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ASE

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  1. Nein, das sage ich nicht. Die WBK ist die Verkörperung der Erlaubnis, das Dokument wie du schreibst Ich habe das nur Umgangssprachlich geschrieben... Auf wie viele Erlaubnisformulare sich die Fragestellung verteilt ist aber völlig egal. Relevant ist die der Erlaubnis zugrundeliegende Rechtslage. Prüfe nochmal genau den von dir Zitierten teil des §58: Es gibt jetzt natürlich verständlicherweise "Käpsele" die glauben, alles in Butter, gilt ja nicht für meine neue gelbe WBK nach §14 Abs 4. (2003-1.9.2020) Das ist falsch weil aufgrund der Gesetzesgeschichte klar ist, das §14 Abs 4 in §14 Abs 6 übertragen worden ist und damit auch alle nach §14 Abs 4 erteilten Erlaubnisse beschränkt worden sind. Erlaubnisse aus dem alten WaffG 1976 die nach §58 Abs 1 Waffg (2020) weitergelten, sind aber nicht beschränkt worden, so fern das verfassungsrechtlich überhaupt machbar gewesen wäre. Auch sind diese Erlaubnisse nicht automatisch in neue Erlaubnisse überführt worden. ----------------------- Historisches 2003 wurde ein völlig neues WaffG eingeführt, eine Gesetzesnovelle. 2020 wurde lediglich ein bestehendes Gesetz geändert. Jetzt musste der GG 2002/2003 überlegen, was er mit den alten Erlaubnissen macht. Zur Erinnerung: Damals gab es noch einen starken rechtsstaatlichen Gedanken in diesem Land, selbst unter Rot/Grün Widerruf/Rücknahme kam nicht in Frage, das geht nur entsprechend der Regularien(Zuverlässigkeit weg, Bedürfnis weg etc). Verfassungsrechtlich nicht zu machen. Unbefristet erteilt ist in Stein gemeisselt unbefristet Erteilt. Er hätte jetzt die Erlaubnisse evtl überführen können, aber das wäre nicht so einfach möglich gewesen, da dies einer erheblichen Änderung der Erlaubnis gleichkam Zu einen hätten dann reihenweise Leute neue gelbe WBKs, gehabt ohne die neuen Anforderungen Verbandspflicht, Schießnachweise etc zu erfüllen, oder dies wäre ebenso nahezu einem unzulässigen Widerruf/Rücknahme der alten Erlaubnisse gleichgekommen, da auf einmal neue Voraussetzungen an eine alte Erlaubnis gekoppelt worden wären. Verfassungsrechtlich nicht zu machen. Unbefristet erteilt ist in Stein gemeisselt unbefristet Erteilt. Mit einer Ausnahme: Kriegsschusswaffenerlaubnisse sind nach §58 Abs 2. ungültig geworden, aber das ist noch ein ganz anderer Bahnhof. Der GG hat dann eben gemacht, was er in so einem Falle immer macht: Er hat genau wie beim Übergang 3er auf B-Führerschein akzeptiert, das es einfach eine Gruppe von Leuten gibt, die einfach noch alte Erlaubnisse haben, die er ihnen nicht wegnehmen kann und weiterhin so anerkennen muss, wie er sie einmal unbefristet erteilt hat. Und so hat er in einem schlanken 1-Zeiler §58 Abs. 1 einfach alle alten Erlaubnisse weitergelten lassen. Ein Teil des Problems, grüne Voreinträge, MES, Waffenschein, haben sich aufgrund der Befristung ohnehin bald erledigt. Übrig bleiben nur die Sammler-WBKS(wurst weil kein unterschied), Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnisse(dito) und eben vor allem die gelbe WBK als häufigster Fall. Das Problem aus Sicht des GG erledigt sich ja mit der Zeit von selbst. ---------------------------
  2. Zack - Genau da ist der Denkfehler: Es geht nicht um die Zahl der Waffen, sondern um die Zahl der Waffen in Verbindung mit der Erlaubnis, welche ihrem Erwerb und Besitz zugrundeliegt. Die Vorschriften des §14 sind auf alt-WBK schlicht und ergreifend nicht anzuwenden. §58 Abs 1 bestimmt, das Erlaubnisse aus dem alten Recht weitergelten, nicht daß diese jetzt als Erlaubnis nach §14 zu behandeln sind. Jemand der zwei gelbe WBK besitzt, eine nach altem Recht(1976) und eine nach neuem Recht (2003--) verfügt nicht über eine, sondern über zwei waffenrechtliche Erlaubisse: a) eine zum Erwerb von EL-LW, über 60 cm, unbegrenzt b) eine zum Erwerb und Besitz von Waffen gem. §14 Abs 6, insgesamt 10 Stück. Nochmal: es sind zwei verschiedene Erlaubnisse. Nur weil beide gelb sind und "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" heissen sind sie nicht das gleiche. Doch kann er. Er kann so viele EL-Kaufen wie er will. auf seine alte gelbe WBK. Denn die einmal erteilte Erlaubnis gilt ohne Einschränkungen weiter. Und er kann seine neue Gelbe voll machen, bis 10 Waffen.
