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Manuel98

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  1. Und wer muss die Waffenbehörde informieren? Kann es der Ex-Partnerin, die über die Ergebnisse der Haarprobe informiert worden ist, zum Nachteil werden, wenn sie die Ergebnisse (die ja nur für das Sorgerechtsverfahren angedacht sind) weiter gibt?
  2. Fall ist wie folgt: Mann ist in Besitz einer Waffenbesitzkarte (Windham, Heckler &Koch) und musste im Laufe eines Sorgerrechtsverfahrens sich einer Haaranalyse unterziehen. Bei dieser kam heraus, dass er Kokain und Amphetamine konsumiert hat. Auch fand man Psychopharmaka - die Werte sprechen für eine Suchterkrankung. Zudem war der Alkoholwert bei 583 pg/mg (ab 100 spricht man von einem extremen Alkoholkonsum). Ist das Familiengericht verpflichtet, die Ergebnisse der Haarprobe an die Waffenbehörde weiterzugeben? Das Familiengericht weiß Bescheid, dass er über eine Waffenbesitzkarte verfügt, da es im Juni zu einem "Zwischenfall" kam: Er kam mit seinem Waffenkoffer -für alle sichtbar - auf seiner Autorückbank zum Umgang und ließ sein Auto unbeobachtet für 60 Minuten stehen. Da es in der Vergangenheit des Öfteren zu verbalen Drohungen mit seinen Waffen gegen seine Ex-Partnerin kam, fühlte diese sich durch den Anblick des (unverschlossenen) Waffenkoffers bedroht." Muss die Waffenbehörde über die Ergebnisse der Haarprobe informiert werden?
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