzt" haben. Die Musik spielt dann allerdings in Anlage 2. Wo kämen wir denn da hin, wenn EU-Richtlinien direkt ins Nationale Recht durchgeschleift würden? Am Ende sind dann noch Kat C. Waffen wie von der Richtlinie vorgesehen nur meldepflichtig und nicht erlaubnispflichtig. Nene, also soweit gehts mit der EU-Harmonsierung dann doch nicht, das sich die deutsche Ministerialbürokratie die Vorstellungen der Mehrheit aufs Auge drücken lässt.... Das war doch mal andersherum gedacht... -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
@CZM52 Dein Fehlschluss: Eingesteckt gleich eingebaut. Ein Wechselmagazin ist per Definition nicht eingebaut. Damit greift das von dir zitierte Verbot von Schusswaffen mit eingebautem Magazin >10/20 Schuss nicht. Darüber hinaus schon garnicht für Repetierwaffen, wie das IG89 Die von die zitierten Stellen unterstreichen nochmal das von mir dargelegte: Verboten nur dann, wenn in Anlage 2 explizit erwähnt. Die Waffen mit wechselmagazinen die du in Anlage 1 (Niederschrift EU-Katagorien) referenziert hast sind explizit nicht in Anlage 2 übernommen worden. Der GG hat sich hier einen Puffer aufgebaut zwischen EU-Richtlinie und nationaler Kategorisierung(§2) der Waffen. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Es ist Zutreffend das eine Waffe dadurch zur Kat A. wird. Es ist nicht zureffend, daß die Waffe dadurch verboten wird. Für die Einstufung einer Waffe ist §2 Abs 1-4 WaffG maßgeblich: Der automatische Konnex zwischen der Kategorisierung in Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien der EU-Richtlinie) und die Einteilung der Waffen in die 4 Kategorien des §2 Abs. 1 bis 4 ist in Deutschland nicht in nationales Recht Umgesetzt worden. §2 Verweist auf Anlage 2 Abschnit 1-2 nicht auf Anlage 1. Damit sind zwar zu aller Verwirrung die Kategorien im nationalen Recht niedergeschrieben, aber ohne Wirkung. Zum Vergleich: In Östereich wurden einfach Kategorien der EU-Feuerwaffenrichtlinie in Nationales Recht umgesetzt, die entsprechend Definitions-Paragraphen referenzieren die Eu-Richtlinie direkt. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016 Hier wäre deine Einwendung absolut zutreffend. In D ist man einen anderen Weg gegangen, warum auch immer. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Das findest du entsprechend in der Sportordnung. Die meisten Magazine über die wir hier reden, stecken in Halbautomaten.... -
An den Waffen nicht. Aber die offiziellen Statistiken zu gewissen Eigenschaften von Täter und Opfer, sowie die Häufigkeit von Personen mit gewissen Eigenschaften in der Grundgesamtheit der Bevölkerung zu zitieren, fällt in D bereits unter Hassrede.....
-
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
@karlyman Das bezog sich auch nur auf Sportschützen. Jäger&Sammler dürfen das so machen wie du schreibst. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Nein. Umgang nach den Regeln die für verbotene Gegenstände gelten. Was er darf, ist die Magazine verwenden, wenn sie auf 10 Schuss blockiert sind. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
-
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Fehlschluss aus falscher Prämisse und non sequitur a) Du unterstellt hier, das ein Erbe/Finder grundsätzlich ein Magazin lagern müsse bis die Behörde eine Entscheidung getroffen hat. b) Sodan nimmst du als wahr an, das kein Erbe/Finder, der das so macht, angezeigt würde. c) Aus beiden falschen (a) bzw. momentan noch gar nicht beobachtbaren Prämissen (b) folgerst du dann, das die Aufbewahrungsvorschriften gar nicht für die Altbesitzer gelten könnten. Selbst wenn a) oder b) zutreffend wären, wäre der Schluss das dieser Sonderfall auch für Altbesitzer von Magazinen gelten müsse, falsch. zu a) Die Behörde kann und wird den Gegenstand sicherstellen lassen. Finder sollen generell die Polizei rufen und den Gegenstand sicherstellen lassen. Hier wird regelmäßig angezeigt, wenn der Gegenstand abgegeben wird, da unerlaubtes führen zu b) Ein Finder oder Erbe, der in deinem Beispiel die Inbesitznahme eines verbotenen