  3. @Sgt.Tackleberry Das erstreckt sich auch auf Waffen nach dem prä 2020 §14 Absatz 4, da in derÄänderung dieser Absatz verschoben und geändert wurde. Also gelbe WBK erteilt nach §14 Absatz 6 WaffG (2020) : Maximal 10 Waffen auf gelb. §14 Absatz 4 WaffG (2003-2020) : Maximal 10 Waffen auf gelb. §28 WaffG 1976: Gilt auch nach dem §58 Abs 1 Waffg 2020 in ihrer ursprünglichen Form weiter. Es ist gerichtlich mehr als genug bestätigt worden, das eine solche Erlaubnis nicht automatisch in eine nach §14 Abs 4 umgewandelt wurde, sondern nach dem Willen den GGs nach ihren Vorraussetzungen weitergilt: Nur EL-LW über 60cm, unbegrenzt, kein 2/6. Da gab es gerade am Anfang ärger weil manche das geglaubt haben und dann technisch gesehen ohne Erlaubnis Repetierer gekauft haben. Diese Waffen können auf das Kontingent nach §14 Abs 6 nicht angerechnet werden, schlicht und ergreifend, weil sie nicht nach §14 abs 6 erworben werden, sondern nach §58 Abs 1 i.V.m. §28 WaffG(1976). Ein Freestyle-Mix beider Erlaubnisarten ist nicht möglich. Wohl aber könnte die Behörde natürlich §8 Aus dem Hut Zaubern, aber nur hinsichtlich der Waffen auf die alt-alt-Gelbe. Für die Verwaltung wird das eigentlich, obwohl im Gesetz schon glasklar, nochmals deutlich erläutert:
  4. Wird irgendetwas nachfolgend Abweichend bestimmt zum §28 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)? Nein? Gut, dann gilt die alte gelbe wohl weiter. https://openjur.de/u/125678.html
  5. Wie ist es denn in Österreich? Setzt man die EU-FWR richtig um, so ist man nicht weit weg von dem, was 1972 in D möglich war. Gut HA-Langwaffen müssen auf WBK, aber die kann man sich mit dem Bedürfnis Selbstschutz holen. Bei Kurzwaffen etwa vergleichbar, Vorderladers mal aussen vor. Dein Beispiel des K98 ist in Österreich Kat. C. Also frei ab 18, wie Munition. Muss lediglich registriert werden. Aufbewahrungsvorschriften finde ich vor dem gemutmaßten Hintergrund(öff. Sicherheit, Schießerei jeden Tag) deiner Frage eigentlich nicht so entscheidend.
  6. Nein, sie zählen nicht mit.
  7. 🤣🤣🤣 Also das ist dann mal richtig in die Hose gegeangen. Zeile 1 hätte genügt... die restlichen sind kompletter Unfug.
  8. Das lässt man schön im Nebel, wo bleibt den sonst der Spaß. Ich gehe hier von offenen Meisterschaften auf Europäischem Level aus, Ländervergleichswetlämpfe oder sowas. Das jährliche Schießen beim Tiroler Partnerverein oder so wir nicht zählen. Könnte natürlich auch in D eine Option sein, europäische Wettkämpfe auszuschreiben mit entssprechendem Reglement, um Bedürfnisgründe zu schaffen. Ich sags nur mal so in den Raum....🤔
  9. Die Softair-Welt ist groß, vllt gibts ja wirklich einen der sowas wie ich beschrieben hab aus Coolness/Liebhaberei mal produziert hat. Kenne mich in dem Feld nicht aus.
