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ASE

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  1. https://innen.thueringen.de/fileadmin/staats_und_verwaltungsrecht/oeffentliches_recht/Merkblatt_zum_dritten_Waffenrechtsaenderungsgesetz.pdf Seite 7 In Thüringen scheint man zur Rechtsauffassung gelangt zu sein, das weiterverwenden kein Problem ist. Tja, Pragmatik. Der Bund weis nämlich ganz genau, wie viele von den Dingern er selber verkauf hat. Hier aus dem ersten Referentenentwurf de Abschätzung: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Was man verhinder wollt: Bis zu 500000 Klagen wegen Enteignung stünden im Raum, also macht es mehr sinn den Altbesitz irgendwie in deutschen Waffenschränken zu lassen. Wer nicht meldet ist dann halt selber schuld. Die Zeitrechnung dahinter: 41600 Stunden macht 1733 Tage, macht 4.7 Jahre Bei 550 Waffenbehörden bundesweit 3-4 Tage pro Behörde, verteilt auf ein Jahr. Wenn man für alles eine Ausnahmegehemigung benötigte, würde das alles beim BKA zusammenlaufen, wobei die Zeitschätzung kollabieren würde, denn dann wäre es mit 5min Abheften nicht getan, sondern es muss ja eine Erlaubnis erteilt werden, inklusive Abfragen und Prüfung des Ergebnisses etc. Bei früheren Verbotsrunden (Kurze Pumpguns, <6mm mehrschüssige KW wtc) da waren nicht viele betroffen. Das hier sind ganz andere Hausnummern. Das BKA dürfte deutlich gemacht haben, was es davon hält. Nun, was soll man sagen, selber schuld. Die EU hat nur regulieren gefordert aber im BMI war man halt besonders eilfertig. Man hätte man sie ja einfach erlaubnispflichtig machen können, ohne pflicht zur Eintragung. Bedürfnis für Sportschützen zum weitern Kauf verneinen. Weiterer Verkauf damit gestoppt, Wer WBK hat, kann also seine alten behalten. Ende, Verwaltungsaufwand 0. Aber neeeee wir tun was für die Sicherheit....
  2. Im Zweifelsfalle wird das BKA das beschlagnahmte teil einbauen und sehen ob der Schüsse abgegeben werden können... Wenn Steuerkurven und Aufnahme des Verschlusskopfes dergestallt zerstört sind, das das nicht mehr möglich ist, ist die Waffeneigenschaft definitiv verloren gegangen. im einfachsten mittig längs durch und bei den Hälften insbesondere die dem lauf zugewante seite bzw die stelle die den Verschlusskopf führt nochmal quer. Zuschweissen zum stahlklumpen sollte auch möglich sein Einschmelzen:
  3. Anlage 2: Das hier ist der Kern der ganzen Sache. Hier kein Bezug auf Anlage 1 Abschnitt 3. Das ist auch gar nicht machbar, denn der allgemeine §10 sagt was über eine Erlaubnis? Hier steht nicht, Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 bzw 91/477/EWG ------------------------------------------------------------------------------------------------------- Es kann auch gar keine Erlaubnis "Kat B Selbstladegewehr/büchse/fline" oder ähnliches erteilt worden sein. Warum? Erlaubnisse müssen bestimmt sein, was hätten wir den gern auf den Eintrag, B alleine reicht nämlich nicht: Und das müsste die Behörde dann noch präzisieren. z.b. Kat B.4. Wenn sie nur Kat.B Selbstladegewehr-schreibt, kannst du dir auch statt einer Büchse eine Flinte holen und obendrein beides in einem Kaliber deiner Wahl. Sie könnte genau genommen gar nicht verhindern, das du dir eine Flinte holst, denn alle B-Unterkategorien umfassen immer die entsprechende Glattlaufkanone... Natürlich nur in der Fantasie, in der Realität nicht... -------------------------------------- Das mit den Kat A/B/C ist zwar eine schöne Einteilung für EU-Ministerialbürokratenhirne, aber über die Erlaubnistatbestand wird nichts aussagt. Das läuft nach deutschem WaffG mit der konkreten bezeichung der Art der Waffe und der Bezeichnung der Munition. Man sollte an dieser Stelle eingesehen haben, das es für Erwerbs- und Besitzerlaubnisse nach Kategorien der 91/477/EWG keine Rechtsgrundlage gibt, und die Miteintragung in die WBK lediglich ein Ausdruck der zugrundeliegenden Systematik ist. Schade eigentlich, wenn ich da so an die Kategorie C denke....