Gegenstandes meldet, weis bereits oder nimmt an, das er einen verbotenen(oder zumindest irgendwie regulierten) Gegenstand besitzt, sonst würde er die Meldung nicht vornehmen. Damit kann es bereits schwer sein, sich auf einen Verbotsirrtum bezüglich der Aufbewahrung zu berufen. Er kann also grundsätzlich angezeigt werden, bzw muss sogar angezeigt werden. Ob der StA das dann verfolgt steht auf einem anderen Blatt. Tut er es nicht, leitet sich immer noch nicht c daraus ab. Ich möchte hier nochmals auf die Verwendung der Formulierung "Verbot wird nicht wirksam" im §58 hinweisen. Die bisherige Verwendung dieser Formulierung durch den GG lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass der Gegenstand per se nicht mehr dem Verbot und damit den Normen zur Aufbewahrung unterliegt. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Das Verbot wird nicht wirksam, wenn eine §40 Abs 4 beantragt und erteilt wird. So war die Formulierung bisher und ist sie auch bei wesentlichen Teilen jetzt. Bedeutet das nun, dass 1.2.1.1er Pumpguns(§58 Abs 11) oder verbotene Geschosse nicht in den für verbotene Gegenstände vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt werden durften? Natürlich nicht, im Gegenteil: Die Erlaubnis nach $40 Abs 4 wurde erst erteilt, lies das Verbot wurde nicht wirksam, wenn die Aufbewahrungsmöglichkeiten dem BKA nachgewiesen wurden. Auch bei den jetzt verbotenen wesentlichen Teilen die gleiche Konstruktion. Antrag, Nachweis der Aufbewahrungmöglichkeiten, BKA-Erlaubnis, Verbot nicht wirksam. Einzig bei den Magazinen hat der GG, mit Sicherheit auf Druck des BKAs vor der zahlenmäßigen Realität kapituliert und hingeschrieben: Das Verbot wird nicht wirksam, wenn bei der örtlichen Behörde gemeldet. Es wurde lediglich der Adressat geändert und Antrag auf Erlaubnis mit Meldung substituiert. Letzteres schon deswegen, weil Kraft Gesetzes die örtliche Waffenbehörde gar keine Erlaubnis nach §40 erteilen kann. Damit ist der Drops eigentlich gelutscht. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Einfach mal in §58 nach nicht "wirksam" suchen, das kommt da in der aktuellen Fassung insgesamt 8 mal vor. Die Figur kam schon früher vor: Man sieh hier deutlich, das die "Verbot-nicht-wirksam"-Formulierung nichts mit der Eigenschaft des Gegenstandes per se zu tun hat. Bisher musste man eine BKA-Genehmigung beantragen, damit das ein Verbot nicht wirksam wird (Schelmische Zungen würden hier sagen: Danke Captain Obvious) oder nicht wirksam werden kann, weil man den Gegenstand ja bereits abgegeben oder vernichtet hat (Save us, Captain Obivous). Also auch aus der Rechtsgeschichte lässt sich "Verbot-Nicht-Wirksam" = "Aufbewahrungsregeln gelten nicht" ableiten, oder glaubt hier jemand das verbotene Pumpguns(1.2.1.2) mit §40 Abs. 4 Genehmigung im A-Schrank oder gleich im Besenschrank aufbewahrt werden dürfen weil das Verbot ja genau so nicht Wirksam wurde, wie man es nun bei den Magazinen postuliert? -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
@Balam guter Einwand, tolle Wurst. Hier widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 bzw, was hat jetzt Vorrang? Satz 1: Die Aufbewahrungsnorm der Rechtsverordnung gilt nicht für Schusswaffen und Munition, wenn Altbesitz von A&B Schränken aufrecht erhalten wird. Satz 2: A&B können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 weiterbenutzt werden( Hier war die Aufbewahrung noch im Gesetz und nicht der Verordnung definiert und verbotene Gegenstände im B erlaubt); Zitierte Fassung des Waffengesetzes vor dem 6.7.2017, also vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13.April 2017: Nachtrag: Die Aussage des BMI macht aber auch wieder keinen Sinn. Warum? Wenn kein Bestandschutz gilt, ist der 0er anders als vom BMI behauptet generell raus, da die Magazine dann definitiv in den 1er müssen. Soviel zum Thema fundierte Antworten sachkundiger Stellen. Im Lichte dieser geballten Kompetenz der Merkblattersteller und FAQler sich nicht in den Gesetzen des eigenen Hauses zu verheddern, würde ich mir einen 1er kaufen.....