  10. Wenn so ein Softairmagazin aus dem Magazinkörper eines echten Magazins hergrstellt wurde, so dass er mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen vom Softairinnenleben getrennt werden kann und dann einen funktionsfähigen Magazinkörper ergibt, besitzt man einen verbotenen Magazinkörper, kein Magazin. Fehlen die Magazinlippen, dann nicht mehr
  11. Dient dein Plaste-Griff der Aufnahme der Abzugsmechanik?
  12. Die technische Definition. Die Bestimmungs-Definition --------------------------------- Ich tendiere zur technische Definition. Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, schnell wechselbare Magazine entsprechender Kapazitäten zu verbieten, eine Möglichkeit die das G1889-Magazin nunmal bietet. Wird man mit der Bestimmungs-Definition vermutlich Schiffbruch erleiden. Was bestimmungsgemäß ist, muss sich nicht nur auf die Intention des Entwicklers beziehen, sondern wie es im Lichte der technischen State of The art einsetzbar ist. Wäre das Magazin jetzt mit irgendwelchen Rändelschrauben festgeschraubt, würde ich auch bei prinzipiell werkzeugloser Wechselbarkeit des Magazins von einem eingebauten ausgehen. Aber bei etwas, das exakt wie ein Wechselmagazin funktioniert, also durch einen kleinen Clip/Hebel mit einem Handgriff entnehmbar und einem Handgriff einsetzbar ist, gibt es technisch keinen Unterschied. Wenn das Magazin danach nicht ladbar wäre, weil z.b die Magazinlippen in der Waffe verbleiben, ok. Aber das G1889 Magazin kann extern geladen werden. Das wird definitiv vor Gericht geklärt werden, und das BKA wird als Gutachter geladen werden. Also vllt mal deren Auffassung eruieren. Nicht vergessen: Der Richter darf das Recht fortentwickeln, und das muss nicht unbedingt in die gewünschte Richtung laufen. Die Nagelprobe vor Gericht wäre schlicht, das zu tun, was man mit einem Wechselmagazin macht: Wechseln. Wenn die Magazine so gefertigt wurden das sie zwischen den Waffen austauschbar, sprich wechselbar sind, wird es ein Wechselmagazin sein. Wenn es eine Waffe gäbe, bei denen das Magazin individuell angepasst wurde, so daß nicht von einer Austauschbarkeit sondern nur von einer Entnehmbarkeit auszugehen ist, wäre es wohl ein eingebautes Magazin. Indes: Die Norm hätte man intelligenter schreiben können, dazu hätte man aber sehr fein das technische Wesen eines Wechselmagazines herausarbeiten müssen. "Wechselmagazine sind Magazine, welche zum befüllen Entnommen werden können." Hätte es auch nicht korrekt erfasst. Man hätte schon erfassen müssen, wo die Grenze der Entnehmbarkeit im Sinne eines Wechselmagazines verläuft. Werkzeugfrei? Mit einem Handgriff? Durch einfaches Sperrelement? Keine Wechselmagazin bei Verschraubung? Aber was wenn die Verschraubung mit einer Dampfgetriebenen Schnellschraubvorrichtung verbunden ist...der Paranoia sind auch hier keine Grenzen gesetzt. Nicht ganz so einfach, das in möglichst generischen Gesetzestext zu fassen. Da hat man es sich auf GG Seite einfach gemacht, "bestimmungsgemäß" reingeschrieben und damit den Waffenbesitzern und Gerichten den stinkenden Affen auf den Tisch gesetzt.
  13. Halb-OT: Kennt jemand eigentlich eine Quelle für Senker (Flach und Kegel) mit austauschbaren Piloten?
  14. Ändert nix am Grundproblem. Pilot/fräser = Flachsenker vermutlich die beste Option. Gibt bestimmt schöneres als fürs ausdrehen oder Ausspindeln an abgewetzten Zügen und Feldern einzumessen, und vermutlich ist da bezüglich Werkzeugkosten vs Arbeitszeit die günstigere Variante.