  4. ? zwischen deinem Post am Freitag und meinem jetzt?
  5. Ganz einfach: Erst musste das geänderte Gesetz in Kraft treten. Erst dann war das Innenministerium ermächtigt die AwaffV ausfertigen und im Bundesanzeiger verkünden zu lassen. Also nächsten Termin im Bundesanzeiger abwarten.
  6. Wäre ich Terrorist, das erste was ich machen würde, wäre meine AK in Nerf orange zu lackieren... Aber Gott und nicht Allah sie dank, mag ich Schweinefleisch und Speck auf dem Burger.
  7. Das keine Erlaubnis für Kat B. eingetragen wird. Ja manche Behörden tragen das pro forma mit ein, der Systematik wegen. Mache auch nicht. Und die liegts falsch das eine Erlaubnis für irgendeine Kat XY eingetragen wird. Es wird eine Erlaubnis für eine bestimmte Waffe, die durch Art und Bezeichung der Munition bestimmt ist erteilt. Um das nochmal deutlich zu machen: Im WaffG findet man in Anlage 1 Abschnitt 3 die Übernahme der Einteilung aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie. Diese wirkt sich, bis auf die Registrierung, nicht aus. Was erlaubt und verboten ist, ist in der Anlage 2 definiert. Bitte auch wirklich mal in die Zitierstellen hineinschauen. Für die ganz Bequemen habe ich es hier hineinkopiert: Macht euch das mal klar. Eu-Gesetz, Eu Waffenrecht, bla bla. Das ist alles dummes Gewäsch. Es gibt kein EU-Waffengesetz, es gibt nur nationale Waffengesetze, die anhand der Richtlinien gestaltet werden(sollen..), mit einer gehörigen Portion Freiheit und eigenwilliger Interpretation der Mitgliedsstaaten) Die Anlage 1 Abschnitt 3 hat keinen Gesetzescharakter, was die Definition von erlaubt und verboten anbelangt. Für was eine Erlaubnis erteilt werden muss und für was eine verboten ist, ist allein Anlage 2, in Worten ANLAGE ZWEI zuständig. Und wer fleißig war und Anlage 1 Abschnitt 3, in Worten ANLAGE EINS ABSCHNITT DREI, aufmerksam gelesen hat, dem ist evtl aufgefallen das dort NICHTS (mehr) von Verboten steht. Hier nochmal für Faule: Zum Vergleich die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der aktuellen Lesefassung Na fällt euch was auf? Der Gesetzgeber hat die Formulierung "Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen" im deutschen waffengesetz zu "Kategorie A" zusammengestrichen. Für das Verbot einzelner Waffen sind nämlich die Richtlinien von jedem Staat anders interpretiert worden bei der Umsetzung ins nationale Recht. Und bisweilen erweitert. Gewöhnt euch diesen Mix aus EU-Richtlinie und WaffG ab, auf wenn "Waffe Kategorie A/B/C" noch so cool klingt. Amtssprache ist deutsch und Gültigkeit hat das deutsche Waffengesetz. Und nach dem sind Waffen verboten, welche in Anlage 2 Abschnitt 1 genannt werden. Und sonst nix. NIX. Ich frage mich, ob mancher der glaubt Kat A sei in Deutschland verboten weil ja EU-Gesetz und so, auch seine Ordonanz-Repetierer, KK-Gewehrchen und Schrotflinten einfach jedem überlässt.. Nach der heiligen EU-Richtlinie sind die ja nur Meldepflichtig, nicht Erlaubnispflichtig....🙄 Aber Konsequenz war ja noch nie unsere Stärke
  8. Du scheinst nicht einsehen zu wollen, das im gesamten WaffG kein Querbezug zu Anlage 1 Abschnitt 3 Waffg hergestellt wird. Auch nicht in den von dir referenzierten abschnitten.
  9. @Gruger Bitte die Norm hierzu nennen. ..die gibt es nämlich nicht. § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste Deine Kat-A befindet sich in Anlage 1 Abschnitt 3: Die hat in Deutschland zur zeit nur Kategorisierungscharakter. Ich drehe nochmal die Gebetsmühle: Die EU hätte gerne, das Kat A verboten ist. Hätte. Was in D tatsächlich verboten ist, ist aber in Anlage 2 Abschnitt 1 zu nennen, wofür es einer Erlaubnis bedarf in Anlage 2 Anschnitt 2. In beiden sind Zentralfeuerlangwaffen mit eingesetztem Wechselmagazin nicht genannt. Das der Gesetzgeber den Unterschied zwischen eingesetztem Wechselmagazin und eingebautem Magazin kennt hat er in Anlage 1 Nr 4.4.1 und 4.4.2 deutlich gemacht. Das einsetzen eines Wechselmagazines ist kein herstellen einer Waffe mit eingebautem Magazin. Was er verbieten wollte hat der Gesetzgeber nun klar benannt: Wo steht nun etwas von Waffen mit eingesetzten Wechselmagazinen? Das der GG auch dies Begrifflichkeit "eingesetzes Wechselmagatin" kennt, ist in deiner Anlage 1 Abschnitt 3 kenntlich gemacht. Nirgends steht es. Also ist völlig klar, das das Einsetzen eines >10 Wechselmagazines erlaubt ist, weil weder die Handlung noch das Ergebniss der Handlung erlaubnispflichtig oder verboten. Der Umgang mit dem Magazin muss natürlich erlaubt sein (BKA) oder das Verbot schlicht nicht Wirksam (gemeldeter Altbesitz vor 13.6.2017), aber das bezieht sich, ich sage es noch einmal, nur auf das Magazin nach 1.2.4.3/4. Richtlinien, @Gruger sind nämlich Richtlinen und haben keinesfalls Gesetzeskraft, sie ersetzen nicht nationales Recht. @Waffen Tony Welche fehlende Besitzerlaubnis? Die Prämisse war gemeldeter Altbesitz/ BKA-Ausnahmegenehmigung.
  10. @Waffen Tony# Der Wechsel der Kategorie hat keine Auswirkungen. Noch nicht. Da nach deutschem Recht eine verbotene Waffe in Anlage 2 Abschnit 1 WaffG benannt sein muss. Das ist nicht erfolgt. Die Intention der Kat A ist klar, aber eben nicht 1:1 in die deutsche Verbotsdefinition eingeflossen. @Fyodor Nein. unter den von mir genannten Umständen nicht. Nochmal: gemeldeter Altbesitz oder BKA-Genehmigung für das Magazin vorhanden. Da ist auch die Nutzung des bösen HiCap-Magazin nicht verboten. Genau genommen ist sie auch ohne diese Vorraussetzung nicht verboten, nur eben der Umgang mit dem verbotenen Wechselmagazin als solches. Der Gesetzgeber hätte unter 1.2.x Zentralfeuerwaffen mit eingesetzem Wechselmagazin benennen können, analog dazu wie er SL in 1.2.7 mit eingebautem Magazin benannt hat. So hätte er auch einen Bezug auf Abschnitt 3 Kat A herstellen können. Das hat er aber nicht, da er den Umgang mit den Magazinen als solches verboten hat. Ein Wille des GG ist ohnehin nicht erkennbar, sonst hätte er den Altbesitz nicht vom Verbot ausgenommen.