  15. ab ca 20min sieht man das Problem.. So ein Lauf muss nicht unbedingt konzentrisch laufen, selbst wenn man die Mündung zentriert in der Lünette oder dem Futter einspannt. Beim Ansenken ok, aber beim Counterbohren kann das gehörig in die Hose gehen. Überhaupt muss Laufseele und Außenkontur nicht unbedingt parallel bzw konzentrisch laufen, zumindest bei solchen alten Prügeln. Wenn dann die Aussenkontur als Referenzoberfläche genommen wird, dann ist das Eiern der Counterbore garantiert. Vermutlich wird das nur was mit einem Tool/Senker, welches mit einem Piloten die Laufinnenkontur zur Führung benutzt um Konzentrizität von Laufseele und Counterbore zu erzwingen. wenn man das hat, sollte es eigentlich ein Klacks sein.
  16. Und genau damit ist es raus.
  17. Das ist dann ein schwacher Trost wenn er die Waffe dann vor die Tür schmeisst... Und sag nicht das kommt nicht vor... ich weis wovon ich rede...
  18. In der Praxis leider mittlerweile schon. DHL bietet keinen Ident-Check mehr für Privatkunden an. Man kann daher nicht sicherstellen das das Paket wirklich beim Adressaten ankommt. Da bleibt dann eigentlich nur noch Overnite.
  19. Ja das war ja hier die Sauerei. Die CoronaVO lautete auf "Publikumsverkehr" wobei man dann eine Einzelperson zu einem festen Zeitpunkt ohne jeglichen Kontakt zu anderen als Publikumsverkehr definieren wollte. Natürlich nicht in der CoronaVO sondern Kraft eigener Willkür. Dagegen habe ich opponiert. Mein punkt war nur: sobald es auch nur den Hauch von Möglichkeit gab zu öffnen, haben wir das gemacht. Aber anstatt des aufgrund der verständlichen Quengelei im Lockdown erwartbaren Ansturm war es eher ein laues Lüftchen. Aus anderen Vereinen habe ich da ähnliches Gehört. Und da habe ich dann auch kein Verständnis, wenn Schießtermine fehlen. Die konnten alle, wollten aber nicht. Das wird langfristig noch nachwirken, die sozialen Zerstörungen der Lockdowns
  20. Da musste man schon Boxen. Mir konnte auch im Gesundheitsministerium keiner erklären, warum eine Einzelperson die zu einem definierten Zeitpunkt mit Pufferzeiten zu vor hergehenden und nachfolgenden Schützen zum Training kommt. unter "Publikumsverkehr" fallen sollte. Mit der Idiotengießkanne den Sport ersäuft. Aber es stimmt schon: Manch Verein hat einfach pauschal dichtgemacht anstatt die Möglichkeiten maximal auszuschöpfen (Einzelzugang, Buchungssystem etc)
  21. BDS: hatte sich ja mit dem BMI ins Benehmen gesetzt, dass 17 Monate rückwirkend die Schießtermine anerkannt werden. ( Abs 3.) BDS: LV-7: Hier kann man Vereins-Wettkämpfe beim BDS anmelden die dann offiziell anerkannt werden (https://www.gsvbw.de/archive/4173) WSV: Hier konnten im letzten Jahr auch Startkarten der abgesagten Meisterschaften eingereicht werden. (Abs 5) Die Verbände haben hier schon etwas unternommen den Schützen entgegenzukommen. Wettkampftechnisch war die Trägheit eher auf den unteren Rängen bemerkbar: Es wäre auch bei nur restriktiver Öffnung und Wettkampfverbot möglich gewesen Wettkämpfe in Form von Fernwettkämpfen/Fern-RWK durchzuführen, aber die hat man einfach ganz abgesagt. Die Termine fangen jetzt langsam an zu fehlen bei Abs 5 Bescheinigungen. Wo ich allerdings kein Verständnis für aufbringen kann ist, wenn einer erst jammert das die Schießstände zu sind und sobald sie wieder auf sind kommt man dann nicht zum Training. Dann hat man eben keine Schießtermine und es gibt keine Unterschrift. Bei meinem letzten persönliche Antrag hatte ich trotz Corona-Lockdown irgendwas um die 25 Schießtermine... es ging schon man musste nur wollen.