  11. Stimmt, habe es geändert. Bezog mich dabei auch noch, quasi als Kontrast zu früher und zum Sportschützen heute, auf die vergangene Altregelung, wo Jäger blockierte Magazine haben mussten Fazit bleibt: Altbesitzer und BKA-begnadete dürfen ihre 150er Trommeln nutzen, nur der Sportschütze muss eben auf 10 verstöpseln, wenn er es in einen SL steckt
  12. Ja, auf dem Schießstand z.B. darf und durfte er das.
  13. Ja durch das einsetzen des Magazins wird eine Katagorie A. Verboten ist sie deswegen aber nicht. Wer mit dem Magazin Umgang haben darf (gemeldeter Altbesitz, BKA Ausnahmegenehmigung) darf es auch verwenden. Juristisches hierzu, zunächst die Definitionen: Bei den Verbotenen Waffen in Anlage 2 wird genannt: Verboten ist eine Langwaffe mit mehr als 10 Schuss nur dann wenn, sie a) Selbstlader ist, b) das Magazin fest eingebaut ist. Eine Langwaffe mit eingesetztem Wechselmagazin mit mehr als 10 Schuss ist nicht verboten in Deutschland. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wir setzen voraus, das entweder Altbesitz oder BKA-Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dann ist 1.2.4.4 unbedeutend für Umgang mit den Magazinen. Es ergibt sich also folgendes Bild, wenn man eine Zentralfeuer-Langwaffe mit einem >10 Wechselmagazin austattet: Kategorie A: JA Verboten: NEIN Die Beispiele: Jäger: Kein Problem, aber auf der Jagd nur 3 Patronen im Magazin, wenn im Selbstlader. Blockierung nicht mehr erforderlich. Im Repetierer egal. Sportschützen: Für die sportliche Verwendung ist §6 Abs 1 Nr 3 zu beachten: Das Magazin darf keine Kapazität über 10 Patronen haben, es muss also eine Blockiereinrichtung eingeführt sein, wenn im Selbstlader. Im Repetierer egal. Sammler: Wurst. Der häufiger Denkfehler: Es wird häufig Kat-A mit Verboten verwechselt, aber so weit sind wir noch nicht Also Obacht beim Naseweis sein.
  14. Ja das ist ja der Punkt. Wenn nur der Spaß-Mit-Pumpe oder nur Haben-wollen-Faktor entscheidend für die Überlegungen auf Pumpe auf Gelb ausschlaggebend sind, kann das Ergebnis ggf unbefriedigend sein. Deswegen ist das halt fragwürdig, selbst wenn man einen Disziplin festnageln kann die Slug-Lauf-Pumpen erlaubt. Natürlich geht hier dann auch Wechsellauf auf glatt, womit man dann bei dem wäre, was man eigentlich gerne von vorneherein haben wollte, aber da macht dann die Verwaltungsgebührenersparnisdiskussion keinen Sinn mehr.
  15. Man findet hier im netz durchaus Widersprüchliche angaben zu Schrot kleiner Konrgröße, mancher behauptet macht nix mancher sag macht was. Häufig halt nur Hörensagen, da sind Experimente auf Pappscheibe besser. O.g. link untersucht auch Buckshot, vllt sind hier die Verhältnisse anders, weil die wenigen Kugeln definitiv im Lauf alle auf Kreisbahnen gehen. Nach verlassen des Laufs haben die Kugeln dann auch Geschwindigkeit >0 in zur Flugachse senkrechter Richtung, d.h. streuung.