  22. Aussagen für die es keinen Beleg gibt, außer herbeifantasierte Verweisfehler und deren imaginierte künftiger Auflösung genau im Sinne der eigenen Hoffnung, gegründet auf der offenkundigen Fehlannahme in Abs 3 stünde etwas von Erwerb und Besitz, was offenkundig nicht der Fall ist? 3. Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen.... 4. Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen..... 5. Ein Bedürfnis von Sportschützen..... für den Erwerb und Besitz von mehr als ...... Als nächste kommt noch einer ums Eck und will gelesen haben, das keine Schießnachweise für Überkontingetswaffen zu erbringen seien, da Abs 5. völlig losgelöst von den Absätzen 3 und 4 durch das WaffG schwebt...
  23. Wenn man schon nach der gesetzlichen Grundlage ruft, dann bitte auch die gesetzliche Grundlage nennen und nicht die unsägliche Verwaltungsvorschrift, die ob ihres Erlassdatums und den nachfolgenden Änderungen eh schon groteskt veraltet ist. Was ich dargestellt habe, ist das vorgehen einiger Behörden, die es wie ich sagte, bei einer anlassbezogenen Prüfung des Bedürfnisses, zumeist Umzug des Schützen zu einer neuen Behörde. Ein Vorgang,(die Prüfung, nicht der Umzug...) der ohnehin schon sehr selten vorkam, auf einer in Augenscheinnahme des Schießbuches, einer Bestätigung des alten Vereins oder einfach nur dem Nachweis der Mitgliedschaft im neuen Verein beruhen haben lassen. Gut man konnte natürlich das Rumpelstilzchen geben und dann statt des pragmatischen Weges der Bedürfnisprüfung on-the-fly einen WO-zünftigen Zinober veranstalten, weil Rechtsgrundlage und so. Oder man hat kurz oben genannte Möglichkeiten wahr gebnommen und eine Email vorbeigeschickt und hatte ruhe. Finde das jetzt recht amüsant: Ich habe dargelegt, was häufig passiert ist, daran scheinst du Anstoß zu nehmen. Warum? Manche Bundesländer haben in die andere Richtung gehend sogar einen Nachweis des Verbandes gefordert. Was aber in zweierlei Hinsicht pragmatisch war: zum einen konnte keiner auf den Behörden seine eigene Suppe kochen, sondern musste die Verbandsbescheinigung akzeptieren, was "So-wenig-Waffen-wie-möglich-Akrobatik" effektiv den Wind aus den Segeln nahm. Und zum anderen, waren die Behörden davor bewahrt sich damit beschäftigen zu müssen, was ihnen von manchen als vermeintliche Bescheinigung in Form eines Vereinsfresszettels garniert mit allerlei wichtig klingenden Formulierungen aber genau ohne das geforderte zu bescheinigen vorgesetzt wurde. Was dabei vor dem Verwaltungsgericht herauskommt, hat der Depp zu Darmstadt und sein Commander in Chief-OSM ja eindrücklich vorexerziert. Dann vllt doch lieber Verbandbescheinigung. Der Verein, lieber @cartridgemaster muss nämlich nicht nur bescheinigen. Er muss obendrein *trommelwirbel* richtig und das Richtige bescheinigen....und daran scheitert es bei so manchem... Was Manche Behörde nach pragmatsichen Auswegen hat suchen lassen um sich den Firlefanz manches Vereinsvorstandes nicht antun zu müssen. Eben nicht Unfug, mal bitten meinen Post genau durchlesen, ja? Ich schrieb nicht davon was ein Schütze bis zur 3 Jahres-Prüfung erwerben kann, sondern was in der Regel das übliche ist. Das gibt die bundesweite Statistik einfach nicht her, auch wenn unterhalb deines Tellerrandes nur Leute mit 6 Kurzwaffen in 3 Jahren herumschwimmen. Und das war der Punkt: Man hört so wenig, weil die Überprüfungen nicht großartig stattgefunden haben. Darüber hinaus soll es ja tatsächlich Überkontingentsbesitzer geben, die im Lichte des Glücks eine der seltenen Bedürfnisprüfungen ergattert zu haben, schlicht und ergreifend das geforderte beigebracht haben anstatt mit der WaffVwV zu fuchteln, die zwar auf WO mächtig Eindruck schindet, aber einen Richter am Verwaltungsgericht einen feuchten Pulverrückstand scheren muss. Ich weis, für WO ein unerhörter Vorgang vorauseilenden Gehorsams. Wären alle mal besser dem verwaltungsrechtlichen Genie zu Hessen gefolgt... Weis ehrlich gesagt nicht, was der Post jetzt beitragen sollte An der Tatsache, dass die nunmehr lebenslangen Bedürfnisprüfungen zu dem führen werden, was der Themenersteller geschildert hat, ändert das nichts. Die Behörden müssen nun alle 5 Jahre die Voraussetzungen prüfen, so ist es von der EU-Richtlinie vorgegeben worden. Und vor dem Hintergrund werden sie agieren. Ihr könnte dem Threadersteller bzw. seinem Freund für den er fragt raten, nichts zu unternehmen und dann gegen den Widerruf zu klagen. Ich werde das nicht machen, weil das Ergebnis klar ist. Absolut amüsant an der ganzen Diskussion hier: Wie oft koffert man sich hier pro Jahr über diesen bösen Bescheid einer Behörde und jenes Amtschreiben auf. Und nun glaubt man, die über 600 Waffenrechtsbehörden würden sich künftig darin überbieten, die glasklar formulierten Regeln des §14 Abs 2-5 zugunsten des WO-"Abs5-gilt-nur-für-Abs3-aber-nicht-fürAbs 4"-Freestyle fallen zu lassen. Ich sehe erheitert der zweiten Staffel dieses Threads entgegen, in der man sich dann über die Ungerechtigkeit der Erlaubniswiderrufe hochjazzt.
  24. Wenn man rein mechanisch Blei entfernen möchte: Messingbürste mit ein paar Kupferstreifen aus einem Kupferschwamm umwickeln und bürsten. Blei wird regelrecht rausgeschnitten, ohne das der Stahl leidet. Nur darauf achten, das es ein echter Kupferschwamm, also kein verkupferter ist. ASE, der in seinem Revolver nach gescheiterten Geschoßcoatingversuchen die Züge freischaufeln musste...
  25. Die gibt es noch nicht, wie sie es auch vorher noch nicht gab, obwohl die Rechtsgrundlage fürBesitzbedürfnisprüfung mit Wettkampfnachweise auch nach dem WaffG vor 2020 bestand. Der Punkt ist nur: Davor wurde ja nur seltenst nach den 3J-Regelüberprüfung geprüft. Wann geht es denn los mit den Prüfungen? Die Behörden sortieren sich da jetzt erstmal. Denn sie müssen ja jeden alle 5 Jahre überprüfen. Bei denen die erst kurz zuvor erworben haben, verlängert sich die 3J auf 5j, die sind ohnehin erst später dran. Wer schon länger Waffen hat wird nach und nach übeprüft werden, denn sonst müssten die alle jetzt und dann alle 5J auf einmal gecheckt werden, und den Tsunami an Arbeit wird keiner haben wollen. Insofern wird es da eine Verteilung über die Jahre geben, die man intern mit Arbeitsaufwand und Quasi-Bedürfnisnachweis durch Neuerwerb einer Waffe nach "14 Abs 3 rechtfertigen wird. Ob es Zigtausend fälle gibt? Laut NWR hat der Sportschütze durchschnittlich 2.4 Waffen, wäre also weit von der Kontigentsüberschreitung entfernt. Einen Fall kann ich dir aber nennen, nämlich den, der diesen Thread ausgelöst hat und da will die Behörde den Nachweis. Nochmals: Die Behörden haben sich über die Besitzbedürfnisprüfung von Überkontigentswaffen bisher keine Gedanken machen müssen, da zur einzigen Regelübeprüfung nach 3J diese i.d.R. noch garnicht vorhanden sein konnten und danach schlicht nicht mehr geprüft oder halbärschig das Schießbuch verlangt wurde.
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