  16. @Fyodor Ja,zutreffend. Und dennoch wird es für die meisten eher eine Enttäuschung werden, wenn sie dann wie üblich günstigen Schrot auf Fallplatten damit schiessen wollen. Wenn der ähnlich aufgeht und den "Donut-Shape" macht wie der Buckshot in folgendem beispiel, schiesst man einen Ring, statt einer Garbe. https://www.theboxotruth.com/the-box-o-truth-43-buckshot-in-a-rifled-shotgun-barrel/
  17. SL-Flinte geht ohne Probleme, das ist ja gerade das dubbelige.
  18. Die Frage stellt sich bei Gelb nicht minder. Der Punkt sind doch weniger die paar Spezialisten, welche gezielt eine Slug-Flinte wollen, hier wäre ja obendrein auch was mit Wechsellauf zu machen, sondern diejenigen die gerne einfach eine Pumpe Just for Fun hätten und das vermeintliche Schlupfloch Gelb entdeckt haben. Die Frage bekommt man auch grundsätzlich in jedem Sachkundelehrgang gestellt. Und ich kann sie ja verstehen, Pumpe ist schon was nettes mit Spaßgarantie, richtige GK-Feeling für kleines Geld und es gibt Preisklassen für alle Geschmäcker und sie fressen halt grundsätzlich alles, anders als HAs. Mit dem Richtigen verband ist das ja kein Problem, beim DSB halt bis auf B-Liste (McPom) nix zu machen. Deswegen mein Aussage über den Voreintrag, wer eine Pumpe will, kann sie doch holen, das Geld mehr für den Voreintrag ist eh bald durchrepetiert..
  19. Denke da immer an thermische Einwirkung... Sowieso firlefanz. beim AR zumindest....flachfeile...und so...
  20. Wenn WIG-geschweisst gewiss. Wenn geklebt hm...
  21. Was ist es eigentlich an einem Voreintrag auf grün, das für manchen eine scheinbar unüberwindbare Hürde darstellt. Das ist es doch, was die Pumpe auf Gelb Diskussion befeuert. Jetzt mit Deckel auf gelb doch eh sinnvoller auf grün zu packen was draufgeht.
  22. Wo ist da das Problem, Die 40 cm-Reglung AwaffV ist beschlossene Sache und man muss eben nur mit dem Schießen warten, bis die Verkündung erfolgt ist.
  23. Es ist bedeutend, bitte mit den Normen arbeiten. Der Fragesteller hat das Recht, seine Waffen am Zweitwohnsitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit seiner Waffenbehörde aufzubewahren. Eine Einschränkung seitens der Waffenbehörde würde eine unzulässige und durch das Gesetz nicht eingeräumte Einschränkung der Art 11 bedeuten. Zum vergleich lesen wir in §36 Abs.3 ( Kontrolle der Aufbewahrung): Man kann also Grundrechte kraft Gesetzes einschränken, aber das eingeschränkte Grundrecht muss konkret benannt sein. Wie un die Behörde nun die Kontrolle organisiert, bleibt ihr überlassen.
  24. Der Fragesteller war sich unsicher, ob und wie. Haupwohnsitz belassen, wenn gewünscht zweiten Waffenschrank organisieren und da auch Waffen einlagern. Ggf einfach der Heimatbehörde melden das auch dort Waffen aufbewahrt werden, Bild vom Schrank etc. Bei einer kontrolle, welche ja häufig dann doch angemeldet ist, kann man ja ggf die Pendler-Waffen wieder mitnehmen. Kommt ja nicht oft vor. Oder eben nicht melden, so lange richtig aufbewahrt, kein Thema.
  25. Das Waffengesetz kann deine Freizügigkeit nicht einschränken. Natürlich kannst du Waffen sowohl an deinem Erst als auch an deinem Zweitwohnsitz aufbewahren, lediglich die Aufbewahrungsvorschriften sind zu beachten, insbesondere ist hierbei zu beachten, ob dauerhaft bewohnt, was aber auch bei Wochenendpendlern ins Einfamilienhaus als Regelannahme gilt. Irgendwelche "ja aber da können wir kontrollieren und deshalb geht das nicht"-Schnörkeleien sind unbeachtlich. Das kommt davon, wenn man ein Bundesgesetz von Kommunalbehörden vollziehen lässt.
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